T S.Oeerdtstcafe verwirkt. Bey anderu Theilnehmern tritt eine ausserordemliche Strafe ein, 3 koist Verschiedenheit der zueh abon auf eine zehenjägrige Festungs; oder Zuchtt hausstrafe erhöht werden kann. · Art. XXXIV. Haben mehrere sich absichtlich verbunden, der Obrigkeit in einem Aufstande Widerstand zu leisten, so sind alle, welche diese Verbindung eingegangen haben,, als Mie#= Urheber des in Folge derselben erregten Aufstands zu bestrafen. # « st letzterer nicht wirklich ansgebrochen, so ist die Verbindung als ein Versuch der Ausstandserregung mit einer verhältnißmäßigen Gefängniß= Festungs= oder Zuchthausstrafe u ahnden. 6 I Eben diese Grundsätze finden bey demjenigen statt, welcher andere zu einem Aufstande bestimmt aufgefordert, oder zu diesem Zwecke die Sturmglocke angezogen hat. Art. XXXV. Mitschuldige, welche der Obrigkeit von einer zu Erregung eines Aufstands abzwecken- den Verbindung die Anzeige machen, ehe dieselbe anderwärts bekanne worden ist, haben Milderung oder Nachlaß der Strafe zu erwarten. Art. XXXVM. Sollte ein Aufruhr so weit gedeihen, daß militérische Macht herbeygerufen werden müßte, und er nur durch diese gestillt werden könnte: so sind alle diejenigen, welche mit wirklich geladenem oder abgefeuertem Schuß= Gewehre ergriffen werden, ohne weiteres zur Strafe des Strangs zu verurtheilen, und zwar wird dieses alsdann auf immediaten Befehl des Königs öder des hiezu Bevollmächtigten, nach dem Ausspruche eines niederzuseßenden Martial-Gerichts geschehen, und die Sentenz sogleich erequirt werden. Wer mit an- derem Gewehr auf obige Are ergriffen wird, so daß er nicht damit getödtet hat und alse der ebenbestimmten Strafe unterliegt, soll mit acht his zehenjähriger Zuchthaus= oder Fe- stungs-Strafe belegt werden. So gegeben, Stuttgart, den §. Merz 1810. Friderich. Ad Mend. Sacr. Reg. Maj. propr. v. Vellnagel. Reseript an sämtliche Kbnigl. Oberbeamte, die Publication des vorstehenden Gesetzes über die Bestrafung von Stagts-Verbrechen betr. d. d. ö. Merz 1810. Wir erthellen Euch hiemit den Befehl, die Verfügung zu treffen, daß das vorstehe# de neue Gesetz, von welchem Euch noch besondere Exemplare werden zugesendet werden, in jedem Orte des Euch anvertrauten Oberamts der zu solchem Ende auf dem Rathhause zu versammlenden gesammten Inwohnerschaft auf eine legale Art publicirt, und uͤber die Publication ein Protokoll gefertigt werde, welches zu den Oberamts-Acten zu nehmen ist. Daran 2c. Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den 6. Merz 1810°.