167 & zz„ De es ver der Hand an einer Uebersicht über den Ererag der ben Waisen= und Juchthaus-Pflegen angewiesenen Gefille mangelr; so har jedes Pstegant aur Ende des Monats einen Kassen-Rapport an das Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Kollegium ein- zusenden, und bei einer vorhandenen Unzulänglichkeit des Kassenvorrachs zu Bestreitung der Instiruts-Bedurfnisse theils diejenigen Obereinbringereien anzuzeigen, welche mit den Quartal-Lieferungen sich im Rückstand befinden, theils auch eine detaillirre Berechnung des für den nächsikünftigen Monat eintretenden Bedürfnisses orlihe, um gegen die säu- migen Obereinbringer die geeigneten Verfügungen erlassen, und nöchigenfalls auch der ent- blösten Kasse die nöthige Unterstützung bei einer andern Pfleg-Kasse anweisen zu können. G. 23. Zur Belohnung für den Einzug und die Einlieferung der Waisen= und Zuchthausge- fülle wird, mit Ausschluß aller übrigen besondern Anrechnungen für erlassene Schreiben und andere hieher einschlagende Verrichtungen, folgende Einzugsgebühr von jedem baar ein- sehenden Gulden ausgesetz. « Fuͤr den Einzug der surplus-Gelder und der confiscircen Lottogewinnste bezieht der da- mit bemuͤhte Oberbeamte ausschließlich — z- 3 kr. Von den Gebühren bei Aemrer-Ersehungen, welche von den Königl. Kollegien und De- partements ausgeschrieben oder bestaͤtiget werden, erhält der Kamerak-Verwalter, der den Einug neben dem Tax besorgr, zu gleichen Theilen mit dem Obereinbringer ——:. 3 kr. Von Vermächrnissen und Geschenken für die Waifenhäuser, von den Abgaben, welchen die #an entferntere Kollareralen und am Fremse fallenden Erbschafren und Legate unterliegen, und von dem Erlös aus den Frucht-Vorrathsbeirrägen gehühren dem Ober= und Unter- einbringer zu gleichen Theilen « « «.O— ———--:««1kr·.3()lr· Von den Beitraͤgen der piorum Corporum erhalten dieselbe miteinander i-—ier und von allen übrigen Gefällen haben sie von jedem baar eingehenden f.. . 3 er. zu gleichen Theilen zu beziehen. - Für Stellung der Rechnung hat der Obereinbringer sowohl vom Concept als von der Reinschrift für jedes Blatt in tabellarischer FormM . :8 kr. und in der gewöhnlichen Rechnungsfom. 4 .— :·4 kr- jedoch ohne Taggeld und Schreibmaterialien, der Untereinbringer aber für das Kapituliren seines Partikulars und statt eines Ansatzes für Schreibmarerialien auf jedes Blatt des Partikulars ½ „ „ " v r v v -23 kr. anzurechnen,