Beilage zu Nro. 19. 161 des Koͤnigl. Staats-und Regierungs-Blatts von 1810. — Instruktion fuͤr die Einbringer der Waisen- und Zuchthaus-Gefaͤlle, und andere, welche mit Ethebung und Sicherstellung oieser Gefälle beschäftiget sind. In Beziehung auf den in der Königl. General-Verordnung vom 11. Febr. d. J. erklaͤrten Vorbehalt, fuͤr die Administration der den Waisen-und Zuchthaͤusern angewiesenen Gefalle noch eine besondere Instruktion zu ertheilen, wird hiemit folgendes bekaunt gemacht: Die Verrechnung der nicht unmittelbar in die Dflegamts-Kassen fliessenden Gefälle der Waisen= und Züchth#user geschteht theils durch die bestellten Ober Einbringer allein, theils auch und zunacht durch die in jedem Ort befindlichen Unter Einbringer. Zu der ersten Gartunz gehören: 1) die Gebühren von Aemter Ersetzungen, welche von den Königlichen Kollegien oder De- Partem its ausgeschrieben oder bestätiget werden, a) das surplus von Geldstrafen wegen fleischlicher Vergehungen, und 3) der Ertrag von confiscirten Lottogewinnsten. Uncer die letztere Gattung sind zu rechnen:: 5) von gemeinschaftl. Gefällen der Zuche= und Waisenhäuser, Gass. Quthe. het. Abgaben der Schildwirtche, Bierbrauer, Gastgeber und beständigen 2) die Gebühren von den in der General-Verordnung vom 1I. Febr. d. J. genannten Kontrakten., · 3) die Bürgerannahme-Gebühren, )die Abgaben der Schutzjuden, 5) die Gebühren von Dienst-Ersetzungen der Kommunen und Korporationen, 6) die Gefälle von den Handwerks-Zünften, 7) die Gebühren der Zehendbeständer, 8) die Abgabenk von Erbschaften und Vermächtnissen, 9) die Beiträge von Kommunfrucht-Vorräthen, und , 10) die zu Deckung des Deficits jaͤhrl. ausgeschriebenen Beitraͤge der piorum Corporum; b) von besondern Gefaͤllen der Waisenhaͤuser: der Ertrag des monatlichen Opfers und des Opfers bei Taufen, die freywilligen Beitraͤge bei Hochzeit-und Ehe-Verspruchs-Malzeiten, bei Schliessung gewisser Kontrakte und bei dem Ein= und Ausschreiben der Handwerksjungen, und die Einnahme von Schenkungen und Ver- mächtnissen.