73 Geht die Mißhandlung noch in ein größeres Verbrechen über, so wird die .. desselben nach Verhaͤltniß h · 7ch Strafe W ine Anzahl i stens uhen de scue üb Wenn eine Anzahl von wenigste - über sechszehen Jahre- ente lich zusammenrottet , um sich einer obrigkeitlichen Stelle oder leeh in Wrinch öfle Amts mit Gewalt zu widerseßen, oder ihr die Erlassung oder Zurücknahme einer Verfagun -abzutrohzen, oder wegen einer amtlichen Handlung an ihr Rache zu nehmen, so treten nach Verschiedenheit der Gefahr, der angewendeten Gewalt und der vexübten Mishandlungen, solgende Abstufungen in der Bestrafung ein: - Art. XXVIII. Hat die zusammengelaufene Menge zwar ihre Absicht durch Drohen, Lärmen oder Schimpfen zu erkennen gegeben, sie ist aber auf Befehl der Obrigkeit, der Polizeydiener ouder des herbeygekommenen Militärs gleichbald auseinander gegangen: so sind die Urheber des Tumults, se wie die Anführer und Sprecher., mir Ein-bis dreyjähriger-, auch die Ponstige Theilnehmer mit Gefängniß= Festungs= oder Zuchthausstrafe nach Verhältniß der Verschuldung zu belegen. Art. XXIX. 41 War zu Auseinandertreibung der im Aufstande Begriffenen die Anwendung militaͤrischer vder polizeylicher Gewalt nothwendig, ohne daß jedoch von den Zusammengerotteten wirkl che Gewaltthätigkeiten, verübt worden sind; so wird die Strafe verdoppelt. Art. XXTK. · Sind wirkliche Gewaltthaͤtigkeiten durch thaͤtliche Mishandlung obrigkeitlicher oder anderer zum Schutze derselben herbeygekommenen Personen und Wachen, oder duͤrch Er— brechung und Beschaͤdigung oͤffentlicher oder anderer im Besitze obrigkeitlicher Hersonen be- findlichen Gebäude, oder durch gewaltsame Eröffnung der Gefängnisse, um Gefangene zu befreyen, begangen worden: so haben die Anstifter des Aufstandes und die Rädes füh- rer nach der Größe der Mishandlung, der Wichtigkeit der mißhandelten Personen und Sa- chen und dem Grade ihres Vorsatzes, eine drey bis achtjährige — und die Mitmheber der Gewaltthätigkeiten eine zwey-bis sechsjährige Zuchthaus- oder Festungs= Strafe verwirkt. 1 Bey den übrigen Theilnehmern kann die Gefängniß-Feskungs= oder Zuchthaus= Strafe 8 auf zweyjährige Dauer steigen. « « euf zweyjährige D steig Art. XXXI. · Wer bey einem Aufstande mit Waffen oder andern toͤdtlichen Werkzeugen erscheint, oder andere Theilnehmer absichtlich zu diesem Gebrauche damit versieht, hat eine sechs-- bis achtzehenmonathliche Verlängerung der Strafe zu erwarten. Art. XIIII. # odschlag oder eine Brandstiftung erfolgt, so Ist bey einem Aufruhr ein Mord, T werden die Thäter nach Maßgabe der für diese besonderen Berbrechen bestehenden Vorschrif- #en mit dem Tode bestraft. 4 Art. XXIXII. # . Wer einen gegen die Person des Königs oder des Regenren selbst gerichteten Aufruhr erregt, um demselben eine Regierungs-Handlung oder die Zurücknahme eines Befehls abes musthigen, oder wer ssch bey einem solchen Aufstande zum Anführer aufwirft, hat die