Nro. 58. 1811. 3) Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samnstag, 25. November. Instruction für die in jeder Landvogtei aufgestellten Criminal-Räthe, und die Kinigl. Ober- Amtleute, insofern sie mit der Ausübung . Eriminal-Gerschrobarkei beauftragt Sene. 13. Nov. 1811. Frivderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rtc. 2c. c. Wir haben in Unserem durch das Staats= und Regier. Blott Nr. 31. promulglrten Reseript vom 36. August d. J. Unsern festen Willen, ouch der Criminal-Justiz Pflege in Unserem Khnigreiche einen glelchtbrmigen und rascheren Gang zu geben, ausgedrückt, und neben den Oberamtleuten, in jeder Landvogtel eigene Criminal-Räbe, als diejenige. Behbrden aufgestelle, durch welche Wir in Zukunft die Criminal-Gerschtsbarkelt, so viel die Emdeckung und Untersuchung der Verbrechen betrifft, ausgeübt wissen wollen. Um nun den Wirkungskreis und die Verhältnisse dieser Behbrden unter sich und ge- gen die übrigen Criminal, und Dolizel-Stellen näher zu bestimmen, verordnen Wir, als Instruction für dleselben, folgendes: I. Von den Oberamtkenten. n U#. 1. Die Th#rigkelt der Oberamtleute beschränkt sich nicht nur auf die Entdeckung und Untersuchung der Verbrechen, sondern sie üben auch in den unten bestimmten Fällen ein Straf-Recht aus, und sind mit Vollziehung der Strafen beauftragt. J.:Was die Vergehen gegen Administrations-Verordnungen, als Zoll-Aeecs- Umgelde= Tax= Tabaks! Regie-Handwerks= und andere aͤhnliche Ordnungen, so wie die Wergeb##n gegen die olizel-Gesetze betrifft, so hot es bei den über die Behandlungs-Arr. dieser Straf. Fälle bestehenden Normen und Gesetzen sein Bewenden. . 5. In Wilderei-Sachen haben dle Oberamtleute gemeinschaftlich mit den Ober- forstämtern den Tha#bestand festzustellen, und die Frage, ob Verhaft gegen den Angeschul- digten gesetzlich statt finde, zu erdriern und zu emscheiden, sodann die Untersuchung gemein= schaftlich zu verfolgen, und das Resultat derselben dem Crimlnal-Tribunale, vorzulegen. 44 Den Oberamtleuten liegt auch in Zukunft eb, die Scortations= und Ehebrochs- Sachen zu untersuchen, bet ersteren die gesetzlichen Geldstrafen anzusetzen, in den übrigen. Fällen aler nach der gesezlichen Bestimmung an das Etiminal Ti ldanal zu Krrichten. « 4