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        <title>Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811.</title>
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            <idno>srbl_wuerttemberg_1811</idno>
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        Königlich  Württembergisches

Staats—

und

Regitrungs-Blatt

vom  Jahr  1811.

Neue  veränderte  und  abgekürzte  Ansgab

 

Stutegert.
#tzedbrackt  det  Gettlisb  Haosselbrink:
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        Nro.  1.  1811.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Donnerstag,  5.  Jan.

 

 

General-Verordnung,  das  deutsche  Elementar-Schalwesen  in  den  evangelischen  Orten  des
«  Könignichöbecr.clcJs..Dek.asso.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Wurttemberg  2c.  2c.  2c

Da  Wir  die  in  den  evangelischen  Orten  Unsers  Kbnigreichs  bestehenden  Schulanstal.
hbten  theils  an  sich,  theils  in  Hinsicht  auf  ihre  Ausführung  dem  wichtigen  Zwecke  derselben
nicht  entsprechend  finden,  so  wollen  Wir  hiemit  folgende  Verordnung,  das  deutsche
Elementar-Schulwesen  betreffend,  als  allgemeine  Norm  für  alle  in  den  evangelischen
  Orten  Unsers  Kbnigrelchs  befindlichen  Schulen  erlassen  haben.

A.)  Anzahl  und  Arten  von  Schulen.

.  1.  An  allen  Filial-Orten  sollen  auf  Kosten  der  Communen  eigene  Schulen,  oder,
wo  dles  nicht  mSglich  wäre,  fär  einige  nahe  gelegene  Orte  Eine  gemelnschaftliche  Schule
errichtet,  oder  wenigstens  Ein  gemeinschaftlicher  Schullehrer  eder  beständlger  Prooiser  eines
benachbarten  Schulmelsters  aufgestellt  werden,  der  sich  an  jedes  Ort  wochenlich  2—3mal
zu  begeben  hat,  um  die  dortigen  Kinder  zu  unterrichten.

.  2.  Mit  jeder  dffentlichen  Schule  ist  in  der  Regel  eine  Industrie=  oder  Arbeits-Schule
  theils  für  Knaben,  tbeils  für  Mädchen  zu  verbinden.

Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  haben  über  die  Ausführbarkelt  dieser  Anordnung  nach
der  Localität  jedes  Orts  baldmoglichst  Bericht  an  das  K.  Ober-Consistorium  zu  erstatten.
8)  Schul=  Gebäude.

9.  3.  Wo  die  vorhandenen  Schul-Gebäude  und  Schulstuben  zu  enge,  finster,  ungesund
  und  scharhaft  sind,  da  soll  ungesäumt  von  Seiten  der  Ortspfarrer,  Kirchen-Convente,
gemeinschaftlichen  Oberämter  und  Communen  auf  die  Verbesserung  der  ernstlichste  Bedacht
genommen,  und,  wo  ein  größeres  Bauwesen  udthig  ist,  an  das  Kdn.  Ober-Censistorlum
jedesmal  sogleich  unterthänigste  Anzelge  gemacht,  ouch  nach  Beschaffenheit  des  Falls  an  die
Kbn.  Ober-Finanz  Kammer  oder  das  Ober  Landesdk  le-Collegium  unter  Beilegung  von
Riß  und  Ueberschlag  Bericht  erstattet  werden.

7  4.  Sowohl  jedem  gebrer  als  jedem  Geschlechte  der  Schulkinder  muß,  wenn  es
nm  lImmer  mhglich  ist,  eine  besondere  von  jeder  andern  nicht  bles  durch  einen  bretternen  Ver-1
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        schlag  getrennte,  und  durchaus  zu  kelnem  andern  Gebrauch  als  zum  Schulunterricht  bestimmte

  Stube  angewiesen  werden.

Sind  für  mehrere  Lehrer  nicht  mehrere  Stuben  auszumitteln,  so  sollen  jene,  wo  es
nur  immer  zu  vermeiden  ist,  nicht  zu  gleicher  Zeit,  in  Einer  Stube  unterrichten,  sondern
es  sind  Abthellungen  zu  machen;  und  hat  sodann  jeder  Lehrer  besonders  täglich  4  Stunden
Unterricht  zu  geben.  ·

4  5.  Statt  der  Tische  sind  bei  neuen  Schulstuben  immer,  und  bei  alten,  wo  es
die  Kräfte  der  Communen  oder  piorum  corporum  gestatten,  Subselllen  anzuschaffen.

.  6.  Alles  zum  Einheitzen  der  Schulstube,  sowohl  für  die  Elementar=  als  Sonntags,
Schulen,  erforderliche  Holz,  muß  überall,  wo  es  nicht  aus  besondern  Rechtstiteln  dem  Schulmelster
  obliegt,  auf  böffentliche  Kesten  angeschafft,  geführt  und  gespalten  werden.

C.)  Schol-Besuch.

f.  .  Alle  Kinder,  welche  das  gesetzmäßige  Alter  haben,  müssen  die  öffentliche  Schule
ibres  Wehnorts  besuchen,  und  dürfen  weder  statt  derselben,  noch  neben  derselben  Prioat=Unterricht
  nehmen,  es  wäre  denn  von  einem  durch  das  Kbnigl.  Ober-Conststorium  examini#rten
  und  legitimirten  Prloatlehrer.  I

p.-8.VokGeongjedenJahrsbabmdieOktssGelstllchenausdenTaufbüchem
einegenaneListeqllekKiader,welcheaufMoriinldesselbenJahksssabkecomplirt
haben,  zu  verfertigen,  und  sle  von  der  Kanzel  zu  verlesen.

Alle  diese  Kinder  müssen  (den  Fall  f..  ausgenemmen)  auf  Georgli  desselben  Jahrs
in  die  Schule  aufgenommen,  und  wenn  die  Eltern  sich  widerspenstig  bezeugen  sollten,
nöthigenfalls  dazu  gezwungen  werden.  Außer  diesem  Termin  findet,  um  die  Abtheilungen
nicht  zu  verolelfältigen,  keine  Reception  in  die  jüngste  Classe  stan.  Jüngere  Kinder,  welche
jenes  Ater  noch  nicht  baben,  dürfen  durchaus  nie  in  die  Elementar=  wohl  aber  in  dle
Arbeits-Schulen  aufgenommen  werden.

9.  9.  Wenn  ein  Schulkind  auch  bereits  14  Jahr  alt  wäre,  so  soll  es  doch  weder
aus  der  Elementar  Schule  entlassen  noch  confirmirt  werden,  so  ferne  es  nicht  hinreichende
Kenntnisse  in  den  Schul-Pensen  bat.  Die  Ortsgeistlichen  werden  darauf  genauer  als  bisher
  sehen.  Die  Sonntags-Schulen  müssen  von  der  Confirmatlon  an  bis  zum  18len  Jahre
besucht  werden.

s.  10.  Um  den  Schulverscumnissen  zu  begegnen,  wird  verordnet:

-a)  in  jeder  Vor=  und  Machmittags=  wie  auch  in  jeder  Sonntags-Schule  notirt  der  Schullehrer
  alle  Abwesende  ohne  Unterschied,  mit  Bemerkung  der  auf  nachheriges  Befragen  angegebenen
  Ursachen  der  Abwesenhelt,  und  überglebt  dem  Ortsgeistlichen  das  Verzeichulß
derselben  alle  Monate;  dieser  bringt  dasselbe  vor  das  Klrchen-Convent,  welches  jedes  illegale
  Versäumniß  der  Elementar-Schule  unnachsichtlich  min  3  kr.  und  der  Sonntagsschule
  mit  4  kr.  zu  bestrafen,  die  Strafgelder  jeden  Monat,  ubthigenfalls  mit  Hülfe  des
weltlichen  Oberamts,  einzuziehen,  und  zu  dem  Schulfonds  des  Orte  zu  hefern  hat.  Bel
lange  fortgesetzten  Versöumnlssen  ist  die  Strafe  resp.  auf  4  und  6  kr.  *  erhöben.

b)  Zur  Zelt  der  stärksten  Feldarbeiten,  und  bel  drückender  Armuth,  darf  der  Ortsgeistliche
ausnahmsweise  diejenigen  Kinder,  bei  denen  das  Bedürfulß  vorhanden  ist,  auf  Bitten
à—3  mal  in  der  Weche  von  der  Schule  dispensiren.  Alle  andere  Versäumaisse,  Krank-
        <pb n="5" />
        5

beits-  und  andere  außerordentliche  Fälle  ausgenommen,  und  unter  die  lllegalen  zu  rechnen.
Auch  das  Viehhüten  entschuldigt  a#lcht,  olelmehr  haben  die  Oberämter  überall  fär  die
Anstellung  eigener  Commun=  Biehhlrten  zu  forgen.  ·
.u.Sommers-Schulensollenübekall,«undzwarInderRegeltäglkchhebakkem
jedoch,  wenn  es  der  Feldgeschaͤfte  wegen  ubthig  ist,  so  eingerichtet  werden,  daß  die  Kinder
in  Abtheilungen,  jedes  wenigstens  2  Stunden  taͤglich,  welche  so  vlel  moͤglich  des  Morgens
zu  geben  sind,  zur  Schule  kommen.
«  D.)  Schul-Lebrer.  I)  Anzahl.

#.  u2.  Jede  Schule,  dle  10°  Kinder  und  darüber  zählr,  erfordert  mehr  als  elnen  Lehrer.
  Es  ist  daher  bel  loo#  Schülern  Ein  Proviser,  bei  20o  —  350  find  Zwei  Provlsoren,
bei  300  —  4o0%  flnd  Drei  Proolseren  anzustellen.  Die  nach  Alter  uwd  Kenntnissen  einander
  am  meisten  gleiche  Kinder  sind  sodann  als  eine  Classe,  je  Einem  Lehrer  zu  übergeben.

.  13.  Wo  eine  Schule  nach  der  Kinder  Zahl  elnen  zweiten  Lehrer  (Drooisor)  erfordert,
  da  ist  dieser  das  ganze  Johr  bindurch  beizubehalten,  und  soll  des  Sommers,  theils
an  Tagen,  wo  die  Kinder  zu  Feldgeschäften  nicht  gebraucht  werden,  Allen  die  volle  Anzahl
Stunden,  theils  an  Geschäftstagen  die  klelinere  Anzahl  Stunden  (vergl.  s.  2  .)  mehreren
kleinern  Abthellungen,  besonders  auch  versäumter  Kinder,  geben,  tbells  auf  entferntere  Fllialien
  Cvergl.  y.  1.)  zum  Schulhalten  gehen.  Die  Winter-Proolsoren  cesstren  also  künftig.

11)  Bildung.

.  14.  Die  Inelplemen  des  Schullehrer-Standes  sollen  künftig  dle  zu  ihrer  Lehrzelt  bestimmten
  3  Jahre  Cvon  erfolgter  Consirmation  an  bis  zum  17.  Jahre  ihres  Alters))  nur  allein
in  einem  öffentlichen  Schullehrer-Seminar,  oder  in  einer  von  Unserm  Kdn.  Ober-Coaslstorium
genehmigten  Pridar-Bildungsanstalt  eines  im  pädagoglschen  Fache  sich  ausjeichnenden  Geistlichen,
  oder  bei  elnem  dazu  ausdrücklich  legitimirten  vorzüglich  tüchtigen  Schullehrer  zubringen.

15.  Der  Zweck  der  bffentlichen  und  Privat  -Bildungsanstalten  geht  dahin:  den
Lehrlingen  einen  vollständigen  theoretisch-praktischen  Unterricht  in  allem,  was  zur  Bildung
für  lhren  künfeigen  Beruf  ubihlg  ist,  zu  geben,  und  sie  mit  einer  Auswahl  des  Besten,
nicht  blos  der  ältern,  sondern  auch  der  neueren  Pädagogik  und  Didaktik,  besonders  auch
der  Pestalozzischen  Methode,  mit  fester  Hinsicht  auf  die  Bedärfnisse  der  Elementar-Schulen,
gründlich  bekanmnt  zu  machen.  .

p.-6.DasvonUnsangeordneteHaupt-Schullehker-SemknarinderStathßclm
gen  wird  nach  Ostern  des  kuͤnftigen  Jahrs  erdffnet  werden.  Es  erhaͤlt  neben  einem  Vorsteher
  noch  zwei  andere  Lehrer.  «

Der  Unterricht  wird  daselbst  unentgeldlich  ertheilt,  und  dreißig  weniger  bemittelte
Candidaten  werden  überdies  aus  den  dazu  bestimmten  Fonds  jährliche  Unterstützungen,  je
nach  dem  arbßern  oder  geringern  Bedürfulß  des  Einzelnen  Furbolen.

.  17.  Neben  dlesem  Haupt=  Seminar  bleibt  sowohl  das  Seminar  in  Oehringen,
als  die  Lehranstalt  im  blesigen  Waisenhause  besteben.

Auch  erwarten  Wir,  daß  von  den  edangelischen  Gelstlichen  Unseres  Khnigreichs  Hrivat=
  Bildungsanstalten  nach  vorgängiger  Anzeige  und  erhaltener  Genehmigung  werden  errichtet
  werden;  wie  Wir  denn  auch  aus  der  Zahl  der  Schullehrer  denjenigen,  welche  sich
durch  päádagogische  Bildung  auszeichnen,  die  Ausnapme  von  Inelpienten  gestattet  werden-
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        s.  18.  Zur  Aufnabme  als  Inelpient  wird  ein  von  dem  Orts-Gelstlichen  oder  Schul-Inspector
  ausgestelltes  und  vom  Dekan  bestátigtes  Zeugniß  vorz3üglicher  Kenntaisse  und
Sirten  während  der  Schuljahre  und  der  Tauglichkeit  zum  Schulstande  erfordert.

Jeder  Inelpient  hat,  in  welche  Anstalt  er  slch  auch  begeben  wolle,  eine  Bittschrift  an
Unser  Kdn.  Ober  Consistorium  deswegen  einzugeben,  jenes  Zeugniß  beizulegen,  und  wenn  er
dle  für  einen  Theil  der  Zöglinge  des  Seminars  in  Eßlingen  bestimmte  Unterstützung  anfprechen
zu  konnen  gloubt,  seine  Vermbgens-Umstände  durch  ein  obrigkeitliches  Auestat  zu  beurkunden.

.  10.  Auch  die  gegenwärtig  in  der  Lehrzeit  begriffene  Incipienten,  welche  noch  1.
oder  :.  Jahre,  darinn  zu  verweilen  haben,  sollen  von  Ostern  des  k.  J.  an  elne  oder  dle  andere
  der  bffentlichen  oder  Privat-Bildungsanstalten  so  lange  besuchen,  als  die  auf  3  Jahre
bestimmte  Lehrzeit  es  erfordert.

Ed  werden  daher  unter  die  30  Zglingen  in  Eßlingen,  welche  eine  Unterstätzung  erhalten

ro  dle  schon  seit  :  Jahren  in  der  Lehre  waren,

10  die  nur  erst  seit  Jahre  Inelpienten  sind,  und

10  neue  Candidaten  des  Schullehrerstandes
nach  Ostern  des  künftigen  Jahrs  oufgenommen  werden,  so  daß  jährkich  von  denselben  20
austreten,  und  eben  so  vlel  Neue  ihre  Seellen  ersetzen.

#.  20.  Um  so  viel  möglich  auch  noch  die  weitere  Bildung  der  bereits  angestellten
Schulmelster  und  Provisoren  zu  befördern,  werden  nicht  nur  überhaupt  alle  Geistliche
  ernstlich  erinnert,  bei  den  Schullehrern  ihrer  Orte  für  diesen  wichtigen  Zweck  zu  thun,
was  in  lhren  Kräften  steht,  sondern  ·
s)essollenauchinallenDibcescn,wosichinblesemFachevokzügllcheGelstlichesinden,

von  denselben  unter  Aufforderung  oder  Genehmigung  des  K.  Ob.  Consistoriums  und  nach
einem.,  von  demselben  vorgeschriebenen  oder  genehmlgten  Plan  Lehrkurse  für  die  Schulmeister
  und  Provisoren  gehalten  werden,  welche  für  ihre  Bedürfnisse  nach  denselben
Grumdsätzen  einzurichten  sind,  wie  der  9.  #5.  angegebene  Zweck  es  in  Hie#sicht  auf  die
Bildung  der  Incipienten  bestimmt.  Diese  Lehrkurse  werden  zur  besten  Jahrszeit  wochentlich
  mal  an  den  Vakanz-Rachmittagen  gehalten,  und  müssen  von  allen  Proolsoren  und
Schulmelstern  der  Didcefe,  welche  nicht  zu  welt  entfernt  sind,  und  noch  keinen  der  blsber
  von  Geistlichen  gehaltenen  Lehrkurse  besucht,  oder  bei  der  nach  demselben  angestelllen
  Prüfung  s#ch  noch  nicht  genug  unterrichtet  gezeligt  haben,  wenigstens  z  Seommer  hindurch
  besucht  werden.  »

Diese  erhalten  für  ihre  Auslagen  einige  Berguͤtung  von  den  piis  corporibus  oder  der
Commun  Casse,  die  Wir  auf  12  bis  16  kr.  fuͤr  jeden  Besuch,  je  nach  der  Entfernung
des  Orts  bestimmt  haben  wollen,  so  wie  die  Geistlichen,  welche  die  Kurse  halten,  elne
außerordentliche  Renumeration  von  jährlichen  40  fl.  für  Jeden,  welche  die  Cassen  der
Orte,  wo  die  Schullehrer  und  Provisoren  angestellt  siad,  gemeinschaftlich  zu  übernehmen  haben.

.  „1.  b)  Die  längst  befohlenen  Schullehrer  =  Conferenzen  werden  hiemit
aufs  neue  allgemeln  angeordnet.  Sie  Aund  jährlich  amal,  nach  dem  von  K.  Ob.  Consisterium
  entworfenen  Plan  und  zwar  in  grßeren  Dibcesen  so  zu  holren,  daß  die  Schullehrer
slch  in  =  bis  5  kleinere  Gesellschaften  bei  demjenigen  Pfarrer,  der  in  Räcksicht  uuf  Kenntolsse
  und  Lage  des  Orts  am  besten  dazu  geeignet  ist,  versammeln.  Eine  billige  Vergütung
        <pb n="7" />
        5

der  Auslagen  erhalten  die  Schulineister  und.  Provisoren  (denn  nur  diese,  vicht  die  Incipienten
  haben  dabei  zu  erschelnen)  aus  den  piis  corporibus  nach  dem  in  mebreren  Dibresen
  bereits  bestehenden  Masstabe.  *  '
p.u.c)Eben-.soswikddie-bereitsempfohleneEttlchtnngvonQualen-Schullebtet-Lese--Gesec.lsschaft·e·n.biemitausmündet-geschrieben
  ·

In  jeder  Didcese  sind  durch  Mehrhelt  der  Stimmen  :  Geistliche  auszuwöblen,  die

mit  dem  Dekan  einen  Ausschuß  bilden,  welcher  per  majora  die  Wahl  der  Bücher  bestimmt.
  Einer  aus  dem  Ausschuß  besorgt  die  Anschaffung  und  Versendung  der  Bücher
nebst  der  Rechnung,  die  er  alle  Jahre  der  gesammten  Dibcese  zur  Einsicht  vorlegt.  Das
Hauptgesetz  dabei  muß  seon:  nicht  oiele  aber  durchaus  gute  und  den  Bedürfnissen  der
Schullehrer  angemessene  Schriften  anzuschaffen.  Alle  Pfarrer,  Diakonen  u.d  Vikare,  so
wie  alle  Schulmeister  und  Proölsoren  der  Dibcese  sind  gehalten,  Mitglieder  dleser  Lese-Gesellschaft
  zu  seon.  «
,  DievietsetstekenzahlenzuderselbenjähkllchZelt-»dieletzterensowledlejensgm
Schulmeister,  deren  Einkommen  nicht  über  150  fl.  beträgt,  15  kr.,  wobei  Wir  jedoch  erwarten,
  daß  vermbglichere  Geistliche  von  selbst  es  bel  diesem  Beltrag  nicht  bewenden  lassen,
und  auch  die  Dekane  zu  diesen  Lese-Instituten,  deren  Beförderung  und  Benutzung  ihrem
elgenen  Interesse  für  das  Schulfach  nicht  gleichgültig  seyn  wird,  freiwlllige  Beitráge  zu
geben  geneigt  seyn  werden.

Außerdem  giebt  das  pium  Corpus  oder  die  Commun  jedes  Orts  jährlich  #  fl.  dazu.
Die  Bücher  bleiben  Eigemhum  der  Dibcese.  Wo  Lokal-Schulblbliotheken  find,  da  sollen
auch  die  Bücher  derselben,  in  so  fern  ihr  Gebrauch  am  Orte  selbst  darunter  nlcht  leidet,
für  die  Dibcesan  Lesegesellschaft  durch  Circulatien  benützt  werden.

III.)  Prufang  der  Schullebrer.

.  5.  In  Ansehms  der  Ob.  Conflsterial-Prüfung  sowohl  der  Incipienten  als
dienstfählgen  Prooisoren  bleibt  es  bei  den  bestehenden  Verordnungen.  Nur  werden  die
Eraminanden  künftig  nach  Maßgabe  der  erwelterten  Anstalten  zu  ihrer  Bildung  noch  genauer,
  besonders  in  Pinsicht  auf  die  bessern  neuern  Grundsätze  des  Unterrichts  und  der
Pestalozzischen  Methode  geprüft  werden.

Uebrigens  wird  künftig  state  der  olelen  einzelnen  Prüfungen  jährlich  nur  smal  eine
Cöncurs-Prüfung  nach  Georgli  und  Martini  bei  dem  K.  Ob.  Consistorium  gehalten  werden.

Incipienten  und  Provisoren,  welche  sich  der  einen  oder  der  andern  umlerwerfen  wellen,
baben  vor  Georgil  oder  Martini  ihre  Erhibita  um  dasselbe  mit  den  bleher  gerbhnlichen
Beilagen  und  Berichten  der  Dekane  einzugeben,  wo  sodann  der  Termin  der  Prüfung  drei
Wochen  vor  demselben  im  Kbnigl.  Staats=  und  Regierungs-Blatt  wird  bekannt  gemacht
werden,  und  alle  diejenigen,  welche  auf  ihre  Bittschriften  keine  abschlägige  Resolutionen
erhalten,  ohne  weiters  zu  erscheinen  haben.

Diejenigen  Schulmelster,  welche  auf  einen  zwelten  oder  dritten  Dienst  befbrdert  zu
werden  wänschen,  haben  sich  vor  Georg###jeden  Jahrs  um  ein  neues  Consistorial-Eramen
zu  melden.  Erhalten  sle  bei  demselben  ein  Befbrderungs-Zeugniß,  so  gilt  dieses  auf  5  Jahre,
ehne  daß  lnnerhelb  dieser  Zeit  ein,  neues  Eramen  udthig  wäre.

d.  :%.  Diejenlgen  Schulmeister  und  Provisoren,  welche  einen  der  #.  20  angeordneten
  Lehrkurse  Sommer  bindurch  besucht  haben,  und  von  dem  Orts-Gesstlichen,  als  Lep-
        <pb n="8" />
        rer,  das  Zeugniß  bhinreichender  Kenntnisse  in  der  neuen  bessern  Methode  erbalten,  haben

sch,  wenn  sle  auch  keine  Dromotlon  suchen,  oder  noch  nicht  ::  Jahre  alt  sind,  gleichfalls

bei  der  f.  35.  angeordneten  Prüfung  nach  Georgli  oder  Martin  einzufinden,  welche  sodann

  entscheiden  wird,  ob  sie  zur  Anwendung  der  erlermen  Methode  in  ihren  Schulen  für

fählg  erkannt  werden,  oder  nicht.  Erhalten  sle  bei  dleser  Prüfung  gute  Zeugnisse,  so  glle

dasselbe  bei  den  Schulmelstern  für  das  Promotions-Erxamen;  bei  den  Proolferen,  wenn  sse

nicht  unter  20  Jahren  alt  sind,  für  das  erste  Diensteramen,  jedoch  so,  daß  sie  nicht  eher,

als  nach  dem  gesetzmäßigen  Alter  von  33  Jahren  ouf  einen  Dlenst  gewählt  werden  konnen.
IV.)  Anstellung  der  Schullehrer.

#.  :5.  In.  Hinsicht  auf  die  Nominatlon  der  Communen  zu  Schuldiensten  verordnen
Wir  folgen#:

a)  Alle  Schuldienste  werden  nach  ihrem  Einkommen  in  Dienste  erster  (geringster)  zweiter
und  dritter  Classe  abgetheilt,  und  jedem  Schulmeister  oder  Provisor  bei  seiner  Prüfung
(wenn  er  nicht  überhaupt  für  unfählg  zu  der  Bedienstung  erklärt  wird)  je  nach  dem
Erfund  seiner  Tüchtigkelt  ein  Fähigkeits-Zeugniß  auf  einen  ersten,  zweiten  oder  dritten
Dienst  ausgestellt.

b)  Jede  Commun,  welche  das  Wahlrecht  zu  einem  Schuldienst  bat,  schlägt  dem  K.  Ob.
Consistorlum,  unter  Vorlegung  aller  Competenten,  aus  der  Zahl  derselben  3  Subjecte,
und  zwar  ausschließlich  nur  solche  vor,  welche  ein  Fäbigkelts-Zeugniß  für  diejenige  Dienst-Classe,
  zu  welcher  der  erledigte  Schuldienst  gehbrt,  oder  auch  für  eine  höhere  Classe  haben.

c)  Aus  diesen  wählt  sodann  das  K.  Ob.  Conststorium  denjenigen  zum  Schullehrer,  welcher
  an  sich,  oder  nach  den  besondern  Bedürfnissen  der  Schule  der  tüchtigste  ist.

.  1½6.  Wenn  um  einen  Schuldienst,  wegen  Geringfägigkeit  des  Einkommens,  sich
nur  solche  Candidaten  melden,  welche  weder  von  dem  K.  Ob.  Conslstorium  ein  Zeugniß
der  Dienstfähigkeit  erbalten,  noch  vom  Prooisoratseramen  an  wenigsiens  :  Jahr  lang  in
einer  b#ffentlichen  Schule,  oder  in  einem  vom  Staate  genehmigten  Prloctinstitute  Dienste
gelelstet  haben,  so  wird  das  K.  Ob.  Consistorium  einen  tüchtigen  Lehrer  ex  ollicio  dahln
senden,  und  auf  seine  bessere  Anstellung  nach  einigen  Jahren  bedacht  seyn.

.:7.  Die  Anstellung  der  Provisoren  geschiehet  künftig  alleln  durch  das  K.  Ob.
Censistorium,  welches  jedoch  auf  die  Wänsche  und  Bitten  der  Schulmeister  in  einzelnen
Fällen  billige  mit  dem  Besten  der  Schule  vereinbare  Räücksicht  nehmen  wird.

V.)  Aeußere  Achtung  der  Schullehrer.

(.  :3.  Die  Schullehrer  sollen  mit  der  ußern  Achtung,  welche  ihrem  wichtigen  Beruf
  gebührt,  behandelt,  und  mit  allen  erniedrigenden  Geschäften  und  Austrägen  von  den
Geistlichen  und  Dekanen  verschont  werden.

VI.)  Dienst-Einkommen  und  Sabfistenz  der  Schullehrer.

h#.  20.  Eine  Schullehrers-Besoldung  soll  nie  weniger  als  150  fl.  betragen.  Jede  Commun,
derer  Schullehrer  eln  geringeres  Einkommen  hat,  sell  dasselbe  wenigstens  bis  auf  diese
Summe  erhdben,  und  wo  nur  immer  der  Zustand  der  bffentlichen  Orte  Cassen  es  gestattet,
da  find  auch  diejenigen  Besoldungen  der  Schullehrer,  welche  zwar  über  150  fl.,  jedoch  noch
unter  zoo  fl.  betragen,  bie  zu  dieser  Summe  zu  verbessern.  Zu  diesem  Ende  ist  dem  Schulmeister
  entweder  eine  freie  Woßnung,  eder  ein  vom  gemeinschaftlichen  Oberamt  ju  bestim-
        <pb n="9" />
        7

mender  verhältnißmäßiger  Hauszins,  wo  noch  kelnes  von  besden  Scatt  finde,  auszusetzen,
auch  derselbe  bei  Allmanden-Büärgerholz=  Abgaben  und  andern  bürgerlichen  Benesizien
vorzugsweise  zu  berücksichtigen.  g  «

Uuchickciche«Besoldukigsthelle,olcdasuassäzemWelbnschtssisgeuzMeßnerkalbete.
»sindlu-einebenfallsoomgemeinschaftlichenObenmtzitbestimmendesjährlichcSAequivalenk
  an  Geld  oder  Naturallen  zu  verwandeln,  dieses  von  der  Commun  vierteljährig  ohne
Abzug  dem  Schulmeister  abzugeben,  und  über  den  Einzug  von  den  Beitrags-Schuldigen
nach  der  Lokalität  das  Weitere  von  den  Behbrden  zu  verfügen.

Schullehrer,  welche  auf  das  gehbrige  Einkommen  gesetzt  sind,  follen  sich  aller  ihrem
Dlenste  nachtheliligen  und  unanständigen  Rebenämter  und  Gewerbe  enthalten.

4.  30.  Alten  verdienten  Schullehrern,  welche  zum  Dienste  unfähig  geworden,  soll,
wenn  sie  nlcht  selbst  resigniren  wollen,  so  weit  es  die  Umstände  erlauben,  auf  Kosten  der
öffentlichen  Orts-Cassen  mit  einer  verhältnißmäßlgen  Concurrenz  der  Schulbesoldung  von
etwa  dem  vierten  Theil  derselben,  ein  Provisor  beigegeben  werden.

.  .  Auf  die  Errichtung  von  Schullehrer-Wittwen-  Cassen  ist  nach  dem  Vorgang
einiger  Dldcesen  allgemein  der  Bedacht  zu  nehmen.

9.  3a.  Wo  bisber  ein  perpeimirlicher,  vom  Schalmrister  ganz  unabhängiger,  und
blos  von  den  Orts-Cassen  nicht  von  jenem  salarirter  Provisor  angestellt  war,  da  liegt  noch
ferner  dem  pio  corpori  oder  der  Commun  die  Salarirung  desselben  ob.

Beträgt  sein  Gepant  weniger  als  220  fl.  oder  13o  fl.,  so  ist  solcher  wenigstens  bis  auf
diese  Summe  zu  erhbben.  (

Hat  ein  Schulmeister  bei  seiner  Anstellung  die  Verbindlichkeit  übernommen,  wegen  der
großen  Schülerzohl  einen  Provisor  auf  seine  Kosten  ganz  oder  zum  Thell  zu  halten,  so
bleibt  es  del  dieser  Verbindlichkelt,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß

a)  wofern  das  Diensteinkommen  des  Schulmeisters  zwar  2b0  fl.  und  darüber,  aber
nicht  d00  fl.  beträgt,  derselbe  blos  die  Kost  und  Wohnung  des  Prooisors,  die  Commun
und  das  pium  corpus  aber  den  übrigen  Gehalt  desselben  zu  übernehmen  hat;

b)  wofern  aber  das  Diensteinkommen  des  Schutmeisters  unter  abo  fl.  betrágt,  so  hat
derselbe  nur  die  Wohnung  des  Provisors  (wenn  Raum  vorhanden  ist)  die  Commun  und
das  pium  corpus  aber  den  Gehalt  mit  #0  fl.  bis  150  fl.  zu  übernehmen.  »

Das  Letztere  soll  auch  in  dem  Fall  gescheben,  wenn  der  Schulmeister.  ganz  keine  Ver—
bindlichkelt  zu  Haktung  eines  Provisors  übernommen  hat,  und  ein  solcher  erst  nach  seiner
Anstellung  wegen  Zunahme  der  Schülerzahl  nothwendig  wird.  Jedoch  ist  in  diesem  Fall
das  Schulgeld  von  allen  Schülern,  deren  Anzahl  über  go  ist,  zum  Gehalte  des  Provisors
zu  verwenden,  es  wäre  denn,  daß  das  Dienst-Einkommen  des  Schulmeisters  ohne  dieses
Schulgeld  nicht  auf  soo  fl.  käme.  »

Uebrigens  wird  in  Fällen,  wo  es  der  Zustand  der  bffentlichen  Orts-Cassen  erfordert,
und  die  üäbrigen  Umstände  es  erlauben,  der  Bedacht  darauf  genommen  werden,  jene  durch
eine  billlge  Erhbbung  des  Schulgelds  in  Hinsicht  auf  den  Gehalt  der  Provisoren  oder
Schulmeister  zu  erleichtern.

E.)  Schul-Unterricht.

s.  33.  Der  Zweck  alles  Unterrichts  in  den  Elementar=  Schulen  ist  theils  dle  geisti-
        <pb n="10" />
        gen  Kraͤfte  und  Anlagen  der  Schuͤler  uͤberbaupt,  und  in  gehoͤrlger  Harmonie  mit  einander
zu  entwickeln,  zu  uͤben,  zu  staͤrken,  zu  bilden,  tbeils  ihnen  diejenigen  Kenninisse  und  Fertigkeit
  zu  eigen  zu  machen,  welche  fuͤr  ihr  kuͤnftiges  Leben  in  jeder  Lage,  und  in  jedem  Berufe
  die  nothwendigsten  und  nuͤtzlichsten  sind,  um  sie  bledurch  zu  religidsen  und  moralisch
guten,  zu  vernuͤnftig  denkenden,  bandelnden  und  empfindenden.,  fuͤr  alle  Verhaͤltnisse  der
Welt  brauchbaren,  aber  auch  für  die  höhere  Bestimmung,  wesche  das  letzte  und  würdigste
Ziel  des  menschlichen  Daseyns  ist,  fähigen  Menschen  zu  bilden.

Um  dlesen  Zweck  des  Elementar-Unterrichts  zu  errelchen,  kommt  es  darauf  an,  theils
was  gelehrt  wird,  theils  wie  es  gelehrt  wird.

Indem  Wir  über  beldes,  Lehrfächer  und  behrmethode,  die  westeren  Bestimmun-=gen
  elner  ausführlicheren  Schukordnung  vorbehalten,  wollen  Wir  einstwellen  im  Allgemelnen
folgendes  verordnet  haben:  Die  in  den  Elementar-Schulen  theils  schon  eingeführten  und
beizubehaltenden,  aber  durch  besser  gebildete  Lehrer  nach  einer  bessern  Methode  zu  behandelnden,
  theils  neu  einzuführende  Lehrfächer  und  Schulbächer  sind  folgende:

1)  besen.  Wo  dle  gewöhnliche  Methode  des  Lesenlernens  noch  beibehalten  wird,  sollen
  wenigstens  die  Erleichterungen  und  Verbesserungen  derselben  durch  neuere  Pädagogen
benutzt  werden;  besenders  aber  ist  auf  allgemeinen  Gebrauch  der  Stephanischen  Methode
  in  Verbindung  mit  einer  Lesetafel,  wie  auf  Richtigkeit  der  Aussprache  insbesondere
verwandter  Laute,  und  auf  Lesen  mit  Ausdruck  der  ernstliche  Bedacht  zu  sehmen.

à)  Schreiben  als  Kunftfertigkeit  betrachtet:  —  Kalligraphie.

5)  Deutscher  Sprachunterricht,  als  Anleltung  zum  richtigen  Sprechen  und
Schrelben  und  zur  Fertigkelt  im  mündlichen  und  schriftlichen  Ausdrucke  der  Gedanken,  theils.
durch  einigen  Unterricht  in  den  ndthigsten  grammatikallschen  Regeln,  thells  und  hauptsächliche
  durch  mündliche  und  schriftliche  praktische  Uebungen.

4)  Verstandes-Uebungen,  welche  immer  auch  zugleich  Sprachübungen  und  mit
Benugung  von  Pestalozzis  Buch  der  Mütter  in  Verbindung  mit  den  Anleltungen  von  Rechew,
  Riemayer  und  andern  vorzunepmen  sind.  Mit  diesen  soll  schon  bei  der  jängsten
Classe  der  Kinder  auf  eine  ihrem  Alter  angemessene  Weise  der  Anfang  gemacht  werden.

Als  Lehrbuch  für  den  Leseunterricht  selbst,  so  wie  für  Sprach=  und  Verstandes=  Uebungen,
  ist  theils  der  schon  eingeführte  Rochom'sche  Kinderfreund,  theils,  wo  die  Anschaffung
  möglich  ist,  Tillichs  Erstes  Lesebuch  zu  gebrauchen.

5)  Rechnen.  Dieses.  Lehrfach,  das  auch  als  Mittel  der  intellektnellen  Blldung  so
vorzäglich  wichtig  ist,  soll  besonders  als  solches  und  nicht  blos  mechanisch  behandelt  werden.
  Es  ist  daher  thells  das  schen  längst  befohlene  Kopfrechnen  überhaupt,  thells  insbesondere
  die  Pestalozzische  Elinhelts-Tabelle,  wo  der  Lehrer  derselben  vdllig  mächtig  ist,  auch
mit  Benutzung  von  Schmids  Elementen  der  Jahl  slelßig  zu  üben.  Jedoch  sollen
die  Uebungen  derselben  möglichst  abgekürzt,  ihnen  nicht  zu  vlele  Zeit  des  übrigen  Unterrichts
  gewidmet,  und  mit  ihnen,  sobald  es  seyn  kann,  das  schriftliche  Rechnen,  nach  einer
die  Elemente  desselben  gründlich  und  faßlich  darstellenden  Methode  verbunden  werden.

6)  Religions=  und  Sittenlehre.  Wir  verordnen  aufs  neue  und  ernstlichste,
daß  dieser,  als  der  allerwichtigste  Theil  des  Jugend-Unterrichts,  mit  der  größten  Sorgfalt,
Ueberlegung,  Gewissenhsftlgkeit  und  Eifer  behandelt,  und  von  den  Geistlichen,  welchen  er
        <pb n="11" />
        9

nach  den  berelts  bestehenden  Verordnungen  übertragen  ist,  als  eine  Ibrer  helllgsten  Obllegenheiten
  betrachtet  werde.  Sie  haben  auf  das  gewissenhsfteske  den  Bedacht  zu  nehmer,
daß  die  Kelme  des  religibsen  Glaubens  frühe  schon  in  den  Gemüthern  der  Kinder  entwickelt
  und  genährt,  religlbse  Eindräcke  erweckt  und  unterhalten,  und  die  auf  die  göttliche
Auctorl#ät  der  heillgen  Schrift  gegründeten  Wahrheiten  vder  chrkstlichen  Religlen  ihnen  faßlich,
  richtig  und  überzeugend  für  den  Verstand,  aber  auch  wlrksom  und  elnkringend  für
Herz  und  Gemöth  dargestellt  werden,  und  so  beldes,  richtige  Erkenntniß  der  Religion  undchristliche
  ächte  Religsosirät,  bewirkt  werde.
Wie  dies  im  Elnzelnen  nach  den  verschledenen  Stufen  des  Alters  der  Kinder  gescheben
  soll,  darüber  behalten  Wir  Uns  nebere  Anwelsungen  noch  vor.
instweilen  wolken  Wir  den  Lehrern  theils  die  Bestimmungen  der  ftäheren  Generak-Spynodal-Reseripte
  über  diesen  Gegenstand,  thells  die  in  der  Schrift:  „von  bem  Christlichen
  Religtons-Unterricht  von  J.  G.  Müälker,  Winterthur  1809"  enthaltenen
gründlichen  Anslchten  zur  ernstlichen  Berücksichtigung  empfohlen  haben-Zagleich
  verordnen  Wir,  daß
a)schon  bei  den  jüngsten  Kindern  (von  6—)  Jahren)  noch  ehe  ste  fertig  lesen  koͤnnen,
a#uf  die  Erweckung  elnzelner  rellgibser  und  slitlicher  Begriffe  und  Gefühle,  durch  kurze,
  faßliche,  berzkiche  Unterredungen  des  Lehrers,  und  Bekanntmachung  und  Erklärung
  der  allereinfachsten  und  kürzesten  Sprüche,  Kiederverse  und  biblischer  Erzählungen
  der  Bedacht  genommen  werden  soll;  sodann  ist

5)  den  Kindern  von  7  bis  10  Jahren,  (welche  eines  ganz  ausführlichen  Relsgions-Unterrichts
  nach  einem  vollständigen  behrbuche  gletchfalls  noch  nicht  fählg  sind)  zwar.
ein  erwelterter,  jedoch  die  Fassungskraft  derselben  nicht  überschreltender  Religlons-Unterricht
  zu  geben.  ,

Der  Lehrer  hat  hiebeĩ  die  deutlichsten  und  wichtigsten  Liederverse  und  Sptuͤcht  als
beitfaden  zu  Grunde  zu  legen,  sie  gehdrig  zu  erklären,  und  von  den  Schülern  memoriren
  zu  lassen,  auch  damit  die  zur  Erläuterung  dienenden  biblischen  Erzählungen  zu
verbinden,  und  seinen  ganzen  Vortrog  so  einzurichten,  daß  religibse  Eindrücke  erweckt
und  befestigt  werden.  's-Essiiiddabel«J.G.MülbersIrrt-setBegriffvesThristlichenGlam


bens  in  einer  Auswahl  biblischer  Sprüche  zum  Gebrauche  für  den
ersten  Religions-Unterricht,  Schafhousen  1808,  wie  auch  Denzels  Schulblätter
  von  den  Lehrern  zu  benutzen.

c)  Bei  ältern  Kindern  von  o  bis  14  Jahren  ist  sodann,  bis  auf  weltere  Verordnung,
der  laͤngst  empfohlene  Braunschweigische  Catechlemus  als  Lehrbuch  beizubehalten.
Dabel  stad  jedesmal  die  in  diesem  Religions-Unterricht  vorkommenden  und  erklärten
Sprüche  und  Ltederverse,  und  nach  Umständen  anuch  die  gangen  Lieder,  zu  welchen
blese  gebbren,  zum  Auswendigkernen  aufzugeben.

Außer  diesem  bleibt  theils  die  Bilbel  sekbst,  tbeils  vor  der  Hand  Sekleis  kleines
bidlisches  Erbauungsbuch  als  Lesebuch  in  den  Schulen.  «

Da  indessen  nicht  alle  Abschnitte  der  Blbek  ohne  Unterschied  für  die  Elementar-Schuleu
  verständlich,  sondern  manche  erst  für  das  reifere  Alter  geelgnet  sind,  so  wird  ein  Ver-—
  2
        <pb n="12" />
        zeichniß  aller  derjenigeu,  welche  in  diesen  Schulen  gelesen  werden  sollen,  zur  genauesten
Nachachtung  der  Lehrer  vorgeschrieben  werden.

175  Slnglehre  nach  der  Anleitung  von  Rägeli.

5.)  Zeichnen  -Lehre  nebst  den  damit  in  Verbludung  stehenden  Uebungen  der  For-„men-Lehre
  nach  dem  Schmidischen  Handbuche.  6

Der  Unterricht  in  der  letztern  darf  in  den  Landschulen  uscht  zu  welt  gefährt  werden,
znd  auch  bei  der  erstern  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dle  andern  Lehrfächer  nicht  zurück  ge-Letzt
  werden.

9)  Einzelne  abgemein  wichilge  Kenntnisse  aus  der  Naturlephre,  Errbeschrei-(bung,
  Naturgeschichte  und  Geschichte  sind  theils  beim  Lesen,  theils
bei  den  Diktir  und  Sprachübungen  beizubringen-Um

  uͤbrigens  das  richtige  Verhaͤltniß  der  Lehrstunden  für  die  einzelnen  Fächer  zu  bestimmen,
  haben  die  Dekanatmter  genaue  Lektions-Plane  für  die  Schulen  ihrer  Dibcese
dem  K.  Ob.  Consistorium  zur  Genehmigung  vorzulegen,  welche  ohne  erhaltene  neue  Legitimatlon
  nicht  abgeändert  werden  dürfen.  "
".U.34.DiejxnigenLchkmittehund.Lehkbüchek,swekchedemLehrerzumBebufdes-vorgeschriebenen
  Pensen  erforderlich  sind,  sollen  für  jede  Schule  aus  den  bffentlichen  Kassen
oder  dem  Schulfonds,  wo  ein  solcher  vorhanden  ist,  angeschafft  werden.  Aus  eben  diesen
Mitteln  sind  auch  künftig  nach  den  bereits  bestehenden  Verordnungen  die  Schulbücher  für
arme  Kinder  zu  erkaufen.  -

H.MkquSonntags-Schufen«bab7endenZwöchtheilsdas,lndonElemenckars-SchulenErler-ItesdurchUcbungzuerhalten,«tbeilsdlcFoktblldungdes-erwachsenen

JageadfznbefbrchmWirdctotdnenLdaherihre.-allgemekne.Einfü,brungohneAusnahme,
und  wird  das  Weitere  In  Hinsicht  auf  ihre  Einrichtung  und  die  Lehrfächer  durch  die  neue
Schulordnung  bestimmt  werden.

#  F.)  Schul-Diléeiplin.

U.  36.  Je  wichtiger  für  die  Errelchung  des  Zwecks  der  Schulanstalten  die  Erhaltung
der  Oednung  unter  den  Schülern  und  ihre  moralische  Bildung  ist,  desto  mehr  llegt  an  einer
  durch  ·  richtige  Grundsätze  gelelteten  Schul-Discipllin.

Eine  gruͤndliche  Anleitung  dazu  wird  ein  Haupt·  Gegenstand  des  Unterrichts  in  den
von  Uns  angeerdneten  Blldungs-Anstalten  für  Schullehrer  seyn,  so  wie  die  näheren  Vorschriften
  darüberder  Schulordnung  vorbehalten  bleiben.  Einstwellen  erwarten  Wir,  daß
die  Lehrer  den  ernstlichen  Bedacht  darauf  nehmen  werden,  Fleiß,  Ordnung  und  stetliches
Verhalten  nicht  blos  durch  Drohungen  und  Strafe  zu  erzwingen,  sondern  Lust  und  Willigkeit
  dazu  bei  den  Schülern  zu  erwecken.  "  Z

HKorperliche  Züchligungen  sollen  so  sparsam  als  mdglich,  mit  Ueberlegung  und  Mäßlgung,
  mit  steter  Räcksicht  auf  die  Indloidualität  der  Kinder,  und  mit  gehdriger  Gradatien
  angewendet  werden,  um  nicht  Erbitterung,  Heuchelel,  Trog,  Abneigung  gegen  die
Schule,  und  eine  nledrige  skkovische  Denkungsart  bei  den  Schülern  bervorzubringen.

Eben  sso  große  Vorsicht  aber  machen  wir  den  Lehrern  auch  beim  Gebrauche  der  Beloh-=nungen
  zur  Pflicht,  um  zu  verhüten,  daß  alcht  Ebrgeiz,  Lohnsucht  und  eigennützige  Denkungsart
  beferdert  und  dadurch  die  moralische  Gesinnung  gehindert  werde.  Ihre  Bemülbung
  soll  hauptsächlich  darauf  gerichtet  seon,  Liebe  zur  Ordnung,  zum  Fleiß  und  zur  Sitt-
        <pb n="13" />
        In

lIchkeit  durch  angemessene  llebreiche  und  zuglelch  ernste  und  kraftvolle  Vorstellungen,  hauptsächlich
  durch  Belehrungen,  durch  eigenes  gutetz  Beispiel,  durch  festes,  consequentes,  unparkheiisches
  Handeln,  unter  weiser  Anwendung  äußerer  Amtriebe  und  Aufmunterungen  zut
befdrdern;  so  wle  sie  besonders  auch  auf  solche  Einrichtungen  im  Innern  der  Schulen,
durch  welche  die  Freude  am  Schulbesuch,  die  Lust  zum  Lernen,  dle  Stllle  und  Selbstbeschäftigung
  der  Schüler  von  selbst  befbrdert  wird,  (wie  ste  in  den  Rochow'schen  und  andern
  wohlorganksirten  Schulen  gemacht  und  auch  zum  Theil  vom  Zeller  vorgeschlaten  wort
den  sind))  nach  der  Lokalltt  Bedacht  zu  nehmen  haben.
6  G.)  Schul  ·  Ir  srettion.
37.  Die  nächste  Aufsicht  uͤber  die  Schule  irden  Orts  liegt,  wo  nicht  ein  Schul-Insoector
  angestellt  ist,  den  Orts-Gelstlichen  ob.  Sie  werden  daher  aufs  ernstlichste
erinnert,  diesen  wichtigen  Theil  ihres  Amts,  unter  Erwägung  der  großen  Verantwortung,
welche  ihnen  die  Vernachläßlgung  desselben  zuzlehen  muß,  so  wie  des  großen  und  blelbenden
  Nutzens,  den  ie  durch  Befdrdekung  des  Schulwesens  stif#un,  ihre  gewissenhafteste
Thtigkelt  zu  widmen,  wie  Wir  denn  auch  auf  solche  Geistliche,  welche  sich  dadurch,  so
wie  durch  lhre  übrige  Amtsführung  Unseres  allergnädlgsten  Wohlgrfallens  werth  machen,
bel  Befbrderungen  Unser  besonderes  Augenmerk  richtem  werden.  «  «
38.  Neben  dem  von  ihnen  zu  erthellenden  Rellgions-Unterricht,  wozu  in  jeder
WBoche  nach  Maßgabe  der  Fertschritte  und  der  Zahl  der  Schulkinder  :  bis  3  Stundes  zuverwenden
  sind,  bleibt  es  bei  den  schon  längst  angeordneten,  der  Aufsicht  über  den  Gang
des  Schulunterrichts  und  der  Diselplin  gewimeten  wochemlichen  Schulbesuchen  der  Orts-Geistlichen
  und  der  Aufzeichnung  derselben  in  das  Schul-Diarsum.  .,  «»
DnsResultatdersgeuauenEinsichtdeOLctzternbeiderKltchen·-VlsitatioqIstmlt
RücksichtaufdleseugnlssederOrts«-Vorsteher-beidemDurchgange-vekVisitationssRck
latlonlnelnekgedtängtmabekgetreuenUebeksicht,-welchedieZshlunddieDauetder
Schulbesuche  und  die  Beschäftigungen  des  Gelstlichen  in  der  Schule  emhalten  sollen,  beizufügen.
DHODoabei  erwarten  Wir  von  den  Gelstlichen,  daß  sie  auch  außer  den  Schulbesuchen,  sich
der  Leitung,  Aufmumterung,  Belehrung  und  Fortbildung  ihrer  Schullehrer,  so  wie  beil  den
Kirchen-Conventen  dle  Befbrderung  alles  dessen,  was  zum  Besten  des  Schulwesens  dient,
aufs  eifrigste  angelegen  seyn  lassen,  und  (was  zur  Führung  der  Inspektion  über  die  Schu
len  durchaus  nothwendig  ist,)  sich  selbst  in  pdbagogischen  Kenmtusssen  durch  zweckmäßige  Lektüre
  und  (wo  es  die  Umstände  erlauben)  selbst  durch  die  Benutzung  des  Umgangs  und  des
Unterrichts  benachbarter  in  dlesem  Fachr  vorzüglicher  Gelstlichen,  immer  mehr  zu  vervollkommnen
  bedacht  seyn  werden.  "  .  .
p»·.3q.UmdlepävagoglscheBlldungder«Gelstllch"en-wikksamer"zu«befb"rberu«,bat
nicht  nur  künftig  jeder  Studierende  der  Theologle  ohne  Ausnahme  die  von  Uns  auf  Unserer
Kin.  Universtlät  Tübingen  berelts  allergnédigst  angeordneten  Vorlesungen  über  Pädagogik“
und  Didakrlk  zu  besuchen,  und  ist  von  dem  kehrer  derselben  am  Ende  jeden  Sommer-Semesters
  in  einem  eigenen,  an  Unsere  Kdn.  Ober,  Studien-Direktion  zu  erstattenden,  und  von
dleser  Unserm  Kin.  Ober-Consisterium  mitzutheillenden  Bericht  über  elnen  jeden,  der  sie  besucht
  hat,  ein  Zeugniß  selnes  Fleißes  und  Forkgangs  in  diesem  Fache  vorzulegen;  sondernes
  wird  sich  auch  künftig  jede  Consistorial-Prüfung,  sse  betreffe  das  Vikarlats=  oder  erste
Dienst=  oder  Promotions=  oder  auch  Dekanats-Examen,  auf  diese  Ficher  ebensowohl  als  auf
—
        <pb n="14" />
        12

endereerstrecken.  Ueberdies  wird  das  Kbn.  Ober  Consisterium  alle  Jahre,  das  Eine  Jahr
für  sämtliche  protestantische  Dekane,  das  andere  Jahr  für  sämtliche  protestantische  Diakone,
Pfarrer,  Präzeptoren  und  Vikare  des  Kbnigreichs  pädagogische  Aufgaben  ausschreiben,  deren
schriftliche  Beantwortungen  en  dasselbe  einzuschicken  sind.  Die  Aufsätze  der  Diakonen,  Pfarrer,
  Präzeptoren  und  Vikare  sind  durch  die  Dekane  mit  elnem  Urthell  derselben  über  jeden,  an
bie  General-Superintendenten  und  von  diesen  an  das  Kön.  Ober.  Consistorium  einzusenden.

40.  Den  Dekanen  wollen  Wir  hlemit  dle  sorgfäliigste  und  gewissenhafteste  Oberaufsicht
  über  sämtliche  Schulen  ihrer  Amtsstadt  und  Didcese  aufs  neue  bei  strenger  Verautwortung
  elngeschärft,  und  Iihnen  zu  desto  vollständlgerer  Errelchung  der  von  Uns  beabstbiigten
  Jwecke  insbesendere  aufgegeben  haben,  über  den  Wollzug  der  den  Orts-Gelstlichen
erthellten  Vorschriften  zu  wachen.  Sle  sollen  nicht  nur  künftig  bei  den  jährlichen  Wisttationen
  der  Schule  jedes  Orts  die  genaueste  Aufnierksomkeit  widmen,  und  zu  diesem  Ende
wenigstens  5  —4  Stunden  des  Nachmittags  auf  die  Untersuchung-des  Schulzustandes  verwemden,
  auch,  wle  solche:  geschehen,  durch  den  Ortsgeistlichen  in  der  Wisitatiens-Relatlen
bemerken  lassen,  sondern  auch  im  Laufe  des  Jahrs  die  Aufmerksamkelt  auf  das  Schulwesen
  ihrer  Didcesan-Orte  fortsetzen,  sich  von  den  Ortsgeistlichen  alle  Vierteljahr  elnen  Bericht
  darüber  erstatten  lassen,  mit  Rath  und  Unterstätzung  denselben  an  die  Hand  gehen,  die
mibigen  Verfügungen  ohne  Aufschub  treffen,  die  Berichte  äber  den  Zustand  jeder  Schule
in  der  jährlichen  Relgtion,  so  wie  die  Zeugnisse  von  den  Schullehrern  und  den  Didcesan-Geistlichen
  In  Hinsicht  auf  ihre  Schullaspection  mit  aller  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit
  und  mit  bestimmter  Angabe,  ob  und  wile  jeder  derselben  mit  pflichtmäßigem  Elfer  sich
den  Forderungen  seines  Amtes  In  diesem  Punkt  unterzogen  habe,  abfassen,  und  endlich  sich
selbst  mit  der  pddagoglschen  Literatur  flaißig  beschäftigen.

.)  Mittel  zu  Anschaffung  einzelner  Schulbedürfaisse  und  zur  Aufmunterung  der
«  Lehrer  und  Schüler.

.  4u.  In  jedem  Ort,  wo  es  moglich  ist,  soll  eine  Orts  =  Schulkasse  oder
Orts-Schul-Fonds  errichtet  werden,  aus  welchem  Prämien  für  Keißige  und  gute
Schüler,  bestehend  in  Schulbüchern,  kferner  eine  blelbende  Schulbücher-Sammlung
für  Lehrer  und  Schüler,  auch,  wenn  es  die  Kräfte  erlauben,  Belträge  zur  Unterstützung
bedürftiger  Schullehrer  des  Orts,  oder  auch  nach  Umständen  noch  andere  Schulbeduͤrfnisse
bezahlt  werden.

Zu  diesen  Fonds  sind  zu  Fiehen:  »

a)  Die  einzelnen  Schulstiftungen  des  Orts.

b)  Die  Kesten  des  examinis  annui,  welches  dafuͤr  cessirt.

c)  Die  Strafgelder  der  Schulversaäumnisse.

d)  Beitraͤge  von  Zo  kr.  von  jedem  der  Schule  entlassenen  Kind,  arme  ausgenommen,
  für  welche  das  Schulgeld  gus  dffentlicher  Casse  bezahlt  wird.

Die  Administratkon  um  Verwendung  steht  dem  Pfarrer  zu,  der  jährlich  dem  Dekan
Rechnung  darüber  abzulegen  hat.

Für  die  genaueste,  Ausführung  dleser  Unserer  Verordnung  wachen  Wir  alle  Unsere
Geistliche  und  weltliche  Beamte,  Magistrate,  Vorsteber  und  Lehrer  der  Schulen  verantwortlich.
  Daran  2c.  Siuitgart,  im  Künigl.  Ober-Consistorium,  den  3.  Dec.  1810="

  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj  propr.
        <pb n="15" />
        Nro.  2.  1811.  15
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  5.  Jan.

 

Megulativ  für  die  Amtsverhältaise  zwischen  den  Könlgl.  Landvögten  und  den  ihnen  untergeorbnelen
Oberämtern.

Se.  Kdnigl.  Majestät  haben  Sich  bewogen  gefunden,  zu  Hinwegräumung  aller
Zwelfel  und  Anstände  über  das  Verbältul-ß  zwischen  den  Kdn.  Landodgten  und  den  ihnen
umergebenen  Kdn.  Oberbeamten  folgende  bestimmtere  Vorschelften  zu  ertheilen,  welche  hlemit
zur  pünktlichen  Rachachtung  bekannt  gemacht  werden:

1)  Es  ist  St,  Königl.  Maj.  unabänderlicher  ernster  Wille,  daß  die  Konlgl.  Ober=Beamten
  is  allen  unter  der  Oberaufsicht  des  Khnigl.  Minlisterli  des  Innern  stehenden  Angelegenheiten,
  namentlich  in  allem,  was  sich  auf  retziminelle  und  pellzeiliche  Gegenstände,
auf  das  Medicinal  Wesen,  auf  den  Straßenbau  und  das  Marschwesen,  auf  die  Commun=Oekonomie
  und  Steatswirthschaft,  so  wie  auch  auf  Gegenstände  der  Conserlption  bezleht,
den  Kandobgten  vollkommen  untergeordnet  seyn  sollen.

:)  In  Anfehung  der  in  die  Rechtspflege  einschlagenden  Gegenstände,  wohln  insbesendere
  alle  Cioll=  und  Ehe-Streitigkeiten,  alle  Handlungen  der  willkührlichen  Gerichtsbarkei#,
alle  zum  Justizfache  sich  elgnende  Strafsachen  gehbren,  verblelbt  es  zwar  bei  der  bisherigen
Anordnung,  daß  die  Ober  Beamten  in  Behandlung  derselben  mit  Ausschluß  der  Landvögte
unmittrelbar  unter  den  höhern  Kdnigl.  Justiz-Behörden  steben,  und  von  denfelben  alleln
Befeble  erhalten  können,  doch  sind  hleoon  diejenlgen  Strafsachen  ausgenommen,  worüber
den  Administrations-Behbrden  die  Cognition  zusteht,  und  wenn  gegen  die  von  diesen  ergangenen
  Straf-Verfügungen  der  Rekurs  an  die  Justiz-Behdrde  genommen  wird,  so
bleiben  auch  hier  die  Landobgte  die  Mlttel-Instanz,  welche  bel  Einzlehung  der  Berichte
und  bei  dem  Ausschrelben  der  Entscheidungen  nicht  übergangen  werden  darf.
        <pb n="16" />
        1#

5)  In  allem  zum  Ressort  de  Landd#  gehbrigen  Augelegenhelten  kann  derselbe  vom
den  sich  hierauf  bezlehenden  Gegenständen  selbst.  Einsicht  nehmen,  von  dem  Ober-Beamten
Berlcht  verlangen,  die  von  ihm  bemerkten  Unordnungen  abstellen  und  überhaupt  diejenigen
Verfügungen  treffen;  die  er  für  zweckmäßig  und  den  Gesetzen  angemessen  hält.  Den  Kbnigl.
Ober-Beamten  blelbt  zwar  bevor,  ihre  Zweifel  und  Erinnerungen  dagegen  in  gebührender
Bescheldenheit  bei  dem  Landvogt  selbst,  und  im  Fall  ste  da  keln  Gehbr  finden,  auch  bei
den  bbhern-  Stellen  vorzubringen..  Sle  können  aber  dle  Vollzkehung  der  Landvogteiamtlichen-
  Anordnungen  nicht  von  dem  Erfolg  dleser  Vorstellungen  abhängig  machen,  sondern
slud  schuldig,  dieselben  ohne  weiters  zu  befolgen,  und  haben  die  Verantwortung  davon
gänzlich  dem  Landvogt  zu  überlassen..

4.  In  Fällen,  wo  es  am  schleunlger  Wollstreckung  der  ergebenden  Befehle  gelegen  ist,
steht  dem  Landvogt  frel,  biezu  den  Ober-Beamten  eine  bestlmmte  Frist  anzusetzen.  Auch
ist  derselbe  befugt,  bei  elner  erscheinenden  unemschuldbaren  Verzbgerung  oder  Saumseligkeit
von  Seiten  des'  Beamten,  wogegen  niemals  der  Vorwand  überbäufter  Geschäfte  den  Beamten
  außer  Schuld  setzt  ncht  nur  durch  Absendung  eines  Landdragoners,  Pressers,  oder
in  wichtigen  Fällen  durch-  Abordnung  seines  Aktuars  auf  Kosten  des  Schuldhaften  sich  der
Befolgung  seiner  Verfügungen  zu  versichern,  sondern  auch  gegen  denselben  im  Fall  fortgesetzter
  oder  gröberer  Vernachläßigung  und  Verschuldung  mit  einer  Strafverfügung  von  10
Relchsthalern  vorzugehen,  gegen  welche  dem  Beamten  zwar,  wenn  ei  rechtliche  Einwendungen
  zu  machen  hat,  der  Rekurs  an  das  Köün.  Justlz-Ministerium  offen  steht,  deren
Nachsicht  er  aber  im.  Wege  der  Gnade  niemals  hoffen  darf.  «

b)’Von-allen-wlchtfgern«BegebenheitenInnerhalb-desOberamt-,welcheaufblebß
fentliche  Sicherheit  und  Woblfarth  desselben  Einfluß  baben,  ist  von  Seiten  des  Oberamtmanns
  dem'  dLandvogt  die  Anzeige  zu  machen,  dessen  amtlicher  Beurthellung  überlassen
wird,  nach  Beschoffenheit  der  Umstände  und  nach.  Maßgabe  der  deshalb  bestehenden  gestzlichen
  Vorschriften  glelchbald  eine.  Verfügung  zu  treffen,  oder  an  die  höheren  Königl.
Stellen.  Berichn  zu  erstatten.,

6J)  Wenm  ein  Oberamts-lntergebener  durch  eine  Verfägung  des  Oberamtsmanns  oderburch
  die  Amtsnachläßiekeit  desselben  beschwert  zu  seyn  glaubt,  so  hat  derselbe  zunächst  beß.
dem-  Landvogt,  in  so  fern  die  Sache  in  dessen  Amts-Ressort  einschlägt,  seine  Beschwerde
anzubringen,  wo  sodann  derselbe  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  von  dem  Oberbeamten
Berlcht  abzufordern,  und  die  geeignete  Verfügung  dorauf  zu  erlassen  ,  übrigens  aber  das
unstatthafte  Queruliren  unruhiger  Amtsuntergebenen  nicht  ungerügt  hingehen  zu  lassen  hat.
Erst  wenn  der  Unterthan  bei  dem  Landvogt  keln  Gehhbr  sindet„  oder  die  Entscheldung  der
Sache  zu  lang  verzbgert  werden  würde  „,  darf.  sich  der  Oberamts-Untergebene  an  die  com-Petente
  Collegial  -Behdrde:  wenden..

7)0.IJ##  Räckslcht  auf  dle  Form'der  von  den  Ober-Bramten  an  die  Ländosgte  zu  erstattendro,
  Berlchte-  und  der  ven  dlesenzzurexlassenden,  Ausschrelben  ist  folgendes  zu  beobachten:
        <pb n="17" />
        15

Der  Berlcht  an  den  Landvogt  muß  ein  vollständiges  Rubrum,  wie  ein  an  die  Koͤn.
Collegien  zu  erstattender  Bericht,  enthalten.  Auch  ist  unter  dem  Rubrum  die  Zahl  der
Beilagen  zu  bemerken,  und  wenn  berelts  früher  etwas  in  der  Sache  verhandelt  worden
ist,  das  Wort  „Vorakten“  beizusetzen.

In  der  Anrede,  In  dem  Context  und  in  der  Ueberschrift  wlrddie  Benennung

„  Hochlkbliches  Königliches  Landvogtel=  Amt“

gebraucht.  In  dem  Bericht  selbst  soricht  der  Oberamtmann  von  sich  lmmer  in  der  zien
Person  mit  dem  Auedruck

Hehorsamst  Unterzogener“
und  statt  aller  Courtoiste  wird  mit  den  Worten
„„  Sich  damit  1#c.r

geschlossen,  und  bei  der  Unterzelchnung  nicht###ls  der  Amts-Charakter  unh  Namen  des
Beamten  belgefügt.

Auf  glelche  Weise  hat  der  Landvogt  in  selnen  Erlassen  der  Benennung
½„  bbliches  Kdnlgl.  Oberamt“
und  wenn  er  im  Contert  von  sich  redet,  des  Ausdrucks.:
.r#unterzogene  Stelle"“

sich  zu  bedlenen,  auch  das  Ausschrelben  ohne  Courtoifie  Blos  unter  Anfägen  ides  Datums
und  der  Unterzeichnung  des  Namens  und  Amts-KCbarakters  zu  schließen.

8)  Keln  an  ein  Khnigl.  Ministerium,  Collegium  oder  Departement  zu  erstattender
Bericht  in  Sachen,  welche  zum  Landoogtel-Ressort  gehbren,  darf  von  dem  Ober-Beamten
unmitkelbar  dahin  abgesendet  werden.

Derselbe  hat  vielmehr  jeden  solchen  Bericht  dem  ihm  vorgesetzten  Landvogt  zu  übermachen,
  welchem  alsdann  obliegt,  den  Innbalt  des  Berichts  zu  prüfen,  die  etwa  sehlenden
Notizen  vor  dem  Ablauf  desselben  noch  zu  erheben,  auch  #den  Bericht  selbst  nbthigenfalls
in  belzufügenden  Bemerkungen  zu  ergänzen  oder  zu  berichilgen,  oder,  wenn  ulchts  dabel  zu
erinnern  wäre,  sein  Vidik  beizusetzen.  Nur  Feuer-Berichte  oder  Anzelgen  von  entstandenen
Tumulten  oder  Aufruhr  und  Relationen  über  besondere  kommissarische  Aufträge,  welche  einem
  Ober.  Beamten  namentlich  ertheilt  werden,  sind  hievon,  #o  wie  Berschte  und  Anzeigen,
welche  bloße  Rechts-Sachen  betreffen,  ausgenommen.

9)  Auf  glelche  Weise  werden  auch  die  von  den  hbhern  Stellen  an  dle  Oberämter  ergehenden
  Verfügungen  durchgängig  den  Landobgten  in  so  weit  sie  immer  in  deren  Geschäfes-Kreis
  einschlagen,  zugefertiget,  und  sind  durch  diese  den  Beamten  als  Umerbehbrden  zu
        <pb n="18" />
        16

#iren  wobel  ober  denselben  ausdräcklich  aufgegeben  wird,  die  on  fle  erlassenen  Generekerordnungen
  nicht  von  Oberamt  zu  Oberamt  eircallren  zu  lassen,  sondern  jedem  Ober-Beamten
  eine  eigene  Ausfertigung  zu  selner  Nachachtung  zuzusenden.

20))  Die  schleunige  Befbrderung  sowohk  der  für  die  hbhern  Konigl.  Seellen  bestimmten
  Berichte,  als  der  aueguschreibenden  Resoluttenen  Haben  die  Landodgte  sich  in  der  Maaße
angelegen  seyn  zu-  lassen,  daß  jene  und  diese,  wo  nicht  die  Dringlichkelt  des  Gegenstands
dle  Absendung  elgener  Erpressen  erfordert,  jedesmal  mie  der  nächsten  Post,  oder  dem  näch-Kten
  Boten  an  den  Ort  ihrer  Bestimmung  abgehen.

11)  Was  die  einzelnen  Gegenstände  der  landvogtelamtlichen  Funktlonen,  Insbesondere
aber  die  Sicherheits-Anstalten  betrifft:  so  steht  dem  Landvogt  zu,  die  seiner  Landvogtel
zugetheilten  Land-Dragoner  uad  Land-Fäslliere  auf  die  einzelnen  Oberämter  zu  verthellen,
denselben  in  Räcksicht  auf  dle  Distrikts-Beremungen  und  andere  Funkiionen  specielle  der
Lokalirät  und  den  jedesmallgen  Zeitbedürfnissen  angemessene  Instruktlonen  zu  ertheilen,  allgemelne
  und  Partikular=  Streife  zu  veranstalten  und  deshalb  sowohl  mit  den  Oberforstämlern
  als  auch  mit  den  benachbarten  Landvogtelsen  Rücksprache  zu  nehmen,  wobel  jedem
wlederbolt  zur  Pflicht  gemacht  wird,  nach  Maßgabe  der  General-WVerordnung  vom
11.  September  2807.  U.  41.  Innerhalb  des  ihm  untergebenen  Landvogtel-Dilstrikts  solche
Anordnungen  zu  treffen,  daß,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern,  die  Streifmannschaft  auf
den  ersten  Wluk,  und  ohne  längere  den  Poec  melstens  vereltelnde  Vorberel#tungen  auf
denjenigen  Punkten  sich  einfinden  kann,  wo  ihre  Dlenstleistung  nothwendig  ist.

Außerdem  haben  aber  auch  die  Königl.  Oberbeamten  die  jedem  Oberamte  zugewlesene
Gensd'armerle  nach  Maoßgabe  der  Land-Oragoner-Jastruktionen  vom  4.  August  1809
und  der  ihnen  In  eintretenden  Speceialfällen  zukommenden  Landvogtelamtlichen  Weisungen
zu  verwenden.  Ueberdies  wird  denselben  überlassen,  nach  Erforderniß  der  Umstände
Partikular-Strelfe  in  ihren  Oberamts=  Bezirken  vorzunehmen.  Sie  haben  aber  von  jedem
  solchen  Strelfe  vorber  dem  Landvogt  die  Anzeige  zu  machen,  welcher  zu  beurtheilen
bat,  ob  nicht  gleichfbrmige  Anstalten  in  den  angrenzenden  Oberämtern  damit  in  Verbindung

  zu  setzen  seyn  mdchten.

17)  Bel  elnem  ausgebrochenen  Brande  ist  neben  dem  an  Se.  Königl.  Majestät
unmittelbar  zu  erstattenden  Bericht  auch  dem  Landvogt  augenblicklich  durch  Feuer-Reiter
die  Anzelge  zu  machem,  welcher  alsdann  aufs  schleunigste  sich  auf  den  Brandplatz  zu  begeben,
  und  die  Leltung  der  Loschanstalten  zu  übernehmen  hat.  Auch  außer  diesem  Falle
gebüßrt  es  dem  Kandvogt,  sich  nach  den  Verrichtungen  der  Feuer-Schaer  und  dem  Zustand
  der  Löschanstalten  zu  erkundigen,  und  überhaupt  äber  der  Beehachtung  der  Feuer
Holizek  =  Verordnungen  mit  allem  Ernst  zu  halten.

73)  In  Censerlptlons-Sachen  find  dle  Ober-Beamte  den  Landodgten  ebenfalls  unt
terhrordnet:  und  kenen  auch  in  Fällen,  wo  sle  nach  den  Gesetzen  mlt  denselben  die  Di-
        <pb n="19" />
        17

strikts-Commisston  bllden,  diesen  sich  nicht  glelchstellen.  Der  Kandvogt  hat  als  Präses  die
Direktion  der  ganzen  Geschäfts-Behandlung  nach  den  von  Sr.  Königl.  WMajestät
durch  die  Khnigl.  Conseriptlons-Commission  ertheilten  Vorschriften,  und  der  Oberamtmann
sat  sich  dessen  Anordnungen  nach  dem  Subordinetlons-Verhältniß  zu  fügen,  indem  derselbe
  mur  zum  Behuf  der  Abgabe  nothwendiger  Notizen  dabel  zugezogen  wird.  Bei  Bebandlung
  eines  jeden  einzelnen  Conseriptlonspflichtigen  hat  der  Beamte  blos  aktenmäßige
Auskunft  zu  geben,  der  Landvegt  aber  zu  entscheiden  oder  im  Zwelfel  bei  Anwendung
eines  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  der  Königl.  Conscriptlons-Commission  auf  einen  einlelnen
  Fall,  solchen  an  ebengedachte  Commission  zur  Entscheidung  zu  berlchten.

 

14)  Bei  Truppenmärschen  ist  es  vorzüglich  die  Obllegenbelt  des  Kandvoges,  für  elne
engemessene  Dislokatlon  der  Truppen  und  für  die  schleunige  Belbringung  der  erforderlichen
Vorspanns-Pferde,  Transport  Wägen  und  Werpflegungsmittel  zu  forgen.  Er  hat  aber  in
wichtigeren  Fällen,  besonders  bei  bedeutenden  Lleferungen,  wenn  es  die  Zelt  gestattet,  die
ihm  untergeordneten  Ober-Beamten  um  ihre  gutächtliche  Aeußerung  zu  vernehmen,  und
den  letztern  kommt  es  zu,  die  jedem  Oberamts-Distrikt  aufgelegten  Prästationen  auf  die
damlt  betroffenen  Amtsorte  unter  Landvogtelamtlicher  Oberaufsicht  umzulegen.

15)  Die  richtige  Fertigung  und  Elnsendung  der  Beoblkerungs-Listen,  auch  der  gemönlichen
  Jahrs-Berichte  über  den  Erndte-Heu=  und  Wein-Ertrag,  den  Schaf-RNudole=
  und  Pferde  Stand  te.  liegt  in  so  ferne  auf  der  Verantwortlichkelt  der  Landvog!s,
  daß  derselbe  nicht  nur  für  die  pänktliche  Beobachtung  der  Einsendungs=  Termine,
sondern  auch  für  die  Zuverläßigkelt  der  darinn  enthaltenen  Notizen  von  Amts  wegen  und
oahne  eine  hbhere  Aufforderung  abzuworten,  mit  allem  Ernst  zu  sorgen  bat;  daher  er  die
Oberamtleute  in  seinem  Bezirk  zur  genauen  Angabe  der  dahin  einschlagenden  Notizen  besenders
  anzuhalten  hat.

16))  Wenn  den  Landodgten  über  Gegenstéude,  welche  sämtliche  ihnen  untergebene  Oberämter
  angeben,  Berlchte  abgefordert  werden;  so  steht  ihnen  zwar  frei,  die  hiezu  ubihlgen
Notizen  von  den  Ober  Beamten  einzuziehen,  sie  werden  aber  ausdrücklich  erinnert,  sich  nicht
auf  elnen  bloßen  Auszug  der  ob#wamtlichen  Berichte,  vlelwenlger  auf  die  bloße  Einsendung
derselben  mit  einer  Begleltungs-Anzeige  zu  beschränken,  sondern  jedesmal  ihre  auf  elgene
Erfahrung  und  eigenes  Nachdenken  sich  gründenden  Ansichten  beizufügen.

17)  Im  allgemeinen  wird  den  Künigl.  Ober-Beamten  gemessenst  eingeschärft,  sich  ouf
keine  Weise  belgehen  zu  lassen,  das  Ansehen  und  die  Amtswürde  der  ihnen  vorgesetzten
kandobgte  zu  verklelnern,  noch  ihre  gesetzliche  Unterordnung  unter  dleselben  außer  Augen
zu  setzen;  so  wie  im  Gegentheil  auch  von  den  letztern  zuversichtlich  erwartet  wird,  daß  sie
sich  alles  dessen,  was  dle  Ober-Beamte  in  Ausübung  lbrer  Amtepflichten  behindern,  lrre
leiten  oder  verdrossen  machen  und  ihre  amtlichen  Funktionen  erschweren  könnte,  enthalten,
  vielmehr  denselben  durch  ein  offenes,  gerades  und  liberales  Benehmen  enigegen
kommen,  und  sle  auf  jede  Welse  zu  pflichtmätlger  Thätigkelt  aufzumuniern  suchen,  auch
        <pb n="20" />
        L

fuͤr  keine  ihrer  amtlichen  Verrichtungen,  weder  den  Amtspflegen,  noch  einzelnen  Gemeinden,
  Corporationen  oder  Privatpersonen  etwas  anrechnen,  noch  von  irgend  jemand  etwas
annehmen,  sondern  sich  mit  dem  ihnen  ansgesetzten  Amtsgehalt  gaͤnzlich  beanuͤgen,  uͤberbaupt
  aber  sich  bestreben  werden,  iIn  allen  ibren  Handlungen  scch  durch  ein  der  Würde
ihres  Amts  und  den  ihnen  eingeräumten  Vorzügen  angemessenes  Verhalten  auszuzeichnen.

Stuttgart  den  31.  Derember  1810.
Ministerlum  des  Junnern.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Moj.  propr.

 

Se.  Kinigl.  Moajestät  haben  Ihren  an  dem  Königlich-Westphälischen  Hofe  akkreditirten
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtlgten  Minister,  Kammerherrn  von
Gemmingen,  in  gleicher  Eigenschaft  zum  Gesandten  bei  des  Greßherzogs  von  Frankfurt
Kinigl.  Hohelt  zu  ernennen  gerubt.  -
        <pb n="21" />
        Nro,  3,  1811.  19
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  12.  Jan.

 

Königl.  General-Verordnung,  die  Errichtung  der  Zubringens-Inventarlen  der
Eremten  betressend.

Do  selt  einiger  Zelt  häufig  der  Fall  vorkommt,  daß  der  allgemelnen  Berordnung
des  Landrechts  und  der  General=  Reseripte  vom  6.  April  1755,  22.  Dec.  21755  und  #2.
Jun.  1738  ungeachtet,  von  denen  dem  Staab  und  Gerichtszwang  der  Beamten  und  Stadt-Gerichte
  nicht  unterworfenen  Personen  die  Zubringens-Inventarlen  theils  gar  nicht,  theils
nicht  zu  rechter  Zeit  errichtet  und  übergeben  werden,  diese  Unterlassung  aber  eine  künftige
Gesellschafts=  und  Erbschafts-Thellung,  wo  nicht  unmdglich,  doch  dußerst  schwierig  macht,
und  zu  Irrungen  und  Streitigkeiten  unter  den  Erbs-Interessenten  Anlaß  gibt;  so  wird
hiemit  die  pünktliche  Beobachtung  jener  gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Zukunft  aufs  neue
ernstlich  eingeschärft  und  verordnet:  daß  alle  dem  Kdnigl.  Tutelar-Rath  unmittelbar  unterworfenePersonen,
  ohne  Unterschied  des  Standes  und  der  Würde,  innerhalb  #  Monaten  nach
ihrer  ehelichen  Verbindung,  ihr  Zubringens-Inventarium  entweder  bffentlich  durch  die  competente
  Stelle  errichten  lassen,  oder  was  ihnen  gestatter  ist,  prlvatim  verfassen,  und  dleser
Stelle  äbergeben  sollen,  indem  nach  Verßtß  dieser  Frist,  gegen  diejenige,  welche  die  gesetzliche
  Ordnung  ulcht  beobachten,  mit  Erkennung  der  Legal-Strafe,  und  wenn  solche  wider
Erwarten  ohne  Erfolg  bleiven  sellte,  ohne  welrers  mit  der  obrlgkeitlichen  Errichtung  des
Inventariums  vorgegangen  werden  wird.  Uebrigens  steht  es  denen  auf  dem  Lande  wohnenden
  exemten  Personen,  vermig  lihrer  Options-Rechte  frei,  ihre  Zubringens=  Inventarien
durch  dos  Waisen.  Gerscht  des  Orts  lbres  Aufenthalte  errichten  zu  lassen,  oder  das  prlontim
errichtete  Inventar  bel  der  Stadt-Amts=  oder  Gerichtsschrelberei  des  Orts  zu  deponlren.
Damit  man  aber  die  erforderliche  Kennui##  davon  erhalten  mige,  so  haben  dle  Ober  und
Staabs-Beamten  alle  Jahr  ein  Verzelchniß  von  den  in  ihrem  Amts-Bezirk  vorhandenen
        <pb n="22" />
        neu  verehlichten  eremten  Personen  mit  der  Bemerkung:  ob  das  Zubringens=  Inventarlum
von  ihnen  errichtet,  und  bel  welcher  Behbrde  solches  übergebeu  worden,  durch  die  Amtsschrelberel
  verferiigen  zu  lassen,  und  an  den  Kbnigl.  Tutelar-Rath  einzusenden.

Deeret.  Stuttgart,  im  Königl.  Tutelar-Rath,  den  so.  Dec.  1610.
Ex  spee.  Mand.

Decret  des  Königl.  Ober  Lantes  =  Hekonomse  =  Colleglams,  in  Betreff  der
Herstellung  der  neuen  Amts-Verbands=  Verhältnisse;  d.  d.  7.  Jan.  1611.

Es  ist  mittest  der  aus  Gelegenheit  der  Combinatlon  des  Oberamts  Neuffen  mit  dem
Oberamt  Rürtingen  schen  I.  d.  20.  Mal  280r  erlassenen  Königl.  Resolution,  (Staatsund
  Regierungs-Blatt  Nro.  34.)  die  allerhöchste  Willens-Meinung  erbffnet  worden,

daß  die  aufgeldßten  und  einem  andern  Oberamt  zugethellten  Ober=  und  Staabs-Aemter,

  so  wie  einzelne  von  einem  Oberamt  abgerissene  und  einem  andern  Oberamt  einverleibte

  Amtsorte  in  Ansehung  ihrer  selt  dieser  Vereinigung  entstandenen  Schulden
und  Drästatlonen  in  die  Confraternität  mit  demjenigen  Oberamt  treten  sollen,  dem  sle
durch  die  neuen  Aemter-Comblnatienen  zufallen.

In  dieser  Gemäßheit  wurden  auch  in  olelen  Oberämtern  durch  die  elfrigen  und  zweckmäßigen
  Bemähungen  der  Beamten,  Vorsteher  und  Offleialen  die  neuen  Amts-Verbands-Verbältnisse
  meistens  durch  gätliche  Uebereinkunft,  hler  und  da  auch  nach  zuvor  von  dem
Kbnigl.  Ober-Landes  Oek  ie-Collegium  erfolgter  Entscheldung  der  vorgelegten  streitigen
Munkte,  hergestellt,  wo  hingegen  in  einigen  andern  dießfalls  die  gewünschte  Verelnigung  in
Hlnslcht  auf  den  Social-Werband  noch  nicht  zu  Stande  gekommen  ist.

Dle  neueste  Aemter=  Elnthellung  macht  es  nun  um  so  nothwendiger,  daß  alle  fräbeten
  Soclial-  Verhaͤltnisse,  in  welchen  einzelne  Orte  der  vormallgen  Oberämter  zuvor  unter
sich  gestanden  sind,  aufgelbßt  werden,  und  daß  sie  ihr  zuvor  besessenes  gemelnschaftliches
Aktio=  und  Passto-Vermbgen  nach  dem  Maßstabe,  nach  welchem  sie  hleran  bisher  Theil
gehabt  haben,  unter  sich  verthellen.

Und  wenn  gleich  die  Umstände  es  erheischen,  daß  die  vor  der  neuesten  Aemter-Elntbellung
  vom  37.  Okt.  1810  einem  Oberamt  einverleibten  Amtserte  ihre  Steuren,  Amtsschäden
  und  Amte  -WVergleichungs-Kosten  noch  bis  nächstkünftig  Georgil  zu  derjenigen  Amtsflege
  entrichten,  der  sie  zuvor  zugetheilt  waren:  so  muß  hingegen  um  so  zuverläßiger  an
diesem  Termin  der  neue  Orts-Verband  in  selner  Wirksamkelt  sich  zeigen,  daber  die  Landodgte,
  Steuer-Räthe  und  Ober-Beamte  sich  alles  Ernstes  angelegen  sepn  zu  lassen  Faben,
ln  dieser  Zwlschenzeit  nicht  nur  die  neuen  Steuer-Conkurrenz-Füße  der  zu  einem  Oberamt

ehbrigen  Amts-Orte,  nach  welchen  die  herrschaftlichen  Steuren,  Amtsschäden  und  Amtsergleichungs,

  Kosten  unter  sie  umzulegen  find,  sondern  auch  das  Verhöltniß,  nach  welchem
jede  einzelne  neu  hinzugekommene  Gemeinde  an  dem  Gesamt-Aktlo=  und  Passio-WVermögen
.der  zuvor,  bestandenen  Amtspflege  Theil  zu  nehmen  hat,  festzustellen.
        <pb n="23" />
        41

Im  Allgemeinen  lassen  sich  bleräber  kelne  Mermen  zum  Voraus  aufstellen,  da  es  auf
die  unter  sich  hufig  so  sehr  verschiedenen  und  indiolduellen  Verbältulsse  ankommt,  olelmehr
es  Gegenstand  der  Amts-Versammlungen,  über  die  zu  treffenden  Bestimmungen  die
geelgneten  Beschlüsse  abzufassen,  oder  eine  gütliche  Uebereinkunft  zu  treffen.

Nur  wo  die  Amts-Deputirten  hierüber  z  elnem  Beschlusse  oder  einem  Vereln  nicht
wuͤrden  gelangen  koͤnnen,  ist  der  im  Streit  befangene  Punkt  mit  allen  zur  Beurthellung
dlenlichen  Umständen  ag  das  Kön.  Ober--Kandes-Oekonomle-Collegium  zu  berichten.

Und  da  es  den  Vereinfachungs=  und  Puristkations  Grundsäyen  gemäß  ist,  das  in  der
Regel  in  elnem  Oberamt  nur  ein  Amtspfleger  vorhanden  sel:  so  werden  die  Oberämter,
denen  über  diesen  Gegenstand  schon  früher  Bericht  abgefordert  wurde,  erinnert,  die  andern
aber,  in  welchen  zu  Folge  der  nruen  Aemter  Einthelilung  noch  Amtepfleger  der  erst  aufgelößten
  Oberämter  zugegen  sind,  blemit  angewlesen,  über  die  persbnlichen  Verhältnisse,
die  Dienst-Qualistkkatlon  und  den  Gehalt  dieser  Amtspfleger,  auch  ob  der  eine  oder  der
andere  neben  der  Amtspflege  noch  Neben-Aemter  bekleide,  umständlichen  Bericht  an  das
Knigl.  Ober-Laudes-Oekonomie-Celleglum  zu  erstatten.

Derret.  Stutig.  im  Künigl.  Ob.  kand.  Oekon.  Colleg.  den  7.  Jan.  1811.

Decret  des  Königl.  Ober-Zandes-Dekonomle-Collegll  in  Betreff  der  Waisenund
  Juchthaus-Gesälle;  d.  d.  7.  Jan.  1811.

Da  ouf  der  einen  Selte  die  für  die  Kinigl.  Staaten  mittelst  der  General-Werordnung
  in  Betreff  der  Organisation  der  Walsen=  Zucht=  und  Irrenbäuser  vom  11.  Februar
I.  J.  eingeführten  Walsen=  und  Zuchthaus  =  Gefälle  in  den  neuesten  durch  den  Staats-Vertrag
  mit  der  Krone  Baiern  den  Knigl.  Württembergischen  Staaten  elnverlelbten
Provinzen  nicht  sogleich  in  Gang  gesetzt  werden  konnen,  und  auf  der  andern  Seite  es
eine  Verwirrung  herverbringen  würde,  wenn  die  in  den  ältern  Drevinzen  deshalb  eingeführte
  Abehellung  nach  Ober-Elnbringerel=  Distrikten  sogleich  verlassen  werden  wollte:  Se
alrd  den  Oberämtern  biemit  zu  erkennen  gegeben,  dah  es  bie  zum  31.  März  dleses  Jahrs
bel  jener  Eintbeilung  um  so  mehr  sein  Verbleiben  hat,  als  auch  die  Amtspfleger,  die
tugleich  Ober-Einbringer  der  Walsen=  und  Zuchthaus-Gefälle  sind,  noch  bis  Georgi#  ihre
Amts-Verrichtungen  fortsetzen.

Vom  1.  Apell  des  gegenwärtigen  Jahrs  an  hlngegen  ist  die  Eintheilung  in  Landvogtelen,
  so  wie  die  neueste  Aemter  -Comblnation  die  Grundlage  der  auch  für  die  Sustentotien
  der  Walsen  und  Zuchthäuser  zu  bildenden  Gefäll-Ober-Einbringer-Distrikte.

Ven  diesem  Zeitpunkt  an  fund  die  für  jene  geordneten  Gefälle

a)  Zun  Fuesieen  Walsenhause,  aus  den  Landvogtelen  Rothenberg,  Schwarzwald  und  auf
er  P-
        <pb n="24" />
        b)  Zur  Zucht-  und  Walsenhaus-Pflege  in  Ludwigsburg,  aus  den  Landvogteien  an  der
Enz,  am  untern  Neckar,  an  der  Jaxt,  am  obern  Reckar,  am  mittlern  Neckar,
und  am  Bodensee.

Tc)  Zur  Zuchthaus  Ostege  in  Gotteszell,  aus  den  Landvogtelen  am  Kocher,  an  der
Abems  und  Flls  und  an  der  Donau  einzusenden.

So  wie  die  jeweillgen  Amtspfleger  zugleich  Ober=  Elnbringer  sind,  so  sind  die  Helligenpfleger,
  oder  wo  keiner  sich  befindet,  die  Unter-Steuer=  Einbringer  jeden  Orts,  Unter-Einbringer
  dieser  Gefälle.

Sollien  jedech  die  Oberämter  für  zuträglicher  erachten,  die  Gefäll-Unter-Einbringersstelle
  durchaus,  oder  in  einzelnen  Orten,  mit  dem  Amt  der  Srteuer-Einbringer  oder  Burgermeister
  zu  verbinden,  was,  da  ihre  Steuer-Lleferungen,  ohnehin  von  Zeit  zu  Seit  sle  zu
Gängen  in  die  Stadt  veranlassen,  oder  auch  wegen  mehrerer  Brauchbarkeit,  hler  und  da
der  Fall  seon  knte:  so  blelbt  ihnen  solches  überlassen.

Die  Unter-Elnbringer  haben  sich,  besonders  was  die  neuesten  Lande  betrifft,  mic
der  Eingangs  erwähnten  General=  Verordnung  (Stoats=  und  Reglerungs"  Blatt  Nro.  8.
vom  I.  1810),  sodann  mit  der  Instruktion  für  die  Einbringer  der  Walsen=  und  Zuchthaus.
  Gefälle,  (Beil.  zu  Nro.  19.  des  Staats=  und  Reglerungs-Blatts  von  18170)  bekannt
  zu  machen.

Anch  werden  sämtliche  Ober-Einbringer  biemir  legseimirt,  auf  Kosten  ihrer  Casse
den  in  Hellbronn  herausgekommenen  Unterricht  über  die  Behandlung  des  Einzugs  dieser
Gefälle  für  die  ihnen  untergeordneten  Unter=  Einbringer  anzuschaffen.

Ueberhaupt  aber  werden  die  Oberämter  und  Ober-Eiohringer  erinnert,  die  in  den  erwähnten
  Gesetzen,  geordneten  Gefälle  und  die  wegen  ihres  Einzugs  und  ihrer  Verrechnung
gegebenen  Bestimmungen  genauer,  als  es  in  manchen  Oberämtern  geschehen,  zum  Vollzug
u  bringen,  und  insbesendere  die  vorgeschriebenen  Quartal-leferungen  an  das  betreffende
Fo#stut  pünktlich  zu  leisten.

Ders.  Stuttg.  im  K.  Ob.  Land.  Oek.  Coll,  den  7.  Jan.  1811.

Scraf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Jufliz=  Collegli  I.  Senats.
Ad  Mand.  Sacr.  Hegise  Maj.

Den  12.  Dec.  wurde  der  wegen  gefährlicher  Mißhandlung  des  Orts=  Schulehelßen  in
Umersuchung  gekommene  Gottlieb  Ra#th,  von  Kalh,  Oberamts  Herrenberg,  zu  dreljähriger
Zuchthausstrafe  bei  schwerer  Arbeit  verurthellt.

Umerm  12.  Dec.  ist  der  bei  dem  Amts-Oberamt  Suuttgart  verhaftete  Jakeob  Höschele,
von  Gerlingen,  wegen  wlederhelter  Diebstahle,  neben  Ersay  aller  Kosten  und  Schäden,  zu
dreijährlger  Festungsstrafe  condemnirt  worden.
        <pb n="25" />
        25

Am  13.  Dee.  wurde  der  Lowenwirih  Anton  Bernhardt,  von  Schbmberg,  Oberamts
Sootchingen,  wegen  kulposer  Tödtung  seiner  Ehefrau,  neben  dem  Erfag  aller  Kosten  mit
sechsjähriger  Zuchthausstrafe  belegt.  «

Den  22.  Der.  ist  die  bel  dem  Oberamt  NReckarsalm  verhaftete  Dorothea  Reumeister,
von  Kleindbrlach,  wegen  wlederbolter  Dlebstähle  zu  einer  sechsjährigen  Zuchthausstrafe!
neben  Ersatz  aller  Kosten  und  Schäden  verurtheilt  und  befohlen  worden,  daß  dleselbe  nach.
Ablauf  dleser  Straszelt  Iin  einem  Zwangs-Arbeltshaus  bis  zu  erprobter  Besserung  verwahrt
  werden  solle.

Am  22.  Derc.  wurden  die  bel  dem  Kbn.  Oberamt  Tettnang  wegen  Diebstahls  Inhaftire
  Joh.  Georg  Stoppel,  von  Reute,  und  Fidel  Späth,  von  Balingen,  jeder  zu  sechsmonatlicher
  Zuchthausstrafe  verurtheilt.  -  «  '

Deu»H.,Dee.wurdedxecheidemObekameßkingensverbaftete’JohannaSopbka-Hekmann,
  von  Murrhardt,  wegen  wiederholter  Diebstähle  zu  dreijähriger  Zuchthausstrafe,
neben  dem  Schaden=  und  Kosten-Ersatz  verurtheilt,  und  zugleich  verfüget,  daß  dieselbe
nach  erstandener  Strafzeit,  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus  bis  zu  erprobter  Besserung  gebracht
  werden  solle.

Unterm  24.  Dec.  wurde  der  bei  dem  Infanterle-Regiment  Prinz  Friedrich  gestandene
un  neuerlich  an  das  Füsilier-Bataillon  von  Berndes  abgegebene  Soldat,  Johennes  Wüst,
w#egen  degangenen  Verbrechens  der  Unzucht  mit  unmannbaren  Mädchen,  zu  zehnjähriger
Juchthausstrafe  zu  Gotteszell,  bei  strenger  Arbeit,  verurtheillt.  3

 

Se.  Kbnigl.  Majestät  haben
durch  ein  Dekret  vom  29.  Dec.  1810  den  Second-Lleutenant  v.  Glbden  von  der
Artillerie  aus  Kdnigl.  MilitärDlensten  emlassen;  *is
durch  ein  Decret  vom  6.  Jan.  1811  den  Hauptmann  v.  Wundt  veom  leichten  Batalllon
  v.  Wolff  zum  leichten  Bataillon  v.  Stokmaler,  und
den  Hauptmann  v.  Mauͤller  von  letzterem  Batalllon  zum  leichten  Batalllon  v.  Wolff
#u  versetzen  allergnädigst  geruht.
Se.  Königl.  Majestät  haben  allergnädigst  geruht,
vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  6.  Jan,  die  erledigte  kathollsche  Pfarrel  Klebingen,

Oberamt  Rottenburg,  dem  Erxcarmeliten  Raphael  Garb  in  Ravensburg  zu  übertragen,
und

dem  zur  katbolischen  Patrenat-Kaplanel  zu  St.  Anton  in  Scheer,  Oberamts  Saulden,
  nomlusten  Vikar  Joseph  Stäzle,  und  —
        <pb n="26" />
        24

vermdg  allerbochster  Resolution  voin  7.  Jan.  dem  zur  katbolischen  Patronat--Pfarrei
Kirchdorf,  Oberamts  Leutkirch,  nominirten  Vikar  Michael  Jung  die  aͤllerhochste  Tonfirmatlon
  zu  ertheilen;  ferner

vermög  allerbbchster  Resolutlon  vom  9.  Jan.  dem  Dfarrer  Hopf,  In  Wlnterlingen,
Dibcese  Balingen,  die  erledigte  Pfarrei  Aichelberg,  Dibcese  Schorndorf,  und  dem  Pfarrer
  Maͤrklin  zu  Altenstaig  im  Dorf  die  Pfarrei  Winterlingen  zu  übertragene

Ludwigsburg.  Unsfers  allergnädigsten  Königs  und  Herrn  Khnlgl.  Majestät
baben,  bei  dem  Eintritt  dieses  Jahrs,  das  diesseltlge  Waisenhaus  mit  einem  Geschenke
von  Einhundert  Gulden  puldreichst  zu  begnadigen  geruht,  welche  abermalige  große
Wohlehat  mit  Empfindungen  des  ehrfurchtsvollsten  Dankes  und  unter  den  innbrünftigsten
Segenswünschen  empfangen  wurde.  "

Den  3.  Januar  1871.
Dle  Worsteher  des  Königl.  Waisenhauses.

Se.  Köünlgl.  Majestät  baben  auf  eine  allerunterthänigste  Anzeige  von  der  Enkbindung
  des  Eheweibs  des  Zeugmachers  Johann  Schwarz,  von  Wellhelm,  Kirchheimer
Oberamts,  mit  vier  Mädchen,  derselben  ein  Gratial  von  55  fl.  bei  der  Königl.  Hof=  und
Domalnen,=  Kasee  anzuweisen  allergnädigst  geruht.
        <pb n="27" />
        Nro.  4.  1811.  26
Koͤniglich  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  19.  Jan.

 

Decret  des  Könlol.  JustIz-Ministerlums,  die  Verpftichtung  und  Immatrlkulirung
der,  in  den  ne#  acquirirten,  vormals  Bairischen  Distrikten  befindlichen  Advokatn
und  Notarien  betressend;  d.  d.  11.  Jan.  10  11.

Da  nach  den  Khnigl.  Gesetzen  kein  Advokat,  oder  Notar  dleses  sein  Amt  in  dem
Könlgreich  ausüben  darf,  der  nicht  zuver  bei  den  Kdnigl.  Justiz-Colleglen  immatrikulirt
und  gegen  Se.  Kdnigl.  Majest  t  auf  die  Gesetze  des  Reichs  verpflichtet  ist;  so  werden
die  in  den  neu  acqulrirten,  vormals  balerischen  Dlstrikten  befindliche  Advekaten  ünd  Notarien
  hiemit  aufgerufen,  binnen  drei  Monaten  sich  bei  der  unterzelchneten  Stelle  in  schriftlichen,
  mit  legalen  Zeugnissen  über  ihre  Prüfung  und  Annahme  von  den  vormaligen  kompe#tenten
  Behbrden,  so  wie  mit  oberamtlichen  Belberichten  über  ihre  sellherige  Amtsführung
versehenen  Erxhiblris  zu  melden,  wo  sodann  diejenigen,  bei  deren  Anstellungs-Dekreten  und
Zeugnissen  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  ohne  rochmalige  Prüfung  als  Kdalgl.  Adoekaten
und  respekt.  Retarlen  besttiget,  und  zur  Immatrikulirung  und  Eldesleistung  in  dleser
Eigenschaft  zugelassen  werden  sollen.

Nach  Verschluß  des  bestimmten  Termins  kommen  gegen  alle  dlejenigen,  welche  bie
dahin  sich  nicht  gemeldet  und  ihre  Bestätigung  nicht  ausgewirkt  haben,  dle  bestebenden
allgemeinen  Vorschriften  in  Anwendung,  und  sind  daher  dlese  ohne  Rücksicht  auf  die,  von
den  vormaligen  Reglerungs  =  Behdrden  früher  ausgewlrkte  Aufnahme,  aledann  in  jedem
Fall  der  für  alle  Supplikanten  um  die  Advokatur  oder  das  Notarlat  vorgeschriebenen
Prüfung  unterworfen.

Decrel.  Siuttgart,  den  #1.  Jan.  1311.
Kodnigl.  Justiz=  Ministerium,
4
        <pb n="28" />
        26
Dle  Rubricirung  bet  oberamtlichen  Berichte  an  den  J.  Ober-Aufliz-  Senat  betr.

Bereits  unterm  8.  Aug.  1806  und  .  Jul.  801  wurden  saͤmtliche  Koͤnsal.  Oberämter
  angewlesen,  in  Zukunft  auf  denjenigen  Bericheen,  welche  durch  elne  diesseltige  Verfügung
  veranlaßt  worden,  immer  unter  der  Rubrik  nach  den  Worten  Acle,  die  Nummer
der  betreffenden  Celleglal-Expedlilon  belzusetzen.  «

.DudkeseVocfchtIftvoumehrereakdaigbpbekämmnMosesmlckstbefolgtwokden
M.fo""w·ik"dbtheobachtnsqdetselbcnhlmithochmafsgemessenstanbeföblemundbafcu
dieKdnlaLOBekämterübrigensauchbeidckRubkicfnmgsolcher-Berichtegenauekdarüber
zu  halten,  daß  die  Namen  der  Inquisiten  deutlich  geschrieben  werden,  und  dabei  weder
Schreibfehler,  noch  eine  Verwechslung  der  Namen,  wie  bisber  mebrmal  gescheben,  ein-Sbcten
  „indem  durch  solche  Fehler  in  der  Registratur  leicht  Verwicrungen  veranlaßt
werden,  .

Decret.  Eßlingen,  im  Knigl.  Ober-Justiz  -  Collegio  1.  Sensts,  den  3.  Jan.  1811.

Decrret  ves  Koönigl.  Ober-Consistorinms,  die  Classisicirung  und  Besetzung  der
·  Schul-Dienste  berressend.

Da  in  der  General-Verordnung,  das  deutsche  Elementar  Schulwesen  in  den  evange-Üischen
  Octen  des  Kobnigreichs  betreffend,  s.  25.  C(Staats=  und  Regierunge-Blatt  vom
Jahr  ##  Nro.  1)  die  Bestimmung  enthalten  ist,  daß  alle  Schuldsenste  noch  ihrem
Einkemmen  in  Dienste  erster  (geringster),  zwelter  und  dritter  Classe  abgeebeilt  werden
follen,  so  wlrd  den  Konigl.  Dekanatämtern,  wie  auch  den  geistlichen  und  welrlichen  Orts-Verstehern
  biemit  bekanm  gemacht,  daß  die  Schutdienste,  welche  nur  150  fl.  oder  weitger
  ertragen,  in  dir  erste  Classe,  dlejenigen,  welche  ein  Einkommen  von  mehr  als
150  fl.  bis  Joo  fl.  incl.  haben,  in  die  zwelte  Classe,  und  die  äbrigen  besser  befoldeten
in  die  deritte  Classe  gehbren.

