Nro. 44. 1 8 10. 47 Königliche Württembergisches Staats-und Regietungs-Blatt. Samstag, 2c. Oct. # — — Köoͤnigl. Verordnung, die Bildung der Candidaten des lateinischen Schullehrer= Standes betr. d. d. 27. Sept. 1310. « Se. Koͤnigl. Majestät haben, um die Anstalten für die Bildung der Candida- ten des lateinischen Schullehrer= Standes zu erweitern, vermöge allerhöchster Resolution v. 27. Sept. allergnädigst verordnet, daß 1) alle Jahre unter die in eines der beiden niedern evangelischen Seminarien eintreten- de Promotion von Candidaten des Geistlichen Standes noch weiter drei bis vier junge Leute unter der ausdrücklichen Bestimmung aufgenommen werden sollen, sich neben der Theologie dem Studium der Pädagogik zu widmen, um seiner Zeit zueist und hauptsächlich lateinische Lehr-Aemter zu versehen, wo sie sodann, wenn F# eine Reihe von Jahren hindurch Stellen dieser Art zur Zufriedenheit bekleidet haten. zu birchlichen Aemtern werden befäördert werden. - « DieseSeminaristenhabendenphilologischenundwissenschaftlichenUnterwegs durchalleSeminarienhindurchmitdenübrigenZöglingenzutheilemindenlezkkzz Jahren ihres Cursus aber werden dieselbe noch besonders in der Pädagogik und Di- daktik unterrichtet und ihnen zugleich in der anatolischen Schule zu Tübingen eine praktische Anleitung zum Dociren gegeben werden. 2) Haben Se. Königl. Majestät verordnet, daß die Zahl der Famnlorum in dem theologischen Seminarium zu Tübingen ebenfalls um drei bis vier vermehrt werden soll, damit sie durch Erleichterung in ihren eigentlichen Famulats-Geschäften in den Stand gesezt werden, die ihnen bestimmten Unterrichts-Stunden desto mehr benu- zen, und an dem Studien-Cursus der zu lateinischen Schuldiensten bestimmten Se- minaristen Theil nehmen zu können. Diese allerhöchste Verordnung wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht und haben diejenigen, welche auf die ad 1) angegebene Weise die Reception in ein Se- minarium nachsuchen, sich eben so wie die andern Candidaten des geistlichen Scandes den vorgeschriebenen Prüfungen bei dem jährlichen sogenannten Landexamen