16 #iren wobel ober denselben ausdräcklich aufgegeben wird, die on fle erlassenen Generek- erordnungen nicht von Oberamt zu Oberamt eircallren zu lassen, sondern jedem Ober- Beamten eine eigene Ausfertigung zu selner Nachachtung zuzusenden. 20)) Die schleunige Befbrderung sowohk der für die hbhern Konigl. Seellen bestimm- ten Berichte, als der aueguschreibenden Resoluttenen Haben die Landodgte sich in der Maaße angelegen seyn zu- lassen, daß jene und diese, wo nicht die Dringlichkelt des Gegenstands dle Absendung elgener Erpressen erfordert, jedesmal mie der nächsten Post, oder dem näch- Kten Boten an den Ort ihrer Bestimmung abgehen. 11) Was die einzelnen Gegenstände der landvogtelamtlichen Funktlonen, Insbesondere aber die Sicherheits-Anstalten betrifft: so steht dem Landvogt zu, die seiner Landvogtel zugetheilten Land-Dragoner uad Land-Fäslliere auf die einzelnen Oberämter zu verthellen, denselben in Räcksicht auf dle Distrikts-Beremungen und andere Funkiionen specielle der Lokalirät und den jedesmallgen Zeitbedürfnissen angemessene Instruktlonen zu ertheilen, all- gemelne und Partikular= Streife zu veranstalten und deshalb sowohl mit den Oberforstäm- lern als auch mit den benachbarten Landvogtelsen Rücksprache zu nehmen, wobel jedem wlederbolt zur Pflicht gemacht wird, nach Maßgabe der General-WVerordnung vom 11. September 2807. U. 41. Innerhalb des ihm untergebenen Landvogtel-Dilstrikts solche Anordnungen zu treffen, daß, so oft es die Umstände erfordern, die Streifmannschaft auf den ersten Wluk, und ohne längere den Poec melstens vereltelnde Vorberel#tungen auf denjenigen Punkten sich einfinden kann, wo ihre Dlenstleistung nothwendig ist. Außerdem haben aber auch die Königl. Oberbeamten die jedem Oberamte zugewlesene Gensd'armerle nach Maoßgabe der Land-Oragoner-Jastruktionen vom 4. August 1809 und der ihnen In eintretenden Speceialfällen zukommenden Landvogtelamtlichen Weisungen zu verwenden. Ueberdies wird denselben überlassen, nach Erforderniß der Umstände Partikular-Strelfe in ihren Oberamts= Bezirken vorzunehmen. Sie haben aber von je- dem solchen Strelfe vorber dem Landvogt die Anzeige zu machen, welcher zu beurtheilen bat, ob nicht gleichfbrmige Anstalten in den angrenzenden Oberämtern damit in Verbin- dung zu setzen seyn mdchten. 17) Bel elnem ausgebrochenen Brande ist neben dem an Se. Königl. Majestät unmittelbar zu erstattenden Bericht auch dem Landvogt augenblicklich durch Feuer-Reiter die Anzelge zu machem, welcher alsdann aufs schleunigste sich auf den Brandplatz zu be- geben, und die Leltung der Loschanstalten zu übernehmen hat. Auch außer diesem Falle gebüßrt es dem Kandvogt, sich nach den Verrichtungen der Feuer-Schaer und dem Zu- stand der Löschanstalten zu erkundigen, und überhaupt äber der Beehachtung der Feuer Holizek = Verordnungen mit allem Ernst zu halten. 73) In Censerlptlons-Sachen find dle Ober-Beamte den Landodgten ebenfalls unt terhrordnet: und kenen auch in Fällen, wo sle nach den Gesetzen mlt denselben die Di-