Zugleich  wird  in  Hinsicht  der  bere#ts  eramluirten  und  mit  Zeugnissen  der  Dienstfähigkeit
  verseberen  Provisoren,  so  wie  der  Schulmeister,  welche  das  Premolions=  Cramen
sbbon  erstanden  haben,  verordnet,  daß  um  Schulrienste  dritter  Classe  in  der  Regzel  nur
wirkliche  Schulmeister,  welche  bel  der  Prüfung  kein  geringeres  als  das  Prédikat  gut  erbielten,
  oder  auch  in  einzelnen  Fällen,  nach  zuvor  ertbeilter  besonderer  Erlaubulß,  Proolsoren,
  die  ein  Zeugulß  vorzüglicher  Kenurnisse  haben,  sich  melden,  und  von  den  Communen
  iIn  Vorschlag  dazu  gebracht  werden  dürfen.

Die  Bewerbung  um  Schuldienste  zweiter  Classe  stebt  sodonn  denjentnen  Proolseoren
frei,  in  deren  Zeugnissen  das  Prädikat  gud  oder  becht  gut  oder  durchaus  gut  enthalten
  ist,  so  wle  allen  bereits  fünf  Jahre  lang  angestellten  Schulmelstern.
        <pb n="29" />
        17

Die  übrlaen  mit  minder  guten  Zeugnisser  versehenen  Schul  Amts-Candidaten  werden
  nur  als  Bewerber  um  Dilenste  erster  Elasse  zugelassen.

Ee  bleibt  äbrigena  jedem  bereite  eraminirien  Proolsor  oder  Schulmeister  unbenommen,
  wenn  er  ein  besseres  Zeugniß  zu  verdlenen  hlaubs,,  seine  Ansprüche  bel  elner  der  jährlschen
  Conkurs-Prüfungen  geltend  zu  machen.  1  .-.

Verkeh-Stuttg.liaKbnhLObetiConststorluw  den  4.  Jan.  1811.

Erlenninsse  deb  /  öuigl.  She-Gerichts  in  Tübirgen-Den
  9.  Jam.  18711  wurder
1)  Anna  Barbara  Schuler,  von  Erzlugen,  Balluger  Oberamts,  geb.  Jetter  von

ba,Kläg.,  von  Jakob  Friedrich  Schuler,  Bürger  und  Adlerwirth  zu  Erzingen,  Bekl.,
ex  cap.  adulterii  veri,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  dle  Kosten,  geschieden,  und

2)  in  der  Eheschekrungs-Klagsache  ver  Christina  Rebeka  Bühler,  von  Göppingen,
Kb.  Mozer  von  da,  Klág.,  wider  Grorßz  Friedrich  Bühler,  Burger  und  Beck  zu  Gin-Ungen,
  Bekl.,  ek  cap.  adulterii  veri,  auf.  Beweis  erkanne.

1

Se.  Königl.  Maj.  haben  dem  General-Majer,  Commanvanten  in  Mergenthelm,
von  Groß,  das  Großkreuz  des  Kdulgl.  Cloll-Verdienst-Ordens  allergnädigst  verliehen.
Den  16.  Jan.  18711.

Se.  Könisl.  Maj.  haben  durch  ein  Decret  vom  15.  Jan.

den  vormals  Kbnigl.  Preuß.  Fähnrich  Alerander  v.  Langen,  jum  Second-Lleutenau#t
  beim  Linien-Infanterie-Regiment  v.  Franquemont  zu  ernennen,

den  Second-Lieutenant  v.  Dungern,  vom  Garde-Regiment  zu  Fus  zur  Jäger-Escodron
  des  Garde-Regiments  zu  Pferd  zu  versetzen,  und

den  bleutenam  v.  Alrrok,  vom  Infanterle-Regimem  v.  Franguemoné  zu  emtlassen;

durch  ein  Decret  von  10.  Jan.  dem  Lieutenant  v.  Buhl,  vom  Fäsllier=  Batalllon

von  iirrareg,  die  allerunterthönlaste  gebetene  Entlassung  zu  ertheilen  allergnädlost
geruht.
        <pb n="30" />
        13
Se.  Khaigk.  Maj.  baben  allergnädlast  geruhr,

vdermüg  allerböchster  Resolutkon  vom  2à2.  Jan.  dem  Pfarrer  Landbek  zu  Ostheim
ie  erledigte  Pfarrei  Altenstaig  im  Dorf,  Didlcese  Wildberg,  und

vermeg  allerhbchster  Reselution  vom  15.  Jan.  dem  Pfarrer  M.  Heugelin  in
Herrenalb,  dle  erledigte  Pfarrel  Geradstetten,  Didcese  Schorndorf  zu  übertragen.

Vermg  allerhböchsten  Reseripts  vom  :4.  Jan.  haben  Se.  Königl.  Maj.  den  bisberigen
  Physteus  ordlnarius  Dr.  Endres,  von  Wlesenstaig,  zum  Oberamts-Pbysleus  in
Wiblingen,  und  den  qulescirenden  Physikus  Obermater,  von  Wiesenstaig,  zum  wirklichen
  Physlkus  daselbst  zu  ernennen  allergnaͤdigst  geruht.
        <pb n="31" />
        Nro.  5.  1  8  .  29
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

(1l  „

 

Samstag,  26.  Jan.

—

Die  Form  und  Eingabe  der  Supviiken  betreffend.  d.  d.  12.  Jan.  1671.

Da  men  Hufsa  schon  wahrzunehmen  gebabt  hat,  daß  die  Umertbanen,  und  befondere
die  Verfasser  der  Bittschriften,  in  den  neuerworbenen  Könlal.  Geblets  -Theilen  den  geselichen
  Vorschriften  in  Hinsicht  auf  die  Form  der  Bittschriften  und  namentlich  auch  in
Hiasicht  auf  den  gehbrigen  Gebrauch  des  Stemoelpapters,  nicht  nachkommen  zso  werden
dieselbe,  unter  Hinweisung  auf  dle  in  Kapffs  Sammlung  einzeln  ergangener  Württembergischen
  Berordnungen  enthaltenen  und  die  in  dem  Kdualgl.  Staats=  und  Regierungs=Blatt
  bekannt  gemachten  neueren  Vorschriften,  bei  Vermeidung  der  Legal-Strafe,  anduech
  erinnert,  sich,  was  das  Stempelpavpler  betrifft,  hierunter  pünktlich  nach  der  klaren
WVorschrist  der  Stempel  Ordnung  1  achten,  sofort  bei  Eingabe  der  Suppliken  sich  genau
an  die  vorgeschriebene  Instansen=  Ordnung  zu  binden,  und  an  kein  Kbnigl.  Colleglum
oder  Departement  eine  Supplik  einzureichen,  ohne  solche  zuoor  dem  betreffenden  Oberamt
zum  Beibericht  vorgelegt  zu  haben,  als  wooon  nur  dann  eine  Ausnahme  Katt  findet,  wenn
die  Birtschrift  gegen  den  Beamten  gerichtet.  ist,  oder  nur  ein  Monitorium  entbält.  Die
Concioisten  der  Suppliken  aber  haben  in  den  Biteschriften  (zur  linken  Selte  von  der
Ulerschrift  des  Suvolikanten)  ihren  ganzen  Namen,  Amte  Charaker  und  Wohnort  belzusesen,
  die  Supplikanten  zu  Einbolung  des  Belberichts  anzuweisen,  und  sich,  daß  solches
geschehen  seyn,  von  dem  Supplikanten  unterschriftlich  bezeugen  zu  lassen.

Kin.  Ob.  Reg.  Ob.  Pol.  Dep.

 

Se.  Könlal.  Mojestät  bhaben  allergnädlast  gerubt,
verndg  allerbbchsten  Decrets  vom  :..  Jen.  dem  Könlol.  Kammerberen,  Freiberr#n
Morimilien  ven  Ulm,  Gutsbesitzer  von  Erbach,  die  Adels-Decoration  des  Kdnigrelch
lu  verleihen,  und
        <pb n="32" />
        do  1
vermds  allerhoͤchsten  Deerets  vom  23.  Jan.  den  Eleve  de  Diplomatie  Kammerjunker

  von  kinden,  jum.  Geheimen  begarlons-  Serrefaite  2  dem  Kbnigl.  Kabinets-Ministerium
  zulernannen.

Se.  Kbats  .  Majestät  haben  alleranadigst  gerubt.
durch  ein  Deeret  vom  1r7.  Jon.  den  Second  ·  Lieute  nant  v.  Riuchh  aupt  4ten,  vem

kinlen-Infanterle=  Regiment  v.  Scharffenstein,  zum  Gakde,  Reglment  zu  Fus  zu  versetzen,
und  "

durch  ein  Decret  vom  22.  Jan.  dem  Second:  Lieutenant  Faber  vom  kinien-Infanterie
  Regiment  Prinz  Paul  die  allerunterthaͤnigst  oebetene  Entlalsung  aus  Königl.
Milirärdiensten  zu  ertheilen.

Se.  Khnigl.  Majestät  haben  durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  :2é.  Jan.  dem
Ober=  Steuer-Asseffor  Spirtker  den  Cyorakteraks-Hofmweh  gnaͤdigst  ertheilt.

Se.  Künigl.  Majestät  haben  allergnaͤblgst  aeruht,

dermtg  allerbbchster  Resolution  vom  1).  Jan.  den  kstholischen  gelstlichen  Natßh  Kelber
  zugleich  zum  Mitglied  der  Kb#igl-  Ober-  Studilen-Direktien  zu  ernennen;  undvermbg

  allerhochster  Resolmtion  vom  *)  Jan.  Sie  erledigte  Hüttenverwaltung  Abtssmänd
  dem  bisherigen  Hüttenamts-Controlen#  Hefete,  von  Unterkochen;  zu  übertragen.
        <pb n="33" />
        Nro.  6.  1811.  5ꝛ
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs—  Blatt.

 

Samstag,  o.  Feöbr.

 

General-Pardeon
für  die  aus  den  neuesten.  von  der  Kroue  Valern  übe.  nemmenen,  Besitzungen  gdebürtige  Deserteurs.

Se.  Kialgl.  Majestät  von  Württemberg  wollen  allen  und  jeden  Seldaten,
welche  aus  denen  durch  die  neuesten  Staatsoerträge  von  der  Krone  Balern  an  dlie  Krone
Württemberg  übergegangenen  Besitzungen  und  Ortschaften,  und  zwar  namentlich

I.)  vom  Iller-Kreifse:
aus  der  Stadt  und  Gebiet  von  Ravensburg,
aus  der  Stadt  Buchborn,
aus  dem  Landgerichte  Tektnang,
aus  dem  Landgerichte  Wangen,  mit  Ausnahme  der  Distrikte  von  Wonnkrechts  u.  Thana,
aus  dem  Landgerichte  Leutkirch  mit  der  Siedt  gleichen  Nameinus;

II.)  vem  Ober-Donau-Kreise:
aus  der  Hilite  des  Amts  Illertisen,
aus  einem  Theile  der  Grafschaft  Fugger  Kirchberg,
ous  einem  Dheile  des  Landgerichts  Söflingen,
aus  der  S'#adt  Ulm,  6
aus  einem  Thelle  des  Landgerichts  Alpeck,
aus  einem  Theile  des  Landgerichts  Elchingen,
aus  dem  Landgerichte  Geißlingen,
aus  dem  Amt  Donzderf,
aus  einem  Theile  des  Landgerichts  Güöntkurg,
aus  einem  Theile  des  Landgerichts  Nördlingen,
        <pb n="34" />
        aus  dem  Amt  Neresheim,  Fürstl.  Torisch.
aus  Tbellen  der  Aemter  Hochaltingen  und  Maslchin  gen,
aus  dem  Amt  Neresheim,  Fürstlich  Oettingem=  Wüllersteinlsch,
aus  Thellen  des  Amts  Wollerstel  n,
*  em  ·  Amt  Baldern,
heilen  des  Amts  vndnchroih,
——  2  Cheilen  des  Amts  Oettingen,  diesseits  den  Werniz

III.)  von  dem  Rezat-Kreise:
aus  Theilen  des  Landgerichts  Dinkelsbühl„,
aus  Tbellen  des  Landgerichts  Feuchtwang,
aus  dem  Landgerichte  Crallsheim,
aus  dem  Amt  Hohenlohe=  Klechberg,
aus  dem  Amt  Gerabronn,
aus  dem  Amt  Rotenburg,
aus  dem  Amt  Uffenheim;
IV.)  aus  dem  Amt  Oeffingen,

gebürtig,  bei  dem  Kbnigl.  Bairischen  Militär  gestanden  und  von  solchem  desertkrt  sind,
einen  General-Dardon  gegen  neue  gesetzmäßige  Kapitulation  dergestalt  allergnädigsi  verwilligt
  haben,  daß,  wenn  dieselbe,  sefern  sie  schon  in  den  Königlichen  Staaten  sich  befinden,
sogleich  nach  Yubllkation  des  Pardons,  oder  sofern  sie  noch  abwesend  wären,  in  den  nächsten
  drei  Menaten  a  Date,  sich  bei  lhren  Oberämtern  oder  den  Garnisonen  Ulm,  Ellwangen,
  Crailsheim'  oder  Stuttgart  einstnden  und  melden  werden,  sie  von  aller  Strafe  befreit,
ihnen  wegen  ihrer  begangenen  Desertlon  kein  Vorwurf  gemacht,  und  sle  in  Räcksicht  einer
Strafe  so  angesehen  werden  sollen,  als  ob  sle  nie  desertirt  wéren.

Es  wird  daher  diese  allerhdchste  Gnade  andurch  bffentlich  bekannt  gemacht,  und  erwaret,
  daß  sich  alle  dergleichen  Deserteurs  als  gehorsame  Unterthanen  einfinden  werden.

Gegeben  Stutigart  den  1.  December  1810.

aus  dem  Amt  Dischingen,  6

Frledrich.

 

Könlal.  Verordnung,  des  einizen  Städten  des  Khnigreichs  zu  erthellende  Prädikat:
Unsere  gute  Stadt  betr.

Se.  Kbnigl.  Majestät  haben  vermdg  allerbbchsten  Reseripts  d.  d.  36.  Jan.  allergnädigst
  zu  verordnen  geruht,  daß  solgende  Städte  des  Konigreichs,  wenn  ihrer  in  Neseripten
oder  sonst  in  AllerhöchstDero  Namen  Erwähnung  geschieht,  das  Prädikat:  „  Unsere
gute  Stadt“  erhalten  sollen,  nämlich:  Stuttgart,  Ludolgsburg,  Tübingen,
Ellwangen,  Ulm,  Heilbronn  und  Reuttlingen.
        <pb n="35" />
        35

Decret  Koͤnigl.  Ob.  Fin.  Kammer,  Steuer-Depart.  betr.  die  Vctise-Entrichtung
von  Viktualien,  welche  auf  die  Märkte  gebracht  werden;  d.  d.  a1.  Jon.  1811.

In  Bezlebung  auf  den  FH.  59.  der  Accise-Ordnung,  wird  hlemit  die  Erlöuterung  gegeben,
  daß  nicht  nur  die  Viktualien=  Händler,  sondern  auch  diejenige  Unterthanen,  welche
ihre  Erzeugnisse  zum  Verkauf  auf  dse  Märkte  bringen,  die  Areise  picvon  in  ihrem  Wehn-*s„s
  nach  den  dort  bekannten  laufenden  Prelsen  zu  entrichten  baben.  Stuttgemn,  den  2.

an.  1811.  ’

Decret  des  Koͤn.  Ober-Consistorii,  die  angeordneten  Schullehrer-Constrenzen  betr.

Da  die  vierteljährigen  Schullebrer-Conferenzen  zu  Folge  des  s.  21.  der  General-Verourdnung,
  das  deutsche  Elementav-Schulwesen  betreffend,  (Staats=  und  Reg.  Blatt  vom
J.  18.1.  Nr.  1.)  ollgemeln  in  den  evangelischen  Dibcesen  des  Reichs  eingeführt  werden
sollen,  so  wlrd  hiemit  den  Gelstlichen  und  Schullebrern  folgendes  zur  Rachachtung  zu  erkennen
  gegeben!:

1)  Die  Mitglleder  dieser  Conferenzen  sollen  sich  über  Gegenstände  der  Pädagogik  und
Didaktik,  so  welt  dieselben  den  Wirkungskreis  der  Schullehrer  berühren,  unterreden,  und
#üre  durch  eignes  Nachdenken  und  Erfahrungen  erworbenen  Ansichten,  oder  durch  Lec  üre
gzesammelten  Bemerkungen  km  Schulfache,  insbesondere  in  Hinsicht  der  verschledenen  Verhaͤltnisse
  und  Pflichten  der  Schullehrer,  der  Metbode  des  Unterrichts,  der  Lehr=  u.  Stunden-Plane,
  der  Schuk-Diseiplin  u.  s.  w.  sich  wechselseltig  minhellen.

2)  Um  hiebel  eine  gewisse  Ordnung  zu  beobachten,  hat  der  dirlalrende  Gelstliche  bei
jeder  Conferenz  eine  oder  mehrere  pädagogiich  didaktische  Fragen  aufzugeben,  welche  sämeliche
  Mitglieder  zu  Hause  schriftlich  zu  beantworten  haben.

Diese  Aufsähe  sind  an  den  dirigirenden  Geistlichen  spätestens  14  Tage  vor  der  nächsten
  Conferenz  zu  übersenden.

Derselbe  trägt  sodann  bes  dleser  Zusammenkunft  des  Resulrat  der  eingekommenen  Beantwortungen
  in  einer  gedrängten  Uebersicht  mit  seinen  beurtheilenden  Bemerkungen  vor“
und  die  weltere  mündliche  Unterredung  darüber  macht  den  Hauxt.  genstand  dleser  Conferenz
aus.  Die  übrige  Zeit  ist  der  Mir#heilung  und  präfenden  Erbrrerung  desjenigen  gewidmet,
was  Anzelne  Mitglieder  nach  der  Reihe,  in  der  sle  von  dem  dirlgirenden  Geistlichen  aufgemfen
  werden,  über  andere  Gegenstände  des  Schulwesens  Interessantes  vorzubringen  haben.

5)  Zu  jeder  Conferenz  ist  ein  ganzer  Tag,  jedesmal  ein  Mi#ttwoch,  ju  verwenden.

4)  Nur  erwiesene  Krankbelts=  oder  andere  dringende  Fälle  können  als  Entschuldigungs-Gründe
  des  Nichterscheinens  angenommen  werden.

5)  Wo  dergleichen  Conferenzen  noch  nicht  bestehen,  haben  die  Dekane  die  nach  der
kocalität  und  nach  aͤdagogischen  Kenntnissen  am  besten  dazu  geeigneten  Geistlichen  ihrer
Didcese  zu  Haltung  derselben  aufzurufen,  und  den  Erfolg  zu  berichten.

6)  Von  der  Einrichtung  und  dem  Fortgange  der  Conferenzeñ  hat  der  dirigirende
Geistliche  in  einer  Bellage  der  Pfarr-Relstlon  jedesmal  Nachricht  zu  geben,  urd  werden
die  Dekane  hiemit  angewlesen,  ihre  Bemerkungen  nach  vorgängiger  Einsicht  der  Conferenz-Drotekolle
  ad  marginem  beizusegen,  und  dabel  insbesondere  euch  dlejenlgen  Geiztlichen
        <pb n="36" />
        54

nanihaft  zu  machen,  welche  durch  freiwilligen  Besuch  dieser  Conferenzen  ihren  Eifer  für
das  Schulwesen  erprobt  baben.
Oecr.  Stutig.  hm  Kodn.  Ober-Consistorium,  den  4.  Jan.  1811.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.

Den  16.  Jen.  1811  wurden  geschleden:

)  Jobann  Mayer,  Bürger  und  Maurer  zu  Kni#ttlingen,  Maulbronner  Oberamts,
Kl.,  von  Sophia  Barbara,  geb.  Frbhner,  von  Maulbronn.,  Bekl.  ex  cap.  quosi  desert.
unter  Vergleichung  der  Kosten.  ·

2)  Christoph  Küber,  des  Saller-Hondwerks,  von  Neufen,  Muͤrtinger  Oberamts,  Kl.,
von  Christina,  geb.  Rottmann,  von  Linsenbofen,  desselben  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  quasi
desert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.  Sodann  wurde

5)  in  der  Ebescheidungs-Klagsache  Georg  Friedrich  Blessing,  Baͤckers  u.  Feldmessers
zu  Duͤrrmenz,  Maulbronner  Oberamts,  wider  Anna  Maria,  geb.  Fischer,  von  Pilnache,
desselben  Oberamts.,  Bekl.  ex  cap.  adulterii  praesumti,  auf  Beweie  exkannt- 



Se.  Kdnigl.  Majestät  baben  vermig  allerböchsten  Reseripts  vom  24.  Jan.  dem
Grafen  von  Baleure  die  nachgesuchte  Entlassung  als  wirklicher  Kammerberr  mit  der  allergnädigsten
  Erlaubniß  zu  ertheilen  geruht,  den  Kammerherrn,  TDitel  ferner  noch  beiubehalten.


Se.  Kbnigl.  Majestät  haben  allergnädigst  geruhe,

verm#ög  allerhbchster  Resolution  vom  25.  Jan.  dem  Ober  Acciser  Brodpag  in  Biberach
  den  Charakter  als  Ober-Aceisverwalter  zu  erthellen,  und

vermbg  allerbbchsten  Reseripts  vom  2:6.  Jan,  die  erledigte  Amteschreiberel  Heubach,
dem  vormaligen  Oberamtmann  Burkart,  von  Gmünd,  zu  übertragen.

Vermdg  allerhdchster  Resolution  vom  :9.  Jan.  haben  Se.  Königl.  Maj.  die  erlediste
  evangelische  Pfarrei  Feldrennach,  Dibcese  Wildbad,  dem  Diakonus  M.  Schweppe
in  Rosenfeld.  allergnädigst  übertragen.

 

Der  Rechts-Camidat  Friedrich  Gerber  aus  Eßlingen  ist  nach  erstandener  Prüfung
zum  Kdnigl.  Advokaten  aufgenommen,  und  in  dleser  Eigenschaft  heute  bei  dem  Kdngl.
Ober-Tribunal  verpflichtet  und  immatriculirt  worden.  Tübingen,  den  9.  Jan.  1811.
        <pb n="37" />
        Nro.  7.  1  8  1  .  35
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  9.  Febr.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  23.  Jan.  1611  wurden  geschleden:

1)  Johann  Georg  Hallwachs,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Reuttlingen,  Kläg.  vem
Maria  Magdalena,  geb.  Fuchs  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung
Ver  Beklagten  in  die  Kosten:

:)  Johann  Martin  Stahleker,  Bürger  urd  Oelmäller  zu  Honan,  Reutlinger  Oberam'ts,
  Kl.  von  Anna  Maria,  geb.  Stahleker  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quosi  desert.  umer
WVerurtheilung  der  Bekl.  in  die  Kosten.

5)  Anna  Marla  Sippel,  von  Schwleberdingen,  Lbudwigsburger  Oberamts,  geb.  Waidle
  von  da,  Kläg.  von  Johann  Gsorg  Sippel,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Schwieberdingen,
  Bekl.  ex  cap.  adulterit  veri.  unter  Verglelchung  der  Kosten.

Den  31.  Jan.

1)  Gottfried  Schick,  Bürger  und  Schmidmeister  vom  Willspach,  Weinsperger  Oberamts,
  Kl.  von  Christina,  geb.  Erler  von  da,  Bekl.  ex  Cap.  duasi  desert.  unter  Verur-“
tbeilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

2)  Reslna  Stahl,  von  Mußberg,  Stuttgarter  Amts-Oberamts,  geb.  Mayle  von  da,
Kl.  von  Johann  Jacob  Friedrich  Stahl,  Bürger  und  Zimmermann  allda,  Bekl.  ex  cap.
adulterii#  praesumtt,  unter  Vergleichung  der  Kosten.
        <pb n="38" />
        36

3)  Johann  Martin  Kauffmann,  Buͤrger  und  Zeugmacher  zu  Eblngen,  Balinger
Oberamts,  Kl.  von  Maria  Catharina,  geb.  Stierlin  von  da,  Bekl.  ex  cap.  adulterii
veri,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kesten.

4)  Anna  Rosina  Fuchs,  von  Isny,  Oberam's  Wangen,  geb.  Wiedmann  von  Mem
mingen,  Kl.  von  Johann  Fuchs,  Färbermeister  zu  Jenp.,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.
unter  Verurtheilung  des  Beklagten  In  die  Kosten.

 

Se.  Könlgl.  Moajest.  haben  durch  ein  allerböchstes  Dekret  vom  3r.  Jan.  noachstebende
  Befbederungen  und  Persetzungen  in  Allerhchstdero  Armee  vorzunehmen  allergnädigst
geruht  ·

sxldemLeth-Cbeoauxlegch-Meg1»mcntgoancirtdnSetondlkcutenanto.Buchzum
Pcemlekskieucenant,,

derbtshethehechlnglscheStallmelsterponKulestedyAnddchadethchüp
werden  Second-Lleutenants  bel  diesem  Regiment;

Second=  Lieutenank  v.  Podeoils  vom  Dragoner=  Regiment  Kronpriuz  wird  als  solcher
  zum  Lelb-Khevaurlegers-Reglment  versetzt.

Beim  Chevaurlegers  Regiment  Herzog  Helnrich  wird  Cadet  Werthes  qus  dem  Mi-I##är=
  Instliut  zum  Setond-  Lieutenant  ernannt.

Beim  Dragoner.  Regiment  Kronprinz  avanciren  Second  bleutenant  v.  St.  Andres
zum  Premier-  Lleutenant,  und

Cadet  Katzmaler  zum  Second-Lleutenant.

Belm  Infanterle-Regiment  Kronprinz:  der  bleherige  Staabehauptmann  von  Valeis
jam  wirklichen  Hauptmann,

der  Premier-  Lieutenant  v.  Holzschutper  zum  Staabs-Capitän,

der  Second-  Lieutenant  v.  Könnerlz  zum  Premier-Lleutenant,  und

der  Cadet  v.  Maler  zum  Second-TLieutenant.

Belm  Infanterle-Reglmem  Prinz  Paul  avanciren,  Serend-Lleutenant  v.  Donopp  tte,
mm  Premler-Lieutenant,  und

die  beeden  Cadets  v.  Fechbelm  und  Gmelin  zu  Second  Lleutenants.

Belm  Jafanterie  Regiment  von  Scharffensteln:  Second-Lleutenant  v.  Langen  jum
Premler=  Lieutenant,  und  6
der  Cadet  Kauffmann  zum  Secend=  Lleutenant.
        <pb n="39" />
        51
Beim  J#far  terle-Regiment  Herzog  Wilhelm:  der  Second-Lieutenant  Schüßler  zum
Premier·  Lieutenant,  und
beim  Infanterie-Reglment  Prinz  Frledrich,  der  Second/Lieutenant  v.  Walbel  zum
Premiex  ·  Lieutenant.  «  ·

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  durch  ein  Dekret  vom  1.  Febr.

den  Staabshauptmonn  v.  Oberkirch  vom  NRegiment  Prinz  Frledrich,  und

den  Artillerl  Serond,  Lieutenam  Schkof  entlassen.

den  Staabshauptmann  v.  Tidemann  vom  Regimem  Prinz  Friedrich  wegen  Ehrenrährlger
  Vergehungen  cassirt,  Hingegen

den  Premier-Lieutenant  v.  Dillen  vom  Regiment  u.  Ppull  zum  Staabs-Capitän
beim  Regimem  Prinz  Frie  drich,  6

den  Cadet  Kornbeck  vom  Regimem  w.  Phull  zum  Second-Tleutenant  in  eben  dlesem
  Regiment,

den  Cadet  Groos  von  der  Arelllerie,  und  den  Cadet  Hettler  aus  dem  Kbn.  Milltdt
  pn  stiiut  zu  Second-LKleutenants  bel  dem  Artillerie=  Corps  zu  befbrdern  allergnädigst
gerubt.

Se.  Khnigl.  Mozj.  haben  allergnädigst  geruht,

durch  ein  allerhöchstes  Dekret  vom  35.  Jan,  dem  Cameraql-Verwolter  in  Freudentbak
dle  Polizel  daselbst  zu  übertragen,  so  daß  derselbe  für  dieses  Fach  als  Sraabsamtmann
angesehen  werden  soll;

vermg  allerhochsten  Reseripts  vom  33.  Jan.  den  Ober-Censistorialracb  v.  Boer  an
de  Stelle  des  Ober-Neglerungsraths  Schübler  zum  Mitglied  des  Kbnigl.  Ober-Cenfur
Collegiums,

vermdg  allerhbchsten  Dekrets  vom  3.  Febr.  den  gebelmen  Legetions-Sekretär  von
Gremp  an  die  Stelle  des  von  der  Khnigl.  Gesandtschaft  in  Petersburg  zurückberufenen
kegatlons=  Sekretärs,  Legationsrath  von  Mülinen,  und  «

vetmbgallekbbchsiekResolutlonvonxebeud.denblslkulgenBauverwaftvnsss-Sct"lbenten
Stütmeriukadwigsbukgzum  Buchhalter  bei  der  Umgelds-Rechnungs-Kammer,  ferner

vermhg  allerhbchster  Resolstion  vom  6.  Febr.  den  bleherigen  Assessor  bel  dem  Küngl.
Steuer=  Departement,  Kammerjunker  von  Wer  neck  zum  Ober-Steuerrath  zu  ernennen,
endlich

vermb#g  allerbbchsten  Dekrets  von  ebend.  dem  Amtmann  um  Amtsschreiber  Kapf  zu
Resenfeld  die  allerunteribén  ast  nachgesuchte  Entlassung  von  dioser  Sielle,  und  solche  dem
vormaligen  Stempel:  Cassier  Pfäfflin  In  Ellwangen  zu  erthellen.
        <pb n="40" />
        ãs  *

Se.  Kensal.  Maj.  haben  vermög  allerböchster  Resolutkon  vom  2.  Jan,  die  Stelle
elnes  Bücher  Fiskals  zu  Ulm  dem  dortigen  Professor  Adam  zu  übertragen,  und

dle  Stadt  Ravensburg  in  Bücher=  Sachen  der  Aufsicht  des  Bücher-Flskals  Kreis-Arzks
  Dr.  Maag  zu  Alltdorf  zu  untergeben  geruht.

Unterm  7.  Febr.  ist  das  erledigte  Dekanat  und  die  Stadtpfarrel  Aalen  dem  Helfer
M.  Gbriz  in  Heidenheim  allergnädigst  übertragen  worden.

Vermdg  allerhöchsten  Dekrets  vom  2.  Februar  baben  Se.  Könkgl.  Majestät
den  Post  Erpeditor  Franke,  von  Buchau,  zum  Kdnigl.  Ober  Pestrath  zu  ernennen,
und  en  Condukteur  Schwar!  die  Post-Expeditlon  Buchau  ellergnädigst  zu  äbertragen
geruht.
        <pb n="41" />
        Nro.  8.  181  1.  59
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  16.  Febr.

 

–

Konigl.  Verordnung,  die  Aufnahme  der  Rechts-Candldaten  zu  Advokaten  bem.

De  Se.  Kduigl.  Majestét  durch  ein  allerhbchstes  Reseript  vom  :.  Febr.  zu  vererdnen
  geruht  haben,  daß  kein  Rechts  Candlidat  känftigbin  vor  Zurücklegung  des  fünf  und
zwanzigsten  Jahre  zum  Adookaten  aufgenommen  werden  soll;  so  wird  dlese  allerhdchste  Bestimmung
  hiedurch  allgemein  bekannt  gemacht.

Decrei  des  Kön.  Ober-Consistoriums,  die  Schul-Incipienten  betr.

De  in  den  Bittschriften  der  Schul-Incipienten,  welche  sich  um  Aufnahme  in  das
Eßlinger  Schullehrer  Seminar  gemeldet,  und  zugleich  um  eine  jährliche  allergnädigste  Unterstützung
  gedeten  hoben,  die  in  der  neuesten  GeneralVerordnung  (Staats=  und  Reg.  Blatt
Nr..  16.)  vocgeschriebene  Erfordernisse  nicht  mit  der  ndihigen  Bestimmtheit  und  Zuverläßigkeit
  annegeben  sind,  auch  es  nothwendig  ist,  in  Zeiten  zu  wifsen,  wie  olele  Schul-Incipienten
  sowehl  an  Georgie  d.  J.  ols  in  den  künftlgen  Eintritts  Terminen  in  eine  dffentliche
  oder  Privat-Bildungsanstalt  aufgenommen  zu  werden  wünschen;  so  wird  hlemit  sämtlichen
  evangelischen  Dekanen  des  Kbnigreichs  folgendes  zur  künftigen  genauen  Nachachtung
zu  erkennen  gegeben:

:„)  Diejenige  Schul-Incipienten,  welche  wegen  Mittellosigkeit  um  eine  Unterstützung
bitten,  haben  ein  von  den  Ortsvorstehern  ausgestelltes  und  von  dem  Oberamt  verificirtes
Artestat#  worin  lhre  und  ihrer  Eltern  Verigens  Umstände  genau  angegeben  sind,  mit  ihren
  Birtschriften  elinzusenden;  es  ist  daber  in  Seiieung  auf  diejenige  Gesuche,  welche  bereite
  eingekommen  sind,  das  Erforderliche  nachzutragen,  indem  widrigenfalls  auf  dleselbe
keine  Rücksicht  genommen  werden  wird.
        <pb n="42" />
        40

2)  Alle  neu  eintretende  Schul.  Im###e#nten  haben  mil  ihren  Bittschriften  um  Aufnahme
in  eine  S  Hullehrer-Bildungsa'stalt  ein  Zeugniß  ihrer  Tauglichkeit  zum  Schullehrersiand  in
Hlasicht  auf  Fähigkeir,  Kenmulsse  und  Aufführung  vorzulegen.  Dieses  Zeugniß  ist  ihnen
von  dem  Dekun  nach  vorgängiger  Vernehmung,  des  Ortspfarrers  aus  zustellen,  und  beide
haben  sich  zu  diesem  Ende  von  den  Eigenschaften  des  Supplikanten  durch  eigene  gewissenbafte
  Prüfung  zu  überzeugen.

5),  Alle  Schul.  Incipsenten,  welche  auf  Georgli  d.  J.  entweder  in  das  Haupt-Schullehrer-Seminar
  zu  Eßlingen,  oder  in  eine  andere  biezu  legltimirte  Bildungsanstalt,  oder
auch  bel  einem  dazu  bevollmhrigten  vor  ü#glichen  Schullehrer  ausgenommen  zu  werden
wünschen,  müssen  sich  längst  binnen  Tagen  von  der  Bekanntmachung  dieses  Befebls  an
durch  den  Dekan  der  Dilcese  bei  dem  Khn.  Ober-Consisiorium  melden,  Andem  sie  wldri,
genfalls.  die  Zurückwelfung,  zu  erwerten  haben.  «

Endlich,  werden  alle  dem.  pädagoailschen  Fache  sich  vorzüglich  widmende  Geistliche,  welche
  nach.  Anleltung  des  9..  der  General  Schulverordnung  eine  Privat-Blldungsanstalt
für  Schüllehrer  zu  errichten  gesennen  sind,  biemic  aufgefordert,  ihre  Entschließung  blunen
14  Digen  unter  Vorlegung  elnes  Lehrplans  und  Angabe  der  in  ihrem  Ort  für  Weobrmung
und  Kost  der  Schul-Inciplenten  zu  treffenden  Einrichtungen  und  des  jährlichen  Aufwands,
en  das  Kdn.  Ober-Consistorium  einzusenden

Deer.  Suttg.  im  Kön.  Ober-Conststorium,  den  29.  Jan.  1611.

Straf-Erkenntnisse  des  Kbnigl.  Ober-Justiz-Eollegi  T.  Senats.
Ad  Mand.  Secr.  Regise  Maj.

Umerm  .  Jan.  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Bbblingen  verhaftete  Johann  Weiß,
von  Rohr,  wehen  wiederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  aller  Kosten  und  Schäden  zu
fünfzehenmonatlicher  Festungsarbelt  verurtheilt.

Am  i#.Jan.  wurden  die  bei  dem  Oheramt  Wangen  verhaftete  Vagantinnen,  Margaretha
Mayer,  von  Appenzell  ,  und  Waldburge  Herrmann,  oon  Kamgach,  erstere  zu  zweijähriger
Zuchthausstrafe  und  nachheriger  Landes-  Verweisung,  letztere  aber  zu  jweijähriger  Zuchthausstrafe,
  unter  dem  Anhange  verurtheilt,  daß  sle  nach  erstandener  Grcse  in  ein  Zwangs-Arbeitshaus
  bie  zu  erprobter  Besserung.  abgegeben  werden  soll.

Den  12.  Jan.  I#st  der  bes  dem  Oberamt  Alpek  inhaftirte  Christaoh  Wegscheld,  von
Breuningsheim,  wegen  wiederholten  Diebstahls,  zu  zweijähriger  Festungsarbelt  und  Ersatz
der  Kosten  condemnirt  worden.  »-Amst;..Jan-wurve-di·ewegenoefkekmllchterSchwangekschaftnnvcseburtbeidem


Oberamt.  Plauselden  in  Inqussttion  gekommene  Marle  Catharine  Kämmerer,  von  Michelbach,
  mit  achtmonatlicher  Zuchtpousstrafe  belegt.
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        ¶

Den  .  Jan.  ist  der  beĩ  dem  Oberamt  Kirchbeim  verbaftete  Fakoh  Fäller,  von  Schlmntstall,
  wegen  Diebstabls  zu  Einjaͤhriger  Festungsstrase  und  Crstaitung  aller  Kosten  unv
Schaͤden  condemnirt  worden.

Den  15.  Jan.  wurde  gegen  nachstehende,  bei  dem  Oberamt  Urach,  wegen  Muͤnzverbrechen,

  verhaftete  Inquissten  das  Erkenmniß  ausgesprochen,  daß

1)  Jebann  Georg  Schäfer,  von  Wolfschlugen,  zu  einer  fünfjäbrigen,

à)  Wilbelm  Friedrich  Gänsle,  von  Mezingen,  in  einer  vierjährigen,

5)  Heiarich  Umerkircher  von  da.,  zu  einer  dreijährigen,

4)  Cbristoph  Hechtle  von  da,  zu  einer  zweijhrigen,  endlich  6

5)  Carl  Heinrich  Rudolph,  von  Grbtzingen,  zu  elner  einjäbrigen  Juchthausstraft
unter  dem  Verbehalt  elner  Erhbhung  aller  dleser  Strafen  für  den  Fall  einer  känftig  gege#n
diese  Inquistten  etwa  zu  erweisenden  mehreren  Verschuldung,  verurtheilt,  werden  sollen.

Am  11.  Jan.  ist  die  wegen  wlederbolter  Diebstähle  bei  dem  Oberamt  Crailshelm  in
Verbaft  gekommene  Marie  Barbara  Schbn,  von  Schwabach,  zu  ein-  und  einhalbjähriger
JZuchthausstrafe  condemnirt,  unb  befohlen  worden,  daß  sle  noch  deren  Erstehung  über  die
Gränze  gebracht,  und  ihr  deren  Wiederbetretung  bel  Harter  Strafe  untersagt  werde.

Umerm  33.  Jan.  würde  Joseph  Nadlg  und  dessen  Schwägerin,  Theresle  Bechter,  von
Schlier,  Oberamts  Ravensburg,  wegen  mit  Blutschande  verbundenen  Ebebruchs,  und
war  ersterer  mit  einjäbt  iger  Zuchthausstrase  in  Gotteszell,  letztere  mit  achtmonatlicher
Juchthausstrafe  in  Ludwi#sburg  neben  dem  Ersatz  der  Kosten  belegt.

Am  286.  Jan.  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Eßlingen  verhaftete  Frledrich  Späth,  von
Denkendorf,  wegen  wilederholter  Dlebstéble  zu  elner  fünfzehenmonatlichen  Festungsstrafe,
neben  Ersatz  aller  Kosten  und  Schäden  verurhhellt.

Erkenntnisse  des  Kbnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  6.  Febr.  1811  wurden  geschleden:
1)  Frledrich  Arnold,  Bürger  und  Zimmermeister  zu  Poppevweller,  udwigsburger

Oberamts,  Kl.  von  Catharlna,  geb.  Greiner  von  da,  Bekl.  er  cap.  qduesi  desert.  unter
Verglelchung  der  Kosten.

2)  Andreas  Kipp,  Börger  und  Bauer  zu  Vöhringen,  Sulzer  Oberamts,  Kläg.
von  Anna-  Barbara,  geb.  Schmid  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Vergleichung
  der  Kosten.

5)  Anna  Maria  Krämer  von  Stuttgart,  geb.  Breutling,  von  Renningen,  Leonbertger
  Oberamts,  Kl.  von  ihrem  ausgewichenen  Ehemann,  Cbhristian  Adam  Krämer,  Zimmermam
  von  Simuttgart,  Bekl.  ekx  cap.  desert.  malitiosae,  unter  Verurthellung  des  letztern
  in  die  Kosten.

 

6
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        42

Se.  Kin'igl.  Matest.  baben  durch  ein  allerbochstes  Dekret  vom  31.  Jan.  den
zum  Secondlieutenant  bel  dem  Leib-Chevaurlegers  Regiment  ernannten  bisherigen  Hechingiscchen
  Stallmeister  v.  Knlestedt  zugleich  zum  Kdnigl.  Reise=  Stallmeister  und  Kammerjunker
  guädigst  ernannt.

Se.  Königl.  Mazj.  phaben  durch  ein  Dekret  vom  :2.  Febr.  allergn  #digst  geruht,
dem  Secondlleutenant  v.  Ellrichshausen  vom  Dragoner  -Regiment  Kromrinz,
dem  Secondlieutenant  Crebert  von  der  Artillerie,  und

dem  Secondlleutenant  Dettelbacher  vom  leichten  Infanterie,  Batalllon  von  Wolff

die  allerunterthänigst  gebetene  Entlassung  aus  Kdnigl.  Milltär-Diensten  zu  erkheilen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geraht,
durch  eln  allerbechstes  Dekret  vom  4.  Febr.  den  bei  der  verewigten  Herzogin  Franzlska

  vormals  angestellten  Kammerdlener  Benz  zum  Konigl.  Kammerdiener  zu  ernennen,

vermwg  allerböchsten  Dekrets  vom  7.  Febr.  dem  ällesten  Sohn  des  verstorben  Forstraths
  von.  Reitter  den  Acceß  bei  dem  Secretariat  des  Königl.  Forst-  Depart.  und

vermög  allerhöchster  Resolution  vom  3.  Febr.  dem  Carl  Albrecht  v.  Bühler,  Sohn
des  verstorbenen  geheimen  Raths  und  Landvogts,  den  Acceß  bei  dem  Kdnigl.  Forst-Departement
  zu  erthellen;
4  verm#g  allerhöchsten  Dekrets  vom  2  2.  Febr.  die  erledigte  Forst-Referenten-Stelle  bei
der  Kdnigl.  Hof=  und  Demönen-Kammer,  dem  Forstrath  v.  Jäger,  sodann

verm#g  allerböchsten  Dekrets  v.  5.  Febr.  dem  blsberigen  Registrator  Schkardt

belm  Konigl.  Kriegs-Collegio  die  erledigte  Sekretär  =  Stelle  beim  Kömigl.  Forst-Departement
  zu  übertragen.  "

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  vermg  allerhöchster  Dekrete  von  ebend.  den  Stella
Manfredi  zum  Direktor  der  Kbnigl.  Tuchmanufaktur  in  kudwigsburg  äu  ernennen,  und

die  erledigte  Pfarrel  Herrenalb,  Dibcese  Wildbad,  dem  Wikar  in  Plleningen,  M.
Widmann  zu  übertragen  allergnédiefst  geruhr-  «
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        Nro.  9.  r  S  1.  5
Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakk.

 

Samstag,  z3.  Febr.

1#.51•-*


Decret  des  Kön.  Kathol.  Geistl.  Naths,  die  Diäten  und  Eutschädigung  der
katholischen  Schul-Inspeckoren  betreffend.

Se.  Königl.  Majestär  haben  vermög  allerh#chster  Resolution  vom  6.  Jan.  d.  J.
deen  ausgestellten  katholischen  Schul=  Infpertoren  für  die  jährliche  Schuloisttation  ein  Teggeld
  von  zwei  Gulden,  und  für  ihre  weitere  Bemühung  und  den  Aufwand  an  Schreibmaterialien
  eine  Entschädigung  von  jährlichen  Drei  Gulden  von  jedem  mit  einer  Schuleversehenen
  Bezirks-Orte  auf  die  Kirchen  =  und  Schulfends,  oder  bei  deren  Unvermdgenhest
auf  die  Communkassen  allerggädiost  angewiesen.  ·

Da  nun  von  Seiten  des  Kön.  Ober-Landes-Oekonomie-Collegli  dle  Legitimatlon  zur
Ausbefahlung  jener  Gebübren  von  der  Zelt  an,  wo  die  allgemeine  Schulverordnung  erlassen
  wurde,  berests  ertheilt  worden  ist,  so  wird  solches  unter  Bezlehung  auf  den  F.  29.
der  allgemeinen  Schuloerordnung  wegen  der  Vorspann  hlemit  bekannt  gemacht,  damit  die
feit  jener  Zeit  angestellten  Schul-Inspertoren  dle  ihnen  gebührenden  Diäten  und  Entschädigungsgelder
  in  Empfang  nehmen  mögen.

Deer.  Stuttgart,  im  Kon.  Kothel.  Geistl.  Rab,  den  3z.  Jan.  1811.

 

Se.  Königl.  Maj.  baben  allergnädigst  geruht,
vermig  allerbbchstes  Deeret  vom  3  1.  Jen.  dem  Stelnbruch-Controleur  Frledrich  Ber#-krand
  die  Weg=  Inspectors  Sielle  in  der  Landogtet  auf  der  Alp  zu  übertragen  #
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        ·16

vermdg  dllerbbchster  Resolutlon  vom  14.  Febr.  den  bleherigen  Sladtumgelder  Hoyf
#n  Ulm  zum  Oberumgelder  in  Waldsee,  den  vormaligen  Unter=  Aufschläger  Keller  in
Alm  zum  Stadtumgelder  daselbst,  und

den  bisherigen  Stadtgerichts=  Aktuar  Rueß  in  Ulm  zum  Accs-Controleur  daselbst,
ferner  ·

QekmsgallkadchstetResolutioudank-S.dendenbldbetjlgcnOber-Ackkser·Bikch«ek
in  Blaubeuren  zuns  Oberumgelder,  und  den  vormaligen  Oberzoller  Kurz  dalelbst  zum
Ober-Acciser  in  Blaubeuren  zu  ernennen;  *2

vermög-  allerhbchster  Resolution  vom  720.  Febr.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei
Schnaltheim,  Didcese  Heidenbeim,  dem  Pfarrer  N##  Vischer  in  Willspach,  Dlbrese
Weinsberg.,  zu  uͤbertragen.

*1  !*ibvr  „  ¾rt——

Stuttgart.  Der  vormalige  Patrimonlalbeamte  zu.  Werrenwag,  Marquard  Daub
oon  Rottenburg  ist  nach  erstandener  Präfung  unter  die  Zahl  der  Kdnigl.  Advokaten  aufgenommen.,
  und  sub-  hod.  bei  dem  Kdulgl.  Ob.  Just.  Coll.  aten  Senats  immatrleulirt
worden.  Den  9.  Feb##  à#611.  «  "  ««

Se.Kbnlgc.Maj.bab«e-jdm"chelnallefhdchstesDeetetvofn13.Fe«bk.melsch--le"tmeisierAndkeasSchrehuyvothtkgelsteimyHeidknbeiivdrOberaråtskAxt-Aufwan-

  und  Unterstügung  wegen  der  von  demselben  erfundenen  Maschinen,  ein  Geschenk  ven
so  Louisd'er  bei  der  Staats=  Casse,  allergnädigst  anweisen  zu  lassen  gerubet.  Unter  diesen
  Maschinen  zeichnet  sich  besonders  eine  Spinn-Maschine  aqus,  welche  von  den  bls  jetzt
bekonnten  In  mehreren.  Seücken  abweicht  ;sie  dedarf  keiner  Vorspinn.=  Maschine  und  kann
mit  wenigen  Abänderungen  zu  Schaf=  und  Baumwolle  benugzt,,  auch  kann  auf  derselben
nach  Belieben  feiner  oder  gröber  gesponnen  werden.

Siuttg.  in  dem  Künlgl.  Ober,  Landes=  Oekonomle,  Colleglum,  den  15.  Febr.  1671.
        <pb n="47" />
        Nro,  10,  1811.  43
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  :z.  März.

Königll.  Verordnung,  die  Landvogkei  an  der  Jart  betr.

Se.  Khnigl.  Mojest.  baben  vermög  allerhöchster  Resolurlon  vom  3y.  Febr.  zu  vererdnen
  gerubt,  daß  nach  veränderter  Einthellung  des  Landvogtelbezlrks  an  der  Jart  die
Umerämter  zu  Bartenstein,  Wachbach  und  Schrosberg  ausgeldst,  und  dagegen  zu
Sindringen,  Dbrybach  und  Creglingen  neue  gebildet,  somit  der  bisherige  Amtmann
  Amtbor  von  Bartenstein  nach  Creglingen,  der  Amtmann  Sprbsser  von  Wachbach
  nach  Dbeibach,  und  der  Amtmann  Bagnato  von  Schrotzberg  nach  Sindringen  versetzt
  werden  sollen.

Aafforderung  des  Königl.  Ober-Lehenhofs  an  die  Besitzer  der  durch  den  Staatovertrag  mit  der
srone  Baieru  vom  ·  18.  Mai  18:0  unter  Känigl.  Souverainetät  und  Oberlehenherrlichkeit  gefallenen
Lehen,  die  Muthung  derselben  betr.  vom  18.  Febr.  181.

Da  durch  die  an  Se.  Königl.  Majestät  kraft  des  Staatsvertrags  vom  18.  Mal
1310  von  der  Krone  Baiern  geschehene  Abtretung  verschiedener  in  dem  Staats=  um  Neglerungs-Blatt
  vom  vorigen  Jahr  Seite  490  angezeigten  Landestheile  die  Oberlebenherrlichkeit
  äber  die  darin  besindlichen  Lehen  von  gedachter  Krone  an  Allerbbchstdieselben  übergegangen
  ist,  und  daher  die  Besitzer  dleser  behen  dieselbe,  bel  deren  Verlust,  innerhalb  der
in  den  Lehenrechten  vorgeschrlebenen  Zeit  von  Einem  Jahr,  sechs  Wochen  und  drei  Tagen,
von  dem  5.  Noo.  1810  als  dem  Tag  des  Kdnigl.  Besit  =  Ergreifungs-Patents  an  gerechnet,
  bel  dem  Kbnigl.  Oberlehenhof  gebührend  zu  muthen  haben;  so  wird  diesen  Khnigl.
Wasallen,  bei  der  Erinnerung  an  die  erwähnte  vasallltische  Pflicht  dle  Wessung  ertheile,
in  ihren  Muthungs-Eingaben  nicht  mehrere  in  verschledenen  Lehenbriefen  abgesonderte  Leben,
  mit  einandre  zu  verbinden,  sondern  zu  jedem  in  einem  behenbrlef  verliehrnen  Lehe#n
        <pb n="48" />
        4.
oomn  Anna  Margorethaz)  geb.  Whrner,  von  Klein-Engstingen,  Reuttlinger  Oberamts,  Bekl.
ex  cap.  qduasi  desert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.

à))  Christina  Dorothea  Banzhaf,  von  Illingen,  Maulbronner  Oberamts,  geb.  Bauer
von  v#,  Kläg.  von  Gottfried  Banzhaf,  Bürger  und  Wagner  zu  Illingen,  Bekl.  ex  cap.
duasi  desent  umer  Verurthellung  des  letztern  in  die  Kesten.

5)  Georg  Adam  At,  Bürger  und  Bauer  Uu  Weiler  zum  Stein,  Marbacher  Oberemte,
  Kl.  von  Christina,  geb.  Hochstätter  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quesi  desert.  unter  Verurlbeilung
  der  letztern  in  die  Kosten.

Den  20.  Febr.

1)  David  Hafner,  Bürper  und  Chlrurgus  zu  Hellbronn,  Kl.  von  Lousse,  geb.  Keßler

ron  da)  Bekl.  e  ##ap.  quasi  desert.  unter  Verurthellung  der  Beklagten  in  die  Kesten.

à2)  Cbritna  Spindler,  von  Bünzwangen,  Gbppinger  Oberamts,  Klég.  von  Josepk
Spindler,  Bürger  und  Beker  zu  Bünzwangen,  Bekl.  ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurtheilung
  des  Beklagten  in  die  Kosten.

5)  Wurde  auf  die  Ehe-Annullatkons-Klage  des  Johann  Adam  Schmid,  Bürger  und
Tporwächters  zu  Heilbronn,  Klégers  gegen  Catharina  Elisabeih,  geb.  Mokler,  von  Blkingen,
  Heilbronner  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  doli,  dlese  Ehe  annullirt,  und  die  Beklagte  in
die  Kosten  verurthellt.

 

Se  Kbnigl.  Mazj.  baben  den  Legatlons-Secretalre,  Kammerjunker  von  Gremp#
lum  degarfons-Raih  gnädigst  ernannt.  Den  ay.  Febr.  1811.

Se.  Köniel.  Maj  baben  allergnädigst  geruht,  -
·.duccheinathrhbchstesDecretvom19.Febk.venblshekigSchwelzeklschcusieutenqni
v..Schultheßals-Second-Lleuteuant.beimdemLeib-Chevauxlegers-chiment,und

durch  ein  allerhoͤchstes  Decret  vom  20.  Febr.  den  in  Koͤn.  Westphaͤlischen  Diensten  gestandenen
  Second:  Lleutenant  Wachs  uls  solchen  bei  dem  leichten  Infanterle-Bataillon
v.  Wolff  anzustellen.  "

VameallerhöchstetResochonvom».Febr.habenSr.Kbulgi.MajesLdey
sormaligenMauihbeamken·AcoissMajerxInCrailsheimzzum-Dber-Atciscrposolbstaum
Foädisstzyemennewsuubn
        <pb n="49" />
        Nro.  11.  1811.  45
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  5.  März- 



Kbnigliches  Kriegs-Ministerium:  Anordnung  eines  allgemeinen  Familien“=  Registers  für
das  Kdnigliche  Milirär.

Seine  Khnigliche  Moajestät  haben  allergnädigst  zu  befehlen  geruht,  daß  für
bas  ganze  Koͤnigliche  Militä#r  ein  Familien=  Register  errichtet  und  fortgesetzt  werden  solle,
dessen  Ausführung  auf  nachfolgende  Art  allergnädigst  bestimmr  wurde.  Die  einzelnen  und
ersten  Aufnahmen  habey  zu  beforgen:

a)  Bel  den  Regimentern  und  Bataillons  der  ganfen  Armee  die  Audstors  und  die
tbeils  evangelische,  theils  katholische  Garnisons-Geistliche,  oder  wo  keine  Garrsons-=Prediger
  vorhanden  sind,  die  Orts-Geistliche.  Zu  ihrer  Erleichterung  hat  der  Commandeur
  ihnen  auf  Ausuchen  einen  tauglichen  Quartier-Melster  beizugeben.

b)  Bei  dem  Imalikem  --  Corps  und  der  Gensd'armerle  werden  die  Aufnahmen  beforgt
durch  den  dazu  bestimmten  Auditor  dahier  und  den  Garnisons  Preriger.

c)  Bei  Militaͤres,  die  an  kein  Regiment  atrachirt  sind,  desgleschen  bei  penssonirien
und  reducirtem  Ofsiciers  und  bei  Wittfrauen  von  Milltär  Personen,  wenn  selche
noch  Militär=  Frrum  haben,  in  der  Garnisor  Smungart,  Ludusgesburg  und  Ulm
dle  bazu  bestimmten  Auditors  nebst  dem  Garnisons  oder  mit  Besorgung  der  Gernisons=
  Geistlichen-Angelegenheiten  beauftragten  Orts-Geisillchen.

d)  In  Orten  wo  Garnisonen  flad,  nehmen  die  Audliors  auch  die  Fawilien  der  Start-Cemmandanten
  und  der  dort  lebenden  pensionirten  oder  reducirten  Offteiers  und  der
Oifciers-Winfrauen  in  die  einzusendenden  Tabellen  auf.

e)  Leben  pensionlrte  und  reducirte  Officlers,  oder  Officiers-Wiltwen  In  Orten,  we  keine
        <pb n="50" />
        .  Garnlsonen  sind,  so  sollen  die  Orts.=  Gelstliche  beauftragt  werden,  die  erforderliche
Rotizen  und  Tabellen  an  die  Central-Stelle  elinzusenden.

Wittfrauen  werden  unter  dem  Räme#  des  Mannes  elngetragen,  dessen  Tedestag
sodann  angeführt  wird.

4  1
5—  ———s  und  #emeinen  Soldaten,  welche  sich  bei  keinem  Regi,
ment  mehr  aufhalten.,  sollen  nicht  mehr  in  dle  Milltär=  Familien=  Register,  fondern
in  die  ihrer  Wohnerte  kommen-  «  ·

Für  das  Verfahren  wird  folgendes  vorgeschrieben:  «
«  t)DieAudito’riIndsGelstllchcsbeakbclteudvsGeschäft  gemelnschaftlich.

2)  Slie  baben  sich  nach  dem  in  dem  Staats=  und  Reglerungs-Blatt  von  1807.  Nro
C50.  publleirten  Gesetz  genau  zu  richten,  auch  dasjenige  zu  befolgen,  was  ihnen  dWe
allergnädlgst  angeordnete  Central-Stelle,  nämlich  das  General=  Audliorlat  und
die  Feld-Probstey,  auftragen  wird,  so  vie  ste  bel  Anstands=  Fillen  sich  an  solche  #u
wenden  paben,  und  durch  dieselbe  die  nithigen  gedruckten  Tabellen  erhalten  werden.

5)  Slie  haben  das  Geschäft  mit  aller  Sorgfalt,  Fleiß  und  Aceuratesse  zu
dareuf  In  Vorfallenhelten  die  rechtlichen  Bewelse  von  genturpeln  bara  wren,  das.
werden  konnen.

SEeile  werden  ihre  lerunterhabende  Verantwortlichkelt  beherzigen,  und  in  der  Ueberzeugung
  arbelten,  daß  beim  Milltär,  wo  Einheimische  und  Fremde  siind,  wo  sich  die
Wehnorte  so  oft  ändern  und  die  Väter  den  Famillen  so  schnell  entrissen  werden  b#nnen,
  die  genaue  Führung  dieser  Reglster  noch  von  größerer  Wichtigkelt  sehe,  als
bel  dem  Cioll-Stande,  und  daß  eben  deswegen  auch  die  arößte  Sorgfalt  des
Geuvernements  elntrete.

4n  Alle  unverheirathete  Militär-Personen  gebbren  nicht  in  die  Mlitär,  Famlllen=Register,
  sondern  blelben  bkos  in  den  Familien-Registern  des  Wohnorts  ihrer  Eltern,
unter  der  Rubrik  ihrer  Eltern.

5)  Dagegen  sind  in  dle  Militr-Famillen-Register  aufzunehmen,  alle  Verhelrathet
oder  im  Wittwer:  Stand  lebende  Militär-Personen,  96  mgen“  Kinder  beberachen
nicht.  Jede  dleser  Personen  ist  in  eine  der  gedruckten  Dabellen  genau  nach  der  Vorschrift
  des  ebenangeführten  Gesetzes  im  Staats=  und  Reglerungs=  Blatt  einzutragen.

Dabel  sind  zuerst  die  Angaben  der  Milltär-Personen  selbst  von  den  Audliors
von  jeder  Familie  in  eine  eigene  gedruck#e  Tabelle,  die  als  Conrept  dient,  zu  sammeln,
  aber  nicht  für  sich  allein  schen  als  richtig  anzunehmen  und  elnzutragen,  sondern
  dle  Auditors  haben  dlese  Angaben  den  Garnisons=  oder  in  deren  Ermangelung,
den  Orts-Geistlichen,  zu  communlelren,  welche  sodann  bei  denjenlgen  Angaben,
die  nicht  aus  den  Klechenbüchern  ihrer  Orte  zu  verificiren  sind,  an  den  Geistlichen

der  betreffenden  Orte  zu  schreiben  und  eine  amrliche  unentgeldliche  Veriftcarion  der-
        <pb n="51" />
        51

felben  aus  den  Kirchenbüchern  dleser  Orte  zu  verlangen  haben,  wörauf  dann  erft

die  Famillen  =  Tabellen  von  dem  Audlror  und  Geistlichen  gemeinschaftlichucht  verfertlgen
  sind.  «  7

DadieFamlllewNegfstekdssentllcheDokumememltBeweiskraftseynsollem
so  müssen  über  dle  im  Auslande  vorgefallenen  Geburten,  Todes=  Félle  und  Copulationen
  dle  nothwendigen  data  dokumentirt  beigebracht  werden.  Die  Ausländer  in
der  Khulglichen  Armee  haben  demnach  über  ihre,  ihrer  Frauen  und  Kinder  Geburten,
  Copulatlonen  und  ihrer  Familie  vorgekommene  Todes=  Fälle  aus  dem  Ausland,
di  zu  Errelchung  des  Zweckes  der  Famlllen  «Register  erforderlichen  Dokumente  vorzu
  egen.

6)  Die  Familken,  Tabellen  müssen  in  Bezlehung  auf  alle  Milstär-Personen  des  ganzen
  Reichs,  welche  noch  vor  dem  1.  Juli  1811  getraut  werden,  oder  früher  schon
gebelrathet  haben,  längstens  auf  den  r.  August  1311.  von  den  betreffenden  Auditers
  zum  General-Auditorlat  rein  und  deutlich  geschrieben,  und  von  der  Aufnahms=Behdrde
  unterschrleben  eingeschickt  werden.  Es  sind  daher  gleichlautende  Erem-Plerien
  zu  fertigen,  deren  elnes  beim  Reglment  bleibt,  das  andere  aber  eingeschickt
wird.

7)  Alle  dlejensge,  welche  vem  1.  Juli  1311  an,  erst  hekrathen,  so  wle  In  Zukunft
alle  Neu:  Werbelrathete,  sind  sogleich  nach  ihrer  Verhelrathung  glelchfalls  jeder  in
eine  elgene  gedruckte  Famllien-Tabelle  von  dem  Audltor  und  Geistlichen  einzutragen
und  ein  Exemplar  derselben  gelch  nach  ihrer  Verfertigung  an  das  General-Auditoriat
  einzusenden.  «

IJAmEndeeinesjedenJabrshabenbichrnisonssodekOrts-Gekstllche,oonallen
bei  der  Garnison  während  des  ganzen  Jahrs  vorgekommenen  Taufen  und  Tedes=Fällen,
  wie  auch  von  allen  bei  Kindern  der  Militär-Personen  vorgekommenen  Copulatlonen
  und  Constrmationen  vollständige  Exrwacte  aus  vem  Tauf-LTodten-Conftrmatlons=
  und  Ehe-Büchern  den  Audltors  zu  äbergeben,  wonach  die  Aufnahms-Behbrde
  das  beim  Reglment  befindliche  Exemplar  reoidirt,  obige  Extracte  aber  auf
den  31.  Dec.  an  vas  General-Auditoriat  einzusenden  hat.

Ist  etwa  nach  der  Uebergabe  dieser  Ertracte  in  demselben  Jahr  noch  ein  oder  der
endere  Fall  vorgekommen,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  dorselbe  mit  den  Ertracten
  des  folgenden  Jahrs  noch  nachzuholen  ist.

In  gegenwärtigem  Jahr  sind  diese  Extracte  in  Hinslcht  auf  alke  die  Fälle,  welche
vom  ..  Juli  an  vorkommen,  glelchfalls  auf  den  51.  Der.  elnzusenden.

9Jeder  bet  elner  Milir=  Person,  oder  ihren  Frauen  und  Kindern,  außer  der  Gornison
  vorkommende  Todes-Fall,  Taufe,  Copulation,  Confirmation,  ist  ven  dem
Geistlichen  des  Orts,  wo  einer  dleser  Fälle  vorgekommen,  sogleich  dem  Garnisons=Geistlichen,
  oder  in  Ermanglung  desselben,  dem  Orts-Geistlichen,  wo  das  betref-
        <pb n="52" />
        fende  Reglment  in  Garnison  ist,  amtlich,  mlttelst  elnes  genauen  Exiracts  aus  dem
Taufbach,  Ebebuch  rc.  des  Orts,  wo  die  Taufe,  Copulatlon  tc.  ic.  vorgenommen
worden,  zu  notifickren,  von  diesem  und  dem  Auditer  In  die  Tabelle  einzutragen,
und  mit  dea  Üübrigen  Notizen  und  Tabellen  auf  den  31.  Dec.  jeden  Jahro  an  das
General-Auditorlar  elnzusenden.

10)  Kommen  die  in  vorlgen  Punkten  erwähnten  Fälle  außer  dem  Khgreich  vor,  so  soll
der  Hausvater  oder  Mutter  von  dem  Gelstlichen  des  Orts,  wo  die  Taufen,  Copulationen
  2c.  vorgefallen,  ein  glaubwürdiges  Zeugniß  hierüber  beibringen  und  dem  Audilor
  zustellen.

427)  Auf  alle  von  Auditors  oder  Geistlichen  —  in  Betreff  der  Famllien=  Register  —
zu  schreidenden  Briefe,  oder  zu  erstettenden  Berichte.,  ist  zu  setzen,  ,  Millitär-Dienst-Sache
  von  der  N.  N.  Stelle,“  wo  sle  dann  Hon  der  Küniglichen
Post=  oder  den  Amtsboten,  unentgeldlich  spedirt  werden.  -

12.  Wird  eine  Milltär=  Person  zu  einem  andern  Regiment  oder  Garnison  versetzt,  so
thellt  der  Auditor  und  Geistliche  an  den  Auditor  und  Meistlichen,  wohin  er  jetht  gehort,
  eine  vidimirie  Abschrift  der  Famillen-Tabellr  mit.

13)  Tritt  elne  verbeirathete,  oder  im  Witiwer--Stand  -(ebende  Mllitär-  Person  aus
dem  Miliréär-Stand  aus.,  so  hat  der  Auditor  des  betreffenden  Regiments  es  dem
General-Audior  nebst  dem  Ort,  wo  jener  künftig  seinen  Aufenthalt  nehmen  wird,
zu  berichten;  werauf  sypann  die  Cemral,  Stells  dem  Geistlichen  dieses  Orte,  den
diese  Person  betreffenden  Exnact  aus  dem  Militär-Familien-  Register  zusenden  wledr.
Stuttgart,  den  à4.  Febr.  16116  Koalgl.  Kriege  =  Ministerium.
        <pb n="53" />
        Nro.  12.  1811.  bs
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  9.  März.

2

 

Decret  an  saͤmtliche  Landvogtei-Steuer-Raͤtbe  und  Cameral-Beamte,  die  Erhaltung  der  Ufer
an  herrschaftlichen  Gütern  betresfend.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  kc.  2c.  2c.

De  den  berrschaftlichen,  an  Ftüssen  und  Bächen  llegenden  Gütern  dadurch  großer
Schaden  zugebt.,  wenn  entweoder  die  Ufer  vernachläßiget,  oder  von  jenselilgen  Güterbeslern
Uferbaue  angelegt  werden,  welche  zum  Nachtheil  des  herrschaftlichen  Ufers  gereichen;  so
wird  den  Kbulgl.  Cameral-Beamten  blemlt  aufgegeben,  auf  die  Erbaliung  der  berrschaftlichen
  Ufer,  auf  die  Anlegung  und  Ergänzung  der  Uferholzpflanzungen,  vorzüglich  mit  niedrig
  bleibenden  Hlzern,  Weiden,  Saalweiden,  Erlen  rc.  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden,
und  die  Unterpfleger,  Güter-Aufseher,  Wiesenmeister  2c.  hienach  zu  instruiren.

Wenn  ein  Ufer,  Besitzer  aus  elgennützigen  Absichten  auf  das  Konigl.  Eigenthum  und
zum  Schaden  desselben  Uferbaue  anlegen,  Hblzer  in  das  Wasser  fällen  sollte,  so  ist  sogleich
die  Wegräumung  desselben  zu  verlangen,  und  wenn  solches  ohne  Erfolz  blelbt,  bei  dem
betreffenden  Oberamt  Abhälfe  und  Wegräumung  dlieser  Baue  nachzusuchen,  auch  ubebigenfalls
  bel  dem  landwirthschaftlichen  Departement  Kiulgl.  Ober-Finanz  Kammer  die  Anzeige
hievon  zu  machen.  Zugleich  werden  sämtliche  Landvogtel-Steuerräthe  und  Camerol,  Beamte
  angewiesen,  bei  Verpachtung  herrschaftlicher  Göüter,  welche  an  Flüssen  und  Bächen  liegen,
  und  durch  dleselbe  User-Beschidigungen  ausgesetzt  sind,  das  Uferholz  nicht  dem  Be-Känder
  zu  überlassen,  sendern  unter  die  besondere  Aufsicht  elnes  tüchtigen  Unteroffizianten
zu  stellen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  solches  in  bestimmten  Perloden  gehanen,  und  zum
Uferbau  verwendet,  oder,  wenn  es  biezu  nicht  ubthig  wäre,  verkauft  werde.

Es  ist  diesfolls  das  Rdebige  in  die  Pachtbedingungen  aufzunehmen,  und  darin  festzusetzen,
  daß  der  Besiänder  das  an  den  Ufer-Bbschungen  in  bestimmter  Brelte  wochsende
Gras,  so  welt  es  zur  Befestigung  des  Ufers  nbthig  erfunden  wird,  was  in  den  Pacht-Bedingungen
  näher  anzugeben  ist,  sich  nlcht  zueignen  dürfe.  Stuttgart,  im  landwicthschaftl.
Depart.  Kön.  Ober-Finanz-Kammer,  den  u.  März  1314.

Decret  an  sämtliche  Stadt=  und  Oberamtsgerichte  des  Königreichs,  die  Erstattung  viertelzährlger
Berichte  über  die  den  Königl.  Fiskus  betressende  Processe  betr.
Da  Se.  Königl.  Majest.  allergnädlast  zu  verordnen  geruht  hoben,  daß  Allerbbchstdenselben
  künfilg  über  alle  den  Königl.  Flskum  betreffende  Prorcesse  olerteljährige  Berlschte
        <pb n="54" />
        64

in  kabellarischer  Form  erstattet  werden  söllen,  woraus  der  Gang  eines  jeden  derselben  klar
ersichtlich  sep;  so  werden  sämtliche  Stadt  =  und  Oberamtegerichte  des  Khulgreichs  ankurch
angewlesen,  künftig  und  zwar  vom  1.  Jan.  18:1  an  über  die  bei  ihnen  anhängigen  Processe
  der  befragten  Art  vierteljchrige  Tabellen,  nach  dem  bier  besonders  belgedruckten  Formular
  *)  zu  entwerfen,  und  dieselbe  längstens  8  Tage  nach  dem  Schluß  des  Quartals  bei
Vermeidung  einer  Strafe  von  2°0  Thalern  und  Abbolung  des  Berichts  durch  einen  von
dem  säumigen  Gerichte  zu  bezahlenden  eigenen  Boten,  an  den  zweiten  Sendt  des  Kbnigl.
Ober-Justiz-Collegiums  einzusenden,  oder  falle  kein  dergleichen  Proceß  bei  ihnen  anbängig
wir,  solches  innerhalb  glescher  Frist  und  bei  gleicher  Strafe  berichtlich  anzuzelgen,  domjt
der  Kbnigl.  zweite  Justiz-Senat  durch  dlese  Berichte  von  dem  Grunde  des  Ausblelbens
der  Tabelle  für  jene  Gerichtsstellen  unterrichtet,  und  somlt  zugleich  von  der  Vollstäodigkeit
der  eingekommenen  Tabellen,  in  Ansehung  aller  bei  den  Untergerichten  anbängigen  Proresse
obloer  Art  überzeugt  werde.  Decretum,  Stuttg-  den  36.  Febr.  1811.  Im  Khnigl.  Ober=Justiz-Colleg.
  II.  Senats.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  NMlaj.

Miuisterium  der  Geistlichen  Angele  genheiten-  Die  Mitwirkung  der  Geistlichen  zu  dem.
angeorducten  Familien=  Register  für  das  Konigl.  Militär  bekreffend.

Da  Se.  Königl.  Maj.  die  Errichrung  eines  allgemeinen  Familien-Regisiers  für
das  Kön.  Militär  aonzuordnen  gerubten,  so  werden  die  sämtlichen  evangelischen  und  katholischen
  Geistliche  des  Reichs  in  Hinsicht  der  ihnen  obliegenden  Mitwirkung  zu  diesem  Zwecke
  auf  den  Inhalt  der  ergangenen  Verordnung  (Staats=  und  Reg.  Blatt  vom  5.  März
d.  J.  Nr.  11)  verwiesen,  deren  Bestimmungen  dieselben  in  allen  sie  betreffenden  Punkten
auf  das  genaueste  zu  befolgen,  und  überhaupt  den  Milithr-Behbrden  auf  jere  Weise  zu
nchher  Führuns  des.  Famillen=  Registers  an  dle  Hand  zu  gehen  haben.  Stuttgart,  den
6.  März  1811.

Decret  des  Königl.  Kathol.  geistl.  Ratbs,  die  katholischen  Schul-Juc#pienten  und.
Provisoren  betreffend.

Da  es  nothwendig  ist,  daß  dlejenigen,  welche  sich  dem  Schullehrer-Stande  wldmen
wollen,  ihr  Vorhaben  dem  Knlgl.  Kathol.  geistl.  Rarh  in  elnem  mit  dem  Beibericht  des
Schul-Inspectors  ihres  Geburtsorts,  mit  dem  Original-Taufschein,  und  mit  Zeugnissen  über
ihre  Fortschritte  und  ihr  steitliches  Betragen  während  der  Schuljahre,  so  wie  über  ihre  Entlossung
  aus  der  Schule,  versehenen  Exhibitum  vortragen;  so  wird  solches  zur  allgemeinen
Nacha#btung  für  alle  katholische  Schul-Incipienten  blemit  bekannt  gemacht,  und  werden
sämtliche  kathollsche  Schul-Inspeetoren  auf  dle  genaue  Bsobachtung  des  blen  Artikels  ihrer
Amts=  Instruction  in  Betreff  der  Schul-Incipienten  verwiesen.

Zugleich  wird  den  Schul.  Inspectoren  der  Auftrag  ertheilt,  ven  jedem  Proolsor,  der
nicht  wuellch  in  einer  Schule  Provisorats  Dienste  leistet,  oder  der  von  seinem  Dienste  anstritt,
  dem  Kbnigl.  Kathol.  geistlichen  Rath  jedesmal  dle  ungesäumte  Anzesge  zu  wachen.

Ead  ich  si.d  die  Prüfungen  derjenlgen  Schul-Candidaten,  welche  eine  lateinische  Lehranstalt
  besucht  hatten,  auch  auf  die  darinn  gelehrten  Fächer,  insbesondere  die  lareinische,
griechische  oder  franzbsische  Sprache  auszudehnen,  und  die  Ausarbeitungen  derselben  mit
den  übrigen  Prüfungs=  Akten  einzusenden.  Stuttgart,  den  7.  Febr.  1811.

)  S.  Beilage.
        <pb n="55" />
        56

Sctraf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Justiz-Collegi  4.  Senats.
Ad  Mand.  Secr.  Regise  Maj.  «

Denöo.Jan.unds«Feht.wurdeiuderUntersqchungvSachegegBaAdamWagnek
undEvasorteubouQuiIbkonmwegcnthätllcherMißbandluagchLemhardWolfart,voI
BroanbatmksMcgemhelm.,

1)  Adam  Wagner  zu  Ein-  und  Einhalbjaͤhriger,  nachgemeldte  vier  Personen  aber,
namentlich

"  5  Bauer,
35)  Michael  Deker.
4)  Miche#l  Hof,  .  .
2  Leonhard  Pflüger,  jeder  zu  sechsmenatlicher  Festungsstrafe  auf  Hohenasperg  verurtheilt.


Am  13.  Febr.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Ravensburg  verhaftete  Matihlas  Thürner,
don  Graith,  wegen  verübten  Raubs  und  Diebstahls,  mit  Räckilcht  auf  seln  erst  #6jäbriges
Alter,  zu  anderthalbjähriger  Zuchchausarhelt,  neben  Ersatz  des  Gestohlenen  und  der  Untersuchungs-Kosten
  condemnirt  und  befehlen  worden,  daß  er  nach  Erstehung  jener  Strefe  noch
auf  eben  so  lange  in  ein  Zoaugs-Arbeitshaus  zu  bringen,  und  dort  unter  besonderer  Aufsicht
  der  Vorsteher  zur  fleißigen  Arbelt  anzuhalten  sey.

Den  14.  Febr.  wurd  der  bei  dem  Oberamt  Kirchhelm  verhaftete  Rothgerber,  Frledrich
Wernle,  von  Kirchbeim,  wegen  begangener  Ercesse  und  Widersetzlichkelt  gegen  die  Stadtwache,
  zu  sechemonatlicher  Festungsarbeit  und  dem  Ersatz  aller  Kosten  verurtheist.

Unterm  13.  Febr.  wurde  dle  bei  dem  Stadt-Oberami  Stuttgart  wegen  wiederholten
Diebstahls  verhaftete  Catharine  Ruof,  von  Kornwestheim,  neben  Erstattung  des  zugefägten
Schadens  und  der  sämtlichen  Kosten  mlt  zehenmonatlicher  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg,
nebst  einem  Willkomm  belegt.  -  —  -

Amzz.Febk.wut-»d"edekForschens-echtJoh.chl-Cbslstls7-  Uso  Gerhard,  von  Jesingen,
  Oberamts  Tuͤbingen,  wegen  Wilderel-Vergehens  von  seiner  Forstbeiknechts  Stelle  kassirt,
  und  neben  Confiskation  des  gebrauchten  Gewehrs  und  dem  Ersatz  des  Werths  des  geschossenen
  Wildprets,  so  wie  aller  Kosten,  zu  sechsmonatlicher  Festungsarbeit  verurtheilt,
wonächst  er  über  die  Grenzen  des  Kbnigreichs  gebracht  werden  solle.  «

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.

Den  27.  Febr.  181  1  wurden  geschieden:

1)  Johann  Jacob  Rößle,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Gellmerspach,  Weinsperger
Oberamts,  Kl.  von  Catharing  Dorothea,  geb.  Hepiing,  von  Willsoach,  Weinsperger  Oberamts,
  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.

1)  Catharina  Conrad,  von  budwigsburg,  geb.  Jung,  von  Oßweil,  Ludwieburger  Oberamts,
  Klág.  von  Georg  Conrad,  Bürger  und  Hofschreiner  zu  budwlgsburg,  Bekl.  cx  cap.
quasi  desert.  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  dle  Kosten.

3)  Marla  Salome  Göhring,  von  Reusten,  Herrenberger  Oberamts,  geb.  Laur  von  da,
Kl.  von  Christoph  Göhrina,  Bürger  und  Bauren  zu  Reusten,  Bekl.  ex  cap.  desert.  malit.
unter  Verurthellung  des  Beklagten  in  die  Kosten-
        <pb n="56" />
        4

Se.  Könsgk.  Majest.  haben  dem  Prälaten  und  General.  Superintendenten  Schekling
  zu  Maulbronn  und  dem  Decanus  Gaum  'zu  Calw  das  kleine  Kreuz  des  Khnigl.
Cill=  Verdienst=  Ordens  gnädiost  oerliehen.  Den  6.  März  1611.

Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnédigst  geruht,

vermdg  allerh#chster  Resolution  vom  33.  Febr.  den  blsherlgen  Forst.  Departements-Assessor
  Grüter  zum  wirklichen  Forstrath  zu  ernemen;  ,

vetmbgolletbdchstekResolutionvonti.MckrzdenAccisschteiberGegvonStuttgary
in  gleicher  Eigenschaft  nach  Ulm  zu  versetzen;

vormoͤg  allerhoͤchster  Resolution  vom  ꝛ.  Maͤrz  dem  vormaligen  Stempel-Contreleur
Grattenauer  in  Ehingen  die  erledigte  Asslstenten:  Stelle  bei  dem  Kiniglichen.  General=Stempelamt
  iĩn  Stuttgart,  und

vermög  allerböchster  Resolutiom  von  ebend.  die  erledic#te  Pforrel  Nehren,  Dicese  Tüäbingen,
  dem  Pfarrer  #l.  Firnhaber  in  Suppingen,  Dibrese  Blaubeuren,  und

das  erledigte  Dlakonat  Nosenfelb,  Dibcese  Ballngen,  dem  VWicar  M.  Erhard  in.
Unterlenningen  zu  äbertragen.

Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnädigst  gerubr,  vermög  allerböchsten  Reserigts  vem
5.  Mär;  dem  Kammerderrn  und  Landvogt  Grofen  von  Enzenberg  zu  Rottwelk  die  allerunterthanigst
  nachgesuchte  Entlassung  aus  Kdulgl.  Diensten  zu  erthellen.

 

(

Stuetgarr.  Der  vormalige  Kdmgl.  Balerische  Landgerlchts-Prokuratrr  Dansek
Kauffmann  zu  Ulm  ist  As  Königl.  Advokat  bestulgt,  und  sub  hod.  bel  dem  Künigl.
Ober  Jasi=  Colleglm  II.  Senats  in  dieser  Eigenschaft  lmmatrikuller  worden.  Den

.  Maͤrz  i1811.

Shursgan..  Von  dem  Königl.  Medieinal-Departement  wurde  nach  erstandener
Prüfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Med.  Dr.  Johann  Georg.  Fichtbauer  zu
VBellerebei  Oberamts  Mergentheim,  die  Erlaubniß  zur  medleinischen  Praris  erthellt.

en  21.  Jan.  1811.

Se.  Rönigl.  Maj.  haben  den  beiden  Färchern  Gebrädern  Blckel,  von  Gunkelslelm,
wegen  der  von  lhnen  am  29.  Dec.  v.  J.  bewirkten  Reltung  der  Großberzoglich=  Badenschen
  Schiffleute  Stephan  Schmidt,  von  Hasmereheim,  und  Arnoldt,  von  Neckarelz,  vom
Ertrinken  in  dem  stark  angeloffenen  Reckarstuß  die  Cioll-Verdlenst-Medaille  allergnädigst.
verliehen,  welches  piermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Stuttg.  den  5.  März  1611.

Kön.  Ober-Regierung,  Ob.  Pol.  Depart.

Da  Se.  Königk.  Maj.  dem  Georg  Heinrich  Neuffer,  von  Holzgerlingen,  Bbblinger
  Oberamts,  Gemeinen  vom  Kdnigk.  Chevaurkegers-Regiment  Herzog  Helnrich  wegen  derven
  ihm  am  -.  Jan.  d.  J.  bewirkten  Reltung  des  56jäbrigen  Bürger=  um  Maurermeisters
Jakoo  Mak  dafelbst  vom  Erfrieren  die  Cioll-WVerdienst-Medogille  allergnádigst  zu  verleihen
geruhet  haben;  so  wird  folches  andurch  dffentlich  bekannt  gemacht#.  Stuttg.  den  5.  Mäérz
1871.  Kdulgl.  Ob.  Reglerung,  Ob.  Pol.  Depart.

"“  ————zz

(NRebst  einer  Beilage.)
        <pb n="57" />
        Beilage  zu  Nro.  12.

der  vierteljaͤhrig  zu  ersta

ben  Stadt=  und  Oberamtsgerichten.

Hier  ist  noch  eine  Kolumne

 

Perhand=  Bemerkungen  von  gleichem  Raum,  wie
Etadt-  oder  Oberamts.  Nummer  laufenden]  dea  Stadt-  oder  Ober-  die  vorhergeheude  zu  weigericht.
  des  Prozesses.  r.  amtsgerichts.  teim  Bemerkungen  unbe-«
  schrieben  offen  zu  lassen.
Die  Numeru  famer  alle  auffBesonders  über  Zwischen

gen  bei  jedem  Ger
richt

einzelne  Gericht  i
der  natürl.  Rei
sort,  ohne  daß  durch
den  Abgang  einc
Prozesses  die  de
nachfolgenden,  !
diesem  Gericht  a

 

 

von  vorn  Pauptsache
zu  laufen  an,  lande  Schriftsen

  aber  für  da  ien  mit  ih-«
  ischen  Bewie

  die  daer

  angemes-Verhand-



  Dekrete,
Interlokuigabe

  ihres

handlungen  oder  sonstige
  Hindernisse,  welche

außergewoͤhnlich  aufhalten.


Wird  gegen  eine  Zwischen=
  oder  End-Urthel  ein
Rechtsmitrtel  ergriffen,  so
ist  solches  mit  den  zu
Anefertigung  der  Akten
gegebenen  Terminen  hier
anzuführen,  auch  der  betreffende
  Prozeß  nicht
srüher  als  bis  nach  ge-.

  -EO'.  OrerAg:

den  Lauf  des  Prozesses

schehener  Denunciation

 

der  anbe-"ängigen
  Prozessefnine  nach
einmal  zugetheilt  oder  resp.
Nummer  wieder  a  führt,  und
geändert  würde.  uf  des  Prose
er  Viert
pon  Anfang
anzugeben.

deren  Tag  das  Stadtmerken

  hat,  aus  der  Tabelle
  wegzulassen.

 

gericht  in  letzterer  zu  de
        <pb n="58" />
        <pb n="59" />
        Nro.  13.  1811.  5
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  16.  März.

 

i

Verordnung  des  Konigl.  Ober-Consistoriums,  die  Gesuche  der  Schullehrer  um
Annahme  von  Schul  -Jncipienten  betreffend.

Do  bereits  mehrere  Schullehrer  um  allergnädigste  Erlaubuß  eingekommen  sind,  ihre
Schulinclplenten  im  Umeerricht  behalten,  oder  auch  künfilg  neue  aufnehmen  zu=  dürfen;  so
wird  zur  Erläuterung  und  nähern  Bestimmung  der  hierüber  im  der  allgemeinen  Schuloerordnung
  enthaltenen  Vorschrift  folgendes  hlemit  bekannt  gemacht.

!)  In  allen  denjenisgen  Orten,  wo  eine  bffentliche  oder  Privat-Schullehrer  Bildungs-Anstalt
  unter  der  Leitung  eines  Geistlichen  besteht,  eder  noch  errichtet  werden  wird,  kann
kein  Schullehrer  Inciplenten  in  die  Lehre  nehmen,  sondern  diese  werden  an  die  Lehranstalt
des  Orts  gewiesenz  hingegen  kbnnen  die  Schullehrer;  welche  hiezu  von  dem  Vorsteber  derselben
  für  jabig.  gehalten  werden,  an  dem  Unterricht  bei  dem  Institut  Theil  nepmen.

½:)  Schule,hrer,,  welche  um  Belbehaltung  der  gegenwärtig  bei  ihnen  befindlichen  Inipieaten
  bio-  zu  vo.  endeter  Lek#eit  bitten  wolien,  haben  nur.  dann,  wenn  see  ein  vorzügliches
  Prädikat,  und  die  Unterstützung  ihrer  Orts.  Geistlichen  zu  pofsen  haben,  die  Dewilligung
  ihres  Gesuchs  u  erwarten.

5)  Diejenigen  Schulm.  ister,  welche  um  Legzitimaton  zu  künftiger  Annahme  neuer

ulinclplenten  biiten  wollen,  „Hüssen  1.)  —  durch  die  allgemeine  Schul  Verordnung
Sch  p  itlten  wollen,  3  ½  4  werfen,  und  je  nach  fünf

#vorgeschriebenen  Ober-Consistortal  Prokfung  ihrer  Fayeskeil  und
Jahren  wieder  um  die  fernere  Erlaubniß  zu  k%n  von  Schulinclp“enten  bei  dem  Ober-Confistorlum
  bitten.  s
        <pb n="60" />
        58

4)  Da  der  Termin  zu  Vornahme  dieser  und  der  Premotlons=  Präfungen  für  Schullehrer
  auf  den  17.  Aoril  biemit  festgesetzt  wird,  se  hobkn  sämtliche  Schullehrer,  welche
zugelassen  iu  werden  wünschen,  noch  im  Laufe  dleses  Monats  In  besondern  Erblbitis  davon
bei  dem  Kbn.  Hber-Tonsistorium  die  Anzeige  zu  machen,  und  sich  gleich  denjenigen,  welche
um  Legitimation  zu  Hällung  von  Sthullneipienten  gereits  gebezen  haden,  an  dem  bestimm:
ten  Tage  Morgens  um  3  Uhr  auf  der  Renistratur  des  Kdn.  Ober  Consistoriums  elnzusinden.
  Decr.  Stuttgart,  in  Kon.  Ober-Consistorium,  den  8.  März  1611.

Decret  des  Königl.  Ober-Consistorii,  die  PBikariats--Tabellen  betreffend.

Den  Kdnigl.  Dekanat-Aeratern  wird  der  Austrag  ertbeilt,  die  Vikariats-Tabellen
käafilg  nach  dem  anlicgenden  Formular  (S.  felg.  Seite)  einzurlchten,  jede  Rubrik  vollständig
  und  gewissenhaft  auszufüllen  und  die  Tabellen  je  an  Georgil  und  Mariini,  ohne
ste  mit  einem  Berichte  zu  begleiten,  an  das  Kbnigl.  Ober-Cosisterium  einzusenden.

Wenn  in  einer  Didcese  kelwm"  Vlkar  oder  Candidat  der  Theologie  vorhanden  wäre,  so
ist  ebenfalls  auf  die  genannten  Termine  elne  Anzeige  davon  zu  machen;  wle  denn  auch  auf
den  Fall,  daß  ein  Vikar  in  seiner  Stelle  entbehrlich  oder  ein  Candldat  der  Tbeelogie,
obne  angestellt  zu  seyn,  in  einer  Dikcese  sich  einfnden  würde,  hierüber  ungesäumt  und
obne  den  gewbhylichen  Termin  abzuwarten,  Bericht  an  das  Kbnigl.  Ober-Consistorium  zu
ersta  ten  ist.  Decret.  Stuttg.  im  Kdn.  Ober-Conststorium,  den  36.  Febr.  1811.

 

Erkenntnisse  des  Känigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  6.  März.  1311  wurden  geschieden:

1)  Barbara  Hertkorn,  von  Altingen,  Herrenberger  Oberamts,  geb.  Guldin  von  da,
Kl.,  von  Jakob  Hertkorn)  Bürger  und  Bauren  zu  Altingen,  Bekl.  ex  cap.  adulter##.
veri,  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten,

))  Christiana  Augusta  Braun,  von  Reutlingen,  geb.  Neuffer,  von  Dürrw  angen,
Balinger  Oberamts,  Kl.,  von  Johann  Martin  Braun,  Bürger  und  Wele  gerber  zu
Reatlingen,  Bekl.  er  cap.  quasi  desert.  unter  Vergleichung  det  Kosten.

5)  Anna  Marsa  Becht,  von  Obernhausen,  Neuenbärger  Oberamts,  geb.  Luz  von
Gräfenhausen,  desselben  Oberomts,  Kl.,  ven  Johann  Jacob  Becht,  #  urger  u.  Käfer  zu
Obernhausen,  Bekl.  ex  cap.  qussi  desert.  unter  Verurthellung  des  P.  eclagten  in  die  Kosten.
        <pb n="61" />
        bo-Vicariaks-Tabelle

  der  .  Superintendenz  auf  das  Quartal  18

 

Ort.

Pfarrer.

Wikar.

Zeugniß.

—

 

Namc  des  Pfarr-Ons:
Seelen-Jahl:

 

Dessen  Name  u.  Alter:

Ob  er  Alters  oder  Kronkheits
  halber,  oder  aus
einer  andern  dringenden
  „Ursache  eine  Unterstätzung
  in  seinem
Amte  nöthig  habe?

Worin  die  Krankheit  bebe?



Ob  er  wäbrend  derselben
durch  benachbarte  Geisiliche
  im  Amte  unterstützt
  werden  könne?
oder  ihm  ein  MBikar
unumgänglich  nöthig
sei?

 

Dessen  Name,  Geburtsort
  und  Alter:

Der  Tag  und  das  Jahr
der  Consistorial=  Prüfung:


Der  Tag  und  das  Jahr
seiner  Anstellung  auf
dem  gegenwärtigen  Vikariat,
  und  die-  Legitimation
  dazu:

Ob  er  schon  als  Pfarramtsverweser
  angestell
gewesen,  u.  wo?

Ob  er  schwaͤchlich  oder
gesund  und  stark,  so
daß  er  auch  mehrere  u.
beschwerliche  Filialien,

oder  eine  zahlreiche  Ge

meinde  zu  versehen  im
Stande  ist?

Ob  er  noch  einem  Pfarrer
  in  der  Nähe  im

Amte  auszuhelfen  hae?



Ob  ein  Praͤceptor  oder
Privat-Lehrer  in  der
Stadt  sei,  der  zu  predigen
  c.  Erlaubniß

habe?

 

Wie  seine  Anlegen  und
Kenntnisse  brschaffen
seien?  Ob  er  mir  anhaltrendem
  Fleiß  seine
Sendien  sortsetze?

Ob  er  gründlich,  faßlich
und  memoriter  predige?
  Ob  seine  dffentlichen
  Vorträge  sich  für
eine  gebildete  Gemeinde
  rignen?

Ob  er  in  Versehung  feinner

  Amtsgeschäfle  sowohl
  in  der  Kirche  u.
Schule,  als  auch  in
der  Privat-Seelsorge
pünktlich  und  gewissenhaft
  sei!  —  Miut  dem
Pfarrer  in  gutem  Vernehmen
  stehe?  —  Mit
Kost  u.  Gehalt  zufrieden
  sei?7  —  und  die

Achtung  und  Licbe  der
Gemeinde  genieße?  —

.  Untadelhaft  wandle?
und  sich  anstaͤndig  kleide?
        <pb n="62" />
        So
Se.  Königl.  Mazj.  haben  allergnädigst  geruht,
verm#eg  allerhöchster  Ordce  vom  1.  Mürz  den  bisberigen  Königl.  Westphälischen  Stallmelster
  Hünersdorff,  den  Vater,  zu  Allerbchst  Dero  Stallmeister  und  Majer  der  Cavallerie
  zu  ernennen,  und  ·
ocrwbgallcrhdchsthkOrdrevomJ«.MörzdenbisherigenIaräkteklslktenRittmcsstcroon
Falken-steinquObrist-LienteimiitdcrCaoailckleheldcmDtagonepReqlmentKronpclns
anzustellen,undvxasclbeupcrmbgallerhöchstechscrlptspamö.MörzjumsdnigLKamz
mkrhekmzneraeunem  ,
Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  allergnaͤdlgst  geruht,
vermbg  allerhöchsten  Rescripts  vom  5.  März  den  bleherigen  außerordentlichen  Professer
  der  Rechte  auf  der  Universität  Tübingen,  Dr.  Klog,  zum  gebelmen  Registrator  bei
dem  Kdnigl.  Staats!]  Ministerium,  und  "
vermdgnllerhdchstesResckipcs.oom1.3.««Märzden  bioberlgen  General-Sekretaͤr  des
Konigl.  Justiz--Ministerii,  Justize  Rath  Majser,  zum  Ober-Justiz-Revislonsrath
zu  ernennen.
Vermög  allerhöchster  Resolution  vom  :2.  März  baben  Se.  Königl.  Moj.  den  bisherigen
  Buchbalter  Wagner  bel  der  Aceis:  Rechnungs-Kammer  zum  Stall-Kassier  zu
ernennen,  und  dagegen  den  bishersgen  Stall-Kassier  Schleich  auf  dle  Buchhalters,  Stelle
bei  der  Accis-Rechnungs-Kammer  zu  versetzen  geruht.

Se.  Khnigl.  Ma  .  haben  allergnddigst  geruht,  vermdg  allechbchsten  Reseripts  vom
9.  Wärz  «  «
sieevängejlschepfarxelSctppiqgcmDibceseBlaubeurcmdemVlcarHeisuzxecerin
Grimmelfingen,

dlie  katholische  Kaplanei  Egloffs,  Oberamts  Wangen,  dem  Ex-Augustiner  Gratlan
Adelmann  in  Gmuͤnd,

die  katholische  Kaplanei  zu  St.  Lorenz  in  Rottenburg  dem  Ex-Karmellten  Serapion
Velt.  in  Ravensburg,  un  ·
«sermdgallekhbchstess  Rescripts  vom  12.  März  dle  erledigte  katholische  Ofarrkaplanei
Epfendorf,  Oberamts  Rottweil,  dem  Prlester  Joseph  Eupert  Wucherer  in  Harthausen  zu
übertragen,  ferner  ’

vermbg  allerbbchsten  Resteipts  vom  15.  März  dem  zur  evongelischen  Patronat-Pfarrei
Riedbach,  Dilcese  Langenburg,  nominirten  Dlakonus  Schnell  in  Pfedelbach  die  allerbochste
  Consirmation  zu  erthellen.  „

Se.  Künigl.  Maj.  haben  durch  eln  WDecret  vom  1.  März  dem  Second-Lieutenant
Oetlieb  vom  Jäger“-Batolllon  König  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  Khnigl.  Diensten
allernädigst  ertheilt,  ·
        <pb n="63" />
        i1.

Stuttgart.  Da  dle  Brlefe  welche  aus  dem  Könlgreich  Würtkemberg  nuch  dem
Kaigreich  Sachsen,  dem  Herzogthum  Warschau,  Mark-Brandenburg,  Pommern  urd
dem  Kdnigreich  Preußen,  Pr.  Schlesien,  Meklenburg  und  Danzig  abgeben,  wenn  solche
nicht  ausdrücklich  bel  der  Aufgabe  bis  an  die  Kbdnigl.  Württembergische  Grenze  frankien
werden  wollen,  nunmebr  auch  ganz  unfrankirt  abgeschickr  werden  koönnen;  so  wird  dieses
hiemit  auf  Befehl  Kdn.  Reichs-General-Ober-Post-Direktion  dffentlich  bekanm  gemacht.
Den  21.  März  1811.  Kön.  General-Postamt.

Stuttgart.  Bei  fämtlichen  Postämtern  des  Knigreichs  sind  nunmehr  neue  Postwagen
  Passaglers  "Billets=  in  deutscher  und  franzbsischer  Sprache  eingeführt  worden,  in
welchen  neben  allen  übrigen  Schuldigkelten  des  Passagiers  auch  das  von  demselben  an  den
Conducteur  zu  beiahlende  Trinkgeld  mit  9  kr.  per  Station  aufgeführt  ist,  welches  durch
die  Expeditionen  fahrender  Posten  von  den  Passaglers  elngezogen  und  noch  vor  der  Abfahrt
an  die  Conducteurs  bezahlt  wird,  daher  Letztere  unter  keinem  Vorwand  eine  weitere  Forderung
  an  die  Passaglers  machen  können.  Welches  blemit  auf  Befehl  Khnlgl.  Reilchs-General-Ober-Post-Direktion
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Den  15.  März  1811.=6

  ·  Kön.  General-Postamr.
        <pb n="64" />
        Nro.  14.  1811.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

&amp;amp;  Sanstag,  23.  März.

 

 

Königl.  Württembergisch-Baierischer  Staats-Vertrag  vom  18.  Mai  1870.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Württemberg  und  Seine  Majestät  der
Kbnig  oon  Balern,  von  gleichem  Wunsche  beseelt,  sowohl  dle  bieher  unberschtigt  gebllebenen
  Gre-  Differenzien  und  sonstige  gegenseirige  Ansprüche  mit  einemmale  und  auf  eine
dauerhafte  Weise  zu  beendigen,  als  auch  diejenigen  Stipulationen,  welche  in  den  beiderseltigen
  mit  Frankreich  neuerdings  abgeschlossenen  Traktaten  festgesetzt  worden  sind,  durch  einen
ebzuschließenden  Verkrag  in  Erfüllung  zu  bringen,  haben  zu  Erreichung  dieses  Zweckes  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nemlich  Se.  Majestät  der  Könlg  von  Württemberg:
  Ihren  Staaks=  und  Cabinets-Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Kammerherrn
  Ludwig  Carl  August  Grafen  von  Taube,  Groß=  Kanzler  der  Kdnigl.  Orden  und
Großkreuz  des  Kdnigl.  Hellindischen  Ordens  de  I'Union,  und

Se.  Majestätr  der  König  von  Baiern:  Ihren  ersten  Staats=  und  Conferenz-Mlnlster
  Marimilian  Joseph  Grafen  von  Montgelas,  Groß  Kanzler  des  Eiil.  Vere,
Ordens  der  Balerischen  Krone,  Ritter  des  St.  Hubertl-Ordens,  Großkreuz  der  Ehren,
bLegion,  Großkreuz  des  Kdnigl.  Sächsischen  Ordens  der  grünen  Krone,  und  Großkreuz  des
Maltheser-Ordens,  welche  nach  vorhergegangener  Auswechslung  ihrer  Vollmäachten  über
solgende  Punkte  äbereingekommen  sind:  ·

Asrt.1.-Dieneue«Gc-enzlinlezwischendenStaatenGnMajestötdestnigs
von  Wuͤrttemberg  und  Sr.  Majestaͤt  bes  Koͤnigs  von  Balern  wird  folgenderma—
ßen  festgesetzt:.

Der  Grenzzug  nlmmt  sefne  Richtung  von  Süden  nach  Nerden,  und  den  Anfong  am
Bodensee,  da,  wo  sich  die  Landgerichte  Tettnong  und  bindau  schelden.  «

Zwischen  diesen  belden:  Landgerichten  zieht  sie  sich  fort,  das  Landgericht  Tettnang
westlich  fuͤr  Wuͤrttemberg,  das  Landgericht  kindau  mit  Wasserburg  bstlich  fuͤr  Baiern
belassend.  Sie  folgt  der  Grenze  des  Landgerichts  Lind  eu,  die  Herrschaft  Neuravensburg
  für  Wärttemberg  ausschließend;  zwischen  der  Württembergischen  Herrschaft  Meunavensburg
  westlich,  und  dem.  Balerisch  bleibenden.  Landgerichte  Weller  dstlich  lauft  die
        <pb n="65" />
        53

Linle  fert  an  die  Grenze  des  Landgerichts  Wangen,  und  durchschneldet  dasselbe  dergestalt,
daß  die  beiden  Steuer-Distrikte  Wombrecht  und  Thann  mit  #:0  Familien  in  Balern
verbleiben,  das  ganze  übrige  Lapdgericht  aber  an  Württemberg  fällt.

