111 - essen selbst und der Admialstration mitzuwirken, so hat er hlerauf seln vorzügliches Au- geumerk zu richten, und die Verbesserungs-Vorschläge, welche er weckmäßig findet, dem Oberamt vorzulegen. à-3)) In Fällen, wo den Könlal. Oberämtern von den Khmsgl. Colleglen Berlchte über Administrations = und Rechnungs-Gegenstände abgefordert werden, hat das Oberamt von dem Rechnungs-Revisor Gutachten zu verlangen, und dieser dasselbe willig zu erstatien, das. Oberamt aber dieses Gutachten sien Berichte beizulegen. 17) Auf Georgl#jeden Jahrs hat der Revisor die vorgeschrlebenen Tabellen über den Zustand des Rechnungswesens zu verfassen, und dleselbe dem Oberamte zur Einsendung an das Kdnigl. Ober-Landes-Oekonomie Collegium zu übergeben. 13) Die Diäten-Relsekostens-Taglohns= und Verdlenst- Zettel der Stadt un Amts- (schreiber, lhrer Substituten, der Magistrats-Personen und anderer Offirlalen sind vor der Derretur von dem Reoisor zu reoldiren, und zu moderiren, alsdann aber den Oberämtern und Magistraten zuzustellen, damit, dlese die Decretur entweder ex ollicio ertheilen, oder dieselbe bel dem Khalgl. Ober-Landes-Oekopomie-Collegio einholen. Die Dläten= und Relsekostens= Zettel der Oberbeamten ober sind, in so fern dleselbe aus Commun; oder Stiftungs-Kassen zu bezahlen sind, an das Königl. Ober-Landes-Oekonomle-Tellegi zur Moderation und Decretur elnzusenden, 14) Die jährlichen Amts= und Commun-Schadens-Projekte hat der Revisor genau zu pruͤfen und mit feinen Bemerkungen dem Oberomte zur weiteren Besorgung zu übergeben. 15) Die Aufsscht äber die Registraturen auf den Rathhäusern sowohl, als pei den Stadt= und Amtsschrelbereien, desgleichen über die bffemlichen Steuer-Kauf-Unterpfands- Lager= und Halschbücher, die Gerichts= und Untergangs= Protokolle, die Gült-Staate und derglelchen, ist nach den bestehenden Gesetzen eine Obliegenheit der Oberbeamten, welche sie bel den Vogt-Ruggerichten, oder wenn sle sonst gelegenbeitlich in ein Amtsort kommen, geltend machen sollen; wenn jedoch der Revisor aus Gelegenbeit der Prob und Abbdr In den Registraturen der Stadt= und Dorfs-Gerichte, und der Siadt und Amtsschreibereien, oder in bffentlichen Büchern und Protokellen Unrichtigkelten enrdecken würde, so hat er sol- ches dem Oberamte anzuzelgen. Um aber überzeugt zu werden, daß dle Oberbeamten diese Oberaufslcht auch wirklich ausüben, ist in den zu erstattenden Rechnunge-Relatlonen jedes- mal anzuzeigen, in welchem Zustande die Registraturen und bffemtlichen Bücher angetroffen worden, und was zu Verbesserung der etwa vorhandenen Gebrechen geschehen sev. 16) Wenn den Reolforen von Oberamts wegen die Reoision der Inventur= und Dbel- lungs-Kosten,, über welche die Darthlen sich beschwert finden, übertragen wird; so haben sie kieselbe pflichtmäßig, fern von Parthellichkelt und leldenschaftticher Gehäßigkelt oorzuneh- men, und dem Oberemte über die Oassterlichkelt ver Anrechnnagen, oder die in denselben in machenden Durchstriche ein Gutachten zu übergebern . 17)DieseofsormpabqnslleQuarmleplnethheithulchtandasObemmzum statten, und in demselben die in dem verflossenen Quartal verrichteten Arbeiten namentlich anzuzeigen, das Oberamt aber hat diese Berichte mit selnen Bemerkungen an das Koͤnigl. Ob##-Landes-Oekonomie-Colleglum, und zwar, wos auch bei allen andern. Berichten in Com- mun-Nechnunge-Augelegenheiten zu beobochten 10h, durch de betrrefende kandoogkel elnzuenden. 47)