Nro. 8. 181 1. 59 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats- und Regierungs-Blatt. Samstag, 16. Febr. – Konigl. Verordnung, die Aufnahme der Rechts-Candldaten zu Advokaten bem. De Se. Kduigl. Majestét durch ein allerhbchstes Reseript vom :. Febr. zu ver- erdnen geruht haben, daß kein Rechts Candlidat känftigbin vor Zurücklegung des fünf und zwanzigsten Jahre zum Adookaten aufgenommen werden soll; so wird dlese allerhdchste Be- stimmung hiedurch allgemein bekannt gemacht. Decrei des Kön. Ober-Consistoriums, die Schul-Incipienten betr. De in den Bittschriften der Schul-Incipienten, welche sich um Aufnahme in das Eßlinger Schullehrer Seminar gemeldet, und zugleich um eine jährliche allergnädigste Un- terstützung gedeten hoben, die in der neuesten GeneralVerordnung (Staats= und Reg. Blatt Nr.. 16.) vocgeschriebene Erfordernisse nicht mit der ndihigen Bestimmtheit und Zu- verläßigkeit annegeben sind, auch es nothwendig ist, in Zeiten zu wifsen, wie olele Schul- Incipienten sowehl an Georgie d. J. ols in den künftlgen Eintritts Terminen in eine dffent- liche oder Privat-Bildungsanstalt aufgenommen zu werden wünschen; so wird hlemit sämt- lichen evangelischen Dekanen des Kbnigreichs folgendes zur künftigen genauen Nachachtung zu erkennen gegeben: :„) Diejenige Schul-Incipienten, welche wegen Mittellosigkeit um eine Unterstützung bitten, haben ein von den Ortsvorstehern ausgestelltes und von dem Oberamt verificirtes Artestat# worin lhre und ihrer Eltern Verigens Umstände genau angegeben sind, mit ih- ren Birtschriften elinzusenden; es ist daber in Seiieung auf diejenige Gesuche, welche be- reite eingekommen sind, das Erforderliche nachzutragen, indem widrigenfalls auf dleselbe keine Rücksicht genommen werden wird.