neu verehlichten eremten Personen mit der Bemerkung: ob das Zubringens= Inventarlum von ihnen errichtet, und bel welcher Behbrde solches übergebeu worden, durch die Amts- schrelberel verferiigen zu lassen, und an den Kbnigl. Tutelar-Rath einzusenden. Deeret. Stuttgart, im Königl. Tutelar-Rath, den so. Dec. 1610. Ex spee. Mand. Decret des Königl. Ober Lantes = Hekonomse = Colleglams, in Betreff der Herstellung der neuen Amts-Verbands= Verhältnisse; d. d. 7. Jan. 1611. Es ist mittest der aus Gelegenheit der Combinatlon des Oberamts Neuffen mit dem Oberamt Rürtingen schen I. d. 20. Mal 280r erlassenen Königl. Resolution, (Staats- und Regierungs-Blatt Nro. 34.) die allerhöchste Willens-Meinung erbffnet worden, daß die aufgeldßten und einem andern Oberamt zugethellten Ober= und Staabs-Aem- ter, so wie einzelne von einem Oberamt abgerissene und einem andern Oberamt ein- verleibte Amtsorte in Ansehung ihrer selt dieser Vereinigung entstandenen Schulden und Drästatlonen in die Confraternität mit demjenigen Oberamt treten sollen, dem sle durch die neuen Aemter-Comblnatienen zufallen. In dieser Gemäßheit wurden auch in olelen Oberämtern durch die elfrigen und zweck- mäßigen Bemähungen der Beamten, Vorsteher und Offleialen die neuen Amts-Verbands- Verbältnisse meistens durch gätliche Uebereinkunft, hler und da auch nach zuvor von dem Kbnigl. Ober-Landes Oek ie-Collegium erfolgter Entscheldung der vorgelegten streitigen Munkte, hergestellt, wo hingegen in einigen andern dießfalls die gewünschte Verelnigung in Hlnslcht auf den Social-Werband noch nicht zu Stande gekommen ist. Dle neueste Aemter= Elnthellung macht es nun um so nothwendiger, daß alle fräbe- ten Soclial- Verhaͤltnisse, in welchen einzelne Orte der vormallgen Oberämter zuvor unter sich gestanden sind, aufgelbßt werden, und daß sie ihr zuvor besessenes gemelnschaftliches Aktio= und Passto-Vermbgen nach dem Maßstabe, nach welchem sie hleran bisher Theil gehabt haben, unter sich verthellen. Und wenn gleich die Umstände es erheischen, daß die vor der neuesten Aemter-Eln- tbellung vom 37. Okt. 1810 einem Oberamt einverleibten Amtserte ihre Steuren, Amts- schäden und Amte -WVergleichungs-Kosten noch bis nächstkünftig Georgil zu derjenigen Amts- flege entrichten, der sie zuvor zugetheilt waren: so muß hingegen um so zuverläßiger an diesem Termin der neue Orts-Verband in selner Wirksamkelt sich zeigen, daber die Land- odgte, Steuer-Räthe und Ober-Beamte sich alles Ernstes angelegen sepn zu lassen Faben, ln dieser Zwlschenzeit nicht nur die neuen Steuer-Conkurrenz-Füße der zu einem Oberamt ehbrigen Amts-Orte, nach welchen die herrschaftlichen Steuren, Amtsschäden und Amts- ergleichungs, Kosten unter sie umzulegen find, sondern auch das Verhöltniß, nach welchem jede einzelne neu hinzugekommene Gemeinde an dem Gesamt-Aktlo= und Passio-WVermögen .der zuvor, bestandenen Amtspflege Theil zu nehmen hat, festzustellen.