Ven  do  zieht  sich  die  Linie  wieder  an  die  Grenze  zwischen  dem  südlich  liegenden  Landgerichte

  Weiler  und  den  nbrdlich  liegenden  Herrschaften  Eglofs  und  Jsny,  jenes  bei
Baiern,  dlese  belde  bel  Württemberg  belassend.
Sodann  durchschneidet  die  Linie  die  Grafschaft  Trauchburg  dergestalt,  daß  die
Straße,  welche  von  Siebratshofen  über  Wengen  nach  Kempten  führt,  mit  den
auf  belden  Selten  anstoßenden  Gemarkungen  an  Baiern  sällt,  der  Üübrige  Theil  aber  bei
Württemberg  verbleibt.  ·  »  «

Nun  folgt  die  Linie  der  Grenzen  zwischen  dem  Baierisch  bleibenden  Landgerichte
Kempten  und  dem  dermallg  Kdaigl.  Wuͤrttembergischen  Gebiete,  um  dieses  Letztere  herum
nach  der  Grenze  des  Balerisch  bleibenden  Landgerichts  Grbnenbach,  sodann  zoischen
dlesem  und  dem  Landgerichte  Leutkirch  dergestolt  bin,  daß  das  Leytere  an  Württemberg
lugetheilt  wird.

An  der  Grenze  des  Landgerichts  Grbnenbach  unterbalb  der  Oemorkungu#en  Lautrach
  ziebt  sich  die  Ainte  an  die  Iller  und  folgt  dem  linken  Ufer  des  Flusses  gegen  Norden
  fork,  bis  zu  dem  Punkte,  wo  sich  derselbe  in  die  Donau  ergießt.  Von  hier  zieht  sch
die  Grenzlinie  nach  dem  Tbalweg  der  Donau  Hinab,  so  fort,  daß  die  Stadt  Ulm  und
was  auf  dem  linken  Ufer  dleses  Stromes  gelegen  ist,  an  Württemberg  fällt,  alles  aber,
was  rechts  dem  Thalweg  sich  befindet,  bei  Baiern  verbleibt.  Dlie  Mltte  der  Ulmer  Bräcke
über  den  Hauptstrom  bildet  dort  die  Grenze.

Da  wo  die  westliche  Grenze  des  Landgerichts  Elchingen  den  Strom  berühet,  verläßt
  die  Linie  dle  Donau,  und  zieht  sich  zolschen  den  hernach  benannten  Orten  dergestalt
durch,  daß  die  östlich  liegenden  mit  ihren  Gemarkungen  bei  Balern  bleiben.,  die  westilich
gelegenen  aber  nach  Württemberg  fallen.  "

An  Wuͤrttemberg  fallende  Orte:  bei  Balern  verblelbende  Orte:
Oberthalfingen.  Unterthalfingen.
Gbttingen.  Her  4  Schinsen.

nter  Elchingen.
hrnearn  Riedmähler  Hfe.
«  Riedmühl-"
Abelsingen.  Nierheim.
Oberstozingen.  Riedhausen.
Rlederstezingen.  Schwarzwanghef.

An  der  Grenze  des  Landgerichts  Laulngen  läuft  nun  dle  Linie  gegen  Norden  fort,
so  daß  Bechineen,  Medlingen,  Bachhagel,  Staufen  und  Zdschingen  bei
Baiern,  und  Sonthelm,  Brenz,  Hermaringen,  Saihsenhausen,  Waldbergerbof,
  Hochmemmingen,  Oggenhausen  und  Fleinheim  bei  Wärttemberg  auch
künftig  verbleiben.  -

Sodann  läuft  die  Grenzlinle  gegen  Osten  zwischen  den  Fürstl.  Tarischen  Besitzungen
und  den  Landgerichten  Lauingen,  Dilllugen  und  Hüchstädt  dergestalt  fort,  daß  Tats
        <pb n="66" />
        64.

renhausen,  Zlertheim,  Reihlugen,  Einlugen,  Amerdingen  und  Sellbrund
bei  Baiern  verbleiben,  und  Belmertshofen,  Trugenhofen,  Demingen,  Dutten-Kein,
  Eglingen  und  Baumgries  an  Württemberg  fallen.

Von  kür  zieht  sich  die  blnie  nordwärts  zwischen  nachbenannten  Orten  mit  ihren  Gemarkungen,
  so  fort,  daß  dle  bstlich  liegenden  bei  Baiern  bleiben,  und  die  westlich  gelegenen

für  Württemberg  ausgeschieden  werden::

An  Wäürttemberg  fallen  .
Hofen.
Kößingen.
Schweindorf.
Altenburg.
Uzmemmingen.

Pflaumloch.
Geldburghausen.

Benzenzimmern.  .
-8«TTE-?«JTZ..""WM"W
Ellrichbronn.

Berighofen.

Ober:  und  Umerbronns.
Eck.

Strambach.
Gaxhart:

Kaltenwang.

Regetsweller.

Bel  Baiern  verbleiben:

Aufhausen.

Forbeim.

Kristgarten.
Karthäuser,  Höfe.
Weiller  Anhausen.
Hirnheim.

Ederheim.

Hollhelm.

Néher=  Memmingen.
Nbrdlingen.

Baldingen.

Oehringen.
Wallerstein..
Münzingen.
Wengenhausen.
Mtt.  Oefingen.
Ramsteinhof.
Minderoffingen.
Enslingen.
Raustetten.
Grünhof.
Räöhlingstetten.
Gramstädter  Hof.
Burschalbof.
Reermuͤhl.
Wittenbach.
Meisterhef.
Mbnchsroth.
Dieterstetten.
Winnenden.

Haselbach.

Nun  betritt  die  Grenze  den  Rezat-Kreis  und  schneidet  einen  Thell  des  Landgedichts
  Dinkelsböhl  dergestalt,  ab,  daß  folgende  Orte
        <pb n="67" />
        en  Wärttemberg  fallen?  bes  Balern  verbleiben:

Dürrenstetten.  Sittlingen.
Lustenau.  kangenstelnbach.
Schbubrunn.  Windstetten.
Ober=  und  Unter-Deufftetten.  Wolfersbrunn.
Buckenweller.  ·  Hard.
Lautenbach.  Rauenstadt.
Bernhardsweiler.  Kotschenweiler.
Raͤdtlein.  Steinweiler.
Neustaͤdtlein.  Rbdenderf.
Geisbuͤbl.  Weldelbach.
Sodann  durchschneĩdet  die  Linle  einen  Theil  des  Landgerichts  Feuchtwang,  und
gibt  an  Wauͤritemberg:  beläßt  bei  Balern:
Alchelboch.
Mkt.  Lustenau.  Hinderhbfe.
Unterstelzhausen.  Larrieden.
Kreßberg.  Kinnharb.

Mu  den  Gemarkungen  von  Kreßberg  und  Oberstelzbausen,  (belde  für  Württemberg
  einschließend)  betritt  die  Linle  das  Landgericht  Crallsheim,  und  schreltet  zwischen
diesem  (solches  an  Württemberg  zuthellend)  und  dem  Balrisch  blelbenden  übrigen  Theil  des
Landgerichts  Feuchtwang  fort,  bie  an  die  Grenze  des  Landgerichts  Gerbarbsbronn,
giebt  die  Orte  Volkertsbaeusen,  Simonsberg,  Schbubrunn  und  Michelbach
a#n  der  Lücke  an  Württemberg,  und  beläßt  Grimmschwinde,  Gailroth  und  beuts“
weiler  nebst  dem  an  belden  Seiten  der  Straße  gelegenen  Forste  bel  Baiern.

Von  hier  durchschneldet  die  Linie  das  Landgericht  Rothenburg  dergestalt,  daß  die
nachbenanmen  Orte  wir  ihren  Fluren

an  Württemberg  fallen:  lel  Balern  verbleiben!
Welkersholzen.  Wettringen.
Ralbach.  Leidenberg.
Reinsburg.  Infingen.
Buͤgelhof.  Lohrbach.
Klein=  Anspach.  Bertenfeld.
Buch.  Reish.
Megybolz.  Burgstall.
Sceindorf.  Schnepfendorf.
Gambagen.  Brünzendorf.
Bostendorf.  teuzenbronn.
Enzenweiler.
Heiligenbronn.  Hammendorf.
Schwarzenbrunn.

Reltsexen.  Duͤrhof.·
        <pb n="68" />
        66

Sodaan  folgt  die  Linie  dem  linken  Ufer  der  Tauber,  bis  an  die  ubrdliche  Grenze
des  Landgerichts  Rothenburg.  Hler  betritt  sie  das  Landgericht  Uffenbeim,  folgt  noch
eine  kurze  Strecke  dem  linken  Tauber,  Ufer  und  zieht  sich  nbrdlich  zwischen  den  nachbe.
nannten  Orten  bin:

an  Württemberg  fallen!  bel  Balern  verblelben:
Burgstall.  Uhlenmühle.
Holdermähle.  Taubezzell.
Archsbofen.
Schoͤn.  Kleinbarbach.
Freudenbach.  Eingnartshefen.
Frauenthal.  Hohlach
Lobrbof.  Wolkertsbofen.
Weldenhkbfe.  Aurenhofen.
Waldmannshofen.

Art.  2S.  Bel  der  Gemarkung  von  Waldmannshofen  schlleßt  sich  die  Grenzkinle
wlschen  den  Königreichen  Württemberg  und  Baern,  und  alles,  was  der  bis  jetzt  beschrielenen
  Linle  dstlich  liegt,  gebrt  mit  ellen  Territorlal-Lehen=  und  Patronats-Rechten  der
Krone  Balern,  so  wie  das  westlich  dieser  Linie  gelegene  Geblet  mit  allen  Terrliorlal-Lehen
und  Patronats-Rechten  der  Krone  Württemberg.

Art.  3.  Die  in  den  Häuden  der  Privaten  und  Stlftungen  befindlichen  Patronats-=Rechte
  verblelbeg  jedoch  denselben  unter  der  Souveralnetät  und  nach  den  Gesetzen  desjenltgen
  Monarchen,  welchem  das  Gebiet  zugewlesen  ist.

Art.  4.  Die  bel  der  Besltzergrelfung  vorhandene  Salzvorräthe  zu  Ulm  und  Buck-)
born  verblelben  der  Krone  Balern  zur  freien  unbeschränkten  Dlsposttion.

Art.  5.  Die  bis  auf  den  Zeitpunkt  der  gegenseitigen  Bestlter  greifung  erlaufene  Arreragen,
  eben  so  wie  die  Einkünfte  jeder  Art,  verbleiben  beiden  Thellen  in  den  weselseltig
  abzurretenden  Besltzungen,  bis  zur  wirklichen  Uebergabe,  wogegen  alle  bis  dahin  verfallene
  Zahlungen  von  dem  dermaligen  Besitzer  geleistet  werden.  .

Axt-d.BeidekontrahieendeMöcht-nehmensämtlicheaufdenwechselseitigübergei
benden  Landestheilen  haftenden  wie  immer  Namen  habenden  Schulden  dergestalt  auf  sich,
daß  eine  jede  fuͤr  den  sie  treffenden,  und  nach  den  Steuer  -Katastern  zu  berechnenden  Antbeil
  an  Kapital  und  Zinsen  von  dem  Tage  der  vollzogenen  gegenseltigen  Ueberweisung  einzustehen
  hat.  Das  Kdiigl.  Balerische  allgemelne  Land  Anlehen  von  2809  ist,  als  in  die
Kathegorle  der  Prooinzlal-Schulden  geborig,  in  diesen  Bestimmungen  mit  begriffen.

Art.  7.  Eben  so  werden

a)die  auf  die  Besltzungen  der  vormallgen  Bisthümer,  Abtelen  und  Kldster  relchsschlußmäßig
  radicirten  Penslonen  der  Blschbsfe,  Acbte,  Kanoniker  und  Konventualen,
  und  zwar  nach  dem  Betrefniß  der  Übergehenden  Theile  dieser  Besitzungen;

b)  die  Befriedigung  der  auf  Verträge  und  andere  dffentliche  Akten  gegründeten  Enthhbieunge

  "  Ansprache  der  unter  die  resp.  Souverainetaͤt  uͤbergebenden  Mediatisirten,
  wie  au  «
        <pb n="69" />
        67

Art.  8.  Das  für  die  unmlttelbare  Verwaltung  der  öbergehenden  Distrikte  angestellte.
kokal  Persenale,  mit  Belassung  desselben  bel  dem  ungeschmslerten  Genusse  der  Dienst.  Beträgnisse
  und  Emolumente,  nicht  weniger  die  auf  solchen  Distrikten  special  hoftenden  Penstonen
  wechselselltig  übernommen.  «  "

Art.  9.  Von  dem  für  die  Verwaltung  gonzer  Krelse  angestellten  Hersonal  gehet  an
Se.  Majestät  den  König  von  Württemberg  eine  Anzahl  nach  dem  Verbältn#ß  des
Antheils  über,  der  Allerhochstdenselben  durch  gegenwärtigen  Vertrag  von  einem  jeden
Kreise  äberwlesen  wird.

Art.  10.  Den  noch  der  neuen  Grenzlinle  in  das  Gebiet  der  kontrahlrenden  Kbnigrelche
  wechselseiiig  abergehenden  Gemeinden,  Stilstungen  und  Privaten  bleibt  der  freie  ungeschmälerte
  Genuß  und  Gebrauch  aller  ihrer  in  den  Staaten  des  andern  Souveralns  gelegenen
  Besitzungen.  —..,  .

Arn-«ZumBestensolchecmedlatlsirtenoderanderersGütekbesipeyderenBesipum
nen  durch  gegenwaͤrtlgen  Vertrag  geirennt  werden,  wle  auch  fuͤr  sämtliche  im  Hof-Milltär=
  oder  Cioll-Dienst  stebende  wird  gegenseltig  bedungen,  daß  dieselben  ruͤcksichtlich  ihres

Dewiclls,  oder  irer  allenfallsigen  Dienst=  Verhältnisse  in  keinem  der  beiderselrigen  Stoaten
  einem  Zwang  unterliegen,  sondern,  so  lang  sie  in  dem  Dienst  der  beiden  kontrahlrenden
Staaten  verblelben,  oder  in  deren  Geblet  wohnen,  ihre  Güter  und  übrige  Einkünfte  frei
und  ungeschmälerk  genießen  sollen.  Ferner

Art.  12.  Wird  allen  wechslseitig  durch  den  gegenwärtigen  Staats--Vertrag  dem  elnen
  oder  dem  andern  der  beiden  hohen  Thelle  uͤberlassenen  Unterthanen  eine  Zeiltfrist  vou
drei  Jahren  gestattet,  innerhalb  welchet  sie  gegenseitig  auswandern,  ihre  Güter  und  sonstlges
  Vermbgen  verdußern,  und  den  Erlbß  davon  ganz  Abgabenfrel  exportiren  dürfen.

Art.  3.  Was  die  dermal  in  den  belderselilgen  Armeen  einrangirten  Conserlblrte
betrifft,  so  soll  es  damit  so  gehalten  werden,  wie  es  bel  der  Abtretung  von  Wilesensteig  beobachtet
  worden  sst.  ·  ""  «

Art.  14.  Die  Ueberweisung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrag  erwähnten  Objekte
wird  in  dem  Zeltpunkt  geschehen,  in  welchem  Balern  den  Beslih  der  ihm  von  Frankreich
angewiesenen  Acqulsstlonen  erlangt,  wo  sodann  Württemberg  gleichmäßig  die  für  Beden  be-Pmme
  Cessions-Objekte  an  dle  dazu  ernannte  Kalserl.  Franzbsische  Commissarlen  übergeen

  wird.  "

Art.  15.  Dle  Ratlstkatlonen  d0  gegenwärelgen  S.aats-Vertrags  sollen  in  München

  binnen  :4  Tagen,  und  wo  möglich  noch-  eper,  ausgewechselt  werden.

So  geschehen,  Paris,  den  18.  Mal  1870.
(L.  8.)  Graf  von  Taube.  (L.  8)  Graf  von  Montgelas.
        <pb n="70" />
        68

Abstellung  des  hier  und  da  üblichen  Gebrauchs,  während  des  Gottesdienstes  die  Thore  zu
schließen,  und  für  das  Oeffnen  derseiben  Sperrgeld  zu  fordern.

Da  aus  verschiedentlich  vorgekommenen  Beschwerden  zu  vernehmen,  daß  noch  hie  und
da  in  den  Städten  des  Kbnigreichs  während  dem  Gottesdienst  die  Thore  geschlossen,  und
für  das  Oeffnen  derselben  den  Passtrenden  ein  Sperrgeld  abgefordert  werde,  dadurch  aber
den  Reisenden  und  Fuhrleuten  nur  unnbthiger  Aufenthalt  und  Kosten  verursacht  wird,  und
man  daher  diesen  Gebrauch  da,  wo  er  bisher  noch  statt  gefunden,  abgestellr  wissen  will;
se  wird  hlemit  allgemein  verordnet,  und  zur  Nachricht  des  Publikums  bffentlich  bekannt
gemacht,  daß  künftig  das  Sperren  der  Thore  während  der  Kirchen-Gottesdiensie  unterblelben,
  und  somit  auch  von  den  zu  solcher  Zeit  Passtrenden  keln  Sperrgeld  mehr  gefordert,
und  eingezogen  werden  solle.  Stintig.  den  19.  März  1811.  Khn.  Ober  Regierung,
Ob.  Pol.  Depar#m-  -«  Ad.  Mand.  S.  Reg.  Maj.

Erkeuntnisse  des  Koͤnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tuͤbingen.
Den  13.  März  1811  wurden  geschieden:

)  Johann  Jakob  Haufler,  Buͤrger  und  Welsgerber  zu  Neuenbuͤrg,  Kl.,  von  Cathatine
  Louise,  geb.  Sauf  von  da,  Bokl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung  der
Beklagten  in  die  Kosten.

25)  Gottlieb  Glauner,  Buͤrger  und  Bauer  zu  Gräfenhausen,  Neuenbürger  Oberamts,
Kläg.,  von  Christione  Rosine,  geb.  Ott,  von  Obernhausen,  desselben  Oberamts,  Bekl.  en
cep.  quesi  desert,  umer  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

5)  Johann  Adam  Velt,  Bürger  u.  Leineweber  zu  Simozbelm,  Calwer  Oberamts,
Kl.,  von  Anna  Marla,  geb.  Woplgemuth  von  da;  Bekl.  ex  cap.  adulterli  praesumti,  unter
Vergleichung  der  Kosten.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  verm#g  allerhIchsten  Reseripts  oom  17.  März  den  gehelmen
  Kabluets-Kanzellisten  Biter  zum  zweiten  geheimen  Kabinets-Registrator  zu  ernennen
  allergnädigst  geruht.  ..

Se.  Koͤnlgl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  geruht,
vermbg  allerhbchsten  Rescripts  vom  31.  März  die  erledigte  Stadt=  und  Amtsschreiberei
  in  Kirchbeim  dem  Ober-Justiz=  Rath  Kübel,  und
die  gleichfalls  erledigte  Stadt=  und  Amtsschreiberel  in  Rledlingen  dem  vormaligen
Oberamtmann  Christlieb,  von  Welliingen,  zu  übertrogen;
vermdbg  allerhochsten  Rescripts  vom  20.  März  den  Pfarrer  Denzel  in  Pleldelsbelm
zum  Jaspekter  des  Haupt-Schullehrers-Seminars  und  der  deutschen  Schulen  in  der  Stadt
und  den  Fillalien  ven  Eßlingen  zu  ernennen,  auch  demselben  das  3te  Diakonat  und  die
Hospitalpredigers-Stelle  daselbst  zu  übertragen;

dle  Pfarrel  Pleldelsheim  dem  blsherigen  öten  Diakonus  und  Hospitalprediger  Keller
in  Eßlingen  zu  verleihen.  n  «  ·  .

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  durch  ein  Dekret  von  ebend.  dem  Ober  ·  Lieutenant  Mollet
  von  Linien-  Tfenter  Reeiement  Herzog  Wllbelm  dle  allerunterthänigst  nachgesuchte
Emlassung  aus  Khnigl.  Mililt.  «

ienstcnsuekchellennllergnädtgstgeruht.·
        <pb n="71" />
        Nro.  15.  1811.  6%
Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  30.  März.

 

Die  ausläudischen  Bettelinden  betreffend.

Die  selt  elniger  Zeit  in  der  Nähe  der  hlesigen  Residenz  sehr  häufig  erschelnenden  ausländischen
  Betteljuden  sind  ein  unverkennbarer  Beweis,  daß  die  Worschrift  der  Khnigl.
Verordnung  vom  1..  Sept.  18097.  F.  10,  nach  welcher  dieser  Klasse  von  Ausländern  der
Eintritt  in  das  Kbnigreich  gänzlich  untersagt  ist,  nicht  gehbrig  beobachtet  wird.  Es  werden
  daher  sämtliche  Kdnigl.  Landodgte  hiemit  erinnert,  nicht  nur  den  ihnen  untergcordneten
  Oberämtern  und  andern  Polizel-Behbrden  die  strenge  Befolgung  gedachter  Verordnung.
mit  allem  Nachdruck  einzusch#rfen,  besonders  aber  die  Kdnigl.  kanddragener  und  Landfüflliere
  zu  demjenigen,  wozu  sie  ihre  Instruktion  y.  36  und  à9  anweißt,  mit  dem  erforderli,
chen  Ernst  anzuhalten,  sondern  auch  dafür  Serge  zu  tragen,  daß,  wenn  Betteljuden  oder
andere  Landstrelcher  ergriffen  würden,  dieselbe  über  die  Art,  wie  sle  in  das  Kdugreich  gekommen
  stnd,  und  die  Orte,  welche  sie  zu  passiren  gehabt,  und  wo  sie  übernachtet  haben,
genau  zu  Protokoll  vernommen,  sodann  über  ihre  Aussagen  weltere  Nachforschungen  angestellt
  werden,  damlt  dlejenigen  Beamte,  Vorsteher,  Gensd'ormes  oder  Priovatpersonen,
welchen  biebel  eine  Uebertretung  der  bestehenden  Gesetze  zur  Last  fällt,  unnachsschtlich  mit
der  gebührenden  Strafe  belegt  werden  konnen.  Stiuttgart,  den  33.  März  1811.

·  Kdulgl.  Ob.  Regler.  Ob.  Pol.  Depart.

Erkenntnisse  des  Kdnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  20.  März  10%1  wurde

1)  auf  die  Che-Annullatlons-Klage  des  Joseph  Friedrich  Relnhardt,  Bürgers  und
Hutmachers  zu  Calw,  Kl.,  gegen  Stibilla  Frledrika,  geb.  Kohler  von  da,  Bekl.  ex  cep.
doli,  dlese  Che  annullirt,  und  die  Beklagte  in  die  Kosten  verurthellt;

a)  in  der  Ehescheidungs-Klagsache  Johann  Frledrich  Maurer,  Bürgers  und  Schußmechers
  zu  Calw,  Klég.,  gegen  Johanna  Dorothea,  geb.  Mbrike  aus  Heimeheim,  Leonberger
  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  adulteri#,  dem  Kléger  Bewels  auferlegt.

 

Se.  Kbnigl.  Moj.  haben  allergnädigst  geruht,
vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  35.  März  den  Landvogt  am  untern  Neckar,  gehelmen
  Rarh  von  Bouwinghausen,  auf  dle  Landvogtel  am  obern  Reckar  zu  versetzen;
verm#g  allerhbchsten  Reseripts  vom  :5.  März  den  Grafen  von  Waldeck-Pyrmonte
zu  Allerhdchstd#ro  wirklichen  geheimen  Rath  zu  ernennen,  und  demselben  die  erledigte  Landvogtei
  am  untern  Neckar  zu  übertragen;
        <pb n="72" />
        70

verm##  allerbbchsten  Deerets  vom  :  i.  März  den  ebemallg  Kön.  Balrkschen  Landgerlschts-Assesser
  Johann  Christorh  Capoll,  von  Leulkirch,  jum  Reglstrator  bei  dem  Kbn.  Kriegs-Colleglo
  zu  ernennen;  ·  *

mittelst  allerhchsten  Derrets  vom  :5.  Mälz  die  erledlgte  Stelle  eines  General=  Secretalrs
  bei  dem  Königl.  Justiz-Ministerium  dem  bishersgen  Ober-Instiz-Prokurator  Pißtoelus
  zu  übertragen;  **  6
vermda  allerhdchsten  Releripts  vom  36.  März  den  blsherigen  Cameral-Amts-Substlituken
  in  Esßlingen  Hezer  zum  gehelmen  Cablnets-Canzellisten  zu  ernennen.
Se.  Kdnigl.  Maj.  haben  durch  ein  Decret  vom  :5.  März  ellergnédigst  geruhr,

die  Cadets  Kausler  und  Häusler  aus  dem  Milltär=  Institut  zu  Serond-bieutenants,
  den  erstern  bei  der  Kdn.  Artillerie,  und  den  ketztern  beim  Jufanterie=  Regiment
Herzog  Wilhelm,

den  Cadet  Wagner  vom  Infanterle-Regiment  Herzog  Wilhelm  zum  Serond-Lleute:
nant  bei  dlesem  Regiment,  und  U„

den  Codet  Erbe  vom  leichten  Batalllon  v.  Wolst  zum  Second-Lleutenant  bei  dem
Fugj#ger=  Bataillon  Kdnig  zu  befördern.

S  Kdnigl.,  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,  vermdg  allerhöchsten  Reseripts  vom
21=  rz

den  Deranats-Commiss#är,  Pfarrer  Burghard  in  Spalchingen  auf  selne  unterthänigste
  Bitte  zum  ersten  Cooperator  zu  St.  Anna  in.  Ehingen,  mit  Beibehaltung  selnes
bleberigen  Rauge,,  zu  ernennen;  -

die  Pfarrel  Spaichingen  dem  ##tem  Cooperotor  Heimbach  in  Ehlugen  zu  übertragen;

vas  Dekanats-  Commissariat  des  Landkapitels  Wurmlingen  dem  Pfarrer  Münch  in
Wurmlingen  zu  verleihen;

die  Wds  Rfarrei  Dürbhelm,  Oberamts  Spalchingen,  dem  Pfarrer  Wiffel  in
Wellhelm,  Oberamts  Tuttlingen,  zu  übertragen;

vermög  allerhchsten.  Reseripts.  vom  -z.  März  das  erledigte  ate  Dlakonat  Iin  Gbppingen
  dem.  Präáreptor  M.  Christmann  in.  Brackenheim  zu  übertragen,  und.

dem  zu  der  neu  errichtetem  katholischen  Pfarrei  Heudorf,  Oberamts  Rledlingen,  nominirten
  Vicar  Sautesr  in  Saulgau  dle  allerhbchste  Bestätigung  zu  ertheilen;

nermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  35.  Mätz  dle  erledigte  evangelische  Pfarrei  Will-Spach,
  Dibcese  Weinsberg,  dem  Repetenten  Schlotterbek,  und.

dle  erledigte  kathollsche  Pfarrei  Müh  hausen,  Oberamts  Geißlingen,  dem  Exkarmellten
von.  Ravensburg,  Basllius  Lang,  zu  übertragen.

Durch  eln  allerhchstes  Decret  vom  19.  März  haben  Se.  Könlgl.  Mej.  den  General-Postamts-Offieial
  Köbel  zu  Stuttgart  zum  Postamts-Werweser  in  Aalen  allergnädigst
  zu  ernennen,  und  den  bisherlgen  Postamts.  Verweser  in  Aalen  Carl  Mann  als  Of-Kclal.
  zu  dem  Kbalgl.  General-Postamt  Stuttgart  zu  versetzen  geruhet.  ·

äc.  Königl.  Maj.  baben  durch  eln  Decre#  vom  25.  März

den  bisherigen  Stadt.  Commandanten  zu  Rottwell,  Obersten  Graf  v.  Uerküll  in  den
Penssonsstand  zu.  versetzen-,  und-  #  ,

vemeStqabss-Ritcmelstnvon-Benann-vomDragonerssRegimentKronpklnzdiealleruntathänlgstnachgesucherntlassungzantun-Mulde-Milltäfsttenstenzucrtbelpnr


allergnaͤdigst  geruht.
        <pb n="73" />
        Nro.  16.  1811.  7a
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  6.  April.

 

Die  Erstattung  der  Brandberichte  bei  zusälliger  Abwesenbeit  des  ersten  Ortsvorskands  betr.

Es  wird  bledurch  verordnet,  daß  in  Zukunft,  wenn  bel  zufälliger  Abwesenhei#t  eines
Schultheißen  ein  Brand  ausbrechen  sollte,  jederzelt  durch  die  auf  ihn  zunächst  folgende
Maglstrats-Person,  wenn  der  Brand  nur  10  Stunden  von  der  Kkniglichen  Restdenz  iK
Srt.  Konigl.  Majestät,  in  allen  Fällen  aber  der  Konigl.  Landvegtei  und  dem  Oberemt
  sogleich  die  Anzelge  von  dem  ausgebrochenen  Brande  gemacht  werden  soll.  Stuttgart
in  Königl.  Ober-Regler.  Ob.  Pol.  Departem.  den  30.  März  1811.

Verordnung  wegen  des  bei  den  Rechnungen  der  Amtepflegen,  Communen,  Heiligen  rc.
zu  gebrauchenden  Stempele.  «

DabukchdasGesetal-Resct1ptvom16.Noo.-8-o.dlefküherePotichkkftopm3.
Mal  i810.  wegen  des  Gebrauchs  des  Stempel-Papiers  bel  oͤffentlichen  Rechnungen  als
aufgeboben  anzusehen  ist,  michin  alle  Rechnungen  der  Amtspflegen,  Communen,  Heillgen,
and  anderer  dergleschen  corpommm  durchaus  auf  Stempel-Papler  gestellt  werden  müssen,
und  ein  den  Blattgehalt  des  Ganzen  umfassender  Stempel=  Bogen  nicht  mehr  angeheftet
werden  darf;  so  wird  hiemit  verordnet,  daß,  da  auf  diese  Weise  der  Rechnungs-Steller#
das  Papier  nicht  mehr  auf  seine  Kosten  anzuschaffen  bat,  sondern  folches  die  Kasse,  für
welche  die  Rechnung  gestellt  wird,  bezahlen  muß,  künftig  an  den  kommunordnungsmäßigen
NRechnungs-Stell-Kosten  zwel  Kreuzer  für  jeden  Sertern  in  Abzug,  mithin  statt  43  nur
46  kr.  neben  dem  Taggeld,  als  Rechnungs-Stellkosten  in  Ausgabe  kommen  sollen.  Stutg.
den  31.  März  1811.  Kein.  Ob.  Land.  Oekon.  Colleg.

Instruktion  für  die  Inspektoren  der  cvangelisch-lutherischen  Privat-Schullehrer-Bildungs-Anstalten
  des  Känigreichs.  «

JederGeistliche,welchereinPrioatsSchullehrevSemlnakmitGenehmigungsdengm
Ober-Consistorlierrichtet,kann,wenneranscinemgegenwärtigenDicnstoktesichnicht
flxlkenwill,narsolcheJnclpientenaufnehmen,diebelelaneränderungseltseleenstes
sich's  gefallen  lassen,  ihm  in  den  neuen  Aufenthaltsort  nachzufolgen,  oder  ihre  Lehrzelt  in

einer  andern  segltimirten  Blldungs-Anstalt  zu  vollenden.  -

Als  Inspekor  des  Prioat-Seminars  wird  ihm  folgendes  zur  Psticht  gemacht:
1)  Hat  derselbe  den  Anfangstermin  seines  Unterrichts  nebst  den  Bedingungen  der  Aufnahme,
  dem  jüährlichen  Kosten-Aufwand  te.  durch  die  bfentlichen  Bläter,  mit  der
Bemerkung,  daß  seine  Anstalt  von  Kdn.  Ober-Consistorium  genepmigt  sei,  bekanm
        <pb n="74" />
        721

machen,  und  dlejenlgen,  welche  in  dieselbe  aufgenommen  werden  wollen,  aufzufordern,
  bel  dem  Khn.  Ober=  Consistorkum  nach  der  Vorschrift  unter  dekanatamtlichem
Beibericht  zu  suppliclren,  worauf  jedesmal  dem  Inspektor  der  Anstalt  dle  Ramen  der
Jncipienten  werden  bekannt  gemacht  werden.

à)  Die  Semlnaristen  hat#er  bel  gut  prädleirten  Personen  in  Kost  und  Wohnung  unterzubringen,
  genaue  Auflscht  über  ihr  sitrliches  Betragen  zu  fübren,  und  zu  dem  Ende
von  denjenigen,  in  deren  Häusern  sie  wohnen,  wdchentlich  Erkundleung  hlerüber  elnuzlehen.


50##  prüft  die  in  den  Schulstand  nen  elmtretenden  Seml#naristen,  und  macht  dlejenigen,
welche  er  entweder  bel  dleser  ersten  Prüfung,  oder  im  ersten  halben  Jahre  des  Unterrichts
  zum  Schulwesen  ganz  untouglich  sindet,  soglelch  in  einem  elgenen  Berichte
dem  Kon.  Ober  Conststorium,  mit  genauer  Angabe  der  ihn  zu  diesem  Urtheil  bestimmenden
  Ursachen  nahmhaft,  damit  sie  vom  Schulstand  entfernt  werden  kbnnen.

4)  Den  genebmigten  Hauptplan  hat  er  in  halbjährige  Lehr.  Curse  für  die  Seminarssten,
dlese  wleder  in  Tages=  und  Stunden,  Lektlons-Plane  einzmheilen,  und  jedem  nen
eintretenden  Seminaristen  die  kektionen  und  Lehrer  anzuweisen,  die  er  besuchen  foll.

5)  Er  theilt  den  Lehrern  seine  Anslcht  über  die  zweckmäßige  Behandlung  des  Unterrichts
für  die  Seminaristen  mit,  und  hat  die  Obliegenbeit,  dfler  den  Lehrstunden  der  uͤbrigen
  Lehrer  anzuwohnen,  um  die  etwalgen  Mängek  zu  verbessern.  »

S)AlleWochcnskehkctoonjedemsehmBemerkungenüberdiesortfchtlttedekSa
mir-atmen,iowieübekihrBetragen,lhrenFlelß,Ihre»Aufmettsomkeitz-t.ein«sammelt
  dieselben  und  ordnet  sle  in  einer  ·  Tabelle  unter  die  verschiedenen  Rubriken.  Eine
Abschrift  dieser  Tabelle  giebt  er  vor  Michaelis  jeden  Jahrs  dem  Dekan,  der  sie  seinen
Schul-Ineiplenten:  Tabellen  im  Origlnal  beilegt.

7)  Der  Inspektor  versammelt  die  Semlnaristen  am  Ende  jeder  Woche,  und  glebt  jedem
nach  den  erhaltenen  Rotizen  oder  selbst  gemachten  Bemerkungen  das  Mbthlge  zu  ihrer
Ermunterung  oder  Erinnerung  46  erkennen.  ,·  ·  *15

8)  So  wle  jeder  Lehrer  der  Semlnaristen  am  Ende  jeder  Woche  ein  kurzes  Repetltos
rium  des  wochentlichen  Unterrichts  mit  dem  Semlnaristen  vornehmen  wird,  so  hat  der
Inspektor  alle  Monate  eine  Prüfung  in  allen  ehrichensen  mit  ihnen  anzustellen,  und
nach  dem  Erfund  dieser  Prüfung  seine  tabellarische  Beschreibung  der  Seminartsten
mit  der  besondern  Bemerkung  am  Rande,  daß  dieses  Urtheil  ein  Resultat  der  monatlichen
  Yräfung  sei,  zu  berichtigen.

9)  In  Angelegenhelten  des  Seminars,  oder,  wenn  einer  der  Ineiplenten  elner  Correk,
tlon  von  Seiten  der  hbheren  Bebbrde  bedürfte,  such,  wenn  ein  Seminarist  die  behrjelt

  vollendet  har:  und  um  das  Ober-Conslstortal-  Exomen  suplicirt,  erstattet  der  Inspektor
  einen  an  den  Dekan  zu  übergebenden  und  von  diesem  im  Orilginal  einzusendenden
  Berscht  an  das  Kbn.  Ober-Consistorium,  und  legt  in  letzterem  Falle  eine  ins  Einzelne
  gehende  Schilderung  der  Kenntalsse  des  Semmwaristen,  so  wie  ein  Zeugniß  in
Hinsicht  seines  slitlichen  Betragens  bei.

#%)  Der  Inspektor  hat  besondere  darauf  zu  sehen,  daß  der  Zweck  der  Semsnarlsten-Bildung
  mcht  aus  den  Augen  geseyt,  das  für  sie  Brauchbarr  in  jedem  Unterrichtsfache,
mit  Vermeldung  alles  dessen,  was  nur  zu  einem  oberflächlichen  Vielwissen  führt,
vorgetragen,  und  ste  zu  bescheidenen,  genägsamen,  jum  praktischen  Umerrichte  teugchen
  Leprern  gebildet  werden.
        <pb n="75" />
        7
Peer  *  vibg  Aeann  un  Meeli  —  in  wecken,  ste  mrt  d##e  für
en  wichilgen  Beruf  zu  erfüllen  suchen,  und  daher  von  Zei  els  auch  Vortrz
an  slle  halten,  die  “.  Zweck  entsprechen.  3  7  3  4½  7
1)  Es  wird  den  Inseektoren  zwar  noch  elne  allgemeine  Anwelsung  in  Bezlehung  ouf
die  Unterrichtsfächer  und  deren  Behandlung  zugehen;  indessen  wlrd  es  jur  Perkesserung
  der  behranstalt  zweckmäßig  seym,  wenn  sämtliche  Inspektoren  solcher  Privat  Seminarien
  sich  mit  elnander,  so  wie  mit  dem  Inlpektor  des  Haupt-Seminars  In  Cekrespondenz
  setzen,  und  sich  gegenseitig  ihre  Lehrplane,  so  wie  ihre  gemachten  Bemerkungen
  über  die  zweckmäßige  Einrichtung  derselben  mitthellen.
à½)  In  Hinsicht  auf  die  Lebrstunden  hat  der  Inspektor  darauf  zu  ochten,  daß  nicht  zu
olese  an  einem  Tage  zusammengehäuft  werden,  damit  die  Semlnaristen  im  Stande
seien,  das  Gehbrie  zu  Haus  zu  wiederholen,  mithin  für  ihren  Drivatflelß,  welcher
vorlüglich  zu  wecken  ist,  Kraft  und  Muße  übrig  bleibe:

15)  Er  wird  sich  besonders  angelegen  seym  lassen,  die  Orts-Schule  zu  verbessern,  damit
sle  für  die  Semlnaristen  eine  wirkliche  Musterschule  zu  praktischen  Uebungen  werde.
24)  Am  Schlusse  der  Lehrzeit  hat  er  den  abgehenden  Seminaristen  vie  bestebenden.

Schul-Verordnungen  bekanm  zu  machen  und  zu  erläutern.

 

Der  Drioat-Schullehrer=  Seminarlen,  welche  mit  Georgli  d.  J.  umter  Geneßmigung
D#Kng  Ober-Conslstorll  erdffnet  werden,  sind  bis  jetzt  folgende:  .
Generalat  Hellbronn.  «
Halbton-«JnspektokzlpofpredigerundSchul-Jnspekt·orM.Deus-IT
,  Generalat  Maulbronn.  «
Sturmget-JnspckkonSchuhsnspektorundWalfenpfamsM-Rckckkz.
MorkstbvlnqqhJaspektoteDlakoausNLRelchum
Generalat  Urach:
Nürtingen.  Imspektor:  Dekan  M.  Weber.
Scheindorf.  Inspektor:  Diakonus  M.  Eisenlohr.
orch.  Inspektor:  Diakonus  M.  Ries.
-  GeneulctTüblugens
TübkngemJaspektonDekcmDr.Müller-.
Hochdorf.  Inspektor:  Pfarrer  M.  Seeger.
Ebingen,.  Inspektor:  Diakonus  M.  Back  meister.
Generalat  Ulm.
Glengen.  Inspektor  Stadtpfarrer  M.  Binder.
Decret.  Stuttg.  im  Kbn.  Ober-Conslstorium,  den  19.  März  1811.
Erkenntnisse  des  Königk,  Ehe-Gerichts  zu  Töbingen.
Den  27.  Maä#rz  1871  wurden  geschieden:

1)  Margeretha  Barhara  Selz,  von  Hohebech,  Oberamts  Ingelsingen,  geb.  Reichert,
don  Brettenfeld,  im  Oberamt  Blaufelden,  Kl.,  von  Andreas  Selz,,  Bürger  und  Küfer
n  Hobebach,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert,  unter  Vergleichung  der  Kosten.

25  Jobann  Jost  Werner,  Buͤrger  und  Bauer  zu  Kuppingen,  Herrenberger  Oberamts,
kl.,  von  Regina,  geb.  Renz,  von  Oberlesingen,  desselben  Oberamts,  Bell.  ex  can  queri

-#etert.  unter  Verunthellung  der  Beklagten  lo  die  Kosten.
10
        <pb n="76" />
        74

5  Moria  Derotbea  Morlek,  von  Unter-Oeschelbronn,  Herrenberger  Oberamts,  geb.
Teufel  von  dae,  Kl.,  von  Friedrich  Morlok,  Bürger  und  Schuster  zu  Unter-Oeschelbronn,
Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.

Se.  Kbnigl.  Mazj.  baben  allergnédigst  geruht.,

vermhg  allerhbchsten  Decrets  vom  2.  April  den  bisherigen  Flägel-Adjutanken  des  H.
Herjog  ouis  Hohelt,  Staabs-Kapliän  Grafen  von  Quadt  zum  Infanterle,  Regiment
Prinz  Friedrich  als  Stacbs-Kapitn  zu  versetzen,  .

oekmchllekhbchstensiesckiptsvornehmde.zuqutronat-PfakkelBaum-Erlen-.bach,-Dibæfe0ehkstnqeu,nomlnimnsVlsorRauscnbekgetpuMurtbatd,dieallerhdchs

ste  Consirmarion  zu  ertheilen,  und

das  erledizre  Diakonat  Heldenheim  dem  Repetenten  und  ersten  B.kar  zu  Stuttgart,
M.  Khstlin  zu  äbertragen;

vermog  allerhöchsten  Resolution  vom  7.  April  dem  zur  erledigten  Patronat:  Pfarre#
Dörsbach,  Dibcese  Welkershelm,  nominirten  Bikar  Burger  daselbst  die  allerhchste  Be-Ktätigung
  zu  ertheilen;

vermdg  allerhbchsten  Reseeipts  vom  4.  April  das  erledigte  Oberamts=  Physskat  in
Wangen  dem  Stadtarzt  Dr.  Isfordingk  zu  Ihny  zu  übertragen,  und

den  ersten  Phystkus  des  nun  aufgeloßten  Oberamts  Altdorf  Dr.  Maag  als  ersten
Physikus  nach  Ravenspurg  zu  verseten.  "·«

-S.·.·;csnigi.Maj.babenunmm15.Mäkzallekgnädkgstgeruht,dm-Sohadis
Poch-lassPri.ehnayetinBuchhok-i',ConkadsprlilmaquscinemVatekzuadjun-.
glim,Hajim-djedortfgePostsEkpeditlonnebstdemPoststallzuübekkrkugbm"

Ver-Ida.csekbdchstcquecretss.vom24.MökzlstvndieStellederoekstokbenenKastecs
canluSchveickhctt,-vekeuTochmLouiseFkiedeclkeSchweickhartzudenlgLPcloats
bLeinwand-Verwalterin  gnädigst  ernannt  worden.  4

Stuttgart.  Won  dem  Königl.  Medicinal-Departement  wurde  nach  erstandener  Prüfung
  und  geschehener  Berpflichtung  dem  vormaligen  Oberarzt  Med.  Lt.  Eenst  Christian  Jakob
  Arnold,  von  Alchschieß,  Schorndorfer  Oberamts,  die  Erlaubniß  zur  medleinischen  Praris,
  die  er  besonders  in  Oehringen  auszuüben  Willens  ist,  ertheilt.  Den  29.  März  1811.

De  Se.  Khnigl.  Moaj.  dem  Schuster  Gottf.  Walz  zu  Ebhausen,  Nagolder  Oberamits,
wegen  der  von  ihm  am  4J.  d.  M.  bewlrkten  Rettung  eines  Knaben  vom  Ertrinken  die  fllberne
Cloll-Verdlenst-Medallle  allergnädigst  zu  verleihen  gezuht  baben;  so  wird  solches  andurch  bffentlich
  bekannt  gemacht.  Siuttg.,  in  Kin.  Hb.  Regier.  Ob.  Hol.  Dev.  den  30.  Märl  12817.

Sulz  am  Reckar.  Am  :o0.  März  d.  J.  Rachmittags  halb,  Uhr  ensstand  in  bem  Heus
des  Jeh-  Schwarz  zu  Gerolsweller  Feuer,  welches  so  schnell  um  sich  griff,  das  nicht  nur  in
wenigen  Minuten  das  ganze  Haus  in  Flammen  stand,  fondern  binnen  einer  halben  Stunde
drei  Häuser,  worinn  5  Familien  gewohnt,  nebst  einem  Wagenschopf  und  einer  Waschhäue
ein  Naub  der  Flammen  wurden.  Se.  Maj.  der  Khnig  gernhten  diesen  schon  bor  dem
ausgebrochenen  Brand  sehr  unbemirtelten  unglücklichen  Menschen  ein  Geschenk  von  vierbundert
  Gulden  aus  Allerh#chstdero  General-Kasse  der  Khnigl.  Hof=  und  Domänes=Kammet
  allerhuldvollest  anzuweisen,  wil  Hes  dieselbe  mit  dem  gerührtesten  Dank  unterm
1  Aciil  d.!J.  empfangen  haden.  Den  2.  April  7817.  K#n.  Oberamt.
        <pb n="77" />
        Nro.  17.  1811.  6
Königlich-Württembergisches
Stgats=  und  Regierungs-Blakk.

 

Sanstag,  1r#5.  April.

 

Lerordnung  des  Königl.  Ober=  ndes-Oekonomst  -Collegli,  die  Adminisirarions-Kosten
  bei  den  piis  corporibus  anzuzeigen;  vom  ra.  April  1811.

Bei  Durchgehung  der  von  den  Oberaͤmtern  in  Folge:  des  von  dem  Koͤnigl.  Ministerium
  des  Innern  im  Maͤrz  des  Jahrs  1808  ihnen  zugegangenen  Befehls  eingesandten,  auf
6jährlge  Bilance  sich  gründenden  Berechnungen  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der
piorum  Corporum,  und  den  hlenach  sich  veroffenberenden  Ueberschluß  oder  Abmangel  #a#
man  wahrgenommen,  daß  die  Besoldungen,  welche  die  Verwalter  dieser  piorum  Corporum
an  Geld  oder  Naturallen  zu  beziehen  haben,  in  denselben  fast  durchaus  nicht  besonders
ausgehoben,  sondern  entweder  unter  der  Rubrik  von  Besoldungen  überhaupt,  welche  von
diesen  Kassen  gerelcht  werden,  oder  unter  der  Rubrik  von  Administratlons  Kosten  enthalten
  find.

Dle  Königl.  Oberämter  werden  daher  angemsesen,,  Im  tabellarischer  Form  berlchtlich
anjuzelgen:  6

)  Die  Orte,  in  denen  pia  Corpors  vorhanden  find.

2)  Die  darin  besindlichen  Helligenpflegen,  Splräler,  Armen-zareth,  Slechenpflegen,
Klrchenfabriken  „  Kapellenpflegen,  und  überhaupt  alle  dergleichen  unter  dlesen  oder
andern  Benennungen  bestehenden  Stiftungen.

3)  Welchem  Religionstheil  das  pium  Corpus  zugehbrig  sey.

4)  Die  Namen  der  Verwal#tr  oder  Pfleger  mit  Bemerkung'  ihres  Alters:

5),  Ihre  Besoldung  an  Geld  und  Naturallen  samt  den  firen,  in  Rechnungs-Ausgabe
laufenden,  und  die  Natur  einer  Besoldung  habenden.  Emolumenten,  worumer  auch
lee  freie  Wopnung  zu  rechnen  ist.
        <pb n="78" />
        *
ODie  Naturallen  werden  zu  Geld  berechnet,  and  zwar  in  folgenden  Vrelsen;

 

4  Schst.  Kernen  u  —  —  10  fl.
—  Mählkern  —  —  7si.
—  gemischt  Kern  —  —  7  fl.
—  Walzen  —  —  9  fl.
Roggen  —  —  7  fl.  30R  kr
—  Gersten  —  —  7  fl.  30  kr.
—  CEebsen  —  —  7  fl.  70  kr.
—  eLlnsen  —  —  7  fl.  Zo  kr,
—  Wicken  —  —  7  4.  0R  kr.
—  Arckerbohne  —  —  7  fl.  30  kr.
—  Welschkorn  —  —  7  fl.  30  kr.
—  Dinkel  —  —  4  fl.  30  kr.
—  Haber  —  —  1  fl.  30  ke.
—  Euüokorn  —  —  5  fl.  So  kr.
Ehmer  —  —  5  fl.  zo  kr

Fuder  Stroh  —  —  4  fl.

Wanne  Heu  —  —  6  fl

1  Almer  Weln  —  —  105  fl.

*  Meß  Holz  —  —  4  fl.

1  Hundere  Relsach  —  –  1  fl.  Jo  kr.

6)  Endiich  kand  noch  eine  Columne  zu  Bemerkungen  uͤbrig  gelassen  werden,  welche  der

Beamte  hie  und  da  beizufügen  für  ubtbig  erachtet.

Da  seit  1608  mit  den  Bestandchellen  der  Oberämter  nahmhafte  Veränderungen  vorgegangen
  flug,  wodurch  nunmehr  der  Gebrauch  der  damals  eingesandten  Berechnungen  erschwert
  wird,  se  ist  bel  jedem  Ort,  welcher  zur  Zeit  der  Fertigung  derselben  nicht  zurn
Oberamt  gehbdrte,  beizusetzen,  welchem  Oberemm  er  damals  zugetheilt  war.

Sellte  ein  Beamter  bei  nochmaliger  Durchsehung  der  damals  elngesandten  Bllancen
sinden,  daß  dle  eine  oder  die  andere  Pslegschaft  übergangen  worden  wäre;  so  ist  dlese,  unter
  Bemerkung  der  früheren  Auslassung,  einzuschalten,  und  von  ihr  der  ungefähre  jährliche
  Ertrag  anjugeben.

Uebrigens  bezieht  sich  die  gegenwärelge  Verordnung  niche  auf  die  mlttelst  des  Staats-Vertrags
  mit  der  Krone  Belern  an  die  Krone  Württemberg  übergegangenen  Orte;  da  in
Aosehung  dleser  besondere  Berichte  berelts  eingefordert  worden  sind.

Die  ohne  Zuziehung  des  Oberamts  Statt  gehabte  Versamml  ng  des  Magistrats  von
Ingelfingen  betrefsend.
Da  Se.  Königl.  Majest#t  wegen  einer  ohne  Zuzlehung  des  Oberamts  Statt  gehabten
  Versammlung  des  Maglstrats  von  Ingelsingen,  um  bei  Allerbochstdenselben  elne  aller:
unterthänigste  Bittschrift  unmittelbar  elnzugeben,  duxch  eine  allerh.  Reselution  vom  8.  April
        <pb n="79" />
        7y

d.  J.  zu  verfägen  geruht  Haben,  daß  der  erste  Burgermelster  Berger,  weil  er  den  beskebenden
  Gesetzen  zuwider  von  der  vorhabenden  außerordentlichen  Versammlung  des  Gerichts
dem  Oberamt  nicht  zuvorderst  elne  Anzelge  gemacht,  und  dessen  Bewilligung  biezu  eingebelt
  hot,  neben  Bezahlung  eines  Orittheils  der  erloffenen  Kommisssons-Kesten  mlt  6wo#
chentlicher  Suspension  vom  Amte,  und  einer  Geldstrafe  von  20  fl.  belegt;  der  zweite  Burgermeister,
  Hirschwirth  Muͤller  aber,  und  faͤmiliche  uͤbrige  Richter,  welche  den  vorliegenden
  Verordnungen  zuwider  der  Versammlung  beigewohnt  haben,  unter  ernstlicher  Verwrisung
  ihres  bel  der  Sache  beobachteten  ordnungswidrigen  Benehmess  zu  Bezahlung  der  andern
  zwei  Dritihelle  der  Kommisstons=  Kosten  verföllt;  endlich  der  Oberamtmonn  Schliz,
von  Ingelsingen,  well  er  die  in  dem  Wohnhaus  des  zweiten  Bürgermeisters  versamwelt
gewesenen  Personen,  nachdem  er  hievon  Kenntniß  erhalten,  nicht  elsbald  zur  Veran'woxtung
  und  Strafe  gejogen,  neben  einem  einstlichen  Verwels  mit  elner  Strafe  von  15  Thlr.,
der  Sctadrschreiber  #mi  aber  als  Verfasser  der  Schrift  wegen  unterlassener  Anweisung.
der  Supplicanten  zu  Einholung  des  oberaomtlichen  Beiberichts  mit  der  Legal-Strafe  bon
ö  fl.  15  kr.  angeseben,  und  solches  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht  werden  sell;  se
wlrd  dleses  allerhbchste  Seraf=  Erkenntniß  anmit  zur  bffentlichen  Kenmniß  gebracht#
S#tuttg,  in  Kbn.  Ob.  Regier.  Reglm.  Departem.  den  10.  Aprll  1671.

Die  neue  Kalender=  Admodiation  betreffend.

Da  das  Prlollegium  des  Drucks,  Verlags  und  Verkaufs  Inländischer  Kalender  eler
Acten  in  dem  ganzen  Ehnigreiche,  auf  die  10  Jahre  :613z  blis  1817,  beedes  imclus.
den  Buchdruckern  Carl  Friedrich  Lorenz  und  Cons.,  Justus  Jakob  Fleischbeaner  und
Cons.  zu  Reutlingen  unter  der  Bedingung  überlassen  worden,  daß

für  1  Quart-Kalender  5  kr.  für  1  Schreibkalender  o  kr.  und  für  :  Sockkalender  3  kr.
sodann  für  1  Wand-Kupfer=  und  kleinen  Futteral:  Kalender  die  von  jeber  gewöhmlchen
Peeise  gefordert,  diese  Preise  aber  unter  keinerlel  Vorwand  erhbht  werden  dürfen;  so  wird
solches  sämtlichen  Kdnigl.  Beamten  zu  ihrer  Nachricht  und  Nachachtung  mit  dem  Anbang
zu  erkennen  gegeben,  doß  sle  hievon  ihre  Amtsuntergebenen  in  Kenutmis½  setzen,  und  diejenigen,
  welche  ausländische  Kalender  ungestempelt  einführen,  verkaufen,  und  kaufen,  mit  den
festgesetzten  Strafen  belegen  sollen.  Es  ist  nemlich  neben  der  Censigcation  dem  Verkéufer
elnes  ausländischen  ungestempelten  Kalenders  go  fl.,  und  dem  Käufer  desselben  ro  fl.  Strafe
anzusetzen,  wovon  die  Hälfte  dem  Fiskus  zu  verrechnen,  die  andere  Hälfte  aber  den  Ade
modiateurs  und  dem  Delator  zu  gleichen  Theilen  zugustellen  iKt.  "

Saͤmtliche  Koͤnigl.  Beamten,  und  besonders  die  an  der  Grenze,  haben  daher  den
Landdragonern,  Landfäslliren,  Zollern,  Zollbereitern  und  anderen  aufgestellten  Visitatoren:
auch  den  Stadt=  und  Amts-Knechten,  Dorfschützen  dc.  zur  besonderen  Pflicht  zu  machen,
daß  sle  alle  verbetene  Kalender,  wo  sie  solche  finden,  wegnehmen  und  sogleich  der  Obrigkelt.
  zu  Verfägung  des  welteren,  Anzelge  davon  machen  sollen-Den

  inländischen  Drückern  ist  zwar  unverwehrt,  auf  Bestellung  und  um  den  Lehn  einem
  auswärtlgen  Kalender-Verleger  zu  drucken,  jedoch  darf  ein  inlndischer  Drucker  dem
gusländischen  Kalender  Verleger  das  Titelblatt  einss  Kalenders,  als  welches  von  dleser
        <pb n="80" />
        78

Erlaubn  ausdrücklich  aushenommen  I#st,  niemols  drucken,  bel  Strafr  von  230  Reschsthelern,
neben  der  Consiskation,  des  unerlaudter  Weise  gedruckten.  Deeret.  Seuttgart,  in  Kbnigl.
Ob.  Fin.  Kammer,  Landwlrthsch.  Depart.  den  5.  Aprll  1841.

Ministerium  der  geistlichen.  Angelegenbeiten.  Vorschrift  für  die  Geistlichew,  die  Behand-"
  lungxdcrsEhcsåchenvomMilinåks-Peksoncn.den«d»d..8.Apis-ish-JasdemsoonsSr.Kd-Ilgl..MvjsestcktqembmlgtmmumMillkäi--Dkenst-Regles

mut,Abchcllung-l«.Cap..«.js..5.-lstslnBett-ffverHeirath-ItderMIlitätsPetsonen
folgend-verordnen-  «

»MitnachsmhclltetsallekhdchstkrEkläubulFzum-peitschenkehreSchwfetlgkcltenmehr
wikommm-,.so·isollderCommandeuks,weanset-elnanlbngebmchtesHelmhsgesuch
zuweiserekMelduaggeeignet-sindef-,eheetsocchesweicerbklnghVatckydmAudli
niunmssckzkehungdesFeld--odek«-Gasnlsvns-Ptevigets,saedassenGcmelnedes
Bkäiulgamgehbkyoder·,.ikcEt-mangluagdessemdesGeiillscheuevomckte,untersni
chen  lassen,  ob  der  Ehe  gesetzliche  Hindernisse  im  Wege  stehen,  als  z.  B.  verbotene
Grade;  mangelnde  Einwilligung  der  Eltern  oder  Vormänder  rc.  worüber  ein  ordentlches
  Protokoll  zu  führen  ist,  welches  der  Auditor  und  der  Prediger  unterzeichnen.“

„Die  Preklamatlon  und  Trauung  geschleht  vom  Feld=  oder  Garnisons-Prediger,  zu  dessen
  Gemeinde  der  Bräutigam  gebbrt„  oder  in.  Ermanglung  dessen  „oom  Geistlichen

des  Orts.  ".  "

„„Wenn  Beurlaubir  sich  an  einem  andern  Ort  wollen  krauen  lassen  „  so  muß  ihnen  der

Gelstliche,  welcher  ste  hätte  trauen  sollen,  ein  Dimissorlale  gebem,  damlt  der  kopulkrende
  Gelstliche  die  Gewißhelt  hal#  aß,  der  Trauung  keine  gesetzlichen.  Hindernisse
tim  Wege  stehen.“

Indem  diese  Verordnung  hiemlt  fämtllchen.  Geistlichen,,  besonders  in  den  Gornisonen
Des  Reichs,  zu  ihrer  Nachachtung,  bekannt  gemacht  wird,  so  wird  zu  weiterer  Erläuterung
-jugleich  folgendes  angefügt:  «
t);Dle-Eonkvktenzder-Geistlichen-zur-·gehdhschaftllchmUntersuchungmitdemAudltvr
Hader-,wlelickHinstchtaufSchließuugdekEben,soauch-lu-Hlnstcht-tqufEhedlffl·
vdlety  Sand--  wovonEbesch.eldung.uuvTI-eanungsuTischunssBensdie-Frageernste-.
et,  tatt.

42)  Brei  Untersuchungen  der  ersten  Art,  sind  zwar  Bräutigam  und  Braut  persbnlich  von
dem  Auditor  und  Geistlichen  zu  vernehmen,  aber  ihre  mündlichen  Aussagen  fünd  nicht
ols  an  sich  hinreichend  anzusehen,  vlelmehr  haben  sle,  wenn  sle  nicht  an  dem  Orte  der
Garnison  selbst  zu  Hause  sind,  von  dem  DPfarrer  ihres  Orts  ein  officlelles  Schreiben
im  Bezlehung  auf  die  etwalgen  Ehehindernisse,  nebst  allen  bel  Untersuchungen  der
Cbe##n#  von  Cioil.=  Personen  erferderlichen  Dokumenten,  wie  Geburtsscheine  2c.  beizubringen;
  und  der  on  der  Untersuchung  thellnehmende  Gelstliche  hat  nbihlgenfalls  mit.
jenem  Pfarrer  eben  so,  wie  es  bei  Schlleßung  der  Ehen  von  Cloll,  Personen.  in.  äpns-#schen.
  Fällen  geschieher,  zucommuniciren.,
        <pb n="81" />
        5)

4)

5)

4)

*79

Sind  die  Braut-Leute,  der  Vereblichung  —  #der  dle  Eteleure,  deren  Disstdien  —
oder  Trennung  der  Gegegenstand,  der  Untersuchung  ist,  von  einerlei  Confession,  so  hat
ein  Geistlicher  ihrer  Confessson,  sind  sie  aber  von  zwelerlei  Cenfessionen,  se  haben
zwel  Gelstliche  von  Delderlei  Confessionen  an  Der  gemeinschaftsichen  Untersuchung  ml
dem  Auditor  Theil  zu  nehmen.  .

WorinGakalsotis-Mgek,sddek,s(wleInUkaelnausschllCßcnvmit'den·tlrchll«
cheuFunktionenbeldemMilitötbeauftragterOrtsgeistcichcksvngestelltist,basdsesek

an  allen,  eine  Militaͤr-Person  betreffenden  Untersuchungen  in  Ebesachen,  bei  welchen

der  eine  oder  beide  Theile  von  seiner  Confessien  sim,  Theil  zu  nehmen,  wie  nuch
#alle  Proklamatlonen  und  Trauungen  solcher  Milirär=  Ehen,  bei  welcher  der  Brzurlgam
  von  seiner  Confesslen  ist,  zu  verrichten;  jedoch  stcht  es  domselben  frei,  in  cinem
solchen  Falle  die  Copularion  auch  dem  der  nämlichen  Confession  zugerhanen  Pfarrer
an  dem  Geburtsort  des  Bräutigams,  oder  an  dem  Geburts=  oder  Wohnort  der  Braur,
mit  Vorbehalt  der  Stolgebühren,  zu  Überlassen.  Wo  aper  kein  solcher  Geistlicher,
besonders  für  die  Gernisont  gusseftell-  ist,  kommen  diese  Umersachungen,  Preklamationen
  und  Copulationen  denjenigen  Ortsgelstlichen  der  betreffenden  Confession  zu,  wel.
che  fonst  diese  Fünktionen  bei  Ciptl-Personen  ihrer  Confession  zu  verschen  haben.
Jedoch  blelbt  es  im  letztern  Fall  einer  Militär-Person,  deren  Braut  von  gleicher
Confesston  ist,  frei  zestelle,  sich  auch  un  dem  Orte  der  Braut  durch  einen  Geistlichen
ibrer  beiderseltigen  Confession  Cinlt  welchem  der  an  der  Untersuchung  Theil  nehmende
Gelstliche  on  dem  Ost  des  Bräuigams  zu  ccommuniciren,  und  wenn  belde  Theile  der

katholischtn  Religien  zugethan  sund.,  dem  Geistlichen  der  Braut,  einen  Erlaubnißscheln

auszustellen  hat)  trauen  zu  lassen.  !½m“
We##i  In  einer  Garnison  kein  Garnisons  =  oder  Ortsgesstlicher  der  einen  oder  der  andern
  Confesston  sich  besinden  sollte,  so  Hot  Den  Untersuchungen  der  Militär-Personen
in  „Hinsicht  auf  diejenigen  Personen,  don  deren  Lonfession  kelin  Geistlicher  im  Ort
ist,  ein  Geistlicher  aus  der  Nachbarschuft  anzuwohnen.  ·
In  den  Fällen,  wo  die  außerhalb  der  Garplsonen  wohnenden  Geistlichen  bei  Matrimonlal
  Umersuchungen  zu  konkurriren  haben,  wird,  wofern  nicht  (wie  in  Mergentbeim)
  der  benochharte  Geistsiche  ohurhin  von  Zeit  Ju  Zeit-Ammehalber  in  die  Garni,
son  kommt,  zu  Vermeidung  der  Kesten,  zu  Folge  allerböchsten  Befehls  Sr.  Königl.
Mojestir  jedesmal  der  betreffende  Soldat  mit  dem  Audlior  in  den  Wohneort  des
Geistlichen  commandirt  werden.  ·  «

Wenn!  in  Hinsicht  auf  eine  Verhelratbung  einer  evanjselllchen  Militãr?  Person  mit
elner  Viagelischen  oder  katbolischen  Braut,  oder  einer  katholischen  Militaͤr  ·  Person
mit  einer  evangelischen  Bram  rine  Dispensaklon  z.  B.  wegen  Verwandsschaft,  geschlos
sener  Zelt,  Proklamation,  bei  dem  evongelischen  Ebeericht  nachzusuchen  ist,  so  bat
der  evangellsche-Garmisons=  oder  Ortsg#istliche,  welcher  der  Untersuchung  ongewohnt
bat,  das  Exbiblinm  der  betreffenden  roangelischen  Person,  oder  Personen,  nebst  dem

 

von  lbm  und  dem  Auditor  unterschrichenen  und  mit  dem  Regienents-Siolll  versehenen

  Atestat-  wesches  die  Resultate  der  geschebenen.  Umersuchung.en#hälnem  Feld-Frebst
  im  westeer  Belpierung  zu  Abersenffn.  -
        <pb n="82" />
        2

Das  Erhlbskum  der  katbolsschen  Person,  oder  Personen  bingegen,  ist  auf  gleiche
Weise  mir  einem  Belberichte  des  betreffenden  katholischen  Garnisons=  oder  Ortsgeistlchen
  an  den  Khulgl.  kothollschen  geistlichen  Rath  einzusenden.  «

DestetdedenigL  Ober-Consistorii  an  sämtliche  evangelische  Decanate  d.  d.  5.  April  1811,
die  Beiberichte  der  Derane  zu  den  Gesuchen  um  Confirmation  solcher  Kinder,  welche  das  gesetzliche  Alter
noch  nicht  haben,  betr.

Da  sekt  einiger  Jel  die  Gesuche  um  Erlaubulß  zur  Consirmation  folcher  Kinder,  welche
das  geseliche  Alter  noch  nicht  haben,  sich  auffallend  vermehren,  und  volele  Dekane,  dem  Gen.
Resc.  vom  16.  Nov.  1735.  (Hartmanns  Kicchengesetze  B.1  S.  540  ganz  zuwider,  derglelchen
  Gesuche,  auch  obne  außerordentliche  dringende  Ursache,  durch  Beiberichte  empfehlen;
  so  wird  dieses  gesetzwidrige,  und  in  so  olelen  Fällen  das  wahre  Beste  der  Kinder,  deven
  Bildung  durch  eine  so  frühzeilge  Emtlassung  aus  der  Schule  nothwendig  leldet,  ganz
nicht  bezweckende  Sollleselven  den  Dekams#  hlemlt  auf  das  besilmmteste  untersagt,  und  denselben
  unter  Verwelsung  auf  die  eben  bemerkte  Verordnung  ernstlich  aufgegeben,  jedes  Gesuch
  um  Consirmatlon  eines  Kindes,  welches  ulche,  noch  innerhalb  des  Jahrgangs  der  jedeswaligen
  Consirmatiste,  oder  an  Orten,  wo  zwelmal  conflrmirt  wlsd,  innerhalb  der  nächsten
6  Monate  nach  der  jedesmallgen  Constrmation,  das  ##te  Jahr  complirt,  els  unstatthaft
zurückzuwelsen,  und  solches  durchaus  nicht,  selbst  wenn  nur  wenige  Stunden  oder  Tage
seblen,  mit  elnem  Beiberschte  zu  beglelten;  es  wäre  denn,  daß  sehr  wichtige  außerordentliche,
  die  eigentliche  Versorgung  und  das  Glück  elnes  Kindes  betreffende  Gründe  zu  einer

Dispensation  vorhanden  wären.

Die  Sturtgarter  Maien-Messe  betreffend.

Da  Se.  Köntgl.  Majest  ät  allergnédigst  zu  genehmigen  geruht  haben,  daß  die  biel##gen
  Maien-Messe  :4  Tate  dauren  solle;  so  wlrd  folches  zur  allgemelnen  Kenntniß  gebracht.
Glgn.  Stuttgart  den  3.  April  1841.  Kon.  Ober-Polizei-Direltlon.

Etraf-  Erkenntniß  der  Koͤnigl.  Conscriptions-Eommission.

Der  Militärpftichtige  Georg  Frledrich  Rieger,  von  Uttenhofen,  Oberamts  Hall,  wurde
wegen  bbslichen  Entweichens  bei  der  Auswahl  des  Jabrs  2604  und  da  derselbe  seines
langen  Aufenthalts  an  der  Grenze  des  Kdnigreichs  ungeachtet,  sich  dieher  noch  zu  beiner
Musterung  gestellt  har,  het  selner  gänzlichen  Unbrauchbarkeit  zum  Milirär  zu  olerworhent=Acher
  Festungs-Arbeltestrafe  verurthellt.  Stuttgart,  den  4.  Aprll  1811.  «

empekkammisscdkesduigtdwsuiapcwkgiiLea-am
AdiMatIdsser.Kåghesst
Am  z3.  Marz  ist  ver  bleherige  Bärgermeister  und  Gerichtsverwandte,  Mlkolaus  Rutbardt,
  von  Dagerebeim,  Oberamts  Böblingen,  wegen  des  bel  der  Bürgermelster-Amts-Kasse
  gesetzten  grohen  nicht  erstatteten,  und  durch  Verwendung  der  Commun-Gelder  in  sel-
        <pb n="83" />
        I##
nen  Drivat=  Nugen,  verursachten  Kassenreses,  s5  wie  weße#  verschlerener  konki#rrfrenter  amderer
  Vergehen,  von  selner  Bürgermetfter=  und  Gerichtsverwonbtenstells  kosfirt  und  nechem
Erstz  ömtlicher  Kosken,  so  wie  des  Reste  und  der  davon  geseylich  schulvigen,  Zlluss,  mit
anderthalbjähriger  Festungsstrefe  belegt  worden.  -  "s--.--Den-F.M,srz,sindpkebeldemOberamt

  Tkaicksefm  fnfeftitei  JskosssussissCskfv
Korb  Krauß,  von  bamenbach,  wegen  begungemen  Diebstahle,  jeder  zu  Einjaͤbriger  Fei.
ftungsorbeir,  neben.  Ersatz  der  Kesten  und  Schs###n  condemnirt  worden.  **“-Den

  #3.  März  ist  ker  bel  dem  Siart-Oberamt  Stuttgert  inbasisute  Welnschenk  Mäbkhach,
  von  Stuttgart,  wegen  der  an  dem  Kbuigl.  Kammerjunker;  kegarionsrath  v.  Grempp,
degungenen  Perbal=  und  Real-Injurien,  nebhen  Ersatz  der  Umersuchungs=  und  seiner  Arrestund
  Azungs=  Kosten,  #hlt  fünfmonatlicher  Juchthausstrafe  zu  Gotteszell  bekegt  worden.

Uwerm  z.  März  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Scherndorf  verhaftete  Gottlieb  Schmi#,
Kon  Albershausen,  wegen  wiederholrer  Dslebstähle,  zu  ankerthalbjährlger  Festung#arbeit,  pen
hen  Ersoy  der,  Kostem  verurthetlt  und  befohlen,  roß  er,  nach  erstandener  Strafe  f  dem.
Arbeirshaus  zu  Schormerk,  bis  zu  erprobter  Besserung,  zu  verwahren  sey.  71-Umerm

  ur.  März  wurde  der  bei  dem  Oberame  Ghppingen  verhaftete  Johann  Get#
fried  Wagner,  von  Ulm,  wegen  verübter  Dlebstähle,  zu  römenatlicher  Zuchthausstrase
und  dem  Ersatz  aller  Kosten  verurtheilr.  -"  s«
.DeuåkMäqfstdetbeldemsObetamtSankgaslusafrkkkhofephBrponv  von  4#
migsegwald,  wegen  Diebstahls.  Baumschändung  und  attentirter  Wllderel,  neben  Ersatzaller
  Kosten  und  Schren,  zu  dreljähriger  Zuchthausstrafe  eondemnirt  und  befohlen  worden,
  daß  er  vor  feiner  Abfährung  an  den  Strafort,  mit  elnem,  auf  die  Brust  geheftetem
Fiurt  :  „  Baumschänder  und  Dleb“  elne  halbe  Stume  long  dffemlich  #ausgestelll  werden

le.  E  r—  "“
Am  F.  März  wurzen  die  wegen  Diebstahls,  bei  dem  Oberemt  Höll  „verhaftetem,
Jobann  Dreßler,  —  Bbhmen,  und  Motthäus  Maper,  von.  Eutenkorf,
Oberamts  Galldorf,  jeder,  neben  Erfotz  der  Kosten  und  Schäden,  mir  elbriger  Festungestrasfe
  belegt,  und  befohlen,  daß  ersterer  nach  erstanrenen  Stiafe  über  dle  Grenjen.
des  Konigreichs  gebracht  werden  foll.  ·  «

Unteka.Mä-ZlfldetbeldemAmttsDbaqmtStnugqttludqftiitekroneqwlnh
MartinLang,ovaMbdringm,ves-udetungseinesEhemlbs,mbenVei-uupcllssgIn
«IeJIquisttlons-Kostea-,jaeineiiojähtkqeuZuchtbausstkafelu.Gotteszolleonv-maia
Indem-«  -  -  ,.

Am  133.-  März  ist  der  del  dem  Oberamt  Ludwigsburg  verhaftete  Christian  Rlegraf,
von  Doppenweiler,  wegen  wlederhelten  Diebstahls,  zu  zweljähriger  Festungsarbeit  „nebm.
Ersatz  der  Kosten  und  Schäden,  verurtheilt,  worden.  .·»,.««  ·

WH.MäqwutdeudiebeisemObekqmtsEllmqgenverhaften-!.Pplls’pg·«stywl'e,
Ind.kanchubet·von.Ellwangen,wegen,mientiktetMünzfölschungmlf.deijöbklgek,
MaHlkschooncsbok,.-oegen  Meiste-ein  «Besdülfö,ylrezchsmvngfliche  Zestungt-Esbelt.
  neben  Ersat  der  Umersuchungs=  Ko  belegt.  HEE—
.,...  ,.,..  «  ;  ½  .
        <pb n="84" />
        84
Am  13  Mirz  wurde  der  wegen  wiederbolten  Diebstabls  bei  vem  Oberamt  Kannstad
verhaftete  Jud,  Isaak  Hirsch,  aus  Warschau,  zu  15  Peitschenhieben,  einer  halbstuͤndlge
Ausstellung  auf  der  Schandbühne  und  nachmaliger  kandesoerweisung  verurthellt.
Deg  1½2.  März  ist  der  bel  dem  Oberamt  Tettnang  inhaftirte  Peter  Bergmann,  von
kingenau,  wegen  verübten  Diebstahls,  zu  olermonatlicher  Festungsarbeit  verurlbeilt  und
befohlen  worden,  daß  er  nach  erstandener  Strafe  unter  schärfer  Bedrohung,  auf  den  Fall
der  Wlederbetretung  im  Kdulgreich,  lber  die  Grenzen  gewiesen  werden  foll.  #
Unterm  22.  März  sind  die  bei  dem  Oberamt,  Wangen,  wegen  Diebstabls  luhaftirten
Fellr  Mayer,  van  Hagelsteln,  und  Anton  Haßlacher,  von  Pfronden,  ersterer  zu  anderthalbjabriger,
  und  letzterer  zu  sechsmenatlicher  Festungsarbelt  verurthellt  worden,  mit  dem  De
8  belde  nach  erstandener  Strafe  aus  dem  Konigreich  zu  verweisen  seien.
„  Am  212.  März  wurde  in  der  Untersuchungs=  Sache  gegen  Anne  Weltz,  uns  Adam
Meiger,  von  Hobenstadt,  Oberamts  Aalen,  wegen  Ehebruchs  und  Gifemischung,  erstere
ju  ach  jähriger,  letzterer  aber  zu  sechsjähriger  Zuchthausstrafe  verurthellt,  und  beiden  der
Eres  der  veranlaßten  Kosten  zu.  gleichen  Theilen  auferlegt.
»  Amz-Z-.Mkzistdkkbel«demObekathaiblivgeaverbafketstkobBechxvon
Großheppach,  wegen  wlederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  der  Kosten
ju  dreijähriger  Festangsarbelt  verurthellt,  und  verordnet  worden,  daß  derselte  nach  Ablauf
der  Strafzelt  in  einem  Arbeltshause  so  lange  verwaprt  werden  sell,  bis  er  sich  äber  eine
rechrliche  Erwerbsart  seines  Unterhalts  ausgewiesen  haben  wärde.
Unterm  33.  Maͤrz  wurde  der  von  dem  Strafort  entwichene,  aber  wleder  belgefangene
Festungs-Strästing,  Nlkolaus  Krumraler,  von  Sieschel  in  Lothringen,  wegen  verschiedener,
während  seiner  Flucht  veräbten  neuen  Diebstähle,  neben  Nacherstehung  des  Rests  seiner
letzten  Strase,  zu  welterer  fünfjäbriger  Festungsarbelt,  neben  Ersatz  aller  Kosten  und  des
Schadens  verurthettt,  und  zugleich  verordnet,  daß  er  nach  Ablauf  der  ganzen  Stratzeit,
demnächst  unter  scharfer  Bedrohung  auf  den  Wiederbetretungsfall,  aus  dem  Köntgreich
-perwiesen  werden  soll,

"

 

Se.  Künisl.  Maj-  hoben  durch  eln  Decret  vom  6.  April
dem  blsberlgen  Obersten  von  Rettelhorst  vom  Infanterle-Regiment  Prinz  Friedrich
dle  allerunterch.  verlangte  Entlassung  vom  binlendienst  allergnaͤdigst  zu  ertbellew,  und  denselben
  zu  dem  Kön.  Kriegs-Colleglum  zu  versetzen,  dagegen  -
den  Obersten  v.  Dexnbach  vom  Infant.  Regiment  von  Koseriz  zum  Commandeur
ded  Infanterie  -Regiments  Drinz  Friedrich,

en  Obersten  v.  Lalange  vom  Jufan  Regim.  o.  Franquemont  zum  Commandeur

des  Infant.·  Regiments  d.  Koserl.  **5
den  Ober-kleutenant  Weiland  von  der  Artillerie  zum  Etaͤabo:  Capitn  bel  detselben,
        <pb n="85" />
        85
L

den  Lleutenant  Kndrzer  vom  Infanterie-Regiment  v.  Koserlz  zum  Abjntanten  beim
aben  Bataillon  dieses  Regimenis,  und   ,·«  «·"  ·7  IsdenCadoiSchöfeivomJnfaar.RegfmeistmsoserhwwSeioanåeqkessduksa


demselben  zu  ernennen;  —  --.
«durcheinallekbbchsteqDecretvpyMApklk  —
dDen  Major  v.  Cammeres  vom  Infanterle-Reglment  v.  Keserlz  jum  Commanbeur
des  Füsilier=  Bataillens  v.  Berndes,  und  dasegen  DP7

den  Haupmann  v.  Kbnig  vom  Infant.  Reglment  Herzog  Wllhelm  zum  WMa#t
beim  Regiment  Koserlz,  ferner  TT§.(

beim  Regiment  v.  Franquemens

den  Majar  v.  Wallbrunn  zum  Commandeur  des  aten  Batalllons,

den  Hauptmang  v.  Seibold  zum  Masor,

den  Staaobs-Houptmann  v.  L#aven  Keln  zum  wirklichen  Hauptmenn,

deu  Premier-kieutemnans  v.  Arand  zum  Staabs-Hauptmann,

#en  Seerond-Lleutenant  Bauer  zum  Premier-Lleutenam,  5

den  Cadet  von  der  Planiz  vom  Regim.  Herzog  Wilhelm  zum  Second-Lleutenand,  u.

den  bieberigen  Wachtmeister  des  Garde-Regiments  zu  Pferd,  Hebra,  zum  bleutenank
  der  Kbulgl.  Armee,  und  jum  Aufseher  bel  den  Könlgl.  Leib=  Pagen  zu  ernennen
allergnädigst  geruht.  ##s

Durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom-#9.  Apell  haben  Se.  Königl.  Maj.  bei  dem
Infamerse=  Regiment  Herzog  Wilhelm  folgendes  Avancemem  allergnadigst  vorzunehmen
teruht:

der  Staabs-Capltaln  v.  Haug  avancirs  zum  wirklichen  Capstain,

der  Premier-Lieutenant  v.  Klinko##Sström  zum  S#taabs-Capitaln,

die  Second=  Lleutenants  v.  Donopp  und  v.  Schleierweber  zu  Premlers  leute-#Kants,
  und

der  Cadet  Henzler  aus  dem  Milttär-Instltut  zum  Second-kleutenant  bei  diesem
Regiment.

-  Vermbhg  allerhoͤchster  Resolutlon  vom  5.  April  haben  Se.  Koͤnigl.  Maj.  den  bisberlgen
  Stempel-Cassier  Grüb  zum  Renovations-Ober-Revisor  mit  dem  Charckier  als
Kammerralh,  und  den  blsherigen  Cameral-Verwalter  Sterk,  von  Weingarten,  zum  General-Stempel=
  Cassier  zu  ernennen,  sofort  den  Cameral-Verwalter  Hartmann,  von
Hohnhardt,  auf  die  Cameral-Verwaltung  Weingarten  zu  versetzen,  die  Cameral-Verwalmung
  Hohnhardt  aber  aufzulbsen  geruhr.

Se.  Kholgl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruhe

vermbg  Arrhochsten  Reseripts  vom  8.  Aoril  den  Drosessor  an  dem  biesilgen  obern
Gomnastum  Kielmann  auf  seine  allerunterthänigste  Bitte,  bie  zu  anderweitiger  Anftellung
  in  den  Penssons-Stand  zu  versetzen  ;
        <pb n="86" />
        ben  hler  besindlichen  Kalserl.  Rusischen  Profesor  Relnbeck  zum  ordeullichen  Pro
selor  an  dem  Königl.  obern  Gymnastum  zju  ernennen,  und  iöm  den  Charakter  eines  Hof-Kalhe
  zu  erthellen,  und  :---«·’.

vermdg  allerhoͤchsten  Rescripts  vom  9.  April  die  erledigte  Pfarrei  Grimmelsingen,
ODucese  Ulm,  dem  Stadtpfarrer  Auer  in  Ebingen  zu  übertragen.

Verm##g  aüllerhöchsten  Reseripte  vom  6.  Aprll  baben  Se.  Königl.  Mej.  dem  Landvogt
  am  obern  Reckar,  geheimen  Rath  o.  Bouwinghausen,  dlie  allerunterthänlgst  nachbesuchte
  Entlallung  aus  den  Kdalgl.  Diensten  zu  erthellen  allergnädlest  geruht.

—  ——

Muͤensingen.  Nach  elinem  allerhoͤchsten  Rescript  der  Koͤnigl.  Ober-Regler.  Ob.  Pol.
Departem,  vom  23.  Maͤrz  soll  der  von  hier.  gebuͤrtige  Soldat  Maler  vom  ersten  Koͤnigl.
Chevaurlegers:Regiment.  welcher  eln  in  den  mit  Wasser  angefuͤllten  Stadtgraben  gefallenes
Kind  mit  eigener  Gefaht  gerettet  hat,  dieser  seiner  ruͤhmlichen  Handlung  wegen  offentlich
belobt  werden,  Den  Jo.  März  1311.  Kinigl.  Oberamt.
        <pb n="87" />
        Nro.  18.  181  1.  ——

/

Königlich=  Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

1  .
Samstag,  20.  Apett.

Aufstellung  von  Tommun-Nechnungs-  Revisoren.

Se.  Künigl.  Majestät  haben  fuͤr  die  dbniglichen  Staaten  dle  Aufftelluns
  von  Commun-Rechnungs-Reeolsexen  allergnädigst  anzuordnen,  und  als  solche

das  gaulrhüchlt  Reseript  vom  1,  hieses  theils  neu  zu  ernennen,  #ells  zu  S
v#ruht:

II)  In  der  Landdoytei  am  obern  Neckar.
Zuͤr  des  Oberam  Ballngen  den  bisherigen  Ertraprobator  bei  Kinlel.  Ober-  Finang=Kammer,
  Ziegler
Fü#  das  Oberamt  Obernderf  den  bleherigen  Reolsor  Fischer  baselbst.
Fuͤr  des  *'9  Rottwell  den  seltherlgen  Rechnungsprobator  in  Bestspeim,
eppler.
z*  das  Oberamt  Spaschingen  den  bieberlgen  Rechnungs:  Reolsor  daselbst,  Hopf.
B##r  ä3  Hberamt  Tuxtliugen  den  bisberigen  Oberamts.  Akiuar  Geyer,  von  Altenglg.


II.)  In  der  Eandvogtei  am  mittlern  Reckar.
F###-  de  Serann  Hrrenberg  den  bisherigen  Rechnungoprehater  Relaßerdt  da-#ä##
  vor  —  Hork  den  feltherlgen  Oberamts-Aktuar  Rechfues  in  Balingen.
uͤr  das  Oberamt  Rottenburg  den  bisherigen  Revisor  Stos  daselbst.

ür  das  Oberamt  Gulz  den  bisherigen  Probator,  Nexer  in  Brackenbelm.“  #
Hä  va  Oberm  Tählngen  den  vormaligen  Stodtschreiber  Schoder  von  Mrmähl.
        <pb n="88" />
        86.

III.)  In  der  Landvogtei  Schwarzwald.
Fuͤr  ker  Oberami  Bbblingen  den  bisberigen  Nechnungsprebaten,  Neidbatdi  da-Fuͤr

  do  Oberamt  Calw  den  bisherigen  Revisor  Zauber,  von  Ehlingen.
Für  das  Oberamt  Freudenstadt  den  qulescirenden  Amisppieger  Walker,  von  Alpirsbach.



Fü#e  dos  Oberamt  Nagolb  den  seltherigen  Neolsor  Wei-t  in  Ebingen.
Zür  das  Oberamt  Neuenbürg-  den  bisherlgen  Rechnnugoprotzator  EI#samel
daselbst.

IV.)  In  der  Landoegtei  Nothenberg.

Fär  das  Oberamt  Cannstadt  den  vormaligen  Reoisor  Brodbeck  in  Soockach

Fär  das  Oberamt  Eßlingen  den  seieberigen  Reoisor  Frank  in  Blberach.

Für  das  Oberamt  Leonberg  den  bisberigen  Probaior  Kdbel  daselbst.

Fär  die  Stadt  Stuttgart  den  bisberigen  Stadt=  Rechnungs=  Commissarius,  Ober-Rechnung#rath
  Mader

Für  das  Amts-Oberamt  Stuttgart  den  bleberigen  Rechnungsprobator  Pfizmaler.

Für  das  Oberamt.  Welblingen  den  seicherigen  Extraprobator  bei  Koͤnigl.  Ober-Finanz=
  Kammer  Batzing.

V.)  In  der  Pandvogtei  an  det  Enz.

Für  dos  Oberami  Besitzbelm  den  bisherigen  Reviso  GStrinhe  il  in  Oebringen.

Für  das  Oberamt  udwigsburg  den  blsherigen  Probator  Mayer  und  den  bisberigen
  Probator  Brodbeck  daselbst.

Fr  das  Oberamt  Marbach  den  bisherlgen  Probator  Brecht  daselbst.

Für  das  Oberamt  Maulbronn  dle  bisherigen  Probatoren  daselbst,  Jung  ku.  Fink.

Für  das  Oberamt  VBaihingen  den  blsherigen  Extraprohator  bel  Koͤn.  Ober-Finanz=Kammer
  Bernhardt.

VI.)  In  der  Landvogtei  am  untern  Neckar:

Fü#  das  Oberamt  Backnang  den.  bisherigen  Rechnungsprobator  Heuß  in  Beilsteln.
Für  Oberamt  Brackenhelm  den  bloherigen  Substliuten  Walther  iIn  Vei-«
  ingen  n.

Fär.  das  Oberamt  Helkbronn-  den  seitherigen  Reoisor  Gö  daselbst.

Fuͤr  ###s  Oberumt  Reckarsulm  den  bisderigen.  Repisor  Pfeilstlcker  haselbst.

zü#r  das  Oberamt  Weinsberg  den  bisherigen  MNechnungsprebater  Fraos  daselbst.

VII.).  In  der  Eandvogtei  an  der  Intt.

—

Kär  das  Oberamt  Hall  den  bisherlgen  Sabstituten  Gölz.  deselbst.  —

Für  das  Oberam  Ingelfingen  den  bisherigen  Rebisor  Oßwald-  —
        <pb n="89" />
        S

Fär  das  Oberamt  Oehrinsen  den  bisberlgen  Reotfor  Greimer  lIn  Schbnthal.
Für  das  Oberamt  Mergentheim  den  bisbersgen  Reviser  Stängel  daselbst.
Fuͤr  das  Oberamt  Blaufelden  den  bisherigen  Revisor  Walz  doselbst.

VIII.)  In  der  Landvogtkei  am  Kocher.

Für  das  Oberamt  Aalen  den  bishersgen  Reolser  Kurz  dafelbst.

Für  des  Oberamt  Gailvdorf  den  blsberigen  Revisor  Dornfeid  daselbst.

Für  des  Oberamt  Ellwangen  den  bisherigen  Amts=  Subttltuten  Baumann,  von
Ludwigsburg.

Für  das  Oberamt  Heldenheim  den  bleherigen  Probator  Mack  daselbst.

Für  das  Oberemt  Neresbeilm  den  bleberlgen  Reolsor  Kapf  in  Hall.

Für  das  Oberamt  Crallsheim  den  bisherigen  Revisor  Pfellsticker  daselbtt.

IX)  In  der  kandvogtel  an  der  Fils  und  NRems.

Für  das  Oberamt  Gm  ünd  den  blsberigen  Reolsor  Ade  daselbst.

Fä#  #  Oberamt  Gbppingen  den  bleherigen  Rechnungsprobator  Sch  auff#lim
daselbst.  *  ,  «  ·'  -
Füchs-«OberamtSchirudetfdenbisherigen·tvbatorjAuchdsseldGust

UsheklgenProbatothuadcetla"Kana-stadt.  -"·
Fuͤr  das  Oberamt  Lorch  den  bisherigen  Probator  Stierlen  daselbst.
Fuͤr  das  Oberamt  Geißlingen  den  bisherigen  Revisor  Flatt  daselbst.

X.)  In  der  Landvogtei  auf  der  Alp.

Fuͤr  das  Oberamt  Klrchbeim  #ven  bleherigen  Rechnungsprokater  Mutschlen.
Fär  das  Oberamt  Münsingen  mit  einem  Theil  von.  Uroch,  der  Reoisor  Bindes
von  Wangen.  E  *.  —*..i  .
Fåidchbecathüktiuges;ddå..bisbfy.Refbtxuyqqpkofnier».««p»chFdoch-DIPle

Fuͤr  das  Oberamt  Reutlingen  den  bisberitgen  Revlsor  Grboi  #r  Feselp
Füc  das  Oberamt  Urach  den  blsherigen  NRechnungsprobator  Mayer  daselbst.
*  *4m—
XI.)  In  der  Landvogtei  aw  der  Donaur
  das  Oberämt  Alpeck  den  bisherigen  Reviser  Klolber  daselbst.
ür  das  Oberamt  Blberach  den  blsherlgen  Rechnungeprobater  Rock  in  Freudem

adt.  .
Füsse-»  Obst-drinEhingenmiNBlaubeureudesbisherlgenResifothüys
·  mann  deselbst.  ·  «  .,·
-FütdZvaekamiNledllngendenblshetigenkpkobatokK  lq-mppluCgly,-,  «
FürdasOberamtulmmcthbllusendenbloberiqenskevtsvtSEND-UnUlni
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        63
XII.)  In  der  Landdogtel  am  Bodensee.
r  das  Oberamt  Lentklich  den  bisherigen  Neolfer  Spt#  daselbst.
7  ros  Oberame  Ravensdurg  den  bieberlgen  Revisor  Riethammer  daselbst.
Für  das  Oberamt  Teitnang  den  bisherigen  Revisor  Hoser  daselbst.
ür  das  Oberamt  Waldsee  mit  Saulgau  den  bisberigen  Reolsor  Sigel  daselbst.
ür  dasn  Oberem  Wangen  der  blsherigen  Amts-Suttztuten  Foisch  in  Walblingen.

Erkenntnisse  des  Kdnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübiugen-Den

  3.  April  261  wurden  geschleden:

1)  Philipp  Jakob  Himmel,  Bürger  und  Conditor  vo##  Tübingen,  Kl.,  von  Johann
Cothorina,  geb.  Weiß,  von  Osterdingen,  Rotenburger  Oberamts,  Bell.  ex  cap.  quaai
desert.  unter  Beruheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten-2)

  Johann  Andreas  Reller,  Bürger  uny  Bauer  zu  Kuppingen,  Herrenberger  Ober#=ames,
  Kläág.,  von  Mario  Magdalens,  geb.  Broß  von  da,  Bekl-  ex  ca.  quesi  desert.
nter  Berurtheflung  der  Beklagten  in  dle  Kosten.  «

OcatbmäsdBatbaraVeyk,vonEbekspach,sWohl-Isa-Obenwihsehsnkelln
mtspstzpvmsobesnVkichqusM-,BücqeknudMkaberach,YkU-ezey.
gaspjäezetr.jmer  Bergleichung  der  Kosten.

 

Se.  Khnkek.  Moj.  haben  allergnädiast  seruhr,
durch  eln  allerhöchstes  Deeret  vom  72.  April  den  bleber  im  Köntgl.  Miksealr-Instleur
Kudkerenden  Oberst  Lieutenant,  Prinz  Frierrich  von  Hetingen-Walkerstein  bet  dem
K#nigl.  Garde-Regimene  zu  Pferd  anzustellen,  «  «
JemRtgimnssAdjanntLupolhunddemDamm-NeustadtFähnlein-II-Infqu-«Regbvmso.KoserisstäaklkchkkitddbssieEmpossunqnthaisliMllltöp

diensten  zu  erthellen,  dagegen  B  «  -  —
deiiSeeoquksmmutStcpkruvveirzum-Senkt-LämpaantsmnefmuCadet
Bek,  beede  vom  Infanterie-Reglmem  v.  Phul,  ale  Second=  Lleurenants  zu  dem  Infa##m
berie-Reglment  v.  Koseriz  zu  verse#tzen;  "
durch  eln  allerhöchstes  Deeret  vom  17.  April  die  del  vem  Dragener-Regiment
Kronprinz  vakante  Auvitorz=  Stelle  dem  Advokat;  Carl  Schmid,  von  Winnenden,  zu
bertragenz  «
durch  eln  allerböchstes  Derret  vom  23.  Aprik  den  Unter-#Lieutenam  Betuklus  vom
Infanr.  Regim.  Horzog  Wilbelm  zum  Adjutanten  dieses  Regimento,  und  den  erdln.  Hage
v.  Blarer  zum  Seconb.  Lieutenani  bealm  Infe##.  Reglment  v.  Phul  und  zum  K.  Kammenjunker
  zu  ernennen;
        <pb n="91" />
        ksdurch

  ein  allerböchstes  Decrer  vom  16.  Aprll  den  eus  Oeslrelch.  Dseusken  zurückgekommenen
  Jeseph  Carl  v.  Long  zu  Leinzell  als  Second-Lleutenant  brim  Cheoaarseger)-Regiment
  Herzeg  Heinrich  anzustellen.  «  ""

Pumeallekhbcl)stenNeseklpks.vomALAMlpabdnSezKbulngchdenGmg
I.M»teag,ausVemplgtqumübeikompleteuSeheröksheldmsweltenSumdes
KbnigLOber-Justiz-Cpllegimns,·11ad  «  «

vermbgallekbdchstenDen-erspaijAprildesOber-StadknletektlosiSekntöt
JägersnmSekkytäkMdemObq-Cmfur-CollegiumsebenBekbchstumsdeiSekten-.-flat-delderOber-Smdioa-DiuktconunstetcommlisiooduStuusustigtewssh

Blatis  zu  exnennen,  und  «  «

dem  Oberpost-Cassier  Daser  zugleich  die  Verwaltung  der  Kasse  des  Staats=  und
Reglerungs.  Blatte  zu  äbextragen  allergnödiest  gerubt.  «  *

Se.  Königl.  Maj.  baben  vermg  allerhöchsten  Reserspts.  vom  zB6.  Aprik  ellergnädigst
herubet,  den  bleherigen  Kammerdiener  Benz,  als  Kastellan  nach  Freudenthal  zu  versetem,
en  dessen  Stelle  aber  den  bisberlgen  Büchsenspanner  Gutßrod  zum  Kammerdsener  In  der
Kbaigl.  Garderobe,  und  dagegen  den  bisherigen  Garderobe-Lelbjäger  Mersch  zum  Büchseaspanner
  zu  ernennen,

dle  vakante  Försters-Stelle  zu  Sternek,  Oberforsts  Freudenstade,  nebst  der  Oberfbrsters-Seelle
  haben  Allerbhchstdieselbe  dem  bisherigen  Fbrsser  Baß½  zu  Heiningen,  Oberforsts
Kirchheim,  und  die  dadurch  erledigte  F#rsters-Stelle  zu  Helningen  dem  seliberigen  Fkrster
edfler  zu  Eglosbelm  gnädigst  übertragen,  und  den  bisherlgen  Gaderobe-Jäger  Gunlert
  #ten  zum  Fdrster  Iin  Eglosheim  ernanm.  6  '

Se.Absqu-Maj.babeu«lletguödigstsewbt,

ums-gquekwchstckmespcuapuppmals-anwes-vispekhmechtchkmemekSei-,
von  Wasseralsingen,  zum  Kohlmeister  fuͤr  die  Koͤnigl.  Werke  zu  Friedrichsthal  u.  Christophsthal
  zu  ernennen,  und

unter  ebend.  den  Oberförster  Henßler  von  der  Sterneker  Hutb,  Oberforsts  Freudenstadt,
  wegen  seines  hohen  Altere  mit  einer  Penslon  zur  Ruhe  zu  seten,  und  ihm  zum  Bewele
  der  allerhöchsten  Zufriedenhelt  mit  seitien  vieljährlgen  treu  geleisteten  Diensten  die  goldene
  Cloll-Verdienst-Medallle  zu  verleihen;  ferner

vermög  allerhöchster  Resolution  vom  16.  April  dem  zur  Patronat-Pfarrel  Bolzhelm,
Dihcese  Blberach,  nominirten  Candldaten  der  Theologle,  Miller  aus  Ulm,  die  allerbchste
  Conftrmation  zu  entheilen.

Werm  allerhbchsten  Deerets  vom  4.  Aprik  baken  Se.  Königl.  Maj.  den  Carl
Kisinger,  von  Ulm,  als  Draktikant  belm  dasigen  Kdnigl.  Ober-Postamt  allergnädigft

engustellen  geruht.
12
        <pb n="92" />
        3“

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermög  allerh#chster  Resolution  vom  #4.  Aprll  dem  Oberforstrath
  Hartig  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  Kbnigl.  Diensten  allergnaͤdigst  erihellt.

 

1

Stuttgart.  Se.  Künigl.  Maj.  haben  dem  Kasten  =  Verwalter  Fldel  Arnold,
oon  Empfingen  im  Sigmaringischen,  und  dem  Jung  Jakob  Hezel,  von  Mählhelm,  Oberamts
  Sulz,  wegen  der  mit  eigener  Lebensgefahr  bewirkten  Rettung  des  Christian  Schenkel
vem  Ertrinken,  per  Decretum  clem.  vom  2.  April  silberne  Cioll-Verdienst  Medaillen  zu
verleihen  geruhet,  welche  denselben  durch  ihre  Behbrden  zugestellt  worden  sind.  Sinttgar',
den  9.  April  1811.  6  Kbdn.  Ob.  Regler.  Ob.  Pelizel-Depart.

Heidenbelm.  Se.  Kbhnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  gerupt,  denen  durch  Brand
beschädigten  Einwohnern  des  blesseltigen  Amtsortes  Burgberg  auf  die  erste  hlevon  erhaltene
Rachricht  eln  Geschenk  von  Joo  fl.  zu  machen.  Schon  beßinden  sich  durch  diese  allerbochste
Gnade  dle  Verunglückten  wleder  im  Beslez  der  nothwendigsten  Bedärfnisse  des  Lebens  und
nicht  nur  diese,  sondern  alle  Einwohner  dieses  neu  acqulrirten  Orts  erkennen  in  dlesem
Beweilse  landesoéterlicher  Huld  das  Gläck,  Unterthanen  elnes  Fürsten  geworden  zu  seon,
dessen  Thron  Unglückliche  ule  ungeirbstet  verlassen  därfen.  Den  11.  wel  *

n.  Oberamt.
        <pb n="93" />
        Nro.  19.  1811.  1
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-  Blatt.

 

Samstag,  27.  April.

 

Dectet  die  Elnscndnng  alter  lranzdsischer  ha  en  die  Zucht-  and  Waisenhaus-Pflegkassen
etreffeud.

Da  die  unterm  #4.  Dec.  v.  J.  durch  das  Stsats;  und  Reglerungs-Blatt  Nro.  56.
ergangene  allerhbchste  Verordnung,  nach  welcher  von  den  Khnigl.  Kassen=  Beamten  kelns
#alte  franzbsische  ganze  oder  halbe  Thaler,  welche  das  Gewicht  von  respve.  3  und  ½  Lolh
nicht  hoben,  angenommen  und  an  die  Hauptkassen  eingesandt  werden  sollen,  auch  bei  den
Zucht=  und  Walssenhaus-Gefällen  ihre  Anwendung  findetz  so  haben  die  Ober-Elnbringer
dleser  Gefälle  sich  hienach  zu  achten,  widrigenfalls  aber  sich  zu  gewärtigen,  doß  ihnen  dergleichen
  Thaler  von  den  Hauptkassen  werden  zuräckgeschickt  werden.  Stuttg-  den  3  .  April
1611.  Kön.  Ober-Kandesbkonom.  Collegiim.

