Nro. 45. 1811. 246 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 44. Septemöer. Kbnigl. Verordnung, d. d. 7. Sept. 1811. Die Besirafung der Entwendung um Unter- cchlagung von Königlichem mit dem Königl. Namen oder Wappen bezeichneten Geschir, Leinwand, Tisch= vder Weiszeug betr. Friverich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2. 2. Da Wir Uns bewogen gefunden baben, zu verordnen, daß, wer Kbuigliches, mit dem Kbniglichen Namen oder Wappen bezeichnetes Eigensthum an Silber= oder anderem Geschirr, Leinwand, Tisch= oder Weiezeug, es habe Namen, welchen es wolle, entwene det, oder wlssentlich zu seinem Elgenthum gemacht, und verbeimlicht bar, obne Räcksicht des Werthes, zu elner zehnjäehrigen Zuchthaus-Strafe verurtbeilt werden soll: so wird sol- ches hiemit allgemein bekannt gemacht, und den Königl. Oberbeamten noch insbesondere aufgegeben, diese Verordnung in jedem Orte des ihnen anvertrautcn Oberamts gehbrig pu- bliciren, und wie solches geschehen, documemtiren zu lassen, auch für die von Zelt zu Zeit in erneuernde Bekanntmachung dleses Strafgesetzes bei den Vogt-Rug-Gerichten Sorge zu tragen. Gegeben, Stuttgart, im Königl. Staars-Ministerlum, den J. Sept. 1811. Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. General-Verordnung wegen der Cautions-Leistungen der Gemeinde-Rechner. Da vermög Kbnigl. Staats Ministerlal-Resolution vom :. August d. J. die Amts- pfleger und andere Cemmun-Diener, welche eine dffentliche Verrechnung führen, neden der Cautionsleistung in baarem Gelde nach der General. Verordnung vom 15. März 509 . 4. noch elne gerichtliche General Hypotbek unter der Mitoerbindlichkelt irer Ebefrauen mlrtelst genereller Cautlens-Instrumente in rechtskräftiger Form für die Städte und Aem-