417 « 4 kannten, oder fuͤr ihn durch Vergleichung leicht erkennbaren, richterlichen Unterschrif— ten: da hingegen der Koͤn. Oberamtmann, mittelst seiner Unterzeichnung und Be- sieglung, theils die ertheilte Bewilligung zur Capital= Aufnahme bekräftiger, theils die nächstvoranstehende Ramens-Unterschrist des Stadr- oder Amrsschreibers beglaubiget. Daß übrigens diese Unsere Kön. Worschrift genau beobachtet, und die gegebenen, nach den Umsiänden auszufüllenden oder abzuändernden Formulare (besonders unter steter Be- rüksichtigung der in den hier beigedrukten Mustern durch römische Schiift bezeichne- ten Puncte) in richtige Anwendung gebracht werden, darüber haben Unsere Koͤn. Beamte, sowohl je bei Bekräftigung der einzelnen, öffentlichen. Schuld= und Unterpfands- Verschrei- bungen, als auch vorzüglich bei Abhaleung der Vogr-Gerichte, mittelst prüfender Durch- sccht der Gerichts-Protokolle und Unterpfands-Bücher, pflichtmäsige Sorge zu tragen. Daran 2c. Stuttg. im Koͤnigl. Staats-Ministerio, den 8. Scpt. 1810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. —— ——-“—————- 2îj ä,, Beilagen. Roten: 1. Die hier in den Beilagen I. II. u. III. zur Erläuterung, wie die Formulare bei der Ausfer- tigung ausgefüllt werden, mit römischer Schrift gedrukten Einträge bleiben, nebst den Klammern, im Verlags- Abdrucke weg; hingegen wird der Raum — gerade eben so gross, als er hier eingenommen ist — leer gelassen. * a. Jeder bei der Ausfertigung, nach den Vertrags-Bestimmungen, etwa noch leer gelassene Haum ist durch Striche unausfüllbar zu machen. 3. Wenn (bel II. und III.) Neben - Verträge oder besondere, von der angenommenen Regel (abweichende Bedingungen eingegangen werden; so sind diese entweder durch eine leich- te Abänderung einzutragen, oder anzuhängen, oder können sie auch auf einem besonde- sTren Bogen verfasst werden, welcher alsdann der Haupt-WVerschreibung mit einer Schnur so einzuheften ist, dass die beiden Ende der lezteren unter das Oberamts- Siegel gelegt und durch dieses mit aufgedrückt werden.