 

Se.  Könkgl.  Maj.  haben  vermkg  allerbbchsten  Reseripts  vom  à27.  Aprll  den  Grafen
  Ernst  von  Bissingen-Nippenburg  auf  Schramberg  zum  Konigl.  Kommerherr##
iu  exnennen,  und  «

oetmbgjllethdchsienDeeretsvomw.ApklldieetlwigtekasipvogtelamvberuNeckat
demKangLKomme-heimGtcfenvonWaldbufsiselhTrcuchbacsmittemChai
takteteineswirklichanebelmenRaths,nnd

dkeetledlqteStadt-andAmtgschkeibötelzitNeckaksulmdembisheklgenTom-ratensatte-DemnquyoaUtspklnsJuübcrtragenalletgnövlgstsnuht.
        <pb n="94" />
        3##“

Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  geruhr,

durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  #u.  April  die  Cadets  Koch  und  Kurz  vom  Inkanterie-Reginent
  v.  Scharffenstein,  und  Roschmuann  vom  Jnfanterie-Regiment  Prinz
Frledrich  zu  Second-Lleutenams  bel  der  Artillerie  '«

denblsheklgenkeib-Paqeo.Hotnst-luzumsöharlchbeldchnfaar.Regiment
v.  Franquemont,  und

burch  eln  allerpchstes  Decret  vom  24.  Aprll  den  Prinzen  von  Hobenlobe-  Laugen
  burg,  ehemaligen  Russisch=  Kalserl.  Dremier-Major  zum  Oberst-Lieutenant  und  Commandeur
  des  zwelten  Batalllons  des  Infanterie-Reglments  v.  Franquemont  zu  ernennen.

Se.  Königk.  Mej.  haben  unterm  35.  April  dem  Burgermelster  Denninger  in
Gundelsheim  wegen  seiner  Bemühungen  den  Weinbau  zu  veredlen,  die  goldene  Cloil  Verdlenst.
  Medaille  allergnädigst  zu  ertheilen  geruht.

Se.  Khaigl.  Maj.  haben  vermög  ellerböchster  Resolunton  vom  2  4.  April  dem  Ober-Lleutenant
  Scharffenstein  vom  Jußjäser-Bataillon  9.  Neufer  dle  allerunterihänigst  gebetene
  Entlassung  aus  Kön.  Milltair-Diensten;  ferner

verm#s  allerh#chster  Resolutlon  von  ebend.  dem  Hof:  und  Fl##nzratb  von  Tscheppe
die  nachgesuchte  Entlassung  aus  Kbnigl.  Diensten  zu  ertheilen  gnädigst  geruht.

Se.  Khalgl.  Maj.  haben  durch  ein  allerbchstes  Decret  v.  z0o.  April  den  von  dem
Infant.  Regim.  d.  Franquemom  sich  emfernten  Second-Lleutenant  Alerander  v.  Langen,
gebürtig  aus  Wilesa  bel  Annaberg  in  Sachsen,  kasstrt,  und  des  kondes  verwiesen.

 

Stuttzart.  Von  dem  Khönigl.  Medleifal-Departemen  wurde  nach  erstandener
Pruͤfung  und  geschebener  Verpflichtang  dem  Med.  Ut.  Christian  Heinrich  Baumenn,
von  S-  Oberamte  Gaildorf,  die  Erlaubniß  zur  medichnischen  Praxis  ertheilt.  Den
19.  y  1011e

Gurlz  am  Neckar.  Se.  Khnigl.  Moj.  haben  den  unterm  6.  Nov.  vor.  J.  durch
Breand  vernuglückten  Elimwohnern  von  Weiden,  diesseitigen  Oberamts,  ein  Geschenk  von  Einbundert
  Galden  aus  Allerhöchstdero  General-Casse  der  Könlgl.  Hof=  und  Domainen=Kammer
  allergnädigst  zusließen  lassen,  welches  die  Verunglückten  om  18.  Avril  d.  J.  mit
dem  wärmsten  Dankgefühl  empfangen  heben.  Den  so.  Aprll  1811.  Kün.  Hberamt.
        <pb n="95" />
        Nro.  20.  1811.  G

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  4.  Mai.

—.  —

Hauderer-Ordnung,  vom  25.  April  1811.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  2c.  —  2c.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  unterim  10.  Sept.  und  r#.  Der.  286  ergangene  Vererdnungen
  und  Worschriften  für  die  Lohnkutscher  und  Hauderer  näher  zu  bestimmen  und
vterordnen  daher  folgendes:

Erster  Abschn  itt.

Worscheiften  fär  dle  einbeimischen  und  fremden  Lohnkotscher  und  Hasderer
  in.  Ausehong  der  von  denselben  zu  entrichtenden  Abgabe  odee
sesewannten  Hauderer=  Gebühr.

9.  1.  Jeder  Hauderer  oder  Miletbkutscher,  er  mag  einhelmisch  oder  fremd  seyn,
welcher  an  einem  Orte,  wo  ssch  eine  Kbnigl.  Post  befindet,  eine  Fahrt  übernimmt,  ist  verbunden,
  bel  dem  in  dlesem  Orte  bestehenden  Postamte  einen  Post:  Erlaubnß  =  oder  Hauderer=
  Schein  za  isen,  und  dafür  ohne  Räcksicht  auf  die  Pferd-Anzahl  oder  auf  die  Beschaffenheit
  des  Gefährts  blos  nach  dem  Verhältniß  der  Enfernung  ble  zur  nächsten  Stetion

  auf
½  Post:  Stunden  oder  1  Staflon  —  —  Zo  kr.
5  Post-Stunden  oder  4#  Station  —  —  45  kr.
4  Stunden,  1  Statloon  —  —  —  —  fl.
1x.  Starion  —  —  —  —  —  —  1  fl.  30  ke.
*  Steationn  —  —  —  —  —  —  2  fl.

Hauverer  Gebühr  zu  entrichten.  »  »

·I.s.BelallenfocgendenspostämkekmwelchedekHautmssufdekäbeknommknea
FahrtmitdemvömtkchenReIseudenpassiktzhatdetselbezwat0lednmEthubnlß
ScheinzuMeu-dafür-aber«-nukdiessäkftsdispblgenAnsatzehyömllchmchdemVethälwißderStatious-EutfemungfütjedteinfacheStationöokr.zuenttichtem
  «
        <pb n="96" />
        —  E**i
“  :*  K  —

F.  3.  Eben  dlese  in  belden  vorstehenden  V#.  bestimmte  Abgaben  zahlt  der  Handerer,
wenn  er  nach  vollendeter  Fahrt,  auf  der  Retour  einen  andern  Relsenden  in  scin  Gefaͤhrt
aufnimmt,  und  ehält  dagegen  die  borschriftemäßige  Erlzubniß  Scheine,

[.  1.  Fremde  Haudeter,  welche  vom  Auslande  kommen,  haben  bei  dem  Eintritt  in
deie  enste  Stae#tien  50  kr.  auf  eine  einfache  Statton)  und  eben  dleses  bei  allen  folgenden
Scationen,  welche,  sie  passiren,  ztu  entrichren,  und  erhasnn  dagegen  ##  v#chpossirendg
Haaderer  die  vorschriftsmäßige  Schäne.  E  E

9.  5.  Auf  gleiche  Welse  haben  diejenigen  Hauderer,  welche  an  einem  Orte,  wo  sich
keine  Post  befindet,  eine  Fahtt  uͤbernehmen,  bel  dem  ersten  Postamte,  welches  sie  passiren,
so  wle,  wenn  sie  weiter  fahren,  bei-den  folgenden,  55  kr.  auf  jede  Station  für  die  Erlaubniß
  Scheine  zu  bezahlen.  Eih  solcher  PHanderer  söll  jedoch  an  dem  Orte  seiner  Abfahrt
  von  dem  Orts-Beamten  oder  Orts-Vorsteber  sich  ein  Zeugulß  ausstellen  lassen,  daß
"  ven  dleraus  R  nach  NR.  abfohre,  und  erst  auf  der  nächstrn  Post=  Starion  den  Schein
lösen  knne.

g.  6.  Hanberer,  welche  an  ehnen  Ott  hinbestellt  werlch,  nfr  ##en  Passigler  abzußolen,
  baben  die  Erlaubniß=  Scheine  gleichfalls  zu  lösen  und  iwar:  4

a)  wenn  ·  in  bdem  zum  Abholen  bestimmten  Ort·  eine  Koͤnigl.  Post  sich  Gefindet,  daselbst,
1fl.  und  bel  den  uͤbrigen  Stationen/  welche  sie  miz,  dem  Reisenden  passiren.,  50  kr.

aAuf  eine  elnsache  Station,  und  9

b.)  wenn  der  Abhelungs-Ort  zwischen  jwel  Stationen  liegt)  bel  der  ersten  und  allen.
solgenden  Stationen,  welche  sie  betreten,  30  kr.  zu  entrichten.  ««

C.7."WenneinHachreraåeinemOrthbpsichtlnåfposianstaltbesindeheine
«F«bttiiech.ekscm,mihrårr.Smlomuentfernt-mOrt«-ssterainnnts,ssnndiaufseiner-Fahrt
nachdem-Laufede::dablafühkaidengewdbnlichenStraße,«smebmePost-Stationeuxzupassikenhabenwürde,dieseabet.jiifNebenwegcn-ånifähn,soihistehgieichoohlendleauf

diese  Post  Stationen  zu  bezahlenden  Gebühren  bei  demjenigen  Postamte  zu.  entrichten,  bei
welchem  er  seinen  bei  der  Abfahrt  zu  lösenden  Scheln  nach  geendigter  Fahrt  abzugeben  und.
den  Retour-Scheln  zu  nehmen  verpflichtet  ist.  «  -«-  .,  ,.«.·

Ist  aber  an  dem  Ort,  wohin  er,  deu  Reisenden  fuͤhrt,  keine  Post  vorhanden,  so  hat
er  von  dem  Beamten  oder  der  Orts-Obrigkeit,  wo  er  die  Ruͤckrelse  antritt,  sich  ein  Zeugniß
  ausstellen  zu  lassen,  daß  er  bis  dohin  und  nicht  weiter  gefahren.

Dies  Zeugniß  hot  er  bei  seiner  Rücktunft  dem  Postamt,  wo  er  ausgefahren,  vorzuleligen,
  und  die  Hauderer-Gebühr  für  die  ganze  Tour  nachzozahlen.

ß.  3  .  Den  ersten  Schein,  welchen  der  Hauderer  gelößt  hat,  behält  er  bei  Handen,
und  hat  solchen  bei  jedem  Staduhor,  welches  er  passirt,  unterwe#gs  jeder  Militalr=  oder
andern  dffenteichen  Person,  welche  darnach  fragen  wird,  vorzuzelgen,  um  sich  damir  aus  uweisen.
  Jasbesondere  har  er  aber  dlesen  ersten  Hauderers-Schein  heim  Durchpassiren  auf
jetim  Dosamt,  we  er  die  Gebühr  euirichter,  vorzuwesse#  und  visttiren  zu  lassen.  Bei  der
latren  Post=  Station  seiner  Fahrt-Bestimmung  oder  „an  der  Grenz-Station  gibe  der  Haur
derer  dlesen  ersten  Schein  ab,  und  empfängt  dagegen,  wenn  er  leer  oder  mit  dem  nämli-Pr.

  —
        <pb n="97" />
        g8

Dlesen  Retour-Scheln  bat  der  elnbelmische  Handerer  nach  seĩner  Zuruͤckkunft  bei  dem
Postamt,  von  welchem  er  den  ersten  Schein  empfangen,  abzugeben.
Der  fremde  Hauderer  hingegen  erhält  gegen  die  Abgabe  seines  Retour-Scheins  aͤuf
der  Grenz-Post-Statson  eine  allgemeine  Quittung  über  die  richtige  Bezahlung  der  Gebäßren
  um  sich  bis  ans  letzte  Grentort  damir  legleimiren  zu  können.  Auch  die  Retout-Scheine
Ünd  bei  allen  Posten,  welche  passirt  werden,  vorzuweisen  und  olfsttiren  zu  lassen.
Die  weltere  Scheine,  welche  während  der  Fabrt  auf  den  Durchgangs-Gost-Stationen
empfangen  werden,  sind  hingegen  lmmer  bel  der  nächsten  Station  wieder  abzugeben.
Diejenige  Hauderer,  welsche  nur  Eine  Post-Station  beréhren,  und  also  nur  Elnen
Schein  löüsen,  geben  solchen  bei  ihrer  Rerour  auf  dem  nämlichen  Postamte,  wo  sie  solchen!
empfangen,  wieder  ab,  und  erbalten  zu  ibrer  Legitimarion  eine  allgemelne  Quittung  über
die  richiige  Emricheung  der  Gebähr.  s
p.g.Pon,EntrichtungdeFqudkkeksAbgabestnvfreie
1)  Aejenige  Hauderer,  welche  eine  bloße  Spazlerfahrt  von  einigen  Stunden  unterneßmen,
  und  dabei  über  kelne  Post=  Statlon  fahren;  ··  "«··
s)diejenige,welch-.aufibkeiRelseudchdekLogedesBcstbvmungsscrxigartclne
"Post-StraßebekühketsodetindifEuksemuaqvoneiubiszwciSumdeunachweisde
davon  abgehen  müssen;  -  ·
3)  leer  Retourfahrende  Hauderer,  4
4)  Retour  fahrende  Hauderer,  welche  dle  nämliche  Relsenden  zuräckführen.
5)  Reisende  in  eigener  Egulpage  ·  «
Dlese  baben  jedoch  mit  elnem  von  ihrer  vergesetzten  Behbrde,  Orts-Beamten  oder
Orts-Vorsteber  auszustellenden  Zeugniß,  daß  sie  mit  elgenen  Oferden  fahren,  sich  zu  versehen
  und  damit  sich  zu  legitimlen.  »  ·
fingWek«dielndqsivdtstedendenM.emhaltmeVetorduungmnlchtbeobschtekj
wled  unnachsichtlich  zur  Untersuchung  und  Strafe  gezogen,  und  iwar:  f
a)-v«sejeniqo-.Haudetet,welchedieovkgeschkiebeneLdsuugpetSchelneVernachlösilgen
ovetabsichklichumeelasspmwerdensmicdkmssechofachenBetragdekientgenSumme-«-gestrqit,-.m«lche·sledeerkdaungzgemösizuentrichtengehabthöttenz
  -...«
ymjeniqokhagdetesuadReise-sph-selchtdieE.5·und-H.s9.Rt-.4.tnchakteneIL
aVøtschtifmI-aichf,,bejgquu,,stanwlcelmaStrascvgo.3fl··4u-belegcaz  .
c)diejenigenHaudeter,"welcheohnemiteiacmsinnst-Scheinoder  Indenzällm-,ws-.dlcse(gs.p7-«und«cc-OlchkssmvmdbakIMLEobnesmitUkauitthngsübei-dle-«Gebübr-



  en  1:  —  .  „  .—
d)  biejenigs,  wesche  es  vernachlählgen,  dle  gelößten  Scheine  und  empfangene  Retone“,
Scheine  nachden  Bestimmungen  den  #.  6.  ebzugebre  und  lo  eben,  dlese  Strafe  von
5  fl.  verfallent  sndlich  und.  ..  .  .
Hist-dessitze-.dermsselchqselouswitEcthostangekommenenRetsendenjkübek
.Juno.sdnem-sttvclfllch.tletc-ModenqedauestsniAufeuchausmit-rführst-Typh-Gulden
  zu  bestraftn.  .  .....  -  .
        <pb n="98" />
        Zweiter  Abschnitt.

Elazug  der  Hauderer  Gebühren  durch  die  Postbesemte,  nothwendige
Aufsicht  auf  die  Hauderer  zu  Verhütung  der  Defrandstionen,
welche  allen  zu  Handhabung  der  dffentlichen  Pollzet  angestellten

Persouen  obliegt.

51%  ri.  Dle  sämtlichen  Postbeamten  find  mie  dem  Elnzug  der  Hauderer:  Gebühren
eau  trogt.

Sie  werden  rdurch  die  Königl.  Reichs=  General-Ober-Dest=  Dlrection  nach  ihrem  Bedarf
  eine  Anzabl  Houderer-Schelne  und  zwar  einen  Theil  in  arbßerm  Feormat  zum  Gebrauch
  für  dle  ersten  Abfahrts=  oder  Elintritts-Scheine,  um  die  erforderlichen  Viss  belsetzen
zu  können  und  den  andern  Theil  im  kleinen  Format  zum  Gebrauch  für  die  Durchgangs-Scheine
  unter  Vormerkung  des  Geld-Betrags  derselben  erhalten,  woför  dieselbe  eine  Empfangs-Bescheinigung,
  welche  die  Zahl  der  Scheine  und  deren  Geld-Betrag  enthält,  auszustellen,
  und  on  die  Königl.  General-Post-Rechnungs-Revision  einzusenden  baben.

Am  Ende  des  Quartals  haben  sömtliche  Postbeamte  diejenige  Summe  Gelds  einzulesern,
  welche  nach  Abzug  der  noch  in  ihren  Handen  befündlichen  Hauderer-Scheine  sich
erglebr.  «  .
AuchsollendlessmtllchePostbeamtenbesondeteFormulaskkensükNekout-.Schelne»eke
halten,  worinn  a)  bezeugt  wird,  daß  der  Hauderer  auf  saͤmtlichen  Statlonen,  die  er  passirt
  hat,  (welche  im  Retour-Schein  namentlich  aufzufuͤhren  sind)  die  Hauderer-Scheine  gelöße
  babe,  und  daher  ungehindert  Retour  passtren  könne  und  p))  die  Bemerkung  vom  Postheamten
  beizufägen  ist,  ob  der  Hauderer  leer  oder  mit  selnem  ersten  Passagier  (der  zu  benennen
  ist)  retournire.  «  «  —

.  ia.  Jeder  Postbeamte  hat  uͤber  die  abgegebene  Hauderer-Scheine  ein  richtlget
Journal  zu  fuͤbren,  auch  darinn  die  ausgestellte  Retour-Scheine  zu  bemerken.

.  13.  Bei  Abnahme  der  Scheine  und  insbesondere  bei  Ausstellung  der  Retour-Schelne
  hat  der  Postbeamte  gemes  #  untersuchen,  ob  der  Hauderer  auf  selner  Route  kaine
Königl.  Dst  vorbelgefahren,  und  ob  er  von  jeder  Station  richufg  visirt  worden.  -

p..Auchhatjederspostbeamtealle-Hundertt-undRewukiSchaae,velchtb-I
ihm  abgegeben  werden,  sorgfältig  zu  sammeln,  in  elne  Consignation  zu  bringen,  und  mit
derselben  am  Schluß  des  Quartals  an  die  Khnigl.  General-  Post  Rechnungs-Revillon  ein-Usenden.

  ,"»""
.  J.’15.KefnckpostbeamtessollflchbeiVermeidungschmreeModtmgetksubewanden
  gedruckten  Zahlen  der  Hauderer-Scheine  auch  nur  das  getingste  zu  ändern.  *

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  der  Postbeamte  keinen  Hauderer-Schein  don  derjenigen
  Summe,  die  vom  Hauderer  bezahlt  werden  muß,  mehr  bestot,  so  kann  er  mehrede
Schelne,  welche  diesen  Berrag  zusammen  ausmachen,  abgeben.  Diese  Scheine'stad  aber
zu  numeriren,  und  auf  den,  welcher  die  größte  Summe  enthölr,  ist  ze  setzen:  Haoupt-Schein,
  auf  die  übrigen  aber  :  Meben-Scheln.  Es  dörfen  jedech  bei  der  Antritte-Staion
  keine  Scheine  fuͤr  durchva  ssirende  ·  Hauderer  üund  umgekehrt  bet  durchpassivenden
Hauderern  keine  Scheine  für  Antrice#  Seatlonen  genommen  werden.  «
        <pb n="99" />
        97

9.  16.  Den  Königk.  Postämtern  liegt  dle  größte  Wachsemkelt  ob,  daß  die  Hauberer
keinen  Unterschleif  oder  Contraventlon  gegen  vorstehende  Verordnung  begehen.

Auch  wlrd  es  den  Kbnigl.  Landvogkeien  und  Oberämtern  zur  Pflicht  gemacht,  ihre
Untergebene,  ingleichen  die  Land-Dragener  und  Land-Füsiliers  anzuweisen,  auf  die  Hauderer
  anfmerksam  zu  seyn,  ste,  wo  fle  angetroffen  werden,  anzuhalten,  die  Vorweifung
ibrer  Scheine  zu  verlangen,  und  wenn  sie  sich  domit  ulcht  legitlmiren  können,  dleselbe  zu
arretiren,  und  solche  an  das  nächste  Post=  oder  Oberamt  zur  Untersuchung  abzuführen.

Insbesondere  wird  den  Zollhmtern,  Zoll=  und  Chaussee-Geld-Elnnehmern  ausgegeben,
jeden  Hauderer,  den  sie  sehen,  zu  Vorzeigung  seines  Scheins  anzuhalten,  und  ihn,  wenn
er  kelnen  hat,  oder  sonst  verdächeig  ist,  auf  obgedachte  Weise  zu  behandeln.  Eben  so  ist
jeder  Hauderer,  der  ein  Stadtther  passirt,  zur  Legletimation  anzuhalten.

-  .  Dile  Oberömter  oder  Postämter,  bei  welchen  eine  Hauderer-Defraudatlon  zur

Anzelge  kemmt,  haben  solche  ungesäumt  zu  untersuchen,  und  daräber  an  die  Khn.  Relchs-General
  Ober  Post-Direktion  Bericht  zu  erstatten.  Der  sich  verfehlte  Hauderer  kann  zwar
nach  der  Untersuchung  wieder  emlassen  werden,  wenn  derselbe  hnlängliche  Caurlon  stellr,
welche  dle  nach  den  aus  der  Untersuchung  erhellenden  Umständen  ihn  muthmaßlich  ereffende,
  Strafe  und  den  Kosten-Betrag  wenigstens  um  dle  Hälfte  übersteigt.  Noch  erfolgter
Entscheidung  wird  ihm  der  Rest  seiner  Caution  zurückgestellt.  Kann  der  Hauderer  diese
Caution  nicht  leisten,  oder  ist  die  Defraudatlon  mit  besonders  graolrenden  Umständen  verbunden,
  so  blelbt  derselbe  im  Arrest  ble  zu  elngehender  Entscheldung.

#k.  16.  BVon  dem  Betrag  der  Strafe  wlrd  jedem,  der  eine  Hauderer-Defraudatlon
entdeckt,  anfselgt  und  zur  Untersuchung  bringt,  Elin  Drittheil  zugestchert.

Dritter  Abschnitt.

Verrechnungs-Art  der  Handerer-Gebüßr  und  Reolslon  dleser  Rechnungen.


.  19.  Nach  Verfluß  eines  jeden  Quartals  haben  die  Konigl.  Postbeamte  die  Rechnung
  über  die  abgegebene  Hauderer-Scheine  zu  stellen,  wozu  ihnen  von  der  Kön.  Reichs-General-Ober=
  Dost-Direktion  ein  Formular  zugesendet  werden  wlrd.

Der  Dostbeamte  hat  bei  Führung  seines  Manuals  sowohl,  als  bei  Stellung  seiner
Rechnung  die  größte  Pünktlichkeie  zu  beabachten.  Den  Betrag  eines  jeden  nicht  verrechneten
  oder  nicht  mehr  in  selnen  Handen  befindlichen  Schelns  hat  derselbe  zu  ersetzen.

Daber  soll  derselbe  dem  Ortsvorgesetzten  die  beim  Abschluß  der  Rechnung  noch  vorräthige
  Scheine  vorzeigen  und  nach  Verschrift  des  Formulars  in  der  Rechnung  durch  denselben
  pflichtmätig  attestiren  lassen,  wie  vlel  Heuderer  =  Scheine  nach  der  Stückzahl  und
deren  Geld-Betrag  noch  vorhanden  seyen.

.  20.  Der  Postbeamte  har  für  die  ihm  anvertraute  Hank#erer-Schelne,  wie  für  basres
  Geld  zu  stehen.  Am  Ende  des  Quartals  muß  daher  der  vorhandene  Vovrath  ols  vom
Rest  der  vorhergebenden  Rechnung  wieder  in  die  nächste  Rechnung  äbertragen  und  zu  der
in  dem  neuen  Quartal  erholtenen  Summe  von  Hauderer-Scheinen  geschlagen  werden,  woin
  das  Formular  nähere  Anweisung  glbt,
1
        <pb n="100" />
        e

1.  a1.  Die  Gentral  Post  Rechnungs-Revofsion  Hat  die  von  den  Postaͤmkern  elnkommende,
  von  den  Hauderern  abgegebene  Hauderer-Scheine,  so  wie  die  Retour,  Schelne  genau
  durchzusehen  und  zu  bemerken,  ob  sle  dabel  kelnen  Unterschlelf  oder  Contravention  entdecken,
  und  wenn  ein  solcher  Fall  elntritt,  sogleich  der  Kön.  Reichs-General-Ober-Post-Direktion
  Anzelge  zur  weltern  Verfägung  zu  machen.  Insbesondere  aber  ist  bel  Reoision
der  Rechnungen  darauf  zu  seben:

a)  ob  die  pecisice  eingetragene  Fahrten  mit  den  von  den  Postämtern  einkommenden
Hauderers  Scheinen  überelngtimmen;

b))  ob  die  Geb#r  von  jeder  enzelnen  Fahrt  uchtig  eingetragen  und  ob  alles  richiig  zusammengerechnet
  seye;  »

c)obdle.2iquidatlondcrHowever-Scheinerichtigeingetrageu,derNcstdesvotgchem
den  Quartals  angesetzt  und  die  im  Laufe  des  neuen  Quartals  erhaltene  Hauderers-Schelne
  verrechnet  worden,  auch  ob  der  speelssce  eingetragene  Verschluß  mit  den  fehlenden
  Scheinen,  dle  sich  bel  der  dlquldation  ergeben,  übereinstimmen.

#.  ::.  Die  General-Post-Rechnungs-Reoision  hat  auch  die  nach  y.  17.  den  Postbeamten
  zuzustellende  Hauderers=  Scheine  in  Besorgung  und  Verwahrung  zu  nehmen,  und
wird  für  jeden  Mißbrauch,  der  damit  getrieben  werden  kbnnte,  besonders  verantwortlich  gemacht.
  leselbe  hat  daher  ein  elgenes  Protekoll  oder  Diarlum  darüber  zu  führen,  woju
die  Kön.  Reichs-General-Ober-Post-Direktion  elne  elgene  Vorschrift  artheilen  wird.

Unsere  Kbn.  Reichs-General-Ober-Dost.  Direktion,  welche  vorzüglich  für  die  genaue
Beobachtung  dieser  Verordnung  zu  sorgen  hat,  wird  übrigens  diejenige  Posibeamte,  welche
über  den  elnen  oder  den  andern  Gegenssand  derselben  noch  weltere  Belehrung  nöchig  haben,
auf  khre  zu  erwartende  Anfcagen  mit  den  geelgneten  Weisungen  versehen,  wogegen  aber
sämtlichen  Postämtern  ernstlich  untersagt  wird,  sich  irgend  eine  elgenmächtige  Erklärung
und  Auslegung  zu  erlauben.  Gegeben  Stuttgart,  im  Kdnigl.  Staats-Ministerium,  den
35.  Aprll  1811.  Ad.  Mand.  Sacr.  Keg.  Mej.

Die  bei  Criminal-Inquisitionen  den  Königl.  Oberämtern  vorgeschriebene  Zuziehung  von
Scabinen  betressend.

In  der  Criminal.  Ordnung  Tit.  I.  .  4.  ist  verordnet,  daß  zu  allen  Hauptbandlungen
des  peinlichen  Verfahrens,  wenn  Nichtigkeiten  vermieden  werden  sollen,  :  Gerichts-Perso=Hen
  als  Scabinen  zugezogen  werden.  ,

Gleichwohl  geschleht  es  nicht  selten,  daß  von  den  Königl.  Oberämtern  Untersuchungen
eingeschickt  werden,  ohne  dlese  vorgeschriebene  Fhrmlichkeit  zu  beobachten.  Man  sieht  s#ch
daher  veranlaßt,  dieselbe  auf  die  längst  bestehende  General-Verordnung  aufmerksam  zu  machen,
  mic  der  Weisung,  daß  eine  jede  Inqulstiion  mit  Zuziehung  von  Scabinen  vorzunehmen
  sei,  widrigenfalls  dem  Oberamt  diejenige  Kosten  zugeschieden  werden  sellen,  welche
durch  die  Verzbgerung,  die  aus  der  Reasumtion  elner  Untersuchung  entsteben,  veranlaßt
werden.  Decret.  Eßlingen,  den  5.  April  16811.  Kön.  Ober-Justiz-Colleg.  I.  Senats-Decret

  des  Kön.  Ober-Consistoriums  an  sämtliche  Dekane,  die  zu  einer  andern

Bestimmung  abgerufenen  Vikare  betreffend.

Da  seit  elniger  Zelt  bfters  der  Fall  elngetreten  ist,  daß  Geistliche,  deren  Wlkar  von
        <pb n="101" />
        9

dem  Kin.  Ober  Conslstorkum  zu  einer  andernm  Bestsmmung  abgerusem  worden,,  beufelbem:
elgenmächtig,  oder  mit  Nachsicht  des  Dekans,  bei  sich  behalten  haben,  Und  s#ch  bluläanglich
  entschuldigt  glaubten,  wenn  sle  gegen  vos  Abnebmen  desselben  bel  dem  Kbnigl.-  Ober-Conslstorium
  eine  Verstellung  elnreichten,  elne  solche  für  den  bffentlichen  Dleast,  nachuh#ill
Werzbgerung  des  Vollzugs  erlassener  Befehle  aber  fürohln  nicht  mehr  geduldet  werden  kany).
fo  wird  sämlichen  Dekanatämtern  die  Welsung  ertheilt,  känftig  durchaus  kelner  Nachsichn
mehr  Statt  zu  gebem,  sondern  den  erlassenen  Befehl  ohne  welters  zu  vollzießen,  und  den-Wikar
  anzuweisen,  sich  ohne  Verzuß  an  den  Ort  seiner  neuen  Bestimmung  zu  verfügen.

Uebrigens  bleibt  es  dem  Geistlichen,  dem  sein  Vlkar  abgenommen  wird,  unbenommen,
auf  den  Fall  dringender  Nothwendigkrit,  um  Jusendung  elneß  andern  Gehülfen  elnzukom
men;  und,  da  auch  der  Fall  mbglich  ist,  daß  aus  besonderen  dem  Kbnigl.  Ober-Consistorium
  noch  nicht  bekannten  Ursochen  dle  Beibehaltung  des  abgerufenen  Vikars  dem  Geistlichen
  unumgänglich  notdwendig  wäre;  so  wird  zwar  den  Dekanen  ouf  ihre  Responfablli#se
eine.  Ausnahme  zu  machen  gestatter,  ste  haben  aber  sodann  von  Amumwegen  ungesäumten
Bericht  darüber  an  das  Konigl.  Ober-Consistorium  zu  erstatten.  Deeret  im  Kin.-  #ber-Consistorium,
  den  33.  April  1811.

Die  Anzeige  von  vakamen  Provisoren  und  Provisoraten  betreffend.

Da  nach  ver  neuesten  für  die  evangelischen  Schulen  des  Königreichs  erlossene  General=WVerordnung
  alle  Prooisorate  ohne  Unterschied  vom  Kdnigl.  Ober,  Consistorium  ersetzt  werden,
  so  haben  sämtliche  Drkane  nicht  nur  sogleich  ungesäumte  Anzeige  von  den  in  ibrer
Didrese  gegenwärtig  vakanten  Provlsoraten,  deren  Verhälmissen  unf  Einkommen,  so  wier
von  den  in  keiner  Schule  angestellten  oder  entbebrlichen  Provlsoren  nebst  den  Ursachen  ihrer
Alchtanstellung  zu  machen,  sondern  auch  in  Zukunft,  wenn  einer  dieser  Fälle  sich  ereigner,
jedesmal  sogleich  dem  Konigl.  Ober=  Censistorium  darüber  Berlcht  zu  erstatton.  Decret.
Stuttgart,  im  Kbnigl.  Ober-Consistorium,  den  50.  April  1841.

 

Se.  Königl.  Moazj.  haben  allergnädigst  geruht,  vermög  ollerhlchsten  Resersple  vom
28.  April  den  als  Mitglied  des  Khulgl.  Ober-Hesbou-Departements  angestellten  Kommerberrn
  v.  Wechmer  zum  Dlrektor  des  gedachten  Departements,  und  der  Bau=  und  Garten-Direktlon
  in  Stuttgart  zu  ernennen.  .

Ses.-Kbnigl.sMaj--quenpetmkgollettkchstenRr.sekiptsovmöo..AptkldmReutenantoonKettsetvondcrLetb-EscadtondesGatdesNegimenwjuYfekdzumRelses

Stallmeister  allergnaͤdigst  ernannt.

Se.  Konigl.  Maj.  baben  allergnaͤdigst  geruht,

durch  ein  allerboͤchstes  Decret  vom  26.  April  die  bei  dem  Infant.  Regiment  v.  Koseriz
erlebigte  Adjutanten-Stelle  dem  Second-  Lieutenant  Scheffer  dieses  Reglments  aller  gnaͤ-digst
  zu  uͤbertragen  ;
        <pb n="102" />
        „
100

durch  ein  allerhöchstes  Deeret  vom  3-.  Aprll  das  durch  das  Ableben  des  Generol  Mojer
v.  Berndes  erledigte  Füstlier  Reglment  dem  General  Mojor  v.  Ezdorff  zu  ertbeilen:
den  penflonirten  Oberst  v.  Nettelherst  zum  Commandanten  zu  Hobenasperg  zu  ernennen,

den  bisherigen  Oberst-#Eleutenam  v.  Elnsiedel  vom  Chevaurlegers:  Regiment  Herzeg.
Heinrich  zum  Obersten  und  Cemmandeur  der  Genod'armerie  zu  befbrdern,
den  Oberst.  Lleurenant  v.  Palm  vom  Leib-Chevauxlehzers-Regim.  zum  Chev.  beg.  Reg.
Herzog  Helnrich  zu  versetzen;
den  Oberst-dieurenant  Graf  v.  Salm-Krautheim  vom  Jäger  Regiment  zu  Pferd
Kinlg  zum  Obersten  beim  Leib-Cheveurlegers-Regiment,
den  Rltrmeister  v.  Oldershausen  vom  Leib  Chevaurleg.  Regim.  zum  Mozjor  beim
Jäsger-Regiment  zu  Pferd  Khnig,
den  Majer  v.  Münchingen  vom  Jäger-Regim.  zu  Pferd  Herzog  Louls  zum  Oberstbleutenant
  beim  Leib-Cheo.  Leg.  Regimenr,
den  Staabs-Rittmeister  v.  Seldenberger  vom  Jäger-Regiment  zu  Pferd  Herzeg
Rouis  zum  Rittmeister  in  diesem  Regimene,
den  Dremler=  leutenant  Gremp  v.  Freudensteln  vom  Jäger-Regiment  Herzog
Louis  zum  Stsabs-Rim#meister  bel  demselben,
#  Second-Lieutenant  v.  Mengen  dleses  Regiments  zum  Premier-#leutenamt  bei
emselben,
den  Cadet  Plattmacher  vom  Jäiger-Regim.  zu  Pferd  Könlg,  zum  Second-Lieutenam
  beim  Jäger-Regiment  Herzog  Louis,
den  Cadet  Hagmaler  vom  Jiger-Reglment  zu  Pferd  Kinig,  zum  Secondebleutenant
  beim  Fugjéger  =  Batalllen  v.  Neufer,
den  Cadet  v.  Ellrichshausen  von  der  K.  Garde  zu  Fuß  zum  Second,-kleutenant
bel  derselben  zu  befbrdern;  endlich  6
dem  Staabs-Hauptmann  bei  der  K.  Garde  zu  Fuß,  Grafen  v.  Relschach  die  wegen
-  allerunterth.  gebetene  Dimission  *  Ertheilung  des  Hauptmanns--Charakters
Iu  erthellen.

Se.  Königl.  Maj.  baben  verm#g  allerhöchsten  Reseripts  vom  27.  Aprfl  die  erledigte
evangelische  Pfarrei  Ruthesheim,  Dlbcese  Leosberg,  dem  Pfarrer  M.  Blesslag  in
Jebenhausen,  und  «

die  katholische  Pfarrei  Reichenbach,  Oberanits  Geißlingen,  dem  Erkarmellten  von-Ravensburg,
  Chrisostomus  Krazer  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Suttgert.  Der  vormalige  Kbnigl.  Balerische  Landgerichts=  Prokurator  Joseph
Himpel  zu  NRavensburg  ist  als  Königl.  Advokat  bestätiget,  und  sub  hod.  bei  dem  Khnigl.
enstt,  Solkeg  IIten  Senats  in  dleser  Eigenschaft  immatrikulirt  worden.  Den  20.

ril  1841.
        <pb n="103" />
        Nro.  21.  1  8  1  1]  —

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

"  Samstag,  11.  Mai.

 

 

General-Verordnung  in  Betreff  der  Reisepässe;  4.  d.  a.  Mai  1811.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Wurttemberg,  rc.  11.  ꝛe.

Wir  baben  Uns  bewogen  gefunden,  in  Hinsicht  auf  die  Ausstellung  Beorkundung
und  Kontrolirung  der  Pässe,  womit  theils  auswärtige  Reisende  bei  ihrem  Aufenthalt  in
Unsern  Kdnigl.  Staaten,  thells  unsere  Königl.  Unterthanen  bei  ihren  Relsen  ins  Aueland
sich  auszuweisen  haben,  eine  ins  Ganze  gehende  Vorschrift  zu  ertheilen,  und  zu  dem  Ende
Folgendes  zu  verordnen:

1))  Jeder  Auswärtige,  welcher  das  Könlgreich  betritt,  um  entweder  nur  durchzureisen  oder
wegen  irgend  elnes  gesetzlich  erlaubten  Zwecks  sich  darin  aufzuhalten,  soll  mit  einem
von  der  competenten  Obrigkelt  ausgestellten  Paß  versehen  sepn,  der  eine  genaue  Beschreibung
  seiner  Person  samt  der  Anzeige  seines  Standes  und  Gewerbs  und  der
Richtung  und  Abslcht  seiner  Reise  enthälr.

Nur  bekannte  und  unverdächtige  Personen  ank  benachbarten,  höchstens  zwei  bis
drel  Stunden  von  der  Grenze  entfernten  ausländischen  Ortschaften,  welche  wegen  eines
  erlaubten  und  notorischen  Verkehrs  mit  den  Einwohnern  diesseitiger  Grenzorte  hereinkommen,
  und  auswärtige  Gesandte  samt  ihrem  Gefolge,  so  wie  ausländische
Schildkuriere,  sind  hievon  ausgenommen.

2)  Bel  dem  Einultt  in  die  Khnigl.  Staaten  muß  jeder  Paß  vorgezeigt  werden,  und
um  dieses  auf  alle  Fälle  möglich  zu  machen,  wird  an  allen  Grenzorten,  wo  ein  Postkurs
  oder  große  Landstraße  durchgeht,  ein  Amtmann  oder  Polirel-Commissär  aufgestellt,
  es  seye  dann,  daß  das  Oberamt  ganz  nahe  gelegen  ist,  und  der  Fremde
nothwendiger  Weise  durch  den  Ort,  wo  dasselbe  seinen  Sit  hat,  passiren  muß.

5)  Die  auf  solche  Art  vorgelegten  Reisepässe  hat  der  Oberbeamte  oder  in  dessen  Ramen
der  Polizel  =  Commlssär  genau  zu  prüfen,  und,  wenn  ste  unverdächtig  sind,  die  davon
genommene  Einsicht  durch  Beisetzung  seiner  Namens-Unterschrift  mit  Bemerkung  des.
Orts  und  Tags  der  geschehenen  Verlegung  unentgeldlich  zu  beurkunden,  auch  den
„Namen  jedes  Paßinpabers  samt  dem  Tag  der  Dräsentatlon  und  der  Reise  Route  in
ein  dehhalb  zu  haltendes  Verzeichulß  einzutragen.
        <pb n="104" />
        d51%

Eneh#lt  eln  Paß  keine  vollständige  Personok-Beschreibung  oder  kelne  Reise-Route:
bat  der  Beamte,  wenn  auherdem  weder  gegen  die  Glaubwürdigkelt  desselben  noch
gegen  die  Rechtlichkrit  den  Inhabers  ein  besonderer  Verdacht  vorliegt,  diesen  Mantel
  noch  zu  ergänzen.

Fehlr  es  aber  an  den  wesentlichen  Zeichen  der  Aechtheit  einer  Urkunde,  an  der  Unterschrift
  und  dem  Siegel  der  kompetenten  obrigkeltlichen  Behbrde,  eder  sind  Merkmele
  einer  Verfälschung  vorhanden:  so  ist  der  Inhaber  nicht  nur  wie  ein  ohne  Paß
„reisender  Fremder  amufehen,  sondern  auch  nach  Bescheffenhelt  der  Umstände  als  Betrüger
  in  Untersuchung  zu  zleben.  "

4)WenneinAusländetgarkelnenodekwdnigstmskeinengültlgenReisepas  vorwelsen,

noch  auch  bei  der  in  solcheim  Falle  eintretenden  näheren  Untersuchung  seinen  Stand
uand  den  Zweck  selner  Reise  auf  eine  andere  glaubwürdige  Welse  darthun  kann,  so  ist
demselben  weder  die  Durchreise  noch  der  Nusenthalr  lm  Kbnigreiche  zu  gestatten.  Er
is  oielmehr  sogleich  an  der  Grenze  abzuweisen,  und  wenn  er  sch  bereirs  im  Innern
des  Kbnigreichs  befinden  sollte,  nachdem  zuvor  ein  Signalement  von  ihm  zu  den
Akten  genommen  seyn  wird,  auf  dem  kürzesten  Weg  wieder  daraus  zu  entfernen.

Auf  glelche  Weise  ist  gegen  diejenigen  zu  verfahren,  welche  auherhalb  der  in  ibrem:
Yasse  enthaltenen  Reise-Route  angetroffen  werden,  oder  deren  Paß  durch  den  Ablauf
der  darin  ausgedrückten  oder  durch  den  Zweck  der  Reise  bestimmten  Zeit  seine  Gül-Ugkeit
  verloren  hat;  es  waͤre  dann,  daß  sie  den  hirraus  entstandenen  Verdacht  auf
elne  glaubwuͤrdlge  Weise  von  sich  entfernen  koͤnnten.

Auch  wird  hiemit  ausdräcklich  festgesetzt,  daß  känfilg  krin  sogenanmer  Schub  von
Waganten  und  anderem  Gestudel  unter  irgend  einem  Vorwand  angenommen,  sonlern
alle  dergleschen  Leute,  welche  man  von  Selten  eines  auswärtigen  Staats  in  ganzen
Parthien  in  das  Khnigreich  äberschlehen  wollte,  ohne  weiters  zurückgewlesen  werden

sollen.  .
IJHBCglbdsichelchisenverlaecaedsvbeldenKbnlsLResidsnsmStuttgwtoberst-vwigsburg,

  so  ist  derselbe  verbunden,  seinen  Paß,  wenn  gleich  dieser  bereits  bei  seinem
Eintritt  in  das  Konigreich  visirt  worden  ist,  an  die  Königl.  Ober-Polizel-Direktion
zur  Einslcht  und  unentgeldlicher  Beurkundung  abzugeben.

6)  Verläßbt  ein  Fremder  das  Kbnigreich,  so  bat  derselbe,  wenn  er  mit  der  Post  oder

mit  Mierbpkerden  relst,  seinen  Daß  bei  dem  letzten  Postamt,  wo  er  die  Pferde  wechselt
  oder  den  Postschein  lösr,  oder,  wenn  er  sich,  eigener  Pferde  bedient,  bel  dem
Grenz-Zollamt  abermal  vorzulegen.

.Ist  der  Paß  durch  elne  inländische  Behbrde  bereits  gebbrig  visirt:  so  hat  das  Pestoder
  Zollamt  sich  darauf  zu  beschränken,  den  Namen  des  Präsentanten  samt  dem  Tag
der  Prsentation  in  das  zu  dem  Ende  zu  haltende  Dassaglerbuch  einzutracen.  Ertiebt
  sich  hbingegen,  daß  die  Visirung  des  Posses  ordnungswidrig  unterblleben  ist,
ungeachtet  der  Reisende  einen  Ort  vassirt  hat,  wo  er  seinen  Paß  hätte  vorzelgen  sollen,
  so  ist  ihm  der  Austritt  aus  dem  Kbnigreich  nicht  eher  zu  gestatten,  als  bis  der
Paß  durch  den  nächsten  Kdnigl.  Oberbeamten  oder  Pollzel'e  Commissaͤr  gepruͤft  und
beurkundet  worden.  ist.
        <pb n="105" />
        103

7)  Ausländer,  welche  sich  über  4  Wochen  in  dem  Khulgreich  aufgebasten  baben,  bedärfen,
  wenn  sie  dasselbe  verlassen,  eines  neuen  Passes,  welcher  entweder  von  dem  Oberbeamten,
  In  dessen  Distrièt  sie  sich  aufgebalten  haben,  oder  von  dem  Gesandten  desjenigen
  Hofs,  dem  der  Reisende  als  Unterthan  angehbrk,  auszustellen,  und  in  dem
einen  wle  in  dem  andern  Falle  von  dem  Kbnigl.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
  O6  beurkunden,  ohne  diese  Beurkundung  aber  so  wenlig  als  der  von  dem
Fremden  bei  seinem  Eintritn  in  das  Königreich  mltgebrachte  und  durch  dessen  längeren
  288  unbrauchbar  gewordene  Paß,  von  den  Grenzpost=  und  Zollämtern  zu
vespektiren  ist.

8)  Ja  Ansehung  der  ausländischen  Handwerkspursche,  welche  Katt  der  Paͤsse  mit  Hamwerkskundschasften
  oder  Wanderbächern  versehen  sind,  hat  es  bei  dem  Inhalt  der  General=
  Verordnungen  vom  11.  Sept.  #0.  F.  6.  und  com  #.  Jul.  1809  noch  ferner
  sein  Verbleiben.  '

9)Jaläadekbedükfen,solangeflelnuekhalbdetsbalgtelchpreisen,seines-Basses.
Ausnahmsweise  ist  jedoch  denjenigen,  welche  von  Ort  zu  Ort  ein  Gewerbe  treiben,

wozu  sie  besondere  Erlaubniß  —  baben,  und  das  sich  auf  mehrere  Landvogteibegirke
  erstreckt,  wie  bisher,  nach  Maßgabe  des  Cirkular-Reseripts  vom  2o.  Jul.  1809
ein  Paß  von  Khnigl.  Ober-Reglerung  auszustellen.

10)  Zu  Relsen  ins  Ausland  haben  die  Khnigl.  Unterthanen  in  der  Regel  alcht  nur  besondere
  höhere  Erlaubul½¼z,  sondern  auch  einen  Poß  ubehig,  welchen  ste  vor  ihrem
Austritt  aus  dem  Khaigrelch  vorzuzeigen  haben.

Nur  bel  Gewerbs  und  Bauersleuten,  welche  in  benachbarten  ausländischen  Grenzorten
  ihr  Gewerb  trelben,  eder  ihre  Erzeugnisse  zum  Berkauf  dabin  tragen,  und  bel
Relsen  von  einem  Ort  des  Königrelchs  in  den  andern,  bei  welchen  ein  zwischen  inne
liegendes  ausländisches  Geblet  passtrt  werden  muß,  findet  diese  Regel  kelne  Anwendung.
  Auch  ergibt  sich  von  selbst,  daß  denjenigen,  welche  als  auslándische  Vaganten
  über  die  Grenzen  zu  bringen  sind,  keine  elgentliche  Hässe  ausgestellt  werden.

41))  Färsten,  Grafen,  und  odeliche  Gutsbesitzer,  welche  auf  kürzere  oder  längere  Zelt  sich
ins  Ausland  begeben  wellen,  haben  die  Erlaubu½  biezu  bel  dem  Kdulgl.  Ministerium
  des  Innern  nachzusuchen.  Eben  so  müssen  auch  andere  Kinigl.  Unterthanen,
welche  länger  als  3  Monate  sich  außerhalb  des  Khnigreichs  aufzuhalten  gedenker,
deshalb  eine  mit  oberamtlichem  Beibericht  zu  begleitende  besondere  Bittschrift  bei  gedachtem
  Konigl.  Ministerlum  einreichen.  Dauert  der  Aufentholt  nicht  über  3  Menate,
  oder  trikt  der  Fall  einer  längern  Abwesenk#i##  bei  einem  im  Konigreiche  angesessenen
  Handelsmann  ein,  welcher  auswärtige  Messen  oder  Hondelsplätze  besucht,  so  bedarf
  es  keines  eigenen  Erlaubnißgesuchs,  sondern  es  wlrd  bei  Beuekundung  des  Reisepasses
  zugleich  auch  darüber,  ob  der  Reise  Statt  zu  geben  sey,  erkannt  werden.
Außerdem  khunen  auch  die  Kbnigl.  Landoogtel  und  Oberämter  den  an  der  Grenze
des  Kdnigreichs  wohnenden  Kdnigl.  Unterthanen  zum  Behuf  ihres  auswärtigen  Verkehrs
  auf  3  bis  4  Tage,  und  andern  Inländern  auf  :4  Stunden  die  Erlaubniß
ertheilen,  sich  aus  dem  Kbnigreich  zu  entfernen,  worüher  sie  aber  genaue  und  vollt-Kändige
  Verzeichnisse  zu  führea  verbunden  sind
        <pb n="106" />
        104

12)  Die  Ausstelkung  der  Pisse  zu  Reisen  ins  Ausland  geschieht  von  demjenigen  Oberbeamten,
  in  dessen  Amtsbezirk  der  Reisende  seine  Wohnung  oder  ein  Ausländer
leinen  kemvoráren  Aufemthalt  hat.

Fär  Milicärpersonen  werden  dieselbe  durch  das  Königl.  Kriegs-Ministerium  ausgefertiget.
  Studierende  auf  der  Universität  zu  Tübinpen  und  andere  Unloerssiätsverwandien
  haben  ihre  Pässe  bei  eben  den  Behlrden  nachzusuchen,  an  welche  alle  übrigen
  Civilpersonen  angewiesen  sind.

13)  Die  Pässe  werden  allein  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt,  und  um  der  Gleschfdiemigkeit

  willen  hat  man  sich  durchgängig  der  gedruckten  Paßfermulare  zu  bedienen,
welche  für  diese  Bestimmung  von  der  Kdnigl.  Hof=  und  Kanzleibuchdruckerei  abgegeben
  werden,  und  deshalb  zu  jeder  Zeit  in  gehbriger  Menge  daselbst  vorrátbig  seon
ollen.
s  Außerdem  ist  genau  darauf  zu  fehen,  daß  alle  Einträͤge,  besonders  die  Namen
der  Dersonen,  Orte  und  #Länder,  rein  und  deutlich  geschrieben,  und  der  Zweck,  die
Dauer  und  dlie  Richtung  der  Reise  unter  der  ausdräcklichen  Bemerkung  der  Ausund
  Eintritts-Station  jedesmal  bestimmt  in  dem  Passe  aousgerrückt  werden.

Bel  denjenigen,  welche  die  Erlaubniß  zu  ihrer  Relse  befonders  nachjusuchen  baben,
kann  die  Ausfertigung  des  Passes  nicht  früher  geschehen,  als  bis  jene  Erlaubniß  wirklich
  bewilliget  worden  ist,  wovon  sodann  auch  in  dem  Passe  selbst  das  Nbthige  zu
bemerken  ist.

Bel  Fürsten,  Grafen  und  adellchen  Gutsbesstzern,  die  ssch  ins  Ausland  begeben
wollen,  ist  jedesmal  auch  die  Zeit,  auf  welche  ihnen  der  Aufemhalt  im  Ausland  gestattet
  worden  ist,  in  dem  Reisepaß  auedrücklich  zu  bemerken.  «

I»H)JederP-ßlnsAuslandlstkünftisunmittelbakdemKbnlgLMkslsterlumdesJunern
  vorzulegen,  von  welchem  er,  wenn  kein  Anstand  vorhanden  ist,  dem  Konigl.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenhelten  zur  Vislrung  zu  übergeben  ist.

15)  Die  ausgefertigten  Pässe  sind  jedesmal  in  besondere  Verzeichnisse  pünktlich  einzutrat

gen,  damit  in  Anstandsfällen  dorauf  recurrirt  werden  kann.

16)  Wenn  ein  Königl.  Unterthan,  der  sich  ins  Ausland  begeben  will,  sich  des  Postwagens
  oder  der  Extrapost  bedient,  se  hat  derselbe  selnen  Daß  dem  Dostamt  zur  Einsicht
  zu  übergeben,  und  dieses  darf  den  Reisenden  weder  in  die  Postcharte  eintragen
und  in  den  Postwagen  aufnehmen,  noch  ihm  Dostpferde  abgeben,  ebe  es  sich  von  der
Richeigkeit  des  Reisepasses  vergewissert  hat.  Eben  dieses  ist  auch  zu  beobachten,  wenn
der  Reisende  von  einem  Ort,  wo  eln  Postamt  sich  befindet,  mit  einem  Lohnkutscher
Hinwegfähm,  und  zu  dem  Ende  einen  Hauderers.  Schein  zu  lösen  hat.

Bedient  sich  derselbe  elgener  Pferde  oder  eines  Relipferde  oder  einer  Route,  auf
welcher  er  keines  Postscheins  bedarf,  so  hat  er  den  Paß  dem  Ortsvorstand  vorzulegen,
und  erhält  hlerauf  einen  unentgeldlichen  Auslaßschein,  ohne  welchen  keln  Pferdseigen:
thümer  bei  dreißlg  Thalern  Strafe  ihm  zu  seiner  auslKadischen  Relse  ein  Pferd  abteben
  darf.  In  dem  Austrittort  dat  er  sodann  diesen  Auslaßschein  an  das  Zollamt,
wo  das  Chausseegeld  zu  entrichten  ist,  abzugeben,  und  Letzterem  liegt  sofort  ob,  den
ehaltenen  Schein  in  das  zu  paltende  Possaglers,  Verzelchui#  einzutragen.  Kann  er
        <pb n="107" />
        16.

blugegen  kelnen  solchen  Schein  aufwessem  so  ist  derselbe  uscht  passlren  zu  lassen,  sons
dern  an  das  nächstgelegene  Obevamt  zurückzuweisen.  .
»t7)Sön·nllchemitPaßAygcleqcnheltmbeschäftigteBebdtvenhabendeHhvmsichsims
sufbezichendensunkclonemunmemkickxbekEkstannngbetBetlchtc,-Ansstellung,ke«s
gallsirungundeüfnngJefPässeundAuglaßschelnqErthettungbetReises-Erhabnlß,aufelacheitealeokschkkftundSorgfaitqnzmoendemvmjichjkehseVM

antwortung  zuzuziehen,  auf  der  andern  Seite  aber  auch  diese  Geschäfte  mir  derjenigen
  Ichnelllzkcit  zu  behandekn,  wekche  jeder  rechtliche  Reisende  zu  erwarten  berechth

get  ist.

#8)  Insbesendere  haben  #ür  Khnigl.  Landohg#te  und  Oberämter  die  gegenwäriige  Verordnuog
  nicht  nur  in  den  ibnen  unrergeordneten  Amtsbezirken  allgemeln  bekamr  zu  machen,
  sondern  sich  nuch  selbst  pfiichtmäßig  varnech  zu  achten,  wobei  wir.  uns  vopzjüglich
  zu  den  ersteren  versehen  wollen,  daß  sle  von  Zeit  zu  Zekt  sich  vurch  eigene  Einsicht
  und  Prüfung  zu  vergewissern  suchen,  ob  von  Seiten  der  Kbulgl.  Oberämter,
auch  Post=  und  Zollämter  die  angeerdneten  Verzelchnisse  pünktlich  und  unmangelhaft

gefährt  und  in  brauchbarem  Stand  erhalten  werden.  «..

»SollteeiaKbnigLLandoogtzDbek-odekU-Itetbeamteis,Posi-odekZollofsiclantover

ein-Andenk,det«vermbgescsuesAmtsmitPässenbeschäftigetist,austreiben-Nach--läßlgkeltodetpflschmldtigetskachstchtdieses-Verordnungmtgegenhandelmfohatderfelbe

dssersicmqlctaedemsehntenTbetkseknesDtmstelnkommeatqleichkommmveGeldstnfe
zu  erlegen,  das  zueriteal  ist  diese  Strafe  zu  verdoppeln,  und  das  dritemal  olrd  der
Schuldige  unausblelblich  aus  dem  Kbnigl.  Dienst  emlassen  werden.  Daran  rc#

Straf-Gesetz  gegen  die  Salz-Einschwaͤrzung.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ic.  ic.  ic.

Wir  verordnen  hiedurch,  daß  diejenlge,  welche  unerkauhter  Weise  Salz  in  das  Koͤnigveich
  einbringen,  us  sen  zum  eigenen  Gebrauch  oder  zum  Wiederverkauf,  neben  der  Consiseation
  des  Salzes  noch  mit  einer  Geldstrafe  von  Einem  Gulden  fuͤr  jedes  Pfund  belegt
werden  sollen.  on  dieser  Geldstrafe  ist  dem  Delator  die  Hälfte  abzurelchen.

Unsere  Königl-  Oberbeamte  haben  sich  plenach  aufs  genaueste  zu  achtem,  und  ipren
Untergebenen  dle  strengste  Wachsemkelt  auf  die  Salz-Einschwärzungen  einzuschärfen.

Daran  geschleht  Unser  Kiünigl.  Wille.  Stuttg.  im  Kdigl.  Finanz-Minifterium,  den
1.  Mal  #h##.  Ad.  Mand,  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.

-tei  Transporkieund  ines

„  Snaf-Erkennmitg  gegen  das  vanhn  Oberbeaiueen

"  anten.  .
:  .j.--«.-«u-.-,·-««'.-«  -«.·s-d««.«-;s.«.1-.-ks.s.
»Vq»rmchllerhbchckqkResotqtkmpkwazskabIstpekObiz-minnen-  Stgfkellw  von
Meckarsulm,  wegen  eines  ibm  bei  bem  DTransport  eines.  Arrestanten  zun  Lost  gefollenen
L#ehen  Vergehens-  Bines  Amtes  entsetzt  worden,  Deer.  Stuttgart,  Iin  Khn.,  Ober  Reglexung,
Nrim.  Degr  den  1  Wal  1818.  44  Ma#s  Sacr#keg.  Mei-1
        <pb n="108" />
        roc

Decterdei  Koͤnigl.  Dbet-Finnunz-Kantmer,  Steuer-De  part.  wodurch  mehrere
Anfragen  in  Stempelsachen  erlaͤutert  werden;  d.  d.  29.  April  1811.
Aus  Veränlaffang  mehrerer  in  Stempelsachen  eingekommenen  Anfragen  werden  biemir
  im  ollgemeinen  folgende  Erläuterungen  gegeben:  «
15).IsolchenFällemwoobs-AufwandGeschöftsder«Gecd-BetkagdeöGrade-thus--
  tempels  nicht  bekannt  seyn  kann,  wie  z.  B.  bei  Erbschafts-  Abiheilungen,  ist  der
Gradations  Stempel  bel  dem  letzten  Bogen  zu  gebrauchen  und  solches  auf  dem  ersten
Bogen  zu  bemerken.  «  ··
.-)«DiePlatatibeiGanmngensslndalsEblstal-·Cicaxbnwsuch-trachten,qud-glsoyach
pag.  46  der  Stempel-Ordnung  zu  behandeln.  «
3).  Bel  Contos  und  Handwerks-Verdienst-Zetteln  ist  jedesmal  der  Gradations-Stempel
nmoach  der  angerechneten  Summe  zu  nehmen,  ohne  Rücksicht  ,  ob  sich  solche  bei  der
Mederation  vermindert  oder  nicht.  »  «  "«·
Bel  Schriften,  worin  der  Dreis  oder  die  Summe  des  Gegenstands  durchaus  nicht
angegeben  werden  kann,  ist  der  Klassen-Stempel  à  #  fl.  per  Bogen  anzuwenden.
5)  Wenn  bei  Reise=  und  Dlären-Kostens-Anrechnungen  der  Stempel  für  die  Tetal-Summe
  gebraucht  worden  ist;  so  haben  die  zum  Beweis  der  Auslagen  beigelegten
Zettel  kelnen  Stempel  ubthig.  Stuttgart,  den  :39.  April  1611.

Decret  Khnigl.Ober-Finanz-Kammer,  landwirthschaftl.  Depart.  an  sämtliche
Cameral-Beamte  des  Reichs,  die  gerichtlichen  Güter-Tarationen  zum  Behuf  der  Berechnungen  von
Lehen--Veränderungs-Gebühren  betreffend.

Da  die  gerichtlichen  Güt#er  -Taxationen,  welche  zum  Behufe  der  Berechnungen  von
Leben  Veränderungs=  Gebühren  erforderlich  sind,  nicht  immer  mit  der  gehdrigen  Genaulgfeit
  vorgenommen  werden;  so  wird  sämtlichen  Cameral-Beamten  bledurch  befohlen,  derglelcschen
  Anschläge  einer  genauen  und  strengen  Prüfung  zu  unterwerfen,  und  in  allen  Fällen,
m##enweder  ein  Lamdemium  zu  entrichten  ist,  oder  eine  Lebens,  Alledlficatlon  nachgesucht
wrd,  sich  pflichtmäßig  und  bestimmmt  zu  äußern,  ob  gegen  den  gerichtlichen  Güter-Anschlog
euichts  zu  erinnern  sepi  Decret.  Sturtg.  in  Känigl.  Ober-Finanz-Kammer,  landwirthschaftl.
Depart.  den  S.  Mai  2811.=  -  "

DekretBieEinfeahungvekIahks-Bckgleichungenzuksbnigi.General-DommtiaI-Kassebetr.

Den  Kdulgs.  Kassen-Beamten  wird  Piemtt  unter  Bezlehung  auf  die  von  der  Kbngl.
Ober-Finanz-Kammer  Rechnungs-Deparkement,  an  dle  sämtlichen  Landvogtel  Steuerräthe
am  #6.  vor.  Mon.  wegen  Einsendung  der  Rechnungen  ertheilte  Vorschrift,  oufgegeben,  so-Wohl:
  vieses  Jahr  als  künftlg  die  Jahrs-Vergleichungen  mit  der  Kriegskasse“  Hofkasse.
Marstallskasse  Wilshetschreiber#el,  den  Bauderwaltungen  ir.  ew.  detgestalt  zul  beschleunitzen,
  daß  die  Hauptvergleichung  mit  der  General-  Domoniql  ?  Kasse  m  EXIII
Junt  unfehlbarnen  Mefelbe  eingesendet  werde.  Denjemigel,  wolchechbt#-  letzten  Junbbbei
        <pb n="109" />
        —

der  General-Domanial-Kasse  damlt  noch  im  Räckstand  Kva##  solleen,  wird  die  in  der  Wchnungs-Instruktlon
  F.  3.  bestimmte  Legalstrafe  von  4  fl.  angesetzt,  unnd  bel  noch  längerer
Verskumniß  weltere  nuchdrückliche  Maßregeln  verhängt  werden.  Uebrigens  wird  hler  noch
ausdrücklich  bemerkt,  daß  eine  etwa  erhaltene  Dilarton  zur  Ekafendung  des  summarsscheh
Rechnungs  Ertrakts  oder  der  Amts-Rechnung,  durchaus  keine  Bezlehung  auf  die  Einsem
dung  der  Jahrs-Vergkeichung  zur  Generol:  Demanial:  Kasse  habe  #.und  daß,  etwo  vorkommende
  Hindernisse,  z.  B.  zuräckstehende  Decreturen  von  eingesandten  Kostens-Verzeschnissen
oder  ulcht.  zurückerhaltene  Gegenverglelchungen,  längst  bis  letzten  Mai  dem  Khnik.  General=S.tatskassen-Departement
  anzuzelgen-sind;  um  noch  ju  rechter  Zeit  dle  erforderlichen  Verfägungen
  treffen  zu  können.  Derret.  Stuttg-  in  Kin.  Generalkossen-Dep  den  9.  Mak  1811.
«  ist«-!  .-.«-»-.  ,-..

  «.  ö«---«t?.«s

s  Ecke-«ik»isseis73sbss'rgt;EINka  III-ing-Den

  24.  April  1811  wurden  geschleden:

1)  Marla  Agnes  Flscher,  von  Hochdorf,  Göppinger  Oberamts,  geb.  Hausch  von  da,
Kl.,  vo#  Jakob  Fischer,  Bärger  und  Schafknecht  pon  Hochdorf,  Bekl.  ex  cap.  adalterü
veri,  unter  Verurtheillung  des  Beklagten  in  die  Kosten.  *  "„

2)  Christlana  Helnrika  Kukrzer,  von  #hwenstein,  Welssperger  Oberamts,  geb.  Plasz
von  da,  Kläg.,  von  Johann  Daold  Kubrzer,  Bürger  und  Beker  zu  ebwensteln,  Bekl,  ex
cep.  dquasi  desert  unter  Verumheilung  des  Beklagten  in  die  Kesten.

3)  Helursch  Gottlieb  Wledmann,  Bürger  und  Beker  zu  Löwenstein,  Weinfperger  Oberamts,

  Kläg.,  von  Maris  Catharina,  geb.  Heller,  von  Billenspach,  Marbacher  Oberamts,
Bekl.  ex  cap-  adulteridä  veri,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

–e.  !gs-Se.

  Kön'#gl.  Maj.  haben  allergnäbigst  geruhr,

durch  ein  allerhöchstes  Decrert  vom  30.  April  dem  Second-Lleufenan#  v.  Abelsbelm
vom  Garde-Reglment  zu  Pferd  die  wegen  erhaltenen  Blessuren  nachgesuchte  Dimisston  in
Gnaden  und  mir  Penslon  zu  ertheilen,  und

den  vorher  dimlttirten  Lleutenan  Grafen  v.  beutrum  als  Ober=  leutenant  bel  dem
Garde-Reglment  zu  Pferd  wieder  anzustellen;

durch  eln  allerbbchstes  Decret  vom  1.  Mai  die  blebersgen  Second-leukenants  von  der
Artlllerie:  Bresthaupt,  Reef,  Lenz  und  Faber  du  Four  zu  Premier-Lleutenants
bei  derselben  zu  befbrdern.

Se.  Könkal.  Maj.  baben  vermg  allerhöchsten  Decreks  vom  5.  Mal  dem  Forst-Rechnungsrath
  Dänger  zu  Belohnung  der  von  ihm  bei  einem  ihm  übertragenen  Kassen-Rests
  Untersachungsgeschäft  bewlesenen  Thätigkelt  das  klelne  Kreuz  des  Kdnigl.  Cioll-Verdienst.
  Ordens  gnädigst  zu  verleihen  gerußr.
        <pb n="110" />
        1#.

Se.  K##s#.  Maj.  baben  allerznldigst  geruht,

vermodg  allerhöchsten.  Neseripte  vom  #.  Mal  dem  zur  katholischen  Pfarrei  Ober-  Scadlon,
beramte  Eblugen,  nowinlrten  Teken“  4  Steinhäuser  in  Alberweller  die  aller-Schste
  Consixmatlon  in  ertheilen,

„  die  dacante  z-  Stadipfarrei  Ebingen  dem  Diaconus  M.  Se  itz  in  Leonberg,

dle  erledigte  talholische  Pfarrei  Hasenweiler,  Oberamts  Navensburg,  dem  Pfarrer
Benno  Joos  in  Essenhausen  in  überiragen.

Vermbg  allerhochsten  Rescripts  vom  6.  Mat  haben  Se.  Koͤnigi.  Maj.  die  erledigte
  Siifis-  Vießnero-  Stelle  zu.  Stuttgart  dem  Ober-  Flnanz  -  Kammer-  Kanjlisten  Hettl  ch
#  übertragen  allergnäbigst  geruhe,

 

Stutegart.  In  dem  Zeiteaum  vom  1.  r.  14  ble  Gerergie  161  1  Ist  von  der
Künlgl.  General  =  Staats=  Schulden-Zahlungs=  Casse  die  Summe  von  256,675  fl.  an
Staats=  asslo--Capitalien  in  388  Pe  Fselber  und  zurückbezahlt  worden.

Den  7.  Mal  184111  —  Callen-Departement.
        <pb n="111" />
        Nro.  22.  1811.  109
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Stauts=  und  Regierungs-Blatt.

Somstas,  66.  Mai.

 

 

Aufldsung  einiger  Oberzollämter  und  Errichtung  einer  neuen  Oberzoll-Verwaltung.

Se.  Königl.  Maj.  haben  verm#g  allerhbchster  Resoluton  vom  g9.  Mai  allergnaͤdigst
geruhr,  die  bieberigen  Oberzoll-Aemter  zu  Wurzach  und  Leutkirch  ausjulbsen,  dagegen  eine
Ober-ZJollverwaltung  an  der  Ferthofer  Brücke  zu  errichten,  solche  dem  blsberlgen  Oberzeoller
und  Oberacciser  Rahn,  von  Wurzach,  zu  übertragen,  und  den  vormallgon  Mauth-Amtsschreiber
  Pfister,  von  Wangen,  als  Controlleur  daselbst  anzustellen;  sofort  den  bisberlgen
Ober-Zollverwalter  Wurm,  von  Leutkirch,  zum  Buchhalter  bei  der  Zoll-Rechnungs-Kammer,
den  bisberigen  Oberacceiser  Gulden,  von  Tettnang,  zum  Oberaceiser  in  Wurzach,  und  den
vormaligen  Mauthner  Eberlen,  von  Buchhorn,  jum  Oberaceifer  in  Tettnang  zu  ernennen.

Verordnung  wegen  der  Reise-Pässe  für  Weibspersonen,  welche  im  Ansland  Dienste  suchen.

E-  sind  seit  kurzem  Fälle  vorgekommen,  daß  verschiedene  Oberümter  Khnigl.  Unterthaalunen,
  welche  sich,  um  Dienste  zu  suchen,  in  das  Ausland  zu  begeben  die  Absicht  haben,
mithin  deutlich  erklären,  länger  als  3  Meonate  im  Ausland  zu  bleiben,  dennoch  Reisepässe
auf  3  Monate  erthellt  baben.  Da  non  nach  der  vorllegenden  allerhöchsten  Verordnung

der  Umerthun,  welcher  rlänger  als  3  Monate  im  Auslande  bleiben  will,  blerzu  die  allerchste

  Erlaubniß  nachzusuchen  verpflichtet  ist,  diese  Verordnung  aber  durch  dergleichen  Yässe
oeffenbar  umgangen  wird,  so  will  man  die  Ausstellung  solcher  Pässe,  deren  Legalistrung  niche
Statt  fluden  kann,  ernstlich  und  mit  der  Bedrohung  untersagt  haben,  daß  die  den  Paßansochenden
  durch  eine  solche  Nachläßlakele  verursacheen  Kosten  den  Beamten  zum  Ersatz  werden
  zuerkannt  werden.  Stuttgart,  den  15.  Mal  1811.  Kön.  Ministerium  des  Innern.

„Amts-Justruktion  für  die  Rechnungs-Reviforen,  4.  4.  29.  April  1311.

»  I.  Amtliche  Obliegenheiten  derselben.  »
I)SIebabetialleRechnnngeu,wclcheüberdagPumbgendetAmmCuporatZoneu
der  Communen,  der  für  den  Gottesdienst,  den  Unterricht  und  die  Wohlthätigkeit  vorhandenen
  Sniftungen,  desglelchen  über  die  Familien  Stiftungen  und  Seipendlen,  ln  se  fern  diese
        <pb n="112" />
        unter  der  Ober-Aufpcht  des  Königk.  Ober-Landes  Oekonomle-Collegle  stehen,  über  das  Vermigen
  de:  Waisen  und  anderer  bevegteter  Personen,  über  das  Vermdgen  der  Handwerks“
Zünsie,  über  dle  Administralton  der  Zwangs-Arbelts-Häuser,  und  über  die  Gefälle  der
Jucht=  und  Wiisenb-user  geführt  werden,  pflichtmäßig  zu  reofdkren,  und  ernstliche  Sorge
dafür  zu  tragen,  daß  die  A#ministratton  dutchgängig  nach  der  Vorscheift  der  Kdnigl.  Gesehe
  geführ,,  und  den  Gebrechen,  welche  etwa  in  derselben  hegen,  abgehalfen  werde.

Sie  haben  daher  #

2)  alle  Anstände,  welche  sle  bei  der  Reolslon  finden,  tu  eln  besonderes  Protokoll  zusammen
  zu  tragen,  und  dleses  Protokoll,  nach  geendigter  Probe  dem  Rechnungssteller  mit
einem  angemessenen  Termin  mitzutheilen,  um  die  gemachten  Ausstellungen  zu  beantworten,
und  zu  erledigen.  Z  ç

5)  Wenn  sämtliche  Rechnungen  in  elner  Gemeinde  probirt,  und  die  Revisions-Ausstellungen
  beanwortet  sind,  so  hat  der  Revifor  dem  Oberamte  die  Anzelge  davon  zu  mas
chen,  damlt  dasselbe  den  Termin  zur  Abhdr  bestimme.  ,

4)  Bei  der  Abhdr  hat  der  Reolser  zugegen  zu  seyn,  das  Oberamt  aber  die  Direkton
zu  führen,  und  in  zwelfelbaften  und  streltigen  Gegenständen  die  Entscheldung  zu  geben;
wenn  jedoch  in  Fällen,  wo  von  bloßen  Rechnungs-Gegenständen,  von  zu  machenden  Durchstrichen,
  oder  ihrer  Wiederaufhebung  die  Rede  ist,  der  Revisor  mit  dem  Oberamte  nicht
gleicher  Melnung  wäre,  so  ist  die  Entscheldung  zu  suspendiren,  und  der  Gegenstand  in  der
zu  erstattenden  Rechnungs-Relation  mit  den  beiderselttgen  Melnungen  dem  Kinigl.  Ober-Kandes-Oekonomle=
  Collegio  zur  Entscheidung  vorzulegen.  6  *4#  «
szs)DadlesllnthechvungengewdbnlichsehtunbedeatendsindzsoM7belvkesendai
siöhärigeHetkommemnachmelchemdieRechnungenswnoondemReolsvrreöiditt,hingdgenohnedensclbmvonvemObetamtmanncmZumttageinGeqenmttdetZunfksPors

steber  abgeboͤrt  worden  sind,  auch  fuͤr  die  Zukunft  ausnahmsweise  zu  beobachten.

6)  Die  bei  der  Abhbr  beschlossenen  Rezesse  hat  der  Reviser  ĩn  die  Rezeß-Buͤcher  rinmuieragen,
  und  dem  Oberamt  zur  Unterschrift  vorzulegen.  1

7)  Die  Rechnungs-Relation  hat  er  zwar  unter  selwer  Namens-Unterschrift,  jedoch
obne  Anrede,  und  ohne  sich  als  handelnde  Derson  zu  nennen,  zu  verfertigen,  und  dem
Oberamt  zu  übergeben,  damit  bieses  dleselbe  an  dan  Kbnigl.  Oberdandes-Oekonomse-Coller,
gium  mit  Bericht  einsende,  und  dle  etwa  nbihigem  Bemerkungen  beifägeen  *1
8)  Wenn  dle  Rechmungs-Relation  von  dem  Kdnigl.  Ober-Landes-Oekvnomse-Collegio
wräckkommt,  so  hat  der  Rechnungs-Revisor  die  erthellten  Kanzlek-Rezesse  umer  ver  Unterfchrift
  des  Oberamts  auszuschreiben,  und  in  dem  vorgeschriebenen  Termin  die  Exechtions-Relation
  auf  die  nämliche  Weise,  wie  die  Rechnungs=  Relation,  auszvarbelten,  und  am
das  Oberamt  zurswelteren  Befbrderung  abzugeben.  »

9)Wenn-derRevlfokbeiRevlsiondetNechmdnck,Kessels-Neste,Verwarnung-II-MateeksatlonethodetanderesVugehcmqenentdeckt,sohater-fogcelch,und·ohnedleAbbbk

sztänbmlteP  an  das  Oberamt  Bericht  darüber  zu  erstatten,  und  demselben  die  Untersuchung
iu  Überlassen.  «  ,  ’  *  68.

10)  Da  die  wesentlichen  Pflichten  esines  Neolsoxs  darln#t  bestehen,  nitht  allein  die  volgefundenen
  Rechnungs  ·  Fehler  zu  berichtigen,  sondern  auch  zu  Verbesserung  des  Rechnungs-
        <pb n="113" />
        111

-  essen  selbst  und  der  Admialstration  mitzuwirken,  so  hat  er  hlerauf  seln  vorzügliches  Augeumerk
  zu  richten,  und  die  Verbesserungs-Vorschläge,  welche  er  weckmäßig  findet,  dem
Oberamt  vorzulegen.

à-3))  In  Fällen,  wo  den  Könlal.  Oberämtern  von  den  Khmsgl.  Colleglen  Berlchte  über
Administrations  =  und  Rechnungs-Gegenstände  abgefordert  werden,  hat  das  Oberamt  von
dem  Rechnungs-Revisor  Gutachten  zu  verlangen,  und  dieser  dasselbe  willig  zu  erstatien,
das.  Oberamt  aber  dieses  Gutachten  sien  Berichte  beizulegen.

17)  Auf  Georgl#jeden  Jahrs  hat  der  Revisor  die  vorgeschrlebenen  Tabellen  über  den
Zustand  des  Rechnungswesens  zu  verfassen,  und  dleselbe  dem  Oberamte  zur  Einsendung  an
das  Kdnigl.  Ober-Landes-Oekonomie  Collegium  zu  übergeben.

13)  Die  Diäten-Relsekostens-Taglohns=  und  Verdlenst-  Zettel  der  Stadt  un  Amts-(schreiber,
  lhrer  Substituten,  der  Magistrats-Personen  und  anderer  Offirlalen  sind  vor  der
Derretur  von  dem  Reoisor  zu  reoldiren,  und  zu  moderiren,  alsdann  aber  den  Oberämtern
und  Magistraten  zuzustellen,  damit,  dlese  die  Decretur  entweder  ex  ollicio  ertheilen,  oder
dieselbe  bel  dem  Khalgl.  Ober-Landes-Oekopomie-Collegio  einholen.  Die  Dläten=  und
Relsekostens=  Zettel  der  Oberbeamten  ober  sind,  in  so  fern  dleselbe  aus  Commun;  oder
Stiftungs-Kassen  zu  bezahlen  sind,  an  das  Königl.  Ober-Landes-Oekonomle-Tellegi  zur
Moderation  und  Decretur  elnzusenden,

14)  Die  jährlichen  Amts=  und  Commun-Schadens-Projekte  hat  der  Revisor  genau  zu
pruͤfen  und  mit  feinen  Bemerkungen  dem  Oberomte  zur  weiteren  Besorgung  zu  übergeben.

15)  Die  Aufsscht  äber  die  Registraturen  auf  den  Rathhäusern  sowohl,  als  pei  den
Stadt=  und  Amtsschrelbereien,  desgleichen  über  die  bffemlichen  Steuer-Kauf-Unterpfands-Lager=
  und  Halschbücher,  die  Gerichts=  und  Untergangs=  Protokolle,  die  Gült-Staate
und  derglelchen,  ist  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  Obliegenheit  der  Oberbeamten,  welche
sie  bel  den  Vogt-Ruggerichten,  oder  wenn  sle  sonst  gelegenbeitlich  in  ein  Amtsort  kommen,
geltend  machen  sollen;  wenn  jedoch  der  Revisor  aus  Gelegenbeit  der  Prob  und  Abbdr  In
den  Registraturen  der  Stadt=  und  Dorfs-Gerichte,  und  der  Siadt  und  Amtsschreibereien,
oder  in  bffentlichen  Büchern  und  Protokellen  Unrichtigkelten  enrdecken  würde,  so  hat  er  solches
  dem  Oberamte  anzuzelgen.  Um  aber  überzeugt  zu  werden,  daß  dle  Oberbeamten  diese
Oberaufslcht  auch  wirklich  ausüben,  ist  in  den  zu  erstattenden  Rechnunge-Relatlonen  jedesmal
  anzuzeigen,  in  welchem  Zustande  die  Registraturen  und  bffemtlichen  Bücher  angetroffen
worden,  und  was  zu  Verbesserung  der  etwa  vorhandenen  Gebrechen  geschehen  sev.

16)  Wenn  den  Reolforen  von  Oberamts  wegen  die  Reoision  der  Inventur=  und  Dbellungs-Kosten,,
  über  welche  die  Darthlen  sich  beschwert  finden,  übertragen  wird;  so  haben
sie  kieselbe  pflichtmäßig,  fern  von  Parthellichkelt  und  leldenschaftticher  Gehäßigkelt  oorzunehmen,
  und  dem  Oberemte  über  die  Oassterlichkelt  ver  Anrechnnagen,  oder  die  in  denselben
in  machenden  Durchstriche  ein  Gutachten  zu  übergebern  .

17)DieseofsormpabqnslleQuarmleplnethheithulchtandasObemmzum
statten,  und  in  demselben  die  in  dem  verflossenen  Quartal  verrichteten  Arbeiten  namentlich
anzuzeigen,  das  Oberamt  aber  hat  diese  Berichte  mit  selnen  Bemerkungen  an  das  Koͤnigl.
Ob##-Landes-Oekonomie-Colleglum,  und  zwar,  wos  auch  bei  allen  andern.  Berichten  in  Commun-Nechnunge-Augelegenheiten
  zu  beobochten  10h,  durch  de  betrrefende  kandoogkel  elnzuenden.

47)
        <pb n="114" />
        112

L.  Verhaͤltnisse  der  Revisoren  zu  den  Koͤnigl.  Coll-gien  und  zu  den  Oberämtern.
1)  Dle  Annahme  und  Emtlassung  der  Reolsoren  ist  nicht  von  den  Oberaͤmtirn  abbaͤngig:
  söndern  wird  auf  einen  Vortrag  des  Khnigl.  Ministeriums  des  Innern,  welches  dem
Khnigl.  Ober-Landes-Orkonomie-Collegfum  Gutachten  darüber  abforderz  von  Sr.  Künigl.
Moasestät  unmnttelbar  geschehen.  ·
s)Dem-ngecchtekabokflnvdivskeossotendenOberbenmtensvbordkaktizsiehe-km
dahertnamxlicheuSache-tiefsteBerichtennwimkbatandkeKdnigLCollegimsonderndsiekhmwvokgesetztenObekämterzwei-stumm


Z)RuiindemFmllekwenndieObetsmtetcufdkpvovdmReoksmuihm-gemachfettAnziigmkttneRückstchtnehmet-würden,bleibtdmRevlsokeuüberlgssen,demKdulgl.

Ober-Landes»-Oekvnmke-CollegkodieWändonzart-scheu.  «

UDMOberämtecnqdek·wirddleeknstlicheW-ksimgerweist-,dafsiesukchtnukdke
sondenNevifokmihnenzukommenvmszefgmüberemtticheGegeustöndeenwedekex
otchaetlkdkgeu,.ovekBttkchtedckübeeetstattemfoudemvokzügtichanchsRossi-chaotis-MoifokmalO-Kdnkgl.cdlenek,mitver-IhnengebührendenAchtungbvbandekmUnd-das

StbokdinativnsiVetbätmlfweber·ptChlcc-neu,nochzueinusnmaßlichesundstolzm
Behandlung  mißbrauchen  sollen.

5).  Die  Oberbeamten,  können  den  Reofsoren  auf  3  Tage  Urlaub  geken,  Urlanb  auf
längere  Zeit  aber  haben  die  Reoisoören  bel  dem  Khnigl.  Ober:  Landes-Oekonomie-  Collegle
nachzusuchen,  und  ihre  Exhibita  sind  dem  Oberamte  zum  Belbericht  zu  äbergeben.

III.  Verhältnisse  der  Revisoren  gegen  die  Stadt=  und  Amtsschreiber  und
Rechnungsführer.  .

ODEStadt-undetvschvelbevundRechnungsfübmhabendmRevffotenscvflhie
Anfragen  in  Rechnungs-Sachen  Rede  und  Antwort  zu  geben,  und  von  denselben  Belehrungen
  und  Erinnerungen,  welche  sich,  auf  Einrichtung  des  Rechnungswesens  bezlehen,  anzunehmen;
  hingenen  hab##n  auch-2)

  die  Reolsoren)  wenn  sle  vom  den  Stadt=  und  Amesschreibern  oder  den  Rechnern  In
emtlichen  Sachen  um  Rath  gefragt,  oder  an  Beschleunigung  der  Prob=  und  Abhbrgeschäfte
ermahmt  werden,  sich  willfährig,  gegen  dleselben  zu  bezeugen,  und  es  nicht  zu  gegründeten
Beschwerden  kommen  zu  lasfem.

5).  Belde  Theile  werden  alles  Eenstes  angewiesen,  sich  Iin  ihren  amel#chen  Communle=Uenenelner
  anstndigen  und  bescheidenen  Schseibart  zu  bedlenen,  und  a#ch  aller  leidenschaftlichen
  und  perfbnlschen  Anzüglkichkeiten  zu  enthalten.

40).  Wemnn  zwischen  den  Reoisoren  und  den  Stadt=  und  Amtsschrelbern  oder  Rechnern
in  amtlichen  Sachen  Widerfpruch  enssteht,  so  steht  dem  Oberamte  dle  Entscheldung  zu,  jevoch
  bleibt  belden  Theilen  der  Rerurs  an  das  Kön.  Ob.  Land.  Oekon.  Celleglum  vorbehalten.

V.  Behalt  ver  Revisoren.
*  "v2  Die  Revisoren  haben  chells  einen  siren  Gehalt,  thells  einen  besonbern  Verdienst  zu
czleben.  -·  «  «

:)  Der  fire  Gehalr  ist  für  jesen  Reolsor  nach  der  Größe  selner  Bezltks,  und  nach
2  glern  oder  klelyern  Umfang,  der  Corporerions=  Communz  und  Stiftungs-Rechnune
en  festgesetzt.
        <pb n="115" />
        115

3)  Als  Entschaͤdigung  fuͤr  Schreib--Materĩalien  hat  der  Revlisor  2  p.  Ct.  des  ihm  austesetzten
  firen  Gehaltes  zu  beziehen,  bingegen  hat  er  wedex  auf  freie  Wohnung,  noch  auf
einen  Hauszins,  noch  auf  einen  Ersotz  für  Holz  und  Lichter  Ansprache  zu  machen,  auch
seine  Reosstons-  Geschäffte  nscht  auf  den  Rathbäusern  vorzunehmen.  «

«)-DekstrchbaltuhddasSnkwgatfükSchkefbmaterlallentofkdvondekAmtspsieg--Kafebezablhundunt-rdemAmtsschadenumgekethhingcgmhabendlepiacorpora

und  andere  Stiftungen  einen  angemessenen  Britrag  zu  der  Amtspfleg:  Kasse  zu  leisten,
welcher  von  dem  Kdnigl.  Ober  Landes-Oekonomie  Collegio  auf  dle  deswegen  von  den  Oberämtern
  zu  ersiattenden  Berichte  bestimmt  werden  wird.

5)  Um  den  firen  Gehalt  hoben  die  Revisoren  folgende  Geschäfte  zu  versehen:

eDle  Redoisson  aller  Corporatlons-Commun,  und  öffentlichen  Stiftungs-Rechnungemb.)

  Die  Verfassung  der  Defekr-Protokolle.

c)  Die  Ausferligung  der  Rezesse,  samt  der  Abschrift.

4)  Die  Verfassung  der  Rechnungs=  und  Exerutions-Rekatlonen.

ee)  Alle  amtlichen  Anzeigen  an  das  Oberann,  eder  dle  Kdnigl.  Collegiem.

f)  Die  Gutachten,  welche  von  dem  Oberamte  in  Rechnungssachen  gefordert  werden.

)  Die  jäbrlichen  Tabellen  über  den  Rechnungs=  Zustands  =  Bericht.

5)  Die  Reoiston  der  Dläten-Reisekostens-Taglohns=  und  anderer  Verdlenstzettel,
welche  Bellagen  der  von  ihnen  zu  reoidirenden  Rechnungen  sind.

i)  Die  Prüfung  der  Amts=  und  Commun-Schadens-Projekte.

3  Die  vlerteljaͤhrigen  Arbelts-Berichte.

1)  Die  Reviston  der  Inventur=  und  Dbellungs-Kosten  soll  in  der  Regel  ex  offlicio
und  obne  besondere  Anrechnung  geschehen:  wenn  jedoch  das  Oberamt  sich  veranlaßt  siebt,
den  Stadr=  und  Amtsschrelber  wegen  übertrlebener  Anrechnungen  in  die  Kosten  zu  verurshellen,
  se  bat  auch  der  Reolsor  selnen  Revislons  =  Verdlenst  anzurechnen.

60)  Hingegen  haben  die  Reolsoren  ihren  Werdlenst  anzurechnen:

6  a)  von  Revisionen.
aa)  Bel  Walsen  und  steg-Rechnungen.  »
lot-)BeINechnangenüberspringt-undFamilien-StiftungenundStkpendlm.
ce)BetdenZui-Ift-nndsHanbwerksstchnangem
ödBeloenRechnuageuderLanvosgtehZwangs-Arbeits-Häuser-.
eeBeidenOber-EcabckngerelsRechnungeaüberdie-Zucht-,undWalsenhausiGefälly
und  zwar  wird  es  in  Ansehung  dieses  Revistons-Verdlenstes  bel  den  bisherigen  gesetzlichen
Amrechnungen  bis  auf  weitere  Verordnung  belassen;
b)  von  Abhören.
aa)  Da  die  Reolforen  einen  siren  Gehalt  bezlehen,  sb  haben  sle  von  Abhdr  derjenigen
Rechnumzem,  wovon  der  Reolslons-BVerdienst  unter  ihrem  Gehalt  begriffen  ist,  kein  Taggeld,
von  Abhbr  der  übrigen  Rechmungen  aber,  wevom  sie  den  Revistons-Verdlenst  beziehen,  ely
Taggeld  von  40  kr.  anzurechnen.  #

bb)  Bei  Abhhren  außerhalb  ihres  Wohnorts  babem  sie  vom  allen  Rechnungen  ohne
Unterschled,  al#s  Ersatz  ihrer  baaren  Auslogen  an  Zehrungskosten,  Logis=  und  Trinkgeld  no
bder  wahren  Zeltversäumniß  täglich  2  fl.  und  für  Hin=  und  Herreise,  Roßlohn  auf  #  Pferp#
samt  Futter  und  Trinkgeld  anzurechnen-  5„

1
        <pb n="116" />
        114

Wenn  die  Rechnungs-Revisoren  außerordentllche  Aufträge  erbalten,  welche  keine
Folge  ihres  Amtes  sind,  so  passtren  ihnen  fuͤr  Taggeld  und  Zehrung  täglich  drel  Gulden
nebst  r  Pferd  zur  Hin=  und  Herreise.  "

8)  Der  fire  Gehalt  fangt  mir  Georgli  18171  an,  und  derselbe  bejleht  sich  euf  die
Reoislon  sämtlicher  in  dem  Rechnungslaufe  von  Georgli  1893  verfellenen  Rechnungen,  und
der  damlr  verbundenen  Rechnungs  Relatsonen,  so  wie  auch  fämtliche  im  Jahr  von  rb14
vorkommenden  laufenden  Geschäfte,  alo  Berichte,  Gutachten,  Zettel-Moderaunonen,  u.  dergl.
Das  gleiche  Werhälenih  findet  guch  für  die  Zukunft  zwischen  dem  Gehalt  der  Reolsoren
und  den  ihnen  obliegenden  Verrichtungen  statt,so  daß  alse  für  die  Besoldung  von  7T1
die  laufenden  Geschäfte  von  diesem  Jahrgang,  und  die  in  dem  Rechnungslauf  von  Georg##
16#8  verfallenen  Rechnungen  auszuarbeiten  stnd.

9)  Damit  aber  die  Revisoren  um  den  ihnen  ausgesetzten  firen  Gehalt  auch  die  ihnen
obllegenden  Geschäfte  wirklich  verrichten;  so  haben  die  Oberbeamten  eine  strenge  Aufsicht
über  dieselben  zu  tragen,  ste  zu  Erküllung  ihrer  Schuldigkeit  alles  Ernstes  anzuhalten,  und
durchaus  nicht  zu  gesterten,  daß  :  Jährgänge  unrevidirte  Rechnungen  zusammen  kommen.

Wenn  dlie  Erlnnerungen  der  Oberbeamten  fruchtlos  bleiben,  se  baben  dieselben  in
Zelten  dem  Konigl.  Ober-Landes  Oekonomie  Collegio  die  Anzelge  zu  machen,  um  die  Nachlßigen
  mit  Strenge  zu  Erfällung  ihrer  Dienstpflicht  anhalten  zu  künnen.

10)  Die  Amtspfleter  baben  den  Revisoren  ihren  Gehalt  nur  auf  Oberamtliche  Anwelsungen
  vlerteljährig  auszubezahlen,  und  die  Oberämter  baven  diese  Anweisungen  nur
alsdann  guszustellen,  wenn  sie  überzeugt  sind,  doß  die  Reolseren  ihre  Schuloigkeit  wirklich
  gerhan  haben.  .

u).Hiug·«ek-habeuauchdteOberömterdieSkadtsundAmtgschtelbcralleszstes
dazu  anjuhalten,  daß  die  Rechnungen  nach  Vorscheift  der  Communordnung  zu  rechter  Zeit
“*d  und  zur  Revislon  übergeben,  die  Revisoren  also  durch  die  Rechnungs-Sieller  niche
an  ihren  Geschäften  aufgebalten  werden.

„)  Wärde  sich  in  der  Folge  ergeben,  daß  ein  Rcvisor  in  dem  ihm  angewlesenen
Distriere  mit  Reoiston  und  Ab#r  der  Rechnungen  jäbrlich  nicht  fertig  werden  könme,
weil  olelleicht  dle  Geschäfte  zu  greß  für  Einen  Monn  wären;  so  wird  von  Seiten  des  Kbnigl.
Ober  -Landes.  Hekonomie-Collegli  die  Einleltung  getroffen  werden,  daß  nach  den  Umständen
entweder  ein  zweiter  Reoisor  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten  Reolser  eine  Gehaltszulage
zu  Haltung  eines  Gehülfen  ausgesetzt  werde.

15)  Bei  Dienst-Weränderungen,  welche  sich  entweder  durch  Besetzungen  oder  durch
Todesfälle  ergeben,  hat  der  Nachfolger  die  etwa  vorhandenen  Rückstände  seines  Vorgängers

egen  eine  bllge  Entschädlgung  zu  übernehmen.  Sollte  sich  der  Rachfolger  mit  selnem
erfahrer  oder  dessen  Erben  üäber  die  Entschädigung  nicht  gütlich  verelnigen,  und  dleselbe
auch  nicht  von  Oberamtswegen  entschleden  werden  können,  se  wird  von  dem  Königl.  Ober=Kade-
  Oekonomie  Collegie  die  Entscheidung  gegeben  werden.  ·
syWssdieblsGeokgllisogtückständigenProb-:mdAbhbr-Gcschöfu,undRechmunge=
  und  Executions  Relationen  bekrifft;  so  haben  die  Revisoren  gleich  noch  ihrem  Dienst-Aatrict
  ein  vollständiges  Verzeichniß  derselben  zu  verfertigen,  und  durch  das  Oberamt  an
das  Khnigl.  Obec-Landes-Ockonomie-Cellegium  einzusenden,  damit  wegen  Bearbeltung  dieser
        <pb n="117" />
        115

Ruͤchst  inbe  die  zweckm  ßigen  Berfuͤgungen  getroffen  werden.  Stuttgart,  den  29.  April  161  7.
Kdn.  Ob.  Landes-Oekon.  Collegium.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.

Allgemeine  Vorschrift  für  die  Konigl.  Oberforst=  mud  Oberämter  in  Absicht  auf  die  jibrlich  vorzunchmende

  Hundsschau,  und  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren.

Da  man  aus  mehrfältigen  Anzesgen  der  Khnigl.  Oberforst,  und  Oberämter  ble  verschkedenen
  Anstände,  welche  sich  bei  Bornahme  der  von  den  Künigl.  Oberforstämtern,  unter
  Beizug  und  Mitwirkung  der  Könlgl.  Oberämter  *8  abzuhaltenden  Hunds-  Schau
ergeben  haben,  zu  entnehmen  gebabt,  und  dabei  wahrgenommen  bat,  daß  dleses  Geschäft
nicht  überall  nach  gleichen  Grundsätzen,  und  nach  einem  in  Absicht  auf  amtllche  Mitwirkung
der  damit  beauftragten  Behbrden  glelchfrmigen  Verfahren  behandelt  werde;  so  sieht  man
sich  zu  Beseitigung  künftiger  Irrungen  und  zu  Erzlelung  eines  gleichföemigen  Verfahrens.
in  der  Anordnung  und  dem  Vollzug  dleses  in  polizellicher  Hlasiche  vorzüglich  beachtenswerihen
  Gegenstandes  veranlaßt,  folgende  von  den  damlt  beaustragten  Beamten  genau  einzuhaltende
  allgemeine  Vorschrift  zu  ertheilen:

1)  Jedes  Kbdnigl.  Oberforstamt  hat  in  jedem  Jahr  eine  Schau  über  sämtliche  lu  selnem
Oberforst  besindlichen  Hunde  zu  veranstalten,  und  dieselbe  zuischen  dem  :.  Mai-und
1.  Sept.  je  nachdem  es  die  Wltterung  oder  andere  Umstände  erfordern,  vorzunehmen.

)  Jeder  Oberforst  ist,  wenn  es  seine  Größe  erfordert,  in  Bezug  auf  die  Hunde-Schau
in  gewisse  Distrikte  abzutheilen,  wobei  vorzüglich  auf  die  Huthen-Elnthellung  Rück.
sicht  zu  nehmen,  und  neben  dem  Wohnsle  des  Oberforstmelsters  zur  Vornahme  des
Geschäfts  solche  Orte  auszuwählen  find,  welche  den  hlezu  einberufenen  Inhabern  der
Hunde  niche  welster  als  pochstens  3  Stunden  welt  entlegen,  und  als  Sitze  eines  Oberbeamten
  oder  Amtmanns  oder  wegen  ihrer  stärkern  Beoblkerung  hlezu  besonders  geeignet
  sind.

5)  *  Hunde-Schau  haben  neben  dem  Oberforstmelster,  dem  die  Leltung  blesed  ganzen
Geschäfts  obliegt,  der  Oberamtmann,  wenn  solche  in  einer  Oberamtsstadt  selbst  vorgenommen
  wird,  aut#erdem  aber  der  erste  Vorsteber  des  Ore##,  wo  sle  abgehalten  wird,
und  die  sämtlichen  Fbrster,  aus  deren  Hutbs=  Distrlkten  die  Hunde  vorgeführt  werden,
  mit  anzuwehnen.  Mit  den  Hundeführern  hat  sich  von  jeder  Gemeinde,  ader
wenn  mehrere  Gemeinden  in  elner  Schultheißerel  verelnlgt  find,  von  dleser,  ein  Deputirter
  elnzusinden,  welcher  nicht  nur  ein  Veeichn  sämtlicher  in  der  Gemeinde  oder
Schulthelßerei  befindlichen  Hunde,  und  ihrer  Eklgenthümer  zu  übergeben,  sondern  auch
erforderlichen  Falls  äber  die  besonderen  Werhältnisse  eines  jeden  Eigenthümers  Auskunft
  zu  erthellen  hat.  .

4)  Zum  Todschlagen  der  schärllchen  eder  überflässsg  erfundenen  Hunbe  ist  jedesmal  dersenige
  Kleemelster  beizuslehen  in  dessen  Bezirk  der  Ort  lleg#  wo  die  Schau  vorgenommen
  wird.  ,««,  »»»

5)  Von  der  Vornahme  der  Hunds  Schau  hat  vdas  Khnigl.  Oberforstamt  jedesmal  den
ondvogt  einige  Zelt  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen,  dleser  aber  die  ihm  untergeordne.
ten  Oberbeamten  anzuweisen,  für  die  richtige  Verfertigung  der  erforderlichen  Hunde-Perzeichnige
  zu  sorgen,  worin  insbesondere  die  speciellen  Umßtände,  welche  man  bel-
        <pb n="118" />
        115

der  Beibebalturg  oder  Hinwegräumung  eines  jeden  Hunds  zu  beruͤcksichtigen  haben
duͤrfte,  von  den  Ortsvorstebern  zu  bemerken  sind.

6)  Zu  dieser  Schau  hat  jeder  Inhaber  eines  Hunds  ohne  Unterschied,  er  sey  eine  Hof-Militere
  oder  Cioll-Person  oder  ein  Geistlicher  bei  Strafe  von  10  fl.  seine  Hunde
zu  stellen.  «

7)Beide-OrdnungimVorsühkenderHundeistasfdleentfernteIeUOttschafteuvorden
nähergelegenenRückstchkzunebmen,beiderSchauselbstabekaufdiemdgtichste
Verminderung  der  Anzahl  der  Hunde  im  allgemelnen  das  Augenmerk  zu  richten.
Zu  dlesem  Ende  sind

2)  alle  bösartigen,  oder  eines  beforglichen  Ausbruchs  der  Wutb  verdächtigen  Hunde,  wovon
  die  näbern  Anzelgen  in  einer  besonders  zu  erlassenden  General,  Verordnung  umständlicher
  werden  bemerkt  werden,  hinwegzuräumen,  auch  in  dleser  Räcksicht

d)  die  der  Wuth  vor  andern  ausgesetzten  Pommer  und  Rleden,  Insofern  sie  nur  limmer

"  stä;  etbwbchrllchjagefehen  werden  können,  ohne  weiters  tedtschlagen  zu  lossen;  sollte

aber

)  unter  den  nothwendig  zu  haltenden  Hunden  eine  übermäßige  Anzahl  von  Rleden  und
Dommeern  befünden,  so  ist  deren  Hinwegschaffung  den  Eigenhümern  bie  zur  Schau
des  nächsten  Jahrs  aufzugeben,  und  sind  bei  derselben  alle  Hunde,  in  Ansehung  welcher
  dlesem  Befehl  nicht  Felge  geleistet  worden  ist,  todtzuschlagen.  Außerdem  sind

a)0  die  jungen  Hunde  und  besonders  diejenigen,  von  deren  sorgsälitiger  Pftege  und  Wartung
  man  nicht  hinlänglich  versichert  ist,  vor  den  ältern  ruhigen  und  gesunden  Hunden,
  deren  Anhönglichkelt  an  den  Eigerthümer  nicht  nur  die  Aufsicht  erleichtert,  sondern
  auch  eine  bessers  Pflege  erwarten  läßt,  vorzugsweise  wegzuschaffen,

e)  den  Besltzern  elnzeln  stehender  Häuser  ist  zwar  zu  ihrer  Sicherbeit,  den  Gewerbsleuten
  zu  Trelbung  ihres  Gewerbs,  und  den  zur  Ilgd  berechtigten  Gutebesützern  zu  Aus-*
  Ihrer  Jagd-Gerechtigkelt  die  Haltung  der  erforderlichen  Hunde  nicht  zu  erweren.



Sollte  aber  diese  Erlaubniß  zu  Haltung  äberflüsstger  Hunde  mißbraucht  werden,  s0
Ist  diese  Unordnung  durch  unnachsichtliche  Hinwegräumung  der  unn#hig  erfundenen
Hunde  abzustellen.  »  A

8)  Jeder  frelgesprochene  Hund  wird  mit  einem  Blech  bezeichnet,  auf  welches  nebst  der
Jahrzahl  ein  Hirschgewelh  mit  dem  Buchstaben  des  Oberforstamts  gestempelt  wird.
Wenn  ein  Hund  ehne  dieses  Zeichen  auf  der  Straße  frei  herumlauft,  so  wird  er  vo#n
dem  Knecht  des  Kleemeisters,  der  jederzeit  fleißig  zu  visitiren  hat,  todigeschlagen,  und
der  Eigenthämer  desselben  nach  Erfund  der  Umstände  noch  besonders  gestraft.

