L fuͤr keine ihrer amtlichen Verrichtungen, weder den Amtspflegen, noch einzelnen Gemein- den, Corporationen oder Privatpersonen etwas anrechnen, noch von irgend jemand etwas annehmen, sondern sich mit dem ihnen ansgesetzten Amtsgehalt gaͤnzlich beanuͤgen, uͤber- baupt aber sich bestreben werden, iIn allen ibren Handlungen scch durch ein der Würde ihres Amts und den ihnen eingeräumten Vorzügen angemessenes Verhalten auszuzeichnen. Stuttgart den 31. Derember 1810. Ministerlum des Junnern. Ad Mand. Sacr. Reg. Moj. propr. Se. Kinigl. Moajestät haben Ihren an dem Königlich-Westphälischen Hofe akkre- ditirten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtlgten Minister, Kammerherrn von Gemmingen, in gleicher Eigenschaft zum Gesandten bei des Greßherzogs von Frankfurt Kinigl. Hohelt zu ernennen gerubt. -