80 Königl. Deeret, die Abstellung unangemessener Benennungen bei den Schäferei= Iusti= . tuten betreffend. Se. Koͤnigl. Maj. haben durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 28. Febr. gnaͤdigst zu verordnen geruht, daß die bei den Schaͤferei-Instituten bestehende unangemessene Be- nennung Landzahlmeister, Zahlmeister u. s. w. abgestellt, und dafür Ober-Sche- ferei-Inspectoren, Schäferei-Inspectoren W. substitnire werden soll. Decret Königl. Forsi-Departements, an sämtliche Kdn. Ober-Forst-Aemter, 4. d. I. Merz 1810. Sämtliche Königl. Ober-Forst-Aemter werden hiemit angewiesen, bei Gesuchen um Gerechtigkeits-Bauholz, die in Gemäßheit der Verordnung vom 3. Oktober 180g. von den Berechtigten über das vorhabende Bauwesen einzufordernden Riße und Ueberschläge erst alsdann anzunehmen, und den betreffenden Königl. Districes-Baumeistern zuzustellen, wenn solche von der Ober-Feuer-Schau revidirt sind, und zugleich beurkundet ist, daß ge- gen das Bauwesen in Hinsicht der Feuer-Polizei- Geseze nichts zu erinnern sei. Decretum, in Kenigl. Forst-Departem. den r. Merz 1810. Geschärfte. Strafe eines Selbstverstümmlers. Zur Warnung für Andere wird hiemit öffentlich bekannt gemacht, daß man den Gott- lieb Ulmer von Steinbach, Oberamts Baknang, wegen vorsäzlicher Verschlimmerung seines beinahe geheilt gewesenen Fußgeschwürs, mit einer um 4 Jahre verlängerten, mithin 12 jaͤh- rigen Capitulation zum Garnisons-Regiment assentirt habe. Deeret. Stuttgart, in Kön. Conseript. Commission, den 7. Merz 1870. Rechts-Erkenntniß des Königl. Ober-Trib#unals. In der Appellations-Sache von der vormaligen Furstlich-Hohenlohischen Justiz-Kanz- lei zu Oehringen, zwischen Johann Christoph Hartmann und dessen Streitgenossen zu Nie- dernhall, Beklagten, Appellaten, nun Appellanten an einem, sodann dem Johann Conrad Leutlein und Consorten, Klägern, Appellanten, jezt Appellaten am andern Theil, die Gül- tigkeit eines Testaments betreffend, wird die von dem Richrer voriger Instanz den 27. Dec. 1807. ausgesprochene Urthel, unter Modisicirung des zum vorbehaltenen Beweise bestimm- ten Sazes, bestätige, und der in dieser Appellations-Instanz aufgegangene Prozeß-Kostens- Belauf verglichen. Tübingen, den 1. Merz 1810. Erkenntnisse des Kdnigl. Ober-Justiz-Collegi# II. Senats. In Wechselklagsachen der Handelsleute Gebrüder Mayer zu Frankfurt am Main wi, der die Königl. Hofbank dahier, wegen einer WechsellRegreß-Forderung von 2000 fl. nebst Interesse, wurde erkannt, daß wegen Mangels der zu Begrundung einer RegreßKlage ut Weg des Wecchsel-Processes nothwendigen Requisite der Wechsel Prozeß niche Statt ha- be, übrigens aber dem Kläger der Weg des ordentlichen Prozesses vorbehalten. Stuttgart, den 20. Febr. 1810.