Nro. 35. LI3IO. 335 Koͤniglich- Wuͤrttembergisches Staats - und Re gie rungs n Bl att. Samstag 35. Aug. — — — Die abschrifts-Gebühr der Conseriptions-Listen betreffend. Um die Verschiedenheit, die bisher bei Berechnung der Abschrifts-Gebühren der Cen- feriptions-Tabellen statt fand, zur Erleichterung der Revision zu entfernen, und diesen Ge- genstand bei den nun überall eingeführten gedrukten Tabellen gleichförmig zu behandlen, wird hiemit verordnet: « · . 1) die sämtlichen zur Conseription nöthigen Tabellen werden von der Amtspflege gekaufr, und den Stadt= und Amtsschreibereien, die sich über die Verwendung auszuweisen ha- ben, übergeben. *4# » 3) Fuͤr die Abschrift der Conseriptions-Tabellen ohne Unterschied wird vom Blatt 2 kr. für die Fortsezung der auf mehrere Jahre- zum Gebrauche eingerichteten Conscriptions- Listen vom Blatt 1 kr. und für die Abschrift der Protokolle und Befehle vom Blatr 3 kr. anzurechnen erlaubt. Stuttg. im Kön. Ob. Land. Oekon. Colleg, den 8. Aug. 1810. Decret des Kdn. Katholischen geistl. Raths, an die katholischen Schul-Inspectorate, die Prüfung der Schul-Provisoren und Incipienten betr. Sl * * up « Den katholischen Schul-Inspectoren wird hiemit der Auftrag ertheile, 1) die im Bezirk ihres Inspectorats befindlichen noch nicht eraminirten Schul-Provisoren nach der Vorscheifr der allgemeinen Verordnung vom 10. Sept. 1808. (Staats= und Regierungs-Blart vom J. 1808. Beilage zu Nr. 44.) noch vor Anfang der Win- terschule zu prüfen, die bereits eraminirten Provisoren aber der im C. 9. jener Ver- ordnung vorgeschriebenen, alle Jahre bis zur Beförderung auf einen Schuldienst zu wiederholenden Präfung zu unterwersen, und die Eraminal-Akten, nehmlich den Bericht, die beiden Tabellen, die schriftlichen Antworten und Aufsaͤze der Provisoren, — beigebrachten Zeugnissen, an das katholische geistliche Rarhs= Collegium einzusenden.) »-«»,- - 2) Zu den Prüfungen selbst haben die Schul-Inspectoren jedesmal einen der vorzuͤglich- sten Schul-Lehrer ihres Bezirks, jedoch nicht den ersten Lehrer des zu prüfenden, noch denjenigen, bei dem er noch als Provisor steht, beizuziehen.