526 k) Quartiergeld der Landdragoner, « 8) Beiträgen zu den in den Kreisen errichteten Zwangs-Arbeitshäußern, h) Sereif= Kosten, » i) den Kosten, wegen der jaͤhrlichen Gewicht- und Maas- Regulirung oder des Pfächt-Amts, und endlich « k)andenKosten,welcheaufHerstellungderVicinal-Strasseninchaussecmäsi- gen Stand auf Unsern allerhöchsten Befehl verwendet worden sind, ihren steuerfußmáßigen Antheil beizutragen, wohingegen ste auch das Recht haben, ihren eigenen Aufwand von der Art bei der allgemeinen Amts-Vergleichung in Aufrechnung zu bringen. Damit nun auf der einen Seite die oben berührte besondere rechtliche Verhältnisse, in (pecie aber die auf Lagerbücher, Verträge oder andere Normen gegründeten besonderen Rechte und Befugnisse, oder Lasten und Abgaben und andere Verbindlichkeiten, deren An- wendbarkeit und Uebertragung auf die einer Amts-Corporation zuwachsende Amtsorte ohne nähere Kenntniß der Umstände sich nicht beurtheilen läßt, ins Reine, auf der andern die Ausgleichung wegen des Verflossenen, und die etwa nach der Lokalität hiebei noch weiter eintretenden Fragen auseinander gesezt und erlediget werden: so befehlen Wir hiemit, raß in sämtlichen Oberämtern, in welchen der Fall der Einverleibung einzelner vormaliger Pa- trimonialorte in die Amts-Corporationen überhaupt erst zu bilden ist, sobald es in jedem derselven die Umstände erlauben, Amts-Versammlungen gehalten, zu solchen auch Repr= sentanten der gewesenen Patrimonial-Orte einberufen, und dann auf denselben sowohl we- gen des Beitritts dieser Orte zu den dem Stadt und Amt bisher obgelegenen gemeinen Amts-Lasten, als wegen Theilnehmung derselben an den künftigen Amts-Versammlungen und Ausschüssen entweder eine gütliche Uebereinkunft bewirkt, und diese Unserm Königl. Ober-Landes-HOekonomie-Collegium zur Cognition vorgelegt, oder, wenn solche nicht zu Stand kommen sollte, über das ganze der einschlagenden Verhältnisse, und der sich dabei geausserten Anständc ein erschöpfender Bericht an Unsere Königl. Ober-Regierung erstattet und deren Entscheidung erwartet werden soll. Was sodann die Fürstlichen, Gräflichen und Adelichen Gutsbestzer selbst betrift; so hat es zwar a) bei der ihnen schon in Unsern früheren Gesezen beigelegten Freiheit von Personal— steuern sein Verbleiben. Wenn jedoch einzelne derselben nicht auf ihren Schlössern und eigenen Gütern wohnen, sondern in andern Orten ihre Wohnungen nehmen soll= ten: so haben dieselben, wie andere Einwohner, welche weder Bürger noch Beisizer sind, die durch das General-Rescript vom r0. Aug. 1803. angeordnete Wohnsteuer zu entrichten. b) Die bürgerlichen, schon seit längerer Zeit steuerbaren Güter derselben unterliegen wie bisher nicht nur den allgemeinen Steuren und Anlagen, sondern auch allen andern solchen Gütern obliegenden Real-Lasten gegen die Communen und Amts-Corporatio= nen, wohingegen c) ihre vormals befreyte fürstliche, gräfliche und adeliche Gücer und Gefälle, in Gemäs-= heit Unserer Verordnungen vom s. Jun. 1308, und lo. Mai 1809. nur den allge-