Nro. 25. 1 8 lo. 247 Königlich, Württembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. — Samstag, 16. Jun. Ernd- General-Rescript vom 8. Jun. 1810. Wir finden Uns bewogen, die Uns zugehoͤrigen Henu-und Oehmd-grossen und kleinen Feuchseis sirgen Blur-Zeheneen= so wie die Theil= und Landgarben-Gefälle an allen Or- ten, wo der Selbst-Einzug nicht bereits angeördnet, oder um besonderer örtlichen Verhält- nisse willen unvermeidlich ist, für diß Jahr wieder im Wege der öffentlichen Versteigerung an die Meistbiezenden pachtweise zu überlassen. Indem Wir Unsere Cameral= Beamne we- gen dieses, wichtigen Gentchäfts auf die bereits vorliegenden Verorduungen verweisen, erthei- len Wir ihnen zugleich noch folgende Vorschriften: » I)D«kdis·"sUU-VWM·ZSI)MUUgehöringwduktezuVctschiqdenenJahrg-Zeitenw- fe.n--sthU--We·B-amtpn,umZeit-undReisekosten-s-Auswaptdzuersparen, diejenigen Klein-Zehent- Gattungen, deren Anstand bei der Besichtigung des großen Zehentens beurtheilt werden kann, mit dem großen Zehenten, zwar nicht in eineln und ebendemselben Pacht, aber doch zu gleicher Zeit, ordnungsmäsig zu verleihen. :) In Ansehung derjenigen Zehenten, welche um besonderer Umstände willen selbst ad- ministrirt werden, verordnen Wir, daß sogleich nach geerdigtem Drasche, oder, wenn es Heuzehenden sind, sobald das Zehentheu verkauft seyn wird, eine Berechnung des Ertrags und der Selbst= Einzugskosten nebst angehängter Vergleichung des reinen Er- trags mit dem Ertrage der vorhergehenden Jahre verfaßt, mit den Originalien der Garben= und Drasch-Register, der Protokolle über den Verkauf der schwachen Früch- te, des Strohs und Heues und mit den sonst erforderlichen Urkunden belegt, und Unserer Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschaftlichen Departements, zur Ge- nehmigung vorgelegt werden soll. Weir versehen Uns übrigens zu Unsern Cameral-Beamten, daß si die Zehent-Verlei- hungs= Geschäfte mir schuldiger Aufmerksamkeit auf Unser allerhöchstes Interesse behandeln, und sogleich nach beendigter Verleihung der großen Zehenten eine tabellarische Uebersicht des Pacht= Erlöses nach der Vorschrift des Ernd-General-Neseripts von 1807. und nach den nähern- Bestimmungen des Ernd- Reseripts von 1308. einsenden werden. Daran 2c.