L 5) Von kiem Oberamt Ebingen: Stetten am kalten Markt, Hausen im Thal, Neu- dingen, Nusplingen, Ober-Glashürte, Unter-Glashütte, Schwenningen, Werwag, Hein- stetten, Hartheim, Langenbrunn, Kallenberg. . e dem Oberamt Maulbronn: Kieselbronn, Oeschelbronn, Ruich nebst Rothen- berger= Hof. -- . 7) Von dem Oberamt Brackenheim: Kürnbach, Würctembergischen Antheils. 3) Von dem Oberamt Mergentheim: Ober-Balbach, Unter-Balbach, Württem- bergischen Antheils. — « Da nun die Uebergabe dieser von Uns abgetrekenen Landestheile in Ulm am 6. Nov. d. J. geschehen ist: So entbinden Wir andurch alle anf diese Weise von Unserm Koͤ— nigreiche getrennten Diener und Unterthanen ihrer Uns geleisteten Pflichten, mit den Em- pfindungen, welche der erprobten Anhänglichkeit und Treue der Einwohner dieser zum Theil feit mehreren Jahrhunderten Unserem Regentenhause angehörigen Orte entsprechen. Wir überweifen sie hiemit an Se. Königl. Hoheit den Grosherzog von Baden, als ihren neuen Souverain mie der Erinnerung, Demselben nunmehr die schuldige Trene und Gehorsam in Unrerthänigkeit zu leisten. · Zu Urkund dessen haben Wir gegenwaͤrtiges Patent eigenhaͤndig umerzeichnet, durch den Druk bekannt machen lassen, und wollen, daß dasselbe zur Nachachtung, wo es noͤthig, öffentlich angeschlagen werde. Gegeben in Unserer ersten Haupt- und Residenzstadt Stutt- gart, den 6. Nov. im Jahr nach Christi Geburt Eintausend Achthundert Zehen, und Un— serer Königlichen Regierung im fuͤuften. (L. S.) Friderich. Staats= und Cabinets-Minißer Graf von Taube. Ad Mand, Sacr. Reg. Maj. pr. Staats-Secretär v. Vellnagel. General-Refeript, die künftige Eimichtung des Stempels betr. Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. Wir finden Uns bewogen, in Absicht auf die künftige Einrichtung des Stemxels Folgendes zu verordnen: · » . 1) Da künftighin eigenes Stempel-Papier mit dem Chiffre mo der Jahreszahl als Waseserzeichen verfertigt werden, und auch das Stempelzeichen die Jahreszahl enthalten wird, so darf dieses Papier nur in dem Laufe dessenigen Jahres gebraucht werden, wel- ches fowohl in dem Wasserzeichen als in dem Stempel ausgedrükt ist. a) Jeder, der zu irgend einem Geschäft nach Maasgabe der Stempel-Ordnung gestem- pelkes Papier braucht, es sei zu einem Behuf, zu welchem es weolle, ingleichem auch bei zerichtlichen oder schriftlichen Privat-Verhandlungen, wo ein Stempel erfordert wird, muß gleich am Anfang des Geschäáfts, und zur schriftlichen Ausführung desselben sich desjeni- gen Papiers bedienen, welches mit dem von der Stempel Ordnung für die befragte Ver- handiung festgesezten Stempel versehen ist, und es darf daher weder ein überschriebener