)  Was  die  Belohnung  der  mit  diesem  Geschäft  bemühten  Persenen  betrifft,  so  baben
blebei  die  Kdnigl.  Oberforstmeister  und  die  nledern  Forstbeamten,  da  ihre  Gegenwart
einen  Dhell  ihrer  Amtsobllegenhelt  ausmacht,  wenn  die  Hunde  Schau  in  ihrem  Wehn-Ort
  abgehalten  wird,  keine  Belohnung  dafür  anzusprechen.

Nur  für  den  Fall,  wenn  diese  Schau  außerhalb  ihres  Wohnorks  geschleht,  baben  Ke  die
durch  die  allerhöchste  Verordnung  v.  :4.  Mal  1808.  Nro  23.  und  6.  bestimmte  Vergütung
in  Anrechnung  zu  bringen.
        <pb n="119" />
        117

Der  Oberamtmann  hat,  er  sich  nicht  aus  seinem  Oberamtssitz  entfernt,  keine  Gebühren
  anzurechnen.  6  «

DieCommunsDeputIktenabekdürerdieihneuTommuuordnungtmöklgausgeschi-Vergütung
  in  Anrechnung  bringen.  «

DnKleeweistekhat"1s.ZokkxTaglobnzutmpfangemDiebstwuechemsteu
Kosten,  so  wie  die  auf  Fertigung  des  Stempels  und  der  Bleche  (fuͤr  deren  Anschaffung
und  Aufbewahrung  das  Oberforstamt  Sorge  zu  tragen  bat)  verwendeten  Auslagen  find
von  den  Inbabern  der  Hunde  und  zwar  in  der  Maaße  zu  bestreiten,  daß  dlejenigen,
welche  nicht  zu  ihrem  Beduͤrfniß  Hunde  halten,  Zmal  so  stark  als  diejenigen,  denen  ihre
Hunde  zur  Sicherbeit  oder  zu  ibhrem  Gewerbe,  oder  zur  Ausuͤbung  der  Jagdgerechtigkelt
unentbebrlich  sind,  belegt  werden.  Gleich  nach  Vernabme  der  Hunde  Schau  ist  von  dem
Ober  forstmeister  die  Berechnung  dieser  Kosten  zu  verfertigen,  und  dem  Commun  Deputirten,
welchem  aus  der  Bücgermeisterkasse  eln  hinrelchender  Geldoorschuß  mitzugeben  ist,  gegen  baare
Erlegung  des  die  Inhaber  der  Hunde  selner  Commun  betreffenden  Antbeils,  das  Einzugs-Register
  zuzustellen.  Dieser  Commun,  Deputirte  hat  sodann  von  jedem  einzelnen  Iober
der  Hunde  seinen  Beitrag  elnzuzlehben,  und  das  aus  der  Burgermeister-Kasse  ihm  vorge-Kreckte
  Geld  zurück  zu  erstaiten.  Fä##  diesen  Elnzug  ist  demselben  je  von  60  Hunden  #1  fl.  bewllligt,
  welche  Gebühr  gleichfalls  in  die  allgemelne  Berechnung  mit  aufzunehmen  ist.

Das  Kbnigl.  Oberforstame  ober  hat  soglelch  das  betreffende  Obenamt  von  der  vorgea#mmenen
  Hunde-Schau  mit  der  Bemerkung,  wleoiel  Hunde  aus  jedem  seiner  Amtsorte
vorgeführt,  und  wievlel  daoon  todtgeschlagen  worden  #nd,  in  Kennimiß  zu  setzen,  und  demselben
  zugleich  ein  spezlstques  Verjelchniß  der  aufgegangenen  Kosten  und  des  elner  jeden
Commun  hleran  zukommenden  Betreffnisses  unter  Anführung  der  bicran  concurrirenden
Inhaber  der  Hunde  mirzuthellen,  unn  bei  eiwa  über  den  Einzug  entstehenden  Klagen  hlerauf
  rekurriren  zu  können:  von  den  diesfallslgen  Relsuttaten  Haben  sofort  die  Kdnigl.  Obermter
  der  Landvogtel  die  Anzeige  zu  machen.

20)  Uebrigens  verordnet  man,  daß  die  zur  Haondhabung  der  Dollzel  aufgestellten  Beamten,
  wenn  sle  außerhalb  der  gewöhnlichen  Hunds  Schau-Zeit  von  einem  der  Wuth
verdächtigen  oder  Lant  wegen  seiner  Bbsartigkeit  geféhrlichen  Hunde  Kenmtniß  erhal-,
  dfnlsceekbm  auch  ohne  vorberige  Räcksprache  mit  dem  Oberforstamt  binwegschaffen

assen  sollen.

Nur  bei  herrschaftlichen  Jagd-  und  amern  Hunden  llegt  ihnen  ob,  das  Oberforstamt,
wenn  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzug  haftet,  davon  zu  benachrichtigen,  und  diesem  die  weiter#e
  Verfügung  zu  überlassen.  "  ·
«WotnachsichalsodleKbnigLOberfpkstmndObekämtekgenauZuechtemunddteihnen
untergeordneten  Behbrden  bienach  anzuwelsen  haben.  Stutigart,  in  Koͤn.  Ober-Reg.  Ob.
Pol.  Depart.  den  11.  Meli  1811.

Straf-Erlenntniß  der  Koͤnigl.  Conseriptions-  Commission.

Der  Miltärpflichrige  Egld  Jakob  Muͤller,  von  Heilbronn,  wurde  wegen  unterlassener
Stellung  zu  den  Musterungen  und  Angabe  unwahrer  Verhältulsse,  um  sich  dem  Seldatenstand
  zu  entziehen,  zu  welchem  sich  derselba  bel  seinem  Alter  und  als  unbrauchbar  nicht
mehr  eignet,  zu  vierwbchentlicher  Festungs-Acbeit  verurthellt,  Siuttg.  den  #.  Mal  1811.
        <pb n="120" />
        118

Se.  Kknkgk.  Mas.  haben  durch  ein  allerbochstes  Deeret  vom  11.  Mal  folgende  Ver-Ktungen
  und  Befbrderungen  in  der  Khnigl.  Armee  vorzunehmen  allergn  digst  geruht:

Serond-Lleutenant  v.  Perglas,  vom  Infant.  Regiment  Herzog  Wilbelm,  wird  zum
eib  Chevauxlegers.=  Regiment,  —

Seond  ieutenant  Graf  v.  Beroldingen  von  dem  Garde  Reglment  zu  Fuß¼U  zum
Jäger  Regiment  zu  Pferd  König,

Second-Lieutenant  v.  Hornsteln  vom  Infant.  Negiment  Prinz  Peul,  und

Second  Lieutenant  von  der  Planiz  vom  Infant.  Reglment  vom  Franguemon",
zum  Cbev.  Leg.  Regiment  Heriog  Heinrich,  .

Second-bleutenant  Schhnbammer  vom  Infant.  Reglment  Prinz  Paul  zum  Jäger-Regiment
  zu  Pferd  Herzog  Louis,  «

Second  Lieutenant  Ricolal  vom  Infant.  Reglmem  Kronprinz  zum  Dragoner  Regl-Mmem

  Kronprinz  versetzt.  ·

ZuSeconddsleutenantssuchen-ernannt  .
Beim  Jaͤger  Regiment  Herzog  Louis  der  bleherlge  Cadet  v.  Tessin,  vom  Infanterle-
  Regiment  v.  Franquemont;
Beim  Dragoner-  Regiment  Kronprinz,  der  bisberige  Cadet  Weissenste  in  aus  dem
Küönigl.  Militaͤr-Instltut;
Beim  Infant.  Regim.  Prinz  Pauk,  die  bisherige  Cadets,  v.  Brandenburg  vom

Infant.  Reglm.  v.  Scharffenstein,  und  v.  Schade,  aus  dem  Kön.  Militär-Instltut;

Belm  Inf.  Regim.  H.  Wilbelm,  der  bisherlge  Cader  Weber  dieses  Regiments;

Beim  Infank.  Reglm.  Kronprluzz,  der  bisberlge  Cadet  Parrot  aus  dem  Khnigl.
Miller  Institur;  ferner.

Belm  Infant.  Regl.  v.  Franquemont,  der  bleberige  Cadet  Kußn  vom  Jnf.  Regim.
eSpcharffenstein;  »  «  «

Beim-FußjüserssBatatlldnso-Neufee,verblsberfysCavetWelnkaudvomleichtes
Infant.  Batalllon  v.  Stokmaler.

E..  K.  Maj,  baben  durch  eln  Derret  v.  14.  Mal  den  Ober-L#eutenant  v.  Basz  vom.
Inf.  NReg.  Herzeg  Wilhelm,  als  solchen  zum  Jäger-Regiment  zu  Pferd  Herzog  Louis.
Jzu  verseyzen,  und:

den  Cadet  Ebart  vom  Infam.  Reglm.  Prinz  Frledrich  zum  Second  Lleutenant  bek
Dem  Infant.  Reglm.  Herzog  Wllbelm  zu  befördern;  endlich

durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  9.  Mal  dem  Ober-Lleutenant  v.  Maydell  vom
Fußjäger  -Batelllon  v.  Neufer  die  allerunterthäniest  geberene  Emlessung  aus  den  Kbnigl.
Miliz-Diensten  zu  ertheilem  allergnädigst  gerobt.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,

vermh#g  allerddchsten  Rescripts  vom  12.  Mai  die  Selftsverwallung  in  Nottenburg  dem
Ober-Finanz-Kammer  Rechnungsvath  Folchtig,  und

die  Amtspflege  daselbst  dem  Bürgermeister  Glückher  zu  übertragen;

vermdg  allerbbchster  Resolutlon  vom  15.  Mal  den  vormaligen  Landgerichts-Assessor
Hohbbach,  von  Crallsheim,  zum  Secretär  bel  dem  Königl.  Steuer-Departement,

dem  vormaligen  bandgerichts  =  Assessor  Bäßhrle,  von  Sbflingen,  zum  Registrator  bei
dem  Kdnigl.  Steuer-Departemen
        <pb n="121" />
        219

den  vormaligen  Kondgerlchts=  Assessor  Christlan,  von  Tekttmang,  zum  Serretär  be
dem  Landwlrihschaft-Departement  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  -

dendermaligenStaUsSukaördeltch,vonCtailgpelm,sumSeeretäkbekdm
BRUNO-DepartementKönigt.Oha-Flnqnz-Kmnmn,

den  vormaligen  Kammerschreiber  Hilde,  von  Weingarten,  zum  Kanzlisten  bei  dem
landwirtbschaftlichen  Departement,  6

den  vormaligen  Stadtgerichrsschrelber  Steidle,  von  Ulm,  und  »

dendermaligenKammer-·Amts-KoplstenKranz,voanailshestnKazelllstenbel
dem  Rechnungs-Departement,

den  vormaligen  Justlzamts-Copisten,  LKauer,  von  Crallshelm,  zum  Kanglisten  bel  dem
Kdugl.  Tutelarrath,

den  vormallgen  Polizel  Officiant4u  Rupprecht,  von  Ulm,  und  den  vormaligen  Oberamts-Kanzlisten
  Liedlinger,  von  Tettnang,  zu  Accisschreibern  zu  ernennen.

Vermdg  allerböchsten  Reseripes  vom  :4.  Mai  haben  Se.  Khnigl.  Maj.  di  erlee
—  iivengelis4e  Dfarrei  Wimsbheim,  Dibcese  Dürrmenz,  dem  Pfarrer  M.  .C“  er  in

ngen,  und

vermds  allerhochster  Resolution  vom  13.  Mal  die  erledigte  Fdrstersstelle  zu  Ober-Wilzingen,
  Uracher  Oberforsts,  dem  bisherigen  Foͤrster  Ubl,  von  Gschwend,  zu  übertregen
  allergnadigst  geruht.

Der  Rechts  Candidat  Christoph  Leonbard  Wolbach  aus  Ulm  ist  nach  erstandener
Präfung  zum  Künigl.  Advokaten  ausgenommen,  in  dieser  Eigenschaft  verpftichtet,  und  bei
dem  Khnigl.  Ober-Tribunal  lmmatsiculirt  worden.  Tüblugen,  den  3.  April  16111.

 

Stuttgart.  Auf  allerhöchsten  Befehl  d.  d.  r0%.  Mal  wird  der  vormallge  in  Kinigl.
Würrtembergischen  Diensten  gestandene  Vice=  Stallmelster  v.  Hochstetter,  von  Stuttgart,
welcher  sich  heimllch  aus  dem  Kknigrilch  entfernt  har,  obne  die  allerhöchste  Erlaubniß  das
Kdnigreich  zu  verlassen,  als  zu  deren  Nachsuchung  jeder  Unterthon  bei  einem  solchen  Vorbaben
  nach  dem  Gesetze  verpflichtet  it,  erhalten  zu  haben,  hiemit  unter  Anberaumung  eines
dreimonatlichen  Termins,  wovon  .  Wochen  für  den  ersten,  4  Wochen  fär  den  zwelten,  und
4  Wochen  für  den  dritten  und  letzten  Termin  gelten  sollen,  edictaliter  citirt,  um  sich  innerbalb
  dieses  Termihs  wiederum  in  dem  Kdmgreiche  zu  stellen,  um  wegen  seines  höch  Ktstrafbaren
  Verfahrens  Rede  und  Antwert  zu  geben,  wldrigenfalls  er  sich  zu  gewärtigen  habe,
daß  auf  den  Michterschelnungsfall  sowohl  auf  seln,  als  auf  seiner  Gaitin  sewebl  jeeziges
als  zakünftiges  Vermdgen  Beschlog  gelegt,  und  er  seines  Unterthanenrechte  werde  verlustig
erklärt  werden.  Den  10.  Mal  1611.  Künigl.  Stadt  Oberamt  allpier.
        <pb n="122" />
        120

Polizei-Verordnung,  die  neue  Numerirung  der  Häuser  und
Benennung  der  Straßen  betreffend,  d.  d.  r2.  Mai  1811.

(SBeilage  zu  Nro.  22-  des  Kbnigl.  Stnats=  und  Resierungs-  Blatts  von  1611.)

Vermdge  allerh#öchster  Resolution  Selner  Könsgl.  Majestät  vom  25.  März  d.  J.
s#nd  den,  in  hlesiger  Restvenz-Stadt  Sturtgart  neuangelegten  Straßen  folgende  Namen
beigelegt  worden:

a)  Die  neue  Straße,  vom  dem  Platz  an,  wo  das  alte  Eßlinger  Thor  gestanden  har,
ble  am  das  vormallge  Gräslich  von  Normännische  Haus  führt  den  Namen:
Charkotten:  Straße;
das,  diese  Straße  schließende  Thor  den  Namen  Eßlinger  Thor,
und  der  freie  Platz  zwischen  der  Charlotten=  Straße  und  dem  Walsenhause  den
Namen  Charlotten-Plat.

b)  Die  Straße  vom  Major  von  Flscherschen  Hause  an  bis  zum  dermallgen  Canne
stadter  Thor  erhält  dem  Namen:  Nechar-Straße,
und  dieses  Thor  den  Namen:  Meckar-Thor.

c)  Der,  binter  dem  Walsenhaus  neuangelegten,  an  dem  Palals  des  Herzogs  Louis  sich
vorbelzlehenden,  und  bis  an  den  Gasthof  zum  König  von  England  gehenden  Straße

wird  der  Name  Dorotheen=  Straße  beigzelegt.

4)  Dle,  vom  Professor  vow  Danneker'schen  Ha#  an  bis  In  die  bisherige  Seegasse
sich  ziehende  neue  Straße  führr  den  Namen  Schloß-Straße,
die  bisherlge  Seegasse  den  Namen  Friderichs-Straße,
das  aus  dieser  Straße  fährende  Thor  den  Namen  Friderschs-Thor,
und  die  von  dem  Haupr-Portal  des  Khalgl.  neuen  Marstalls  bis  an  das  neu  anzulegende
  Frlverlchs  =  Thor  sich  zlehende  Straße  den  Namen  Kronen-Straße.

Juglelch  baben  Se.  Königl.  Majestät  in  Ansehung  der  bisherigen  Benennungen
der  alten  Straßen  und  DPlätze  mehrere  Abänderungen  vorgenommen,  und  allergnädlast  verfügt,
  daß  sämtliche  im  Sturgart,  innerhalb  der  Stas  befindliche  Häuser  nach,  4  Distrikten,
  welche  mir  K.  B.  C.  und  D.  zu  bezeichnen  sepen,  unter  Zugrundlegung  der  älterm
Disteikts-Einthellung  numerlet  werden  sollen.

Der  erste  Distrikt  .
iw  welchem  der  Ober-  Polizel,  Cemmis#är  Oppel  die  polizelliche  Aufsicht  führt,  enthäle
hiemit  folgdene  Straßen:
Neue  Namen.  Alte  Namen.
Kbnigsstraße,  mit  Einschluß  des  —  Gayen  Grabens.
bnigsthor.
Kronenstraße.  —
Schloßstraße.  —

Stidsichsthor.  Seegessenthor.
        <pb n="123" />
        Neue  Namen.

Sudne

ürstenstraße
Weinstreße
Kronprimsstraße
Lange  Straße
Colwerstraße
Gartenstraße
Rothe  Straße
Hospltalstraße
Bergstraße
Hobe  Straße
Casernenstraße
Gymnaslumsstraße
Buͤchsenthorstraße
Heustraße
bindenstraße
Canzleistraße

......NNNNN

11111111111111111

7#1
Alte  Namen.
Seegasse.

neue  Straße.

Schulers  Göäßle.
Hofmännische-Landschaft-Gasse.
Lange  Gasse.

Heugelische-  Stallmelsters-  Gasse.
Gartengasse.
Heilanden-Rotbe-Gasse.
Engels-Bauhof-Gasse.
Wassersuppen=  Gasse.

auf  dem  Bollwerk.

oben  an  der  Büchsenthor=  Caserne.
Spezialat  Eibbenosum  *  -Gasse.
Besetzter  Weg.

im  Biegel-Kastkellerelgasse.


Heuwag-Canzlei-Gasse.

Sedann  gehbren  in  dsesen  Distrikr  alle  vußerzeib  dem  BüchsenFriedrichs=  und  Kkhnigs-Dor

  llegende  Gebäude.

In  dem  zweiten  Distrikt  B.
welcher  dem  Ober  Pollzel,  Commisär  Gbz  zur  Aufsich:  übergeben  "l  sind  folgende  Straßen:

Neue  Namen.

Schulfkraße
Bandstraße
Grabenstraße
Stiftsstraße.

Klrchstraße.
Müänzstraße
Bäérenstraße
Engestraße
Dorotheenstraße

Dorotheen-Platz
Sodbrers=  Straße
Reifgasse

Bechergasse
Marktstraße

[oilleeiill

1

11111

111

41

te  Namen.
Schloß-Platz.
Schulgasse  —  Unter  der  Mauer.
Bandgäßle.
binter  der  vormal.  Gauppischen  Apothekevon
  dem  neugebauten  Gauppischen  Haus
an  bis  vor  an  die  Kirchgasse.
Kirchgesse.
neue  Münzgasse.
Bärengäßle.
Lastingsgaͤßle.
vom  Kbnig  von  Englond  bis  zum  Wallenhaus

das  Mün:  gebäden-  der  freie  Platz  daselbst.
Welschb  #  ckle.
zwischen  dem  Canditor  Diehm-  und  dem
Baͤcker  Weißischen  Haus.
Bächergäßle.
Bechergasse.
        <pb n="124" />
        Neue  Namen.

Carlsstraße
Charlottenplatz

Charlottenstraße
Eßlinger  Thor
Neckarstraße

Neckar-Thor

–4

–
—
—

—

Alte  Namen.
alter  Hafenmarkt.
der  freie  Plotz  zwischen  der  Charlotten-Straße
  und  dem  Waisenhaus.
neue  Eßlinger-Straße.

vom  Major  Fischerschen  Haus  bie  an  das
Cannstadter  Thor.
Cannstadter  Thor.

Ferner  gehbren  in  dlesen  Disteikt  alle  außerhalb  dem  Neckar=  und  Eßlinger-Thor  rechts

liegende  Gebäude,  so  wic  die  zur  Stadt  gehrigen  Onte  Berg,  Heßlach  und  Gablenberg.

Der  dritte,  dem  Ober-Polizel=  Commisär  Schwarzmann  zur  Aufsicht  übergebene
Distrikt  I.it.  C.  begrelft  folgende  Straßen  in  uch:

Neue  Namen.

Marlenstraße
Rotbbähltphorstraße
Postplez
Tübinger  straße

Tübinger  Thor
Wilhelmsstraße

Friderichsplatz
Tburmstraße
Unter  der  Mauer
Dreberstraße
Bebenhäuserstraße
Lauge  Straße
Schmale  Straße
Breite  Straße
Quergasse
Milchstraße
Galßstraße
Schustersstraße
Steinstraße
chreinersstraße
Nadlersstraße
Küferstraße
Mezgerstraße
Eichstraße
Klostersstraße

t

1111111111111111111

Alte  Namen.
Leimengrube.
Rothbühlthorstroße.

ostplatz

von  dem  Thor  an  bis  ans  Eck  der  Koͤn.
Garde=  Caserve.

Seeltbor.

Hlrschgasse,  vom  Kieserschen  Haus  an  bis
auf  den  Marktplotz.

Marktplatz.  ½*

Alte  Münggasse.

unter  der  Mauer.

finstere  Münz.

Bebenhäuser  Hofgasse.

Neue  Brücke.  -

binter  dem  Colwer  Haus.

Stodtschreibereibrücke.

binter  der  Stadischrelberek.

uͤhgaͤßle.

Gaißgasse.

Flelnersgäßle.

Autenrleibe  gößle.

Krausengäßle.

Huber.  Gößle.

Mack.  Gößle.

Caffeegßle.

Eichnasse.
Adl  lberpe#rhefgasse.
        <pb n="125" />
        Neue  Namen.
Sonnenstraße  —
Ilgenstraße  —
Rebenstraße  —
Stockgäßchem  —
Eberbardestraße  —

Schlosserstraße
Thorstraße

Alte  Namen.
bfflerisch  Gäßle.
Ilgengasse.
Steussengäßle.
binter  den  Schlosserläden.
der  ganje  lange  Graben  bis  an  die  Frankische
  Apotheke.
bei  den  Schlosserldben.
Ducksteinisches  Gäßle.

Ferner  gehdren  in  dlesen  Distrikt  alle  außerhalb  dem  Rothenbühlthor,  dem  Tübluger
und  Hauptstädter  Thor  rechts  liegende  Gebäude,  die  Silberburg,  des  Trauben-Wirths  Haus.

Endlich  besinden  sich  im  vierten  mit  Lit.  D.  bezeichneten,  und  dem  Ober-Polizel-Commissär
  Esenweln  zus  polizellichen  Aufsicht  übergebenen  Dlstrike  solgende  Straßen:

Neue  Namen
Holzstraße  —
Wagnergasse,  vom  Nesenbach  bis

zu  den  neuen  Häusern.
Untere  Bachstraße  —
Keder  gasse  —
Eßlinger  Straße  —
Canalstraße  —
Rosenstraße,  (läuft  vor  bis  an  das

Schlachthaus.)
Mdenstraße

runnenstrase

Pfarrstraße
Lazarethstraße
St.  Leonhardsstraße
Jekobsstraße  —
Richtstraße  —
Hauptstädterstraße  —
St.  Leonhards-Platz

Obere  Bachstvaße

Bräckenstraße
Kreuzstraße

111111111  11111

Alte  Namen.
Roͤmlsch  Koͤnigsgasse.
Mezgergaͤßle.

Gasse  hinter  dem  Schlachthaur.
Ledergaͤßle.
Eßlingerstraße.

Thorgasse.

Rbsengäßle.

Jubengasse.

Brunnengasse

Pfarrgasse.

Lazareihgasse.

Todtenstraße.

Ciriakusgasse.

Scharfrichtersgäßle.

Hauptstädterstraße.

der  Platz  bel  der  St.  Leonhards=  Kloche,
so  wie  von  der  Hauptstädterstraße  unterhalb
  bie  an  die  Brücke  zum  wilden

Mann.
sämtliche  Häuser  am  Bach  von  des  Kupferschmid
  Kasten  Haus  an  bis  oben
hin  an  des  Beken  Weissen  Haus.
Benzengäßchen.
Ochsenwirthsgäßtchen.
        <pb n="126" />
        —
r*nis

114

Neue  Namen.  Alte  Namen.
Färberstraße  —  —  Schbnfarbzasse.
Weberstraße  —  —  Dle  GuWerste  Gasse  vom  Houptstätter  Tooran,

  wo  die  neue  Häusfer  stehen,  bis
an  die  Canelstraße.
Thorsträße  —  —  Dle  ußerste  Gasse  links  vom  Hauptstaͤdter
Thor  bis  an  die  Bruͤcke  gegen  das
ehemalige  Ducksteinische  Gäßle.

u  dlesem  Distrikt  gehhren  alle  zuischen  dem  Hauptstädter  Thor  links  und  dem  Eßlinger
5  3.  rechts  liegende  Geblude.  Beupts  ß

Indem  nun  diese  neue  Anordnungen  zur  allgemeinen  Wissenschaft  des  Publikums
gebracht  werden,  sieht  man  slch  veranlaßt,  die  Haus-Eigenthuͤmer  aufzufordern,  so  wio
dle  neue  Numerirung  an  ihren  Haͤusern  vollzogen  seyn  wird,  für  die  zweckmäßige  Verrilhgung
  der  alten  Nummemm  Sorge  zu  tragen.  Stuttgart,  den  123.  Mai  181.

Konligl.  Ober-  Pollzei-Direltion.
        <pb n="127" />
        Nro.  23.  1814.  116
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  22.  Mai.

 

 

Verbot  der  Ausfuhr  des  rohen  Eisens.

Da  Se.  Königl.  Mas.  zu  verordnen  gunödigst  geruht  Haben,  daß  alle  Ausfuhr  detz
voßen  Eisens  ausn  den  Kdn.  Staa#ten  bel  Conftscations  und  einer  nach  Befund  der  Um-Kände
  in  jedem  vorkommenden  Falle  welter  zu  bestlmmenden  Strafe  verboten  seyn  solle;
so  wird  solches  hiemit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  allgemein  bekannt  gemacht.  Decret
Stuttgart,  im  Koͤn.  Staats--Ministerlum,  den  B.  Malĩ  i181.  ·

Ad  Mand.  S.  Reg.  Maj.  propr.

Die  vollstaͤndigere  Fassung  der  Beiberichte  zu  Dispensations-Gesuchen  in  Handwerkssachen  betr.
d.  d.  au.  Mai  181.

Da  Uie  von  den  Kön.  Oberbramten  erstatteten  Belberichte  zu  den  Dispensatlons:  Ges
#uchen  der  Könlgl.  Unterthanen  in  Handwerkssachen  vorzüglich  darin  mangelhaft  sind.,  daß
dos  Alter  der  Supplik#mten  nicht  in  solchen  bemerkt  wird;  so  werden  sämtliche  Kbnigliche
Oberbeamte  blerauf  mir  dein  Anfügen  aufmerksam  gemacht,  in  all  dergleichen  Berschten
jedesmal  das  Alter  der  supplicirenden  te  so  wie  äberhaupt  alle  dlejenigen  Umstände,
welche  auf  die  Emscheidang  des  Gesuchs  einwirken  dürften,  bestimmt  auszuheben.

Kliigl.  Ober-Reg.  Ob.  Pol.  Depart.

Straf-Erkenntnisse  des  Kbnigl.  Ober-Justiz-Collegii  1.  Senats.
Ad  Mend.  Secr  Regise  Maj.  #

Den  #.  Aprik  ist  der  bei  dem  Oberamt  Tettnang  verbaftete  Joserh  Anton  Klelner,
L#Ayuhofen,  wegen  dritten  Dlebstahls  zu  3jähriger  Festungsarbeit,  deben  Ersatz  des  Entwendeten
  und  Bezehlung  der  Arrest=  und  Ingquisteionskosten  rondemnirt  worden.

Unterm  12.  Aprll  wurde  der  Oberamts-Aktuar  Ledermann,  von  Aalen,  wegen  einsger
ihm  zur  Last  fallenden  Bestechungen  und  anderer  Dlenstvergehungen  kasslri,  zu  irgend  elner
Lrsleichen  Stellen  für  unfählg  erklärt,  und  mit  Ein=  und  einbalbjähriger  Festung  Larbel

elegt.  »

AmkåApkllistdekbeidemOberamtWaldkingenoetbofteteHelmlchDienek,ovn
Beeuningsweller,  wegen  wlederholten  Diebstahls,  nebst  Bezehlung  fömtlicher  Kesten  und
Ersotz  des  Entwendeten,  zu  einer  sechsmonatlichen  Festurge  arbelt  verurthellt  werden.
        <pb n="128" />
        126

Unterm  17.  April  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Rottweil  wegen  Diebstable  verhaftete
Mattblas  Wahner  von  da,  zu  Einjähriger  Festungsarbeit,  neben  Erfotz  der  Kosten  und
Sch'#den  verurtheilt.

Unterm  14.  Aprkl  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Täbingen  inhaftirte  Jakob  Rist,  von
Kuchentelllusfurtb,  wegen  dritten  Diebstahls  mit  dreljshriger  Festungsarbeit  neben  Ersetz
der  Kosten  und  des  Entwendeten  belegt.  ·  ·

DenFOR-tilistdekbeidemObenmtMekgentbelnjtnljassiktesod.Gedtheber,
von  Welchingen,  wegen  elges  bel  naͤchtlicher  Weile  veruͤbten  Ueberfalls  und  gefaͤhrlichet
Mißhandlung  einer  Frau,  neben  Ersatz  sämtlicher  Untersuchungs=  und  Kurkosten  zu  zweijähriger
  Festungsarbeit  condemnirt  worden.

Am  3.  Aoril  wurde  der  wegen  Straßenraubs  und  damit  verknäpfter  gefährlicher
Mlßhbandluag  der  Beraubten,  auf  unbestimmte  Zeit  ins  Zuchthaus  zu  Gotteszell  gebrachte
Balthafar  Rebmann,  von  Hallsingen,  Oberamts  Rottenburg,  nach  nunmehr  abgelegtem
Geständniß  der  That,  zu  zwanzlgjährlger  Sachthausstrafe,  unter  schwerer  Arbeit,  neben
Kosten=  und  Schadens  Erfas  verumtbellt.  «

Den  33.  April  ist  der  bel  dem  Oberamt  beutkirch  verbaftete  Alois  Veser,  von  Ramhaus,
  wegen  begangenen  Raubs  und  Diebstahls  zu  zebenjähriger  Festungsstrafe  und  in  die
Bezahlung  der  Kosten  und  Schaͤden  condemnirt  worden.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen
Den  8.  Mail  #l11  wurden  geschieden:.

1))  Frlderlke  Lousse  Auguste  Kleinknecht,  von  Neuenstadt,  Reckarsülmer  Oberamts,  geb.
Ebrenfeld  von  da,  Kl.,  von  Johann  Friedrich  Kleinknecht,  Bürger  und  Meizger  zu  Neuenstadt,
  Bekl.  ekx  cap.  quasi  desert.  unter  Verurebellung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

)  Jobann  Jakob-  Schnaufer,  Bürger  und  Mezger  von  Calw,  Kläg.,  von  Margare
tha  Ellsabeth,  geb.  Bojenbard  von  do,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurthellung
der  Beklagten  in  die  Kosten.  Sodann  wurde

3)  in  der  Ebescheldungs-Klagsache  Magdalena  Fallenschmid,  von  Kohlstetten,  Mün
finger  Oberamts,  geb.  Feucht,  von  Upfingen,  Uracher  Oberamts,  Kläg.,  gegen  Johann
Failenschmid,  Bürger  und  Bauren  zu  Kohlstetten,  Bekl.  ex  cap.  adulteriä#  veri,  dem.
Beklagten  der  Beweis  seiner  Einrede  der  Condonatlon  auferlegt.

 

Stuttgart.  Der  vormalige  Khnigl.  Balerische  Sradr'=  und  Landgerichts-Prekurator
Johann  Georg  Friedel  zu  Ulm  ist  als  Kdn.  Advokat  bestärigt,  und  sub  hod.  bei  dem
Kkialgl.  Ober-Justiz-Colleg.  II.  Senats  in  dieser  Eigenschaft  immatriculirt  worden,
Den  14.  Mai  13111.

Eben  so  ist  der  vormallae  Kdaigl.  Bülerische  Hofgerichts-Advokat,  Johann  Georg
Rabausch  zu  Ulm,  als  Königl.  Adookat  bestätigt,  und  am  heutigen  Tag  bei  dem  llien-Senate
  des  Könlgl.  Ober-Justlz-Collegiums  immatrlculirt  worden.  Den  24.  Mal.
        <pb n="129" />
        Nro.  24.  1811.  12
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  25.  Mai.

 

6  Den  Sitz  des  Oberforstamts  Frendenftadt  betreffend.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  vermdg  allerhochster  Resolution  vom  19.  Mal  den  Si
des  Oberforstamts  Freudenstadt  nach  Alpirsbach  zu  verlegen  geruht.

·  DasPostathcu-Wcsicrstcktenden-essend.

Se.K.daigc.Maj.habenvetmbgallerhdchstenDeeketsoom13.Maiallergnädigst
befohlen,daßdasPostamtNeu-WestekstettennachLuizbausenverlegtwetdensoll,und
letztere-demdortigendecnwiktbSchmldclletgnädlgstübettkagemSti:rtg.dcnxk.Mai
1811.  Khn.  Reichs-General-Ober-Pest  Direktion.

Nachtrag  zu  den  Feucr-Polizel=  Gesetzen  vom  13.  April  1803.

De  man  bemerkt  hat,  daß  manche  Personen  das  Herumwandlen  In  den  Scheuren
mit  bloßem  Licht  dadurch  entschuldigen  wollen,  daß  die  Scheuer  zugleich  den  Durchgang  in
das  Heaus  bilde,  und  man  folglich  nicht  anders  in  die  Wohnung,  als  durch  dle  Schener
kommen  kbnne,  so  wird  hledurch  bekannt  gemacht,  daß  auch  in  diesen  Fällen  demjenigen  die
#b#egal-Strofe  mit  29  fl.  anzusetzen  sel,  welcher  in  einer  selchen  Scheuer  mit  bloßem  Licht
angetroffen  wird.  Stuttg.  in  Könlal.  Ober-Reg.  Ob.  Pol.  Depart.  den  3.  Mai  2677.

-  Straf-Erkcn·mnißdcksximigtConärixtioucs-Conimissiciu.

DekEvnsctiptlonspflichcigeJohannPhslippHotkl)eimek,vonWildbad,Oberamts
Neuenbuͤrg,  wurde  wegen  Verfaͤlschung  seines  Wardesbuches  und  unerlaubter  Entfernung
ins  Ausland  zu  vierwdchentlicher  Festungsstrafe  und  nachberiger  Eintbeitung  mit  Neunjähreiger
  Capltulation  zu  dem  Fülilier-Regiment  von  Eidorff  condemnirt.  Stuttgart  den  20.
M  13111.  ·  KdnigLConsctiptlotIS-Commissios.

ErkenntnisscdcstnigtEhe-GerichtozuTübit-gcu.
Petrus-Malist-wurdengeschieden:
stquakethaCathatlnaWeikzuNcuenbükg,geb.Waczovada,Kl-,vonFtanz
·Weck,-BükgerundFuhrmaiinzuNeuenbükg,thl.excap.quasidesert.note-Vergleichung
  der  Kosten.

2)  Georg  Paul  Ziegler,  Maurer  und  Sieinhauermeister  zu  Ulm,  Kl.,  von  Maria
Christina,  geb.  Mortel  von  da,  Bekl.  ex  cap.  adulterii  veri,  unter  Verurtbeilung  der
Beklagten  in  die  Kosten.

Se.  Kbnigl.  Maj.  baben  vermdg  allerboͤchsten  Rescripts  vom  —21.  Mai  die  erledigte
Conrectors-Ettlle  an  dem  Gymnasium  zu  Heilbronn,  dem  ältesten  Präzeptor  an  dlesem
Lehrinstitm,  Roth,  allergnädigst  zu  übertragen  geruht.  "-
        <pb n="130" />
        128

.Dourch  ein  allerhbchstes  Decret  vom  F.  Mat  ist  dem  Ochsenwlrth  Zlegler  Iin  Mledbach
  der  neuerrichtete  Post  Stall  dasetbst  allergntigst  übertragen  worden.

Se.  Kinigl.  Mas  haben  burch  ein  allerhöchstes  Derret  vom  19.  Mal  den  beeden
Artllleristen  Schrank  und  Schübel,  welche  ven  in  den  Stadt  See  zu  Ludwigsburg  gefallenen
  Artllleristen  Feuerle  vom  Ertriinken  retteten,  zur  Belohnung  ulcht  nur  die  fllberne
  Cloll-Verdlenst,  Mevaille.  zu  ertheslen,  sonderm  auch  jedem  z3#  fl.  bei  der  Kbnigl.
General-Kriegs-Kasse  anzum'isen,  allergnädigst  gerubt.

Bekanntmachung.

Da  mit  dem  Monat  Jult  ein  neues  Abonnement  auf  das  Staats=  und  Reglerungs=Blatt
  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahrs  181  beglnnt,  so  werden  sämtliche  Abonnenten,  e#
seien  dffentliche  Behdrden  eder  Privat  Prrsônen  aufgefordert,  die  Bestellungen  unter  Anschluß
  der  Préaumeratsons  Gebühr  5.#  fl.  zo  kr.  per  Exemplar  noch  im  Lauf  des  Monats
Junl  d.  J.  bei  dem  Kassler-Amt  zu  machen,  und  wlrd  biebel.  bemerkt,  daß  auf  Bestellungen
  der  Prioatpersonen,  wenm  der  Pränumerations  Betrag  nicht  sogleich  beigeschlossen  wird,
känftig  keine  Räcksicht  mehr  genommem  werden  kann.  Die  Khnigl.  Oberämter  haben  wie
bisber  für  sämtliche  in  ihrem  Amtsbezlrk  befindliche  Behhrden  und  Personen,  für  welche
das  Regierungs  Blatt  aus  öffentlichen  Kassen  angeschafft  wird,  dis  Bestellungen  bei  dem
Kassier  Amt  im  Ganzen  in  mochen  und  zugleich  mit  der  Bestellung  den  Pränumeraticns=Betrag
  im  Ganzen  in  petschirten  Rollen  unsehlbar  einzusenden,  oder  zu  gewärtigen,  daß  ihnen
eln  Kanzlel  Presser  auf  Erekution  werde  zugeschickt  werren.  Prioatpersonen,  welche  das
Reglerungsblatt  zu  balten  wünschen,  wenden  sich  (mit  Ausnahme  der  in.  Stuttgart  wohnendem,
  welche  unmittelbar  auf  dem  Königl.  Cenmoir  fuͤr  vas  Reglerungs-Blatt  abonniren).
an  das  ihnen  zunächst  gelegene  Postamt,  welches  sodann  die  Bestellung,  jedoch  ebenfall?
unter  Anschluß  der  Pränumeraksons-Gebühr,  bei  dem  Kassteramt  machr.  Khnigl.  Beamte,
welche  unmittelbar  unrer  denm  Kbnigl.  Collegten  stebem  und  ihren  Amtssltz  nicht  an  demselhen
  Ort  mit  dem  Khnigl.  Oberämtern  haben,  wie  dies  z.  B.  bel  mehreren  Oberforstmeistern
  und  Kameral-Verwaltern  der  Fall  ist,  können  die  Bestellung  gkeichfalls  bei  dem  ihnem
am  nächsten  gelegenen  Postam  machen,  haben  aber  auch  die  Dránumeratsons-Gebühr  unter
  dem  nämlichen  Präéjudiz,  unter  welchem  dem  Königl.  Oberämtern  die  Einsendung  derselben
  intimirt  wurde,  an  dasselbe  zu  entrichtem,  und  zu  Vermeidung  von  Irrungen  vom
der  gemachten  Bestellung  das  betreffende  Oberamt  zu  benächrichtigem.  «

Einzelne  Stuͤcke  des  Regierungs-  Blaits  koͤnnen  unter  Anzeige  des  Jabrgangs  und  der
Nummer,  und  Einsendung  von  “  kr.  p.  Stück  bel  dem  Comtolr  für  das  Staats=  und
Regierungs  Blatt  abverlangt  werden,  größere  Verordnungen  aber,  welche  als  Exrtra-Beilagen
  mit  dem  Regierungs  Beate  ausgegeben  worden,  z.  B.  Zoll  Accis-Tax=  und  Siempel-Ordnuna,
  so  wie  die  Register;  werden,  wenm  man  solche  einzeln  verlangt,  dem  Begem
nach  mit  3  kr.  be  ahlt.  **

Auf  die  Angabe,  daß  einer  Behbrde  bel  der  Versendung  dle  ihr  bestimmte  Anzahl
von  Stücken  nicht  zugekommen  sel,  kann  nur  dannm  Rücksicht  genommen  und  die  fehlende
ehne  besondere  Jahlung  nachgeliefert  werden,  wenn  die  Angeige  hierüber  mit  umgehendert
Post  armocht  wird.  #  m“

In  Betreff  der  von  ven  früheren  Jahrgängen  des  Staats=  und  Reglerungs-Blattez  uveranstaltenden
  neuen  Auflage  wird  das  Rähere  selner  Zeit  bekannt  gewacht  werden.“
        <pb n="131" />
        Nro.  25.  1811.  135
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staatz  -  und  Regierungs  ·  Blatt.

—  —
Samftag,  1.  Juni-Justiz-Ministerium:

  Kbnigl.  Verordnung,  die  Bestrafung  der  itn  Zuchthaust  begangenen-Scortarionen
  betreffende-Se.
  Kbulgl.  Majestät  haben  verm#ög  allerhbchstem  Reseripts#  vom  :2.  d.  M.  uu
verordnen  geruhl,  daß  eine  von  Strästingen  im  Zuchthause  bogangene  Scortatlon,  wenn  die
gesedliche  Gelrstrafe  nicht  bezahle  werden  könnte,  mit  neuer  Zuchrhausstrafe  von  6  Monaten
gebüßt  werden  solle,  welche  allerhöchste  Verordnung  biermit  zur  allgemeinen  Kenntyiß  gerbracht
  wird.  Stuttgart  den  sz.  Mal  1811.—  Ad.  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.,  propr.  1

Ernd-General-Reseript  vom  Landwirthschaftl.  Depart.  auf  das  Jahr  16111
d.  d.  24.  Mai  18r.
Wlr  verorbnem  hiemit,  daß  auch  fuͤr  dleses  Jabr  olle  Uns  zustehende  Heu-Oebmb-Frucht
  -Obst=  und  kleine  Zehenten,  so  wie  die  Theil-  und  Landgarben-Gefälle  in  des-Regel
  in  bffemtlicher  Aufszreichs-Verhandlung  an  die  Melstbieteuden  pachtweise  überlassen
werden  sollen..  «  J  »  «
Wir  versehen  Uns  zu  Unsern  Cameral-Beamten  elner  pflichtmäßigen  und  sorgfältigen!
Behandlung  dleses  wichilgen  Geschäfts,  und  verwelsen  ste  deshalb  auf  die  vorliegenden
Zehent  Verordnungen,  besonders  auf  dle  in  den  letzten  5  Jahrem  erlassenen  Erndte-General=Reserlpte,
  und  unter  diesen  vorzüglich  auf  das  Reseript  vom  29.  Mai-  1800,  welches  eine
eusfübriiche  Vorschrift  zu  Behandlung  der  Zehnt  Geschäste,  desgleichen  die  Formularien.
zu  Einrichtung  der  Flur-  Beschreibungen  und  Zehent  Verleihunge=  Protokolle  emnthät.
Und  de  dfters  in  der  Cultur  veränderte,  mit  Zehent  Surregat-Geldert,  belegte  Aecker
wleder  zum  Fruchtbau  gerschter  werden,  statt  des  schuldigen  Natnral-Zehentens  aber  dennoch,
  das,  Surrogatgeld  fortgereicht  wird;  so  befehlen  Wir  hlemit.,  daß  derglelchen  wleder-17.
        <pb n="132" />
        159

mit  Halmfrüchten  angehaute  Felder  in  die  Flur-Beschrelbung  aufgenommen,  ihr  Meßgebat
der  zehentbaren  Morgenzahl  zugelegt,  und  der  Natural  Zehnte  davon  erhoben,  das  bisher
bezablte  Surrogatgelm  ber  in#  abgängige  Verrechnung  gebracht  werde.

Ueber  den  Gcliag  der  Flucht:  Zebenten  gewirtigen  Wir  ###8  gleich  nach  geendigter
Verleihung,  elner  tabellarischen  Uebersicht,  welche  genau  nach  den  in  den  Ernd  General-Resceipten
  von  1907  und  #os  gegebenen  Vorschriften  zu  verfassen  ist.  Daran  te.

Die  Faffung  der  Bitrschriften  soohl  an  Se.  Königl.  Majestät  As  an  die  Königl.
*  Ministerieh  und.  Collegien  benessend  «  *

Da  neuerdings  sowohl  bei  Sr.  Könlgl.  Majestät  immedlate  als  auch  bei  den
Kbnigl.  Ministerien  und  Colleglen  viele-  Wieschelften-  aus  den  neuesten,  so  wie  aus  den
früher  durch  die  Confdderations=  Akte  erhaltenen  banden  einkommen,  welche  theils  mit  keiner
  Rubrlk  versehen,  theils  nicht  nach  den  sonst  bestehenden  Vorschriften  verfaßt  sind;  so
werden  sämtliche  Konigl.  Landohgte  blemle  angeld#sen)dle  beshal  bestehenden  Verordnunlhen
  wiederholt  allgemein  bhekannt  zu  machen.  Decret.  Stuttg.  In  Kdnigl.  Ober-Reglerung,
Regim.  Depart.  den  30.  Mai  1811.  —  Ex  Spec.  Decr.
Decret  des  Königl.  General-Staatskassen-Depart.  Die  ausländischen  Scheide=  Münzen
und  die  Einrichtung  der  Sortenzettel.  und  Geldrollen  bei  Geld-Lieserungen  zu  den  Kdnigl.  Hauprkassen

„  becr.  d.  d.  24.  Mai  1871.

4%  „Da,  seit  elniger,  Zelt,  unter  denz  Geld.Lleferungen  zu  den.  Khngl.  Haeupt-Kassen  bäufig
Kuch  ausländische  Scheide  Münzen  gefunden  werden;  so  wird,  die  Vuterm  10.  Sept.  18e7
Krlossene.  General.  Perordnung,  im  Kbnigl.  Stsats  „und  Neslerungs  Blo  vem  Jahr.  -307
pag-  20,  biedurch  nach  ihrem  ganzen  Inhalt  wiederholt,  und  sämtlichen  Kassen.  Beamten
der  Befehl  ertheilt,  sich  hienach  genau  zu  achten,  indem  alle,  künftig  ei#g-  einkommende
ausländische  Scheide  Münze,  auf  ihre  Kosten  zurückgeschlckt  werden  wird.  Bei  den  Knigi.
  Kzupt  Kassen  werden  daher  auch  unter  den  Geld-Kieferungen  der  RKdalgl.  Beamien
kelne  oom  Privatpersonen  überschrlebenen  Geld-Rollen  oder  Pakets  mehr  angenommen  wer:
den,  sondern  die  Beamten  haben  solche  zu  öffnen,  nachzuz#hlen,  die  Gattung  der  Mänz--Sorten
  zzu  untersuchen,  und  diejenigen,  deren  Kurs  vermbög  obiger  General  Verordnung  in
den  Kdnigl.  Staaren  verboten  ist,  zurückzugeben.  5  ,
I«"-anleichwi"rd"hie·mitdkdeas.-.Dec.v;"J.«burch  du'deng.  Staats-  und  Reglerungs
  Blatt  o.  J.  tz1o.  pag.  557  bekannt  gemachte  Verordnung,  die  Richt-Annahme
der  abgeschlisfenen  und  beschnittenen  halben  und  ganzen  franzbsischen  Thaler  betreffend.,  zur
chen#auesten  Beobachtung  wiederholt  eingeschärft.  »  ,  »
«Unddadichld-"LlefekungeuzudeannigLHauptäKassenneuerlichmelstensmcht
wildernbtbigenSorgfaltmidRichtigkeit-geschehen,und"dlediese«rwcgenvor-demKbaigl'«.
IDbchinatisztpaktementden3.Febr.1867ergangen-angfühklicheVekokdaungtn  vielen
Punkien  gar  nicht  beobachtet  wird;  so  wied  sämtlichen  Kdnigl.  Kassen-Beamten  in  dieser
Beziebeng  folgendes  zur  genauesten  Nachachtung  aufgegeben:  .  ·«  ,
"»I)BetjedetGeld-Lis-«eni.ngszsuden-Kdnigk.Haupt--.Kassen1stelnSortenzettehnebst

ilnekprojettimnHumans-inwelcher-dieSummemltsaplensämukginembeizu-
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        —

setzen,  zu  deren  Eintrag  mit  Buchstaben  aber  für  den  Kasster  Platz  zu  lassen  ist,  belulegen.


)  In  dem  Sortenzettel  müssen  alle  Pakets  oder  Rollen,  mit  ihrem  Innhalt  nach  den
Sorten  und  deren  Cours,  und  mit  dem  Geld-Bertrag  ongezeigt  sein.

3))  Wenn  mehrere  Rollen  in  ein  großes  Paket  zusammen  gepackt  werden,  so  müssen  alle
in  demselben  befindliche  Rollen  im  Sortenzettel  eingetragen  werden.  6
4)  Jede  Rolle  ist  mit  eem  Namen  der  liefernden  Stelle,  und  dem  Geld  Innbalt  nach
der  Sorte  zu  bezelchnen,  auch  mit  dem  Amts  Sigill  unten  und  oben  mit  solcher
Sorgfalt  so  zu  petschiren,  daß  man  bei  einem  vorkommenden  Febler  dos  Dertschaft

recognoselren  kann.

5)  Damit  im  Fall  elnes  Defekts  in  einer  Reolle,  der  Bewels  oder  die  Ueberzeugung  davon
  desto  eber  erhalten  werden  kann,  so  sind  niemalen  zweierlei  Geld-Sorten  in  eine
Rolle  zu  bringen,  mithin  ganze,  halbe  und  viertels  Thaler,  z#  kr.,  1  kr.  und  6  kr.
Stücke  nie  in  Eine  Rolle  zusammen,  sondern  jede  Sorte  befonders  zu  packen.

6)  Zu  mehrerer  Richrigkeit  sind  die  Rollen  auf  gewbbuliche  ganze  Summen,  wile  es  die
Art  der  Mönz-Sorte  ergibt,  nämlich  zu  2o.  15.  20.  15.  30.  40.  50.  loßB.  10.
135.  163.  55.  auch  54  und  55  fl.  zu  richten,  und  das  ungerade,  wo  es  vorkommt,
  besonders  beizulegen.

5)  Die  Münze  à  6,  3  und  2  kr.  wird  nicht  mehr  in  größern  Rollen  al#  zu  15,  10  n
5  fl.  angenommen.

83)  Lbieferungen  in  Säcken  knnen  zu  den  Kbn.  Hauptkossen  ulcht  statt  finden,  sondern  es
muß  alles  Geld  in  überschriebenen  und  petschirten  einzelnen  Rollen  gellefert  werden;
und  damit  bel  dem  Transport  des  Geldes  die  Rollen  nicht  beschädigr  werden  um
nicht  aufbrechen,  so  find  solche  mit  aller  Sorgsalt  von  geleimtem  Papier  zu  fertigen.

9  Alle  Gold  Sorten  sind  genau  nachzuwägen,  und  es  dürfen  nur  vollwichtige  Goldstäcke
  eingeliefert  werden.  Decr.  Stuttgart,  im  Kdn.  General-Staatskassen-Depart.
den  24.  Mai  1811.  «

Die  Todteuscheine  einiger  in  Kais.  Franzoͤsischen  Militaͤr-Spitaͤlern  gesiorbenen  Koͤnigl.
Uunterthanen  betreffend.

Die  Unterthanen  Lborenz  Kielmann,  ein  Mezger,  Feledrich  Kamerdit,  David--Blankenhbr,
  Michael  Felling  und  Georg  Hohl,  Bäcker,  sind  in  Kaiserl.  französischen
Militär=  Spitälern  gestorben.  Da  die  Todtenscheine  übex  sie  von  den  franzbösischen  Bebbrden
  ausgestellt  worden  sind,  die  Ramen  ihrer  Geburtsorte  uscht  deutlich  bestimmen,  und
rvlelleicht  auch-  deren  Namen  nicht  ganz  vichtig  angegebem  seyn  därften:  so  werden  hlemit  die
Anverwandten  dieser  Verstorbenen  aufgeferdet,  sich  am  viese  Todrenscheine  allhfer  za  melden,
  damit  das  ven  densesben  allenfalls  hinrerlassene  Vermögen  auseinander  gesetzt  werden
lann.  .Stuttg.  in  Kbaigl.  Ober  Reg·  Regim.  Depart.  den  31.  Mal'  1811.

Straf-Erkenntoig  der  #-  C  onstriptions-  Commission-Der

  Conseriptlonspflichtige  Johankr  Tobias;  bckrorich  Relf,  ven  Biezfelb,  Oberawts
Welnsberg,  ist  wegen  unterlassener  Stellung  bei·  Iwel  Jahrs-  Musterungen  und  wegen  vor-
        <pb n="134" />
        133

zenommener  Abänderung  der  Jabrszahl  des  ihm  ausgestellten  oberamtlichen  Certistcats,  da
er  sich  bei  seinem  A#ter  und  korperlicher  Untächtigkelt  nicht  mehr  zum  Millich  eignet,  zu
drei  Wochen  Festungsarbeit  verurtheilt  worden.  Stuttgart,  den  16.  Mal  2311.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  zs.  Mel  18:  wurden  geschleden:

)  Gottlob  Friedrich  Keller,  Bürger  und  Mezger  zu  Dürrmenz,  Maulbronner  Oberemts,
  Kl.,  von  Maria  Agnes,  geb.  Ziegler  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter
Verglelchung  der  Kosten.

*  Jobann  Georg  Marquardt,  Bürger  und  Mezger  zu  Ober-Jestugen,  Herrenberger
Oberamts,  Kl.,  von  Maria  Magdelena,  geb.  Marquardt  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi
desert.  unter  Vernleichung  der  Kesten.  ,  .

5)  Johann  Gottlieb  Mak,  Bürger  und  Tuchmacher  zu  Tübingen,  Kl.,  von  Maria
Dorothea,  geb.  Gfrdrer  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung  der
Beklagten  in  die  Kosten.

 

Se.  Königl.  Maj.  baben  durch  eln  allerhöchstes  Decret  vom  3y.  Mal  folgende
WVeränderungen,  Befbrderungen  und  Versetzungen  in  der  Königl.  Armee  vorzunehmen
#ellergnädigst  geruht:

Alle  Linien.  Reglmenter  der  Cavallerie  und  Infanterie,  ausgenommen  die,  so  Prinzen
des  Khalgl.  Hauses  zu  Chefs  haben,  werden  nicht  mehr  den  Ramen  der  Proprletairs  führen,
  sondern  nach  den  Nummern  folgendermaßen  benannt  werden:

Cavallerle:  Nr.  1.  Chevauxlegers.  Regiment  Herzog  Heinrich.  Nr.  :.  Leib-Chevauxlegers-Regiment.
  Nr.  3.  Jäger  Regiment  zu  Pferd  Herzog  Louls.  Nr.  4.  Jäger-Reglment
  zu  Pferd  Kbnig.  Nr.  5.  Dragener-Regimem  Kronprinz.

Jnfanterle:  Nr..  Linien=  Infanterie  Regiment  Prinz  Paul.  Nr.  :2.  Herzog
Wilhelm.  Nr.  J.  vorher  von  Phull.  Nr.  #.  vorher  von  Franquemont.  Nr.  5.  Prinz
Frleerich.  Nr.  6.  Kronprinz.  Nr.  7.  vorher  von  Koseritz.  Nr.  3.  vorber  von  Scharffenstein
  Nr.  g.  vorber  von  Eddorf.  «

Bel  der  Cavallerie:

Ist  zum  Generalmajor  ernannt:  Oberst  von  BreunIing,  vom  Jäger-Regiment  zu
Pferd  König  Nr.  4.

Zu  Obristen  sind  ernannt:  Der  Flägeladjutant  des  Herzogs  Wilhelm,  Obristlieurenant
von  Splzenberg;  der  Obristlieutenant  pon  Milkau,  vom  Jáger  -Regiment  zu  Pferd
Khnig  Nr.  4;  der  Oberstlieutenaut  von  Palm,  vom  Chbeoaurlegers,=  Regiment  Heriog

einrich  Nr.

Zu  Obristlieutenants:  Der,  Flügeladjurgnt  Sr.  Könsgl.  Majestät  Major  v.  Breuaing,
  der  Major  von  Palm  vom  Cheoaurlegers  -Regiment  Herzog  Heinrich  Nro.  ;  der
Mojor  von  Mundorf,  vom  Jlaer-Renimem  iu  PferôKbnig  Nt.;  der  Fiügeladjutant
  Sr.  Königl.  Moj.  Mojor  Priuz  Heinelch  von  Hohenlohe,  der  Flägelajutant
des  Kronprinzen,  Major  von  Amerongen.  "
        <pb n="135" />
        Zum  Major:  Der  Rittmeister  vom  Seldenberger  vom  Jäger-Regimtt  za  Pferd
Herzog  Louis  Nr.  3.  «
ZumBlum-istenDerFlügeladjsmutSr·KbaquMajestötStaabs-tht"me"lstec
von  Speth.
Bei  der  Infanterie:
Zum  Obristen:  Der  Obristlieutenant  Prinz  Louis  von  Hobenlohe,  Commandeur  de#
aten  Bataillons  des  Linlen=  Infanterie=  Regiments  Nr.  4.
Zu  Oberstlieurenants:  Major  von  Döllulz,  Commami#Wurdes  kinlen,  Infanter#e-Negiments
  Nro.  8,  «
derMajoroonButhommandeurdessteuBatalllonsdes·Linlen-Jnfantetlei9keglmeaksNe."-.
  Pktnäskieveklch,
der  Major  von  Bauer  vom  Linlen-Infant.  Regiment  Herzog  Wilhelm,  Nr.  3.
Major  von  Kellenbach,  Commandeur  des  zten  Bataillons  des  Linlen=  Infanterle-Regiments
  Nr.  8.  «  «
MajokvonBlberstelmcommendeutdesnteuBatallloasUskstnienisnfamerlei
Reglments  Nr.  6,  Kronprinz;
Zu  Majo#es:  Vom  Garde  Regimen  zu  Fuß,  Hauptmann  Pelnz  von  Tarls,  Hauptmann
  Prinz  von  Hohenlohe  =  Kirchberg.
Der  Obrisi  von  Massenbach  vom  Dragoner  -Regiment  Kronprinz  Nr.  5.  ist  penflonirt,
  und  als  Ober-Intendant  der  Cavallerie  in  das  Kriegs-Kolleglum  versetzt;
Oobristlieutenant  von  Falkenstein  ist  zum  Commondeur  des  Dragoner-Regiments
Kronprinz  Nr.  5.  ernannt
der  Major  von  Galsberg  vom  Dragener  Regimen  Kronprinz  Nr.  5.  ist  zum  Jéger-Ragiment
  zu  Pferd  Herzot  Louis  Nr.  5.,  und
Major  von  Wagner  vom  Jäger-Regiment  zu  Pferd  Herzog  Loule  Nr.  3.  zum  Dragoner=
  Regiment  Kronprinz  Nr.  5.  vetsetzt
Obrist  von  Hboel,  bisberiger  Commandeur  des  sten  Buaalllons  des  Linlen=  Infant.
Regimenms  DPrinz  Paul  Nr.  1.  ist  in  den  Denslonsstand  versetzt;  »
der  Major  von  Maler  vom  Linien  Infant.  Regiment  Prinz  Paul  Nr.  1.  kommt  à
14  Suite  zum  Linlen  Infam-.  Regiment  Nro.  8.
der  Obrist  oon  Misani  vom  Linien-Infant.  Regiment  Herzog  W'lheim  Nr.  :.  wird
Commandeur  des  ten  Batelllons  des  Lin.  Infant.  Reglments  Prinz  Piul  Nr.  .
der  Major  von  Seybold  oom  Linlen-Infanterle  Regiment  Nr.  —.  wird  zum  Linien-Infant.
  Regiment  Prinz  Paul  Nr.  1.  versetzt;
Obristlieutenant  von  Bauer  vom  Linlen  Jafant.  Regiment  Herzog  Wilhelm  Nr.  3.
wird  Commandeur  des  ##ten  Batalllons  dieses  Regiments;
vom  Linien  Infanterie  Regiment  Kronprinz  Nr.  6.  wird  der  karakterisirte  Masor  v.
Startiett  wirklicher  Major  und  zum  Linien-Infanterie  Regiment  Herzog  Wilhelm
t.  ꝛ.  versetzt;
Staabshauptmaun  von  Behhler  avancirt  zum  Hauptmann,
der  Premlerlleutenant  Lesusre  zum  Staabsbauptmann,
der  Secondlieutenant  von  Casselmann  zum  Premier--Lieutenant;
        <pb n="136" />
        134

der  blaberige  Kammerpage  von  Hornsteln  wirb  Setondlleutenant  belm  Linlen·  InkanterteRegimem
  Kronprinz  Nr.  6.

eemlerlieutenant  v.  Pollandt  dleses  Reglm.  wird  bel  dlesem  Regimem  Adiutant,  u.

Kadet  Arnold  vom  Linien-Infant.  Regiment  Nr.  8.  avancirt  zum  Sesndlleutenant
bei  demselben,

der  Kadet  v.  Maucler  vom  Jäter-Reg.  zu  Pferd  Kinig  Nr.  4.  ist  zum  Diwistons-Adjutant
  der  Cavallerie  vom  Maison  de  Roi  ernannt.

Ferner  haben  Se.  Kbnigl.  Mej.  unterm  36.  Mal  dem  General.  Majer  v.  Franguemont
  das  Großkreuz  des  Kön.  Cioll,  Verdienst-Ordens  verliehen;  auch

vermdg  allerhbchsten  Decrets  von  ebend.  den  Secondlieutenant  bel  dem  einlen-Infam.
Regiment  Kronprinz,  von  Hornsteln,  zum  Kdnigl.  Kammerjunker  ernannt.

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  ollerhchstes  Decret  vom  :3.  Mai  dem  Ober-Ueutenam
  v.  Lindt  vom  Jufant.  Regiment  von  Scharffensteln  den  allerunterthäuigst  gebetenen
  Abschied  aus  Kbnigl.  Milit#r=  Diensten  allergnädigst  ertheilt.

Se.  Kbnigl.  Maj.  baben  allergnädigst  gerubt,

vermög  allerhöchsten  Reserlpts  vom  33.  Mal  das  erledigte  Commun-Rechnungs-Reolsovak
zu  Reuenbürg  dem  gewesenen  Reoisorats-Amtsverweser  Textor  in  Ellwangen  zu  übertragen;

verm#g  allerhbchster  Resolurion  vom  29.  Mal  dem  zur  erledigten  katbolischen  Kaplane#
in  Kdalgseggweld,  Oberamts  Saulgau,  nominirten  Priester  Josepp  Thaddäus  Feyrer,
dle  allerhdchste  Confirmation  zu  ertheilen,  und  "

vermdg  allerhöchsten  Decrets  vom  ?9.  Mal  den  neuerrichteten  Post-Sall  in  Weisensteln
  dem  Löwenwirth  Ritsz  daselbst  zu  äbertragen.  ·

DavormaliqeFüksillchsselllschePatklmonialsBeamteMariasquvonkamlzu
Trauchburg  ist  auf  seine  allerunterthänigste  Bitte  als  Kbnigk.  Advekat  unterm  6.  März
bieses  Juhrs  aufagenommen,  und  nach  vorgängiger  Verpftichtung  in  dieser  Eigenschaft  bei
dem  Kdnlal.  Ober-Tribunal  immatriculirt  worden.  «

Der  Rechts-Candldat  Cbriflion  Sorn,  von  Bissingen,  Oberamts  Ludwigsburg,  ist
nach  erstandener  Prüfung  vermbg  allerhochster  Reselution  vom  21.  Mai  in  die  Zahl  der
Kbdulgl.  Advokaten  aufgenommen  und  in  dleser  Eigenschaft  heute  bei  dem  Kdanigl.  Ober--Tribunal
  verpflichtet  und  immatrieulirt  werden.  Tübingen,  den  27.  Mal  16711.

Stattgart.  Aus  Auf#rag  Kbsgl.  Reichs-General-Ober-Post  Direktson  wlrd  dem
Publikam  hiemit  bekammt  gemacht,  daß  es  nach  der  bisherigen  Observanz  der  Willkühr  desjenigen,
  welcher  Gelder,  Pakete  tc.  einem  Postamt  zur  Post  Sperktion  übergiebt,  überlasfew
  blelbr,  sich  wegen  einer  solchen  Aufgabe  von  dem  Postamt  gegen  die  Gebühr  einen
Postschein  ausstellen  zu  lassen,  oder  dieses  zu  unterlassen.  ·  «

Wann  aber  wegen  einer  Post:  Aufgabe  Differenzlen  und  Reclamationen  entstehen,  und
der  Aufgeber  weder  durch  einen  Postschein,  noch  durch  ein  anderes  rechtliches  Beweis  Mittel
  die  Aufgabe  desselben  dem  betreffenden  Postamt  darthun  kann,  so  bat  sich  der  Aufgeber
es  dann  auch  selbst  zuzuschreiben,  wenn  ihm  dadurch  der  zu  fuͤhrende  Bewels  wegen  des
aufgegebenen  Palets  ic.  erschwert  wird.  Den  2½6.  Mai  1811.  Kon.  General  Posamt.
        <pb n="137" />
        Rto.  26.  1811.  435
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  8.  Juni.

 

Verordnung,  die  Anlegung  und  Schonung  der  Uferholzpflanzungen  betreffend;
d.  d.  5.  Jun.#1871.

Dle  länast  verordneten  Pflanzungen  von  Weiden,  Felben  und  Erlen  an  den  Ufern  der
Bäche  und  Flässe  sind  in  neuern  Seifen  ganz  vernachläßiget  worden,  ungeachtet  die  erweiterten
  Ufer-Be  estigungen  und  Wasser-Baue  das  Bedürfniß  an  Welden  sehr  vermehrt  h#-ben,
  und  die  stärkere  Holz=  Consumtion  überhaupt  jede  Holzpflanzung  begünstigen  sollte.

Auf  diese  Weise  bleibt  manches  Erdreich  unbenutzt,  das  zu  einem  ergleblgen  Ertrag
gebracht  werden  könnte.  Es  wird  daher  wlederholt  verordnet,  daß  die  Ufer  der  Flüsse  und
Bäche,  die  Altlachen  und  Kiesrücken  mit  obgenannten  Hblzern  sorgfältig  angepflanzt  werden
  sollen.

Alle  Ercesse,  welche  an  derglelchen  Pflanzungen  verübt  werden,  und  namentlich  die
Waid-Ercesse,  sind  nach  den  Bestimmungen  der  Forst.  Gesetze  zu  bestrafen.

Füär  die  Ausfährung  dieses  Befehls  werden  zunächst  die  Vorsteher  jeden  Orts  verantwortlich
  gemacht;  den  Kbnigl.  Landodgten,  Forst=  und  Oberbeamten  aber  llegt  es  ob,  dieselben
  durch  angemessene  Vorkehrungen  hieju  anzuhalten.

Von  dem  Erfelg  dieser  Verordnung  ist  in  den  jährlich  zu  erstattenden  Kultur-Beeichten
  die  nöthige  Anzeige  zu  machen.  Stuttgart,  den  5.  Jun.  131.

Kbgl.  Oberlandes=  Oekon.  Colleg.  Königl.  Forst-Departem.
        <pb n="138" />
        156
Decret  ah.  sämtliche  Decanat-Aemter,  die  Vertheilung  der  Wittwen-Portionen  betr.

Da  zum  Bestem  der  Gelstlichen.  Wittwen  bei  dem  diesjährigen  Synodus  dle  Einrlchtung
  getroffen  worden  ist,#daß  künftig  die  Winmen  =  Portionen  in  zwei  Hälften,  die  eine
im  Frübjahr;  die  andere  im  Spêtjahr,  an  die  Wittwen  bezahlt,  auch  der  jedes  malige  Betrag
  der  Portionen  an  die  Decanat=  Aemter,„  in  deren  Didscese  die  Wittmen  wobnen,  oder
vor  ihrem  in  der  Zwlschenzelt  erfolgten.  Tod  gewohnt  haben,  im  Ganzen  geschickt,  und  lbnen
  dann  die  Vertheilung  an  die  Winwen,  oder  wenn  dlese  gestorben  seon  sollten,  an.  deren
  Rellkten  überlassen  werden  soll  z.  so  wird  dles  sämtlichen  Dekanatmtern  zur  Nachricht
und  Nachachtung  bekannt  gemachr.  Derret.  Stuttgart,  im  Kbnigl.  Ober-Confistorium,
dem  1.  Jun.  1611.

Erkenntnisse,  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen..
Den  29.  Ma#  #  „:  wurden  geschieden:

)  Cathm#ina  Mandé  zu  Stuttgart,  geb.  Mäger,  von  Weiltingen,  nunmehbr  Kbngl.
Baprischer  Herrschaft,  Kl.,  von  Peter  Mandé,  Bedienter  bei  dem  Kaiserl.  Franzbslschen
Gesandtschofts,  Secretäre  Malartic  zu  Stuttgart,  Bekl.  ex  cap.  quasi.  desert.  unter  Verurthellung
  des  Beklagten  In  die  Kosten.

3).  Magdalena.  Sara.  Saller;  von  Gemmrighelm,  Bestghelmer-  Oberamts,,  geb.  Wörner,
  vom  Besighrim,  Kl.,  von  Johann  Burkbardt  Saller,  Bürger  und  Weingärtner  zu.
Gemmrighelm,  Bekl.  ex  cap.,  guast  desert.  unter  Werglelchung  der  Kosten.

5.)  Friederlka.  Engel,  vom  Stuttgart,  geb.  Schäfer  ,  von  Plattenhardt  „,  Stuttgarker-Amts.-Oberamts,
  Kl.,  von  Johann  Georg  Engek,  Tag'hner  in  den  Könlglichen  Gärten

  zu.  Stutgart,  Bekl.  ex  cap.  qduesi  desert.  unter  Verurthellung  des  Beklagten  im
die  Kosten.,

4)  Johann  Wörn,  Bürger  und  Bauer  zu  Weil  im  Schbnbuch,  Bbblinger  Oberr
amts,  Kl.,  von  Rostne,  geb.  Entenmann  von  da,  Bekl.  ex  cap.  duasu  desert.  unter
Vexurthellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

 

Se.  Könsgl.,  Maj,  haben  durch  eln  allerhöchstes  Reseript  vom  2.  Jun.  allergnaͤ-###st
  gerubr,

dem  bisberigem  bandvogt  am  Rothenberg,  Kammerherrn,  Grafen  vom  Welsperg,.
dle  von  ihm  allerunterthänigst  nachgesuchte  Dlenst=  Entlassung,  unter  Belbehaltung  seines-Nangs,,
  Kammerherrn-Titels,  und  der  Adels.,  Decoration,  gnädigst  zu  erthellen,  und

die  durch  die  nachgesuchte  Dienst-Entlassung  des  Kammerherrn,  Grafen  v.  Welsperg
erledlgte  Landvogtei  am.  Rothenberg  „,  dem  bisherigen.  Landvogt  an  der  Donau,  geheimen
        <pb n="139" />
        237

Rath  und  Kammerherrn,  Srafen  von  Zeppelin;  die  Landvogtei  an  der  Donau,  dem
Landvotgt  am  obern  Neckar,  geheimen  Rath  und  Kammerherrn,  Grafen  v.  Waldburg-Zeil,

  und  die  Landvogtel  am  obern  Reckar,  dem  Kammerherrn  von  Stein  gnaͤdigst  zu
#berwogen.

Se.  Königk.  Moj.  haben  vermeg  allerhöchsten  Derrets  vom  29.  Mal

den  Dlvislons-Adjnanten,  Second-  Lleutenant  v.  Maucler  zum  Premler  Lleutenant
zu  ernennen,  und

den  Second  Lieutenant  v.  Luͤz  ow  vom  tten  Linlew=  Infanterie-  Regiment  zum  öten.
TCavellerie-Regiment  Dragoner  Kronprinz  zu  versetzen

durch  eln  allerhbchstes  Decret  vom  30.  Mai

den  Premserlleutenont  v.  Rerow  vom  Chevaurlegers  Regiment  Rr.  1.  Herzog  Heinvich
  zu  dem.  Invaliden=  Corps  zu  versetzen;  dagegen

den  Secondlieutenant  Harpprecht  von  gedachtem  Cheaurlegers  Reglment  zum  Dremier,
  Lieutenank,  und

den  Premier-Lleuteman  o.  Schröver  zum  Adjutanten  dieses  Regziments,  enblich

durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  #.  Jun.  den  Leibpage  von  Egloffstein  zum  Secondlleutenant
  bei  Tem  4ten  Cavalleris-Regiment  Jöger  König,  und  verwy#g  allerhbchsten
Reseripts  vom  nemlichen  Tag  zugleich  zum  Kön.  Kammerjunker  zu  ernennen.

Vermbda  allerbbchsten  Decrets  vom  31.  Mai  baben  Se.  Königl.  Maj.  dle  erledig#t
Censors=  Seelle  zu  Tübingen  mit  dem  bamit  verbundenen  Bücher:  Fiscal=  Amt  dem  Drokessor
  Dresch  daselbst  gnädigst  übertragen.

Se.  Kbnigl.  Mark  haben  allergnädigft  geruhe,

vermog  allerboͤchster  Resolution  vom  1.  Jun.  den  blsherigen  kanboogtel  Steuerrieß
und  Ober-Revisionsrach  Bakmeister  zum  wirklichen  Ober-Steuerrath  und  zum  Mitelied
der  Khnigl.  General=  Salz=  Administration,

den  Nechnungsrath  Jäger  zuglesch  zum  Steuerrath  der  Landvogtek  Rothenberg,  und
den  vormaligen  Kriegs-Commisär  v.  Fink  zum  Rechnunge-NRatß  bel  der  Militér=Sertion
  der  Rechnungs=  Kammer  zu  ernennen;

vermög  allerhochster  Resolutlon  vom  3.  Jun.  dem  Rentbeamten  Grebner  In  Kupfers
#ell  vas  Ober-Aceisam  im  Cameral-Bezlrk  Oehringen  zu  selner  gegenwärtigen  Sielle
in  übertragen

vermg#  allerhöchsten  Reseripe#  vom  4.  Jun.  den  Stadtschreiber  Walezmann  in  Ellwangen
  auf  die  dorige  Amtspflege,  und  den  Amtepfteger  Lechler  auf  die  Stadeschreibereb
iu  versetzen;  und.
1
        <pb n="140" />
        138

vermg  allerhöchster  Resolution  vom  1.  Jun.  das  erledigte.  Diaconat  Leonberg  dem
Vikar  M.  Eöffler  in  Eßlingen  zu  übertragen.

 

Stuttgart.  Es  ist  eine  von  der  vormalig  Schwöbisch-Oestrelchisch  kandständlschen
Kasse  zu  Ehingen  ausgestellte  Obligation,  über  ein  unterm  5.  Jun.  197  angelegtes  Domestikal-Kapital
  fol.  J.  uro.  340.  von  Voo  fl.  à  5  pr.  Cent,  dem  rechtmäßigen  Elgentb#-mer
  außer  Handen  gekommen.  Der  etwalge  Besiter  dieser  Obligarlon  wird  daber  blemit
aufgerufen,  solche  Innerhalb  einer  Frist  von  3  Monaten  bei  der  Königl.  General=  Staats-Schuldenzahlungs-Kasse
  in  Stuttgart  zu  produclren,  und  sich  über  seln  Eigenthumerecht
auf  dieselbe  zu  legitimiren;  indem  nach  Verfluß  dieses  Termins  dem  dermaligen  Glaubiger
eine  neue  Obligation  ausgestellt,  und  auf  die  verlorene  Altere  Obllgation  keine  Räcksicht
mehr  genemmen  werden  wird.  Den  39.  Mai  84.

Kbalgl.  Gener#el  Staatskassen=  Depart.
        <pb n="141" />
        Nro.  27.  1811.  139
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  15.  Juni.

 

 

Das  Oberzollamt  Vaihingen  und  das  bisherige  Grenz-Jollamt  daselbst  betr.

.  Se.  Koͤnigl.  Maj.  baben  vermdg  allerhbchster  Resolution  vom  6  Jun.  das  Ober-Zollamt
  Vaihingen  nach  Enzberg  zu  verlegen,  das  bisberige  Grenz-Zollamt  daselbst  aufzuheben,
  und  dem  Grenzzoller  Gundlach  dle  Amtspfleg,  des  Oberamts  Blaufelden  aller-Inädigst
  zu  übertragen  geruhr.

Ministerial-Vorschrift  für  das  Benehmen  der  Königl.  Landobgte  und  Beamten  im
Beziehung  auf  die  öffentliche  Sccherheik..

Bei  den  von  mehreren  Selten  fortdauernd  einkommenden  Naochrichten  von  Stbrung
der  bffentlichen  Sicherbeit  durch  Diebe,  Räuber  und  anderes  gefbrliches  Gestndel  sieht
man  sich  veranlaße,  die  sämtliche  Kdnigl.  Landobgte  zur  strengsten  Aufmerksamkeit  auf  diesen
  wichtigen  Zwelg  der  Landespolizei  wiederholt  aufzufordern,  und  biebei  insbesondere  folgende
  Gegenstände  bemerklich  zu  machen.  ,

s)-JmAllgen-Ieineashaben-dieselbejede-Gekegenh«el«t«zu«benüpenzumsieTFötihkeltder
ihnen-untergeordnetenBeamten,-PylheistellenundGensd'akmeslnAufsuchung,Verfolgungund
  genauer  Verwahrung  dieses  Gesindels  zu  erwecken  und  zu  unterbalten,  und  mit  Ernst
darauf  zu  dringen,  daß  dfters  Partieularstreife  unversehens  veranstaltet,  die  einzeln  liegenden
  Bauernhbfe,  Mühlen  und  andere  Schlupfwinkel  der  Dlebe  und  Landstreicher  von  Zeit
zu  Zelt  fleißig  dorchucht,  und  die  Land-Dragoner,  Kandfüstliere  und  andere  zur  Anufsscht
lm  Polizelfache  angestellten  Personen  genau  instruirt  werden,  auf  alles,  was  zur  Emdeckung
gefährlicher  Verbren#er  und  ihrer  Gehülfen,  Beberberger  und  Begünstiger  führen  kbunte,
ein  wachsames  Auge  zu  haben.  «  «  »

s)ZursEkleichrekunsdleserMaßregelhsind«dleKbnOFLObekömtekbesondersanzuweisen,
  beĩ  jeder  Untersuchung  gegen  Raͤuber  und  gefaͤhrlicher  Diebe  vorzuͤglich  auch  darauf  zu
inquiriren,  eb  die  Inquistren  nicht  mit  andern  Bdsewichen  in  Verbirdung  stehen,  und,
wenn  die  angegebene  Mitschuldigen  aicht  gleichbald  zur  Hafe  gebracht  werden  kbnten,  eine
genaue  Beschreibung  ihrer  Persomnal  Umsiände  zu  verfertigen  und  durch  das  Staats=  und
Regierungs,  Blatt  bekennt  zur  machen..
        <pb n="142" />
        140

3)  Auf  glelche  Weise  ist  saͤmtlichen  Orts  oorstehern  zur  Pflicht  zu  machen,  diejenigen
von  den  Orts--Einwobnern  welche  sich  dem  Muͤßiggang,  der  Verschwendung  oder  sonst  elnem
  unregelmaͤßigen  und  sflitenlosen  Leben  ergeben,  oder  auch  ein  mit  unstaͤtem  Umherziehen
verbundenes  Gewerb  erwaͤhlt  haben,  genau  zu  beobachten,  und,  wenn  sle  Merkmale  von  verbrecherischen
  Verbindungen  derselben  oder  auch  nur  von  einem  Verkebr  mit  fremden  verdaͤchtigen
  Personen  wahrnehmen  sollten,  solches  den  ihnen  vergesezten  Beamten  zur  weitert
erforderlichen  Verfuͤgung  anzuzeigen.

)  Werden  verdächtige  Personen  eingezogen,  gegen  welche  bel  näherer  Untersuchung
kelne  verbrecherische  Handlung  oder  Verbindung  erhoben  werden  kann:  se  haben  die  Beamte
  die  Vorsicht  zu  gebrauchen,  daß  sie  vor  ibrer  Entlassung  nicht  nur  ihre  Signalements
genau  aufzeichnen,  sendern  auch  durch  Vergleichung  derselben  mit  den  vorhandenen  Jaunern
  und  Vag  enten-Beschreibungen  elnen  Persuch  machen,  ob  nicht  auf  elne  nähere  Spur
zu  Enrdeckung  eines  versteckten  Verbrechers  zu  kommen  seyn  mbchte.

5)  In  Ansehung  der  Pässe  verbleibt  es  bei  der  kärzlich  ergangenen  Kbhnlgl.  General=WVerordnung
  vom  .  d.  M.  Es  ist  aber  zugleich  den  Königl.  Beamten  einzuschárfen,  daß,
we  kein  „Königl.  Polizel-Commissär  eigens  aufgestellt  ist,  welchem  vermdge  seines  hhberen
Orts  genehmigten  Amtsstaats  die  BVistrung  der  Pässe  obliegt,  der  Beamte  selbst  oder  seln
vexoflichteter  Aktuar  mit  Ausschluß  aller  anderr  Personen  die  Pässe  der  Fremden  prüfen,
und  blebel  eine  um  so  größere  Sorgfalt  anwenden  solle,  je  häufiger  die  Fälle  sind,  da  die
erbbsten  Bbsewichte  sich  Päse  zu  verschaffen  wissen,  unter  deren  Schugzze  sie  ihre  Verbrechen
  desto  flcherer  vollführen  können.

:)  In  Hinsicht  auf  die  Anordnung  der  Sereife  haben  die  Könlgl.  Landobgte  und
Oberbeamm  scch  anzelegen  seon  zu  lassen,  mit  dem  Lokal  der  ihnen  untergeordneten  Amtsbezirke
  vollständig  bekannt  zu  werden,  um  die  Gegenden,  welche  sle  abwechsungsweise
durch  krelfen  zu  lassen  baben,  und  die  Punkte,  auf  welchen  bei  solchen  Streifen  vorzüglich
Räcksloht  zu  nehmen  ist,  richtig  bestimmen  zu  kbnnen.

7)  Wird  eln  Streif  wirklich  veranstaltet:  so  ist  jedesmal  vorber  zu  verabreden,  welche
Auchtung  jede  Streifmannschaft  zu  nehmen  hat,  damit  die  verschiedenen  Mannschaften  sich
te##  Höände  bieten,  und  nicht  ohne  Ordnung  und  Zusammensicht  berumirren.  Der  Landvogt
wird  nie  versaͤumen,  In  den  geeigneten  Fällen  von  der  instruktionsmäßigen  Befugniß  Gebrauch
  zu  machen,  von  demjenigen  Kbniglichen  Milliér,  welches  in  seinem  Beiirk  stationirt
  ist,  oder  in  auherordentlichen  Fällen  zu  Erhaltung  der  Ordnung  dahin  gesendet  wird,
ein  angemessenes  Assistenz-Commando  ju  dlesem  Zweck  zu  requlriren,  und  sogleich  davon
Anzeige  zu  machen.

8)  Wern  zur  Nachtzelt  In  der  Nachbarschaft  von  Waldungen,  in  Gebürgen,  Hohlwegen,
  Schluchten  ein  Feuer  bemerkt  wird  „welches  auf  den  Aufenthalt  beimatdloser  Leute
schließen  läße,  se  find  schleunig  dle  geeigneken  Vorsichtsmaßregeln  zu  trefen,  daß  der  Ort,
wo  füt  dieses  Gestndel  befindet,  von  verschiedenen  Seilen  her  umschlossen  wird,  um  dasselbe,
ohne  daß  Jemand  emkommt,  aufbheben  ziu  können.

5)  Für  die  sichere  Aufbewabrung  und  Bewachung  des  in  Haufen  zusammen  gebrachten
  Gestadels,  für  das  mit  denselben  schleunig  vorzunehmende  Verhbr,  für  die  Absondeçung
  der  zu  einer  Criminal-Untersuchung  sich  elgnenden  Baganten,  so  wie  für  die  sichere
        <pb n="143" />
        1

Transporte  der  Verbrecher  sind  sewohl  die  Beamte  als  die  Conducteurs  aufs  schärfste  verantwortlich
  zu  machen.  6

Insbesondere  ist  darauf  zu  sehen,  daß  die  Transporke  zur  Nachtzelt  und  durch  Waldungen
  möglichst  vermieden,  und  schwere  Verbrecher  nicht  anderst  als  geschlossen  und  mit
einer  Begleltung  von  2.  Gend'armes  transportirt  werden.

Wenn  der  Verbrecher  arretirt  und  ehe  derselbe  wieder  abgeführt  wird,  ist  jedesmal
genan  zu  untersuchen,  ob  er  nlchts  bei  sich  führt,  das  zu  seiner  Entweichung  bchülflich  oder
wohl  gar  zur  Herbelrufung  verbrecherischer  Gehülfen,  um  seine  Befrelung  ###  bewirken,
dienlich  seyn  könnte;  so  wie  ohnehin  die  Ordnung  mit  sich  bringe,  daß  bei  zeder  Arretirung
die  Verbrecher  sorgfältig  durchsucht,  und  lhnen  alle  Waffen,  Baarschaften,  Schriften,
Schlüssel,  Hacken,  Feuerzeuge  rdc.  und  andere  Habseligkeiten  abgenommen  werden.

o)  In  Ansehung  der  Gefängnisse  bezleht  man  sich  auf  die  Khn.  Verordnung  vom
22.  Nod.  v.  J.  auf  welche  die  Kbnigl.  Beamte  mit  dem  Anbang  zu  verweisen  sind,  daß
ste  nicht  nur  selbst  die  Gefängaisse  und  die  darin  befimlichen  Inquisiten  fleitig  besuchen,
sondern  vornehmlich  auch  die  Gefangenwärter  mit  Enst  anhalten  sollen,  sowehl  die  Gefängnisse
  selbst  und  die  Beschaffenheit  ihrer  Wände,  Bbden,  Thüren,  Oefen,  Fenstervergitterungen,
  so  wie  die  etwa  den  Gefangenen  angelegten  Schliessen  mebrmals  den  Tog  über
und  oft  auch  zur  Nachtzelt  unversehens  zu  visltiren  und  auf  jeden  Vewacht  eines  Ausbruchsunternehmens
  aufs  genaueste  Acht  zu  haben,  als  auch  außerdakb  derselben  mhrmals
Umgang  zu  halren,  um  dadurch  allen  Verkehr  der  Gefangenen  mit  auswärtigen  Gehülfen
abzuschneiden.  Doa  endlich

„)  dle  Erhaltung  der  bffentlichen  Sicherheit  vorzüglich  auch  davon  abbängt,  daß  die
Lecalpolizelanstalten  sowohl  in  den  Städten  als  auf  den  Dörfern  in  gebbrigem  Stard  erhalten
  werde:  so  ist  mit  Ernst  darüber  zu  halten,  daß  dasjenige,  was  die  General-Vererdnung
  vom  Sept.  1307.  J.  14.  hlerüber  enthält,  pünktlich  zum  Wollzug  gebroche
wird,  wobel  insbesondere  den  Beamten  aufzugeben  ist,  kelne  nachläßige  und  unentschiossene
Feldhüter,  Dorfs=  und  Nachtwächter  zu  dulden,  sondern  an  deren  Stelle  thätige  rö#tige
und  gesunde  beute  auszusteilen,  und  diese  zu  Erfüllung  ihrer  Diensipstichten  mit  allem  Cunst
anzuhalten.  ’

Man  findet  sich  uͤbrigers  durch  wiederholte  allerbochste  Befehle  aufgefordert,  biemk
bestim'mme  zu  erkláren,  daß,  wenn  ein  Khulgl.  Landvogt,  Ober=  oder  Unter  beomte,  Polizeikommissär
  oder  Ortsverstand  selnen  Pflichten  in  Bezug  auf  die  Handhabung  der  d###
chen  Sicherbei:  nicht  aufs  pünktlichste  nachkommen  sollte,  besonders  aber  wern  bei  bedentenden
  Vorfällen  nicht  auf  der  Stielle  die  geeigneten  Sicherheitsmaßregeln  von  Am's  wegen
getroffen,  und  zugleich  nicht  unverzä  lich  an  dle  Behdrde  die  erforderliche  Anzeige  gewocht
wärde,  eine  solche  H  utansetzunn  der  wichtigsten  Amtsobliegenbeiten  ohne  Nachsscht  zur  allerbochsten
  Keantniß  gebracht  werden,  und  die  empfindlichste  Abndung  nachfolgen  wird.

Seurtgart,  den  :3.  Mal  1811.  Kdn.  Ministerlum  des  Innern,

Ministerial-Vorschrift,  die  Gefängnisse  und  Behandlung  der  Gefangenen  betr.

Do  zufolge  der  von  Sr.  KdiglI.  Majestät  erklärren  allerbdchsten  Absicht  der  Zustand
  der  Gejängnisse  und  die  Verwahrung  und  Behandlung  der  in  dieselbe  gebrachten
        <pb n="144" />
        147.n—

Verbrecher,  als  ein  Gegenstand  der  Polizel,  der  Oberaufsicht  des  Khnigk.  Ministerlums
des  Innern  untergeordnet  ist:  so  nimmt  die  unterzeichnete  Stelle  bievon  Anlaß,  sömtliche
Kdnigl.  Landobgte  und  Oberbeomte  auf  folgende  Punkte  aufmerksom  zu  machen:

1)  Es.  Ist  eine  der  ersten  Pflichten  jedes  Oberbeamten,  dafür  zu  sorgen,  daß  für  die
bei  ihm  in  Verhaft  kommenden  Verbrecher  hinlängliche  Gefängnisse  vorhanden  seyen,  welche
auf  einer  Seite  für  die  Gesundhelt  des  Verhafteten  kelnen  Nachtbell  besorgen  lassen,  auf
der  andern  Seite  aber  auch  gegen  die  Entweichung  gefährlicher  Verbrecher  vollige  Sicherbeit
  gewäbren.  .

3)  In  Hinsicht  auf  das  erstere  Erforderniß  wird  hlemit  wlederbolt  eingeschaͤrft,  daß
kein  unterirdisches  oder  sonst  von  dem  Arzt  für  ungesund  erklärtes  Gefängniß  mehr  gebrauch",
  auch  zur  Winterzelt  keln  Gefangener  in  ein  ungeheiztes  Gefängniß.  gebracht  werden
  soll.

5  Zu  Verbätung  jeder  heimlichen  oder  gewaltsamen  Entwelchung  sind  die  Gefängnisse
so  fest  und  solld  anzulegen,  daß  der  Gefangene  weder  durch  die  darln  angebrachten  Oeffnungen
  entkommen,  oder  mit  Andern  elnen  Verkehr  baben,  noch  durch  Zerstbrung  irgend
elnes  Theils  des  Behältulsses  gewaltsam  ausbrechen  kann.  Insbesondere  ist  dafür  zu  sorgen,
  daß  die  zur  Verwahrung  dienenden  elsernen  Stangen  von  dem  Gefangenen  nicht  losgerissen
  und  zu  Werkjeugen  elnes  Ausbruchs  mißbraucht  werden  konnen.

Der  Grad  der  Befestigung.  hängt  übrigens  von  der  Bestimmung  des  Gefängnssest
ab,  indem  die  Natur  der  Sache  mlt  sich  bringt,  daß  ein  Criminal  Gefängviß  für  geféhrliche
  Criminalverbrecher  weir  mehr  Festigkelt  haben  muß,  als  eln  Detentionsgefängniß  für
Polizeigefangene,  von  welchen  man  nicht  leicht  einen  gewaltsamen  Ausbruch  zu  erwarten  hat.

4)  Je'des  Gefängniß  soll  mit  einer  Bettselle  versehen  seyn,  worauf  ein  hinlänglich
breiter  und  langer,  diters  mit  frischem  Stroh  zu  fällender  Strobsack,  ein  mit  Moos  oder
Roßhoar  ausgestopftes  Hauptpolster  und  ein  dichter  wollener  Teppich  sich  befindet.  Ist  in
dem.  Gefängniß  kein  Abtritt  angebracht,  so  wuß  darin  ein  weahl  verschlossener  Nachtstuhl
aufgestellt,  und  dleser,  wenn  das  Gefängniß  besetzt  ist,  täglich  gerelniget  werden.

5)  Ehe  ein  Verhafteter  in  das  Gejängniß  gebracht  wird,  ist  er  jedesmal  genau  zu
durchsuchen,  und  ihm  olles  abzunehmen,  wedurch  er#-##entweder  sich  selbst  schaden,  oder  einenunerlaubten
  Verkehr  unterhalten,  oder  einen  Ausbruch  versuchen  oder  die  Gefangenwärter,
bestechen  koͤnnte.

6).  Wo  es  immer  moͤglich  ist,  sollen  nicht  2  Gefangene  in  einem  Gefängniß  zuglelch
verwabrt  werden.  Am  wenilgsten  kann  dieses  bel  Personen  verschledenen  Geschlechts  und
bel  Mlischuldigen  Statt  finden.  Letztere  flud  jedesmal  so  zu  verlegen,  daß  sle  weder  durch.
dle  Wandungen  noch  durch  die  Fensterdffnungen  mit  einonder  Rüchsprache  nehmen  knnen.

7)  Verbrecher,  welche  elne  Lebens=  oder  schwere  beibesstrase  zu.  erwarten  haben,  eder
sonst  für  die  desfemliche  Sicherbeit  und  Rube  besenders  gefähriich  sind,  oder  denen  eln  Versuch,
  sich  ihrer  Gefangenschaft  gewaltsam  zu  entledlgen,  zur  Last  fällt,  sind  auch  In  festeren
  Gefängnissen  mit  Fesseln  zu  belegen,  und  können  bei  einem  hoben  Grad-  von  Bbaaartigkelt,
  besonders  wenn  sie  schor  vorhin  mehrmal  aus  festen  Verwahrungsorten  zu  entkommen
tewuß  haben,  mit  starken  Ketten  an  die  Gefängnißwandung  angeschlossen  werden.

Bei  einer  mangelhaften.  Beschaffenheit  des.  Gesängnisses  erfordert  es  die  Vorsicht,
        <pb n="145" />
        188
euch  windet  gefäbrliche  oder  wegen  geringerer  Verbrechen  verhaftete  Inqgulslten,  wenn  sie
der  Flucht  verdächtig  sind,  wenigstens.  zur  Machtzelt  Fesseln  anzulegen.

.  Zur  Aufsicht  über  die  Gefängnisse  und  die  Gefangenen  sind  unumgänglich  starke,
beberzte,  thätige  und  gesunde  Männer  undthig,  von  deren  Gewisseuhaftigket,  Amtetreue  und
regelmäßiger  Lebensart  man  verslchert  seyn  kann.  Schwächliche,  alte  und  gebrechliche  Gefangenwärter
  sind  anderwärts  zu  versorgen;  nochläßige,  dem  Trunk  ergebene  und  unredliche
  Leure  aber  ohne  Nachsicht  von  ibren  Stellen  zu  entfernen.

9)  In  Ansehung  der  Pflichten  der  Gefangenwärter  wiederholt  man  die  am  35.  vor.
Mon.  erthbeilte  Weisung,  nicht  alleln  die  Gefängnisse  selbst  und  die  Beschaffenbeit  ihrer
Wände,  Bdden,  Decken,  Thüren,  Oefen,  Fenstervergitterungen,  se  wie  die  Betsstellen
und  die  etwa  den  Gefangenen  angelegten  Schliessen  mehrmals  den  Tag  äber  und  oft  auch
zur  Rachtzeit  unversehens  zu  untersuchen,  und  auf  jeden  Verdacht  eines  Ausbruchs-Unternehmens
  aufs  genaueste  Acht  ju  haben,  sondern  auch  außerhalb  derselben  mehrmals  Umgang
  zu  halten.  ·

BciVifltirungderschllesseulst-es«nlchtgenug,manderGefangmwäktetsiemik
obenbtnbesichttget,sondernerhatqenqunachzqsebemsobnlchcsqu«lbnengcfcmoderabgerleben
  ist,  und  manchmal  zu  versuchen,  ob  sie  nicht  durch  schnelles  Aufreißen  gedffnet
werden  kdnnen.

10)  Die  hler  erwähnten  Funktionen  hat  der  Gefangenwärter  weder  seinem  Cbewelb
noh  selnen  Kindern  noch  sonst  jemand  zu  überlassen,  sendern,  wenn  er  daran  verblndert
seyn  sollte,  dem  ihm  vorgesetzten  Beamten  davon  die  Anzeige  zu  machen,  Tamlt  dieser
einem  andern  beeldigten  Polizei-Bedienten  deshalb  den  erforderlichen  Auftrag  machen  kann.

Bel  verwegenen  Gefangenen,  oder  wenn  aus  Mangel  an  Raum  mehrere  Verbaftete
belsammen  in  einem  Gefängniß  sich  besinden,  bat  er  die  Vorslcht  zu  gebrauchen,  daß  er,
so  oft  er  das  Gefängniß  betrin,  elnen  Gehülfen  mit  sich  mimmt.  «

11)  Ist  das  Gefaͤngniß  nicht  so  beschaffen,  daß  es  an  sich  hinlängsiche  Slcherheit  gegen
  die  Entweichung  eines  Verbafteten  gewährt,  und  ist  der  Gebrauch  der  Schllessen  entweder
  nicht  anwendber  oder  nicht  hinreschend:  so  Hat  der  Beamte  dasslbe  durch  besiellte  zuverläßige
  Leute  bewochen  zu  lassen,  wobel  aber  pem  Gefangenwärter  obliegt,  bfters  und
zu  ungewissen  Stunden  nachzusehen,  ob  die  Wächter  ihre  Schuldigkelt  ihun.

In  jedem  Falle  ist  den  Nachtwächtern  zur  Pflicht  zu  machen,  daß  sie  bel  lhrem  nschtlichen
  Umgang  zu  jeder  Stunde  auch  den  Plat,  wo  das  Gefingnißgebäude  sich  befinder,
besuchen,  und  auf  alles,  was  innerbalb  des  Gebäudes  oder  in  dessen  Umgebungen  vorgeben
  kbante,  lhre  Abfmerksamkeit  richten  sollen.

12)  In  Hinsicht  auf  die  Verkstigung  ist  mir  allem  Ernst  darüber  zu  Halten,  daß  die
Gefangenen  mit  binlänglicher  und  gesonder  Nabrung  versehen  werden.  Ist  ein  Verbafteter
  im  Stande,  eine  bessere  Kost  als  die  gewdbaliche  zu  bezahlen:  so  kann  ihm  diele,  inofern
  kein  Uebermoas  dabt#t##  vorgehr,  nicht  verweipert  werden.  Es  hat  ober  der  Gefangeuwärter
  sorgfältlg  darauf  fu  sehen,  deß  dem  Verhofteren  unter  den  Speisen  nichts  uner--laubtes
  zugebracht  wird;  #“  wie  es  Aberhaupt  selne  Obllegenheit  ist,  bei  dem  Spelsen  der
Gefangenen  jedesmal  gegenwstig  zu  seyn.  -««
        <pb n="146" />
        144

13)  Mt  vorzäglicher  Sorgfalt  ist  auf  die  Erbaltung  der  Relnlichkelt  in  den  Gefangnissen
  zu  diingen.  Jedes  Gefängniß  ist  zu  dem  Ende  nicht  nur  jährlich  zmal  zu  weißen,
Hudern  auch  Ifters  in  der  Weche  auszufegen.  Auch  ist  dafür  zu  forgen,  kaß  die  Perhafteten
  selbst  ssch  an  ihrem  Kbrper  und  ührer  Kleldung  mdglichst  reintich  halten.

à4)  Dle  Königk.  Beameen  haben  jere  Gelegenhelt  zu  ergreisen,  die  Gefangenwärter.
zu  Becdachtung  ihrer  Pfllchten  mit  Rachdruck  anzuhalten,  ste  über  den  Umfang  derselben
und  über  dle  dabel  anzuwendende  Vorsicht  zu  bekehren,  und  durch  bftere  Nachfragen  und
eigene  Vistrationen  der  Gefängmisse  in  beständiger  Mufmerksamkeit  und  Thaͤtigkeit  zu  erhalten.

Besonders  aber  haben  sle  die  Verbbre  der  Berhafteten  zu  benützen,  um  dieselben  zu
befragen,  ob  sie  nicht  über  lihre  Verkstigung  und  äübriee  Behandlung  zu  klagen  haben.
Sellten  biebel  wirklich  Beschwerden  vorkommenz  so  sind  diese  genau  zu  untersuchen,  und
mit  dem  gebührenden  Enst  abzustellen.  «

cH)JevckG-fangenmäktekbatMahleihmanvertraut-Gefangenenolnqenases
Registersubaltemunddarluutzubemetken

a)venBot-deunamea,Stand,GebuktI-undWohnoktdeiGesängen-m

b)denTaa,aawetchemderVerhaftet-elngcbrachtwotdeufst,

c)dadGesäI-guii,inwekchemdecselbevcrwadttlsi,

d)  die  besendern  Vorsichtsmaßregeln,  die  nach  Erforderuiß  der  Umslaͤnde  getroffen  worden
  sind,

e)  das  Betragen  des  Gefangenen  während  des  Verhafts,

)  die  besondern  Vorfäͤlle,  welche  sich  in  Hinsicht  auf  die  Person  des  Gefangenen  oder
seine  Verwabrung  zugetragen  haben,  und

##-)  den  Tag  und  die  Art  der  Beendigung  des  Werhafis.

