4. 419 Diesemnach wir unterzeichneten Richter, nach zuvor angestellter Untersuchung, darüber erkennen, daß die hier zu Unterpfän- dern eingesezten Grundstüse, « . -)sovielwit qttsdenössenklichen,namentlichdendisseitigen,.Kauf-Skeuek-UndUnter- pfands-Büchern, haben ersehen können, (Entweder: den Schuldnern als fr eyes Eigenthum zustehen, Oder: als Lebenguter in dem Besitze des Schuldners sind, auch dieser zu ihrer V er Pländung die lchensherrliche Einwilligung, vermöge des agn. Rescripts vom 18 erlangt haben; Oder: theils dem Schuldner als etc. — theils als Lehengüter etc.) und selche anderwärts weder verp faͤndet, noch sonst verfangen seyen: auch b) den nebenausgeworfenen Anschlag, nach unferer pflichtmäsigen Schäzung, zu ihrem gegenwärtigen Werthe haben; « sofort die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung hiemit gerichtlich ertheilen, und den ausführlichen Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands-Buche, als Sei- te geichehen, bezeugen. *i Insbesondre noch versichern wir, nach Unserm Gerichts-Protokoll, Daß die für obiges Capital und Zinsen mitverbundene Ehefrau, unter dem Bei- stande ihres von uns gerichtlich verpflichteten, Kriegsvogres, den ihr gesezlich zukom- menden, von uns ihr zuvor deutlich erklärten Rechts Wohlthaten (SCi Vellef. und der Auth. si qua mulier ex C. à4 . V.) wornach nemlich üoerhaupt keine F auens- person für einen Andern, — und insbesondere keine Ehefrau für ihren Ehmann sich rechtsgültig verbinden kann, vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides Statt, ent- agt habe; " sas ha geben wir uͤbrigens dem ausländischen Innhaber der hiernach ausgefertigten Schuld-Verschreibung zu erkennen, daß die oben verpfändeten Grundstüke ihm zwar, nöthinenfalls, nach ver- geblich versuchten anderwartigen Vollziehunss = Mitteln, an Zahlungs= Statt als Eigenthum — jedech in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesez- lichen Vorschrift zufolge, verbunden sei, solche innerhalb zwei Jahren, von dem Tage der gerichtlichen Zuerkennung an gerechnet, wieder an Innländer zu veräussern; wi- drigenfalls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser zweijährige Frist, die befragten Grund- stücke von Amtes wegen einer förmlichen Versteizerung unterworf'n, und dem aus- wäctigen Eigenthümer der möglich höchste Erlöß als Ersaz eingehändiget werden würde.