481 im andern Fall aber mit seinen Bemerkungen begleitet an das Koͤn. Ober-Con- sistorium zu uͤbermachen hat. II.) In Ansehung der katholischen Kirche bleibt es vor der Hand bei der dermaligen Eintheilung, in die zden Land-Capiteln. Die Abstellung der Mahlzeiten bei den Kirchen-Visitationen betr. d. d. 3o. Okt. 1810. Da Se. Königl. Masjestät die bisherige Sitte, daß bei den Kirchen-Visttatio- nen der Dekan das Mittagessen bei dem Pfarrer nahm, neben dem beträchtlichen Kosten- Aufwand, der durch diese Mahlzeiten verursacht wird, dem Verhälenisse des höheren Die- ners gegen den untergeordneten und dem Zweke des Kirchen= Bisttations-Geschäfts, ganz nicht angemessen finden, so haben Allerhöchstdieselben vermög allerhöchster Resolution vom 23. diß verordnet, daß diese Mahlzeiten nicht mehr Statt finden sollen, und weder der General: Superintendent bei dem Dekan, noch dieser bei dem Pfarrer, der visttirt wird, Wohnung oder Kost nehmen dürfe. Decr. Stuttg. in Königl. Ober-Const storium den 30. Okt. 1810. n, Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. Kdnigl. Verordnung, das Verboth der Einfuhr des Kaffees in die Königl. Staaten betr. * d. d. S. Nov. 1810. Da Se. Königl. Maj. Sich gnädigst bewogen gefunden haben, die Einfuhr des Kaffees in die Kön. Staaten gänzlich zu verbiethen: So wird solches zur Nachachtung allsemein bekannt gemacht. Deer. Stutrtg. im Königl. Staats-Ministerio, den 5. Nov. 1810. Ad Mand. S. Reg. Maj. pr. Die Bevoͤlkerungs-- Listen betreffend. Da in den nenen Formularen für die Bevölkerungs-Tabellen, welche den Bevölke- rungs-Zustand der einzelnen Orte (Oberämter oder Landvogteien) des Königreichs im All- gemeinen darstellen, bei der Rubrik: „Verbleiben Orts-(Oberames= oder Landvogtei) Angehörige“ aus Versehen die Fassung der älteren Formulare beibehalten worden ist, nach welcher der Inhalt “ Rubrik das Resultat der voranstehenden auf Zuwachs und Abgang ee be- ziehenden Kolummen war, in den neuen Tabellen hingegen unter den Rubriken der Her- ein= und Hinausgezogenen nur die aus andern Staaten hereingekommenen und die aus dem Königreich gezogenen, mithin die Summen des Zuwachses und Abgangs einzelner Orte, Oberämter und Landvogteien nicht vollständig enthalten sind: so werden die mit der Redaction der Bevölkerungslisien beauftragten Behörden hiemit erinnert, bei ermelter Rubrik der Orts= (Oberamts= oder Landvogtei-) Angehörigen, statt des Worts: Ver- bleiben, die Aufschrift: · »Anzahchksämlichm9k.ks-(Obkkams«s-Landvogtei-)Angehörigen-« zu sezen, und in diese Kolumne alle Orts- (Oberamts- Landvogtei-) Angehoͤrigen, mit Einschluß der aus andern Orten, (Oberämtern, Landvogteien) des Keuigreichs hereingez-