Von  diesem  Reglstec  ist  am  letzten  Tage  jeder  Woche  dem  Beamten  ein  Auszug  mit
der  Unterschrift  des  Gefangenwärters  zuzustellen.  Am  Ende  jeden  Monats  hat  der  Ober-Beamne
  ein  abuliches  tadellarlsches  Verzeichniß  über  die  im  Laufe  des  Monats  im  Verbafe
gewesenen  Prrsonen  dem  Landvogt  zu  übergeben,  welcher  dasselbe  mmi  seinem  Bidlt  oder  seinen
  Bemerkungen  an  dasKbnigk.  Ministerium  des  Innern  einzusenden  hat.  In  dlesem
eoberamm#lichen  Zeugniß  ist  jevoch  in  drei  weirern  Kolumnen  noch  aninzeigen,  aus  welcher
Ursoche  jeder  Gefangene  in  Inquisitlon  gezogen  worden  sei,  an  welchem  Tag  das  Verbbr
semen  Mfang  genommen  habe,  und  an  welchem  die  Entscheidung  erfolgt  sel,  oker  aus.
welchen  Gründen  die  letztere  noch  ausstebe.

16))  Auch  außer  diesen  pveriedischen  Dabellen  tehr  es  den  Landobgten  zu,  von  den  Gefangenen-Listen
  zu.  jeder  Zeit  persbulich  Eirsicht  zu  nehmen,  oder  in  Rücksicht  auf  eintelne
Gefangene,  nähere  Erkundlgung.  einzuztrbden;  und  nach  Beschaffenbe#t  der  Umstände  das
Erforderliche  anzuordnen.  Ueberdies  verbleibt  es  bel  den  Vererdnungen  vom  20.  Jannar
#og  und  385.  April  #i0,  vermbge  welcher  denselben  obliegt,  alle  halbe  Jahre  ven
sämtlichen  Gefängnissen  der  Landvogtel  und  von  dem  Zustand  und  der  Behondlung  der
darin  verwabrien  Gefangenen  persbulich  Einsicht  zu  nehmen,  und  über  den  Erfund  auf
Georgili  uad  Martini  oder  längsteys  4  Wochen  nachher  ihre  Berichte  zu  erstatten,  welche
ste  jedach  in  Zukunft  an  dasn  Khnigl.  Minlsterium  den  Innsen  einzusenden  paben.
        <pb n="147" />
        145

70.  Sellte  sich  ergeben;  daß  eln  Verbrecher  aus  einem  Gefängniß  entkommen  wäre:
so  bat  der  Landvegt,  in  dessen  Amtsdistrikt  der  Verfall  sich  zugetragen  hat,  unverzüglich
von  Landvogteiamts  wegen  elne  genaue  Localuntersuchung  darüber  anzustellen,  inwleferne  dem
Beamten,  den  Gefongenwärtern  oder  senst  Jemand  eine  Verschuldung  zur  Last  fällt,  und
den  Erfund  mit  Beischluß  des  zu  fübrenden  Protekolls  schleunig  zu  berichten,  um  gegen
diejenigen,  welche  durch  Hintansetzung  ihrer  Amts=  und  Unterthans.Pflichten  die  bffentliche
SlIcherheit  in  Gefobe  gesetzt  haben,  die  den  Umständen  angemessene  strenge  Abndung  eintreten
  lassen  zu  können.  Stuttg.  den  6.  Jun.  1811.  Kbin.  Mlnisterium  des  Innern

Die  unverweilte  Anzeige  der  Orts-Vorsteber  von  schnell  sich  verbreirenden  Krankbeiten  betr.

Da  die  Orts-Worskeber  es  bäuflg  unterlassen,  von  Krankhelten,  dle  sich  sowebl  bei-Menschen,
  als  bei  Thieren  schnell  äußern  und  um  sich  greifen,,  die  vorschrifemäßige  Anzeige
  unverjüglich  zu  machen,  und  dlese  Pflichtoernachläßlgung  sich  auf  die  Besersniß  gründen
  mag,  daß  dogegen  durchgreifende  Polizel=  Maßregeln  getroffen,  und  dadurch  auf  einige
Jeit  der  Veskehr  werde  gebemmt  werden,  hieraus  aber  Gefahr  und  Nachtheil  für  des
Ganze  entstehen  kann;  so  slehr  die  unterzeichnete  Srelle  sich  veranloßt,  den  Kdnigl.  Landvogteien
  hlerdurch  aufzugeben,  durch  die  ihnen  untergeordneten  Oberämter  sämtlichen  Ortsvorstehern
  unter  Bedrohung  einer  Strafe  von  :  kl.  Frevel  einschäcfen  zu  lassen,  daß  sie  bei
elner  eintretenden  Krankbeit  unter  Menschen  oder  Vieb  die  unverweilte  Anzeige  bel  ihren
Oberämtern  machen  sollen,  worauf  sodann  diese  die  Krankbelt  durch  Kunstoerständige  untersuchen
  zu  lassen,  und  erforderlichen  Falls  schleunigen  Bericht  zum  Kbuigl.  Medicinal-Departemem
  zu  erstatten  haben.  Sturtg,  den  1.  Jun.-1811.  Kdn.  Ministerium  des  Innern.

Verorduung,  die  Erstatrtung  von  Vaccinations-Berichten  betr.  d.  d.  12.  Jun.  1811.

Da  man  für  nbihig  findet,  von  dem  Fortgang  der  Schutzpockenlmpfung,  und  den  blebei
  vorgekommenen  bemerkenswerthen  Erschelnungen  von  Zeit  zu  Zeit  in  Kenntniß  gesezt
zu  werden,  so  wlrd  hiemir  verordnet,  daß  sowohl  in  diesem  als  in  den  folgenden  Johren
im  Monat  Derember  von  jedem  Oberamt  an  das  Königl.  Medicinal-Departement-berichtet
werde:

1)  wle  vielé  Klnder  von  jedem  Arzt  oder  Chlrurgen  geimpft  worden.

à)  ob  die  Impfung  amt  sellcher  Materle,  oder  mit  trockener,  oder  mit  Borken  vorgsnommen
  worden,  und  wie  in  letzterem  Fall  der  Erfolg  gewesen  sei?

5))  Ob  ein  mit  schter  Materle  gebbrig  gelmpftes  Kind  nachtheilige  Folgen  davon  erkitten!
babe,  oder  gar  an  den  Schugtzpocken,  ohne  eine  andere  Krankheit  gestorben  sei?

4  0.  ein  gehbrig  geimpftes  Kind  nachher  noch  die  natürlichen  Pocken  bekommen:
babe?

5)  In  welchen  Orten  die  mmtürlichen  Pocken  ausgebrochen,  wie  viele  Menschen  daran!
gestorben,  und  ob  dagegen  die  Schutzpocken  in  Anwendung  gebracht  worden  selen  ?“
Um  diese  Berichte  erstatten  zu  knnen,  haben  die  Beamte  von  den  in  dem  Oberamts--Besirk
  beßindlichen  Aerzten  und.  Wündärzten  die  erforderlichen  Rachrichten  einzuziehen.),
19.  6
        <pb n="148" />
        146

welche  für  das  erstemal  elnen  Zeitraum  von  3  Jahren  räckwärts,  känftig  aber  jedcemal
mur  das  verflossene  letzte  Jahr  umfassen  sollen.  "

Da  auch  in  verschiedenen  Gegenden  des  Koͤnigreichs  schon  bfters  die  wahre  Kubpekken
  an  den  Eutern  der  Kuͤhe  bemerkt  worden;  so  sind  die  Vieheigenthümer  und  die  Ortsvorsteher
  hierauf  aufmerksam  zu  machen,  und  anzuweisen,  sobald  sich  irgendwo  dergleichen
Pocken  zelgen,  hievon  sogleich  das  Oberamt  und  den  Physicus  zu  benachrichtigen,  welcher
sodann  schicklichen  Gebrauch  davon  zu  machen,  und  von  dem  Erfolg  besondere  Relation  an
bas  Oberamt,  um  solche  hieher  einzusenden,  zu  erstatten  hat.  Stuttgart,  den  12.  Jun.
1811.  Königl.-Mediciknal-Departem.

Straf-Erkenntniße  der  Königl.  Conseriptions-Commission.

Der  Conseribirte  Johann  Bader,  von  Mietingen,  Oberamts  Wliblingen,  welcher  s#ch
durch  ein  falsches  Krankbeits-Attestat  der  dißjährigen  Musterung  entzogen  haf,  wurde  auf
vier  Wochen  zur  Festungsarbeit  verurthellt,  und  wird  nachher  mit  rojähriger  Capitulation
unter  das  Rbnigl.  Militär  eingerheilt  werden.  Stutrgart,  den  6.  Jun.  16  7.

Ebenso  wurde  der  Milltärpflichtige  Georg  Gik,  von  Schkkingen,  Oberamts  Leonberg,
wegen  eines  zum  Behuf  seines  Aufenthalts  im  Ausland  gefübrten  falschen  Certificats,  in
elne  vierwöchentliche  Festungo#arbelts-Strafe  condemnirt,  nach  deren  Erstehung  er  glelchfalls
mit  20  ähriger  Capitulatlon  unter  das  Khnigl.  Militär  assentirt  werden  wird.  Stuttgart,
den  6.  Jun.  1311.

Erkenntnisse  des  Köuigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  5.  Jun.  1811  wurden  geschleden:

1)  Johann  Jakob  Schuhmann,  Börger  und  Bauer  zu  Frankenbach,  Heilbrenner
Oberamts,  Kl,  von  Catharlna  Elisabeth,  geb.-Gebharde  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi
desert.  unter  Vergleichung  der  Kosten.

1))  Rostna  Kalser,  von  Waldenbuch,  Stuttaarter  Amts-Oberamés,  geb.  Schmidhäusser
von  da,  Kl.,  von  Georg  Friedrich  Kalser,  Bürger  und  Bäcker  von  Waldenbuch,  Bekl.
ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurthellung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

5)  Jakob  Schäfer,  Bürger  und  Weingäriner  zu  Walblingen,  Kl.,  von  Anna  Barbara,
  geb.  Dobler  von  da,  Bekl.  ex  coap.  quasi  desert.  unter  Verurthellung  der  Beklagten
  in  die  Kosten.

 

Se.  Kbnigl.  Mazj.  haben  allergnädigst  geruht,  vermög  allerhbchsten  Reseripts  vom
9.  Jun.  den  Gehelmenrath  und  kandvogt,  Grafen  von  Waldburg-Zeil  auf  sein  alleruntertbänigstes
  Ansuchen  in  Rotweil  zu  belassen,  den  Landvogt  von  Freiberg  vom  milttlern
  Reckar  nach  Ulm  zu  versetzen,  und  dem  Kammerherrn  von  Stein  zum  Landvogt  am
mittlern  Reckar  zu  ernennen.
        <pb n="149" />
        147

Se.  Köhn'ssl.  Maj.  haben  allergnaͤdlgst  geruhr,
vermdg  allerhdchsten  Ordre  vom  6.  Jun.  bei  dem  ten  Linien-Infanterie-Reglment  am:
dle  Scelle  des  wieder  in  der  Linle  eingetretenen  bleherigen  Adjutanten  des  aten  Batalllon
dleses  Regimente,  Ober-Lleutenant  Kohrzer,  den  Unter-Lleutenant  Prohaske  zum  Adjutanten.
  p  ernennen;
durch,  ein  allerhöchstes  Decret  vom  7.  Jun.  %
dem  Generalmajor  und  Brigadler  von  Scharffensteim  die  alkerunth.  nachgesuchte
Emtlassung  aus  dem  acikoen.  Milltär  allergnädkest  zu  ertheilen,  und  denselben  zum  General.
  =  Lieutenant  und  Gouverneur  von  Heilbronn  mit  Dension  zu  ernennen;  dagegen
den  bisberigen  Commandeur  des  ten.  Linlen-Infanterie-Regiments  Kronprinz,  Generalmajor-
  v.  Koch,  zum  Brigadier,
den.  Oberst=  leutenant  v.  Blbersteim  zum  Commandeur  des  ten  Lu#nlen=  Infanterle=Regimems
  Kronprinz".  und-  «
den  zum  Oberst-  Lieutenant  befoͤrderten  Major  v.  Schmidt  dleses  Regiments  zum
Commandeur  des  aten:  Batalllon  desselben  zu  ernennen,
den  Major  v.  Imhof  vom  6ten  Linien-Infant.  Regiment  zum  ten  Linlen-Infant.
Reglment  Krenprinz  als  solchen  zu  versetzen;  wogegen
der  bisher  bei  dem  Zten  Lin.  Infam.  Regim.  la  Suite  gefährte  Major  v.  Mayer,
in  den  wirklichen  Stand  dieses'  Regiments  eintrittz.
durch  elm  allerbbchstes-  Decret  vom  9.  Jun-  «
dieSecond«-Liäuenaatssv.-KamphvomGänekaksOuartiårmelstäksStauf-v.Baumsb·ach«.»vom-ItenLIn..Jnfant.ReglmentPtknz-Paul·,B«etuliusundv.Schdnfeld,

Heedevom-UmLin..Jnfant.-NeglmentHuzonglbelm,UadBollmer.oomör.leJm
funkle-RegisseurzwspfemlenAnstaunte-zu-befbtd'ern,-sodann-s
diebeidenCadeIsIm-Milskärs--J"nscitut,StvckmalekundMönchtvrszuSekonds
Lieutenaatö,.ekstembeim-stetsLin.Inform-Regisneat-Pclnz,Paul,.letztern-belm«4tenLi»n.-.Jnfant..Regimentszwetnmndnzsendliche
  —
durchein«allekhdchstägInferno-wä-Junkderrbekduwcörpsdesscnidecanqestcllw
thondueteukHaugAltersbalbekszapensioniien.-  "
Durch-eln-allekbbchstes·Dekt-etpdmto.-Jun.babenSe.«KbdlgcpMdjkdemgetE
lichcnsRachKelleuankleine-Kreuz«des-Makk-Cioil.-kadtmst.-Okpmg-zupermen,
  und
ben,  vermdg  allerhoͤchsten  Rescripts'  von  ebend-  dem  Dekan  des  Land-Capitels  Biberach,
Steinbéuser  „„so-wie  auch  dem  Dekan  des  Land-Capitels  Rotweil,  Haßler;  den  Charakter
  eines  geistlichen  Raths  zu.  erkheilen  allergnärigst  gerubt.
Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  verm#g  ollerhbchsten  Rescripts  vom'13.  Junm  allergnädigst:
geruht,  fär  die  hiernach=  genannten  neuen  Oberämter  zu  Amtspftegern  zu  ernennen:
für  das  Oberams  Crellsheim,  den  ehemaligen  Hall-WVerwalter  Trolvsch  daselbst;
für  das  Oberamt"  NReresbelm,  den:  gewesenen.  Justlzamts--Sekretär,  und  Stadtschreiber
  Schrott  dafelbst;  «  ·  ·
sitt-dag-Oberamt;Gelß-liågjnsz,den.:blsb·nigkniStiftungss-Abmlnlstratotsslchstemi
Uegzndasqlbszz
        <pb n="150" />
        148

für  das  Oberamt  Alpek,  den  gewesenen  Landgerichts-Assessor  Grau  daselbst;
fär  das  Oberamt  Wiblingen,  den  bisherigen  Stadt-Gerlchtsschreiber  Seidel,
Lon  Ulm;  »  ·
für  das  Oberamt  Leutkirch,  den  Oberacciser  Salle,  von  Geißlingen,  welchem  zuhlelch
  die  Oberacc#lsers  =  Stelle  in  Leutkirch  übertragen  ist;
"  für  das  Oberamt  Wangen.,  den  bisherigen  Caßier-Amts-Schrelber  Ehrle,  oon
ettnang;
fuͤr  das  Oberamt  Tettnang,  den  Buͤrgermeister  Pfanner  daselbst.
Se.  Könlgl.  Maj.  haben  allergnädigst  gerubt,
werm#sg  allerhochster  Resolution  vom  6.  Jun.  dem  zur  karbolischen  Patronat-Caplanei
Arnach,  Oberamits  Waldsee,  nominieten  Vikar,  Johann  Michael  Müäller,  und
verm#g  allerhbchster  Resolution  vom  9.  Jun.  dem  zur  evangelischen  Patronats-Hfarrel
Toalbeim,  Dlbcese  Heilbronn,  nominirten  Präceptos  Bérenstecher  in  Bönnigheim  die
allerhbchste  Conflermation  zu  ertbellen,  ferner
vermyg  allerhbchster  Resolution  1.  Jun.  zu  der  erledigten  katholischen  Pfarrei  Binsdorf,
  Oberamts  Sulz,  den  vormallgen  Caplan  an  der  Deurschordens-Commende  in  Ulm,
Garnisons-Prediger  Kaver  Schuh  zu  ernennen;  endlich
verm#g  allerbchster  Resolution  vom  :3.  Jun.  dem  zur  evongelischen  Patronat-Hfarrel
  Jebenhausen,  Dibcese  Gdppingen,  nominirten  Birar  M.  Payer  die  allerpbchst=  Confirmatian
  zu  erthellen.

 

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  dllergnädigst  gerubet,  den  15jährigen  Johann  Helnrich
Eiselen  aus  Bietigheim,  Oberamts  Besigheim,  welcher  am  3.  Mai  l.  J.  dle  rojährige
Tochter  des  Tuchmachers  Grab  daselbst  vom  Ertrinken  in  dem  Enzstusse  gerettet  hat,  zur
Belohnung  dieser  Handlung  die  sllberne  Cioll-Perdienst-Medallle  zu  ertheilen.  Stuttgart,
den  16.  Jun.  1811.  ·  Konigl.  Ob.  Reg.  Ob.  Pol.  Depart.
        <pb n="151" />
        Nro.  28.  1611.  149
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Dienstag,  18.  Juni.

 

Königl.  Brrordnung,  die  Leichname  der  Selbstmörder  bem.

Se.  Könle  l.  Maj.  haben  durch  ein  ellerhbchstes  Reseript  vom  heutigen  Dag  zu  beselen
  geruht,  daß  nicht  nur  die  Leichname  von  bürgerlichen  Personen,  welche  auf  Kesten
des  Staats  zu  begraben  sind,  fondern  auch  von  allen  Selbstmördern  überhaupt,  sie  selen
bürgerlich  oder  Milltr„  entweder  auf  das  anatomische  Theater  der  Universität  Tübingen,
oder  an  eines  der  militärisch-chlrurgischen  Institute  zu  Stuttgart  und  Ludwigeburg,  je
nachdem  der  Aufenthaltsort  eines  Selbst=  Entleibten  der  einen  oder  andern  dieser  drei
Staͤdte  am  nächsten  ist,  abgeliefert  werden  sollen;  welches  den  sämtlichen  Landvogtel=  und
Oberämtern  zur  genauesten  Befolgung  dieses  allerhöchsten  Befebls  -bledurch  zu  erkennen
gegeben  wird.  Stutts.  den  15.  Jun.  1811.  Kdn.  Ministerium  des  Innern.

Minisierial-Derret  wegen  der  Reisen  der  Juländer  ins  Auskand.

Da  man  in  Erfahrung  gebracht  hur,  daß  Kdnigl.  Unterthanen,  welche  sich  ins  Ausland
  begeben  wollen,  vielfältig  an  der  Gränze  erscheinen,  ohne  mit  dem  erforderlichen  Da##
oder  Erlaubnißschein  versehen  zu  seyn,  und  sich  mit  der  Unwissenbeit  in  Ansehung  der  deshalb
  ergangenen  allerhbchsten  Verordnung  vom  3.  Mal  d.  J.  entschuldigen:  so  baben  dle
Konigl.  Landoogteimter  die  zuverläßige  Verfügung  zu  treffen,  daß  sämtliche  Angebbrige
DUer  in  ihren  Landoegtelbezleken  befindlichen  Gemeinden  von  dieser  Verordnung  ausführlich
um  zu  wiederholtenmalen  in  Kenntniß  gesetzt  werden.  Stuttg.  den  73.  Jun.  13.1.

Kbuigl.  Ministerium  des  Innern.
Seraf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Justiz-Collegii  1.  Senats.
Ad  M-  d.  Sacr  Regioe  Maj.

Den  3.  Mal  wurden  die  bel  dem  Oberamt  Calmw  wegen  ebebrecherlschen  CToncubinats
in  Untersuchung  gekommene  Daniel  Henger  und  Cbristina  Kinzelmamn,  von  Rbthenbach,  ersterer
zu  achtmonatllcher  Festungsarbelt  und  letztere  zu  fünifmonatlicher  Zuchthausstrafe  verurtbellt.

Am  n3  Mal  in  Johb.  Geerg  Nill,  von  Nebren,  Oberamts  Täübingen,  wegen  Mißbandlung
  seiner  Ebefrau  und  thätlicher  Reni'enz  gegen  die  Ortsobrigkeit  um  deren  Diener,
mit  zwetjähriger  Festungsgrbelt  auf  Hobenasperg  belegt  worden.

Unterm  v#.  Mai  wurde  der  bei  dem  Amis-Oberamt  #t  ert  verhaftete  Job.  Conrad
Kalser,  oon  Groß-Ingersheim  wegen  seiner  wiederbolten  Diebstäh!  ud  Fschungen  neben
dem  Ersat  der  Kosten  und  des  Entwendeten  zu  einljéáhriger  Festund#eheit  condemnirt.
        <pb n="152" />
        180

Den  .  Mal!  wurde  der  bei  bem  ·  Stadtoberamt  Stuttgart  verhaftete  Joh.  Abraham  Zlmwermann,
  von  Berg,  wegen  schwerer  Mlßhandlung,  einiger  Bürger  und  grober  Injurien  gegen
sein,  vorgesetztes,  Amt  und  dessen  Diener,  zurviermonatlicher  Festungsarbeit  verurtheilt.

Unterm  44.,  Mol  ist  der  bel  dem.  Oberamt  börch  verhaftete  Georg  Michael  Frank,  von
Vorderwelsbuch,  wegen  wlederbolten  Dlebstabls,  zu,  ein=  und  einbalbjähriger  Festungsarbeit.
conbemnirt;  und  zugleich  befoblen  worden,  daß.  er  nach  erstandener  Strafe  in  einem  Zwangs=Arbeitshause
  bis  zur  erprobten  Besserung  aufbewahrt  werden  soll.

Den.  14.  Mal  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Freudenstadt,  inhaftirte  Matthäus  Kugker,
von  Schopftoch,  wegen  dritten  Dlebstabls,  zu  elnjähriger  Festungearbeit  verurtbeilt  und  befohlen,
daß  er  nach  erstandener  Strafe  unter  strenge  pollzelliche  Aufsicht  des  Oberamts  zu  geben  sey.

Am  13..  Mal  ist  der  bei  dem  Oberamt  Ehingen  inhaftirte  Anton  Abt,  von  Gundersbofen,
  wegen  wlederbolten  Diebstable  neben  Anrechnung  des  unverschuldet  erstandenen  langen
  Arrests  noch  mit  einer,  viermonatlichen  Festungearbelt  belegt  und  befohlen  worden,  daß.
er,  nach  erstandener,  Strafe  als  ein  gefährlicher  Dleb  auf  drei  Jahre  in  ein  Zwangs.-Ar-.
beitsbaus  gebracht.  werden  seoll.

Unterm.  13.  Mai  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Rürungen  verhaftete  Ankre#as#  Vegel,
von:  Oberbolhingen,  wegen  dritten  Dlebstabls,  zu  einer  drei  und  einhalbjährigen  Zuchthausstrafe,
  neben,  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens  verurthellt.

Den  #.  Mal  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Waldsee  inhaftirte  Substikut  Weißmann,  von-Mehrstetten,
  wegen  Betrügerelen  und  Dienstvergehungen,  mit  einjähriger  Zuchthausstrafe  belegt.

Am.  12.  Mai  wurde  der  bei  dem  Oberamt'  Leonberg  verhaftete  Michael  Bürkle,  von-Diingen,
  wegen,  wiederbolten  Felddlebstabls-  zu  halbstündiger.  Ausstellung  auf  der  Schand--bühne
  und  neunmonatlicher  Zuchthausstrafe,  neben  Ersotz  der  Kesten  verurthellt.

Unterm  27.  Mal  ist  der  bei  dem  Oberamt  Horb  inbaftirte  Enoch  Eytb,  von  Gelßlingen,
wegen  verübter  Baumbeschédigung,  neben  dem  Schadens=  und  Kosien-Ersatz,  zu  einstündigerrbffentlichen,
  Ausstellung:  mit  einem  auf  dle  Brust  gehefteten  Zettel:  „  Baumschänder"“
und  einer,  fünftehnmonatlichen  Buchtbeussirefe=  in  Gotteszell  condemnirt  worden.

Den.  1xk.  Mal  wurde  der  beindem  Oberamt.  Baknong  verhaftete-  Geiifried  Kübler,  von
Reichenberg,  wegen  wiederholten  Dlebstabls,  mit,  einer  dreljährigen  Festungestrase,  neben-Ersatz
  der  Kosten  und  des  Schadens  belegt,  und  befohlen,  doß  er  nach  Erstehung.  dieser:
Strafe  in  einem  Zwangs-Arbelisbause,  bie  zu  erprobter  Besserung.  verwahrt  werden  soll.

Am  2:4.  Mai  ist  der  bei  drm  Oberamt  Heidenhelm  inbaftirte  Jakob  Ischlager,  von.
Eselsburg,  wegen  wiederholten  Dlebstahis,  zu  fünfjähriger  Festungsarbeit,  neben  Ersatz,
der:  Kosten  und  Schäden,  condemnirt  worden.

Den  33=  Mol  wurde  die  bel  dem  Oberamt  Valhingen  verhaftete  Anna#  Maria  Häfler,„geb:
  Wiedmäe#####n,  von  Gonslosen)  wegen  wiederbolten  Diebstahls,  zu  einer,  dreljährigen
  Zuchtbausstrofe,  neben  Bezahlung  der  Kosten  verurtheilt,  und  befohlem,  daß  sie  nach
geendigter  Strafzelt  in  einem  Iwangs-Arbeltshausec  bis  zur.  erprobten.  Besserung  aufbewohrt
  werder  soll.  .

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zonbertessachzwogenswievethyltemdlebstabls«wzweljshtlggrFystunggatbek,«nebenEIsapz
Ick.K0ik,cn..o-tunh,eilc..  ·
        <pb n="153" />
        Nro.  29.  181  1.  ab
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  23.  Juni.

 

Aufforderung  des  Kön.  Oberlehenhofs  an  die  Fürsten,  Grafen,  udeligen  Guksbesitzer,  Gemeinden,
und  Korperschaften;  d.  d.  15.  Jun.  18  .

Die  Fürsten,  Grafen  und  udeligen  Gutsbestszer,  ingleichem  die  Gemeinden  und  Körperschaften,
  welche  in  den  an  die  Krone  Würtremberg  von  der  Krone  Balern  kraft
Sltaatsvertrags  vom  18.  Mat  vorigen  Jahrs  übergegangenen  Länderthellen,  Aktiv-LLehen
bestden,  werden  hiemt  aufgesordert,  dieselbe  dem  Kbnigl.-  Ober-Lehenhof,  unter  abschriftlicher
  Beilegung  der  Eehenbriefe  und  der  ehen-denombremens,  innerhalb  drel  Monaten
anzuzeigen.  Königl.  Ober-Kehenhof.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.

Den  12.  IJuni  1811  wurden  geschleden:

)  Anna  Catharin#a  Groß,  von  Bekingen,  Hellbronner  Oberamts,  geb.  Schütt,  von
Groß-Obrlach,  Bäknanger  Oberamts,  Kl.,  von  Melchior  Groß,  Bürger  und  Bauren  zu
Bekingen,  Bekl.  ex  cap.  qduasi  desert.  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

2:)  Jonathan  Bledermann,  Büeger  und  Bauer  zu  Iptingen,  Maulbronner  Oberamts,
  Kl.,  von  Friederlka,  geb.  Wild  von  da,  Bekl.  ekx  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung
  der  Beklagten  in  die  Kosten.

3)  Jakob  Thlerrauch,  Bürger  und  Beker  zu  Miederstetten,  im  Oberamt  Blaufelden,
Kl.,  von  Maria  Barbara,  geb.  Emmert,  von  Welkersheim,  Mergentheimer  Oberamts,
Bekl.  ex  cap.  adulteri#,  und  aus  besonderer  Bewegniß  die  Kosten  compensirt.
        <pb n="154" />
        152.

Se  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  18.  Jun

die  Lientenants:  Bornhäuser  vom  ebten,  Haubensak  vom  #ten,  Lupold,  ebmaldbelm
  ###en,  Amann  vom  gten  binien-Infanterie-Regiment,,  und

den  vor  diesem  belm  Land-Scharsschützen.-Batalllon  gestandenen  Lleutenant  Mayer,
als  solche  bei  der  Gensd'armerie,  sodann

den  bisher  bel  der  Gened'armerle  gestandenen  Regimems  =  uartiermeister,  Ober#e
Geutenont  Hardt  bel  der  Rechnungs-Kammer  des  Kbnigl.  Kriegs-Collegii  anzustellen.
allergnaͤdigst  geruht.

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  vermdge  allerbbchsten  Reseriets  vom  9.  Mai  ju  verordnen
  allergnädigst  geruhr,  daß  der  bisher  bei  der  Koͤn.  Ober--Finanz-Kammer,  Steuer-Departement,
  dem  Kön.  Forst-Departement  urd  Bergwerks=  und  Salinen-Departemem,
wie  auch  der  Kdinigl.  Hof=  und  Domainen-Kammer  ale  Justitiar  angestellte  Ober-Justiz-Rath
  Bauer  in  das  Ober-Justiz-Colleglum  zten  Senats  als  Ober-Justiy-Roth  zutäckzutreten
  babe,  und  ist  sofort  vermige  allerhöchsten  Reseripts  vom  15.  Jun.  die  Ju-Kitlar-Selle
  bei  den  obgedachten  Collegien  und  Departements  dem  vormaligen  Fürstl.
Hobenlohe  Kirchbergischen  Gehelmenrathe  Knapp,  mit  dem  Charakter  eines  geheimen-Hofraths
  gnädigst  übertragen  worden.  ,

BermdgallekhbchstenResctiptfvomiäsumpabrnSe.Kdngl-«Maj.sdieet-.
ledlgxr.evangelische.Womi-Gächingcn,,Dld-cse-Ukach,,demPisak-M.Frl-,in.Müachingen,
  und

die  vakante  katholische  Pfarrei  Wezgan,  Oberamts  Lorch,  dem  Ex-Carmeliten  Luz,
von  Ravensburg,  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Vermbg  allerbchsten  Reseripts  vom  16.  Jun.  haben  Se.  Kbnigl.  Majestät  dle
vak#ante  Oberamts-Cbhirurgen  =  Stelle  zu.  Eßlingen  dem  Med.  Pract.  Dr.  Krámer  zu
Heimsbelm  allergnädigst  übertragen.

 

Se.  Königl:  Maj,  haben  verm#g  allerhochsten  Erlasses  des  Khnigl.  Ministeriumsdes
  Junern  vom  13.  dleses  Monots  dem  ledigen  Christorb  Jakob  Klein,  von  Wangen,
Oberamts  Cannstadt,  welcher  das  in  einen  60  Schub  tiefen  Schbpfbrunnen  gefallene.
7ährige  Mädchen  des  Jakeb-  Kleiner  daselbst  mit  eigener  Lebensgefahr  vom  Ertrinken  erreteet
  hat,  die  silberne  Verdienst-Medaille  allergnädig#st  zu  ertheillen  geruhet,  welches  hlemit
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Stuttgart,  in  Kdnigl.  Ob.  Regserung,  Ob.  Pol.  Depart.
den  39.  Jun.  1311.
        <pb n="155" />
        Nro.  30.  1  8  1  1.  163.
Koͤniglich-  Wuͤrttembetgisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  29.  Juni- 



Diè  Umlage  einer  Capitalsteuer  für  das  Jahr  167.K.

Da  Se.  Königl.  Majest.  zu  Deckung  der  Staats-Bedäefnisse  für  das  Jahr  1871.
L##erordnet  haben,  daß  neben  der  Ordinarl=  Steuer  auch  eine  Capitalsteuer  von  zwanzlg
Kreuzer  von  Einhundert  Gulden,  unter  den  bel  der  Capltalsteuer-Umlage  d.  d.  18.  August
180.  festgesetzten  Bestimmungen  und  Modifticationen  in  das  ganze  Reich  ausgeschrieben
werden  solle:  so  wird  solches  andurch  zur  Nachachtung  mit  dem  Anfügen  allgemein  bekannt
temacht,  daß  dlese  Capitalsteuer  vom  34.  Aug.  187:1  1.  an  und  nach  dem  Besitstande  an.
diesem  Tage  elnzuzlehen  sey.  Decret.  Stuttgart,  im  Kbnigl.  Staats-Ministerium,  den.
3e.  März  1811.  Ad  Mand.  8.  Reg.  Maj.  Propr.

Königl.  Verordnung,  das  Verbot  der  Auswanderung  betr.

Se.  Königl.  Maj.  haben  unterm  39.  Maei  607.  zu  verordnen  geruht,  daß  dem
Königl.  Unterthanen  das  Aus##andern  nicht  mehr  gestattet,  und  daß  Allerßdchstdenselben
bkeine  dergleichen  Gesuche  mehr  vorgelegt  werden  sollen.

Dlese  allerbbchste  Verordnung,  welche  unterm  1.  Juni  desselben  Jahrs  an  die  Königk.
Krels=  und  Oberämter  zur  Nachachtung  ausgeschrieben  worden,  wird  auf  allerbdchsten  Befebl
  hierdurch  zur  allgemelnen  Kenntniß  mit  dem  Anfügen  gebracht,  daß  in  sofern  bei-Weibspersonen,
  welche  sich  an  einen  Ausländer  verheirathen  wollen,  eine  Ausnahme  statt:
Ksnden  konn,  Se.  Konkgl.  Majest  ät  hierüber  in  jedem  einzelnen  Fall  allergnädigst,  be

gimmen.  werden.
.  n,
        <pb n="156" />
        154

Und  da  zu  diesem  Ende  jeden  Monat  eine  biste  allerunterthänigst  vorgelegt  wird,  so
paben  die  Königl.  Oberämter  daran  zu  seyn,  daß  die  Bittschriften,  in  welchen  der  Zweck
und  die  indiolduellen  Verhältnisse  der  supplieirenden  genau  anzugeben  And.  zu  gehbriger
Zeit  eingeschickt  werden.  Stuttgart,  den  a:  Juni  161.  .

Antsl-Ober-Reqlet.Req.D-pact.

EineKbnigtBaierifcheBetoqunpPAGA-ther-diejnöBciekifchckeifehbekr.

Da  nach  einer  erneuerten  Kinigk.  Balerischen  Verordnung  den  Ausländern,  welche
mlt  einem  von  ihren  Reglerungs-Behbrden  ausgestellten  Passe  ine  Bajerische  reisen  zur
Obllegenbeit  gemacht  wird,  daß,  wenn  ste  von  einem  oder  durch  einen  Ort  kommen,  wo  sich
eine  Balerische  Gesandtschaft  besindet,  ste  lbren  Paß  von  dieser  vistren  zu  lassen  hoben,
indem  ibnen  sonst  der  Eintritt  über,  die  Gränze  versagt  werden  würde;  se  werden  sämtllche
Khmigl.  Kandohgte  auf  allerhöchsten  Befehl  hlemit  angewiesen,  nicht  nur  den  Innhalt  jener
Berordnung  in  ibhren  Landoogtel-Bezirken  allgemeln  bekannt  zu  machen,  damtt  die  Kialgl.
  Unterthanen  vor  den  aus  der  Unterlassung  der  vorueschriebenen  Formalltät  entstehenden
  Nachthellen  sich  zu  hüten  wissen,  sondern  auch  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  ebendasselbe
  auch  diesseits  gegen  die  in  das  Kdnigreich  Württemberg  kommenden  Kinigl.  Balereischen
  Unterthanen  beobachtet  werde.  Stuttgart,  den  36.  Juni  1841.

"  Adnigl.  Ministerium  des  Innern.

Die  erforderliche  Anzeige  der  Kbnigl.  Advokaten  von  ihrem  Aufenthalts-Orte  betr.

Da  man  wahrzunehmen  gehabt  hat,  doß  dle  meisten  der  Kbnigl.  Advokaten  bieter
unterlassen  baben,  von  ihrem  jeweiligen  Aufenthalte#  Orte  dem  Seniori  Advocelorum,
Ober-Justiz-Prekurater  Hofrath  Bressand,  zu  Stuttgart,  dle  gebührende  Anzeige  zu
machen,  es  aber  durchaus  nethwendis  ist,  daß  der  gedachte  Senior  von  dem  Wohnsitze#
sämtlicher  Königl.  Advokaten  jederzeit  unterrichtet  sey,  so  werden  letztere  zu  ihrer  Nachachtung
  für  jetzt  sowohl,  als  für  die  Zukunft,  hlerdoch  angewlesen,  nicht  nur  von  ihrem  dermaligen
  Wohnorte  dem  obgedachten  Hofralh  Bressand  allbier  ungesckumt  die  erforderliche
Anzelge  zu  machen;  sondern  auch  bei  sich  erelgnenden  Veränderungen  ihres  Demiclls  inskänfiige
  jedesmal  ein  Gleiches  zu  beobachten;  wonach  sich  auch  sämtliche,  in  der  Folgezeit
recipirt  werdende  Advokaten  gleichmäßig  zu  richten  haben.  Decret.  Stutegart,  im  Kinigl.
Ober-Justiz-Collegium  II.  Senats,  den  15.  Junl  16711.

Straf-Erkenntuiß  der  Königl.  Conscriptions-Commission.

Der  Conseriptionspflichtige  Johann  Jecob  Wierh,  von  Wermuthhaußen,  Oberamts
Mergentheim,  welcher  im  Jahr  1606.  als  Recrut  auf  dem  Transport  entwich,  wird,  da
        <pb n="157" />
        186

er  wegen  Unbrauchbarkelt  zum  Militalr  nicht  assentirt  werden  kann,  zu  sechsmonailicher
Festungsarbelt  condemnlrt.  Stuttgart,  den  20.  Junĩ  1811.

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  pr.

 

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  gerubt,
vermbg  allerbochster  Refolution  vom  20.  Jumn  die  erledigte  evengelische  Pfarrei'  Plleningen,
  Dibcese  Stuttgart,  dem  vormallgen  Professor  am  blesigen  obern  Gymnastum
M.  Kielmann,  unter  Vorbehalt  seines  Rangs  als  Prosessor,  zu  übertragen,

dem  vormallgen  Oettingen-Wallersteinlschen  Conslstorial-Rath  und  Special-Superin
Kudenten,  Pfarrer  Vegelgsang  zu  Trochtelsingen,  Dibcese  Aalen,  den  Charakter  eine#
geistlichen  Rarhs  zu  verleihen;

vermög  allerhbchsten  Reseripee  vom—6.  Jumi  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Wahlhelmm,
  Dibcese  Bletigheim,  dem  Pfarrer  M.  Röder  in  Thamm,

die  erledigte  kathollsche  Caplanel  zum  helligen  Kreuz  in  Buchhorn)  Oberames  Tettnang),
dem  Er-Drior  der  Carmeliten  von  Ravensburg,  Vitun  Eberth,

die  katholische  Caplanei  zur  Dreifaliigkelt  an  der  untern  Stadtpfarrei  in  Ravensburg
dem  daselbst  provlforisch  angestellten  Caplan  zur  Frauenkirche  und  Carmellten  Exprovincial
Raymund  Schbble,  und

dle  hierdurch  erledigte  Caplanel  dem  Exrarmellten  von  Ravensburg,  Bertholb  Alchele,
  fernervermbg

  allerböchsten  Reserlpts  von  #  6.  Juni  dle  erledigte  kathollsche  Caplanel  in  Has--koch,
  Oberamts  Tettnang,  dem  Caplan  zu  St.  Cathorina  in  Mengen,  Oberamts  Saulgau,
  Ignaz  Seeburger,  und

die  dadurch  erledigte  Caplanel  im  Mengen  dem  Ercarmellten,  Anastastun  Gailß  vont
Ravensburg  zu  übertragen.

Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnäblest  gerubr.  .
vermdgallekbdchstmRescripksvomIs.JunldlevakenteHallkscheSpltqläuntetpsiege«
in-Hobnhardt·,dem-vermuthenMietsschensuthondummGeierinEkaildhesmzu!
übertragen;  undvermig

  allerhöchster  Resolutiom  vom  26.  Juni  den  bisherigen  Amtspfleger  und  Acels=
  Contreleur  Majer  in  Hellbronn  zum  Ober-Aceiser  daselbst,  und  den  vormaligen
Bel-Mauthbeamten  Ignaz  Paul  von  Ebrat  zum  Aceis=  Controleur  in  Heilbronn  zu
ernennen,  das  Ober-Zollamt  in  Blaufeldem  aufzuheben,  und  den  bisherigen  Oberz#oll=Werwalter
  Gruls  daselbst  auf  vie  Amtspsteg  Heilbronn  zu  versetzen,  sofort  dem  vorma-
        <pb n="158" />
        Algen  Mauthdlener  Paul  Schk  das  Ober-Acelseme  in  den  Cameral-Beziek  Roth  am
See  zu  übertragen.  «

 

—

Stuettgart.  Aus  Auferag  Kinigl.  Relchs-General-Ober-Post-Direction,  wird
blemie  bekannt  gemacht,  daß  dle  Stations-Entfernung  von  Geißlingen  nach  Lulzhausen  auf
Eine,  und  von  da  bie  Ulm  ebenfells  auf  eine  S-tatien  bestimmt  worden  sey.  Den  20.

Juni  #281#1.  Konigl.  General·  Postamt.
        <pb n="159" />
        —⁊
Nro.  31.  181  1.  45½

Königlich-Württembergisches.

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Freitasg,  5.  Juli.

 

Allerhöchste  Anordnung  eines  Staats-Raths;  d.  d.  1u.  Jul.  1814.

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  vermbge  allerhbchsten  Reseripts  vom  :.  d.  M.  zu  Be-Lvatbschlagung
  über  allgemelne,  das  Ganze  umfassende  Staats-Angelegenbeiten,  oder  sonstige
  wichilge  Gegenstände,  die  in  einzelne,  oder  in  mehrere  Departements  zuglesch  elnschlagen,
  eine  besondere  Stelle  unter  der  Denennung  „Staats-Nath“  anzuordnen,  und
dabei  folgende  Bestimmungen  festzusetzen  allergnédigst  geruht:

1)  Der  Staats-Rath  besteht  aus  den  Kdnigl.  Staats-Milniskern,  und  denjenigen,
welche  das  Prädikat  von  Staatsräthen  führen.

)Bel  den  Versammlungen  des  Staatsraths  hbaben  jedesmal  nur  diejenigen  Staats=Minister
  und  Staats,  hene  zu  erscheinen  und  Sitz  zu  nehmen,  welche  von  Sr.
Kbnigl.  Majestét  eigends  dazu  aufgefordert  werden.

3)  Die  Verlsammlungen  des  Staats-Ratbs  werden  in  dem  Kbr#gl.  Schlosse  und  jedesmal
  nur  auf  allerhbchsten  Befehl  gebalten.

4)  Wenn  Se.  Königl.  Maj.  nicht  Selbst  anwesend  find,  so  werden  Allerhöchss  Dieselbe
  denjenigen  benennen,  welcher  das  Präsidium  zu  führen  hat.

5)  Jedes  von  Sr.  Königl.  Majest.  ernannte  Mltslied  fährt  den  Titel  „Staatsrath“
  selbst  wenn  es  elnen  böhern  Charakter  hat.  Den  Rang  erhalten  die  Staats-Räthe
  in  der  UlIten  Rang  Classe,  gleich  nach  dem  Reichs-General,  Ober  Pest-Direktor,
  die  Landodgte  folgen  unmittelbar  nach  ihnen.  Künftig  eristiren  weder  adeliche
Tlrular=  noch  sonstige  Gehelmerkthe  außer  den  wlrklichen  Geheimen  Rätbhen.

6)  Der  Staatsrath  theilt  sich  in  Sectionen,  dle  nachstebendermaßen  auf  elnander  felgen,
wodurch  der  Sitz  der  Staatsräthe  in  den  Sesslonen  bestimmt  wird:
        <pb n="160" />
        168

1.  Sectlon  der  auswärtigen  Angelegenhesten;.

1.  Section  der  innern  Administration;.

3.  Sertion  der  Lehen:  "  ·
4..-S-.ktionsses-·St,kcßen--VtckckensiunvsWassenBanMI
5.  Sertion  des  Commun.-Administrations  =  Wesens;

6.  Serctlon  der  Justiz  ##

7.  Kriegs-Departements-Section  s
s.SecondekStrumsundveermDomcneui

9.  Section  des.  Staats.=  Rechnungs-Wesens;
10.  Sertlon  des  Cultus.,

D-Staats-Rätben  haben  Se.  Königl.  Maj.  gnädigst  ernamm:

Deu  Ober-Appellations-Trlibunal-  Präsidenten  von  Taubenhelm,

den  Prälsldenten  des  I.  Ober-Justiz-Senats,  von  binden,

den  Präsidenten  des  II.  Ober-Justlz.  Senats,  von  Neure###n

den  Präsidenten  den  Tutelar-Raths,  von  Riedesel,

den  jedesmallgen  Präsidenten  oder  Vlee-Prästdenten  des  Krlegs-Depareementz.
den  Generol-Major  und  Ober  Intendamen  der  Chausseen,  von.  Theobald,
den  Geheimen.  Rath  von  Massenbach,  «'—«

den  Geheimen  Rath  von  Menoth,

den  Dlrector  von  Neuß,

den  Director  von  Otto,

den  Dirertor  von.  Dünger,

 

den  Director  von  Schmidlin,

D

den  Gehelmen  Ober-Reglerungs-Rath  von  Wächter,

den.  Geheimen  Ober-Reglerungs-Rath  von  Bühler,

den:  Ober.-Reglerungs-Rath  Mohl,  «

den  Gehelmen.  Ober=  Finanz.-Rath  v.  Weisser,

den:  Gehelmen  Ober-Finanz-Rath  v.  Weckherkin,

den.  Geheimen  Ober-Finanz:  Rath  v.  Süskind.  »
lthebeimewSenetaireaULStaats.-Mlnlsiek,lumsssnszygIeichSecchiesssef

SMALL-Rathss-WeltckesAllckhdchsieErnennung-vonStaats·-

  Råtheusz  d.  a.  Jul.  18111
Se.  Khnigl.  Mo#.  haben  vermbg  allerhöchsten  Reseclpts  vom  a.  d.  M.  oußer  den

lerelts  ernannten  Staats-Räthen,  dazu  gnddigst  ernannt  ;-10

  den,  wirklichen  Geheimen  Rath,  Präsidenten  v.  Wangenhelm)
aO#  den  Director  ,  Gehelmen  Rath-  v.  Kapff,  «  "

3)|  den-  geheimen.  Raih-  v.  Weckherlin,

4)  den.  Vice-Director  v.  Breitschwerd,

5)  den  Landovogd  v.  Freyberg

6)  den.  Landvogt.  v.  Berlichlugen,

7),  den.  Landvogt,  Schmig,  v.  Grollenburga
        <pb n="161" />
        169

und  werden  die  Staats-Raͤche  v.  Wantz  enbeĩm,  v.  Breitschwerd,  v.  Freyberqg,
v.  Berlichingen,  und  Schmitz  v.  Grollenburg  zur  Section  der  innern  Ädmirni-W
  1  und  die  Seaats=  Räthe  v.  Kapff  und  v.  Weckherlin  zur  Serhion  der  Justiz
ing  t.

 

Wermöge  ollerhlchsten  Reseripts  von.  eben  diesem  Tage  haben  Se.  Könlgl.  Majest.
##mlichen  Staats-Rärben,  ste  mögen  von  Adel  seyn,  oder  nicht,  das  Prädlkat  „vo#nbeizulegen
  allergnädlest  geruhr.

Neue  Drganisanion  des  Departement  des  Ingern  und  der  Finnnzen,  1.  A.  1.  Jul.  1811.

Seine  Khnigl.  Majastöt  haben  zu  Verelnfachung  des  Geschäftsgangs.,  zu  Beschleunigung
  und  zu  Leitung  desselben  nach  stets  gleichen  Grundsätzen,  Sich  bewogen  gefunden,
  bei  den  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen,  statt  der  bisherigen  eelleglaltschen,
  eine  Geschäfts-Behandlung  nach  dem  Büreausostem  fär  dle  Zukunft  einführen  zu
lassen,  und  diesemnach  verordnet:

Jedes  dieser  beiden  Departements  wird  in  Sectionen,  deren  jede  ein  Büreau  formirt,
eingetheilt.

Jede  Section  besteht:

aus  einem  Cbef,

aus  referirenden  Räthen,

aus  dem  ersten  Secretair  als  Pretokollisten,
aus  expedirenden  Secretairs,

aus  Registratoren  und  aus  Cancellisten.

Der  Cbef  ist  für  die  ganze  Geschäftsführung  responsabel;  die  referirenden  Räthe  geben
in  allen  denjenigen  Sachen,  wo  es  der  Cbef  verlangt,  schristliche  Vota;  der  erste  Serretair
  führt  den  Chef  das  Protokoll,  und  contrasignirt  alle  Ausferrigungen;  die  übrigen
Secretalrs  erpedlren  nach  den  Befehlen  des  Cbefs;  und  dle  Registratoren  und  Cancellisten
bebalten  ibren  bisherigen  Geschäfts-Kreis.  Hat  eine  Section  wegen  ihres  geringen  Geschäfte
  Umfangs  nur  :  Secretairs,  so  tbeilen  sich  diese  in  die  Führung  der  Protokolle  und
die  Expedliion,  und  wo  nur  1  Secretair  ist,  hat  dieser  beydes  zu  beforgen.

Die  Geschäfts  Bebandlung  bei  der  Section  ist  folgende:

1)  Der  Cbef  erhält,  ohne  Ausnahme,  alle  einlaufende  Arten.

1)  Er  erledigt  von  diesen  alle  diejenige  sogleich,  die  kelnem  welleren  Anstande  unterworfen
  sind,  und  der  erste  Secretair  führt  hlerüber  ein  besonderes  Prokokoll,  das  om
Schluß  des  Tage  von  dem  Cbef  unterschrieben,  und  von  dem  ersten  Secretair  contrasignirt
  wird.

5)  Gegenstände,  dle  eine  Verbereitung  und  weitere  Ausfuͤbrung  bedürfen,  werden
von  dem  Chef  einem  der  ihm  umtergeordneten  referirenden  Rärbe  zum  Referat  zugetheil",
und  wlrd  in  besondern  wichtigen  Fällen  auch  eln  Coreferem  bestellt.
        <pb n="162" />
        160

Jeder  referlrende  Rath  führt  Aber  die  ihm  auf  diese  Art  zugethelkten  Actenstücke
  ein.  Speclal,  Diarium.  Er  hat  die  Werbindlichkeit,  seinen  Vortrag  in  3  Tagen  zu
machen,  wenn  anders  nicht  grbößere  Vorbereltungs=  Arbeiten  ihn  daran  bindern,  in  welchei
  Fall.  er  solches  dem  Chef  anzuzeigen  hat;  der  Vortrag  geschieht  immer  schriftlich,  schlietzt,
sich  mit  einem  bestimmten  Antrage  #  und  wird  von  dem  Referenten  unterzeichnet.  Für
diese  Anträge  ist  jeder  referirende  Rath  verantwortlich;  der  Chef  der  Serction  ist  an  vie
Anträge  der  referirenden  Rähe  nicht  gebunden,  und  kann  daber  auch  mit  mehreren  Räthen
  über  den  Gegenstand  conferiren.  Seine  Enischließung  pängt  immer  von  selner  indlolduellen
  Ueberzeugung  ob,  und  folche  wird  dem  schriftlichen  Vortrag  des  referlrenden

talhs  durch  den  ersten  Secretalr  beygesegt.  Der  Chef  unterzelchnek  auf  viese  Weise
seinen  Beschluß,  und  der  erste  Serretair  rontrasignirt  ihn,  worauf  die  Acten  den  expedirenden.
  Secretairs,  nach  der  von  dem  Chef,  zu  machenden  Austhellung  zur  Ausfertigung
übergeben  werden.  ,

5)  Alle  entworfene  Expebltionen  werden  von  demjenigen  Rath,  welcher  den
Vortrag  gebabt  hat,  reoldirt,  von  dem  Chef  superreoldirt,  und  die  von  dem  Cancel=Ustn
  gefertigten  Reinschriften,  es  seyen  Anbringen  an  das  vorgesetzte  Ministerlum,
oder  andere  Ausfertigungen,  von  dem  Chef  unterzeichneb,  und  von  dem  ersten  Secretait
  contrafignirt.

5)  Den  Ausfsertigunge  der  Sertlonen  an  untergeordnete  Stellen  ist  die  Form.
nach  der  Anlage  ')  zu  geben,  und  fünd  statt  der  bleherigen  Protokoll-Ertrake  an  coardlnirte
  Stellen,  Noten  mit  der  Unterschrift  des  Cbefs  zu  erlassen.

7).  Bey  längerer  Abwesenheit  oder  Krankbeit  des  Chefs  bestimmt  das  vorgesetzta
Minlsterlum  nach  eingeholtem  allerhdchstem  Befehl.,  M##  dessen  Stelle  vertreten  soll.

60).  Bey  dem  Departement  der  Finanzen  hat  der  Chef  der  Sertlon  alle  rechtllchen.
Gegenstände  dem  bey  demselben  angestellten  Justitlar  zum  schriftlichen  Vortrag  zugustellenz.
dissentirz  der  Chef  von  der  Meynung  des  Justitiars,  so  darf  verselbe  u#cht  nach  seiner  Ansicht
  entschelden,  sondern  hat  die  Sache  dem  Fünanz-Ministerium  mit  Anführung  seiner.
Grxünde  zur  Erledigung  voxzulegen.

 

*0  K.  nigreicch=  Departemenr  N—I

W.ürtrem  ber  g..  Section  N—
Im.  Namem  ves  Koörnei.gs.
Dem:
mld  blemit  aufgegeben.  erbffnet  rr.

Stuttgart,  den  6
Auf  besondern  Allerhichsten.  Befehl.  »
(Unterschrift  des  Chef.  )
NB.  Wenn,  die  Resoͤllution  vom  Minister  ertheilk.
worden  ist,  so  wird  gesetzt:  Auf  besondern.  Befehl..
Contrasignatur  des  iten.  Serretair.
        <pb n="163" />
        ss  dn  Anwendung  dlefer  allgemelmen  Grundshe  auf  obengenannte  #e##Dep#ms
jerfälli:
A)Das  Dep#rtement  bes  Innern  in  folgende  Sectionen?

1)  Sectlon  der  innern  Adminlstratton.  #

Diese  begrelft  in  Zuk  unft  dasjenige  unter  sich,  wos  sesther  von  dem  Ober-Negle-Fungs-Colleglo,
  oder  dem  Reglminal=  und  Ober  Polizei  Departement  verhanvelt  worden
  ist,  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Gegenstände,  welche  weller  untem  näher  beimmt
  werden.  ·

s)Di-SertiondeI-Lchen;

5)  die  Section  des  Medicinal-Wesens;  .

ObjeSectiondesSinsencBrückeiisundWassek-Bausestncs

b)dieSectiondesComman-Admlnistkatlons:Wes-ais

6)  die  Section  des  Commun-Rechnungs-Wesens;  ·  -
dlebeidealetzteanecilynenoettketeninZukuandieStellebeiseitbeifgensObst-Landes«-Okkpnpmic.Cpu-gu.
  «  .  ·"«'

Der  Miunister  des  Innern,  als  Lehenprobst,  bilvet  mit  der  Lehens«  Section  unb  den
Chefs  der  Section  der  innern  Administration  die  Lehens-Curie  fuͤr  diejenigen  Lehen,  wel
che  nicht  ver  dem  Throne  empfangen  werden.  «  «

Die  Benennung:  Ober-Reglerung,  so  wie  die  der  selther  derselben  einverleibten  Deb
partements  boͤrt  mithin  gaͤnzlich  auf.  *  *

Alle  Cemmunleatlonen  mit  Auewäriigen  von  Selten  der  Unter-Behhrben  fallen  him
weg;  sie  werden  nur  gepflogen  von  Seiten  desjenigen  Minlsters,  zu  dessen  Ressort  der  Ges
ganstend  gehdrt;  in  Prooincial-Sachen  geschieht  die  Communlcation  durch  die  Khnigliche

ndodgte.  "6“

Unter  dieser  Voraussetzung  werden  an  andere  Kdnigliche  Ministerlen  von  dem  blebe
egen  Geschäfts-Kreise  der  Kbnigl.  Ober-Reglerung  verwilesen.  J

1)  Au  das  Kduigl.  Justiz:  Ministerium:
alle  Juͤstiz-  und  uͤberhaupt  litiglose  Sachen  im  engern  und  weltern  Sinn;  1.  B.  Allmand=
  Vertheilungs=  und  Waldgeangs=  Sirlteigkeiten,  Lofunge=  Sachen,  Eupetlung  von
Moratorien;

Die  Ertheilung  der  veniae  aetatis  ad  effectum  bona  administrandi,  welche  an
den  Koniglichen  Tutelar-Rath  verwiesen  wird,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Fuͤrstlichen,
Gräflichen  und  adelichen  Gutsbesitzer  überhaupt,  in  Bezlehung  auf  welche  der  Minister
des  Innern,  derley  Dispensations-Fälle  an  Se.  Kbnigl.  Maj.  zur  allerhbchsten  Entscheldung

  zu  bringen  hat;  6  "

Die  Dlspensation  bey  Güter-Verkäufen  Minderjähriger,  alle  Straf-Erkenntnisse,
wo  es  sich  von  Aburthellung  von  Verbrechen  oder  Vergehungen  bbberer  Art  handelt.
Hingegen  gehdren  ferner  noch  die  Bestrafung  minderer  Vergehungen,  z.  B.  gegen  allgemeine
  Landes-Polizei  -Verordnungen,  besonders  wo  es  sich  nur  P  e  von
Legal:  Strafen  handelt,  ferner  Verfehlungen  der  Beamten  In  der  Art  ibrer  Amtsführung
durch  Nachläßigkelten,  Saumseligkelten  u.  s.  w.  Erkenntulß  und  Leitung  der  Commissionen
gegen  dleselben,  bis  auf  den  Punkt,  wo  dle  Sachs  zur  Fällung  der  Sentenz,  obllig,  prä-24
        <pb n="164" />
        144
arl#t  ist,  zum  Ressort  des  Departemem  des  Innern,  und  nawentlich  der  sten  Sertien.
*  die  zu  verfuͤgende  Suspenslon  der  Beamten,  bat  der  Minister  des  Innern  in  vor-Tommenden
  Faͤllen  ollerunterthaͤnigsten  Vortrag  an  Se.  Königl  Majestär  zu  erstatten.
1  An,  das  Kiigliche  Finanz-Ministerium:
die  Erbrterung  rechtlicher  Fragen  bey  herrschaftlichen  Bestand-Nachlästen;  das  Polizelliche
bey  Waldbränden  tc.  «
-·Z)AnspdieKdnigLPoWlDikektionIII-Stumm-dasStuttgartetAllmosenWesem
ODeannigLLckndodgtenwirdInsbesonderedieEknenmmgundBestätigunqdei
Schaltheißen  auf  oberamtliche  Anträge  überlassen,  und  dle  Besoldungen  der  Letztern  werden
  nach  einem  allgemeinen  Tarif  nach  Maasgabe  der  Steuer-Umlage  regulirt.  Die
Bürgermeisters-Magistrats  =  und  Gerichtsstellen  in  den  Dörfern  werden  durch  die  Oberämte#r
  ersetzt,  und  die  Ernennungen  bles  dem  Landvogt  zur  Corsiemation  vorgelegt.  In
Kreiuigen  oder  Anstands-  Fällen  überhaupt  muß  darüber  an  den  Mlnister  zur  Entscheidung
erlchtet  werden.  «

«.PestAmtlichguEmmaungeudieserAttctflauenjedochdlsLandvbgteMonm-Be·
IIHU  an  das  Ministerlum  des  Innern.

Fär  die  Sitädte  schlägt  das  Oberamt  zu  Magistrats=  und  Gerichtsoerwandten=  Stelleudem
  Kandvogt  Subjekte  #ut  Cumnea  vor,  jerech  mit  Ausnahme  der  Residenzen
und  der  Städte,  die  das  Prädikat  der  guten  Städte  führen.  In  diesen  werden  die  Ernena#n#gen
  zu  Magistrats  =  und  Oerlchtsverwandten=  Siellen,  so  wie  in  allen  Siädten  zu  den
WBürgeomeisters  =  Stellen,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Residenzen,  durch  die  Landohgte,  auf
Anträge  der  Obermmter  dem  Minlster  zur  Confirmation  vergelegt.  Zu  Ersetzung  der  Bür-Lermeister=
  Stellesn  in  den  Residenzen  werden  durch  den  Pollzei-Minister  allerunterth#-nigste
  Antaͤge  an  Sa.  Kbnigl.  Majestát  erstatter.

Die  lie  Sectlon  der  innern  Adminlstrotion  besteht  aus  :  Cbefs:
den  seitherigen  Gehelmen  Ober-Reglerungs-Räthen,  nunmehrigen  Staats-Rätßen  o.  Wächter
  und  v.  Bühler;

#6  ordinsren  arbeitenden  Röchen;  den  Ober-Regierungs-Rächen  v.  Röll,  Entreß,
2.  Holzschuher,  Waliber,  Reuß,  v.  Seckendorf.
.  Als  temporair  sind  dabey  zugerheilt:  die  Ober,  Regierungs=  Räche  v.  Hlerlinger,
Kieiner,  e.  Linden.  ·  "  -
Die  Assessoren:  v.  Soden,  v.  Wollwarth.
7  Secretalrs:  als  erster  Serretair,  Weckherlin.

5½%  Fidinn  Secretairs;:  Groß,  Hübschmann,  Hauff,  Prebst,  Stapfr

tort.

als  temporair  zugetheist:  Saitler.  ,

4  Registratoren:  Lotter,  Blelbel,  Renz,  Schoder.

1  Diaristen:  Clemm,  Schotr,  Reglstrator.

ordinairen  Canzellisten:  Föhr,  Mahl,  Nuckgzabe,  Serer,  Nieme#ßz,  Ca“
stello,  Wiomaser.  '  -·  "  «

TäupomäksagcthellnNattern--—
        <pb n="165" />
        168.

Die  ke  S#ection  der  Lehen  qus:  1  Chef,  seltherlgen  Dlrertor,  nunmehr  Stantsrathe
  v.  Reuß.

Referlrenden  Rärhen:  den  Ober-Regierungs-Rürben,  v.  Camerer  (zugleich  be
katholischem  geistlichen  Rath),  v.  Hlerlinger,  Assessor  v.  Soden.  uglelch  benw

Stm  Seeretolr  und  Protecollissem  Elfässer-(7

  edirenden  Secretair:  v.  Herg#

Registrator:  Lohboner,  Seeretatr.

Canzellisten:  Feichtig.

Die  Ulte  Sectien  des  Medirlnal  Wesens  aus  1  Chef,  selherigen  Ober-Reglerungs-Ratb,
  nunmehr  Staats-Rathe  v.  Mohl.  .

RefcklteudenRötben,denObekiRegimRötbemSeyboththdoskadM
Leib-Medici«o.Dtivqknoy,p.Kcel«n,v.Reu-ß,o.HunngWahns-MÄR-KleisyStorkzdenkkandtljiekakzttWalU—dem-Hofkhierarzt:·erdt.«
  ·

SecketaitcSchmfdlim

canzelllstensAvmlec

DietheSectlonsesSäaßeuinckckeåiundWasscckqu-Westns,·«älls:"demPrä-HdentenundOber-Jntenvantcn,General.s-Majotv.Theobalvz
  .
Sous-Intendanten:  Oberst  und  Ober-Wasserben-Inspector  v.  Seeger,

Oberst  v.  Kerner,  «  ’
Chef-Staats-Ratbeo.M-hl,  .
ReferlreadenNätbeniidenOber-Neg!erungs-Räthen,Seybothr.kkndemMsjw
Ober:  Wasserbau-  Director  v.  Duttenhofer,  Major  v.  Massenbach.

Dessinateur  v.  Lob.

jrten  Secretalr  Beuerlin.  !½m

Erpsdirenden  Secretalr  v.  Maler,  bleß  Oerber-Regier.  Seeretase.

Canzellisten  Reiner.

Cassier  Kehl.

Die  Vie  Sertion  des  Commun-Akbministratlons-Wesens,  aus:  1  Chef,  seltherlgen
Osrector,  nunmehr  Staats-Rath  v.  Otto-  ,

Referirenden  Raͤthen:  Raht,  Knapp,  Heigelin,  Gerber,  Seyffer.

.  DieVIteSectiondesCmnmun-.Rechnungs-Wesens,aus«Chahseltpetlgmwkm
DirectordesOberlandehoeeonomieEoUeAUv-Bu-lcschwetd.-  ;
RefeklkendenRächemDemnquWachse-Ieh-Grafo.Norma—nn-Eb"teu»-U



els.
Dlie  bel  dem  bisberigen  Oberlandes-Oeconomie-Colleglo  angestellte  Secretalrs,  Reglstratoren
  und  Canzellisten,  werden  unter  heyde  Sertlonen  vertheilt,  und  die  Rechnungs-Rärhe
  und  Buchhalter  der  6ten  Sectien  zugelheilt.  6  ·-DleRätbebeIdensletztenSekkionenfübkeudeuTltehHof-EussFinanz--Rsstbe,-
        <pb n="166" />
        2554

Raͤthen.  Der  Geheĩme  Oberkandes-Oekonomle-Rath  Raht  hat  den  Titel  eines  Geheimen
  Ober-Finocz.  Raths  und  behält  seinen  seitherigen  Rang.

R)  Des  Deportemem  der  Finanzen  wird  in  folgende  Sectionen  abgetbeilt:

:)  Dus  bieherige  Steuer-Departemené,  dessen  Geschäftskreis  unverändert  bleibt,  erhälr
den  Namen:  Section  der  direkten  und  indirekten  Steuren.

Zu  dem  Geschäftskreise  dleser  Section  gehhren:  dle  ordinarl  und  ertraordlnar!  Reichs-Steuer,
  Capltal-Steuer,  Land  und  Wasser  Zoll,  Arcise,  Hunde=  Taxe,  Straßen-Abgaben,
  Umgeld  Tare,  Stempel,  Wein=  und  Elser-Impost,  Fabriken  und  Handel,  Handelsverhaͤltnisse
  mit  Ausländern,  Concessienen  zu  Wir#hschaften  und  Bierbrauerelen,  Gestits-Beprag,
  Pirde:  Verkaufs=  Concessions-Geld,  Aussicht  über  die  Rechnungs-Kammer
#H###tlichen  Hirekten  und  indirekten  Steuern  2c.

Zum  CEbef  dieser  Secilon  wird  der  seitherlge  Gehelme  Ober-Flnanz  Rath,  nunmehrige
Staats-Rach  v.  Weckberlin  ernannt.

Rekerirende  Räthe  sind:  Gehelmer  Hofrath  Knapp  als  Justitiartus,  Spätb,  Welsser,
  Stokmaler,  Paulus,  v.  Wernek,  Bakmeister.
uer  Seecretal:  Weissser.  4
3  erpedlrende  Secreteirs:  Neuffer,  Pfelffer,  Hohbach.
5  Registrateren:  Auch,  Weber,  Bührle.  v
t%  4  Canzellisten:  Fleischmann,  Heindel,  Hörz,  Rupprecht,  bisber  Acciseiber.


:)  Das  bieherige  Landwirthschaftliche  Departement  führt  in  Zukunft  den  Namen-Secton
  der  Kron  -Domalnen  (#m  Gegensatz  der  Königlichen  Domasfnen,  deren  Verwaltung
  die  Khulgliche  Hof=  und  Domalnen-Kammer  za  beforgen  hat).

Zum  Ressort  dleser  Section  gehbren:  Verwaltung  der  Kron-Domalnen,  Melereien,
Höfe  und  einzelnen  Güter,  der  Fischereien  und  Schsfereien,  der  Zehenden,  Zins-  und
Gält  Gefälle,  Wein=  und  Fruchtverkauf,  Herbst-Sachen,  Frohn,  Wesen,  Cultur-Mutatlonen,
  Bauren,  Lehen,  Lelbelgenschafts=  Gefälle,  Eoncessionen  zu  neuen  Gebäuden  und
Werkstätten,  Mühlen,  Zlegelhütten  und  andern  Gewerben,  Sauerbronnen  und  Bäder,
Renovations-Sachen,  Canzlel-Kostens=  und  Schreib-Materlolienverwalrung,  alle  Befoldungs,
  Sachen  weltlicher  und  geistlicher  Diener,  bkonomische  Besorgung  der  Seminarlen,
Schu#-Schirm-  Bürger=  und  Beisitz-Geld,  Abzug.  und  Nachsteuer,  Verwaltung  der
Abilo-Capiralien  und  der  Juriedietions-Gesälle,  Straf-Akkorde,  Inkamerations  Gegen-Ktände,
  Vermdgens-Consiscation,  Epaoen,  Pensions=  und  Gratial-Sächen,  Präfung
#aller  Ausgabe  Ze#tel,  Ansstände,  Nachlösse,  Berg-Fristen,  Aboerdienungen,  Bestimmung
  der  Verwaltungs-Distrikte,  Post-=  und  Boten-Sachen,  Canzlel-Inventarsum,
Canzlel-Aufwärzer  1c.  ·

»ZqufoxMerSxkclpyyetbesdeiskltbexlgeDirekto«nunmehrtgeszatosRatb
unwiqu«nd.«d.e.t.-feithkcige-Geh-Fassebek;-.Fic«mgi-.Rgtb,.nqnmehrkStmhRmh
        <pb n="167" />
        0½65

en  Säskind  sammt  und  fonders  ernannt.  Jeder  ist  für  seinen  Geschäfte-DTheil  veram-„wortlich,
  und  sie  thellen  die  einkommenden  täglichen  Geschäfte  nach  einem  von  ihnen  festjusetzenden
  Planz  jeder  unterzelchnet  die  unter  selner  Leitung  expedirte  Saechen.

Als  vortragende  Rühe  blelben:  Reg.  Raih  v.  Jäger,  als  Justktiarlus,  v.  Senbert,
  v.  Mylius,  Feuerlein  Czugleich  Brandschadeno-Kassser)  Frisch,  Nördkin-Ler
  Czugtleich  Forst-  und  Berg-Rath),  Geßner,  Graf  von  Normann=  Ehrenfeks,
Semmer.

Der  bisberigs  Assessor  auscultans,  Schott  v.  Schottensteln,  genannt  Hopfer,
wird  von  den  Chefs  zu  Bureau-Arbeieen  gebraucht.

Von  dem  seitherigen  Recknungs-Departement  werden  zu  dieser  Sectlon  versetzt:  von
Solttler,  Jäger,  Autenrieth.

uster  Seeretale:  Göz  (bieher  beim  Landbau-Deparkement).

5  expedirende  Serretairs:  Stabl,  Rappolt,  Hlemer,  Schlotterbeckr,
Christlan.

3  Reglstratoren:  Warth,  Treffz,  Zeller.

1  Diarist:  Habn.  ·  F

8  Tanzellisten:  Kempf,  Rosezky,  Benz,  Wächter,  Heller,  Dettinger-Maler,
  Hilde.

3)  Dos  seitherige  Rechnungs-Departement  erhält  känfeig  die  Benennung:  Section
der  Stacts-Rechnungen;  zu  deren  Ressort  folgende  Gegenstände  gehdren:  Vorschriften  für
die  Form  der  Rechnungs=  Ablegung  der  Haupt=  und  Partikular-Rechner,  Etats=  und  Blk##e=
  Sachen,  Amt'“-Uebergaben,  Untersachung  und  Auseinandersetzung  in  Rechmungs-Sachen,
  Sorge  für  die  Rechnungs-  Ablegung  in  den  gesetlichen  Terminen,  Probe  und  Jostisikation
  oller  Rechnungen  durch  die  ihr  untergeordnete  Rechnungs-Kommer,  Erdrierung
der  dabel  sich  ergebenden  Anstände,  Rechnungs-Reste,  Aufsicht  über  das  Dersonal  und
die  Geschäfte  der  Rechnungs-Kammer,  Cautions-Angelegenhelten.

Diese  Section  besteht  aus  dem  Geheien  NRathe  und  seithersgen  Dirertor,  nunmehr
Scaats-Rathe  v.  Massenbach  und  dem  bisherigen  Geheimen  Ober-Finanz-Rath,  nunmehr
  Staats-Rathe  v.  Weilßer  als  Chefs,  unter  den  nehmlichen  Bestimmungen,  wie
bel  der  Sectlon  der  Kron=  Domainen  dem  v.  Dünger  und  v.  Süekklnd.

Aus  referlrenden  Räthen:  v.  Jäger,  als  Jastirlario,  Czoglelch  bei  der  Section  der
Kron-Domainen,)  Feder,  Geh.  Ober-Finanz-Rath,  Enolin,  Mäller,  Maler.

uster  Secretalr:  Bloß.

3  expedlirenden  Serretairsr  Seeger,  Woll.  .
3Registratoren:  Biuder,  zugleich  Schreib:  Materlalien:  Verwalter,  Abele.
1  Diarist:  Baumann,  Densionaie,  bieher  der  Reglstratur  zugetheilt.

4  Kanzlisten:  Sicherer,  Gräáslen,  Steidlepß  Krank.
        <pb n="168" />
        Die  3  vorbemeldten  Seckienen  ker  blrekten  und  Indirekten  Steuern,  der  Kren-Domainen
  und  der  Stoatsrechnungen  bilden  wle  bisher  die  Ober-Finanz-Kammer.  Dile
bei  denselben  angestellten  Räche  erhalten  die  gleiche  amtliche  Benennung:  Ober-Finanz-Raͤthe
  und  den  Rang.  in  der  Vien  Klasse  nach  den  Legations  Rähen.  «

DiewhensecbeiierumtmsmtahhNeqifimtotcnusudKanzkistenyennensich
.Obekzinanj-Kaismnr.k-Smcths,Ober-Finanz.-Kammcr-ReglstratotemOber-Finaka
Kammer-Ke.zlisten.  ·

4J  Das  seliherige  Forst.  Departemem  erhält  die  Benennung:  Settlon  der  Kronorste.


Dlie  Chefs  derselben  sind:  Land-Ober  Jaͤ  ꝛermeister  v.  Hunoldsteln,  Land-Idͤgermelster
  v.  Urkäll,  welche  beide  die  Verbindlichkeit  baben,  abwechslungsweise  jeder  3  Tagein
  der  Woche  anwesend  zu  seyn,  so  daß,  wenn  der  eine  abwesend  ist,  der  andere  gegenwäriig
  seyn  muß.  Wenn  beide  anwesend  find,  so  versehen  sse  hgemeinschaftlich  nach  den
oben  ausgedräckten  allgemeinen  Bestimmungen  die  Verrichtungen  des  Chefs.

Referlrende  Räthe:  Geh.  Ober-Finanz-Rath  Hartmann,  welcher  zugleich.  den
abwesenden  von  den  belden  Chefs  ersetzt,  und  überhaupt  die  Kanzlei  dirigirt.

Justiriarius,  Geheimer  Hofrotb  Knapp.  -

DieFokstsäthe:v.Jäget,thdlingesk,Moser,Grütek.

Protocollirende  und  erpedirende  Secretairs:  Müller,  Schikard.

Reglstrator:  Henseler.

Kanzellisten:  Gbritz,  Wartb.

5)  Das  bisberize  Bergwerks  Departement  bleibt  vor  der  Hand  und  bis  auf  weltern
Allerbbchsten  Befehl,  in  seiner  jetzigen  Verfassung,  sowohl  was  das  Personale,  als  die
Geschäfts-Behandiung  betrifft.

Eben  so  blelben  die  Berg  Eisen:  Schmelz=  und  Hammerwerker,  Stahl=  und  Sen-#ien
  Fabrik  zu  Frledrichsthal,  Christepbstbal,  Ieoiigetberl,  Bärenthak  und  Harras,  wie
bieher  unter  der  unmictelbar  unter  Sr.  Königl.  Moajestät  stehenden  Ober-Aafsicht
und  Direction  des  Obersten,  Bergwerks=  und  Hütten=  Amts-Dilrectore  v.  Kerner.

6)  Das  kand  Bau-Departement  erhält  den  Ramen:  Section  des  Landbauwesens.

Cbefs  derselben  sind:  Staats-Rath  v.  Massenbach  und  Geh.  Ober-Flnanz-Rat#
v.  Pfeff,  unter  der  Bestimmung,  wie  bel  der  Sectlon  der  Kronen-Domeinen,  v.  Dünger
  und  v.  Suͤskind.

Referirende  Mitglieder:  v.  Seeger,  v.  Duttenhofer,  o.  Splttler,  Bilflaer
  und  Wepfer,  beide  Assesseren  beim  Bergwerks-Departement.

Serretalr:  Froͤhlich,  bisher  belm  Rechnungs=  Departement.

Registrator:  Dobelmann.

Kanzellisten;:  Leinslier,  Welz,
        <pb n="169" />
        aßy

Km#  foll  zu  dieser  Sectien  des  Land·  Bauwesens,  der  kand-Baumelster  v.  Geo,  und
in  wichtigen  Fällen  auch  der  Land-Baumeister  Kümmerer  zum  teferlren  und  Abgabs
lbrer  Votoram  beigezogen  werden.

7.)  Das  General-S#taats,  Cassen-  Departemem,
8.)  Die  Geperal,  Salz-Administration,  und
.)Die  General  Direction  der  Tabaks-Regle,
leiden,  da  die  Geschaͤfte  bei  denselben  bisher  *  bäreaumüßig  bebandelt  wurden,  eeine
Abänderung.

Nur  hat  das  General-Staats-Cassen-Depactemem  klftig  den  Ramen:  Section  der
Staats-  Casse  zu  führen.  Was  enrlich

.10°0))  das  Hofkau=  Departement  beteifft;  so  fünd  dle  Geschäfte  bei  demselben  ebenfalls

beearit  zu  behandels.
Es  steht  dasselbe  blos  in  finanzleller  Hlasiche  und  was  das  Rechnungs-Wesen  betrifft,

unter  dem  Finanz-Ministerlo.
MWMaus  aber  die  Anordnung  der  Beu:en,  Cehl#timation  zu  beträchtlichen  Reparationen,
Rotsicatien  von  Bun,  Ueberschl#ögen,  und  alles  übrige  anbelangt,  #o  ist  dleses  Depirte
ment,  woron  der  General=  Oberimtendant.  General  Licurenant  v.  Dillen,  das  Drästdlun
fübrt,  und  In  den  ebengedachten  Beziehungen  die  Functionen  des  Ministers  versieht,  wie
seither  Sr.  Kaigl.  Majestst  unmittelbar  untergeordnet.

Als  Chef  des  Böreau  ist  dabei  augestellt:  Director  o.  Wechm

Referirende  Mitglieder:  Oberst,  Wasserbau  Inspector  v.  Seeger  Ober-Finanzrath
.  Mylius,  Hofrath  Spittler.

Secretalr:  Hochstätter.

Kanzellist:  Dorsch-Alles

  dieses  wird  biemit  auf  allerhbehsten  Befehl  zur  Kenntalß  und  Nachachtung  ollgemein
  mit  dem  Anfügen  bekaonnt  gemacht,  daß  die  vorgeschrlebene  neue  Geschäfts-Ordnung
  mit  dem  1.  August  dleses  Jahrs  lhrest  Anfang  zgu  nehmen  pabe.  Derret.  Stuttgart,
  im  Kbhnigl.  Staats-Ministerium,  den  2.  Jull  1311.

Ad  Mand.  S.  Reg.  Maj.  propr.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.

Den  19.  Juni  1811  wurden  geschleden:
½)  Aune  Marla  Kurz,  von  Jestagen,  Kirchhelmer  Oberamts,  geb.  Schäfer  von  da,
Al.,  von  Johann  Kurz,  Bürger  und  Schafknecht  von  Jesingen,  Bekl.,  ex  cap.  quasi
desert.  geschieden,  und  Beklag'er  in  die  Kosten  verurtheilt.
)  Dle  Ehe  zwischen  Christlana  Rebekke  Schwarz,  von  Ochsenburg,  Brakenbelmer
Oberamts,  geb.  Helnrich  von  da,  Kl.,  und  Frledrich  Schwarz,  Bürger  und  Leinenweber
        <pb n="170" />
        ris

zu  Ochsenkurg,  Be.,  ex  cap.  impotentise  amnullirt,  und  Beklagter  in  die  Kesten
verurtheil#

3)  Ferdinand  Wesk,  Bürger  und  Fubrmann  zu  Neuenbuͤra,  Kl.,  Prodnkt,  mit  selner
  Ehe  ·  Aunullations-·Klage  ex  cap.  doli,  wlder  Elisabe  ha  Mar  areiba,  geb.  Schnepf
von  da,  Bekl.;  Produtentin,  nach  gefuͤhrtem  Bewels,  abgewiesen,  und  beiden  Theilen  die
Torssegung  der  Che  auferlegi,  die  Kosten  aber  verglichen.

Vermög  allerbbchsten  Decrets  vom  -.  Jull  haben  Se.  Königk.  Maj.  dem  Staats-Rath
  v.  Mohl  das  kleine  Kreuz  des  Kdaigk.  Cloll,  Verdlenst-Ordens,  und

vermög  allerhbchsten  Reseripts  vom  2.  Jul.  den  Gehelmen  Serretalr  Leypold  des
Chearakter  elnes  Geheimen  Hofraths  zu  ertheilen  allergnaͤdigst  geruht.

 

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,  dem  Georg  Abom  Gelsser  und  dem
Tbrnn  Georg  Gräber  zu  Hogenbach,  Oberamts  Hall,  welche  am  11.  Mai  I.  J.  den
ronnengräber  Michael  Wagner  daselbst,  der  bei  Grabung  elnes  Bronnens  verschättet
wurde,  mit  Anskrengunn  und  Grfahr  herausgearbeitet  haben,  zur  Belohnung  ihres  muthvollen
  Benehmens  dle  filberne  Verdlenst-Medaille  zu  enheilen.  Sitmtgart,  den  36.  Junl
1811.  Adbnigl.  Ober-Regier.  Ob.  Pol.  Depart.
        <pb n="171" />
        Nro.  332.  1811.  rey
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  6.  Juli.

 

Königl.  Verordnung,  die  Wirkung  gesetzmäßiger  Strafen  berr.

De  Se.  Könligl.  Maje.  allergnädlast  wollen,  daß  zwar  kein,  Steand  den  VPerbrecher,
##e#r,  ihn  nach  den  Gesetzen  treffenden  Strofe  entzieben,  diese  letztere  aber  nur  auf  ihn  allein
  wirken,  demnach,  wenn  er  von  adelicher  Famille  seyn  follte,  diezübetgen  Famillen-Glieder,
  welche  mit  ihm  einerlel  Namen  führen,  auf  kelnerlei=  Art  an  ihrer  Ebre  kränken,
und  diese  bestimmt  erklärte  allerhbchste  Willens-Melnung  ein  für  allemal  bffentlich  bekanns
gemacht  werden  solle,  so  wlrd  solches  hierdurch  zur  allgemelnen  Kenniniß  gebracht.

Stuttgart,  im  Kdnigl.  Staals-Ministerlo,  den  36.  Juni  1881.  »»
«  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mag.  propr.

 

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  dem  wlrklichen  Gehelmen  Rath  und  Landvogt  am  untern
Neckar,  Grafen  von  Waldeck,  das  Commandeur,  und  dem  Steuerrath  dieser  Landvogtel,
Hofrath  Müller,  das  kleine  Kreuz  des  Khnigl.  Cioil-Werdlenst.  Ordens  gnädigst  zu  verleihen
  geruht.  Den  4.  Juli  611.

Vermd  allerhbchsten  Reseeipts  vom  4.  Juli  haben  Se.  Königl.  Maj.  dem  Oberamtmann
  Wachter  von  Hellbronn  den  Charakter  eines  Reglerungsraths,  und  dem  Steueivath
  der  Landoogtel  am  untern  Neckar,  Mäller,  den  Charak#er  eines  Hofraths  zu  ertheilen,
  auch  den  Cameralverwalter  Erbe  in  Hellbrenn  zum  Tluuler-Hofrath  zu  ernennen
allergnaͤdigst  geruht.  *

22
        <pb n="172" />
        7*7%

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  eln  allerbdchstes  Decret  vom  26.  Juni  den  Kriegeräthen
  v.  Römer  und  Kauffmann  den  Majors-Charakter  und  jugleich  dem  letztern  das
kleine  Kreuz  des  CioilVerdienst  Ordens  zu  ertheilen  allergnédigst  gerub#t

Durch  ein  allerhöchstes  Decret  von  ebend.  haben  Se.  Konigl.  Maj.

den  Hauptmann  u.  Lienhardt  vom  Jäger  Bataillon  König  Nre.  1.  zum  Mösor
uad  suncisonlrenden  Ober-Intendanten  der  Infanterie,

den  Staabs  Capltain  v.  Vittingpoff  vom  Fußjéger  Batalllen  Nr.  1.  König,  zum
wlrklichen  Gaupimann  bel  demselben,

den  Dremler-Lieutenant  v.  Melsrimmel  vom  Jäger-Bataillon  Nr.  -.  #.  Neufer,
zum  Staabs-Tapitaln  beim  Jiger-Bataillon  Kbnig  Nr.  1.

den  Second-Lieutenant  Brecenzer  vom  leichten  Infanterle-Batalllon  Nr.  3.  von
Wolff,  zum  Premser  Lieurenont  beim  Jäger-Batalllon  Nr.  :.  v.  Neufer,

dle  in  Kön.  Preuß.  Diensten  gestandene  Lieutenants  Constant  und  v.  Engel,  erstern
  beim  Cavallerle  Regiment  Nr.  Jäger  Kbalg,  letztern  behn  Dragoner-Regimem
Nr.  5.  Kronprinz  zu  Second-Lieutenants,

ven  ·  Preniles·  Licutenint  Klaßp  vem  #en  Infant.  Regiment  zum  Stacbs-Capltaln,
*.  den  Se  Krast  zum  Hremler.  gleutenam,

Den  Codet  Didemann  vom  lelchten  Jrfanterte  Bataillon  Nr.  äk.  v.  Wolff  zum
Second-Eleutengut,  sämtlich,  bei  dem  Infant.  Regiment  Nr.  4.

den  Premler-Tleutenant  und  Adjudam  v.  Flemming  von  dem  Garde-Reglmem  zu
Fuß,  jum  wirklichen  Hauptmann  bel  dem  Bten  Infant.  Regimem,

den  Premler-Kleurenant  v.  RNausester  vom  #ten  Infant.  Regiment,  zum  Staabs-Capitain
  belm  uten  Jafant.  Regiment  zu  ernennen,  sodann

den  bisberiges.  Stoabé=  Haupmmenn.  von  Dledel  von  ider  Artlllerie  wrklichen
Houptmann  zu  befrden  zum  wt  4

den  Staabs  Capitaln  v.  Wikede  vom  #ten  Infant.  Regiment,  und

den.,Hauptmann  n.  Ebrenfeld.  Sten  t.  Reglment,  als  Artlller
id  feld  vom  Aten  Infant.  Regiment,  als  solche  zur  Artlllerte.

dem  Staabs-Rlttmelster  b.  Slhertel  vem  Cavallerte-Reglment  Nr.  3.  Lelb-Ches.
        <pb n="173" />
        y#
keagers  vle  nachgesuchte-Emmlössong"  mit  dem  Rlttmeisters-Chsrakter,  a#d  der  Erlaubnig
die  Cavallerle-Armee=  Unlform  tragen  zu  dürfen,  zu  esthellen;

Turch  eln  Derret  vom  d0.  Jun.
den  P  emier.  Aeutenant  der  Garde  zu  Fuß  von  der  Osten  zam  Adjutanten  dleset-Garde,
  sodann  "  ··-den

  Leib  Page  v.  Roder,  und  den  Cadet  von  St.  Amand  von  dem  Gaide:  Neglment
  zu  Fuß  zu  Second-Lieutenants  bel  demselben,  und  zugleich  zu.  Könlgl.  Kammenjunkern
  zu  befdrdern  allergnädiest  geruht.

"  Ferm#  höben  Se.  Knigl.  Maj#  dmich  eln  Derret  vom  1.  Juli  den  Cader  Fecht
vom  ####  Infant.  Regiment,  zum  Second'b#e#ntenant  bei  diesem  Regimem  befbrdert.
Unterm  1.  Jull  baben  Se.  Königl.  Maj.
den  Obersten,  Ober-Zeugwarth  v.  Vischer,  zum  Ober-Intendanken  der  Artlllerle,

die  Lleutenants:  Schüz  von  der  Artillerile,  Haubensack  von  der  Gensd  'armerle,
Bissinger  vom  Invallden-Cerps,  und  Groos  von  der  Artillerie,  letztern  jedoch  nur
ad  interim  als  solche  bei  der  neu  zu  errichtenden.  Armee-Equlpirangs-Compegnie,  und

den  bisher  als  Rechnungs-Affistem  bri  dem  Kb#n  Arfenal  gestandenen  Carl  Feuche
von  Walblingen,  zum  Commissalr  bei  gedachter  Compagnle  anzustellen  allergnádigst  geruhr..
Se.  Königl.  Maj.  haben  vermyg  allerhdchsten  Rescripts  vom  29.  Jonl
den  Oberamtmann  Muff  zu  Göppingen  in  dleser  Eigenschaft  mit  dem  Chorakter  elnes
  Regier.  Raths  nach  Ulm,
u  den  Oberamtmann  Regler.  Rath  Foͤscher  za  Ulm  in  dieser  Eigenschaft  nach  Bbbngen,

den  Oberamtmann  Huttenschmid  zu  Bbblingen  auf  das  Oberamt  Neuenbuͤrg,  und
den  Oberamtmann  Kauoler  zu  Neuenbuͤrg  auf  das  Oberamt  Goppingen  zu  verseden,
  und  #
den  Amtmann  Schlij  d#on  Mhcknähl  zum  Oberamts-Verweser  in  Reckarsulm  zu  ernennen
  allergnädigst  geruht.
Se.  Kinigl.  Moaj.  haben  allergnädigst  geruht,
vermög  ollerböchsten  Reseripts  vom  27.  Juni  die  ersedigts  kalpolische  Skadipfar-
        <pb n="174" />
        IL
#e  Buchbocnz,  Oberamts  Tetmang,  dem  Pfarrer  Bede  Kllag  in  Boos,  Oberamts
Saulgas,

verm#g  allerbbchsten  Reseripts  vom  38.  Junl  das  erledlgte  Diacenat  in  Neuenstatt,
dem  Wikar  M.  Bilfisser  in  Reigheim,

vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  29.  Jum  dle  erledigte  evangellsche  Pfarrel  Thamm,
Dllcese  Markgrbnoingen,  dem  Repetenten  M.  Jäger  von  Stuttgart,  und

vermg  allerhöchster  Resolution  vom  3o.  Jund  die  erledigee  evangelische  Pfarrei  Roilgbeim,
  D  boese  Reuenstatt,  dem  Katecheten  k#ächner  in  Hall  zu  übertragen.

Vermög  allerbdchsten  Reseripes  vom  23.  Juni  ist  die  Bücher-Fiscals-Stelle  zu  Mergutbelm
  dem  Drofessor  an  dem  doriigen  Gymnasto,  Sebastlan  Springer  allergnédigst
bertragen  worden.
        <pb n="175" />
        Nro.  33.  1811.  n  78
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

—

Samstag,  13.  Juli.

Neue  Organisation  des  Konigl.  Kriegs-Departements;  d.  d.  29.  Jun.  1811.

Seine  Khaigl.  Majestät  heben  vermbg  allerhbchster  Resolurion  vom  29.  Juni
allergnädigst  zu  verordnen  gerubt,  daß  alle  Administrations  Gegenstände  des  Kbnigl.  Militärs
  unter  der  Benennung:  Kriegs-Departement  verelnigt,  die  Geschäfte  bäreaumäd-Hhig,
  jedoch  mit  Ausnabme  der  Cloll-Gerichtlichen  Verbandlungen  bel  der  Vlllien  Justlz-Section,
  we  auch  fernerhin  die  Stimmen-Mehrheit  entschelde,  behandelt,  das  Ganze  in
Acbt  Sectionen  abgetheilt,  der  neue  Geschäftsgang  mlt  dem  1.  Juli  anfangen,  und  das
Personale  folgendermaßen  elngetheilt  werden  solle:

General-Lleutenant  von  Phull  als  Vice-Präsldem  des  Krlegs-Departements.

Ite  Section.

Krlegs-Cassen-Rechnung  und  Geld-Verpflegung,  wobei  allergnödigst  festgeset
  worden,  daß  durchaus  kelne  besondere  Cassen  mehr  erlstiren,  sondern  sich  alles,  Einwahmen
  und  Ausgaben,  so  wle  dle  Verrechnung  hierüber  bel  der  General-Krlegs,  Casse
concentriren  soll;  bestehet  aus

1  Chef,  Staats-Rath  v.  Dünger;

vortragenden  Räthen:  Oberst  v.  Boger,  General-Kriegs-Commissaice,  Major
".  Römer,  General  Kriegs=  Cassier,  Major  v.  Duvernoy,  Krlegsrath  und  Controleur,
  Mojor  v.  Kaufmann.  ·

·llkeSeeklou.
Commlssariat,  Natural-Verpflegung,  Quartiere  und  Marschsachen,
eus:  1  Chef,  Staatz  „Rach  p.  Duͤnger;
        <pb n="176" />
        v41.  4

vorkragenken  Rätben:  Kriegerath,  Major  v.  Rbesfnwolv,  General-Kriegs=  Eommissaire,
  Major  v.  Römer,  Kriegerahd  Ma  jor-  v.  Rblijm  ana,  Ariezedeih  Ober  stbleutenant
  v.  Haller.:

6  Mte  Seet  lo  n.

Montirungs-=  Sachen,  aus:

Cbefe,  jeder  in  seinem.  Geschäfts-=  Kreis:  Ober=  „Iro#en  ver  Caallerie  Oberst
v.  Massenbach,  Ober-Intendant  der  Infanterie  Functionaire,  Major  von  Lienh##  rdt,
Ober-Intendant  der  Artillerie,  Oberst  v.  BVischer;

vortragenden  Raͤthen:  Kriegsrath,  Mojor  v.  Rheinwald,  Krlegsrath,  Mejer:
v.  Kaufmann.

Vte·  Sectlomn
Arsenal-Direction,  aus:
Cbefs,  Oberst  v.  Kerner,  und  Odrrst  v.  Bischerʒ  sodam
dem  referlreunden  Rath,  Krlegsrath,  Oberst-Lieurenam  v.  Haller.
Vie  Seetion.
Receutfrungs=  Section,  ju  deren  Ressoört  wie  biober  alle  Constriptlons  Angelegenheiten
  gehbren,  aus:
Chefs,  General:  Major  v.  Forstner,  Oberst-o.  Blelbel;
vortragenden  Räthen:  Oberst-Lieutenant  v.Welling,  Oberst=  Lieutenant  v.  Hakler,
  General-Anditor,  Majes  r„a„.  Georl,  Ober-Reglerungsrath  v.  He#schup###
General-Armee=  Arzt  Dr.  v.  Jacobi.-  .
Vlte  Setctivn.
Casernen;  Sectlon,  Hat  keinen  Chef,  und  referiren  die  beeden  Krlegs-Rätbe„
Moje#  Nheldp  und.  Oberst-Lieutenant  v.  Haller)  nach  ihren-  Gesästscellen
bei  dieser  Sertion.  „
VIte  Sectlon.
Remontirung;  vi  Commissiönis  und  unabbangig  vom  Krlegs:  .„Departement,  aus.

den  beeden  General-Adjutanten,,  General=  Lieutenant  v.  dillen.  General=  Kleutenant
  v.  Scheler;  sodann.

Oberst  von  Einsiedel,  Oberst=  gieutenam  v.  Falkenstein
VIllte.  Stet  ion.
Justiz=  Section;  aus?::  *
Cbefe,  General-Major  v.  Forstner,  Generak:  Suauimilse'  —-
        <pb n="177" />
        75

örrbeltenden  Rülhem:  Oberst---Lieotenunt  p.  Welling,  #  Oberauditors,  Kapf  und.
Elsenlohr.

Vorstehende  S#exhchste  Bestimmungen  werden  hlerdurch  zur  allgemelnen  Kenntniß
und  Nachachtung  gebracht,  mit  dem  Anfügen,  daß  nun  in  Zukunft  alle  Berichte,  Butsschriften
  und  GCingaben,  jedesmal  an  die  betreffende  Section  zu  richten  sund.

Stungart,  im  Kdnigl.  Kriegs  -Departement,  den  3.  Jul.  1311.
*  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.  pr.

Das  Werg#  Eisen=  und  Salinen-Departement  betreffend.

Se  Kbuigl.  Maj.  baben  vermdèg  allerhbchsten  Rescripts  vom  B3.  Jul.  dem  blsberigen
  Berg=  Elsen=  und  Salinen.  Departement  elne  zweckmäßigere  Einrichtung  zu  geben,
und  den  zum  Stats  Rath  ernanmen  Obrist  v.  Kerner  und  den  kltesten  Rath  des  bisberigen
  Deparkements,  Kammetberrn  von  Herda,  ju  Chefs  der  Sertson  dergestalten  zu
ernennen  gsruht,  daß  der  Staatsrath  Obrist  o.  Kerne#r  das  Bergwerk=  und  Eiseafaktoe
rie-Wesen.,  der  Kammerherr  v.  Herda  hingegen  das  Salinen  Wesen  unter  sich  habe.

Als  arbeltende  Räche  sind  bei  dieser  Section,  welche  die  fänfte  des  Kbnigl.  Finanz-Departements
  bildet,  eingetheilt:  Gehelmer  Hofrath  Knapp  als  Justitiarlus,  Ober--Fin.
Ratb  v.  Solttler,  Ober-Finanz-Rath  Rördlinger,  Bergrath  Hebl,  Ober-Finang=Rath
  Maier,  der  zum  Bergrath  ernannte  bisherige  Assessor  Bilfinger,  und  Assesor
Wepfer.

Die  Ober  ·  Amtssitze  von  Ingelfingen  imd  Blaufelden  betr.

Se.  Könlgl.  Ma  j.  haben  allergnädigst  geruht,  vermöge  allerhichsten  Reseripts  vom
5.  dleses  den  Oberamtssitz  von  Ingelsingen  nach  Künzelsau,  und  vermög  allerbbchsten
MRescripts  vom  8.  dleses  den  Oberamtssig  von  Blaufelden  nach  Gerabronn  zu  verlegen,
#odon  «  .  J«  ·
durch  eln,  allerhhchstes  Reseript  von  eben  dlesem  Tag  den  Oberamman  Schiltz  von
Künzelsau  zum  Oberamimann  in  Ebingen,,  und  "  6

den  blöhtigen  Amtmenn  Hammer  zu  Weikershein  zum  Oberamtmann  in-Künzelsan
an  ernennen·  4  -

Decrei  der  **—i*im-  DPber-Finanz-Kammer,  Steuer-Dep  ar  t.,  die  verbotene  Ausfuhr.
3=  bes  hugemahlenen  Gipses  berr.  --..  .
Da  Se.  KR  bnit.,  iMaj.:  dllegndilast  verordnet  baben,  daß  die  Ausfuhr  des  ungeniablenes

  Gloses  nänzlicho  aerbereni  seyn  ·  sollz..so  wird  solches:  zur  allgemeinen  Kenntniß
und  Machachtung  hlemit  bekanm  gemacht,  und  den  Kbniglichen  Btamten  und  Dienern,
        <pb n="178" />
        hiabesor  dere  aber  den  Grenz,  Joll  und  Ober=  Aecis##ntern  aufgegeken  auß  die  Befolcung
  ditser  alierblahsten.  Verordnung  ein  wachsames  Auge  zu  huben.  «
Tuns-.-StuttgatyimshainSteuer-Desoknmeut,den.s.Julischi-Ad
  Mand.  S.  Reg.  Mej.  propr.

Straf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Justiz-Cellegil  .  Senats.
Ad  Mand..  Secr.  Regise  Ma;j.

Unterm  4.  Jun.  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Leonberg  verbuftete  Johann  Gokttlleb.
beuje,  ven  Heimehelm,  wegen  Diebstahls,  zu  Einjshrioer  Festungearbelt,  nweben  Ersos  der
Kosten  verurthheilt.

Den  .  Jun.  wurden  die  bei  dem  Oberamt  Ulm  verkafteten  Michel  Scherenbecher
und  Conserten,  wegen  Dlebstahls,,  mit  folgenden  Strafen  belegt,  urd  zwar:

1)  Miber!  Scherenbacher,  von.  Eibach,  mir  Ein=  und  Cinhalbj#hriger  Festungsarbelt,



)  Andreas  Schmid,,  von  Kirchbeim,  mit.  Einjlähriger  Festungsarbelt,

3),  Uluich  Schmid,  von  Ulm,  mit  achtwonatlicher  Festungsarbeit,

4)  dessen  Ebeweib.  Margaretha  mit  viermonatlicher  Zuchthausstrase,  und

5X)  Ulrich  Bes  und  dessen  Ebeweib.  Dorothea,  jener  mit  olermonatlicher  Festunge,

dlese  mit,  zwelmonatllcher,  Zuchtbausstrafe.

Den  12.  Jon.  sind  die  bes  dem,  Oberamt  Ludwizeburg,  inhaftrte  Jakob  und  Frledrsch.
Reichert,  von.  Asperg-,  wegen  Dlebstahls,  jeder  zu.  achtzehenmonatlicher  Festungsardelt,  neben.
  Ersatz  der  Kosten,  und  des.  Entwendeten,  verurtheilt  worden.

Den  43.  Jun.  lst  der  wegen  Pferddlebstable  bel  dem  Oberam#  Blberach  in  Verbeft
gekommene  Joseph  Keba,  von,  Einthüärnen,,  neben  dem.  Ersatz  der  Kosten,  mit  sechsmonatlicher
  Festungsarbeit  belegt  worden.,  —

Den.  13.  Jum..  wurden,  die  bei  dem  Oberamt  Eßlingenm  wegen  Inrests  in  Untersuchung
gekommenen  Geschwlster,  Johann  Marx  und  Maria  Barbara.  Zwelgle,  von  Rädern,  er#?
Perer.  zun  dreljäbrigen  und  Utztere  zu  zwell  und  einhalbjähriger  Zuchthausstrase  veruriheilt.

Unterm  43.  Jun.-  ist  der  bei  dem.  Oberamt  Reckarfülm  verhaftete  Franz  Dlonyssos
Csh#  vom,  da  wegen.  Diebstohls,  zu  sechsmonallicher  Festungsarbeic,  neben  Ersah  der  Kosien:
  und  ·  Schaͤden,  eondemnirt  worden.  «·«  "  —

Unterw-H"..Jun«..wutdediesbel-dcm-Ob"ergiut  Maulbronn  in  Verhaft  gekommene
Marla  Barbara  Weber:  von  da,  wegen  Theilnahmẽ  an  der  Defertion  eines  Soldaten,  neden
  Belohlung  ihrer  Arrest.  Azungs=  und  Untersachungs,  Kosten,,mit  Einjährlgen  Zuchtt-
        <pb n="179" />
        177

Am  33.  Juni  ist  der  bei  dem  Oberamt  Ragold  verhaftete  Michaek  Helnz,  von  Aldline
tgen,  wegen  widerholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kosten,  zu  dreijähriger  Festungsarbelt
verurtheilt  worden.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tüblugen.

