198 du# a#dere dom hemelnen Wesen nachtheillse und den beslehenden Gesetzen Iumsderlaufeut Unordnungen, namemlich auf das Nachsischwärmen, auf das allzulange Wirthshaua###e#n, * verbolene Splelen., auf Zell= Acrie-AUmgelds= und Zehent- Desraud ationen, auf unee- ubtes Hauflren, auf den Gebrauch falscher Wagen, Ehlen und Gewichts, ouf das Wil- dern und den verbotenen Besitz oder Gebrauch der Feuer-Gewehre, auf Beschärleung der Obst= und Alleen-Bäume, der bffentlichen Gebêude, Monumente, Brücken und Rubebönke, auf Holz= und Waid-Ercesse, auf das Dreschen bei Nacht und das Besuchen der Siälle und Scheunen mit offenem Lichte, auf das gefährliche Hanfdbrren und andere Verfeblun- gen gegen die Feuerordnungen te. aufinerksam zu seyn, und ven allem, was sie wahrneh- men, der hiezu geelgneten Behdrde die Anzeige zu machen. Sie haben zwar dieses nur als ein gelegenbeitlich zu verrichtendes Nebengeschäft an- zusehen, und darüber den Hauptzweck ihrer Anstellung niemals aus dem Auge zu verlleren. Auch sindet dle Bezahlung der gewbhulichen Anbring-Gebühren von Geldstrafen, wel- che auf die Anzeige eines Gensd'arme angesetzt werden, wegen des doraus entstandenen Mlebrauches känftig nicht mehr statt. " Sollcesichjedochergeben,daseinGensd·aemeelneZoll-Acels-Umgekdssodekcsi see-ähnlicheDefuudstiomoderelnestkafbateVerlegungderPollzebGescpeinEkfathnq qebkachthätte,ohnedieselbegehörigeaOmangezeigtzghabemDistelnesoichoucbcmh tung der Dienstoflicht militalrisch streng zu bestrafen. « s.!«".BeidenaufEntdeckungherauszieht-IdeeBenlernndssndstrclcheknnd-ande- JekoetdöchtigerodergefährlicherLeutegettchmeuHausvlsltationeuhabendlchnsd·akm-s 4 auf bffentliche Herbergen und abgesonderte Hbfe, Käuser und Mühlen zu beschränken. Besonders haben sle sich keineswegs zu erlauben, zu Aufsuchung anderer rugbaren Geßen- stände. in Privatwohnungen elger mächilge Hausdurchsuchungen vorzunehmen. Hingegen liegt ihnen ob, wenn ihnen ein zu einer Hauedurchsuchung berechilgender Umstand bekannt wlrd, denselben dem Ortsvorstand anzuzelgen, und diesem die Weronstal= tung elner solchen Vlsliation zu überlassen, auch, wenn sie wirklich für ubihlg erachtet würde, erforderlichen Falls dabei Assistenz zu leisten. 9. 49. Wenn es darauf ankommt, einen Vaganten, Bettler eder andern für die „Afentliche Sicherhelt gefährlichen Mensched, welcher sich von einem Gensd'arme über dem Bektel oder ouf eine andere der Generol-Verordnung vem :. Sertember :60) zuwider- laufende Weise hat betreten lassen, oder elnen Gastwirth oder andern Unterthanen, bel welchem eln Gensd'arme einen ordnungswldrig beberbergten Fremden angetreffen hat, des löm zur Last gelegten Polizel-Vergehens zu überwelsen: so hat die Angabe des Gends'ar#= me, In sofern er sie auf seine Pfiickten nlmmt, im Zweifelsfall volle Bewelekraft. Dem Beschuldigten steht jedoch frei, das Gegentheil auf irgend eine rechteglige Art zu erwel- len, uPvs, durch Ankührung besonderer Verdachtegründe die Glaubwürdigkeit des Angebers zu entkräften. » . Wird jemand von einem Gensd'arme eines Dlebstahls oder andern Beebrechens be- schuldigt: so ist diese Angabe in der Regel der Ausfogtze eines esnzelnen Zeugen glelchzustel- len, dessen Glanbwürdigkele, burch besendere Umständo bald versiärkl, bald vermindert wer-