Nro. 30. 1310. 3½41 Königlich= Württembergisches · Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, ar. Jul. Köonigl. Bessehl, das Tragen der Militair Zoder Civil-Verdienst-Medallle betr. Se. Königl. Mas. haben mißfällig wahrgenommen, daß entlassene und beurlaubte Soldaten, welche die Militair-Verdienst-Medaille erhalten haben, statt solcher blos das gelbe Band tragen, und haben daher, zu Vermeidung einer Verwechselung dieser Dekora- tion mit der des Königl. Militair-Verdienst: Ordens, vermög allerhöchsten Decrets vom 15. Jul. 1810. ju befehlen geruht, daß jeder, welcher mit der Militair= oder Civil-Medaille begnadige ist, solche nach der Borschrift an dem bestimmten Bande zu tragen, oder zu ger wärtigen habe, daß ihm die Medaille für immer werde abgenommen werden. . So wie den Königl. Milirair-Behörden deshalb die allerhöchste Befehle bereits er- theilt worden sinde so werden nunmehr auch die Königl. Kreis= und Oberämter hiermit an- gewiesen, das deshalb erforderliche zu verfügen, und für die strenge Befolgung dieser aller- höchsten Verordnung die pflichtmaͤßige Sorge zu tragen. Stuttg. in Königl. Ober- Regier. Regim. Depart. den 19. Jul. 1810. " Ad Mand. S. Keg. Maj. · Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der in dir ekt. Steuern, an sämtliche Cameral-Verwalter und Oberumgelder, die Verordnung, wegen Ertheilung der Erlaubnis zum unbeständigen Weinschank betr. d. d. IT. Jul. 1810. Den orist Cameral. Beamten und Oberumgeldern wird hiemit zu erkennen gegeben, daß die Oberumgelder die Erlaubniß-Scheine zum unbestaͤndigen Ausschank des eigenen Herbstertrags zwar auszustellen, hingegen vor der wirklichen Ausstellung die Anzeige hievon dem Ortsvorstand zu machen haben, damit dieser, im Fall gegründete polizeiliche Rüksich- ten gegen das Vorhaben des Weingart-Besizers eintreten, dem Oberamt zuvor zur weiter ren Einleitung Nachricht davon geben kann. Deer cc. glo Arbeits= Sträflinge betreffend. 4 Da gegenwärtig zu den herrschaftlichen Garten= Geschäften Arbeirs-Seräflinge wehl m gebrauchen sind; so werden sämtlich Königl. Venttelchästen r aufgefordert, diese- nige Personen in ihrem Amts-Bezirk; welche zu Erstehung und resp. Abverdienung ihrer