Nro. 51. 1 B . a#s Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 12½. Oktober. — - Königl. Verordnung, die Prrise des geschmiedeten Eisens, und das bisber dcstandene Chalanden-Instirut betr. Se. Künkok. Maj. haben vermkg allerhöchsten Reseripts vom 5. Oke die Preise deß geschmiedeten Eisens auf sämtlichen Kbnigl. Werkern ju Kbnlgelronn, Unterkochen, Abesgmänd, Ctristeph#tbal und Ludwigsthal, folgendesmaßen zu reguliren geruht: « derCenimrgeobEisenaufnss.öokks dekCentncrklelnElsenaufIZiLöost derCentnerZainsElsenanf...si..30kr. AuchhabenAllechdchstdiesclbeudasbisherbcsioadeneChajanbenZJtiflltmIndes-Maßeruf-- gehoben,daßzwakdenbereitsaufgenommenenChalanvendasdurchEntrichtungderAufk nahms. Tare erworbene Handelsrecht, insofern sie das Eisen von den Khnigl. Werkern nach den neu regulirten Prelsen empfangen, so wie die bieher genossene Personal-Freihelt belas- len, dagegen aber von nun an kein Chaland mehr angenommen werden, und es jedem Kaufmann, Krämer, Feuerarbelter tc. frei Rehen soll, feeln benbihlgtes Eisen aus e ster Hand von den Künigl. Werkern zu beziehen. Post- Defrdubationen betr. Da es noch öfter geschleht, daß einzelne Brief= Geld= und andere Moquvete, auch Wag- ren von Kaufleuten u. s. w. in Coffres oder Kisten zusammengepackt, und donn durch das schwere Göter-Fuhrwesen versendet werden, eine solche Handlung aber den bestehenden Ver- ordnungen, insbesondere dem allerhbchsten General-Reseript d. d. r7. Juni 1806), Staats- und Reg. Blatt Nr. 43, gerade entgegen ist, und offenbar in der Abslcht das Gesetz zu umgeben geschlehtz so sieht man sich veranlaßht, biemit öffentlich bekonnt zu machen, daß dlejenigen Personen, welche mehrere an verschledene Individuen geherige Brlef-, Geld- oder andere Daquete in Klsten und Coffres zusammenpacken, um das für die Versendungen durch die Post bestimmte Gewicht zu überstelgen, und derglelchen Kisten und Cofftes sedann durch Frachtfubren versenden, in. dle begalstrafen des 2vofachen Post. Per#o Grsatzes veri#lt und die in misten zusammen verpackten Csfecten u. s. w. werden cenft ir; werden. Ebenso werden dle Fcachfuhrleutg, welche derglelchen. Umerschleise selbst begehen, Theil daran neh-