Ertract Nro. Ertrack Nro. Daß nicht mehr zu erheben gewesen sen: I. Amts-Substitut. 179 Einnahm-Geld von Zehend-Verleihungen. Von Koͤnigl. — Commun- oder Stiftungs- Zehend-- Bestand- Fruͤchten ist je von 10 Scheffeln · ——-—:«3kr.-——- einzuziehen. E Nach angeschlossenem Auszug aus dem Zehend-Verleihungs= Protocoll der Zehend-Beamtung N. J. ist der hiesige Zehende um 2 93 2 — — Frucht, nach rauem an N. N. verliehen worden, derselbe hat daher nach obigem An- saz zu bezalen gehabt *i *i 7* 7 * 4 m 8um ma . Einnahm-Geld von Erbschaften oder Vermaͤchtnissen, die an Seiten— verwandte vom zten Grad oder von entferntern Graden der Bl tsfundschaft, oder auf blos verschwägerte oder ganz fremde Personen fallen. Je von loo fl. soll mit alleiniger Ausnahme der Legate ad Plas causas Ein Gulden 1 eingezogen werden. » Nach anliegenden Auszügen aus den Erbs-Ingentarien nach- ab folgender Personen ist dieß Jahr gefallen, und zwar von weil. N. M. fl. hinterlassenen Vermögens àl fl. 2 r i Summa 4 4 4 ————-—--—