r 1) den Ober Reglerungs Serretalr Hauff; 5) den vorma'igen Regierungs Raih Broun, von Hebenlohe -Kirchberg. 4) dn quieseerenden und penslontrien Regierungs Raih von Kleodgen in Mer- genthelm; c) zu der undesoldeten Assessors: Stelle, den Advocaten Steinbard, von Comburg. H.) Bei dem Provincial--Justiz · Collegio zu Rothenburg: a) zum Dlrecter den sellberigen Oberamtmmann Sattler In Balingen; b) zu besoldeten Justiz-Räthen: !) den Landvogiel--Actuor Engel in Urach; 2) den Oberamis Actuar Hochstetter in Gelßlspgen; 3) den vormaligen Regierungs= und Justizrath Abele, von Hobenlohe-Waldenburgt Schillingsfürst; und 4) deu vermaligen Amimann Woilzel in Rtenhausen; c) zur unbesoldeten Assessors-Stelle den Advccat Hofnagel aus Hall. 1III.) Bei dem Proolnelal-Jusilz Collegso zu Ulm: als Director, den selherlgen Oberomimann Kuhn in Mergentheim; b) zu beselderen Justiträthen: 1) den Landvogtei Actuar Dieterisch zu ludwigsburg; ) den vormallgen Reglerunge-Rath Kretschmann, von Hohenlohe-Kirchberg; 5) den vormaligen Stadtgerichts-Assessor Schmid in Ulm, und. 4) den vermokigen #andgerichts-Assessor Rusch in Gerabronn; ) zu der unbefoldeten Assessors-Stelle den Advocaten Probst, von Eplngen. B.) In pelnlichen und Straf-Sachen behalten I.) die Oberamtleute ihren bisherigen Wirkungskreis: ç 1) in Untersuchungen und Bestrafung geringerer Vergehen nach den bestehenden Verordnungen; 2) die Umersuchung und Berlchts-Erstattung an das Crimlnal-Tribunal üter Scor- tailonen, Adulterten, kletne unquallficirte erste Diedstähle, Unterschlagungen, Betrügerelen, wenn das Object dieser Vergehen die Summe eines großen Dieb- stahls nlcht errelcht, auch keine Urkunden-Verfälschung damit verbunden ist, über Ir jurien-Sachen, bet denen keine gefährliche und bleibende Verletzung zur Frage kommt, auch über Amts-Vergehungen der ihnen subordinirten Personen und Stellen ihre# An#ns Beztrke 5) bel höhern Criminal-Verbrechen haben sle die zu Feststellung des Thorbestandes nithigen Untersuchungen mit Einschluß der Legal-Jnspectionen einzuleiten, die General-Inqulstilon zu führen, und w.gen Verbafiung der Angeschulrigten das Erforderliche nach den Gesetzen anzuordnen; sodann aber haben sle die Fort- seung und Beenrigung der Untersuchung den hiezu aufgestellten Landvogtel- Criminal-Räthen zu überkassen, und zu dem Ende die Inquisiten mie den Ak- tin dlesen Behhrden zu übergeben.