Nro. 29 1810. * Koöniglich, Württembergisches Staats-und Regterungs-Blatt. Samstag, 14 Jul. Verordnung, die Veräusserung von Fall-Lehen-Gütern betreffend. Da man wahrgenommen hat, daß in mehreren Fällen obrigkeitliche Verkäufe von Fall-Lehen-Gütern von Königl. Oberämtern und Gantgerichten einseitig und ohne Vorwis sen der Finanz-Behörde veranstaltet worden sind, solche Verdusserungen aber weder im ge- richtlichen noch im aussergerichtlichen Weege ohne Lehensherrlichen Consens, mithin nie oh- ne Mitwirkung und Vorwissen der Cameral-Beamten geschehen dürfen: so werden sämtliche Oberämter und Gantgerichte hiemit angewiesen, daß sie sich in Absicht auf Veräusserung der Fall-Lehen= Güter aller einseitigen Verfügung enthalten, und in Fällen, wo solche Güter Schulden halber verkauft werden müssen, jedesmal mit dem Cameral-Beamten com- municiren sollen. Sturtg. in Königl. Ober-Justiz= Collegio aten Sen. den 4. Jul. 1810. Vero rdnun g des Koͤnigl. Kriegs— Collegii an die Koͤn. Oberaͤmter, Cameralverwaltu und Orts-Magistrate, die Frucht-Abgaben und verabfolgte Mund Portionen auch Pferds- Rationen betr. ingleichem was in Absicht der Liquidität, denen Vergütungs-Eingaben vorangehen muß. Von mehreren Oberämtern, Cameral-Verwaltun nigreichs, sind an das Königl. Verzeichnisse zur Vergütung üb ngen gen, auch Orts-Magistraten des Ks- Kriegs= Collegium seit einiger Zeit Rechnungen und Kostens- « Ve ergeben worden, welche Abgaben an Naturalien in großen Quamis, oder in einzelnen Mund-Portionen und Pferds Rationen enthalten, die aber mit den Listen und Berichten der betreffenden Regimenter und Corps entweder nur zum Theil, oder durchaus nicht übereinstimm#n. · Da dieserlei Unordnungen zugleich Mißbraͤuche veranlassen koͤnnen, indem man sich dardurch ausser Stand gesezt siehet, jeder einzelen Abgabe, wie wenig oder viel sie auch be- tragen mag, auf den Grund zu sehen; so wird hiemit denen Königl. Oberämtern, Cameral= Ve-waltungen und Ores-Magistraten aufgegeben, daß wenn sie veranlaßt stud, an folche Commandos oder Ordonanzen, wo die Regiments-Quartiermeister nicht selbst anwesend seyn zund sogleich quirtiren können, Mund-Portionen oder Pferds= Rationen, oder auch Brod- und Fourage Früchten in bedeurenderen Quamis abzugeben, ste sich ehe sie ihre Vergü-