Den  36.  Juni  1811  wurden  geschieden:
)  Jung  Jakeb  Helzwartb,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Rlelingsbausen,  Marbacher
Oberamis,  Kl.,  von  Anna  Marlo  geb.  Rößler  von  Hardihof,  Walblinger  Oberamts,
Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Zerurthellung  der  Beklagten  in  dle  Kosten.

1)  Friederika  Mario  Neuner  zu  Sinttgart,  geb.  Schweszerbarth  von  da,  Kläg.,  von
Georg  Neuner,  Bürger  und  Josermeister  zu  Stuttgart,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desertunter
  Verurtheklung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

5)  Wurde  die  Ebe  zwischen  Jokob  Friedrich  Gerlach,  Bürger  und  Schuhmacher  zu
Herrenberg,  Kl.,  und  Catharina  Magdalena,  geb.  Bührer  von  da,  Bekl.,  unter  Verwerfung
  der  von  der  Beklagten  geschehenen  unstatthaften  Eides-Delation,  eu  cap.  doli  annullirt,
  und  Bekl.  in  die  Kosten  verurtheilt.

 

Se.  Köntegl.  Maj.  haben  vermbg  allerhbchsten  Reseripts  vom  6.  Julk  den  bisherk-*
  Oberforstamts-Verweser  v.  Herrmann  zu  Mergentheim  zum  Könlgl.  Oberferstmeister
allda,  und

surter  ebend,  den  Forstrath  v.  Jäger  zum  Ober-Forstrath  zu  ernennen  allergnädigst
geruht.

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermb#  allerhbchsten  Reseripts  vom  8.  Juli  den  Staatsrath
  v.  Dünger  als  Chef  der  zum  Königl.  Finanz-Departement  gehdrigen  Section  der
Salz-Administratlon  interimistisch  anzustellen;  und  1

vermg  allerhbchsten  Reseripts  von  ebend.  dem  Oberamtmann  Hartmann  zu  Ellwangen
  den  Charakter  eines  Regierungs-Raths  zu  erthellen,  auch

unter  demselben  Darum  den  Landbaumelsster  von  Brukmann,  von  Hall,  nach  Rotenburg,
  und  dagegen  den  Landbaumelster  Glaser,  von  Rotenburg,  nach  Hall  zu  versetzen
geruht.

Vermdg  allerhoͤchsten  Decrets  vom  1.  Juli  haben  Se.  Kbulgl.  Maj.  den  vormaligen
  Bürgermeister  v.  Schad  zu  Ulm,  den  gewesenen  Stadtrichter  v.  Schad,  von  Mitgelbiberach,
  und  den  gewesenen  Bürgermelster  Sauter  in  Ulm  zu  Titular-Hefräthen  zu
enennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Künigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruh#t,
verm#g  allerhchsten  Reseripts  vom  9.  Juli  dem  Pfarrer  Denzel  in  Ilzfeld,  Dibcese
2
        <pb n="180" />
        173

Tufen,  auf  seine  allernnterthönigste  Bitte  mit  dem  größern  Pfart-Vietalltlum  von  selnem
Dier#t  zu  entlassen;  und  "

vermdgallekbdchstcnRescriptsvom8.JucidengelstlichenRaxh,DeeanVoIgths
Trailsbeim,unddensstenDigconutdeeldaselbst,mitPenslonlndeuRubestquvzu
versuch.

VermbgallethdchstenDekretsvomIts-JulibabphSr.KbngLMaiabemzdkster
Stek,  von  Gallenkirchen,  Comburger  Oberforsts,  dle  erledigte  Marlaberger  Huth,  Uracher
Hberforsts,  allergnädigst  zu  übertragen  geruht.

 

Stuttgart.  Der  vormallge  Justiz-Secretasr  und  Amtsschreiber  Dlietsch  zu  Weilkersheim
  ist  nach  erstandener  Prüfung  unter  die  Zabl  der  Kbnigl.  Advokaten  aufgenommen,
und  sub  hod.  bel  dem  Kbnigl.  Ober-Justiz-Collegio  aten  Senats  lmmatriculirt  worden.
Den  5.  Juli  1311.  v  -
        <pb n="181" />
        Nro.  34.  1811.  179
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  20.  Juli.

 

 

Königl.  Verordnung  wegen  känftiger  Administration  der  Geisilichen  und  Armenverwaltungen,
  ingleichen  der  böffentlichen  Sustungen;:  d.  d.  .  Jul.  1811.

Se.  Königl.  Majestät  haben  Sich  durch  böchsteigene  Einsicht  des  Zustandes  der-Gelstlichen
  und  Armen-Verwaltungen,  ingleichen  der  dffentlichen  Stistungen  in  dem  Königreiche,
  von  den  bei  der  Administration  dieser  Institute  bis  zur  hh.#östen  Ungerechtigkeit
und  Unterdrückung  der  Armuth  steigenden  Mißbráuchen,  zu  überzeugen  Gelegenheit  gebabt.

Zu  Aufbebung  dleser  Mißbräuche,  Verbesserung  und  Vereinfachung  der  Administration,
Abschneidung  unnb##biger  und  zweckwidriger  Ausgaben,  so  wie  zu  Sicherstellung  der  der  Absicht
der  Srifter  entsprechenden  Einrichtungen,  haben  Se.  Kdn.  Moj  wegen  künftiger  Administration
  der  Geistlichen  und  Armen-Verwaktungen,  ingleichem  der  böffentlichen  Stiftungen,  und  aller
in  diese  Categorie  gehdrigen  Institute  und  Einrichtungen  in  dem  Köbnigreich  folgendes  verordnet.

Alles  dffentliche  Vermdagen  mit  Ausnahme  des  Vermdgens  der  Communen  ist  den  Kkalgl.
  Cameral-Verwaltern  zur  Administration  zu  übergeben,  welche  zu  Sicherflellung  des
Zwecks  separate  Rechnungen  dorüber  zu  führen  daben;  jedoch  bleiben  die  Waldungen  der
Ober,Inspection  der  Kdn.  Oberforstämter  nach  den  bestebenden  Verordnungen  unterworfen.

In  dieser  Beziehung  tritt  daher  das  Kbnlal.  Finanz--Departement  an  die  Stelle  des  vormallgen
  Ober-Lundes  Oekonomie-Collegli,  und  übernimmt  die  Ober-Aufsicht  über  die  Administration
  der  milden  Stiftungen,  und  was  nur  immer  unter  diesem  Namen  begriffen  sehn  mag.

Die  Aufnahme  der  Pfründer  geschieht  nur  auf  gemeinschaftlichen  Vortrag  des  Oberamts,
  des  Cameral-Verwalters  und  des  ersten  geistlichen  Ortsvorstehers;  die  Vorschläge
sind  dem  Landvogt  zur  Confirmation  vorzulegen.  Graitalien  dürfen  nur  unter  eben  dieser
Einschränkung  vergeben  werden,  und  jeden  Monat  ist  über  die  Vergebung  von  Pfrönden
und  Austheilung  von  Allmosen  dem  Minister  der  Finanzen  ein  tobellarisches  Verzeichniß
vorzulegen.  Stuttgart,  im  Kbnigl.  Staats-Ministerio,  den  9.  Jul.  181—4

Ad  ANland.  Sacr.  Reg.  Mlaj.  propr.
Ministerium  der  Geistlichen  Angelegenheiten.  Den  Studien-Lauf  der  Candidaten
des  cvangelischen  Geistlichen  Standes  betreffend.

Se.  Kdnigl.  Maj.  haben  vermog  allerbchsten  Restripts  vom  ro.  d.  M.  zu  verordnen
  geruht,  daß  künftig  alle  Kandidaten  im  Kdnigreiche,  welche  sich  um  eine  evangelische
geistliche  Stelle  melden  wollen,  mit  ihren  Gesuchen  nur  dann  zugelassen  werden  sellen,
wenn  sie  zuvor  theils  in  den  bestehenden  niedern  Kdnigl.  Seminarien  zu  Schbnthal  und
        <pb n="182" />
        180  *7

Maulbronn,  theils  in  dem  höhern  Kön.  Seminarlum  zu  Tübingen  den  vorgeschrichbenen
Lehr-Cursus  vollständig  absolvirt  haben.  «  ·
DesniedernsSemlnaklenhabenjedochSe.Kdnlgc-Maj.dastn.obeke(-E)ymnastum
  zu  Stuttgart  in  jener  Bezichung  dermaßen  gleichgestellt,  daß  diejenlgen,  welche  sich
dem  geistiichen  Stande  widmen  wollen,  auch  von  dlesem  Institute  aus,  wenw  sie  dasseibe
wenigstens  ein  Jahr  lang  besucht  haben,  unmittelbar  in  das  Koͤnigl.  Semlnarium  zu  Tuͤ-bingen

  eintreten  können.  ,  .

Dabei  haben  Se.  Königl.  Maj.  festgesetzt,  daß  auch  diejenigen,  welche  in  der  Absicht,
  das  Studlum  der  Theologie  künftig  anzutreten,  seit  dem  Jahr  Zoß  in  andern  Gymnaslen
  und  #Lyceen,  mithin  weder  in  dem  biesigen  Gymnosium,  noch  In  einem  der  niedern

Seminerten  sich  besinden,  zu  seiner  Zeit  nur  dann  eine  geistliche  Stelle  erbolten  werden,
wenn  sle  das  hlesige  Königl.  Gymnastum  oder  das  Semlnarium  zu  Muulbronn  wenigstens.
noch  1  Jahr  lang  besucht,  sich  sodann  der  gewohnlichen  Prüfung  in  diesen  Instituten  unterworfen
  haben,  und  nach  erstandenem  Eramen  in  das  Kdn.  Seminarium  zu  Täbingen
aufgenommen,  auch  nach  veollstndlg  absololrten  Studlen  für  #46big  zu  einer  geisilichen  Stelle
  erklärt  worden  seyen.  Diese  allerbbchste  Verordnung  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntaiß
  gebracht.  Stuttgart,  den  15.  Jul.  1611.

Uniform  der  Ober=  und  Weg-Juspeftoren.

Durch  eln  allerhbchstes  Reseript  vom  6.  Jul.  wurde  allergnädigst  verordnet,  daß  die
Ober=  und  Weg-Insgectoren  künftig  folgende  Uniform  tragen  sollen:  blaue  Röcke  mit  rotbem
  stebenden  Kragen  und  Aufschlag  von  Tuch  von  derselben  Farbe,  wie  sse  die  Offizlers
vom  Genie  Corps  in  Sammt  tragen,  blaue  Weste  und  Belneleider,  weisse  Wi#ppenkukvfe,  und
die  Ober-Weginspectoren  mit  elner  ganz  schmalen  silbernen  Tresse  um  Kragen  und  Aufschlag.

Erkenutnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichto  zu  Tübingen.
Den  3.  Jul.  wurden  geschieden:  "

1)  Samuel  Friedrich  Ruf,  Buͤrger  zu  Dobel,  Neucnbuͤraer  Oberamts,  Kl.,  von
Anna  Maria,  geb.  Mienhard,  von  Schmie,  Calwer  Oberamts,  Bekl.  cx  cap  quoasi  desert.
  unter  Vergleichung  der  Kosten.

2)  Jung  Johann  Greiner,  Bürger  und  Bauer  zu  Hattenhofen,  Gdppinger  Oberamts,
Kläg.,  von  Margaretha,  geb.  Heyler,  von  Büchenbronn,  desselben  Oberamis,  Bekl.  cx  cap.
quasi  desert.  unter  Verurthellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

Se.  Könilgl.  Maje.  haben  allergnädigst  geruht,  verm#g  allerhöchsten  Reseriots  vom
15.  Juli  den  Frelherrn  von  Bdmmelberg  zu  Allerbbchstdero  Kammerherru  zu  ernennen.
Vermdg  allerhochster  Reselutkon  vom  :3.  Jull  haben  Se.  Königl.  Maj,  den  evangellschen
  Dekan,  Pfarrer  Welsch  in  Blaufelden  zum  Dekan  in  Crailsheim,  urd  den
Pfarrer  Spengler,  von  Gründelhard,  zum  ersten  Diaconus  daselbst  allergrédigst  ernonm.

 

Stuttgart.  Der  vormalige  Khaigl.  Balerische  Landgerlchts-Prorurator  Heinrich
Nichter  zu  Reidenhelm  ist  nach  erstandener  Prüfung  unter  die  Zahl  der  Königl.  Advoknen
  aufgenommen,  und  bei  dem  Kbnigl.  Ober-Jusilz  Collegio  sten  Senats  immatricullrt
worden.  Den  13.  Jul.  1311.
        <pb n="183" />
        Nro.  35.  181  1.  187
Koniglich-Württembergisches

Stagats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  2y7.  Juli.

Königl.  Verordnung,  die  Sgadt  Friederichshafen  betreffend.

Se.  Kbnigl.  Moaj.  haben  durch  ein  allerhchstes  Reseript  vom  17.  Juli  den  Ort
Hofen  mit  der  Allerhochstdenselben  von  der  Krone  Baiern  abgerretenen  Stadt  Buchbern
  so  zu  verelnigen  geruht,  daß  künftighin  belde  nahe  an  einander  gelegene  Ortschaften
den  Namen  Schloß  und  Stadt  Friederichs-Hafen  führen,  und  gleiche  Rechte  und  Gerechtsame
  genießen  sollen.  Dle  nunmehr  combinirten  Häfen  der  Stadt  Friederichshafen  sind  zu
Freihäfen  erklärt  worden.

Die  den  Justiz=  Beamten  zusommenden  Criminal-Untersuchungen  betr.

De  Se.  Königl.  Maj.  durch  ein  allerbchstes  Reseript  vom  c.  d.  Mon.  die  Criminal-Geschäfts-Verthellung
  der  Beamten  an  ihre  Actuarlen  auf  das  sirengste  verboten,
und  befehlen  haben,  daß  die  Jusilz-Beamten,  unter  Bedrohung  mit  der  Cassrion  im
Uebertreiungsfall  angewiesen  werden  sellen,  jede  Criminal-Untersuchung  selbst  zu  führen,
und  ssch  in  Ausübung  dleser  ihrer  ersten  Pflicht  in  keinem  Fall  ehne  die  Legitima  ien  der
obersten  Bebörde  ausgewirkt  zu  haben,  durch  „irgend  jemand  suppliren  zu  lassen,  so  wird
solches  zur  schuldigen  Nachachtung  hlemlt  Pffenriich  bekonnt  gemacht.

Stutigart,  im  Kbnigl.  Staats-Ministerio,  den  ::2.  Juli  1671.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Meaj.

Die  Uniform  der  von  höhern  auf  niedere  Stellen  versetzten  Kdnigl.  Diener  und  der  Oberamte
Aktuarien  betrefend.

Vermdg  allerbochster  Reselution  vom  :2.  Juli  sollen  die  von  Oberamts=  oder  überbaupt
  sonstigen  höhern  Siellen  zu  Stadtschreibers=  oder  andern  niedern  Stellen  versetzten
        <pb n="184" />
        184

Subjekte  zwar  ihren  vorigen  Ditek  und  Rang,  wenn  lbnen  beldes  vorbehalten  worden,  be-Falten,
  aber  nicht  ihre  vorige,  vielweniger  die  Unlform  der  Oberamtleute,  sondern  die  mit
ihrer  jetzigen  Charge  verbundene  Uniform,  jedoch  zur  Auszeichnung  mit  elner  Litze  am
Kragen  und  einer  dergleichen  über  dem  Aufschlag,  tragen.

Die  Unlform  der  Oberamts-Aktuarien  soll  bestehen  in  einem  blauen  Rock  mit  schwarzem
  Aufschlag,  und  blauem  stehendem  Kragen,  blauer  Weste  und  Beinkleldern  mit  gelben
Kndpfen  jedoch  ehne  Wappen.  Ministerium  des  Innern.

Dic  gleichbaldige  Eröffüung  der  allerhöchfst  ertheilten  Heiraths  -Concessionen  betreffend.

Die  Kbnigl.  Landvogtel=  und  Oberämter  werden  hierdurch  ernstlichst  angewlesen,  dle
allergnädigste  Resolutkonen  über  Minorennitäts-Dispensations-Gesuche  so  wie  die  Heiratbs-Concessionen
  für  volljährige  Unterihanen  jedesmal  ohne  Verzug  an  die  untergeordnete  Bebbrden
  aus  zuschreiben;  welche  solche  den  Suppllcanten  gleichbald  zu  erdffnen  haben,  damit
dlese  ohne  Umherreisen,  Zeitverlust  und  Kosten-Aufwand  Kenntnulß  der  sie  betreffenden

allerhichsten  Entschließung  gelangen.  Stuttgart  den  24.  Jull.
Riekrutirungs-Section  des  Könlgl.  Krlegs-Depart.

Nachricht  von  der-  Preis-Austheilung  an  die  evangelisch-lutherischen  deutschen  Schullehrer
für  das  Jahr  1810  und  von  der  neuen  Preis-Frage  für  das  Jahr  1617.

Auf  die  den  26.  Merz  tho#  demn  evangelisch-lutherlschen  deutschen  Schullehrern  im
Königreiche  zur  Beantwortung  vorgelegte  Preis-Frage:  «
„Worin  bestebt  das  Eigenthuͤmliche  der  Pestalozzischen  Lebrmethode  in  Anse-„bung
  der  Arithmetikt?  Hat  sie  Vorzüge  vor  der  gewbbulichen  Methode?
„Und  welche  7“

sind  an  dichtmeß  #309,  als  dem  bestimmten  Termin,  nur  sehr  wenige,  nach  Verlängerung
des  Teimins  aber  olerzehen  Abhandlungen  eingekommen.

Vermdae  Allerhbchster  Resolutlon  vom  22.  d.  M.  wurde  derjenigen  Abhandlung,
welche  den  Deneforuch  hat:  "

Audiatur  et.  altera  pars  —

als  der  vorzüglichsten  der  erste  Prels  mit  fünf  Ducaten  zuerkannt.  Der  Verfasser  ist:
Jakob  Friedrich  Friesinger,  Knabenschulmeister  zu  Walblingen.

Der  Abhandlung,  mit  dem  Denkspruch:
Nil  prodest,  qduod  non  laedere  Possit  idem  —

wurde  der  zwelte  Preis  mit  drel  Ducaten  zverkannt.  Der  Verfasser  ist:
Christoph  Friedrich  Sirt,  Mädchen-Schulmeister  zu  Waiblingen.

4.  Den  dritten  Prels  mit  zwel  Ducaten  erhielt  der  Aufsatz  mit  dem  Denkspruch:
        <pb n="185" />
        .  185

Quicquid  futurum  est  summum,  ab  imo  nascitur.

Der  Verfasser  davon  ist:  Christian  August  Schlipf,  Schulmeister  in  Unterwelssach,
Backnanger  Didcese.

Außer  diesen  baben  die  Lehrer  Johann  Christoph  Oehlschläger  an  dem  blesigen
Rbslerischen  Instltute,  und  Johann  Gottfried  Reusch  an  der  Knabenschule  zu  Kirchheim,
so  wie  auch  Carl  Albrecht,  Provisor  zu  Winnenden,  recht  gute  und  lesenswerthe  Abbandlungen
  gellefert).  «

Die  fuͤr  das  Jahr  1812  bestimmie  paͤdagogische  Prelsfrage  ist:

7.,  Wie  kann  bei  dem  Schul-Unterricht  dem  unter  dem  Wolke  berrschenden  Aber-„glauben

  auf  die  kräftigste  Weise  begegnet  werden?“

Die  Abhandlungen  müssen  auf  Jakobl  13:3  unmittelbar  an  das  Köhnigl.  Ober-Confistorlum
  eingeschickt  werden.  Der  Verfasser  setzt  elnen  Denkspruch  vor,  und  schreibt  seinen
  Namen  auf  einen  Zettel,  welchen  er  fseinem  Aufsatze  versiegelt  bellegt.  Stuttgart,
den  35.  Juni  1617.  «  Kbnigl.  Ober-Consistorium.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  umerm  17.  dieß  den  vormaligen  Oberamtmann  Steffekin,
  von  Neckarsulm,  zum  Amtmann  zu  Friedrichshaofen  und  zum  Director  der  Käfen  mit
dem  Titel  eines  Oberamtmanns  zu  ernennen,  sodann  den  Amts-Oberamtmann  von  Dizinger
  in  Stuttgart  unter  Bellegung  des  Regierungsrathe-Charakters  auf  dle  Oberamtel
in  Ravensburg  zu  versetzen  allergnädigst  geruht.

Se.  Kbnigl.  Maj.  baben  durch  ein  allerhochstes  Reseript  vom  2u0.  Juli  den  Ober,
sten  und  Ober-Wasserbau-Inspector  v.  Seeger  zum  Staatsrath  und  General-Wasserbau-Director
  im  ganzen  Kbugreiche  dergestalten  anädigst  zu.  ernennen  geruht,  daß  elle  im  Fach
des  Wasserbau-Wesens  angestellte  Personen  directe  unter  ihm  stehen.

Se.  Kbnigl.  Moj.  haben  durch  ein  allerhbcbstes  Decret  von  ebend.  den  Obrist  v.
Milrau  vom  Jäger-Regiment  zu  Pferd,  Nr.  4.  Kbnig,  zu  dem  Jäger-Regim.  zu  Pferd
Nr.  5.  Herzog  Leuis,  und  dagegen  den  Major  o.  Seebach  ven  letzterem  zum  ersiern
Regiment  zu  verseben  allergnädiyst  geruhr.

Se.  Khnigl.  Maj.  baben  dem  Bergrath  und  Hüttenamts-Verwalter  Pulvermüller

  zu  Freudenstadt  das  kleine  Kreuz  des  Kdaigl.  Civil-Verdienst-Ordens  allergnädigst
iu  verleihen  geruht.  Den  :4.  Juli.

 

*)  Auszäge  nicht  nur  aus  den  angeführten,  sondern  auch  aus  den  übrigen  eingekommenen  Preisschriften
  werden  von  einen  Schulfreunde  gemaucht,  und  mit  Angabe  der  Verfasser  in  dem  Völterischen
  „Handbuch  fur  deutsche  Sblehrer  eingerückt  werden.
        <pb n="186" />
        184

Se.  Koͤnigl,  Maj.  baben  vermdg  allerhöchsten  Reseripts  vom  18.  Jult

die  erledigte  Pfarrel  Ohmden,  Dibcese  Kirchhelm,  dem  Pfarrer  M.  Schwesckhardt
in  Freudenthal,  und

die  erledigte  katbolische  Pfarrei  Wellbeim,  Oberamts  Tuttlingen,  dem  vormals
deutschordenschen  Hofkaplan  Franz  Adam  Zleger  in  Mergentheim,  gere-  *

vermbg  allerhbchsten  Reserlpts  vom  à  4.  Juli  die  erledigte  katholische  el  Eb
berg,  Oberamts  Backnang,  dem  blsherigen  ersten  Curat-rlester  kn  E——
Oberamts  Tutlingen,  Anton  Walchner  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Vermdg  allerbbchsten  Reseripts  vom  18.  Jull  haben  Se.  Königl.  Maj.  dem
gensbeumeistr  Glaser  dle  allerumerthänlgst  nachgesuchte  Dieust=  Entlafsung  zu  "/
gert
        <pb n="187" />
        Nro.  36.  1.  8  1  1.  185
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Donnerstag,  1.  August.

 

Instruktion  für  die  Königliche  Gensd'armerie  1311  r.
.  1.  Das  Kcnieliche  Giensdarmerte  Cerps,  welches  zur  Hondsab#ng  der  difentlichen
  Ordnung  und  Sicherheit  im  Innern  des  Kbnigreichs  aufgesieitt  ist,  besieht  aun  einem
Commandeur,  und  8  Offtzleren,  sodann  :  Wachtmeister,  1  Quart  ermeister,  1.  Cerperals
und  14,  Gemeinen  zu  Pferd,  und  :  Feldwaibeln,  1  Quartlermelsier,  „  Corporals  und
200  Gemeinen  zu  Fuß.
5.  :.  Der  Commandeur,  welcher  dem  ganzen  Corps  vorgesetzt  lst,  wohnt  samt  den
belden  Quartiermeistern  zu  Stuttgart.  i
Die  Offiziere  sind  in  der  Maaße  vertheilt,  daß  von  den  Ländvogtelen  Schioar  wald,
Reibenberg,  an  der  Donau  und  am  Bodensee  jede  einen  elgenen  Osffitiur  erbtft,  der  in
der  Landoogkel-Stadt  seinen  Sitz  hat,  sodenn  ein  Offzler,  der  zu  Rotweil  sich  aurbäl,  für
die  Landvogteien  am  obern  und  mittlern  Neckar,  ein  Offizier  zu  Ludwigeburg  für  die  Landvogteien
  an  der  Enz  und  am  untern  Neckar,  einer  zu  Ellwangen  für  dlie  Landvegte#en  an
der  Jart  und  am  Kocher,  und  elner  zu  Urach,  für  die  Landvogtelen  an  der  Fils  und
Rems  und  auf  der  Alp  bestimmt  ist.
.  3.  Dile  Vertheilung  der  Gensd'armes  und  ihrer  Untereffitiere  in  dse  elnzelnen.
Landvogkeien  ist  nach  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  ouf  folgende  Weise  festgesetzt:
Die  Landvogtel  am  obern  Meckar  erbält

an  Kavallerle  —  1  Corporal  mit  10  Gemelnen,  an  Infanterle  —  1  Cerporal  mit  14  Gem.
Die  am  mittlern  Reckar

an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  9  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  1:  Gem.
Die  auf  dem  Schwarzwald

an  Kavallerle  —  1  Corporal  mit  3  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  18  Gem.
Die  am  Rothenberg

an  Kavallerte  —  1  Corporal  mit  1:  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  :z  Gem.
Die  an  der  Enzan

  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  24  Cen.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  16  Gem.

:4.
        <pb n="188" />
        186

Die  am  untern  Neckar
an  Kavallerle  —  1  Corporal  mite  Gem.,  an  Infant.  :  Corporal  mit  15  Gem.
Dle  an  der  Jart  «
anKaoallerie-1Cokpokqlmlt»Gem.,qunfant.scokporalmlttöGem
Die  am  Kocher
an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  10  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  16  Gem.
Die  an  der  Fils  und  Rems  «
an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  8  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  12  Gem.
Die  auf  der  Alp
an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  ·  8  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  12  Gem.
Die  an  der  Donau
an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  13  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  i18  Gem.
Die  am  Bodensee  ·
an  Kavallerie  —  1  Corporal  mit  16  Gem.,  an  Infant.  1  Corporal  mit  34  Gem.
Hiezu  kommen  noch
Fär  die  Ob.  Pol.  Dirertion  zu  Stuttgart;  an  Kavall.  :  Wachtmelster  mit  3  Gemelnen,
an  Jaf.  1  Feldwalbel  mit  6  Gemeinen;  und
Fär  die  zu  Ludwigsburg:  an  Kavall.  1  Wachtmeister  mit  4  Gem.,  und  an  Inf.  1  Felr?-waibel
  mit  4  Gemeinen.

4.  Sollten  die  Umstände  erfordern,  daß  einer  oder  der  andern  Landvogtel  zu  Unterstüätzung
  außerordentlicher  Sicherhelts  =  Anstalten  eine  größere  Mannschaftsahl  zugetheit#t
würde:  so  bleibt  dem  Commandeur  überlassen,  Um  Einverständnisse  mit  dem  Königl.  Ministerlum
  des  Innern  eine  temporaire  Aenderung  der  Dislokation  vorzunehmen.  Findet  derselbe
  ubtölg,  in  dergleichen  Fällen  auch  über  einen  Theil  der  für  die  belden  Restdenzen  bestimmten
  Mannschaft  zu  verfägen:  se  ist  deßbalb  jedesmal  mit  der  Kbnigl.  Ober-Polizei=Direction
  Rücksprache  zu  nehmen.

Wärde  in  driungenden  Notbfällen  eine  Landvogtel  der  Beihäülfe  der  in  andern  Land-Logtelen
  statlenirten  Gensd  armes  bedürfen,  obne  daß  elne  Verfügung  des  Ministerlums
des  Innern  und  des  Commandeurs  abgewartet  werden  könnte:  so  kann  zwar  der  Offlzler
dleser  Landvogtei  die  benachbarten  Offifiere  um  die  ubihige  Assistenz-Mannschaft  requizni
  hat  aber  zu  glelcher  Zeit  bei  dem  Commandeur  hleoon  die  schleunigste  Anzeige
u  machen.

f.  5.  Dle  Kbnigl.  Gensd'armerle  ist  nach  ihrer  innern  Elnrichtung  eln  ganz  mllitalrisches
  Institut.  ·

Die  Jurisdietions-Ausübung  über  dieses  Corps,  die  Ergaͤnzung,  Verpflegung,  Oekonomie
  und  Disciplin  desselben,  die  Bestrafung,  Versetzung  und  Entlassung  des  dazu  gehbreien
  Dersonals  hängt  ganz  von  den  Mllitalr-Behbrden  ab.

So  olel  hingegen  dle  polizelliche  Bestimmung  des  Instltuts  betrifft:  so  gebkt  dasselbe
zum  Ressort  des  Kdnigl.  Ministeriums  des  Innern,  mit  welchem  daher  der  Commandeur
eine  ununterbrochene  Kommunlkation  zu  unterhalten  hat.

9.  6.  Die  Ergänzung  des  Corps  geschieht  jedesmal  durch  die  Köulgl.  Censeriptions=Commission
  mittelst  der  geprüftesten  Leute  aus  der  Königl.  Armee,  welche  eine  untadelhafte
        <pb n="189" />
        187

Auffäbrung  mit  erprobter  Herzhaftigkelt  und  Redlichkelt  verbinden,  feriig  lesen  und  schreiben
  kbnnen,  und  im  Königreiche  angesessen  sind,  auch  mit  Ausnahme  der  Unteroffizlere
nicht  verbelrathet  seyn  dürfen,  und  die  gewbbnliche  Capltulationszelt  ausgedlent  haben.

Die  Untereffiztere  werden  auf  den  Vorschlag  des  Cemmandeurs  durch  den  Präses  der
Conseriptions-Commission  ernannt.

7.  Die  Kesten  des  Gensd'armerie  =  Corps  werden  aus  dem  Fonds  der  Kbnigl.
General-Kriegs-Kasse  bestriten.  Wegen  der  Quartiers-Kosten  sindet  kelne  allgemeine  Landes-Peräquation
  statt.  Die  Fourage-Abgaben  werden  den  Gemeinden  in  gewissen  halbjährig
zu  bestimmenden  Preisen  von  der  Kriegs-Kasse  ersetzt

Vorschriften,  welche  sich  auf  den  militairischen  Dienst  und  die  Oekonomie
des  Gensd'armerie-Corps  beziehen.

s.  3.  Die  Kbnigl.  Gensd'armes  werden  bet  ihrer  Annahme  sowohl  auf  die  Kriegs-Artikel
  als  auf  die  gegenwärtige  Instrukiien  beeldiget.  Erstere  sind  auf  dieselbe,  so  wie
auf  andere  im  Kdnigl.  Dienst  nebende  Milltair-Personen,  nach  ihrem  ganzen  Umfange
anwendbar.  Wen  legterer  erhält  jeder  Gensd'arme  ein  eingebundenes  Exemplar  zu  seiner
Nachachtung,  dessen  Empfong  er  besonders  zu  beurkunden  hat.

9.  Jeder  berirtene  Gensd'arme  ochült  eine  vollständige  Unkform,  wovon  der  blaue
Rock  samt  weißem  Gilet,  Hut,  Handschuhen,  Mütze  und  Halstuch  alle  drei  Jahre,  der
Mantel  und  Mantelsack  alle  §  Jahre,  der  Siallkittel  same  Ueberbosen,  Stiefel,  Hemd,
Strümpfe  und  Zopfband  alle  zwei  Jahre  und  die  Beinkleider  alle  Jabre  abgegeben  werden.
Fär  die  fußgebende  Gensd'armes  werden  alle  anderthalb  Jahre  neue  Kamaschen  abgereicht.

.  0.  Neben  der  monatlichen  Löhnung,  welche  bei  den  Quartiermeisterm  und  dem
Wachimelster  r0  fl.  5o  kr.  —  bei  den  Feldwalbeln  10  fl.  —  bei  den  berstrenen  Corporals
8  fl.  bel  dem  gemeinen  Gensd'armes  ju  Pferd  3  fl.  und  —  bel  vonen  zu  Zuß##  fl.  36  ke.
beträgt,  ingleichem  der  täglichen  Brorpertion  von  4  kr.  und  ven  monatlichen  35  kr.,  für  kleine
Montirungs-Auslagen,  ist  jevem.  Gensd'arme  noch  an  monatlichen  Ertra-Geldern  ausgesetzt:

Fuͤr  den  Gensd'arme  zu  Pferd,  Beschlaggeld  ##  fl.  Proprersgeld  6  kr.  Für  Gewehrund
  Distolen-Reparatlon  8  kr.,  um  Sattel  und  Zeug  zu  unterhalten  #3  kr.

Fär  den  Unberlitenen,  Propretégeld  5  kr.  Gewehr-Reparation  4  kr.

Hlezu  kommen  noch  für  die  gewdhnlichen  Corps  -Unkosten  6  kr.  auf  den  Kavallerlsten,
und  3  kr.  für  den  fußgehenden  Gens=  arme.  »

9.  11.  Die  Lohnung  samt  dem  Brodgeld  wird  jedem  woͤchentlich  auf  Abrechnung
mit  der  General-Kriegs-Kasse  aus  der  Amtspfleg-Kasse  des  jenigen  Oberamts,  in  welchem  er
seine  Station  hat,  gegen  eine  von  dem  vorgesetzten  Offizier  zu  unterzeichnende  Anweisung.
ausbezahlt.  Dlie  Bezahlung  des  kleinen  Montirungs-Geldes  und  der  Extra-Gelder  geschieht
  halbjährig  auf  den  ..  Mai  und  1.  Nov.  jeden  Johrs.

Was  in  der  Zwischenzeit  an  Reparaturen  vorfällt,  konn  auf  die  Vorlegung  der  vondem
  Offzier  zu  beurkundenden  und  auf  die  Anordnung  des  Landvogtel  =  Steuer-Ratbs  zu.
moderirenden  Zettel  von  der  Amtspflege  Vorschußweise  berichtiget,  und  bei  der  halbjährlcen
  Abrechnung  dem  Gensd'armen  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

t.  13-  Sowohl.  in  den  Statlonsorten  als  anderwärts,  wo  dle  Gensd'armes  in  ihren
        <pb n="190" />
        x88

Functionen  einen  temporalren  Aufenthalt  zu  nebmen  haben,  sind  dieselbe  nebst  ihren  Pferden
bei  den  Bürgern,  kelnesweges  aber  in  Wictbshäusern  einzuquartieren,  und  können  unter  den
in  der  Verordnung  vom  6.  Aprill  180#z  enthaltenen  Bestimmungen  von  dem  Quartiersträger
  neben  Dach  und  Fach  die  gewohnliche  Hausmanns-Kost  verlangen.  Sie  haben  sich
aber  mit  dem  Aufenthalte  in  der  ohnehin  geheizten  und  beleuchteten  Stube  des  Quartlershalters
  zu  begnügen,  ohne  eln  besonderes  Zimmer  für  sich  fordern  zu  können.  «

Sind  an  einzelnen  Orten  besondere  Casernen  fuͤr  die  Gensd'armes  eingerichtet;  so  hat
es  in  Ansehung  der  ihnen  gebührenden  Holz=  und  Lichter-Abgabe  bei  dem  Regulativ  vom
6.  Jan.  1810  sein  Verbleiben.  —

Sollte  ein  Gensd'arme  sich  erlauben,  mebr  als  lhm  nach  den  Gesetzen  gebuͤhrt,  zu  fordern,
oder  seinen  Quartiersträger  auf  andere  Weise  ordnungswidrig  zu  belaͤstigen  und  zu  mißhandeln,
oder  sogar  seine  Stelle  zu  Koncussionen  und  Erpressungen  zu  mißbrauchen;  so  ist  derselbe  auf
die  davon  dem  vorgesetzteu  Offizier  zu  machende  Anzeige  zur  strengsten  Strafe  zu  ziehen.

#.  5.  Um  Mißbräuche  zu  verhüten,  hat  das  Quartieramt  jeden  Orts  das  dem
Gensd'arme  für  jeden  Tag  angewiesene  Quartier  in  desen  Dienst-Journal  einzuschreiben,
und  ihm  auch  ein  Quartiers-Billet  an  dem  Quartiersträger  zuzustellen.  Fordert  der
Gensd'arme  neues  Quartler.,  so  hat  er  sein  Journal  dem  Quartleramte  vorzulegen,  um
daraus  schen  zu  kbnnen,  ob  nicht,  was  er  verlangt,  ihm  bereits  angewlesen  worden  ist.
Sollte  sich  ein  Gensd'arme  einer  solchen  betrüglichen  Anmaßung  schuldig  machen:  so  ist
ihm  nicht  nur  kein  neues  Quartier-Billet  abzugeben,  sondern  auch  sein  Vergehen  zur  streng-Uien
  Abstrafung  gebbrigen  Orts  anzuzeigen.

#.  4.  Dile  Osfiziere  erhalten  freie  Wohnung  in  herrschaftlichen  Gebäuden,  und  Stallung
  zu  einem  Pferd.  Bei  ihren  amtlichen  Reisen  find  dieselben  in  Hinsicht  auf  freies
Dach  und  Fach  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Verordnungen  zu  behandeln.

S#e  o  v  Commandeur  abwesend  ist:  so  werden  die  dringendern  Angelegenheiten,
  welche  bis  auf  dessen  Nuckcunft  nicht  verschoben  werden  können,  durch  den  in
Stuttgart  wohnenden  Offizier  als  Interims-Commandeur  besorgt.

Eben  dleses  geschleht  in  Ansehung  der  Funktionen  eines  abwesenden  Offizlers  durch
den  im  Wohnort  desselben  stationirten  Unterofsizier,  wozu  in  dieser  Hinsicht  immer  elner
der  brauchbarsten  auszuwählen  ist.  '

Wo  einem  Offizier  zwel  Landvogteien  zugetheilt  sind,  ist  in  diejenige  Landvogtel-Stadt,
in  welcher  derselbe  nicht  selnen  Wobnsitz  bat,  ein  vorzuͤglich  tuͤchtiger  Unteroffizier  zu  verlegen,
  um  in  dringenden  Faͤllen  die  Stelle  des  Offiziers  versehen  zu  koͤnnen.

s.  16.  Die  Melvungen  in  allen  das  Gensd'armerie-Corps  betreffenden  Angelegenbeiten
gehen  vom  Gened'arme  an  den  Unterofflzier,  von  diesem  an  den  Offizier,  und  sodann  an  den
Commandeur,,  welcher  nach  Beschaffenbelt  des  Gegenstandes  entweder  selbst  die  udthigen
Befehle  erthellt,  oder  die  Sache  an  den  Diovislonalre  oder  die  geeignete  höhere  Behbrde  bringt.

+.  :7.  Ueber  mebrere  zu  einer  gemeinschaftlichen  Dienstoerrichtung  bestimmte  Genedarmes
  führt  ein  Corporal,  und  bei  mehreren  zusammentreffenden  Corporalschaften  der  öälteste
Corporal  das  Commando,  inseferne  nicht  der  Offizler  für  den  einzelnen  Fall  eine  andere
Anordnung  getroffen  hat.  Beträgt  die  zusammengezogene  Mannschaft  die  Hälfte  der  Compagnie
  oder  noch  mehr:  so  hat  der  Offizier  das  Commando  in  Person  zu  übernehmen.
        <pb n="191" />
        189

J.  i18.  Die  Gentd'armes  sind  und  blelben  waͤhrend  ihrer  ganzen  Dlenstzelt  Soldaten.
GSle  sind  in  Ansehung  ihrer  pershullchen  Verbältnisse,  wie  andere  Truppen  von  der  binle,
#en  verordneten  Milit=  Justanzen  unterworfen,  und  unter  vollige  miluärische  Diecipli#
gesetzt.

9.  19.  Bei  leichteren  Vergehungen  eines  Gensd'arme  wird  die  Strafe  nach  der  bei
dem  Militär  eingeführten  Ordnung  von  den  Offizleren  bestimmt.  Zu  Vollzlehung  der  Arreststrafen
  ist,  wenn  im  Wohnorte  des  Offizlers  kelne  Garnison=  ist,  das  Oberamt  um  die
Einräumung  des  bürgerlichen  Gefängnisses  zu  requlriren.  Im  Fall  eines  Verbrechens  sind
die  Gensd'armes  in  die  nächstgelegene  Garnison  abzuliefern,  um  daselbst  in  Untersuchung
gezogen,  und  unter  das  Kriegsgericht  gestellt  zu  werden.

Die  Krlegsparere  und  Krlegsrechte  werden  von  dem  Regiment  an  den  Gensd'armerle-Commandeur,
  von  diesem  an  den  Diolsionér,  sodann  an  den  Kriegsminister  und  an  Se.
Konigl.  Maj.  eingeschickt;  und  auf  eben  diesem  Wege  laufen  auch  die  allerhbchsten
Resolutlonen  wider  zuräck,  so  daß  om  Ende  das  Commando  des  Regimems,  wo  das
Kriegsrecht  gehalten  worden  ist,  dieselbe  durch  das  Gensd'armerie  =  Commando  zur  Pub,
lication  und  Vollzlehung  erhält.

#.  20.  Bermdg  des  gegenwärtigen  Stands  der  Garnisonen  kommen  die  zur  krlegsgerichtlichen
  Untersachung  geelgneten  Gensd'armes  aus  der  Landvogtel  am  obern  Reckar  in
die  Garaison  Rottwell,

aus  der  Landvogtel  am  mittlern  Neckar  in  die  Garnison  Rothenburg,

aus  der  Landvogkel  Schwarzwald,  nach  Veihingen,

aus  der  Landvogkei  am  Rotbenberg  in  die  Garnison  Stuttgart,

aus  der  Landoogtei  an  der  Enz  in  dle  Garnison  Ludwigsburg,

aus  der  Landvogtei  am  untern  Reckar  nach  Heilbronn,

aus  der  Landoogtei  an  der  Jaxt  nach  Mergentheim,

aus  der  am  Kocher  nach  Ellwangen,

aus  der  Landvogtei  an  der  Flls  und  Rems  in  die  Garnison  Schorndorß,

aus  der  Lamoegtel  auf  der  Alp  nach  Rotbenburg,

aus  der  Landvogtei  an  der  Donau  nach  Ulm,

aus  der  am  Bodensee  nach  Ravensburg,  und  «

von  den  belden  Residenzstädten  Stuttgart  und  Ludwigsburg  an  die  dortigen  Garnisonen.

#.  .  In  Cioll  =  Rechtsstreluigkelten  werden  die  Klagen  gegen  die  Gensd'armes
ebenfallo  an  die  angezeigten  Garnisonen  verwlesen.

Obsignationen,  Juventuren  und  Berlassenschafts=  Theilungen,  sowohl  der  Offtziere  als
der  Untereffizlere  und  Gemeinen  hat  das  Militärgericht  der  Garnison  entweder  selbst  vorzunehmen,
  oder  deshalb  der  ordentlichen  Ciollbehbrde  besondern  Auftrag  zu  ertheilen.

Die  Ehefrauen  der  Umeroffiziere  und  Gemeinen,  wenn  elinem  der  letzteren  aue  nahmsweise
  cine  Heirath  gestartct  werden  sollte,  stehen  in  Civil=  und  Criminalsachen  unter  der
ordentlichen  Gerichtsbarkeit  ihres  Wohnortes.  .

H.u.C-kkkanccelnGengd"aksnes:soistdersclbsindasnöchstgelegeneMilitökspltal
zubringen,wohiaalgdanaseineLdlmnngaufsoolelTage,aloerimSpiculoetpflegt
wird,  bezahlt  werden  muß.  Sind  die  Umstände  des  Kranken  so  beschaffen,  daß  sie  den
        <pb n="192" />
        190

Dransport  desselben  nicht  gestatten,  oder  ist  er  von  elnem  Garnisensspital  zu  weit  entfernt:
so  hat  der  für  den  Aufenthaltsort  des.  Erkrankten  bffentlich  aufgestellte  und  besoldete  Arz
oder  Wundarzt  denselben  zu  beforgen,  ohne  für  seine  Mühe  etwas  anrechnen  zu  können.

st  der  Arzr  oder  Wundarzt  genbthiget,  zu  dem  Kranken  über  Feld  zu  reisen:  so  finden
die  gewöhnlichen  Reisediäten  statt,  wegen  welcher,  so  wie  wegen  der  mit  den  Recepten  zu
belegenden  Apothekers-Forderung,  die  Amtspflege  sich  mit  der  Kbnigl.  General-Krlegskasse
zu  vergleichen  hat.

s.  23.  Stirbt  eln  Gensd'aeme  an  einem  Orte,  we  eine  Gapnison  sich  besindet:  s0
ist  er  militärlsch  zu  begraben.  Ausser  diesem  Falle  aber  hat  der  Ortsvorstand  die  Beerdigung
unter  Rücksprache  mit  dem  vorgesetzten  Offizier  oder  Unterofflzier  mit  genauester  Kostenersparniß
  zu  verenstalten.  Das  Verzelchniß  der  Beerdigungekosten  ist  sodann,  gebdrig
beurkundet,  an  den  Commandeur  einzusenden,  um  desselbe  an  das  Kbugl.  Kriegs-Kollegium
  zur  Moderalion  und  Decretur  übergeben  zu  kbnnen.

A.  ::.  Die  Enttassung  eines  Gensd'ermes  geschlehr
vwegen  geendiater  Capitulationszelt  durch  den  Commandeur,
wegen  physischer  Untächtigkeit  durch  die  Konigl.  Conseriptlons  =  Commission,
wegen  schlechter  Conduite  durch  den  Präses  der  Censeriptions  =  Commissson  mittelst
  Versetzung  unter  die  Einien  =  Truppen,  und
wegen  WVerbrechen  durch  kriegsgerichtlichen  Spruch..

5.  5.  Den  berittenen  Gensd'armes  wird  insbesondere  zur  Pfliche  gemaechr,  auf  die
gute  Wartung  und  Oflege  ihrer  Dienstpferde  elne  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden,  dieselben
  gehhrig  und  zu  rechter  Zeit  zu  füttern,  gut  zu  putzen,  und  bel  jeder  Gelegenheit,
se  wei:  es  immer  der  Dienst  gestattet,  auf  ihre  Schonung  bedacht  zu  seon.

Bei  dem  gewbbhnlichen  Pawouilliren  hat  der  Gensd'arme,  wo  nicht  besondere  Umstände
  eine  Eille  erfordern,  nur  im  Schritt  zu  reiten.  Wenn  das  Pferd  eingestellt  wird,
se  hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  es  in  keinen  Stall  kommt,  wo  es  Schaden  nehmen  kbune,
nd  daß  es,  wenn  es  eine  Stutte  ist,  nicht  neben  einen  Hengst  gestellt  wird.  In  kelnem.
Falle  und  unter  keinem  Vorwand  soll  ein  Gensd'arme  sich  untersteben,  sein  Dienstpferd
alnem  andern.  zum  Gebrauch  zu  überlassen.  Auch  ist  es  den  Unteroffizleren  aufs  sirengste.
verboten,  ihr  Pferd  gegen  ein  besseres  an  einen  Gemeinen  zu  vertauschen.

1.  :6..  An  Fourage  erhält  jeder  berittene  Gensd'arme  für  sein  Pferd  täglich  arderthalb.
  Vierling  Haber,  do  Pfund  Heu  und  5  Pfund  Stroh.  Er  heat  diese  Fourage  an
jedem  Orte,  wo  er  sich  besindet,  von  dem  Ortsvorstand  gegen  Qulitung  zu.  empfangen,
und  bei  der  schwersien  Ahndung  nichts  davon  anderwärts  zu  verwenden.

Den  mit  der  Abgabe  beauftrogten  Gemeinde  =  Ofsizlanten  ist  aufs  ernstlichste  einzuschrfen,
  zu.  Verhütung  aller  Unterschleife  die  Fourage  an  Niemand  als  an  dem  Aussteller
  der  Quittung  abzugeben;  auch  ist  bei  Zuchthaus  oder  Festungsstrafe  allgemein  ver-.
boten,  einem  Gensd'arme  irgend  elwas  von  seiner  Fourage  abzukaufen  oder  an  Zahlungsstatt
  von  lhm  anzunehmen,  oder  ihm  auch  eine  Fourage=  Qulitung  abzuhandeln.  Aus.
gleichem  Grunde  soll  den  Gemeinden  unter  keiner  Bedingung  gestattet  werden,  einem:
G##nsd'arme  sian  der.  Naturalabgabe  das  Geld  zu  geben,  oder  sich  überhsupt  mit.  demsel-
        <pb n="193" />
        191
ben  in  einen  Accord  einzulassen,  wodurch  er  die  Verpflegung  selnes  Dienstpferdes  auf  sich
selbst  übernehmen  würde.

:-.  Wenn  ein  Dienstpferd  erkrankt:  so  bat  der  Unteroffizler  blevon  selnem  vorgesetzten
  Offizier,  und  dieser  dem  Commandeur  die  Anzeige  zu  machen.  Je  nachdem  der  Zupfall
erheblich  ist  oder  nicht,  hat  der  Reiter  slich  eines  geschickten  Schmleds  in  der  Nähe  oder
eines  Thierarztes  zu  bedienen.  Nach  beendigter  Kur  ist  ein  specificirtes  Kosten  =  Verzeichniß,
  werin  besonders  die  Arznelen  mit  Bemerkung  der  Grüße  ibres  Verbrauchs  einzeln
  anjugeben  slind,  an  das  Kriegs  =  Collegium  zur  Moderatlon  und  Decretur  elnzusen:
den.  Fällt  ein  Pferd:  so  darf  dasselbe,  zumal  wenn  keine  Krankbeit  vorangegangen  ist,
nicht  in  Abgang  verrechnet  werden,  ehe  gehbeig  untersucht  worden  ist,  ob  Rlemand  blebel
eine  Verschuldung  zur  bast  fällt.  Der  Offizier  hat  in  dlesem  Falle  nicht  nur  dle  Veran:
staltung  zu  treffen,  daß  das  gefallene  Pferd  durch  den  Kleemeister  besichetiget  wird,  sondern
auch  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  sowebl  den  Reiter  zu  vernehmen,  als  auch  sonst
die  weiters  erforderliche  Untersuchung  zu  veranlassen  und  den  Erfund  mit  Beischluß  des
von  dem  Kleemelster  ausgestellten  Zeugnisses  dem  Cemmandeur  zu  melden.

s.  28.  Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  einem  Gensd'arme  sein  Pferd  gestoblen
würde:  so  ist  die  Sache  krlegsgerichtlich  zu  untersuchen,  und  uͤber  die  ihm  etwa  zur  Last
fallende  Verschuldung  rechtlich  zu  erkennen.

Erschelnt  derselbe  als  schuldlos:  so  soll  die  Gemeinde,  wo  der  Diebstahl  begangen
worden  ist,  zum  Ersatz  des  Gestoblenen  zunaͤchst  verbunden  seyn.

s.  29.  Am  Ende  jeden  Monats  hat  jeder  Unteroffizier  einen  vollstaͤndigen  Rapport
uͤber  die  ihm  untergebene  Mannschaft  und  Pferde  an  den  ihm  vorgesetzten  Offizler  zu  erstatten,
  worin  nicht  nur  das  Verpalten  und  der  Gesundheitszustand  eines  jeden  Gemeinen,
samt  allem,  was  sich  auf  seinen  Dienst  und  seine  Diensttächtigkeit  beziehr,  inrern  auch  der
Zustand  der  Pferde  pflichtmaͤßig  anzuzelgen  ist.

#  30.  Den  Offizieren  der  Königl.  Gensd'armerle  wird  zur  Pflicht  gemacht,  alle
Monate,  die  ihnen  angewlesenen  Distrikte  zu  bereisen,  jeden  einzelnen  Gensd'arme  mit  #einer
  pollständlgen  Rüstung  zu  vlfltiren,  und  nicht  nur  selbst  genau  nachzuseben,  ob  in  Hinsicht
  auf  den  Dienst  alles  in  Ordnung  sich  befindet,  und  ob  besonders  die  Dlenstpferde  der
berittenen  Mannschaft  in  gutem  Stand  erhalten  werden,  sondern  ouch  bei  den  Kdnigl.
Landodgten  und  Oberämtern  über  das  Betragen  der  Leute,  und  ob  sich  nicht  hle  und  da
Mißbräuche  und  Unordnungen  eingeschlichen  baben,  sich  sorgfältig  zo  erkundigen,  damit  sie
sich  in  den  Stand  setzen,  sowohl  von  dem  Zustand  des  Instituts  überbaupt,  als  von  jedem
Mann  und  Pferd  insbesondere,  zu  jeder  Zeit  Rede  und  Antwort  geben  zu  können.

Von  dem  Erfund  dleser  Visitatlonsreisen  haben  sie  eigene  Relse  Journale  zu  führen,
in  welche  sie  die  Zeit  ihrer  Ankunft  und  die  Dauer  ihres  Aufemhalts  durch  die  Landobgte
und  Oberbeaomten  beurkunden  zu  lassen,  und  dle  sie  am  Ende  jeden  Monais  mit  den  MenatsnRapporten
  an  den  Commandeur  einzusenden  haben.  Ergeben  sich  Fälle,  welche
elne  unverzügliche  bühere  Verfügung  erfordern:  so  ist  hleräber  eine  besondere  Meldung
an  den  Commandeur  einzusenden.
        <pb n="194" />
        192

F.  3u.  Der  Commandeur  hat  auch  von  selner  Seite  in  jedem  Mongt  die  Gensd'armes
  von  einer  Landvogtei  genan  zu  vlsitliren,  so  daß  saͤmtliche  zum  Corps  geboͤtige
Leute  und  Pferde  wenigstens  im  Laufe  eines  Jahrs  ihm  zu.  Gesichte  kommen,  und  von  ihm.
gemustert  werden.

Den  Erfund  hat  derselbe  ebenfalls  In.  eln  eigenes  hlezu  gewldmetes  Relse  =  Journal
elnzutragen,  welches  er  samt  den  Journalen  der  Offiziere  alle  4  Monate  an  den  Diovisionär
elnzusenden  hat;  so  wie  ihm  auch  obliegt,  das  Kdulgl.Ministerlum  des  Innern  von  allemg,
was  in  dessen  Ressort  einschlägt,  in  Kenniniß  zu  setzen.

H.  3½..  Die  Kdnlgl.  Landobgte  und  Oberbeamten  kaben  diese  Musterungsreisen  zu
benutzen,  um  den  Commandeur  und  die  Offziere  mit  lbren  auf  das  Gensd'armerie  Institut
  oder  einzelne  Gensd'armes  sich  beziehenden  Bemerkungen,  Erlnnerungen  und  Destderien
  bekannt  zu  machen,  und  besonders  in  Hinslcht  auf  dasjenige,  was  der  Polizeldlenst.
exfordert,  wechselseirlg  sich  mündlich  zu  verständigen.

Vorschriften  in  Rücksicht  auf  den  Polizeidienst  der  Gensd'armen.

.  33.  In  Hinsicht  auf  den  Polizeldienst  haben  die  Kdnigl.  Gened'armen  alles  dasjenige
  zu  beobachten,  was  die  gegenwärtige  Instruction  und  die  damit  in  genaner  Verbindung
  stehende  General  =  Verordnung  vom  11.  Sept.  1807  enthält.  Sie  stehen  in  Ansehung
  desselben  in  der  Regel  ebenfalls  unter  ihren  Offizieren  und  Unterofftzieren,  welche
für  dessen  pünktiiche  Versehung  verantwortlich  sindr

9.  5.  Die  auf  den  Polizeldienst  der  Gensd'armes  sich  bezlehenden  allgemeinen  Worschriften
  und  Verfügungen  werden  dem  Commandeur  jedesmal  durch  das  Khnigl.  Minlsterinm
  des  Innern  milgethellt,  und  dleser  hat  sodann  dleselbe  ungesäumt  auszuschreiben,  und
für  die  genaue  Bellziehung  Sorge  zu  tragen.

Auf  gleickem  Wege  werden  auch  die  Auswelsüngen  einzelner  Fremden,  die  Gignalements
  aufzusuchender  Verbrecher  oder  anderer  verdächtiger  Persenen,  die  Denunclationen,
welche  eine  besondere  Aufmerksamkeit  der  Gensd'armes  auf  gewlsse  Indiolduen  oder  Clast
sen  von  Leuten  oder  auf  gewisse  Pollzelgebrechen  nothig  machen,  dem  Koͤnigl.  Gensd'armerie
  =  ps  bekannt  gemacht.  »

C.55.DenGensd'ctmerle-Ofsiziekenskommt«eszu,unter-Rücksprachewitden-LandsdgtcnnschMaasgabedegaufderLocqlitätundandetnUmständenberuhenden-Be-

  jedem,  der  ihnen  untergeordneten  Gensd'armes  seinen  Stationsort  anzuweisen,
dieselbe  nach  Erforderniß  auf  landvogteiamtliches  Ansinnen  zu  verlegen,  oder  auch,  wenn
es  zu  Erreichung  eines  bestimmten  Zwecks  fuͤr  nothwendig  erachtet  wuͤrde,  die  ganze
Mannschaft  auf  kurze  Zeit  auf  einen  gewissen  Punkt  zusammenzuziehen.  Es  ist  biebel
insbesendere  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  keln  Mann  in  seinem  Geburtsort  oder  inressen
  Nähe  seine  Station  erhält,  daß  mit  den  Stationsorten  öfters  abgewechselt  wird,  und.
daß  die  beritienen  Gensd'armes,  welche  im  Reiten  nicht  binlänglich  geäbt  sind,  wo  müglich
in  den  Stationsort  des  Unteroffiziers  abwechslungsweise  verlegt  werden,  damit  dleser,  so
oft  es  der  Dienst  zuläßt,  ihnen  im  Reiten  Unterricht  ertheilen  kann.

.  36.  Da  die  Hauptdestimmung  des  Gensd'armerie  =  Corps  darin  besteht,  daß  dle:
Gensd'armes,  alle  Straßen  und  Nebenwegs,  in  den  lhnen  angewiesenen  Districten  durch
        <pb n="195" />
        193

ftrelfen,  auf  alles,  was  der  Pffentlichen  Sicherheit  nachebellig  seyn  könnee,  ###  Augenmerk
richten,  die  Gastherbergen  und  abgelegenen  Häuser,  Hbfe  und  Mühlen  durchsochen,  alle
Bertler,  Vaganten  und  andere  verdächtige  Leute,  welche  sie  antreffen,  aonhalten,  und  an
die  verordnete  Amtöbebberde  überliefern,  bel  Streifen,  welche  mit  aufgebotener  bürgerlicher
Sitrelfmannschaft  veranstaltet  werden,  sich  zur  Asfltenz  gebrauchen  lassen,  und  bei  Transportlrung
  der  Verbrecher  und  anderer  gefährllcher  Gefangenen,  so  wie  in  allen  Fällen,  wo
die  Obrlgkeit  zu  Erhaltung  der  bffeatllchen  Rute  und  Ordnung  eines  bewaffneten  Belstandes
  bedarf,  dle  erforderlichen  Dlenuste  leisten:  so  haben  dieselben  dle  pieraus  abzunech-=menden
  Obliegenhelten  pünktlich  und  unverdrossen  zu  erfüllen.

.  37.  Die  Khulgl  Gened'armerie  Osstzkere  und  Unterefflziere  haben  jede  Gelegenheit
  zu  ergreisen,  um  die  ihnen  untergebenen  Gensd'armes  über  den  Umfang  ibrer
Dlenstpstichten  und  das  hlebel  zu  beobachtende  anständige,  vorslchtige  und  kluge  Benehmen

1  belehren,  und  ihnen  dle  den  Umständen  angemessene  speclelle  Anleltung  zu  geben.  Bedere
  haben  sie  denselben  unter  Räcksprache  mit  den  Landebgten  und  Oberbeamtrn  von
Monat  zu  Monat  die  Marschrouten  vorzuschreiben,  die  bel  Durchstreifung  des  jedem  a#-gewlesenen
  Distrlktes  zu  beobachten  sind,  und  dle  Gegenstände  zu  bezeichnen,  auf  welche
eine  vorzügliche  Aufmerksamkelt  zu  richten  ist.

.  38.  Bon  der  vorgeseichneten  Marschroute,  bei  welcher  verzäglich  auch  auf  die
Kin  um  wleder  vorkommenden  Johrmärkte,  Wahlfahrten,  Kirchwelhen  rc.  Rücksicht  zu
nehmen  ist,  baben  die  Gensd'armes  ohne  bedeutende  auf  ihren  Dlenst  sich  beziehende
Gründe  sich  nlemals  zu  entfernen,  und,  wenn  es  dennoch  geschehen  sollte,  oder  wenn  sie  an
einem  Orte  zu  lange  verwellen  müßten,  die  Umstände,  welche  ste  dazu  genbthiget  haben,
durch  den  Worsehees  des  Ortes,  wo  sich  der  Fall  zugetragen  hat,  beurkunden  zu  lassen.

F5.  30.  Wenn  ein  Gensd'arme  in  seiner  Dlenstverrichtung  begriffen  isft:  so  por  er
me  anders  als  bewaffnet  und  in  seiner  Uniform  zu  erscheinen.  .

Ueber  alles,  was  ihm  Iin  Bezlehung  auf  selnen  Dienst  aufgekragen,  und  von  m  bemerkt
  worden,  oder  geschehen  1#,  *  derselbe  ein  eignes  Journal  zu  fuͤhren.  In  dasselbe
ist  genau  einzutragen,  was  ihm  in  Ansehung  der  zu  nehmenden  Marschrouten  vorgeschrieben
  ist,  welche  Omschaften,  Weiler  und  Hbfe  er  zu  vifitkren,  und  auf  wesche  Gegenstände
er  vorzäglich  sein  Augenmerk  zu  richten  phar.  Insbesondere  sind  die  Signalements  derjenigen
  Personen  aufzuzeichnen,  auf  welche  er  zu  fahnden,  und  die  er  auf  Betreten  in  Arrest
  zu  nehmen  hat.  ·

JnebcndiesemJonmakbssdetGenszeonchsorgföktcssubemetsenspekche
Orte  er  bei  seinem  Streifen  besucht,  wo  er  sich  an  jedem  Tage  aufgebalten,  und  was  er
an  jedem  Ort  wahrgenommen  hat.  Ueberdiß  hat  derselbe  in  jedem  Orte,  den  er  passirt,
selne  Anwesenheit  durch  den  Ortsvorgesetzten  oder  elne  Mogistratspersen  in  gedachtem  Journal
  beurkunden  zu  lassen;  so  wle  auch  wenn  er  von  irgend  einem  seinen  Dienst  angehenden
  Gegenstand  der  Cioll  =  Obrigkeit  eine  Anzeige  gemacht  har,  ein  Zeugniß  über  die  geschebene
  Denunckatkon  von  der  geeigneten  Behbrde  in  dasselbe  einzutragen  ist.  "

AmEndejedenMonatshabenfömtckcheGensd'atmesthreJöamaceandmibneu
.p.okgcseptenOssizlekabzuliefern,vosiwelchemdleselbömltdcnethybthigmBemnkungm
undb  Aniraͤgen'  an  den  Commandeut  einzusenden.  ·

26
        <pb n="196" />
        154

4%0.  Da  die  Journ#le  der  Gens#armes  ein  vorjägliches  Mittel  sind,  um  über  ihre
Dlenst-Verrichtungte  eine  Uebersicht  zu  erhalten:  So  haben  die  Gened'armerle-Offzlere  auf
deren  richtige  Führung  mit  allem  Ernst  zu  delugen,  und  dieselbe  nicht  nur  bel  der  Musterung
  sich  vorlegen  zu  lassen,  sondern  ouch,  wenn  ste  am  Ende  des  Menats  eingeschicke
werden,  sorgfältig  zu  durchgehen.  Die  hleraus  sich  ergebenden  Dlenstnachläßigkelren,  und
andere  Unrlichtigkeiten  haben  sse  unnachslchtlich  zu  ahnden,  und  von  denjenlgen  Gegerständen,
  welche  sich  zu  einer  Verfügung  von  Seiten  der  Cioll-Bebdede  eignen  därften,  oder
sonst  für  dieselbe  von  Interesse  seyn  konnten,  den  Königl.  Landuhgten  oder  Obermtern
die  erforderliche  Nachricht  zu  ertheilen.  Eben  dieses  auch  hat  der  Commandeur  gegen  das
Ministerlum  des  Innern  in  Fällen,  welche  in  dessen  Ressort  elnschlagen,  zu  beobachten;  so
wle  ehnehln  dem  letztenn  frei  steht,  sich  die  Journale  der  Gensd'armes  von  Zeit  zu  Zelt
zur  eigenen  Elnsicht  mirthellen  zu  lassen.

#  4.  Wenn  eln  Gensd'arme  verdächtig  schejnende  Personen  ouf  den  Stroßen  antrifft:
  so  hat  er  dieselben  über  ihre  persbnliche  Umstände  und  ihre  Reise  zu  befragen,  und
die  Vorzelgung  ihres  Passes  zu  verlangen.  Kbnnen  diese  keinen  gältigen  Reisepaß  vorlegen:
so  find  die  vom  Auslande  bereinkommenden  Fremden  sogleich  von  der  Grenze  zurück  uweisen,
  oder,  wenn  sie  im  Innern  des  Kbnigrelchs  angetroffen  werden,  dem  nächsten  Beomten
  zur  Untersuchung  zu  übergeben.  Innländern,  welche  über  ihre  Personen  und  den
Zweck  einer  bestimmten  Neise  unverdächiige  Auskunft  ertheilen  können,  so  wie  bekanntea
und  unverdächiigen  Perseonen  aus  benachbarten,  bis  auf  zwei  bis  drei  Stunden  von  der
Grenze  entfernten  ausländischen  Orbschaften,  welche  wegen  eines  erlaubten  notorischen  Verkehrs
  mit  den  Einwohnern  Württembergischer  Grenzorte  herein  kommen,  I#t  auch  obne
Paß  zu  gestatten,  ihren  Weg  ungestbrt  fortzusetzen.

Bei  Reisenden,  die  sich  der  Ertra-Post  oder  des  Postwagens  bedienen,  hat  die  Nachr
frage  nach  einem  Paß  von  Seiten  der  Gensd'armes  ganz  zu  unterbleiben.

9.  42.  Alle  dem  Betteln  nachgehende  Personen  opne  Unterschled  des  Standes,  olle
Landstreicher,  welche  kein  ordentliches  Heimwesen  haben,  und  ohne  Gewerbe  umberlaufen,
alle  herumzlehende  Aster-Aerzte,  Markischreier,  Gautkler,  Gläckshafenträger,  Scholderer,
Raritäten-Kastenträger,  hausierende  Medlkamenten-HOel=  und  Farbenhändler,  alle  fremde
Hafenbinder,  Hechlenspitzer,  Kesselsticker,  Korbmacher,  Kochlbffel=  und  Ofenrohrhändler,
Riemenstecher,  gemelne  Splelleute,  Sackzelchner,  Scheerenschlelfer,  Sägenfeller,  Schnallenmacher
  und  Wannenmacher  sind  ohne  Räcksscht,  ob  sle  einen  Paß  baben  oder  nicht,  dupch
die  Gensd'armes  gleich  an  der  Grenze  vor  dem  Eintritt  in  das  Khnigreich  zu  verwarnen,
und  wenn  sle  sich  dennoch  hereinschleichen,  ohne  welters  anzuhalten,  und  an  die  nächste
Beamtung  zu  süberliefern.

Eben  dleses  haben  dieselben  in  Ansebung  der  fremden  Krämer  zu  beobachten,  welche
nicht  erweisen  konnen,  daß  sie  irgendwo  anfässig  sind,  und  das  Recht  zum  Handel  ordnungsmäßig
  erlangt  haben,  oder  deren  Waare#worrath  von  so  geringem  Gchalt  ist,  daß  sie  sich
daml  fertzubringen  nicht  vermigen,  so  wie  in  Ansehung  der  herrenlosen  Bedienten  und
Jäger,  wenn  sie  nicht  neben  elnem  obrigkeitlichen  Paß,  worinn  ihre  Absicht,  elnen  andern
        <pb n="197" />
        785.

Dienst  zu  süchen,  beurkundet  ist,  auch  noch  mit  esbem  unveröschilgen  Abschled,  der-  nicht
aber  eln  halbes  Jahr  alt  ist,  versehen  sind.

9.  43.  Trifft  ein  Gfnod'arme  elnen  frembden  Handwerksburschen  ohne  eine  guͤltlge
Kundschaft  oder  ein  mit  ven  gebbrigen  Arbeits-Urkunden  versehenes  Wanderbuch  an,  oder
Andet  er  Conferiptionspflichtige,  welche  außerhalb  des  Oberamts-Bezirks,  wozn  ihr  Wehnort
gehlr#  ehne  das  erforderliche  oberamtliche  Certisicat  sich  aufhalten,  oder  innländische  herumlebende
  Kesselflicker,  Hafenbinder,  Korbmacher,  Scheerenschleifer  ic.  welche  nicht  mit  einem
andvogtelamtlichen  Erlaubuhßschein  versehen  sind,  oder  herrensose  Innländer,  welche  außerbalb
  des  Oberamte,  dem  sse  zugehhren,  sich  alo  Viebhlirten,  Feldbüter  oder  Dienstknechte
verdingen  zu  wollen  angeben,  obne  ein  oberomtliches  Teugniß  vorwelsen  zu  kennen,  orrr
auch-  Personen,  welche  in  ihren  Wohnort  konstnirt  worden  sind,  und  diesen  ohne  obrigkeltkiche
  Erlaubniß.  verlassen  haben:  sd.  Fat  er  dieselbe  ebenfalls  zu  arreliren,  und  vor  dis
nächste  Amtsstelle  zu  führen.

44.  Eme  besondere  Aufinerksamkelt  Haben  die  Gensd’'armes  auf  die  Militairpersöo#
sen  zu  richten.  Ste  haben  in  bieser  Hinsicht  jedem  ibnen  begegnenden  Soldaten  seinen
Paß  abzufordern,  und  diejenlgen,  welche  sich  nicht  damit  legitimiren  können  „  ohne  Ausnahme
  der  nächsten  Orts-Obrigkeit  zu.  überllefern.

Auf  gleiche  Weise  stnd  auch  alle  fremde  Deserteurs  von  ihnen  festzuhalten.  und  bis
zur  nächsten  Beamtung  zu  begleiten.

.  45.  Da  den  ausländischen  Handelt  Joden  die  Durchreise  vurch  das  Königresch
und  die  Besuchung  der  innländischen  Jahrmärkte  nicht  anders  gestattet  wird,  als  wenn  sse.
im  Auslande  als  Schutzjuden  wlrklich  angesessen  sind,  oder  wenigsteng  im  Dienste  eines
angesessenen  Schutzjuden  steben,  und  mit  einem  auf  ihre  Reise  besonvers  eingerichteten  Paß
versehen  ftad,  wescher  nicht  nur  von  dem  ersten  Königl.  Grenz-Beamten,  sondern  euch  von
den  Beamten  des  Orts,  wo  der  Jahrmarkt  gehalten  wird,  zu  olfslren  ist,  so  haben  die
Gensd'armes  keinen,  dem  diese  Erfordernisse  abgehen,  passiren  zu  lassen,  und,  wenn  sle
dergleichen  Juden  im  Innern  des  Kbnigreichs  antreffen,  dleselben  an  die  nächste  Beamiung

  zu  uͤbergeben.

46.  In  jedem  Orte;  welches  die  Gensd'armes  bei  ihren  Streifen  besüchen,  haben
dieselbe  sich  genau  zu  erkundigen,  ob  nlcht  verdächtige  Personen,  Landstrelcher  und  andere,
denen  der  Aufenthalt  und.  der  Durchwandel  im  Kbugreiche  untersagt  ist,  von  den  Wirthen
  oder  andern  Elnwohnern  beherbergt  worden  sind,  ob  nicht  Soldaten  vasekbst  ohne.
er#eigkeitliches  Borwissen  übernachtet  haben,  ob  nicht  die  Wirthe  oder  andere  Einwohner
die  ibnen  bel  Beherbergung  der  Fremden  obliegende  Anzeige  ober  Erlaubniß-Einholung  unkerlassen
  haben.  Was  ihnen  von  dergleichen  Unordnungen  bekannt  wlrd,  haben  sle  nicht
nur  in  ihr  Journal  pänktlich  einzutragen,  sondern  auch  dem  Ortsvorgesetzten,  odre  wenn.
dleser  hlebel  mit  verfangen  ·  waͤre,  der  naͤchsten  boͤhern  Amtsstelle  anzuzeicen.

g.  47.  Nieben  der  den  Gensd'armes  zunächst  obllegenden  Aufslcht  in.  Berlehung  auf
verdächtige  und  der  bffentlichen  Sicherhelt  gefährliche  Versonen,  haben  dleselbe  zugleich  auch
        <pb n="198" />
        198

du#  a#dere  dom  hemelnen  Wesen  nachtheillse  und  den  beslehenden  Gesetzen  Iumsderlaufeut
Unordnungen,  namemlich  auf  das  Nachsischwärmen,  auf  das  allzulange  Wirthshaua###e#n,
*  verbolene  Splelen.,  auf  Zell=  Acrie-AUmgelds=  und  Zehent-  Desraud  ationen,  auf  uneeubtes
  Hauflren,  auf  den  Gebrauch  falscher  Wagen,  Ehlen  und  Gewichts,  ouf  das  Wildern

  und  den  verbotenen  Besitz  oder  Gebrauch  der  Feuer-Gewehre,  auf  Beschärleung  der
Obst=  und  Alleen-Bäume,  der  bffentlichen  Gebêude,  Monumente,  Brücken  und  Rubebönke,
auf  Holz=  und  Waid-Ercesse,  auf  das  Dreschen  bei  Nacht  und  das  Besuchen  der  Siälle
und  Scheunen  mit  offenem  Lichte,  auf  das  gefährliche  Hanfdbrren  und  andere  Verfeblungen
  gegen  die  Feuerordnungen  te.  aufinerksam  zu  seyn,  und  ven  allem,  was  sie  wahrnehmen,
  der  hiezu  geelgneten  Behdrde  die  Anzeige  zu  machen.

Sie  haben  zwar  dieses  nur  als  ein  gelegenbeitlich  zu  verrichtendes  Nebengeschäft  anzusehen,
  und  darüber  den  Hauptzweck  ihrer  Anstellung  niemals  aus  dem  Auge  zu  verlleren.

Auch  sindet  dle  Bezahlung  der  gewbhulichen  Anbring-Gebühren  von  Geldstrafen,  welche
  auf  die  Anzeige  eines  Gensd'arme  angesetzt  werden,  wegen  des  doraus  entstandenen
Mlebrauches  känftig  nicht  mehr  statt.  "

Sollcesichjedochergeben,daseinGensd·aemeelneZoll-Acels-Umgekdssodekcsi
see-ähnlicheDefuudstiomoderelnestkafbateVerlegungderPollzebGescpeinEkfathnq
qebkachthätte,ohnedieselbegehörigeaOmangezeigtzghabemDistelnesoichoucbcmh
tung  der  Dienstoflicht  militalrisch  streng  zu  bestrafen.  «

s.!«".BeidenaufEntdeckungherauszieht-IdeeBenlernndssndstrclcheknnd-ande-JekoetdöchtigerodergefährlicherLeutegettchmeuHausvlsltationeuhabendlchnsd·akm-s

4  auf  bffentliche  Herbergen  und  abgesonderte  Hbfe,  Käuser  und  Mühlen  zu  beschränken.
Besonders  haben  sle  sich  keineswegs  zu  erlauben,  zu  Aufsuchung  anderer  rugbaren  Geßenstände.
  in  Privatwohnungen  elger  mächilge  Hausdurchsuchungen  vorzunehmen.

Hingegen  liegt  ihnen  ob,  wenn  ihnen  ein  zu  einer  Hauedurchsuchung  berechilgender
Umstand  bekannt  wlrd,  denselben  dem  Ortsvorstand  anzuzelgen,  und  diesem  die  Weronstaltung
  elner  solchen  Vlsliation  zu  überlassen,  auch,  wenn  sie  wirklich  für  ubihlg  erachtet
würde,  erforderlichen  Falls  dabei  Assistenz  zu  leisten.

9.  49.  Wenn  es  darauf  ankommt,  einen  Vaganten,  Bettler  eder  andern  für  die
„Afentliche  Sicherhelt  gefährlichen  Mensched,  welcher  sich  von  einem  Gensd'arme  über  dem
Bektel  oder  ouf  eine  andere  der  Generol-Verordnung  vem  :.  Sertember  :60)  zuwiderlaufende
  Weise  hat  betreten  lassen,  oder  elnen  Gastwirth  oder  andern  Unterthanen,  bel
welchem  eln  Gensd'arme  einen  ordnungswldrig  beberbergten  Fremden  angetreffen  hat,  des
löm  zur  Last  gelegten  Polizel-Vergehens  zu  überwelsen:  so  hat  die  Angabe  des  Gends'ar#=me,
  In  sofern  er  sie  auf  seine  Pfiickten  nlmmt,  im  Zweifelsfall  volle  Bewelekraft.  Dem
Beschuldigten  steht  jedoch  frei,  das  Gegentheil  auf  irgend  eine  rechteglige  Art  zu  erwellen,
  uPvs,  durch  Ankührung  besonderer  Verdachtegründe  die  Glaubwürdigkeit  des  Angebers
zu  entkräften.  »  .

Wird  jemand  von  einem  Gensd'arme  eines  Dlebstahls  oder  andern  Beebrechens  beschuldigt:
  so  ist  diese  Angabe  in  der  Regel  der  Ausfogtze  eines  esnzelnen  Zeugen  glelchzustellen,
  dessen  Glanbwürdigkele,  burch  besendere  Umständo  bald  versiärkl,  bald  vermindert  wer-
        <pb n="199" />
        #ö4ähr

vBen  kann.  Eben  dieses  sindet  auch  staft,  wenn  ein  Gensd'arme  andere  Uebertretungen  der
Polizel-  und  Finangzgesetze,  gelegenhelclich  wahrnimmt,  und  bel  der  Behhrde  anzelgt.

f.  5o.  Findet  eln  Gensd'aeme  auf  seinem  Streif  einen  Leichnam  von  elner  Person,
welche  durch  dle  Hand  eines  Verbrechers  oder  durch  einen  Ungläcksfall  ums  Leben  gekommen
  ist,  oder  selbst  Hand  an  sich  gelegt  hat,  oder  trifft  er  elnen  Scheintodten  oder  Sterbenden
  an,  welcher  vielleicht  noch  durch  schleunlge  Hälfe  gerettet  werden  könute:  so  hat  er
zu  Rettung  des  letztern  ohne  Zeitverlust  thells,  was  von  ihm  selbst  abhängt,  ohne  den  mindesten
  Verzug  zu  bewerkstelligen,  rhells  andere  zur  Hülfe  berbel  zu  helen,  im  ersten  Falle
aber  von  der  Entdeckung  des  Leichnams  unverzügiich  der  Ortsobrigkeir  die  Anzeige  zu
machen,  und  dle  Spuren,  welche  zu  Encdeckung  des  Thäters  führen  könnten,  unermüdet
aufzusuchen.

K  5½.  Wled  den  Gensd'armen  des  Sltgnalement  eines  aufzusindenden  Verbrechess

Ugestellt;  so  haben  sle  diejenigen,  welche  ihnen  auf  dem  Wege  begegnen,  oder  die  sie  bei
urchsuchungen  der  Gastberbergen,  abgelegenen  Häuser  und  Hüfe  antreffen,  scharf  ind
Auge  zu  fassen,  mit  den  ihnen  bekannten  Geslchtszügen  und  andern  Kennzelchen  sorgfélusg
K  vergleichen,  und  wenn  sie  elne  binreichende  Ueberelnstimmung  gefunden  zu  haben  glauen,
  und  dle  verdächtige  Person  den  auf  ihr  liegenden  Verdacht  nicht  auf  der  Sielle  vo#n
4  ——  kan.,  dleselbe  der  nächsten  Orts  =  Obrigkeit  zur  weiteren  Untersuchung  zu
ergeben.

.  51.  Wenn  elnem  Gened'arme  eln  wilthender  oder  der  Jagd  schädlicher  Hund  oder

ein  anderes  würhendes  und  reitzendes  Thier  begegnet:  so  hat  er  dasselbe  soglelch  nicderzuschleßen,
  und  wegen  dessen  Verscharrung,  oder,  wenn  er  es  verfehlt  hätte,  wegen  der  wel-Et
  treffenden  Sicherheits  =  Anstalten  dem  Ortsvorsteher  ungessumt  die  Anzeige  zu
machen.  «  ·"
,  ..53.EthöktelnbetlttenckGcndd’atmevoneinetFetcmbkustNachrichhuadlst
ber  Ort,  wo  er  sich  gerade  vesindet,  von  dem  Orte  des  Brandplatzes  nicht  weltet  als  4
bis  6  Stunden:  so  bat  er  sich,  wenn  er  nicht  durch  elne  unaufschiebliche  Funktien  daran
hebindert  wird,  gleichfalle  auf  den  Brandplatz  iu  begeben,  und  daselbst  nach  der  Anwelsung
  des  anwesenden  Gensd'armerie-Offizlers  oder  Unterofflziers,  oder  des  die  Feuer-Anstalten
  lelrenden  Beamten  oder  Ortsvorstehers  Hölfe  zu  leisten.  Ebendasselbe  baben  auch
die  fußgehenden  Gensd'armes  zu  brobochten,  wenn  ihre  Enrfernung  von  dem  Brandples
nicht  mehr  als  s  bis  3  Standen  beträgt.

+.  54.  Eine  Haupkokliegenbelt  der  Gensb'armes  ist  die  Begleitung  der  zu  transpor-#renden
  Gefangenen.  Dea  dle  Transporte  verhafterer  Verbrecher,  Deserteurs,  ausgewlchener
  Conscriptlone  pflichtlgen,  Baganten  und  anderer  verdächuger  oder  gefäbrlicher  Leute  in
der  Regel  ausschließlich  durch  rie  Gensd'armerie  zu  besorgen  sind,  und  nur  ausnahmswelse
gestattet  werden  kann,  doß  Weibspersonen,  wenn  sie  weder  eines  gröbern  Verbrechens  schuldig,
  noch  sonst  als  gefäbrlich  anzusehen  fnd,  oder  angesessene  Correctionoirs,  welche  wegen
heringerer  Polizel-Vergehungen  in  ein  Zwange-Arbeitehaus  zu  bringen  sind,  auch  bürgerll-Cen
  verpflichteren  Condukteurs  übergeden  werden:  so  flad  die  Königl.  Gensd'armerie-Oss=
        <pb n="200" />
        198

ziere  dafuͤr  verantwortlsch,  daß  die  zu  diesem  Dienst  erferverliche  Mannschaft  sowehl  in  #ie-Onischasten,
  wo  ein  Kandvogt,  Ober=  oder  Unteramtmann  sich  befindet,  als  auch  ouf  die  gewbbulichen.
  Ablosungs=  Stationen  verlegt  wlrd.  Den  hlezu  bestimmten  Gensd’armes  aber
Kzaufs  strengste.  elnzuschárfen,  alles,  was  lönen  in  Ansehung  des  Transperts  d2x  Gefans
genen  von  den  Kdnigl.  Landobgten  und  Beamten  aufgetragen  wird,  unverzüglich  mit  aller
Sorgfalt  und  Pünkilichkeit  zu  vellzlehen,  mobel  sie  nicht  nur  jeden,  ven  ste  zum  Transpor#t
übernehmen,  samt  der  ihnen  etwa  deßhalb  erthellten  besondern  Instrukrion  in  ihrem  Journal
  aufzunehmen,  sondern  auch  dle  jedesmatige  Ablleferung  durch  die  Bebkrde  in  demselben
  beurkunden  zu  lassen  haben.  Ist  zur  Jeir,  da  ein  Gefangener  abgeführt  werden  sellte,
der  zur  Begleitung.  nölbige  Genswa#me  nicht  anwesend:  so  ist  der  Transport  Fis  zu  dessem-Ankunft
  auszusetzen,  und  der  Grfangene  elnfkwrilen  von  der  Ortsobrigkelt  in  sicherer  Verwahrung.
  beizubehalten.

F.  55.  Hat  ein  Gened'#arme  Bettler,  Vagantien  oder  andere  verdechtige  Personenaufgefangen,
  welche  er  an  das  gehlrige  Oberamt  zu  überllefern  hat,  und  er  getraut  sich
nicht,  wegen  der  Unslcherbeit  der  Gegend,  wegen  der  Anzahl  oder  besonvern  Beschaffenhelt
der  Verhafteten,,  oder  wegen  anderer  Umstände  den  Transport  allein  auf  ssch  zu  nehmen:
so  kann  derselbe  verlangen,  daß  ihm  in  Ermangelung  eines  welteren  Gensd'aurme  die  erforderliche
  bärperliche  Beglettungs  =  Mannschaft  oder  nach  Umständen  auch  ein  angespannter
Wagen.,  auf  welchen  dile  Gefangenen  angeschkossen  werden  können,  abgegeben  wlrd.

Auf  glelche  Weise  hat  er  sich  wegen  der  ubtbigen  Fuhren  an  den  Ortsvorstand  zu.
wenden)  wenn  unter  den  Verhafteten  schwache,  und  kränkliche  Personen  besmdlich  sind,  welche
  nicht  ohne  Beschwerde  zu  Fuß  fortgebracht  werden  können.

.  öö.  Wird  ein  allgemeiner  oder  ein.  Partikular  =  Strelf  mit  bürgerlicher  Strelfmannschaft
  angeordnet:  so  hat  der  Landvogt  wegen  der  beizuzlehenden  Gensd'armerie  in  der-Regel
  jedesmal  mit  deen  vorgesetzten  Offizier  Räcksprache  zu  nehmen.  Bei  dem  Sitreifselbst.
  bbe,  baben  die  Gensd'armes  sich  nach  den  Anwelsungen  Lesjenigen,  der  venselben  leltet,
  zu  achten.

Sollte  bei  der  Verfolgung  eines  Verbrechero  oder  bei  der  Rothwendigkelt  eines  schleus
nigen  Partikular-Streifs  die  Kärze  der  Zeit  eine  Communlcatlon  mit  dem  Gensd'armerie“
Offlzier  nicht  zulassen;  so  sind  die  Gened'armes  verpfilchtet,  dem  Kandvogt  oder  dem  Dl-Krikts-Beamten,
  auf  dessen  unmittelbares-  Anfsinnen  die  udihige  Assistenz  zu  lelsten,  und.
solches  in  ihrem  Journal  zu  bemerken.  '

Eben-diesessind-rinqndtmkeinMAufschubcävenvmsdlleastattkmit-Vollziebung
  einer  Arretirung  oder  zu  Herstellung  der  bffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  del  Schlagbändeln
  oder  sonst  elnem  Wolkszusammenlauf  die  Belhülfe  bewaffneter  Mannschaft  notbwendig
  ist,  und  wo  auch  jeder  Unteramimann  und  untergeordnete  Ortsvorsteher  die  Assisteng
der  Gensd'armes  in  Anspruch  nehmen  kann.

#.  37.  Auch  Privatpersonen  können  in  Fällen,  wo  bas  Recht  der  Sekbstvsertheldigung
unzwelfelhaft  elntritt,  die  Gensd'armes  um  Hölfe  aurufen,  welche  ihnen  von  denselben  auf
lage,  bis  die  Gefahr  abgewender,  und  der  Belstand  der  ordentlichen  Obrigkeit  eingetre-
        <pb n="201" />
        798.

b#en  ist,  nicht  verkagt  wetden  darf.  Legtere  aber  haben  den  Verfall  nicht  nur  dem  Drts#ver
stand  gleichbald  anzuzelgen,  sondern  auch  der  vorgesetzten  Militalrbehbrde  zu  melden.

h.  58.  In  keinem  Falle  und  unter  keinem  Vorwande  sollen  die  Gensd'armes  zu
Verschickungen,  welche  sich  nicht  unmittelbar  auf  ihren  politeilichon  Dienst  beziehen,  zu
Steuerexecutionen  oder  zu  andern,  den  Amtsdienern  oder  Amtobeten  zunächst  obliegenden
Werrichtungen  angehalten  werden.  ·

Auch  wird  den  Landobgten  ausdrücklich  untersagt,  außer  dem  Fall  der  Anwesenhel#t
Selner  Königlichen  Mojestät,  wo  se  Allerbbchstdleselben  zu  begleiten  baben,  oder
einer  entstandenen  Feuersbrunst  oder  sonst  eines  geföhrlichen  und  dringenden  Vorfalls,  wo
sle  bei  ererutlvischen  Mnaeregeln  einer  bewaffneten  Aslsistenz  offenbar  bendehlget  find,  die
Gensd'armes  als  Ordononzen  zu  gebrauchen.  «  -

BesondersnberlstdeaselbemjowiealleuRbnlgllchesBeamnntbelsschatfetAbuvuus
MbocemsichdetGenkumcåesuBksorgunsIhrerPrivatmgelegenheltensit-bedienen.

f.  59.  Die  Gensd'armes  zu  Fuß  haben  noch  dle  besondere  Bestimmung,  daß  sle,  wo
eine  fahrende  Post  sich  besinder,  die  Postwigen  zu  beglelten  baben,  worauf  also  bel  ihrer
Dlelocation  gebdrige  Rücksiche  zu  nehmen  ist.  Ee  ist  aber  biebei  alles  Uebermaas  zu  vermeiden,
  die  Postwagenbegleitung  nur  auf  die  Nachtzeit  zu  beschränken,  und  einem  Dottwagen
  uie  mehr  als  ein  Gensdlarme  zuzugeben.

+.  60.  Dle  den  beiden  Königlichen  Residenzstädten  zugerbellten  Gensd'armes  steben
in  Hinslcht  lbres  pelizellichen  Dienstes  gegen  die  Kbnigl.  Ober-Pollzel  =  Dlrectlon  in  eben
demselben  Verbäleniß,  welches  zwischen  den  Landobgten  und  der  in  dle  Landoagtelen  vercheilten
  Genoöd'armerie  statt  findet.  «·«

.f;-SI.Die  GendenmetlesUmevaineke  sindwar’ln·detRegelv-rbmlden,sicheben
denselbespollzeilichenFunktion-m-wlediesemclneuGensNakmehzuvntekzlehemMut-bät
jedoch  bei  Bestimmung  der  lhnen  anzuweisenden  Dienstverrichtungen  lmmerhin  auch  ihr

militairisches  Dienstverhältniß  um  die  daraus  entstehenden  besondern  Beschäftigungen  zu
berücksichrigen.

s.  6.  Da  es  dem  Zweck  des  ganzen  Instituts,  der  Handbabung  der  bdffentlichen
Sicherheit,  gerade  entgegen  laufen  würde,  wenn  rechtliche  Leue  in  Betreibung  ihres  erlaubten
  Gewerbes  ohne  Noth  gestbhrt,  oder  auf  ihren  Reisen  in  Urgelegenbelten  versetzt
würden:  so  haben  die  Gensd'armes  bei  ibren  Dienstverrichtungen  mit  Behursamkelt  zu  verfabren,
  und  bei  Ausforschung  der  ihnen  verdächtig  scheinenden  Relsenden  die  Schranken
der  Bescheldenheit  nicht  zu  übertreten.  Selbst  bel  wirklichen  #andstreichern  und  Bettlern
boben  sle  sich  jeder  nicht  zum  Zwecke  führenden  Hörte  zu  enthalten.  ’

,p.63.DeaiuIhremDienst·begttffeaea·ch-d’akmesbstjedekUntettbanauseri
langer-laallem,wasUeerBesuschaybinlönglicheAuskuanzugeben,undsookelovn
ihmabhängt,VotschabsulelscemWetesnemsolcheuGensd’«kmesichtbäclichwldeksepy
oderibnsogatmißhaacht,odekoetdöchtlgeundgefährlich-SemelkaauffigendelaeArt
wkfätzllchcnsdmhüadeusplclywikdmitelaerqeschärfteuLeibes-Strofesclest.Wird
        <pb n="202" />
        bingeaen  Jemand  von  elnem  Gened'arme  ordnungswldig  bebandelt,  oder  sorst  keleldiger,
und  in  Nachthell  gesent:  so  hat  derselbe  dleses  hel  dem  Ober-  oder  Landvogtel-Amrt  anzuwingen,
  welchem  alsdann  obliegt,  del  dem  vorgesetzten,  Ofstzler  die  gebührene  Remedur
nochzusachen.  »  ,  ,
BeibedeutendenEteessenetnesGensd’akntcsbatxedeernigLBeamtedleBefuge
Asdent-erdenkenpmcsorlschinAnestbklngenznlassen-«Eslstaberindiesemzalle
UchtnakfükdieguteVetpsicgungdesDienstpfecdesgehörigSorgezutragen,indess
auch  der  Offtzier  ungesͤumt  davon  zu  benachrichtigen,  um  wegen  der  erforderlichen  Untersuchung
  und  Bestrafung  das  Weltere  beobachten  zu  können.  »  ·

NähDobeidekEimlchtnngdetGensdkatmeklpJnstltutsallepdcoonobböngtz
daß  bie  bei  demselben  angestellte  Mannschaft  sich  durch  ein  rechtliches  und  anstaͤndiges  Be-##gen
  und  durch  Pönktlichkelrt  im  Dleuste  das  erforderliche  Anseben  und  Wertrauen  erwirb#::
  so  werden  Dienstpsticht-Berletzungen  und  Excesse  der  Gensd'ormes  schärfer  als  bei
andern  Milltakr-Persenen  geahndet,  und  alle  diejenigen  von  dem  Gensd'ormerie-Cerps  entlernt,
  welche  sich  durch  ein  unflttliches  und  pflichtwidriges  Verholten  oder  durch  fortgesetzte
Dlen#  Rachlizigkeit  der  Ebre,  unter  dlefem  Corps  ju  Kehen,  unwürdig  machen.
        <pb n="203" />
        Nro.  37.  1811.  %
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samgag,  5.  August.

 

Allerhöchstes  Reseripr  an  das  Kdnigk.  Staats-Ministerium  d.  d.  Ludwigsburg,  ven  2.  Aug-18:1.
  Die  Errichtung  cines  besonden  Anorzisarions-Bonds  zu  Tilgung  der  Staatsulden
  betr.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  rc.  k.  1c.

elebe  Getrene!

Wir  haben  bekanntlich  nach  den  Grunbsätzen  elner  burchaus  geordneken  Staats-Verwastung,
  und  den  Forderungen  der  strengsten  Rechtlichkeit,  zu  Erhaltung  und  Sicherung
des  Staats-Credits  bleher  nicht  nur  die  Zinsen  aus  den  Stüaars-Schulden  auf  die  Verfallzeit
  jedesmal  richtig  bezahlen,  sondern  auch  von  dem  Uleberschusse  der  laufenden  Revenüen
  an  den  Staats:  Passie-Capitalsen  selbst  beträchtliche  Summen  abtragen  lassen;  wie
denn  in  dem  Zeltraum  vom  r.  Jon.  18½0  bis  Georgll  #811  die  Summe  von  156,8y5  fl.
an  Crediroren  auf  Bitten  Einzelner  zurückbezahlt  worden  ist.

Zu-Unserem  Bedauern  haben  Wir  aber  die  Erfahrung  gemacht,  daß  dlese  Verfäguntgen
  auf  den  Werth  der  Staats-Obligotionen  noch  nicht  denjenigen  Einfuß  gehabt  haben,
welchen  Wir  mit  Recht  und  aus  denjenlgen  Gründen,  die  nach  dem  natärlichen  Gange
jenen  Werth  bestimmen,  erwarten  konmen;  indem  der  verächtliche  Geist  des  Wuchers
auch  die  dlesselligen  so  gut  fundirten  Staats-Obligationen  zum  Gegenstand  verwerflicher
Spekulationen  machte.

Um  diesem,  so  west  es  möglich  ist,  vorzubeugen,  finden  Wir  Uns  bewogen,  zu  suecesstver
  Tilguns  der  Staats-Schulden  einen  besondern  Amerillailons  Fond  von  jaͤhr-2
        <pb n="204" />
        :3#“
zG

lichen  Dreimal  Hundert  Tausend  Gulden  auszusetzen,  und  wegen  dessen  Verwendung
  folgendes  zu  verordnen:
Die  Zurückbezahlung  geschiebt  nach  dem  Loos  ohne  Räcksscht,  ob  die  Capltall  O„
oder  Ausländern  gehbren,,  ob  solche  früher  aufgekündigt  und,  i  nicht.  apitallen  In
Die  Verlosung  wird  Zwelmal  des  Jahrs  in  Gegenwart  der  belden  Staats-Rätbe
der  Sektionen  der  Kron  Demainen  in  der  Art  vorgenommen,  daß  die  perausgezogenen
Nummern  der  Obligationen,  sogleich  abgelbßt  werden.  «
Sämtliche  Capltallen  werden  in  Posten  von  1,000  f.  —  boo  fl.  und  200  .  zer:
setzt  und  jlöhrlich
doo  Mummern  zu  1000  fl.
350  Nummern  zu  boo  fl.
6600  UMummern  zu  1o0o  fl.
sodann  Eraã  d  s
soviel  unter  roo  fl.  gefogen,  als  zu  Ergänzung  der  ausgesetzten  o#  ooo  fl.  nibthig  sun.
WVon  dleser  Verlofung  werden  folgende  Copitalten  ausgeschlossen-  #l.  Wchls  #
2)  Tee  vormals  Landschaftliche  halbzinsenden  Capltallen;
a)  blejenige,  welche  als  Kautlonen  ongelegt  Andz
3)  die  verpfändeten#n
4)  Fidelcommiß-Capttalien=5)
  dle  mir  gerlchtlichem  Arrest  belegten
6)  olle  Posten,  woraus  sett  5  Jahren  keine  Zünsen  gefordert  und  bejehlt  wurden.
Unser  Finanz-Mimster  wird  mit  Wollzlehung  des  Obigen  und  dessen  gebdriger  allgemeiner
  Bekanntmachung  besonders  beauftragt.  Gegeben,  Ludwigsburg,  den  a.  Aug.  1811.
Friderich.  5"Ad  Mand.  S.  Reg.  Msj.  propr.
v.  Vellvagel.

Dekret  der  Königl.  Ober-Finanz-Kammer,  Steuer-Depart.  an  sämtliche
Odberzoll“  und  Ober-Accise-Armter.  Den  Einzag  der  Straßen-Bau-  Abgaben  betr.
d.  d.  25.  Jul.  1817.  "

Bade-LZ7.derStkckßemBausAbgnbensOrdmmgson-mehkekes«Grenszdllemnicht
ilchtlgangeoendctwikd,ludkmsolchesdfteksgegendendeutiichensnhsckdesselbentas
Chaussee-Eln’s-undDutchgangs-"GrldnukvondenelgenmsundvichtooudeuVorspsmM
Pferdendersubrlcuteelazlebeuzsowiidideusämtlichm0ber5olliundObersAckise-AetsieknbiemttaufgegebemdieihnenuntergeordnexeniGtenzzollergehtkiszukechtjaseisenuw

bei  elgener  Verantwortung  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß  auch  in  diesem  Punkt
das  allerkiüchste  Interesse  nicht  vernachlaͤßiget  werde.  Stuttgart,  den  35.  Jul.  1811.
        <pb n="205" />
        —

Se.  Kbnigl..  Maj.  haben  durch  eim  Derrek  vom  27..  Jul.
den  bel  dem  Land-Scharfschützen  -Boatalllon  gestondenen  sieutenant:  Seybold,  alln
Hlchen  bel  der  Gened'armerie,
lursh  eim  Dreret  von#r  à8.  Jul..
den.  Page  v.  Rhder  zum.  Serond  hieuernant  bei  der  Artillerle,
den  erpectlofrtem.  Cade#  Schlalch=  zum  Second"  bleutenant  beim  usten  Cavallerle=Regiment„
  „
die  Cadets:  Jacobl  usten  und  Brechr,  beide  aus  dem  Militär=  Jnstitut,  zut
Second,=  leutenants,  den  erstern  beim  ten  Einien=  Infanterle-Regiment,  den  letztern  bel.
dem  kelchten  Infanterle-Batalllon  v.  Wolff  Nr.  3.,
der  beilm  #ten  Linlen.=  Infanterle  Regiinent  stehenden  Gemelnen#  Corl  Gröll'  vom
G'mmensteln,  zum  Cadet  bei  der  Artillerle  #  wo#  er  nach:#6  Wochen.  Ofsftzler  sep#n
ul  zu  ernennen.;  endlich:
durch  eln  Decret  vom  a#.  Jul.  vem  Second  bleutenant  v.  Dahlström,  vom  Cavallerle
  -Reglment  Nr.  3.  beib-Chevaulegers-,  die  gebetene  Entlassung  aus  den  Künigl.
Diensten  zu  erthellen  allergnaͤdigst;  gerubt.

Vermg  allerhöchsten  Reseripts  vom  Jo.  Jul.  haben  Se.  KUnig!.  Maj.  den  Cameral-Werwalter
  Stokmoler,  von  Brakenheim.,  in  gleicher  Eigenschaft  nach  Freudenthal,
  und  den  Cameral-Verwalter  Herzog.,  von=  Fxeudemhal#  als  solchem  nach,  Brakenbeim
  zu  versetzen  geruht:.  ,

Se..Kd·nigl.-Mdj·e·stö«t«fabvnsallösgmädksssssewhi).
permsgalldtbdchstekResolmionpom·-SZJul;dem-zuFernlödigtmkdthbllschenPhnennt-PfandQberdischinqens,Oberamt-Angem-nomsulrthoopentotHei-sin-


oetmbhallethschsterRefölutionsvom-so.-Iul.-demkpfåtmslleSseqnlstsochs
sprf-dle·.-erledsgtesxevangelische.PfanessAltbnrg-,-leeese-«C·slw·,Its-übertragen»  «
demzur:katholischenDämons-Metal-BERLIN-,ObbrsmtssSpalchlngcn«»nomii
uliten-P.fakmtmser-KorntbxesuekIniWorndotfs,-io.wied·em-zum--DlakdnstsundXPiötepmnrif-WeikäkshelitrnomlnlitewPfårrni-Mesä-

  in  Schäfrershrim  dle  allerhöchste  Confirmatlon  zu  erthellen;  und
vermg  allerbbchster  Resolution  vom  30.  Jul.  das  erledigte  evangel.  Decanat  Lustnau
  zu  supprimiten  und  die  Pfarrei  daselbste  dem  Walsenpfarrerr  und  Schul-Inspektorr
Rlecke,  in  Stuttgart  zu  übertragen.
        <pb n="206" />
        104

Se.  Khnigs.  Maj.  haben  zufolge  allerböchsten  Deerets  vom  #35.  Jul.  allergnädigst
genehmigt,  daß  dem  Ober-Dostamts-Offiklal  Sepyffart,  von  Heilbronn,  die  erledigte  Of-Kflalen.
  Stellen  bei  dem  Kdn.  General  Postamt  Stuectgart  übertragen,  dagegen  der  bleheeige
  Reulsor  Kälin  nach  Heilbrenn  als  Ober-PDostamts  =  Offizial  versetzt,  und  an  dessen
Stelle  der  bisherlge  Revisions-Assistent  Ple  sing  als  Reolfor  angestellt  werde;  und

zufolge  allerhöchsten  Derrets  vom  #6.  Jul.  dle  Post,  Expedieien  In  Sulz  dem  vortigen
  Poststallmeister  Haller  zu  Übertragen,  und  ihm  den  Ccarakter  als  Posthalter
zu  erkhellen  allergnädigst  geruht.

