Nro. 16. 1 8 I1o. 125 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
" Mittwoch, 18. April. 
  
— 
  
  
Kdnigl. Verordnung, die Bezirks-Eintheilung der Stadt= und Amtsschreibereien des 
Kdnigreichs betr. 
Se. Königl. Majestät haben in Beziehung auf die durch verschiedene Aemter- 
Combinationen und die Verordnung vom 20. Mai 18909. herbeigeführte Revision der Stadt- 
und Amtsschreiberei-Bezirke des Königreiches nach dem durchgreifenden Grundsaze, daß 
der Bezirk eines jeden Oberamts zugleich den Bezirk der Stadt= und Amtsschreibereien des- 
selben umfassen, und diese auf die einem dritten Oberamt zugetheilten Orte sich nicht erstre- 
ken solle, auch daß die hie und da. noch mit den Ober= und Cameral-Aemtern verbundene 
Amrsschreiberei: Geschäfte von solchen getrennt, und an die bestehenden Stadt= und Amrs- 
schreiber abgegeben werden sollen, Per Decretum d. d. 11. d. M. folgende Anordnungen zu 
genehmigen, allergnädigst geruhet. 
1). Kreis Stuttgart. 
1.) Oberamt Böblingen, 
a) die Stadt= und Amtsschreibereh Böblingen tritt den Ort Dettenhausen ab, er- 
hált aber die Orte Deuffringen und Mauren als Zuwachs, 
b) Weil im Schönbuch mit den Orten Neuweiler, Breitenstein, Altdorf und Det- 
tenhausen bildet eine eigene Amtsschreiberey, und wird solche dem Amtsschreiber Eie 
senlohr in dustnau übertragen, —- 
cdteAmtsschreiberey Sindelfingen umfaßt künftig die Orte Sindelfingen, 
Schaffhausen und Dczingen. 
2.) Oberamt Cantstadt, « 
-)vkeStadt-undAmtsschreiberevCavtstadtIVhckktzUthembisherigen-Bezirk lpæ 
Orte Zazenhausen, Hegnach, Mühlhausen am Neckar, Hofen, und das vorma ige 
Stabsamnr Steue, t aber den nach der Aemter= Combinarion an Leonberg ge- 
omme rt «" 
Weil im Dorf ab, . 
b) die Amts- und Gerichtoschreibecew Fellbach bleibt wie bisher bestehen. 
e) Ebenso die Amts— chtsschreiberey F ch 
und Gerichtsschreiberey Untertuͤrkheim.