114 Wenn die Rechnungs-Revisoren außerordentllche Aufträge erbalten, welche keine Folge ihres Amtes sind, so passtren ihnen fuͤr Taggeld und Zehrung täglich drel Gulden nebst r Pferd zur Hin= und Herreise. " 8) Der fire Gehalt fangt mir Georgli 18171 an, und derselbe bejleht sich euf die Reoislon sämtlicher in dem Rechnungslaufe von Georgli 1893 verfellenen Rechnungen, und der damlr verbundenen Rechnungs Relatsonen, so wie auch fämtliche im Jahr von rb14 vorkommenden laufenden Geschäfte, alo Berichte, Gutachten, Zettel-Moderaunonen, u. dergl. Das gleiche Werhälenih findet guch für die Zukunft zwischen dem Gehalt der Reolsoren und den ihnen obliegenden Verrichtungen statt,so daß alse für die Besoldung von 7T1 die laufenden Geschäfte von diesem Jahrgang, und die in dem Rechnungslauf von Georg## 16#8 verfallenen Rechnungen auszuarbeiten stnd. 9) Damit aber die Revisoren um den ihnen ausgesetzten firen Gehalt auch die ihnen obllegenden Geschäfte wirklich verrichten; so haben die Oberbeamten eine strenge Aufsicht über dieselben zu tragen, ste zu Erküllung ihrer Schuldigkeit alles Ernstes anzuhalten, und durchaus nicht zu gesterten, daß : Jährgänge unrevidirte Rechnungen zusammen kommen. Wenn dlie Erlnnerungen der Oberbeamten fruchtlos bleiben, se baben dieselben in Zelten dem Konigl. Ober-Landes Oekonomie Collegio die Anzelge zu machen, um die Nach- lßigen mit Strenge zu Erfällung ihrer Dienstpflicht anhalten zu künnen. 10) Die Amtspfleter baben den Revisoren ihren Gehalt nur auf Oberamtliche An- welsungen vlerteljährig auszubezahlen, und die Oberämter baven diese Anweisungen nur alsdann guszustellen, wenn sie überzeugt sind, doß die Reolseren ihre Schuloigkeit wirk- lich gerhan haben. . u).Hiug·«ek-habeuauchdteOberömterdieSkadtsundAmtgschtelbcralleszstes dazu anjuhalten, daß die Rechnungen nach Vorscheift der Communordnung zu rechter Zeit “*d und zur Revislon übergeben, die Revisoren also durch die Rechnungs-Sieller niche an ihren Geschäften aufgebalten werden. „) Wärde sich in der Folge ergeben, daß ein Rcvisor in dem ihm angewlesenen Distriere mit Reoiston und Ab#r der Rechnungen jäbrlich nicht fertig werden könme, weil olelleicht dle Geschäfte zu greß für Einen Monn wären; so wird von Seiten des Kbnigl. Ober -Landes. Hekonomie-Collegli die Einleltung getroffen werden, daß nach den Umständen entweder ein zweiter Reoisor aufgestellt, oder dem aufgestellten Reolser eine Gehaltszulage zu Haltung eines Gehülfen ausgesetzt werde. 15) Bei Dienst-Weränderungen, welche sich entweder durch Besetzungen oder durch Todesfälle ergeben, hat der Nachfolger die etwa vorhandenen Rückstände seines Vorgängers egen eine bllge Entschädlgung zu übernehmen. Sollte sich der Rachfolger mit selnem erfahrer oder dessen Erben üäber die Entschädigung nicht gütlich verelnigen, und dleselbe auch nicht von Oberamtswegen entschleden werden können, se wird von dem Königl. Ober= Kade- Oekonomie Collegie die Entscheidung gegeben werden. · syWssdieblsGeokgllisogtückständigenProb-:mdAbhbr-Gcschöfu,undRech- munge= und Executions Relationen bekrifft; so haben die Revisoren gleich noch ihrem Dienst- Aatrict ein vollständiges Verzeichniß derselben zu verfertigen, und durch das Oberamt an das Khnigl. Obec-Landes-Ockonomie-Cellegium einzusenden, damit wegen Bearbeltung dieser