154 Und da zu diesem Ende jeden Monat eine biste allerunterthänigst vorgelegt wird, so paben die Königl. Oberämter daran zu seyn, daß die Bittschriften, in welchen der Zweck und die indiolduellen Verhältnisse der supplieirenden genau anzugeben And. zu gehbriger Zeit eingeschickt werden. Stuttgart, den a: Juni 161. . Antsl-Ober-Reqlet.Req.D-pact. EineKbnigtBaierifcheBetoqunpPAGA-ther-diejnöBciekifchckeifehbekr. Da nach einer erneuerten Kinigk. Balerischen Verordnung den Ausländern, welche mlt einem von ihren Reglerungs-Behbrden ausgestellten Passe ine Bajerische reisen zur Obllegenbeit gemacht wird, daß, wenn ste von einem oder durch einen Ort kommen, wo sich eine Balerische Gesandtschaft besindet, ste lbren Paß von dieser vistren zu lassen hoben, indem ibnen sonst der Eintritt über, die Gränze versagt werden würde; se werden sämtllche Khmigl. Kandohgte auf allerhöchsten Befehl hlemit angewiesen, nicht nur den Innhalt jener Berordnung in ibhren Landoogtel-Bezirken allgemeln bekannt zu machen, damtt die Ki- algl. Unterthanen vor den aus der Unterlassung der vorueschriebenen Formalltät entstehen- den Nachthellen sich zu hüten wissen, sondern auch die Anordnung zu treffen, daß eben- dasselbe auch diesseits gegen die in das Kdnigreich Württemberg kommenden Kinigl. Bale- reischen Unterthanen beobachtet werde. Stuttgart, den 36. Juni 1841. " Adnigl. Ministerium des Innern. Die erforderliche Anzeige der Kbnigl. Advokaten von ihrem Aufenthalts-Orte betr. Da man wahrzunehmen gehabt hat, doß dle meisten der Kbnigl. Advokaten bieter unterlassen baben, von ihrem jeweiligen Aufenthalte# Orte dem Seniori Advocelorum, Ober-Justiz-Prekurater Hofrath Bressand, zu Stuttgart, dle gebührende Anzeige zu machen, es aber durchaus nethwendis ist, daß der gedachte Senior von dem Wohnsitze# sämtlicher Königl. Advokaten jederzeit unterrichtet sey, so werden letztere zu ihrer Nachach- tung für jetzt sowohl, als für die Zukunft, hlerdoch angewlesen, nicht nur von ihrem der- maligen Wohnorte dem obgedachten Hofralh Bressand allbier ungesckumt die erforderliche Anzelge zu machen; sondern auch bei sich erelgnenden Veränderungen ihres Demiclls ins- känfiige jedesmal ein Gleiches zu beobachten; wonach sich auch sämtliche, in der Folgezeit recipirt werdende Advokaten gleichmäßig zu richten haben. Decret. Stutegart, im Kinigl. Ober-Justiz-Collegium II. Senats, den 15. Junl 16711. Straf-Erkenntuiß der Königl. Conscriptions-Commission. Der Conseriptionspflichtige Johann Jecob Wierh, von Wermuthhaußen, Oberamts Mergentheim, welcher im Jahr 1606. als Recrut auf dem Transport entwich, wird, da