112 L. Verhaͤltnisse der Revisoren zu den Koͤnigl. Coll-gien und zu den Oberämtern. 1) Dle Annahme und Emtlassung der Reolsoren ist nicht von den Oberaͤmtirn abbaͤn- gig: söndern wird auf einen Vortrag des Khnigl. Ministeriums des Innern, welches dem Khnigl. Ober-Landes-Orkonomie-Collegfum Gutachten darüber abforderz von Sr. Künigl. Moasestät unmnttelbar geschehen. · s)Dem-ngecchtekabokflnvdivskeossotendenOberbenmtensvbordkaktizsiehe-km dahertnamxlicheuSache-tiefsteBerichtennwimkbatandkeKdnigLCollegimsondernd- siekhmwvokgesetztenObekämterzwei-stumm Z)RuiindemFmllekwenndieObetsmtetcufdkpvovdmReoksmuihm-gemach- fettAnziigmkttneRückstchtnehmet-würden,bleibtdmRevlsokeuüberlgssen,demKdulgl. Ober-Landes»-Oekvnmke-CollegkodieWändonzart-scheu. « UDMOberämtecnqdek·wirddleeknstlicheW-ksimgerweist-,dafsiesukchtnukdke sondenNevifokmihnenzukommenvmszefgmüberemtticheGegeustöndeenwedekex otchaetlkdkgeu,.ovekBttkchtedckübeeetstattemfoudemvokzügtichanchsRossi-chaotis- MoifokmalO-Kdnkgl.cdlenek,mitver-IhnengebührendenAchtungbvbandekmUnd-das StbokdinativnsiVetbätmlfweber·ptChlcc-neu,nochzueinusnmaßlichesundstolzm Behandlung mißbrauchen sollen. 5). Die Oberbeamten, können den Reofsoren auf 3 Tage Urlaub geken, Urlanb auf längere Zeit aber haben die Reoisoören bel dem Khnigl. Ober: Landes-Oekonomie- Collegle nachzusuchen, und ihre Exhibita sind dem Oberamte zum Belbericht zu äbergeben. III. Verhältnisse der Revisoren gegen die Stadt= und Amtsschreiber und Rechnungsführer. . ODEStadt-undetvschvelbevundRechnungsfübmhabendmRevffotenscvflhie Anfragen in Rechnungs-Sachen Rede und Antwort zu geben, und von denselben Beleh- rungen und Erinnerungen, welche sich, auf Einrichtung des Rechnungswesens bezlehen, an- zunehmen; hingenen hab##n auch- 2) die Reolsoren) wenn sle vom den Stadt= und Amesschreibern oder den Rechnern In emtlichen Sachen um Rath gefragt, oder an Beschleunigung der Prob= und Abhbrgeschäfte ermahmt werden, sich willfährig, gegen dleselben zu bezeugen, und es nicht zu gegründeten Beschwerden kommen zu lasfem. 5). Belde Theile werden alles Eenstes angewiesen, sich Iin ihren amel#chen Communle= Uenenelner anstndigen und bescheidenen Schseibart zu bedlenen, und a#ch aller leidenschaft- lichen und perfbnlschen Anzüglkichkeiten zu enthalten. 40). Wemnn zwischen den Reoisoren und den Stadt= und Amtsschrelbern oder Rechnern in amtlichen Sachen Widerfpruch enssteht, so steht dem Oberamte dle Entscheldung zu, je- voch bleibt belden Theilen der Rerurs an das Kön. Ob. Land. Oekon. Celleglum vorbehalten. V. Behalt ver Revisoren. * "v2 Die Revisoren haben chells einen siren Gehalt, thells einen besonbern Verdienst zu czleben. -· « « :) Der fire Gehalr ist für jesen Reolsor nach der Größe selner Bezltks, und nach 2 glern oder klelyern Umfang, der Corporerions= Communz und Stiftungs-Rechnune en festgesetzt.