Nro. 18. 1 8 1 . 145 Koͤniglich, Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatkt. Samstag, 28. April. Die an die Post-Aemter verlangten eigenen Boten beir. Veon den Königl. Pôst-Aemtern ist die Anzeige gemacht worden, daß öfters auf Briefe, welche nach ihrer Addresse auf ein in der Nähe des Abgabs= Postamts liegendes Ort gehören, und durch die auf das Postamt instradirte Amtsboten in der Regel daselbst abgehohlt werden müssen, aussen auf der Addresse von dem Aufgeber bemerkt wird: „Lleich nach Ankunft durch einen erpressen Boten zu besorgen.“ Da aber schon der Fall eingetreten ist, daß der bedungene Lohn dem expressen Boten von dem Addressaten nicht ausbezahlt wurde, und die Belohnung desselben sodann dem Pest- Beamten zur Last siel; so hat man sich veranlaßt gefunden, um sowohl den Aufgebern wegen richriger Bestellung von dergleichen besondern Post-Aufgaben durch die Postbeamte, als den leztern wegen Ersaz des für die Versendung solcher Post-Aufgaben an die Addres sen ausgelegten Lohns an die expresse Boten, Sicherheit zu verschaffen, zu bestimmen, und hiemit zur Kenntniß des Publikums zu bringen, daß jeder Aufgeber, welcher wünscht, daß sein Brief von dem Abgabs-Postamt durch einen expressen Boten an die Addresse versen ver werden möchte, dieses Verlangen dem Aufgabs-Postamt mit Angebung seines amens und Zusicherung des Ersazes für den Lohn des expressen Boten schriftlich vor- lege, worauf sodann das Aufgabs-Pestamt einen solchen Brief oder Paket gleich den recommandirten Briefen behandeln, und in die Correspondenz-Charte eintragen, auch jenes in den au Ersz Vichtiger Besorgung seiner Post-Aufgabe, und das Abgabs-Postamt wegen dem es Lohns für den erpressen Boten Sicherheit erhält. Stuttg. den 17. Apr. 1810. Kön. Reichs-General= Ober-Post-Direction. Forderungen an die Kdn. Gen. Post-Casse oder an die Kön. Postämter betr. Man sieht sich veranlaßt, alle diejeni ie Kön. General- » - jenigen Personen, welche an die Koͤn. ral: Post-Tasse oder die Königl. Post ämter etwas zu fordern haben, aufzurufen, über ihre Forderungen sedesmahl einige Wochen nach Verfluß eines jeden Quartals die Rech— nung des vorhergehenden gehoͤrigen Szustellenden Empfangs-Schein bemerken wird; wodurch nun der Aufgeber Orté zu übergeben, indem wenn nach Verfluß eines 4