235 arstein besonders verantwortlich, auch muß dleses Geschäft längstens in 3 Stunden been- diget seyn. 9. 24. Dle Korcher haben Uhre Pferde mit elner Glocke zu verseben, damit sle in den Häusern gehbrt, und Ihnen die Unrathfässer soglelch zugetragen werden knnen. Jeder Karrenfuhrmann, der sein Pferd zu diesem Geschäft nicht mit einer Glocke ver- steht, ist im r# fl.. Strafe verfallen. J. 5. Eben so hat jeder Führmann alles zur Aufnahme des Straßen-Unrahs er- forderliche Werkzeug bei 50 kr. Strafe mit sIch zu fähren; auch werden ihm zu Auffasfung: des flüssigen Keths von der Stadt die nbthigen Gefäße verabfolgt werden. Hrre versicht man sich zu den Karrenfuhrleuten, daß sie ihre Karren so eingerichtet haben werden, daß sle den Unraih auffassen, und: so verwahrt sind, daß sle, ohne Unlustt zu · erregen und dle Strahe aufs Neue zu · verunreinigen, den' Unrath wegfuͤhren koͤnnen. s. 26.. Jeder Karrenfuhrmann, der den zusammengekehrten und zum Wegfuͤl.ren be- stimmten · Unrath auf der Straße liegen laͤßt, ünd ihn nicht innerhalb der dvorgeschriebenen Zeit weggefährt hat, ist das erstemal mit fl., das zweitemal mit a#-fl., das drittemal aber. mit 4 fl. und Zbrücknahme seiner Anstellung zu bestrafen. „7. Den aus den Häusern oder aus den Hhfen auf die Straße gebrachten unge- uhulichen Urbau find die Karrenfuhrleute nicht verbunden, bei lhren gewühutichen Fabr- ten aufzunehmen, sie müssen aber gleichfalls für dessen Wegschaffung sorgen und haben für jeden Karren 3 kr. von dem Hauseigemhümer oder Bewohner anzusprechen:. §. 8. Zur Wilnterszelt baben die Karrenfuhrleute dle Verbindlichkeit, das vor den Häusern täglich aufgehauene Eis aus der Stadt zu fübren, und ste werden dafür ans der Stadekasse, besonders der Fuhr nach, bezablt; dieses Geschäft geschieht unter der Oberauf- sich# der Ober-Pollzel Kommissairs, welche nicht nur dafür zu sorgen haben) daß felches pünktlich verrichtet, sondern auch dle Fuhren genau notirt werden. f. :9.. Wenn das im Winter sich gesammeste Els in den Straßen durch das einge- metene Wauwetter sich zum Aufbauen elgmt, so baben, nach vorgängiger Bestimmung rer Könlgl. Ober Pollzel Direction, die Ober-Pollzei-Kommissairs so viel Taglbhner und Fuhren bei dem Bürgermelsteramt zu requlriren) als ste ndthig hoben, um das Els in der kärzesten Zeit aufhauen und aus der Stadt führen lassen zu kömmen. Diese Taglbbner und Karrenfuhrleute stehen umer der alleinigen Aufslicht der Ober- Holizei-Kommissairs. , 3o. Den Ober-Pollzel-Kommissalrs wird zu diesem Geschäfe ein Mitgllied des Stadimagistrats belgegeben,, welches die Zahl der zur Avbelt angestellten Toglöbner und Fuhrleute so wie ihre Arbeiten zu komroliren und dann die Verzeichniffe zu attestiren, so- dann dem Magistrat zur Verfügung der Bezahlung der aufgegangemn Kosten zu uͤberge- ben hat. 9. Zi. Um so vlel als möglich die Straßen reln zu halten und zu verbindern; daß. auf Mieselbe nichte geworfen werde, welches dem. Wandel nachtheilig oder: gefährlich werden