721 machen, und dlejenlgen, welche in dieselbe aufgenommen werden wollen, aufzufor- dern, bel dem Khn. Ober= Consistorkum nach der Vorschrift unter dekanatamtlichem Beibericht zu suppliclren, worauf jedesmal dem Inspektor der Anstalt dle Ramen der Jncipienten werden bekannt gemacht werden. à) Die Semlnaristen hat#er bel gut prädleirten Personen in Kost und Wohnung unter- zubringen, genaue Auflscht über ihr sitrliches Betragen zu fübren, und zu dem Ende von denjenigen, in deren Häusern sie wohnen, wdchentlich Erkundleung hlerüber eln- uzlehen. 50## prüft die in den Schulstand nen elmtretenden Seml#naristen, und macht dlejenigen, welche er entweder bel dleser ersten Prüfung, oder im ersten halben Jahre des Un- terrichts zum Schulwesen ganz untouglich sindet, soglelch in einem elgenen Berichte dem Kon. Ober Conststorium, mit genauer Angabe der ihn zu diesem Urtheil bestim- menden Ursachen nahmhaft, damit sie vom Schulstand entfernt werden kbnnen. 4) Den genebmigten Hauptplan hat er in halbjährige Lehr. Curse für die Seminarssten, dlese wleder in Tages= und Stunden, Lektlons-Plane einzmheilen, und jedem nen eintretenden Seminaristen die kektionen und Lehrer anzuweisen, die er besuchen foll. 5) Er theilt den Lehrern seine Anslcht über die zweckmäßige Behandlung des Unterrichts für die Seminaristen mit, und hat die Obliegenbeit, dfler den Lehrstunden der uͤbri- gen Lehrer anzuwohnen, um die etwalgen Mängek zu verbessern. » S)AlleWochcnskehkctoonjedemsehmBemerkungenüberdiesortfchtlttedekSa mir-atmen,iowieübekihrBetragen,lhrenFlelß,Ihre»Aufmettsomkeitz-t.ein«sam- melt dieselben und ordnet sle in einer · Tabelle unter die verschiedenen Rubriken. Eine Abschrift dieser Tabelle giebt er vor Michaelis jeden Jahrs dem Dekan, der sie seinen Schul-Ineiplenten: Tabellen im Origlnal beilegt. 7) Der Inspektor versammelt die Semlnaristen am Ende jeder Woche, und glebt jedem nach den erhaltenen Rotizen oder selbst gemachten Bemerkungen das Mbthlge zu ihrer Ermunterung oder Erinnerung 46 erkennen. ,· · *15 8) So wle jeder Lehrer der Semlnaristen am Ende jeder Woche ein kurzes Repetltos rium des wochentlichen Unterrichts mit dem Semlnaristen vornehmen wird, so hat der Inspektor alle Monate eine Prüfung in allen ehrichensen mit ihnen anzustellen, und nach dem Erfund dieser Prüfung seine tabellarische Beschreibung der Seminartsten mit der besondern Bemerkung am Rande, daß dieses Urtheil ein Resultat der mo- natlichen Yräfung sei, zu berichtigen. 9) In Angelegenhelten des Seminars, oder, wenn einer der Ineiplenten elner Correk, tlon von Seiten der hbheren Bebbrde bedürfte, such, wenn ein Seminarist die behr- jelt vollendet har: und um das Ober-Conslstortal- Exomen suplicirt, erstattet der In- spektor einen an den Dekan zu übergebenden und von diesem im Orilginal einzusenden- den Berscht an das Kbn. Ober-Consistorium, und legt in letzterem Falle eine ins Ein- zelne gehende Schilderung der Kenntalsse des Semmwaristen, so wie ein Zeugniß in Hinsicht seines slitlichen Betragens bei. #%) Der Inspektor hat besondere darauf zu sehen, daß der Zweck der Semsnarlsten-Bil- dung mcht aus den Augen geseyt, das für sie Brauchbarr in jedem Unterrichtsfache, mit Vermeldung alles dessen, was nur zu einem oberflächlichen Vielwissen führt, vorgetragen, und ste zu bescheidenen, genägsamen, jum praktischen Umerrichte teug- chen Leprern gebildet werden.