Nro. 27. 1810. 263 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 30. Jun. General-Verlorrdnunzg, die Aufbewahrung der Familien= Register betr. Da die Familien: Register in Verbindung mit den Kirchen-Registern den wesentlichen Vortheil gewähren, daß das eine Dokument, wenn man es durch einen unglüklichen Zu- fall verliert, durch das andere ergänzt werden kann: so wird zu sicherer Erreichung dieses Zweks hiemit allgemein verordnet, daß beiderlei Dokumente nicht in einem und demselben Local, sondern die Familien-Register ausschließlich auf dem Rathhause eines jeden Orts, oder, wo sch kein Rathhaus befindet, in demjenigen Zimmer, wo die Fleckenbücher oder Gerichtsbrorcolle liegen, in einem eigenen Kasten, wozu der Pfarrer den Schlüssel hat, und welcher auf Kosten des evangelischen pü Corporis oder der katholischen Kirchenpflege zu verfertigen ist, aufbewahrt werden sollen. Damit aber durch die Verschiedenheit des Lokals die richtige Führung der Register nicht Noth leiden möge: so werden sämtliche Pfarrer angewiesen, bei schwerer Verantwor- tung wöchentlich an einem bestimmten Tag und zwar in der Regel an sedem Montag Vor- mittags alle in der Woche zuvor eingetretene Veränderungen in das Familien-Register pünktlich einzutragen; zu welchem Ende die zuverläßige Veranstaltung zu treffen ist, daß jeder Pfarrer zu dem Kasten, worinn dieses Register sich befindet, den freien Zutritt hat. Den Dekanen wird hiebei zur Pflicht gemacht, hierüber genaue Aufsicht zu tragen, und besonders aus Gelegenheit der Kirchen-Visstarionen bei den Ortsvorstehern, Gerichts- schreibern, und Amtsschreiberei; 1 6 sehan, .. Substituten nachzufragen, ob von Seite der Pfarraͤmter hierinn nichts versaumt werde. Stuttgart, den 19. Jun. 1810. Ministerien des Innern und der geistlichen Angelegenheiten. Decret des Koͤnigl katholischen geistl. Raths an die katholischen Schul-Inspectorate Die Form ihrer Eingaben betr. d. d. 22. Mai 1870. Da die provisorisch aufgestellten ka olischen Schul-Inspectoren ihre Eingaben nicht immer nach der gehörigen Form ln funht hiedurch aber der Geschäftsgang erschwert wern: so werden dieselben zur künftigen genauen Becbachtung der bestehenden Vorschriften hiemit Erinnert und jugleich folgen de nähere Bestimmungen beigefügt: