Nro. 25. 1811. 135 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staatz - und Regierungs · Blatt. — — Samftag, 1. Juni- Justiz-Ministerium: Kbnigl. Verordnung, die Bestrafung der itn Zuchthaust begangenen- Scortarionen betreffende- Se. Kbulgl. Majestät haben verm#ög allerhbchstem Reseripts# vom :2. d. M. uu verordnen geruhl, daß eine von Strästingen im Zuchthause bogangene Scortatlon, wenn die gesedliche Gelrstrafe nicht bezahle werden könnte, mit neuer Zuchrhausstrafe von 6 Monaten gebüßt werden solle, welche allerhöchste Verordnung biermit zur allgemeinen Kenntyiß ger- bracht wird. Stuttgart den sz. Mal 1811.— Ad. Mand. Sacr. Reg. Maj., propr. 1 Ernd-General-Reseript vom Landwirthschaftl. Depart. auf das Jahr 16111 d. d. 24. Mai 18r. Wlr verorbnem hiemit, daß auch fuͤr dleses Jabr olle Uns zustehende Heu-Oebmb- Frucht -Obst= und kleine Zehenten, so wie die Theil- und Landgarben-Gefälle in des- Regel in bffemtlicher Aufszreichs-Verhandlung an die Melstbieteuden pachtweise überlassen werden sollen.. « J » « Wir versehen Uns zu Unsern Cameral-Beamten elner pflichtmäßigen und sorgfältigen! Behandlung dleses wichilgen Geschäfts, und verwelsen ste deshalb auf die vorliegenden Zehent Verordnungen, besonders auf dle in den letzten 5 Jahrem erlassenen Erndte-General= Reserlpte, und unter diesen vorzüglich auf das Reseript vom 29. Mai- 1800, welches eine eusfübriiche Vorschrift zu Behandlung der Zehnt Geschäste, desgleichen die Formularien. zu Einrichtung der Flur- Beschreibungen und Zehent Verleihunge= Protokolle emnthät. Und de dfters in der Cultur veränderte, mit Zehent Surregat-Geldert, belegte Aecker wleder zum Fruchtbau gerschter werden, statt des schuldigen Natnral-Zehentens aber den- noch, das, Surrogatgeld fortgereicht wird; so befehlen Wir hlemit., daß derglelchen wleder- 17.