115 3) Als Entschaͤdigung fuͤr Schreib--Materĩalien hat der Revlisor 2 p. Ct. des ihm aus- tesetzten firen Gehaltes zu beziehen, bingegen hat er wedex auf freie Wohnung, noch auf einen Hauszins, noch auf einen Ersotz für Holz und Lichter Ansprache zu machen, auch seine Reosstons- Geschäffte nscht auf den Rathbäusern vorzunehmen. « «)-DekstrchbaltuhddasSnkwgatfükSchkefbmaterlallentofkdvondekAmtspsieg-- Kafebezablhundunt-rdemAmtsschadenumgekethhingcgmhabendlepiacorpora und andere Stiftungen einen angemessenen Britrag zu der Amtspfleg: Kasse zu leisten, welcher von dem Kdnigl. Ober Landes-Oekonomie Collegio auf dle deswegen von den Ober- ämtern zu ersiattenden Berichte bestimmt werden wird. 5) Um den firen Gehalt hoben die Revisoren folgende Geschäfte zu versehen: eDle Redoisson aller Corporatlons-Commun, und öffentlichen Stiftungs-Rechnungem- b.) Die Verfassung der Defekr-Protokolle. c) Die Ausferligung der Rezesse, samt der Abschrift. 4) Die Verfassung der Rechnungs= und Exerutions-Rekatlonen. ee) Alle amtlichen Anzeigen an das Oberann, eder dle Kdnigl. Collegiem. f) Die Gutachten, welche von dem Oberamte in Rechnungssachen gefordert werden. ) Die jäbrlichen Tabellen über den Rechnungs= Zustands = Bericht. 5) Die Reoiston der Dläten-Reisekostens-Taglohns= und anderer Verdlenstzettel, welche Bellagen der von ihnen zu reoidirenden Rechnungen sind. i) Die Prüfung der Amts= und Commun-Schadens-Projekte. 3 Die vlerteljaͤhrigen Arbelts-Berichte. 1) Die Reviston der Inventur= und Dbellungs-Kosten soll in der Regel ex offlicio und obne besondere Anrechnung geschehen: wenn jedoch das Oberamt sich veranlaßt siebt, den Stadr= und Amtsschrelber wegen übertrlebener Anrechnungen in die Kosten zu verur- shellen, se bat auch der Reolsor selnen Revislons = Verdlenst anzurechnen. 60) Hingegen haben die Reolsoren ihren Werdlenst anzurechnen: 6 a) von Revisionen. aa) Bel Walsen und steg-Rechnungen. » lot-)BeINechnangenüberspringt-undFamilien-StiftungenundStkpendlm. ce)BetdenZui-Ift-nndsHanbwerksstchnangem ödBeloenRechnuageuderLanvosgtehZwangs-Arbeits-Häuser-. eeBeidenOber-EcabckngerelsRechnungeaüberdie-Zucht-,undWalsenhausiGefälly und zwar wird es in Ansehung dieses Revistons-Verdlenstes bel den bisherigen gesetzlichen Amrechnungen bis auf weitere Verordnung belassen; b) von Abhören. aa) Da die Reolforen einen siren Gehalt bezlehen, sb haben sle von Abhdr derjenigen Rechnumzem, wovon der Reolslons-BVerdienst unter ihrem Gehalt begriffen ist, kein Taggeld, von Abhbr der übrigen Rechmungen aber, wevom sie den Revistons-Verdlenst beziehen, ely Taggeld von 40 kr. anzurechnen. # bb) Bei Abhhren außerhalb ihres Wohnorts babem sie vom allen Rechnungen ohne Unterschled, al#s Ersatz ihrer baaren Auslogen an Zehrungskosten, Logis= und Trinkgeld no bder wahren Zeltversäumniß täglich 2 fl. und für Hin= und Herreise, Roßlohn auf # Pferp# samt Futter und Trinkgeld anzurechnen- 5„ 1