423 Nachdem, in Beziehung auf die gegenwaͤrtige Verschreibung, die erkennenden (OAmtmann oder Schulthei“s erc.) und Richter zu (Gerichts- Ort), vermöge der in der Amts-Registratur aufbewahrten Unterpfands-Urkunde vom 18 durch ihre eigenhaͤndige Namens-Unterschriften bezeugt haben: 1) daß die sämtlichen oben= verpfändeten Grundstücke, 4) soviel Jene aus den öffenrlichen, namentlich den Kauf- Steuer= und Unterpfands Büchern haben ersehen können, (Hieher der wörtliche Eintrag des sogenannten Unterplfands-Zettels) und solche anderwärts weder Lerpfänder, noch sonst verfangen Kye#n, d) daß sie den neben ausgeworfenen gerichtlichen Anschlag zu ihrem gegenwaͤrtigen Werthe haben; *;25 , demnach von Jenen die nachgesuchte Bestätigung dieser Verpfändung ertheilt worden", und der ausführliche Eintrag in dem öffentlichen Unterpfands Buche S. gesches- hen sei; sodann insbesondere * 2) daß die mitverbundene Ehefrau, unter dem Beistande ihres oben= unterseichneten, gerichtlich verpflichteten Kriexsvogtes, den ihr gesezlich zukommenden, und ihr zuvor erklärten weiblichen Rechts-Wohlthaten vor Gericht, mittelst Angelobung an Eides- Statt, entsagt habe; und nachdem endlich 6 3) dem ausländischen Innhaber dieser Schuld- Verschreibun zu erkennen gegeben“ worden ist, „daß die hier verpfänderen Grundstücke ihm zwar, nörhigenfalls, nach ver- geblich versuchten anderwärtigen Vollziehungsmitteln, an Zahlungs= Statt als Eigen- thum jedoch in der Maase zuerkannt werden sollen, daß er, einer gesezlichen Vor- schrift zufolge, verbunden sei, dieselben innerhalb zwei Jahren, von dem Tage der gerichtlichen Zuerkennung an gerechner, wieder an Innländer zu veräussern; widrigen falls, nach fruchtlosem Ablaufe dieser 2jährigen Frist, die befragten Grundstüke von Amtes wegen einer förmlichen Bersteigerung unterworfen , und dem auswartigen Eigen- thämer der mäglich „hächste Erlöß als Ersatz eingehändiget werden würde"“:: So wird, zur Versicherung des Gläubigers, dieser Innhalt jener gerichtl. Unterpfands Ureunde bicher vollständig übergetragen, dund die Aechthen derselben durch eigenhaͤndige · i t, · « « 18 Namens. Unterschrist bern Stadt= Anmtsschreiber- 1. He.erftiaung dieser öffentl. Schuld= und Pfands-Verschreibung wird hier das Oberasue T tg nd de und die Aechtheit desselben sowohl, als auch der vorstehenden Unterschrist des Stadr= Amtsschreibers beglaubiger von- den! 18. Obera##mann, L. 8 *