Nro. 16. 1 8 I1o. 125 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blakt. " Mittwoch, 18. April. — Kdnigl. Verordnung, die Bezirks-Eintheilung der Stadt= und Amtsschreibereien des Kdnigreichs betr. Se. Königl. Majestät haben in Beziehung auf die durch verschiedene Aemter- Combinationen und die Verordnung vom 20. Mai 18909. herbeigeführte Revision der Stadt- und Amtsschreiberei-Bezirke des Königreiches nach dem durchgreifenden Grundsaze, daß der Bezirk eines jeden Oberamts zugleich den Bezirk der Stadt= und Amtsschreibereien des- selben umfassen, und diese auf die einem dritten Oberamt zugetheilten Orte sich nicht erstre- ken solle, auch daß die hie und da. noch mit den Ober= und Cameral-Aemtern verbundene Amrsschreiberei: Geschäfte von solchen getrennt, und an die bestehenden Stadt= und Amrs- schreiber abgegeben werden sollen, Per Decretum d. d. 11. d. M. folgende Anordnungen zu genehmigen, allergnädigst geruhet. 1). Kreis Stuttgart. 1.) Oberamt Böblingen, a) die Stadt= und Amtsschreibereh Böblingen tritt den Ort Dettenhausen ab, er- hált aber die Orte Deuffringen und Mauren als Zuwachs, b) Weil im Schönbuch mit den Orten Neuweiler, Breitenstein, Altdorf und Det- tenhausen bildet eine eigene Amtsschreiberey, und wird solche dem Amtsschreiber Eie senlohr in dustnau übertragen, —- cdteAmtsschreiberey Sindelfingen umfaßt künftig die Orte Sindelfingen, Schaffhausen und Dczingen. 2.) Oberamt Cantstadt, « -)vkeStadt-undAmtsschreiberevCavtstadtIVhckktzUthembisherigen-Bezirk lpæ Orte Zazenhausen, Hegnach, Mühlhausen am Neckar, Hofen, und das vorma ige Stabsamnr Steue, t aber den nach der Aemter= Combinarion an Leonberg ge- omme rt «" Weil im Dorf ab, . b) die Amts- und Gerichtoschreibecew Fellbach bleibt wie bisher bestehen. e) Ebenso die Amts— chtsschreiberey F ch und Gerichtsschreiberey Untertuͤrkheim.