 

Se.  Künigl.  Maj.  Haben  dem  83jäbrigen  Pfarrer  Schmid  In  Hattenbofen,  Dilcese
  Gbppingen,  aus  Anlaß  der  Feler  selnes  Amts-Jubilaͤums  zu  Bezeugung  der  Allerhoͤchsten
  Zrfenteen  mit  selner  vieljährigen  exemplarischen  Amtsführung  das  kleine  Kreuz
des  Königl.  Eioll  =  Ordens  gnédigst  verliehen.  Den  o.  Jul.  1841.

Seuttgart.  Von  dem  Kialgk.  Medielnal-Departement  wurde  nach  erstandener
Präfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Med.  Dr.  Carl  August  Gottlob  Hartmann,
von  baufen,  Beslgheimer  Oberamts,  die  Erlaubalß.  zur  mediclulschen  HDrarlo  ertheilt-Den
  20.  Jul.  1841.
        <pb n="207" />
        Nro.  38.  181411.  206
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

.  Samstag,  20.  August.

 

 

General-Reseript,  das  neue  Rang-Reglement  betr.
Friderich,  von  Gottes  Guaden,  Ksnig  von  Württemberg  rc.  w.  4c.

Liebe  Getreue!  Wir  haben  Uns  durch  die  bel  den  Hof=  und  Staats  =  Aemtern  selt
der  Erlasung  des  Rang-Reglement  vom  18.  Der.  1808  Katt  gchabten  mehreren  wesemlichen
  Abänderungen  veranlaßt  gefunden,  das  beillegende  neue  Rang-Reglement  festzusetzen,
und  wollen  die  Rang-Verhältalsse  der  Fürsten  und  Grasen  Unseres  Kdnigrelchs,  worauf
sich  in  diesem  Reglement  bezogen  wird,  nach  der,  in  den  beiden  weitern  Anlagen,  bezeichneten
  Ordnung  gnädigst  bestimmt  haben.

Es  ist  Unser  ollerhbchster  Wille,  daß  sich  Unsere  Kodalgl.  Diener  und  Umerthenen
nach  dlesen  Anordnungen,  welche  hlerdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden,  richten
  sollen.  Gegeben,  udwigsburg,  den  1.  August  1841.

Friderich.
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Minister-Collcge  des  Innern,
Graf  v.  Taube.  Graf  v.  Reischach.

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.
Staats-Secretair
v.  Vellnagel.

Kduigl.  Württembergisches  Rang-Reglement.

Allgemeine  Bemerkung.  Die  Personen  jeder  Elasse  rangiren  unter  sich,  wie  sic  in  der  Rang-Ordnung
  auf  einander  folgen,  diejenigen  aber,  welche  einerlei  Amt  oder  Charak#er  haben,  nach
ihrer  Anciennité.

1.  C  ’I  24  Ise.

1.)  Feld-Marschall.

2.)  Capitaine  des  Gardes..

3.))  Cbefs  der  Fürstlichen  Famllien,  welche  bel  der  Staats-Veränderung  als  reglerende
Herrn  angesehen  wurden,  und,  als  selche,  Sis  und  Stimme  auf  Reschs=  und  Krels-
        <pb n="208" />
        2askh

Vagen  hatuen;  nach  lhrem  Ableben  ·  treten·  lhre  ·  Sbhne  in  die  Classe:  der.  uͤbrigen-Ec#sstlichen=
  Dersöm  zuruͤck.
Staats-Minister,  sie  migen  elm  Meben-Drädlkat,  Kaben,,  welches  sle.  wollen.
9)  Frld-Zeugmeister..
é.  )  Khalgllche  Ober-Hof-Chargen,  nemlich:.
a)  Ober  Hofmarschall.
b)  Oberst  Kammerberr.—
).  Oberst  Hofmelster  der  Kbugs:.
d)  Oberst  Stallmeister.
e)  Oberst.  Intendant  oder  Oberst-Schloßs-Hauptmann#-t.)
  Oberst.  Jägermeister:
Oberst.  Ceremonlenmesster#.
.  J  der  Oberst.  Hofmeister  der  Königin
6.).  Erz-Blschof.
2.)  Dlie  Kron-Erb-Aemter  während  ihrer  Functiönen:;
(der.  Rang  der  Chefs  der-  Fürstiichen  —  Janilen  unter,  sich  ist  besondere  bestimmt.)

aJ.  Die-Ritter,  des  Ki#nigl.  großen  Ordens-  vom  geldenen.  Wler,,  wenn  sie  kelnen  höhermr
Nang  baben.
2.  ).  General  Lieutenants.
a.)  Gouverneurs  der·  Residenzen  oder  Festungen..
;;  )  Wlrkilche.  aliche  Gheime-Röe..
b.)  Hof-Marschallt
6.)  Ober-Schenk:.
7.).  Traban#ten  Hauptmann:.
6.)  Ober-  Kammerjunker
9.)  Ober  Silber=  Kämmerling..
10.0.  Ober  Küchenmeister-.
11.9.Grand-  mattre  de  la.  Garderobes
13.)  Ministerr.
13,).  Steats-Seeretalr..
14.).  Dräsidenten.
1b.),  Reichs.  General,  Ober-Most  Dlreectors-CObige,
  belde  Classen  erhalten  ausschlketßlich  dass  Prädikat:  „Extellenz!“  söwohll
von.  niederen.  Persenen  ule:  unter.  i-.

Cl.afse..
152)  Die  Mliglleder  der-  Faecuichel.  Wimilen,  "½  oilche  bei  derr  Staats--Verähderung  das-Prädkat„Prinz“
  führten..
3#.)  Bischdffe.
3.)  Gaß#  Kreuje  des  Militolrs  und  Cloll-Verdlenst.  Ordensj,  wenn  sle,  kelnen  hhhern  Nang)

ba
42  E#neral  Maizrer.
        <pb n="209" />
        z3  General:  Adjutanten.
6.)  Commandeurs  der  Carde#“.
7.)  General  Quartlermeisster.
6.)  Stoats  Rätbe.
r9.)  Haus  Marschall.
20.)  Relse-Marschall.
à1.)  Trabaaten  Lleutenant.
1:.)  Vice-Oeäsidenren.
15.)  Vice-Ober-Stallmeister.
14.)  Vice  Ober  Jägermelster.
.15.)  Land-Jägermeister.
16.)  Landodgte.
17.)  Ober-Hofmeister  des  Kronpri#zen  und  der  Kronprinzesllo-I1
  V.  C  a  11  #

1.)  General-Imendam  der  Armee.

2.)  Directoren  von  Justiz-Collegien  vder  Deportemems.

5.)  Kammerheren.  '

4.)Festung-.I-Commaüdanten.

5.)  Relse-Ober  Stallmelster.

6.)  Kbuigliche  Fluͤgel.  Adjudunten.

7.)  Geheime  Legotions  Räche.

6.)  Ceremonsen-Meister.

.Die  Cbefs  der  gräflichen  Fanillien,  welche  bel  der  Stacks-Weränderung  #mmedlat  m#-ren,
  und  bel  Kreis-Bersammlungen  eine  Skimme  hat#n;  dlese  Rangs-Bestlmmung
bezieht  sich  nur  auf  ibre  Person,  Indem  nach  ihrem  Ableben  ihre  Rachkommenschoft
t“  Classe  der  Edelleure  zurücktett.  —  Der  Rung  unter  ihnen  ist  besonders

estimmt.  «

Io·)DiesensioaiktenTapimlmuovnTEllwIngrnjundTonika-OIwensssiesonstkkeineuThbi
her-IRanghabe-»soMesse-ehemaligenReichs-Oröcmu.

11.)  Director  der  Hofmusik  und  des  Hoftheaters.

V.  Classse.

1.)  Commandeurs  des  Milltair=  und  Cioll-Werdienst.  Ordens,  wenn  1e  kelmen  hhern
Reng  haben.  "

2.)  Obersten.

5.)  General  Quarllermelster-Lleutenant.

".)  Ober-Intendant  der  Chausseen.

5.)  Kommerjunker.

6.)  Adellche  Stallmelster.

7.)  Reilse-Stallmelster.
3.)  Oberst-Lieutenams-9.)
  Räthe  des  Ober-Appellatlons,  Trlbuneks.

10.)  Ober-Justiz-Räthe  belder  Senate.
        <pb n="210" />
        208

11.)  Ober.  Reglerungs-  Raͤthe.
2½.)  Gehelime  Ober  ·  Finanz-Raͤthe.
15.)  Ober-Confisterlal-Räthe,  weltliche  und  geistliche  rouliren  nach  lhrer  Anckenneté.
14.)  Räthe  des  Katbolischen  Geistlichen  Raths.
16.)  Ober  Finanz:  Raͤthe.
16.)  Tutelar.  Raͤthe.
10.)  Hof=  und  Finanz-Räthe.
13.)  Hof=  und  Domainen-Räthe.
19.)  Ober-Forstmelster.
30.)  Hof  Ober  Forstmeister.
à1.)  Ober-Hofmeister  der  Königl.  Prinzen  und  Prinzessnnen.
à:.)  Hof-Cavallers  der  Königl.  Prinzen  und  Prinzessinnen.
35.)  Adjudanten  des  Kronprinzen.
à4.)  Cavalier#s  der  Herzoge  und  Herzogimmen,  wenn  sie  keinen  Kinigl.  Charakter  ##e#
35.)  General-Auditor.
VI.  Cleosse.

1.)  Mocjors.
3#.)  Krlegs-Rétbe.
3.)  Flügel-Adjudanten  der  Künigl.  Prinzen  und  der  Herzoge,  wenn  sie  keinen  sbhern
Cbarakter  haben.
4.)  Geheilme  Hefrätbe.
5.)  Rector  und  Hler  der  Universitaͤt.
6.)  Evangelische  Praͤlaten.
7.)  Platz-Majors.
3.)  Rimmeisster  und  Capitalns  der  Garden.
9.)  Kathelische  Capktularen  der  zu  errichtenden  Kapiteln.
10.)  Legations  Naͤthe.
11.)  Ober-Forst.  Rätbe.
B  Charakteristrte  Reglerungs-Röhe.
15.)  Landvogtel-Gerichts-Assessoren.
n14.)  Ober-Post-Räthe.

1.)  Rlttmelster

3.)  Hauptleute.

3.)  Staabs-Rittmelster.

4.)  Staabs-Capitalns.  ,

5.)  Dbtee  Rittern-Million-unvCIoIl-Vetdlensb0rdens,sennflekelnenhbhernRanq

haben.
6.)  Ordonnanz=  Ofsflziers  bel  des  Koͤnlgs  Majestät  und  QuartlermelsterLleutenants.
7.)  Trabantken-Wachtmeister.  ·
ZOPlapiHauptleutr.

9.)  Lleutenanis  der  Garden.

VII.  Clesse.
        <pb n="211" />
        ###

10.)  Jagd-Junker.

t1.  )  Stallmeister.

kvv)  „e  se  die  Adels-Deceratlon  haben,  wenn  sle  sonft  kelnen  hoͤhern  Raug
aben.

13.)  Ober-Wasser-Bau-Direetor.

14.)  Assessoren  bei  den  Justiz-Collegien  oder  Departements.

15.)  Wirkliche  Leib-Mediel.  »

16.)  General-Armee-Arzt.

17.)  Wirkliche  Leib-Wund--Aerzte.

16.)  Ober-Bibllothelar.

19.)  Gehelme  Secretalrs  des  Koͤnigs.

216.)  Hof·  Raͤthe.

21.)  Gehelme  Setcretairs  des  Staats-  und  Cabinets:  Minlfterif.

::.)  Gehelmer  Ober-Archloar.

33.)  Geheime  Archloarlt.

à6.)  Geheime  Reglstratoren.

35.)  General-Seerretates  der  Departementr.

à6.)  Landvogtel-Stener-Räthe.

:7.)  Forst=  Berg=  und  Salinen-Rée.

33.)  General-Armee-Chirurgus.

29-)  Ober·  Kriegs-Commisfair.

3f0.)  Ober-Auditor.

31.)  Ober-Amtleute.

32.)  Gehelme  Serretalrs  der  Kknigin  und  des  Kronprinzem.

55.)  Kameral-Verwalter.

34.)  Professoren  der  Unlversitaͤt.

36.)  Speciel-Superintendenten

36.)  Hof-Caplan.

57.)  Rertoren  der  Gymnaslen.

56.)  Hof-Medicit.

VIII.  ClI’

1.)  Ober-leutenante.

a.)  Seond-kieutenants.

3.)  Leib-Oagen.

.)  Auditors.  «

5.)  Regiments-Quartlermeister.

*(  Cornets  und  Fahnriche.

7.)  Stalljunker.

.)  Jagd:=  und  ordlnafre  Pogen.

9.)  Unter  Stallmelster.  *r

o.)  Alle,  welche  das  Drä#lkat  „voon“  mit  elnem  Titek,  welcher  er  sey,  verölnden,  sler
mögen  solchen  von  Sr.  Königlichen  Majestät  erhalten,  oder  mit  demselben  als-22
        <pb n="212" />
        —i

*“  seyn,  wenn  ske  nicht  Diener  sind,  und  also  kelnen  Cborakter
aben.  er  si  ran  3  «
luebmmstebssb  A  ten  sie  nach  den  Jahren;  Die  adelichen  Gutsbesiher  gebdren
11.)  Ober  Postmeister.  «
»Z)Tlmlar-Lelb-Ehiknrgl.
IZ.)Leqatloas-Stkketalu.
14.)  Bauverwalter.
s  s.;  ugceineklonomlhgqth  c
16.  crretalrs  der  Justiz-Celleglen  und  Departeme
17.)  Geheime  Cunkellsten!  glen  und  Deparremema.
IX.  Class

2.)  Stadt  ·  Pfarrer.

2.5  Ober-Helfer.

3.5  Bibllothekarli.

4.  )  Gallerle-·  Director.

5.)  Professoren  der  Gymnaslen  und  Semlnarien.

6.)  Poofessoren  der  bildenden  Künste.  .
7."Dbek-Kapellmelster.

6.)  Hof--Concertmeister.

20)  Mbe

10.  tglicder  der  Consülenten-Collegium  zu  -
Is.)Staabs-Aekzkr.  w  As  "Smu»nmvwb
s-.)LandoogteI-Aekzte.

13.)  Registratoren  der  Justiz  Colleglen  /  und  Departen#
14.)  Beeereee  en  Za  4  und  D
16.)  ***  E

16.5  Faltoren  der  Eisenwerker,  Sallnen  und  Holzgaͤrten.
17.)  Stadt-  und  Amts-Physici.  delis
18.)  Pfarrer.

19.)  Dlaconi.

20..)  Oter“  Dräceptoren.

au.)  réceptoren  des  Gymmnastt  In  Stutnngart.

22.)  Repetenten.

23.)  Ober  Hof,  Baumelster.

#6.)  Hof-Baumeister.

26.  )  Land  Baumeistet.

26.)  Wasser  bau-Inspeltor.

III

28.)  Buchhalter.

9.  )  Cassiere  der  untergeordneten  Cassen.

30.).  Mänzwerdein.

38)  Commerzien  Rätße.
        <pb n="213" />
        52.)  Oeconomie:  Raͤthe.
35.)  Ober-Berelter
54.)  Forst,  Kassters.

1nn

35.7  Hof.  Banquler  und  Factorem-36.)

  Jagd-  Serretatr.
57.)  Kanzellisten.

X.  Cloesse.

1.)  Stadr  und  Amts  Schrelber-2.).

  Amterfeger.

5.)  Geheimer.  Koͤmmerler.

4.  Gradier:  Huͤtten·  und  Gegenschreiber.
5.)  Hof-Jaͤner  und  Ober-Foͤrster.
3  Heseer  Arzt-7
  *

 

ö.J  Kand  Thler-Arzt.

5.)  Reglments=  und  Batalllons.  Aerzer.

s.)  Rechnungs  Reolsoren.

r0.)  Bau  Controleur.

11.)  Guides  bei  dem  Miliralr  und-  Civl—

1####.)  Polizel  Commissalrs-15.)

  Hof-Artisten.

14.)  Praͤceptoren.

15.))  Ober-Zoller-Umgelder  Acciser#.

16.)  Kammerfourler

1).)  Wappenherold.

1.)  Malire  d'Hotel.

19.)  Kammerdiener  des  Köhulge

2°0.)  Kammerriener  der  Kinigin.

.)  Huissier  du  Cabinet.

23.)  Haus  Küchenmeister

23.)  Kastellane.

14.)  Hof  Chlrurgl.

15.)  Kammer  Muslel

36.9  Hof-Mustch  und  HofScheufpleler

à7.)  Gallerle-Inspektor.

6.)  Haus  Silrer-Kämmerling.

v.).  Kammerdlener  den  Kronprinzen  und
der  Frouprinzesstn.

5o.)  Kaemmerdlener  der  Khnigl.  Prinzem
und  Prinzessinnen.

5.)  Berclte

32.)  Post.  Ofsficlalen.

 

53.)  Ober-Post-Stellmeister.
34.J)  Postmeister.

35.)  Oberstutenmelster.
56.J  Stutenmelister.

57.)  Hof  Fourier.

36.)  Küchenmeister-39.)

  Canditor.

40.)  Controleur.

.)  Küchenschreiber.

4  )Wildmeister.

46.)  Pürschmeister.

4.)  Büchsenspanner
45.)  Meister  Jäger
46.)  Jagv-Zeugmeister-40
  )  Gr#tbs-Verwalter
48.).  Ober  Hof.  Gärtner
49.)  Hof-Offtriantem
50.)  Reistge  Frsterön.)
  Gerheg-Bereiter.

23  Fasanenmrister.
53.).  Park=  Jäter-54.)

  Hefjägerel-Personal.
55.).  Hausschnelder.
56.).  Kammer-Sergeant.
57.)  Kamme#=  qualen.
58.).  Hosmeßner.

59.)  Hof.  Tapezier.

6o.)  Hof.  Gärner.

Sn.)  Hof.  Pauker-Trompeter-6:.)
  Marsttaller.

65.)  Ober  Wagenmelster.
64.)  Kasernen.  Verwalter
65.)  Hof  Küchen-Personal- 



 

 

Ludulgsburg,  denm  1.  Augufk  1811.
        <pb n="214" />
        214
aste  Bel.  Rangtlsten  der  Füesten.
1.)  Fürst  von  Hohenlohe-Jarebers,  welcher  das  Relchs-Eebmarschallen-  Amt  im  Fan
der  Erledigung  zu  verwalten  hat.  -
s.)FükstoonF-ücstenbekg.
3.)  Fuͤrst  von  Hobenlobe  Kirchberg.
4.)  Fuͤrst  von  Hohenlohe  Langenburg.
5.)  Fürst  von  Hohenkohe-Oehringen.
6.)  Färst  von  Hohenlobe-Bartensteln.
7.)  Fürst  von  Hohenlohe-Schillingsfürst.
S.)  Fürst  von  Oettingen-Wallerstein.
.S)Füest  von  Thurn  und  Taris.
10.)  Fürst  von  öwensteln.  Wertheim.
11.)  Fürst  von  Oettingen-Spielberg.
12.)  Fürst  von  Salm-Krautheim.
15.)  Fürst  von  Schwarzenberg,  se  lange  er  Umterthan  bleibt.
14.)  Fürst  von  Waldburg  Zeil-Trauchburg.
15.)  Fürst  von  Waldburg  Wolfegg=  und  Waldsee.
16.)  Fürst  von  Dietrichstein.
17.)  Färst  von  Celloredo  Mannsfeld.
18.)  Fürst  von  Windischgräz.
19.)  Fürst  von  Metternich.Winneburg-Ochsenhausen.
lese  vier,  so  lange  sie  Unterchanen  bleiben.

ste  Beil.  Rangliste  der  Grasen.

1.)  Graf  von  Kkuigsegg-Aulendorf.

2.)  Graf  von  Wittgenstein.

5.)  Graf  von  ###wenstein  Wertheim.

4.)  Graf  von  Isenburg.  Bädingen.

5.)  Graf  Erbach  Wartenberg-Roth.
6.)  Graf  von  Fugger-Klrchberg.

7.)  Graf  von  Waldbon  Bassenheim.
ö.)  Graf  von  Thrring  Guttenzell.

9.)  Graf  von  Asoremont  konden.

10.)  Graf  von  Quadt-Issno.

11.).  Graf  von  Stadlon-Stadlon.

42.)  Graf  von  Rechberg.

15.)  Graf  von  Neloperg.

14.)  Graf  von  Päckler-Eimpurg-15.)

  Graf  oon  Rechtern  und  dlmpurg-Speckfeld.
16.)  Graf  von  Plettenberg.

17.)  Graf  von  Schäsberg.
Ludolgsburg,  den  1.  August  1611.
        <pb n="215" />
        —

Ministerium  der  Geistlichen  Angelegenbeiten.  Königl.  Verordnung,  die  Hauskaufen  in
Filialicn  ohne  Pfarrkirchen  dew.

De  Se.  Königl.  Majestát  die  allerhochste  Verordnung  vom  14.  März  des  v.  J.
wegen  der  Haustaufen,  (Staats=  u.  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1810.  Nr.  13.)  vermbge  allerbechsten
  Reseripts  vom  „6.  des  v.  M.  dahin  zu  erweitern  geruhten,  daß  in  Filialien  ohne
Dfarrkiechen,  welche  von  ihrem  Mutterorte  weller  als  eine  halbe  Stunde  eutfernt  find,  oder
wo  der  Pfarrer  bisher  schon  die  Verbindlichkeit  zur  Vornahme  der  Haustaufen  hatte,  letztere
  auf  Verlangen  der  Eltern  das  ganze  Jahr  h##ndurch  Statt  finden  dürfen;  so  wird  folches
  hlemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Stuttgart,  den  s.  Aug.

Se.  Könlgl.  Maj.  baben  allergnädigst  geruht,  vermöge  allerhöchsten  Decrets  vom
17.  Jul.  die  erledlgte  Süftsdamen-Stelle  zu  Oberstenfeld  dem  Frädulein  v.  Seckendorf,
Hokdame  der  Prinzessin  Louise  Durchlaucht  zu  übertragen.  -
BenndgallekhbchstenDecketsoomZ.ug.babenSe.Kdnlngakdeublsdekld
senObekiJustliMbdeseksteuSenaksvonBrett-singzumAmts-Obekamtmannxa
SkangammttBelbebaltangsclnesRangsunddemleeleinesObenRegiuungstatbs
zu  ernennen  allergnädigst  geruht.
Se.  Khnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,
verm#g  allerhochslen  Reseripts  vom  4.  Aug.  das  Oberamt  Rledlingen  dem  kandvogtei-Akruar
  Bäuerlen  in  Notweil,
das  Oberomt  Saulaau  dem  Lamoogtel-Aktnar  Goltber  in  Ulm,  und
das  Unteramt  Weickersheim,  Oberamts  Mergentbelm,  dem  Oberamts=  Aktnar  Rumelin
  in  Ulm  zu  übertragen,  sodann
für  das  Oberamt  Leutkirch  den  dortigen  Oberamts-Aktuar  Heitler  als  Oberamts=Verweser
  aufzustellen;  ·
vermkaallekhbchstenNesrklptsoom6.Aug.dkeImObekcthallblgbcrnochbestam
dmenzweiAmtspsiegenineinezuvereiisigen,undfvlchedtmAnmpflcgekELsenmem
ger  von  Vellberg  und  Comburg  zu  übemragen,
vermöäg  allerhbchsten  Reseripts  vom  nämlichen  Datum  zur  Oberaussicht  über  das  Wallendens
  zu  Stuttgart  den  bisberigen  Platz-Adjutanten  zu  Ludwigeburg,  Hauptmann  von
aer,  und  #
zur  Oberaufsicht  über  das  Waisenhaus  in  Ludwigsburg  den  penstonirten  Hauptmann
von  Zlegesar  anzustellen;  auch
den  Ober  Lieutenant  Mitschel  vom  Gense  Corps,  zum  Staabs-Capitain  und  Platz-Adjutanten
  zu  Ludwigsburg  zu  ernennen,
unter  ebend.  die  Aufstellung  eines  eigenen  Kasernen-Baumeisters  für  sämtliche  Kasernen
des  Kbnigreichs  zu  befehlen,  und  dlese  Stelle  dem  Architekt  Vogel  zu  übertragen;  ferner
vermdg  allerhchsten  Rescripts  vom  F.  Aug.  die  erledigte  erste  Ortsvorsteherestelle  in
Schwieberdingen,  Oberamts  Lurwigesburg,  dem  Substituten  Frei,  von  Markorbningen,
mit  dem  Charakter  als  Amtmann;  endlich
vermdg  allerhdchsten  Reseripr's  vom  3.  Aug.  dem  Ober-Hofbaumelster  Klinski,  mit
Belbehaltung  selnes  Rangs,  die  erledigte  Landbaumeisters-Stelle  zu  Hall,  und  dagegen
die  durch  diese  Versezung  vakante  Hof-Baumeistersstelle  dem  bleherigen  Bau-Controlleur
Bartb  zu  übertragen.  «
        <pb n="216" />
        214

Sec.  Konigl.  Maj.  baben  allergnädlast  aeruht,

vermda  allerhoͤchster  Resolution  vom  #.  Aug,  dieerledigte  evamelsche  Pfarrel  Biberee
feld,  D  dcese  Baknang,  dem  Pfarrer  Hertmann  zu  Reuenhaus,  Didtese  Räüctingen,

die  erledigte  kothollsche  Pfarrei  Vollmaringen,  Obereonus  Horb,  dem  Pfarrers  Uhl  im
Herremimmern.,  und.  «  .

oetmdgallekhbchsterNefvlukldnvom-6-Augs.-dfesS·telld-eli1egsWfalsinfmwstämkss
imvSchutanspeetoksinStuygqrtdembloberigewPfaerollekinstzloau,.  )

dieserledigcekatholische-PfarrelsBeewbach,-ObemmtsEllwanqenpvrmEaplaniBeckL
ler  in  Bergatreute  zu.  uͤbertragen,

den  Hospltal-Caplam  Richrer  in  Ellwangen  zum  Caplan  in.  Bergatreutgz  Oberamts=Waldsee
  zu  ernennen
dem  zur  kathol.  Patronat  Pfarrel  Groskuchen,  Oberamts  Neresheim;,  nominirten  Exconventual,
  Norbert  Gelger,  von  Neresheim,  die  allerbbchste  Consirmation  zu  erthellen
und
vermg  allerhöchster  Resolutlon  vom  7.  Aug  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Ils-.
feld,  Didcest  Lauffen.,  dem.  Pfarrer  Steinbels  in  Rlederpofen  zu  übertragen.

Sturgart=  Won  der  Sertlon  des  Medieinal  Wesens  wurde  nach  erstiandener  Prüfüng
  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Me  J.  Dr.  Jakob  Keller,  von  Stogzingen,  Oberamts
  Alpek,  die  Erlaubn#  zur  medirinischen  Praris  ertbellt.  Den-  8.  Aug.  131.

Eßlingem.  Johann  Georg  Tschan,  Muurermeister  allhler,  welcher  den  fünfjäbrigem
Knaben  des  Weingärtners  Johann  Adam  Jwelzle  von  bler  vom  Ertrinken  gerettet  hat,
wird  in  Gemäßbelt  allergnädigsten  Befehl#  Kin.  Hochpreislicher  Ober-Reglerung,  Ober=Polizel
  Departement  d.  d..  24-  Jul.  1.  J.  wegen  dieser  Handlung  biemit  bffentlich  belobt.
Den  5.  Aug.  1841.  Kdaulgl.  Oberamt.

»  Pubkkcanvnm

BeiverungewbballchszekbreltungdekRubvin-elnenvgtofensTsellevesKIan-»Ich9,.welchadiesmsSommekstmbat-,flehtmwflchvetankaßt,.qufdloVermeidungel-

  Schdlichen  Einfsüsse,  welche  die  Entstehung,  dieser  Krankheir  hegünstigen,  aufmerksam

u  mochen.
!  Wiewohl  nämlich  eine  Hauptqauelle  der  Ruhr  in  solchem  allgemeinen  almosphärischen
Werhälknissen  enthalten  zu  sepn  scheint,  denen  man  sich  nicht  ganz  entjlehen  kann,  so  wird
nleselbe  dennoch  auch,  zum  großen  Dbelle  durch  solche  Fehler  in  der  Lebenswelse  begründen,
welche  wohl  zu.  vermelden  sind.  Dahin  gehbrt  namentlich  der  unmäßige  Genuß  schwer  vervaulicher
  Nahrungsmittel  und  wässeriger  Gerränkr,  besonders  auch  des  sauren  Bilers  u.  dgl.
Noch  mehr  als  diese  Dlät-Febler  aber  tragen  die  sô.  bäusig  vorkommenden  Erköltuntgen
  bel  Tag  und  bei  Nacht  zu  Verbreltung  dleser  Krankhelt  bel.  Auch  das  Zusammenseyn
mit  Ruhrkranken  im  einem  engen.  Raum  führt  eine  Vermehrung  der  Kranken  mittelst  An-[leck
  una  he#rbel,  und  sollte  daher  gleichfalls  soviel  ale  möglich  vermieden  werden.

Indem  mam  nun  das  Publikum  erinnert,  sich  vor  diesen  schädlichen  Einwirkun?
gen  sorefältig  zu  hüten  „  fordert  man  dasselbe  zugleich  auf,  in  den  Fällen  wirklicher  ErkKankung
  ehngeséumt  ärztliche  Hülfe  zu  suchen,  indem:  durch  dlese  die  Krankheit  im  Beginnen
  noch  am  bestem  beschränkt  werden.  kann.  Stuttgart,  in  der  Sertion  des  Medicinal-Wesens,
  den  8.  Aug.  1812.,  .  -
        <pb n="217" />
        Nro.  39.  1811.  16
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  207.  Aug.

 

MNeue  Einrichtung  des  bisherigen  Ober-Justiz=  Collegil  2ten  Senats,  unter  der  Ben##n#ung:
„Ober  -Justiz-Collegium—  und  Benennung  des  bisherigen  Ober-Justig-Collegie  ####en  Senars,
  als:  „Criminal-Tribunal.“

Do  die  Menge  der  bel  dem  Ober-Justlz-Collegio  rten  Senats  elnkommenden  Strelt-Saqhen
  so  groß  ist,  daß  dadurch  eln  bedeutendes  Geschäfts-Retardat  bei  diesem  Colleglo“
emstanden:  So  haben  Sich  Se.  Könilgl.  Maj.  zu  Beseltigung  dieser  Nachtheile  und
um  Allerhöchst  Dero  auf  olne  schleunige  Justiz  Hflege  gerichtere  Allerhbchste  Intention  desto
sicherer  in  Erfüllung  gesetzt  zu  sehen.,  vermbg  allerhbchsten  Reseripis  v.  13.  Aug.  bewogen
Lefunden,  gedachtem  Celleglo  eine  andere  Elurichtung  zu  geben,  und  zu  verordnen.,  doß
dasselbe  känftig  alleln  „Ober  =  Justi)  =  Callegium“  und  das  blsherlge  Ober  Justiz=Celleglum
  rten  Senats  künftig:  „v,  Cüumlnal-Tribunal"“  belssen  soll.  Das  Ober-Jusilk=Collegium
  wird  in  zwel  Senate  abgetheilt;  der  Prästdent  des  Collgil  besorgt  die  Hrästdial-Geschäfte
  In  beiden  Senaten;  in  jedem  Senate  aber  wlrd  ein  vorsitzender  Rath
ernannt  werden,  welcher,  wie  jeder  andere  Nath,  zu  referiren  und  zu  votiren,  in
Abwesenhei##  des  Präsidenten  aber  dessen  Funktionen  zu  versehen  hat.

Kbnigl.  Kriegs-Departement,  Jultiz-Seckion  Nr.  3.  Strafbestimmung  für  diejeuige
  Conscriptionspflichtige,  welche  sich  durch  Selbstversiümmlung,  Ausweichen
oder  Fälschungen  der  Aushebung  zu  entzichen  suchen.

Da  ungeachtet  der  bisherigen  gesetzlichen  Straf:  Bestimmungen  wegen  muthwillig
-abwesender.,  sich  selbst  verstämmelader,  und.  solcher  Conscriptlonspflichilger  Umerthanen,
welche  sich  ihrer  Umerthanenpfiche  durch  falsche  Pässe  oder  Certisicate  zu  entzlehen
        <pb n="218" />
        216

schen,  kmmer  noch  hböäust  dirglelchen  gesetzwsdrige  Faͤlle  vorkommen,  so  werden  andurch
  und  besonders  auch  zu  näberer  Bestimmung  des  #.#6.  der  Cosferiptions-Ordnung
  euf  solche  nachstehbende  korperliche  Strafen  festgesetzt:

A)  Für  denjenigen  Militärpstichtigen,  welcher  durch  absichtliche  Verstümmlung
Jeines  Koͤrpers  oder  eingelner  Glieder  desselben  eder  durch  absichtliche  Erzeugung
lünglicher  Gebrechen  sich  zum  Militärdienst  absekut  unbrauchbar  macht,  elne  Festungs-Arbeltsstrafe
  von  Zehen  Jahren.

8)  Fär  ausweichende  Conserlbirte,  und  zwar

1)  fär  denjenigen,  welcher  erst  nach  geschehener  Assentirung,  oder  noch,  ehe  er  vo#
dem  Regiment,  welchem  er  zugethellt  worden,  übernommen  wurde,  entwichen  und
bei  der  Beifahung  untücheig  erfunden  worden  ist,  eine  Festungs-Arbelts-Strafe
ven  Dreisig  Sechs  Monaten;

Il)  für  denjeulgen,  welcher  noch  vor  geschehener  Assentrung  von  dem  Versammlungs=Orte
  der  Rekruten,  oder  auf  dem  Transporte  zur  Assentirungs-Behhrde  entflohen
und  nachher  wleder  ergriffen,  dann  aber  untüchiig  erfunden  worden  ist,  eine  Festungs-Arbelts-Strafe
  von  Zwanzbg  vier  Monaten;

ul)  für  denjenigen,  wekcher  noch  vor  geschehener  Assentkrung,  auch  vor  der  wirk,
lichen  Aushebung  unter  das  Militär,  jedoch,  da  er  bereits  designirt  war,  sich  enn
fernt  hat,  und  wleder  belgefangen  aber  nunmeßr  untüchtig  erfunden  worden  ist,
eine  Festungs-Arbelts=  Strafe  von  Zwölf  Menaten;

)  fär  denjenigen,  der  in  eine  der  belden  ersten  Aushebungs=  Elassen  lorirt  war,
sich  aber  nach  der  Jahrs-Musterung  und  vor  der  darauf  folgenden  Jahrs-Ausbe-=bung
  entfernt  hat,  und  bei  seiner  Ankunft  untächeig  ist,  ·

1)  wenn  er  wieder  ergriffen  worden  ist,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Zeit  der  Abwesenbeit,
  elne  Festungs-Arbelt=  Strafe  von  Zehen  Monaten;
à)  wenn  er  frelwillig  zurückkommt  und  zwar
à)  nach  Ablauf  der  Eitations-Termine,  also  nach  Verstuß  von  zwülf  Monaken,
a)  wenn  die  Räückkehr  in  das  zweite  halbe  Jahr  nach  Endigung  der  Cltations=Termine
  féllt,  acht  Monare  Festungs-Arbeit  und  spfort  für  jedes  halbe
Jahr  längerer  Abwesenheit,  Ein  Monot  Festungs-Arbelt  welter,  bis  die
Serafe  durch  die  Erhdhung  das  maxrimum  in  dieser  Classe  von  zehn  Menaten
  errelcht  hat,
8)  wenn  die  Räckkehr  im  ersten  halben  Jahre  geschießt,  Seche  Menate  Festungs-Arbelt,

b)  Im  Fall  er  noch  vor  Ablauf  der  Citatlons-Termins  zurückkommt,  und  zwar
)  im  zweiten  halben  Jahre  der  Cltationszele  fünf  Monate  Festungserbeit,
’)  im  ersten  halben  Jahre  vier  Monate  Festungs"  Arbeit.
        <pb n="219" />
        V)  Strafe  für  denjenlgen,  der  sich-  in  den  beeden  ersten  Ausbebungs=  Classen  hefand,
und  erst  nach  der,  auf  die  Jahrs-Musterung  gefolgten  Jahrs  Ausbebung,  beii
welcher  er  anwesend  war,  entwichen,  jetzt  aber  umtüchelg  ist.

1)  wenn  er  wleder  erarlffen  wird,  ohne  Rücksicht  der  Zeit  der  Abwesenbelt,  achtet
Monate  Festungsardeit,  "

s)-wennekslchftelivilligsiellt,

a)«mchAblaufbekEltatlynhjernfnhsinds-var  .

g)-ekflnacheinemhalbenJabrefüufMonateFestsngsnbelt,undsofptt’
für  jedes  halbe  Jahr  längerer  Abwesenhelt,  Ein  Monat  Festungsarbelt  welgter,
  bis  das  marimum  in  dieser  Classe  von  acht  Monaten  errelcht  ist,
6)0  wenn  er  im  ersten  halben  Johre  nach  Ablauf  der  Cltatlons  =  Termine  selbst“
zurückkommt,  vier  Monate  Festungsarbeit,

b)  bel  freiwllliger  Stellung  vor  Ablauf  der  Ci##tlons-Termine

a)  im  zweiten  halben  Jahre  der  Citationszeit  drei  Monate  Festungsarbelr,
9)  im  ersten  halben  Jahre  zwel  Monate  Festungsarbelt.

C)  Mllitalrpflichilge,  die  sich  Fälschungen  bei  Pässen  oder  Certlftkaten  erlauben,  die
Fälschung  mag  besteben  worlan  sie  will,  werden,  wenn  ste  zum  Militalrdlenst  untauglich
sind,  neben  der  sonst  auf  das  Auswelchen  oder  Ausblelben  gesetzten  Strase  noch  mit  zublf
Monaten  Festungsarbelt,  wenn  sie  ober  dlensttlächtig  find,  mit  zohlf  Monaten  Festungsarbeit
  und  doppelter  Capltulatsonezeit  bestraft.

Den  vorstehenden  Straf,  Bestimmungen  wlrd  angefägt:

1)  den  sub  lit  B.  für  auswelchende  Milltalrpslichilge  festgesetzten  Strafem  unterliegem
solche  Indiolduen,  dle  nach  ihrer  Beifahung  oder  Selbffstellung

a)  wegen  ihres  bereits  zurückgelegten  avjährigen  Alters,

b)  wegen  pbysischer  oder  geseslicher  Hindernisse,

c)  wegen  ihres  kleinern  Maßes,  als  das  Linlen-Meß  ist,

sich  nicht  zur  Einranglrung  weder  unter  das  active  Milltalr,  noch  unter  die  Ouorlers#
und  Armee  Equlplrungs-Compagnien  eignen;

2)  die  zur  Einrangirung  tächtig  und  geeignet  Erfundenen  werden  nach  den  F.  f.  a6  und
38  der  Conseriptions-Ordnung  behandelt  werden.

3)  Diese  Strafen  treffen  alle  Milltalrefichtige,  ste  mögen  erst  nach  Erscheinung  der
zweleen  Conseriptiens-  Ordnung  vom  20.  Aug.  1809  oder  schon  nach  emanirtem
erstem  Conseriptions  =  Gesepxe  vem  5.  Aug.  1806  sich  unerlaubt  aus  ihrem  Heimwesen
  emfermt  haben.  Desglelchen  ·

4)  Aejenige,  welche  zwar  schon  vor  emanirter  erster  Consersptlons-Ordnung  ins

Aauslond  gegangen,  bei  denen  aber  erwiesen  ist,  daß  ihnen  die  Confeript#ons-.
Gesetze  und  Uhre  Pflicht  zur  Rückk.  hr  ins  Vaterland  bekannt  wurden.

.  2
        <pb n="220" />
        1418

50  Alle  blejeuige,  welche  sich  als  mindertächtig  entfernten,  während  ibrer  Abwesenhelt
  aber  tüchtig  wurden,  werden  so  betrachtet,  als  wenn  sle  bei  der  nächsien
auf  ihre  Entfernung  gefolgten  Musterung  tächtig  gewesen  wären.

6)  Diese  Strasen  erstrecken  sich  über  diejenige  Militkepstichtige,  welche  bei  ihrer  Entfernung
  in  den  beeden  ersten  Aushebungs-Classen  standen  und  bei  denen  bierdurch
die  bdsliche  Abstcht,  sich  dem  Militéedienst  entziehen  zu  wollen,  erwlesen  ist.

7)  Nicht  weniger  lst  auch  derjenige  dieser  Bestrafung  ausgesetzt,  welcher  slch  vor  seinem
  zurückgelegten  12.  Alters-Jahre  entfernte  und  bei  der  ersten  nach  dlesem  erreichten
  Alter  eintretenden  Musterung  nicht  erscheint,  wenn  er  nicht  beweisen  kann,
das  das  Hinderniß,  welches  ibm  etwa  zur  Einrangirnng  unter  das  Kin.  Militalr
  entgegen'steht,  die  ganze  Zelt  seiner  Abwesenhelt  über  erlstirte.

1:3)  Neben  diesen  Strafen  bestehen  aber  auch  diejenige  Straf.  Bestimmunges  fernefort,
  welche  in  den  Gesetzen  in  Bezug  auf  das  Vermbzen  der  ungehorsam  Abwesenden
  angeordnet  sind.

In  allen  durch  das  gegenwärelge  Gesetz  aufgeführten  Pönal=  Föllen  haor  die  Justit-Section
  des  Konigl.  Keilegs-Departements  zu  cognosciren,  und  iübre  aller  unrerthänigste
Straf=  Anträge  an  Se.  Künigl.  Maj.  zu  erstatten;  in  geringeren  Vergehen  hlngegen
  erkennt,  wie  bieber,  die  Kdaigl.  Rekrutlrungs-Sectlon  auf  Thurn  und  bis  auf
Einen  Monat  Festungsstrafe;  ebenso  verfüzt  dieselbe  in  Fillen,  wo  die  Millralrpflichtizen
  sich  zur  wirklichen  Einrangirung  in  das  Königl.  Militalr  elgnen.

Alle  in  diesen  Ponal-Fällen  zu  erstattende  Berlchte  sind  an  die  Kbnigl.  Rekrutirungs-=Secion
  zu  dirigiren,  welche  sodann  die  geeignete  an  die  Justiz.  Section  zu  übergeben  hat.

Ji##em  dlese  Verordnung  hlemit  bekennt  gemacht  wird,  so  wird  den  Kinigl.  Landvegteien
  um  Oberämtern  gemessenst  oufgegeben,  nicht  nur  gegenwärtig,  sondern  auch  jedes
Imr  vor  Anfang  der  Jahrsmusterung  solche  den  Königl.  Unterthanen  publiciren  zu  lassen,
  und  wird  sich  zu  den  Landvogteien  und  Obermtern  ver#ehen,  sle  werden  die  bel  dergleichen
  Phnal-Fällen  vorkommenden  Uatersuchungen  immer  vellstindig  um  mit  genauer
  Räcksichtnahme  auf  die  in  dem  Gesetz  bestimmten  Momente  führen,  solche  jederzeit
  ohne  Verzug  einsenden,  auch  bei  nicht  vollständiger  Sicherheit  eines  Schuldhaften
wegen  seines  Richtentweichens  denselben  bis  auf  einlaufende  allerhöchste  Reselution  in
sschere  Berwahrung  nehmen,  auf  den  zu  erstattenden  Bericht  aber  nach  Vorschrift  das
Wort  „Verhafteten  betreffend“  bestimmt  beisetzen.

Auf  besondern  allerhöchsten  Befehl.  Stuttgart,  den  6.  Aug.  1811.
Justiz=  Section  des  Kdaigl.  Krieges-Depart.

Königl.  Verordnung,  den  Ausgangczoll  vom  Papier  betr.

Da  vermbg  allerhbchster  Reselution  vom  4.  Aug.  künftig  von  dem  Schreibpapler
5a  kr.  p.  Centner,  don  dem  Packpavier  hingegen  16  kr.  p.  Cin.  Ausgangszoll  eingezegen
  werden  soll:  se  wlrd  dlese  ollerhöchste  Verordnung  hlemit  bekannt  gemacht.
        <pb n="221" />
        718

Verorrdunng,  den  Berkänf  der  gedruckten  Formulare  gerichtlicher  Min#epfands-Uekundem

und  Schuld-Verschreibungen  betreffend.

Um  dle  Verfölschung  der  gerichelichen  Unterrfands-Urkunden  und  Schuldverschrelbumfen
  nach  Möglichkeit  zu  verhürcn,,  ist  der  Verkauf  der,  zur  Ausfemihung  dieser  Ffentlichen
  Urkunden  gesehlich  vorgeschriebenen  Formulare,  (Staats"  u.  Reg.  Blatt  X.  S.  415.)
vom  .  Sept.  d.  J.  an,  ausschließend  dem  Kbnigl.  Stempelamt  allhler  übertragen,  unddasselbe
  angewiesen  worden,  Lergleichen  Niemand  als  den  Stedt  u.  Amtsschrelbern  des
Reichs,  und  zwar  nur  gegen  eigenhändig  von  thnen  unterzeichnete  und  mit  dem  Amts-Siegel
  verschene  Schreiben,  verabfolgen  zu  lassen.  Von  diesen  Letztern  knnen  sodanmdie,
  zur  Ausferligung  für  die  Dorf  Megistrate  erforderlichen  Formulare  von  Unterpfands
  =  Urkunden,  jedoch  bei  eigener  Verantwortlichkelt  nur  an  die  Gerschrsschreiber,
verpflichieten  Amts.  Substliuten,  oder  Schultheigen.  Aemter,  je  nach  Berlangen  im  Einzelnen,
  unter  Beobachtung  der  ubihigen  Vorsicht  abgegeben  werden.

Und  da  übrigens  die  Ausfertigung,  oder  wenigstens  die  Beurkundung  ver  gerlchtlichen
Schuldverschreibungen  ohnehin  Riemand,  als  den  Stadt=  u.  Amtsschreibern,  oder  in  #brem
  Namen  den  geprüpften  u.  beeidigten  Substituten  derselben  zukommt,  so  haben  die  Ersteren
  alleim  für  den  Schaden,  der  etwa  aus  den  Handlungen  der  letzteren  hlerunter  entstehen
  sollte,  zu  haften,  welches  alles  hlemst  zur  genauesten  Beobachtung  bffemlich  bekannt
gemacht  wird.  Stiuttgart,  den  14.  Aug.  1311.  Kbnigl.  Justiz.  Ministerium.

Den  von  ausländischen  Kaufleuten  an  Innländer  verkauften  Regie-Tabak  betr.

Da  ausländische  Kaufkeme  an  die  angrenzenden  Württembergischen  Unterthanen  zus
wellen  Tabak  verkaufen,  welcher  mit  dem  Stempek  der  Kdnigl.  Regle  versehen  ist,  so  wird
zu  Verhütung  m#glicher  Müßbräuche  und  Unterfchleiss  bledurch  vevordnet,  daß  aller  auf
biese  Art  wieder  in  das  Kdnigresch  eingehende  Regie-Tabal

1)  mit  elnem  eigenhandigen  Certlficat  des  auslaͤndischen  Berfenders  versehen  seyn  muß,
worin  derselbe  declarirt,  wann  und  woher  er  diesen  Tabak  bezogen  habe;

2)  daß  ein  solches  Certificat  sogleich  von  dem  Grenz-Zollamt  zur  Recogultion  an  die
Kön.  Regie  eingesendet,  der  Tabak  aber  so  lange  zurückbehalten  werden  soll,  bie  die-Legiulmatton
  zur  Weiter-Befbrderung  von  der  Kdn.  Regie  erfolgt  ist;

5)  daß  die  Kisten,  Fässer  und  Paquets  gedffnet  und  genau  untersucht  werden  muͤssen,  ob
der  Inhalt  mit  dem  Certificat  uͤberrinstimmt.  Uebrigens  bleibt  solcher  Tabak  dem
gewdhnlichen  Eingange-=  Zoll.  unterworfen.

Straf-Erkenntnisse  des  Kdnigl.  Criminal-Tribunals
Ad  Mand.  Sact.  Reg.  Meaj.

Unterm  dun:  wurde  der  bei-  dem  Oberamt  Lemkirch  wegen  Straßenraubs  u.  Diebls

  aftete  Simon  Feyertag,  von  Stolzenhofen,  neben  Ersatz  aller  Kosten  und  des
geeble  verbae  einer  ecchejbrigen  Festungslkrafe  verurtbelle,  und  befohlen,  daß  er  nach  em
ruacner  Strafzelt  als  Auslönder  aus  dem  Kbalgrelch  verwiesen,  und  der  nächsten  Khnigl

corischen  Behlrde  übergeben  werden  Holle.
        <pb n="222" />
        Am  33.  Jun.  ist  der  Kammerrath  Muͤller  in  Galldorf,  wegen  eines,  bei  der  Limpurg
  =  Galldorf:  Wurmbrandschen  Landschafts.  Casse  gesetzten  Rests,  neben  dem  Ersatz  der
Restsumme  samt  Zinsen,  so  wie  der  Untersuchungs=  Kosten,  kossirt,  zu  allen  welteren  Aemtern
  für  unfählg  erklärt,  und  mit  sechemonatlicher  Zuchtbhausstrafe  belegt  werden.

Unterm  2.  Jun.  wurde  der  wegen  Kassenrests  bei  dem  Oberamt  Biberoch  in  Verpast
  und  Umersochung  gekommene  Oberacciser  v.  Arand  von  selnem  Amte  kossirt,  iu  welterer
  Bekleldung  jeden  öffentlichen  Amtes  für  unfäbig  erklärt,  und  neben  Ersag  aller  Kesten
  der  liquldirten  Restsamme  und  der  davon  schuldigen  Zinse,  zu  fünfjähriger  Zuchthausstrafe
  verurtheilt.

Am  3.  Jul.  ist  der  bel  dem  Oberamt  Heilbronn  inbaftirte  Joseph  Eckert,  von  Sontelm,

  wegen  wiederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens,  zu  Ein
und  Einhalbjähriger  Festungsarbelt  condemnirt  worden,  nach  deren  Erstehung  er  in  einem
Arbeitehaus  bie  zu  erprobter  Besserung  verwahrt  werden  soll.

Den  12.  Jul.  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Hellbrenn  wegen  attentirter  Nothzucht  in
Werhaft  gekommene  Ludwig  Trautweln  aus  Ipoly-Sag  im  Honter-Comitat  in  Ungern
neben  Kosten=  und  Schadens-Ersatz  mit  dreilhriger  Festungsarbele  belegt,  mit  dem  weitern
  Befehl,  daß  er  nach  Erstehung  dleser  Strafzelt  aus,  dem  Kömgreich  zu  verwelsen  seo.

Unterm  13.  Jul.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Maulbronn  verhaftete  Ludwig  Hommen
von  da,  wegen  wlederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadene,  mit
Einrechnung  des  noch  nicht  erstandenen  Reste  der  ihm  den  29.  April  '809  zuerkanmen
Juchthausstrafe  ,  zu  einer  zehenjährigen  Zuchchausstrafe  condemnirt  und  zuch  verordnet
Horden,  daß  derselbe  nach  deren  Erstehung  solange  in  einem  Apbeltshause  untergebracht
werde,  bis  er  sich  über  eine  ehrliche  Erwerbsart  selnes  Unterhalts  auszuwelsen  vermchte.

Am  Iä.  Jul.  find  die  bei  dem  Oberamt  Ebingen  wegen  verlbter,  zufellig  tborlich  gewordener
  Real-Injurien  inhaftirten  Dominikus  Sieöbele  und  Josexb  Missel  zu  Erbach,
Er#erer  zu  dreljkhriger,  Letzterer  zu  zwel=  und  elnhalbjähriger  Festungsarbelt  neben  Ersatz
der  Kosten,  verurtheilt  worden.

Den  1#.  Jul.  ist  der  bel  dem  Oberamt  Waldsee  verhaftete  Anton  Braun,  von
Schwelnhausen,  wegen  Pferde-Dilebstahls,  neben  Kosten=  und  Schadens-Ersatz,  mit
dreljähriger  Zuchthaussteafe  belegt  worden.

Kodem  wurde  die  bei  dem  Oberamt  Leutklech  inhaftirte  Elisabeth  Redlin,  von  Mönchsvolb,
  wetzen  Kirchenraubs  und  Diebstahls,  neben  Ersat  der  Kosten  und  des  Schadens  zu

weljährger  Zuchthausstrafe  verurtheilt  und  befoblen,  daß  sie  nach  deren  Erstehung  auf  unlesntnmt
  Zelt  in  ein  Arbeltehaus  zu  bringen  sey.

Eodem  ist  der  bei  dem  Amts-  Oberemt  Stuttgart  verbaftete  Johann  Alber,  von
Unterstelmingen,  wegen  kulposer  Todtung  des  Andreas  Beck  von  da,  neben  Ersatz  von  #iel
der  Kosten  zu  dreijähriger  Festungsarbeit,  und  der  in  die  Sache  mitverwickelte  Mezger
Johann  Georg  Gänzle  zu  viermonatlicher  Festungestrafe  und  zu  Bezahlung  von  ztel  der
Kosten  condemnirt  worden.  «

Unterm  22.  Jul.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Biberach  verhaftete  Job.  Schlager,  von
NRellmünz,  wegen  wiederholten  Diebstahle,  neben  Ersatz  der  Kosten  zu  einer  achtmonaktlschen
Festungsarbelt  verurthellt,  und  zugleich  befohlen  werden,  daß  derselbe  nach  erstandener  Strafe
bie  zu  erprobter  Besserung  in  einem  Zwangs-Arbeltshaus  verwahrt  werden  (oll.
        <pb n="223" />
        &amp;amp;#:
Den  3z.  Jul.  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Göppiogen  vothaftese  Cbristop#ß  Friedrich

Unger,  von  Stuttgart,  wegen  wichderhelten  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des
Schadens  mit  zweijähriger  Festungsstrafe  belegt.  «
LEodemistdekbeldcmOberatheldenbeimichsftlrtesdoktheTGefmsgenwsttek
Fausts-gehDegenlustkuktioncwidtigerzeitlicherEntlossunselnigekGefangenenmnf
GesinnungIbkegZusammenfeyns-uatek«stch,odermltlbkenVerwandte-,von-seiner
Stelle  kassirt,  und  zu  einer  achtmonatlichen  Zuchthausstrase  zu  Gotteszell,  neben  Ersat
  der  Kosten  verurtheilt  worden.  .  .
Den  :.  Jul.  wurde  der  suspendirte  Oberamtmann  Geß  zu  Eblugen.,  wegen  grober
Versäumniste  in  der  Criminal=  Justizoftege  und  anderer  Dienstvergeben,  aller  seiner  Aemter
  und  Wärden  entsetzt,  zu  jedem  dffentlichen  Amite  für  unfählg  erklärt,  und  zu  sechsmonatlscher
  Festungsstrafe  Luf  Dem  Asperg,  auuch  zu  dem  Ersatz  sämtlicher  Commisslonskosten
  kondemnlrt.  ·.  «
Amsg.3al.vsede«dekIneuwiedeibollenwiebstdbcsInkVeibckftsgekommeqe
Peter-Sause«don,(!)ebeksbctm-NutmtskcoriveshnebenEtsapder.fostcnnndzw
Schott-smitvia-jährigerZuchtbausütnfebelcgyund-befo«blen.,«d«ßtrsuqchEkstebun»s
Oesselbensiueinngwaags-Akbcltshaussolonge·ocrwobtt...mrdensoll-,-bise·,flchübet
ein-ehrlicheEræubsanausgnvießanbenwerd-.
Densg.Jc-l.·lstdekbeidemObekamtBallnseuverbufnaninklchStoks,oou
Onsimettlngea,wegeanmcgsmdsäbschuagInmunmonstllchekFest-manchen-neben
Ersatz  der  Kesten  und  des  Schadens  condemmirt  worden.  »
Untekng.Jul.wnkdediebeidemtObekatheldenbilmvejbafthanMdels
Stolz  von  da,  wegen  schwerer  Real-Injurlen,  neben  Bezahlung  der  Kur-  und  Inquisttions·
  Kosten  mit  Einjaͤhriger  Zuchthausstrase  belegt.

 

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  vermidgz  allerbochsten  Rescripts  vom  10.  Aug.  den  Latdjagermelster
  Grafen  v.  Uerkäll  zum  wirklichen  Gehelmenrathe,  und

vermög  allerbbchsten  Reseript#s  v.  qc.  Aug.  den  vormaligen  Kbn.  Balerischen  Ober-Aopellatlons-Gerichts
  Ratlb  zu  Ansbach  Johann  Gustao  Stadelmann  zum  Kbn.  Ober-Justizrath
  beim  Ober-  Justiz  Collegio  1.  Senats  zu  ernennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Kbulgl.  Moj.  haben  durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  :z.  Auy.  den
Second  Lieutenant  im  Caballerie  Regiment  Nr.  4.  Jäger  Kdnig,  Grafen  v.  Reischach
jzum  Hremier  kleutenant  zu  befbrdern  allergnädigst  gerubt.  »

Se.KniquMai.habeademszweiteaGalleriththtohHofmacersScelh
Bostichi-KreuzdesKbmGott-Verdienst-Otdeuszgtiädigstverliehen.Deuw.Ang.

Se.Kdnlgl.Mai.bab-nsllekgnödiqstqeutth

vermdg  allerhoͤchster  Resolution  vom  15.  Aug.  den  Rechnungs-Revisor  Binder,
von  Muͤnsingen,  zum  ersten  Serretär  bel  dem  zwelten  Chef  der  Secsion  der  Kron-Domalnen,
  und  6  #  »

denbisheklgchanzellisteuIelderSectionTdersStsmiReGUUUIenGr.äice
IsmCauzelllftesbeldemeniqhstaunt-Ministeriumzsncekacsaeaxqecuht.
        <pb n="224" />
        Sei  Kknkgl.  Maj.  baben  virmda  allerübchster  Resolution  vem  9.  Aug.  die  erledigte
’kethallsche  Pfarrel  Hochdorf,  Obersmits  Waldsee,  dem  Tekan,  Stadipfarrer  Muͤllor
in  Waldsee;  ·

I·  UkmzzqlluhdchstekNesisliielonidomspchAug.dieerledfatcezmngcllscheStadt-«phtkeksG-ksbottvok,demDekan,StadtpfamkublandinBrackenheimaafseiije

"«Illerm»ektbät:igstekB«lktexuübertragen,und  -

die  erledigte  kathollsche  Pfarret  Leinstetten,  Oberams  Sulz,  dem  Pfarramts-Berweser
  Bene  dafelbst  zu  verleihen  allergnädlast  geruht.

Se.  Konlgl.  Moj.  baben  zu  Folge  allerhöchsten  Decrets  vom  5.  Aug.  allergnädigst
  geruht,  den  Postorrwalter  Eduard  Paur  In  Radensburg.  aus  Koͤnigh  Dlensten
  zu  entlassen,  und  den  Postverwalter  Waggersbäufer.  in  Wurzach  ale  Dostverwalter
  in  Ravensburg  anzustellen.  ..:  -·

Se.Kdnigk·.Maj.kabendemsJanbSchivatz,vonHohenbetg,.Ob-kqu
Gaildarf,  zur  Belobnung  fuͤr  die  von  ihm  min  eigener  Gefahr  bewirkte  Lebensrettung
die  silberne  Cioil-WVerdienst--Medaille  allergnädigast  zu  ertheilen  geruht.  Stuttg.  den
10.  Aug.  1811.  «  ·.iidnigl;szkcsonduinseknAdministtatkom

«-Se.Ksukgl.Maj-haben-»dem-VeiiediILBochegek—,vonllåtuhapkechts«,"0bm
emts  Wangen,  zur  Belohnung  für  dle  von  ihm  mit  muthvoller  Enrschlossenbelt  undeigner
  Gefahr  bewirkte  Rettung  der  Barbara  Maicr,  von  Stokoch,  von  dem  Ertrinken
zin  dem  Argenstusse  die  Cioll-Werdienst.  Medaille  zustellen  zu  lassen  geruhr.  Den  r0.
Aug.  1311.  Khin.  Section  der  innern  Adminlstratlon.

Eßlingen.  Dem  ledigen  Christian  Frledrich  Wagner,  von  Zell,  wird  für  seine
Enrschlossenhelt,  womit  er  seine  Schwester  Barbara  am  19.  Jul.  d.  J.  von  dem  Ertrinken
  gerettet  hat,  in  Gemäsheit  allerhöchsten  Befehls  des  Konigl.  Hochpreisl.  Departement
  des  Innern  1.  Sektion  der  innern  Administration  vom  5.  Aug.  das  verdlente  öfsentliche
  Lob  hlemlt  belgeleg#,  Den  g.  Aug.  1811.  Kinigl.  Oberamt.
        <pb n="225" />
        Nro.  40.  1841.  223

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

—

Samstag,  36.  August.

 

Warnung  vor  falschen  Orterreichischen  Kroneuthalern.

Man  sleht  sich  veranlaßt,  das  Dublieum  ver  falschen  Kaiserl.  Kdnigl.  Oesterrelchischen
Krenenthalern  mit  der  Jahrzahl  1796  zu  warnen,  von  welchen  ein  unbekannter  Mann  an
einen  Bauer  zu  Erbach  im  Oberamt  Ehingen  mehrere  Stücke  betrüglicher  Weise  ausgegeben
  hat.  Dieselbe  sind  von  Zinn  und  Blhmuth,  und  haben  ganz  keinen  Werth.

Ihre  Falschheit  ist  daran  leicht  zu  erkennen,  daß  sie,  als  gegossen,  in  der  Umschrift
sehr  stumpf  und  rauh  sind,  am  äußhern  Rande  gar  keine  Umschrift,  wie  die  ächten  baben,
und  ihr  Gewicht  nur  17.  Loth  beträgt.  Stuttgart,  in  der  Section  der  innern  Administras.
tion,  den  2o.  Aug.  1871.

Erkenntuisse  des  Kdnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  :4.  Aug.  1811  wurden  geschieden:

½)  Christoph  Friedrich  Pfister,  Bürger  und  Beker  zu  Balingen,  Kl.,  von  Eos
Rosins,  geb.  ##etsch,  von  Ostdorf,  Balinger  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.
unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

2)  Georg  Frledrich  Faber,  Bürger  und  Beker  zu  Knittlingen,  Maulbronner  Oberemts,
  Kl.,  von  Rostna  Dorolbke:,  geb.  Goinner  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter
Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  6

5)  Johann  Eisemann,  Beisitzer  auf  dem  Gaisbähl,  Baknanger  Oberamts,  Kl.,  von
Friedrika,  geb.  Elzer,  von  Vorder-Westermurr,  desselben  Oberamts,  Bekl.  ex  cap.  quasi
desert.  unter  Verurthellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.
        <pb n="226" />
        as

Se.  KinsglMas.  Faben  vermög  allrböchsten  Reserspis  vom  :2o.  Aubg.  den  bisbegem
  ##gations  Canzellisten  zu  München  von  Colgnard  zum  Legatlons=  Secretalr  zu.  ernennen
  allergnébigst  geruht..  -
·Se«Kssni«gl-..Ma.j..baben-olldtqnädigstszgembh

ver-abg-dahbchstcsResolutionsovmss5-Auq.denPisa-Ruyt-iiISaulgatI-,als«
katholischenSchloßtaplanundstattepihBartenstcin,-ObekamtsGerubkonn,und

ZvensBis-ic-Hckfeleklnssxisilngemalskatholischen-SchloßtoplqasvndYfatketcnPsp
sAsach-,,Obewmw0ebkkngen,.mbestätigenzrf

oumdgiallekbbchstensReseriwosvom.-6.Aug.dieeklediqtecvavgei.PfqmlGeudem
thi»Didtese2sBsetigbclm,demVikka.-Seubuilantlngeuzuübertragen;

oetmbgmllechdchstekcResolutionvom-w.Aug.fdm-refokmlrtmPfarrerMomouxzu
«Dü·kkmenk.aufseineallernntekthönigstesBictewtgenKkäiiklichkekroonsselnersStellemit.
Ymsioazu.entlåssen;-  ·

Se..KRniHl.-M’ajs.habm-zufolgerallechstenDketctssvomsshAuwcllergnädigfls
smsestaitensgetuhts,.doppe-als-Obers-·P·vstomts--Ofsicht.nachHellbkonwverscpteKöllns
seinen-bichetisensChatakteeacsOber-Post-Semkaike-beibehalte,.und-daß;dem-Revtsors
Yiksssngdek.-Cb"akaktet:«ks-O.bekr--P"ost.-Serketaikeebenfalls-beigelegtwet«de..

Vetmsg;allerhbchstenReserlpts«oomst7..A-tg.hobenSr.KkuigLMchasetln
dtgtespostomtinszachsdemXsoetSapp,daselbst-·mit-demCharakter-alo-P’ostbacterx
tuüberm-genallåtgyödtgixgeruhc..

 

Sei-Kb'-nlsgc;.M’aj«-Iab"ensdem:söjöbklsensSobaeveksuspleldeoselmxverborgenen-BdstdudmüllerschömerlnRennliIgenwegensdrrsmltieigenetsebensGefahrbewirktenNeis

tang.elvegs,in.dasiWasse"r:gefalle-ten-Kindes--yiesCidibVetvienfcsMedaillczuvetlelheuqv
ruht-«mich-shiemlnbffkntllchgbckannhqemacht:witd.StmtgideniscAug.».-8u.

nigl.  Section  der  innern.  Administration.

Se..  Khnig..  Masi.  bhaben  vermbtz;  allerbochsten;  Erlasses·  des  ·  Koͤnigl.  Departement
des  Innern:  1.  Section  der  iunern  Administration  vom  6.  Aug.  dem  unterseichneten  Oberamt
  allergnädigstt  zu  befeblem  geruhet  „,  dem  Branntenwelnbrenner  Jnkob  Stengel  zu  Pfäffingen.,
  welcher  das  Klnd-  des  Acclsers=  Göz##  vom  Ert#inken  gerettet  hat,  wegen  dieser
Handlung  ein  hIffentliches.  Lob#  belzulegen),  welches  hiemlt,  bekannt.  gemacht  wird.  Balingen,
den.  13.  Aug.-  1641..  Kon.  Oberamt.  allda.
        <pb n="227" />
        Nro.  41.  u86.11.  ualss

Königlich--  Württembergtsches
Staats  =  und  Regierungs-Blatt.

Donnerffag',  29.  An  gust.

—  —  —  —  —  —-Allerhochstes

  Reseript,  an  das.  Königl.  Staats-Ministerium  d.  d.  26.  August  :311.  Verschiedent
neue  Einrichtungen  in  der  Cvil=  und.  Criminal-Justiz-Verwalzung  ber.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  1!:.  c.  rc.  ½

Wi.r  haben  zu  Befbrderung  der  Justiz-Pftege  in  Unserm  Kiaigreich,  und  um  derselben

  einen  durchaus  gleichfbrmigen  und  rascheren  Gang  zy  geben,  beschlossen,  und  verorde

nen  andurch:
A)in  Hlasscht  der  Cloil:  Juftij.  Adminlstratlon:

1)  Dile  Dorf-  und  Stadtgerichte  verlieren  die  bleber  ansgeäbte  Gerschtab#rkest-in  comentiosen
  Gegenstaͤnden,  Untergangs  Sachen  allein  bleiben  auch  fernerhin  den  Dorf-Gerichten
  uͤberlassen.  Die  Schultheißen-  Aemter  behalten  in  Polizei-  und  außergerichilichen
  Sachen  lhren  bieberigen  Wirkungs  Kreis:

I  In  Hinssicht  auf  contentlose  Gegenstände  treten  die  Oberamts-Gerschte  an  die  Sielle
dex  bisherigen  Dorf=  und  Stodt-Gerichte,  und  bilden  im  ganzen  Kbnusgreiche  für  die
nicht  Exemten  die  erste  Instanz.

1)  Sle  bestehen  aus  dem  Oberomtmann,  den  Mlaglledern  des  Orts-Magsftrats,  wovom
wenitgstens  Ein  Mitglied  Jurist  seyn  soll,  und  dem  Stadtschrelber  alo  Aktuer.

2)  Sle  entschelden  für  ssch  dle  Klagsächen,  welche  summarisch  und  mündlich  von  dem
Parthlen  verhandelt  werden,  und  die  Summe  von  fünfzlg  Gulden  nicht  übersteigen.
Gant  Sachen  erledigen  sle  definltiv,  wenn  die  ganze  Gent-Masse  nicht  mehr.  als  fünf
Hundert  Gurden  beträgt.  «  .

3)J-Ju-qlleu-schrifillchsoekbanbelfcmund-solchenSåchknxwtcchsdleSummevoqfünfzig
oder,beiGsatfacheuovaFuscsbundertGuldenübersteigen,nndwelchsnlchtgüillch
beigelegt  werden  künnen,  instrulrt  das  Oberamts=  Gericht  zwar  den  Proseß;  es  hat
eber  die  Acten  an  das  ihm  vorgesetzte  Prooinclal-Justiz  Colleglum  zu  Abfassang  von
End:  oder  vermischten  Untheilen  elnzysenden,  und  sofert  dlese  Urthelle  zu  publieiren,
amd  ju  exequlren.

29
        <pb n="228" />
        128
4)  Ven  den  Provlnesal  Justiz  Colleglen  peht  die  Appellaslon  an  das  Ober-Justliz-Collegium,

  wenn  dads  Object  das  ganze  Vermdgen  einer  Parthie  oder  Gerechtigkelten  ber
tulfft,  oder  die  Summa  gravaminum,  wenigstens  Eindundert  Golden  beträgt.

III.)  Es  werden  für  das  Kömgrekh  Drei  Provinrial  Justli-Colleglen  errichtet,  und  zwar
Eines  zu  Ludwigsburg,  für  die  Stedt  Stuttgart,  und  dle  bandoogtelen  Rotbenberg,
an  der  Enz,  am  untern  Neckor,  und  an  der  Jarx#.  ·
Eines  zu  Rothenburg,  fuͤr  die  kandvogtelen  am  obern  Neckar,  am  mittlern  Neckar,

auf  der  Alp  und  Schwarzwald,  und
Eines  zu  Ulm,  für  die  Landvogtelen  am  Kocher,  on  der  Rems  und  Fils,  an  der
Donau,  und  am  Beodenfee.  ·  (

-)JedesProvisiklal-Justiz  Celleglum  besteht  aus  Einem  Previncial-Justiz-Dirertor,  mie.
dem  Rang  elnes  Ober  Justiz  Ratbs,  und  Eintausend  Gulden  Besoldung;

Vier  Justlz#äthen  mit  Achthundert  Gulden  Besoldung;  wohlagegen  dlejenigen,  wolche
früher  andere  Stellen  bekleldet  und  eine  gröhere  Besoldung  oder  Penstion  zu  genleßen
batten,  den  Ueberschuß  über  die  hler  festgesetzte  Besoldung  als  ergänzeude  Pensien  fortzubezlehen
  haben,  welches  auch  bei  den  zu  Criminal-Räthen  weiter  unten  ernannten
Indiolduen  der  Fall  istz  6

Einem  arbeitenden  Assessor  ohne  Volum  decisium,  und  ohne  Besoldung

Einem  Actuar  mit  Dreibaondert  fünfzig  Gulden  Gehalte,  und

Einem  Decoplsten  mit  Zweihundert  fänfzig  Gulden  Besoldung,  welche  belde  zuglelch
Mitglieder  des  Magistrats  sepn  kbnnen.

#))  Dle  Provinclal-Justiz-Collegien,  welche  dem  Ober  Justiz-Tollegie  untergeordnet  sind,
haben  nicht  nur  den  Oberamts-Gerichten  die  Urtheln  in  allen,  nach  No.  II.  3.  dahln
geeigneten  Fällen,  ohne  Anrechnung  von  Sporteln  oder  Gebühren  für  die  Urthel,  an
die  Hand  zu  gehen,  sondern  ouch  die  Aussicht  über  die  gehbrige  Leitang  der  Preresse
bel  den  Oberamts  Gerichten  zu  tragen,  dieselbe  bei  einer  sich  äußernden  Unregelmäßigkeit
  und  Nachläßigkeit  im  Verfahren  in  die  Ordnung  elnjulelten,  überhaupt  aber  die
Ober-Aufslcht  über  die  nledern  Gerichte  zu  führen.  Es  sflnd  daher  auch  die  Droceß=Tabellen
  an  die  Provinclal  Justiz=  Colleglen  einzusenden,  von  ihnen  zu  reuldleen  und
haben  sle  darüber  Bericht  an  das  Ober  Justtz-Collegium  zu  erstatten.

IV.)  Dle  sogenanmee  frelwillige  oder  willkührllche  Gerlchtsbärkelt  wird  nach  den  Worschriften
  der  Kdnigl.  General-Verordn#ung  vom  14.  Jon.  1606  ausgeübt,
V.)  Was  die  Besetzung  der  neu  orrichteren  Proolneiol-Justiz-Collegien  betelfft,  so  ernennen
  Wir:
1.)  Bel  dem  Prooincsal-Jastig  Cellegio  zu  Ludwigsburt
a)  zum  Prooluckal-Justiz  Director,  den  seltberigen  Oberamtmamnn  Dapp  in'Welnsberg


b)  in  besoldeten  Justigf-Räthen:
)  den  seltherigen  Oberamimann  Stain  in  Crallshelm;
        <pb n="229" />
        r

1)  den  Ober  Reglerungs  Serretalr  Hauff;
5)  den  vorma'igen  Regierungs  Raih  Broun,  von  Hebenlohe  -Kirchberg.
4)  dn  quieseerenden  und  penslontrien  Regierungs  Raih  von  Kleodgen  in  Mergenthelm;


c)  zu  der  undesoldeten  Assessors:  Stelle,  den  Advocaten  Steinbard,  von  Comburg.

H.)  Bei  dem  Provincial--Justiz  ·  Collegio  zu  Rothenburg:

a)  zum  Dlrecter  den  sellberigen  Oberamtmmann  Sattler  In  Balingen;

b)  zu  besoldeten  Justiz-Räthen:
!)  den  Landvogiel--Actuor  Engel  in  Urach;
2)  den  Oberamis  Actuar  Hochstetter  in  Gelßlspgen;
3)  den  vormaligen  Regierungs=  und  Justizrath  Abele,  von  Hobenlohe-Waldenburgt

Schillingsfürst;  und

4)  deu  vermaligen  Amimann  Woilzel  in  Rtenhausen;

c)  zur  unbesoldeten  Assessors-Stelle  den  Advccat  Hofnagel  aus  Hall.

1III.)  Bei  dem  Proolnelal-Jusilz  Collegso  zu  Ulm:

als  Director,  den  selherlgen  Oberomimann  Kuhn  in  Mergentheim;

b)  zu  beselderen  Justiträthen:
1)  den  Landvogtei  Actuar  Dieterisch  zu  ludwigsburg;
)  den  vormallgen  Reglerunge-Rath  Kretschmann,  von  Hohenlohe-Kirchberg;
5)  den  vormaligen  Stadtgerichts-Assessor  Schmid  in  Ulm,  und.
4)  den  vermokigen  #andgerichts-Assessor  Rusch  in  Gerabronn;

)  zu  der  unbefoldeten  Assessors-Stelle  den  Advocaten  Probst,  von  Eplngen.

B.)  In  pelnlichen  und  Straf-Sachen  behalten
I.)  die  Oberamtleute  ihren  bisherigen  Wirkungskreis:  ç

1)  in  Untersuchungen  und  Bestrafung  geringerer  Vergehen  nach  den  bestehenden
Verordnungen;

2)  die  Umersuchung  und  Berlchts-Erstattung  an  das  Crimlnal-Tribunal  üter  Scortailonen,
  Adulterten,  kletne  unquallficirte  erste  Diedstähle,  Unterschlagungen,
Betrügerelen,  wenn  das  Object  dieser  Vergehen  die  Summe  eines  großen  Diebstahls
  nlcht  errelcht,  auch  keine  Urkunden-Verfälschung  damit  verbunden  ist,  über
Ir  jurien-Sachen,  bet  denen  keine  gefährliche  und  bleibende  Verletzung  zur
Frage  kommt,  auch  über  Amts-Vergehungen  der  ihnen  subordinirten  Personen
und  Stellen  ihre#  An#ns  Beztrke

5)  bel  höhern  Criminal-Verbrechen  haben  sle  die  zu  Feststellung  des  Thorbestandes
nithigen  Untersuchungen  mit  Einschluß  der  Legal-Jnspectionen  einzuleiten,  die
General-Inqulstilon  zu  führen,  und  w.gen  Verbafiung  der  Angeschulrigten  das
Erforderliche  nach  den  Gesetzen  anzuordnen;  sodann  aber  haben  sle  die  Fortseung
  und  Beenrigung  der  Untersuchung  den  hiezu  aufgestellten  Landvogtel-Criminal-Räthen
  zu  überkassen,  und  zu  dem  Ende  die  Inquisiten  mie  den  Aktin
  dlesen  Behhrden  zu  übergeben.
        <pb n="230" />
        428

11.)  In  jeder  Candvegtel-Stadt  wird  ein  Criminal-Rakb  ausgestellt,  welcher  vie  Umersuchung
  in  den  bbhern  von  den  Oberämtern  der  Landoogtel  an  denselben  abzugebenden
Criminal  Fällen  ortzuführen,  und  Bericht  darüber  an  das  Criminal-Trlbunal  zu
erstatten,  auch  zu  Emdeckung  der  Berbrecher  mit  den  Crlminal-Räthen  der  übrigen
Landvogteien  und  den  kühern  Polizei-Stellen  eine  Communlkation  zu  unterhatten
bat.  Er  wird  dem  Landvogt  jeder  Landoogtel  so  untergeordnet,  daß  der  Landvogb
welchem  die  Justlj-Polizel  im  ganzen  Umfang  üÜbertragen  wird,  nicht  allein  den
Gang  der  Criminal-Untersuchungen  stets  beobachtn,  sondern  die  Criminal-Räthe
auch  in  wichtigeren  Polizei-Sachen,  welche  rechtliche  Berücksichtigung  verdlenen,  zu
NRath  zleben  und  gebrauchen  kann.

Als  Besfoldung  erhält  eln  Criminal-Ratb  Neunhundert  Gulden  füär  sich,  und  zu  Holtung
  eines  verpflichteten  Aktuars  Dreihundert  Gulden.

Zu  Criminal-Räthen  ernennen  wir  hierdurch:

1)  den  Criminal-Tribunal-Ratb  Hiller  in  Eßlingen

:))  den  Criminal-Tribunals-Assesser  Hummel,)  daselbst;

3)  den  vormallgen  Oberamtmann  in  NRiedlingen,  Märklinz

40  den  Oberamtmann  Mog  in  Aalen;

5)  den  Amtmann  Amthor  in  Creglingen;

69  den  Oberamts-Aktuar  in  Blaufelden,  Roosschätz;

7)  den  Oberamts-Aktnuar  in  Tübingen,  Kern;

828  den  Dr.  Rösch,  von  Gemrigheim;

9)  De  designirten  Stlftspfleger  und  Pollzel  Commissaire,  Bürgermeister  Taglleber
  in  Mergentheim;  -

so)denquirsclrendenLandrichter-vonSbfllnsgemeklstmannj

u;  den  vormaligen  Landgerichts  Assessor  Miller  in  Gelßlingen,  und

13)  den  vormallgen  Landgerichts-Assessor  in  Ravensburg,  Schloachter.

Indem  Wilr  dlese  Unsere  allerhöchste  Willensmeinung  euch  zur  weitern  Werfügung
blemit  erdfnen,  und  die  Vorlegung  näherer  Instruktlonen  für  die  angeordneten  Behbrden,
so  wle  allerunterthänligste  Anträge  wegen  des  bocals  zur  Genehmigung  mit  der  Bestimmung
erwarten,  daß  mit  dem  6.  Noobr.  d.  J.  die  neue  Einrichtung  durchaus  in  Vollzug  gesetzt
  seyn  muß,  wollen  Wir  biemit  befohlen  haben,  daß  die  Aemter  der  Justiz-Räthe,  Aktuarlen
  und  Coplsten  bei  den  angeordneten  Prooincial-Gerlchten  als  Uebergangs-Stellen  betrachtet
  werden  sollen,  deren  treue,  flelßige  und  geschickte  Bekleldung  Anspruch  auf  höbere
und  mit  geößerer  Besoldung  verknäpfte  Aemter  giebt,  wie  dann  überhoupt  festgesetzt  wird,
daß  alle  Jurlsten  und  Schreiber  bel  den  nledern  Landes-Stellen,  als  bei  den  Kduigl.  kandvogtelen,
  Oberämtern  und  Cameral-Verwaltungen  12.  dienen  müssen,  ehe  sle  elne
ise  Anstellung  zu  erwarten  haben.  Gegeben,  Ludwigsburg,  den  à6.  August  18.1=Frider

  ch.
        <pb n="231" />
        Nro.  42.  EL  229
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Sam  stag,  31.  August.

 

 

Kbmigl.  Brrordnung,  das  Rechnungswesen  bei  den  dirreten  und  indirecten  Steuern  betr.

Se.  KöniglI.  Maj.  haben  vermög  oollerhchsten  Reseripts  vom  3).  August  die  Aufsicht
  über  vas  gesammte  Rechnungswesen  bei  den  directen  und  indirecten  Steuren,  der
Seetion  der  Stants-Nechnungen  zu  übertragen  gerüht,  so  daß  also  die  Section  der  dtrecten
und  indirecten  Steuren  anf  eben  die  Art,  wie  die  Sertlon  der  Krondomalnen  sich  nur  mit
WVerwaitunge-Gegenständen  zu  beschüftinen  hat,  und  alles  zum  Flinanz-Departement  gebbrige
Rechnungswesen  zum  NResseit  der  Section  der  Stiats-Rechnungen  gehbrt.  Wesches  bieml#
zar  allgemelnen  Rachachtung  bekannt  gemarht  wird.  Stongart,  den  3u.  August  181/1.

Finanz-Miisterium.
Erkenntuisse  de“  Nônigl.  Ehe-Gerichis.
Den  z.  August  :3#  wurden  geschieden:  .

.")AsionakiaKnbkk,vonBonchd,Heilbrvnnckaekamtg,geb.Beche-t,voakWImpfeu
intemGroßherzogl.HessischekHcrkschofc,Kl»okiiEbkisijonKsibk-,BürgerundSrhmid
knBonfeld,Bekl.cxcop.quasjdeserc.autotVekuktheilungdesBettesteninbieKostem

:)JustlnaFlsck)ek·pon’Haitsen,«BtckkeikbelmetOberamchgeb.G.-ößlin,ooa"Ne«lpverg,
  desselben  Oberamts,  Kl.,  von  Andreas  Fischer,  Buͤrger  und  Bauren  zu  Hausen,  Bekl.
ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurtheilung  des  Boklagten  in  die  Kosten.

3)  Martin  Hipp,  Buͤrger  und  Zimmermann  zu  Lattenweller,  Backnanger  Oberamrs,
Kl.,  von  Marlu  Barbara,  geb.  Epple  aus  Bach,  Walblinger  Oberamts,  Bekl.  ax  cap.
quasi  desert  unter  Vergleichung  der  Kosten-Se.

  Kdnigl  2  haben  allergnädigst  gerubt,
durch  ein  ollerhöchstes  Decret  vom  3..  August  dem  Serond  Lleutenant  Lanzer  vom
agten  Infanterie-Regiment  die  gebetene  Entlassung  zu  erthellen,  und
durch  allerhbchste  Decrete  vom  2.  Augn
den  Grafen  Adolph  c.  Oltweller  als  Second  Lieutenant  bei  dem  Garde-Regimem
mzu  Fuß  angustellen,
den  Stabs-Copitalin  v.  Ensberg  vom  Gawe-Regimem  zu  Fuß  zum  4te#  binlen-Infanterie--Regiment,
  «
.denStawsCapIthwmKlslnkowstrdmrvommitLinkwsnfntmriøNegknentHerzog
Wilbelm,  als  solchen  zum  Garde-Regiment  zu  Fuß,
den  Stabo-Capltaln  v.  Brunvw  vom  aten  Linien-Infant.  Regiment  zum  aten  Ein.
Infant.  Regiment  Herzog  Wilhelm,
        <pb n="232" />
        30

den  Serond  Llentenant  v.  Spaiub  vom  Kodnigl.  Garde-  Regiment  zu  Pseid,  als  solchen
zum  Cavallerie-Regiment  Nr.  1.,

den  Dremier-Lientenant  von  Spéth.  vom  Cavellerfe-Realment  Nr.  1.  zum  Cavallerie=NRegfment
  Nr.  2.  Lelb-Cheoaurlegers,  zu  versetzen,  und  endlich

den  aus  Königl.  Balerischen  Diensten  entlassenen  Lientenant  v.  Besserer,  als  Setynd-eie
  utenant  bei  dem  #ten  Lin.  Infan“.  Regiment  anzusiellen.

Se.  Knigl.  Mes.  haben  vermdg  allerhöchsten  Reseripts  vom  :#36.  August  dle  erledigte
  Tutelarraths-Stelle  dem  seltherigen  Zahlmeister  bet  der  Kloigl.  General-Staats-Kasse,
Roͤmer,  zu  übertragen,  und

vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  20.  August  den  bieherigen  Camerakverwalter  Z#b  in
Gmünd  zum  Stadt=  und  Amtsschreiber  in  Tettnang,  und  dagegen  den  bisberlgen  Stadt=  und
Amtschreiber  Gok  von  Teirnang  zum  Comeralverwalier,  Iin  Gmünd,  zu  versetzen  allergnädigst.

erubt.

8  Se.  Koͤngl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  gerubt.

vermdg  allerhochster  Resolution  vom  22.  August  den  Stadrpfarrer  Bökb  in  Creglingen
  zum  Dekan  der  neu  errichteten  (Caus  den  zum  Oberamt  Mergentheim  gehoͤrigen  Pfarrerte
  Treglingen,  Archsbofen,  Frauenthal,  Freudenbach,  Niederrimbach,  Reinsbronn  und
Waldmannsbofen  bestehenden)  Didcese  Creglingen  zu  ernennen,

das  erledigte  Dekanat  Blaufelden,  dem  Dekan  Murschler  in  Kultilingen  zu  überkragen,

  und
dem  katholischen  Garnisonsprediger  und  Caplan  Hopt  in  Seuttgart  dle  allerböchste
Bestätigung  zur  kathol.  Patronat-Pfarrei  Alberweiler,  Oberamts  Ehingen,  zu  erthellen;
vermög  alkerhochster  Resekution  vom  35.  Ausust  dle  erledigte  evangel.  Pfarrel  Hochdorf,
  Didcese  Wildberg,  dem  Garnisonsprediger  Rooschüz  in  Ronweil,
vermhg  allerböchster  Resolution  oom  :4.  August  die  erledigte  evongel.  Pfarrel  Delzisau,
  Eßlinger  Dilrese,  dem  Pferrer  A  Kles  in  Beinstein,
dle  Pfarrei  Hegenloh,  Schorndorfer  Dibcese,  dem  Pfarrer  M.  Klalber  in  Grabenaͤtten,
  und
die  hledurch  erledigte  Pfarrel  Grabenstaäͤtten  dem  Vlcar  M.  Weln  land  in  Bissingen,  und
vermdg  allerhochster  Resolutlon  vom  27.  August  die  erlediate  evangel.  Pfarrei  Nledersofen,
  Brakenheimer  Didcese,  dem  Präceptor  Diztuger  in  Bietigheim  zu  übertragen.

Se.  Köntgl.  Maj.  haben  zufolge  allerhchsten  Deerets  vom  30.  August  allergnädlgst.
geruht,  die  Post-Erpedition  sowohl  als  den  Post  Stall  in  Aalen  dem  Mauhäus  Bozendard,
  Sehn  des  Hirschwirths  in  Mergelstetten,  zu  übertragen.

Stuttgart.  Von  der  Kbnlal.  Seetton  des  Medirilmal.  Wesens  wurde  nach  erstondener
Prüfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Mecl.  Dr-  Ludwi#g  Frkedrich  Böck,  von  Tübingen,
  die  Erlaubniß  zur  medieinischen  Praris  ertbellt.  Den  :7.  August  1877.

Waiblingen.  Se.  Könlgl.  Maj.  haben  sermhg  allerhbchsten  Decrets  des  Künlgl.
Deurtements  k.  Sectien  der  innern  Adminlsstratfon  vom  :4.  d.  Mon.  dem  Oberamt  allergndd
  sast  befohlen,  dem  Frledrsch  Aekerle,  von  Kleinbeppach,  welcher  den  Bjährlgen  Knaben
  des  Andreas  Ehmers  von  da  vom  Ertrinken  geretter  hat,  das  verdlemte  dffemliche  Lobbetlulegen,
  welches  diemu  geschiehet.  Den  34.  August  18711.  Königl.  Oberamt.
        <pb n="233" />
        Nro.  43.  1811.  25
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  3.  September.

—  —  —  n

Erneuert  Straßen=  Pelizei-Orduunng  für  die  Residenzstädte  Srurtgart  um
Kudwigoburg.
Um  Relullchkelt  und  Sicherheit  der  Straßen  in  den  Klnigl.  Residenzen  zu  erzlelen,
werden  hlemtt  folgende  Verordnungen  ernenert  und  näher  bestimmt:

.  .  Die  Sorge  für  die  Erhaltung  der  Reinlichkeit  der  Straßen  liegt  lediglich  und
elleln,  unter  Oberaufsicht  der  Kduiglichen  Ober-Polizei-Direciton,  den  Kdniglichen  Ober-Polizel-Commissalrs
  ob.  Ste  leiten  diese  Anstalt  vermittelst  der  ihnen  zugegebenen  Polizei--Seoldaten,
  und  find  verantwortlich  für  die  Nichtbefolgung  der  ihnen  von  der  Königl.  Ober-.
Polizel-Direction  desbalb  ertheilten  Weisungen;  sie  können  zu  jeder  Zeit,  wenn  es  udthig
ist,  die  in  ihrem  Distrikt  angewiesenen,  Kehrerinnen  und  Kärcher  vor  ssch  fordern  lassen.
und  ihnen  aufgeben,  auch  zolschen  den  bestimmten.  Keprtägen  diese  oder  jene  Gegend  zu
reinigen,  wofür  letztere  jedoch  besonders  belohnt  werden.

5.  ..  Von  der  ollgemeinen  Verbindlichkeit,  vor  seinem  Haus  kehren  zu  lassen,,  ist
m#lemand  ausgenommen,  olelmehr  jeder  Haus-Inhaber  schuldig,  so  oft  es  gefordert  wird.
vor  seinem  Haus  die  Remigung  vorzunehmen.

3.  Im  allgemeinen  werden  hiemlt  folgende  Reinigungstäge  festgesetzt:

6  a)der  Montäg,  (b)  der  Mitwoch,  und.  c)  der  Samstag,
und  iwar  muß  in  den  Moͤnaten  April,  Mal,  Juni,  Juli,  August  und  September  de#.
Morgens  voml  5  bls  Ube,  in  den  Monaten  October,  Nevember,  December,  Januar“
Februar  und  März  des  Morgens  von  8  bis  9  Uhr  die  Reialgung  geschehen  und  um  die
destimmte  Stunde  vellendet  seyn.  -

Dabei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  jeder  Hausbesitzer  oder  Einwohner  auch  außer
diesen  Stunden  den  vor  seinem  Haus  vefindlichen,  außerordentücher  Welse  entstandenen,
        <pb n="234" />
        75#HKA

Umaih  wegzulthren  verr  flichtet  ist,  ohne  jedoch  hierdurch  von  dem  Kehren  an  den  obenser
nannten,  Togen  brfreit  zu,  werden.  Ist  die  Relulgung  nicht  innerhalb  der  bestimmten
Standen  vorgenommen)  oder  das  außerordentliche,  Surch  eingetretene  Umstände  nothwendig.
GEwordene,  Kehren  versäumt  worden,  fs  wird  der-  Schuldhafte  mit  :  fl.  Strafe  belegt.

.Die  Elgembümer  eder  Bewohner  der  Häuser  sind  verbunden,  die  Siretz=  lisauf
  die  Mitte  derselben  und  seweit  reinigen  zu  lassen,  als  die  Häuser  mit  Einschluß  krr.
zjum  Wopuhaus  gehdrigen  Mebengeb##dez  Scheuren,  Gärten  icn  der  bänge  nach  die  Straße
elnneb  nen.  Sollten  die  jum  Haupegebäude  gehbrender  Hintergebude  auf  eine  andere
Straßs  stoßein,  se  sind  dis  Eigentbümer  oder  Bewohmer  des  Hauses  verbunden,  auch  diese
Straße  bis  auf  die  Mlite,  und  so  weit  als  jene  Gebäude  relchen,  reluigen  zu  lassen.  In.
solchen  Smaßen  bingegen,  welche  wegen  ihrer  Brelte  als  hffentliche  auf  Kosien  der  Stadt
zu  relnigende  Plätze  erklärt  find,  und  unter  #2o.-  nher  bezeichnet  werden,  muß  ble  am.
die  Rinne;  welche  den  zum  Fußwandel  bestimmten  Raum  der  Straße  von  den  zum  Fahren
  bestimmten  Raum  nennt,  von  dem  Haus-Eigenthümer  oder  Bewohner  gerelniget  werden.

.  5..  Bel  anhaltender  troclenen  und  beißen  Wisterung  haben-  die  Haue,  Elgembämer.
oder  Bewehner,  den  Thell,  der  Straße;  dessen  Reinlgung  ihnen  obliegt,  hbinreichend  mit-Wasser
  zusbegießen  oder  zu  besprengen,  und  iwar  zweimol  im  Tage;  um  20  Uhr  Vorund
  um  3  Udr  Nachmiftags,  bei  Strafe  von  Zo  kre.

Auf  eben  diese  Weise  werden  die  Plätze  und  Straßen,  deren  Reinigung  auf  dffenclicke:
Kosten  geschieht,  auch  auf  bffentliche  Kostem  mit  Wasser  benetzt  und  belprengt  werden.

Der  zusämmengekehrte  Unrat#  darf  nicht  in  die  Rinnen,  sondern  muß  außer:
Falb  denselben  auf  Haufen  zusammengekehrt  werden,  und  ist  überhaupz  bel  Strafe  won
5f  kr.  uichts  in  die  Abzugsrinnen  zu  werfen  oder  zu  kehren  „  wodurch  in  derselben  derfrele
  Adlauf,  des  Wassers,  vorhinrert  werden  kann.

.Diejenlzen  Sausbesitzer  oder.  Bewohner,  welchen  die  Relnigung  der  Strahen--eblieg#,
  dieselbe  ober  durch  ibr  Gestnde  nachläßig  besergen  lassen,  werden  ·  mit  i  ft.,  wenn
EEILEIIIIII  fl.  bestraft.  z#

.tB..  Es  darf  nlemand  bel::  tl.  Strase  sich  unterfangen,  sgenanme  Kutterfässer,
Sorlun-  oder  —76  Uarath  ansehe-  Straßen  schltr,  sondern  derlel  Unrath  darf
mur  an  den  zum  Kehren  bestimmten  Stanken  in  utterfässern  2c.  vor  die  Hausthüre  und.
zwar  dann  erst  getragen  werden,  wenn  der  Kärcher  durch  dle  am  selnem  Pferde  bäagende.
Glocke  seine  Gegenwart  anzeigt.

.  o..  Das  frele  Herumlaufen:  der  Huͤbner  oder:  andern  Federolehs  auf  den  hffentlichem
Stcaßen  ist  verboten,  und  jider  Pollzet-Soldat  ermächtigest  ras  auf  den  Straßen  angeteoffene
  Federvieh  auftufangen,  und  fuͤr  jedes.  Stück  von  dem  Eigenthümer  sich  6  kr.  als

Strafe  bezahlen  zu  lassen.

Auh.  10.  Sellte  die  Polkzei  für  ndtbis  sinden,  tbells  wegen  onhaltenden  Regens,  eingebrochenen
  Thauwetters,  eder  nach  eisem  starken  Gewl#t#er,  eln  außerordentliches  Kehren
der  Straßen  zu  veranstalten:  so  hat  jeder  Hautbestyer  und  Bewohner  nach  vorgsnglger.
        <pb n="235" />
        233

Bekamnmachung  durch  vie  Polizel,  demselben  soglelth  sich  zu  unterziehen.  Wer  dieser  Anordnung,
  nicht  gleichbaldige  Folge  leistet,  reird  mit  einer  Strafe  von  :  fl.  belegt.

.  f.  n·.-szDamItM-Macktplätzestets,unbbesondergnachabgesaltenemWochhmisatIy
ärth-nndsz"u-kechtek3eltgesöubcktnckdcnkdnnesis,sobabenalleauf·demsclbeufeilb"qsend-Krämer,Handwerk-keinemihreSiändejede-warumZUbrNachmlttaggbeletafes

vonZsi.wegzuschaffen,welchesquchdanngeschehenmuß,wennwcgeaelneglmkaufder
WocheännecendmsestsodekFeicctags-auchcm—nächflfolgendenngulederumWochenmarkt
  abgehalten  werden  würde

s.  12.  Der  Plat  vor  dem  Stadn.  Waghaus  muß  alle  Tage  von  den  Wagenspannern
gekehrt  werden,  bel  Strafe  1  fl.

.  15.  Wenn  Fäusiger  Schnee  fällt,  sö  ist  jeder  Hauseigembuͤmet  oder  Bewohner
schuldig,  länge  seines  Hausen  und  der  dazu  gebbrigen  sonstigen  Gebände,  Scheuren  und
Gärten;,  den  Schnee  auf  die  Seite  gegen  die  Mi#te  der  Straße,  bei  Strafe  von  30  kr.,
wegfesen  zu  lassen,  um  den  Fußgängenn  einen  hlurelchenden  Fupfad  zu  bahnen.

.  24.  Jeder  Hausbesltzer,  dessen  Weassersteine  auf  die  Straße  laufen,  oder  dessen  Gewerbe
  Wasserausgüässe  veranlassen,  oder  der  von  seinem  Hausbrunnen  einen  Ablauf  auf  die
Straße  hat,  ist  schuldlg,  jeden  Morgen  alles  durch  den  Aus=  und  Abfluß  dlefes  Wassers
vor  seinem  Haus  sich  gesammelte  Eis  aufhauen  und  auf  Haufen  sammeln  zu  laessen,  damit
es  durch  den  Kärcher  weggefährt  werden  kann.

Wer  bilerin  die  schuldige  Folge  nicht  leisiet,  und  ver  dessen  Haus  noch  ungufgehauenes
Eis  des.  Morgens  9  Uhr  angetroffen  wird,  verfällt  in  die  Strafe  von  #i  tl.

CU.  15.-  Das.  in  den  zusdem  Wohnbaus  gehdrigen  Hyfen  aufgehauene  und  auf  die  Straße

gebrachte  Eis  muß,  wle  der  in  dlesen  Hofen  oder  von  den  Dächern  gesammelte  und  auf
die  Straße  geschaffte  Schnee,  auf  Haufen  zusämmengebracht,  auch  vom  dem  Haunelgemhümer
  oder  Bewohner  soglelch  die  Veranstaltung  getroffen  werden,  daß  solcher  ohne  Zeltverlust
  auf  selne  eigene  Kosten  aus  der  Stadt  weggesährt  werde.  Wer  solches  unterläßt,  und
dieses  Eis  oder  Schnee  nach  geschehener  Zusammenhäufung  uͤber.  Eine  Stunde  auf  der
Straße  liegen  laͤßt,  ist  in  die  Strafe  von  fl.  verfallen.

K.  16.  Bei  elntretendem  **’“  muß  jeder  Hausesgenthümer  oder  Bewohner,
besonders  in  jenen  Straßen,  wo  sich  das  Wasser  am  stärksien  sammeln  kann,  die  Elnleltung
  treffen,  daß  die  Straßen-Abzugs-Rinnen  seogleich  ganz  aufgehauen  und  vom  Eise
befreit  werden,  um  dadurch  dem  Schnee=  und  Eiswasser  in  diesem  Straßen-Rinnen  elnen
freien  Ablauf  zu  verschaffen;  hlebel  genügt  es  nicht,  daß  nur  in  der  Eiskruste  selbst  Ablaufsrinnen
  gehanen  werden,  sendern  es  mässen  auch  die  Straßenrinnen  ganz  vom  Eise
lefrelt,  und  gesäubert  werden;  die  Unterlassung  dieser  Vorschrift  wird  wit  :  fl.  bestroft.

9.  15..  Bel  eintretendem  Glatteis  hat  ein  jeder  Hauseigenthämer  oder  Bewohner  den
Theil  der  Straße,  welcher  zum  Wandel  der  Fußzjänger  nothwendig  ist,  mir  Asche,  Sand
uder  Spreu,  und  zwar,  wenn  das  Glatteis  bei  Tag  eintritt,  soglelich  —  ist  es  in  der
Nacht  eingetreten,,  des  Morgens  —.  bei  Tages  Anbruch,  bel  Serafe  en  Bo  kr.  zu  bestreuen.
        <pb n="236" />
        254

sß.  18.  Die  Reinigung  der  bffentlichen  Plaͤtze,  der  breiten  Straßen,  der  Klrchbofe  ie.
geschleht  von  den  dazu  aufgestellten  Personen.  Wean  diese  die  von  ihnen  an  den  bestimmten
  Tagen  zu  verrsch:ende  Arbest  nlche  ordentlich  besorgen;  so  fnd  dieselbe  in  eine  Strafe
von  24  kr.  für  jede  elnzelne  Persen  verfallen;  unterlassen  ste  das  Kehren  ganz,  so  findet
der  doppelte  Ansatz  dleser  Strafe  statt.  Auf  jeden  Fall  sind  sle  anzuhalten,  dle  ihnen  oblietende
  Reinigung  sofort  vorzunehmen  oder  besser  zu  besorgen.

9.  19.  Damit  die  Relinigung  dleser  bffentlichen  Plätze  und  Straßen  durch  die  dazu
aufgestellten  Personen  ordentlich  und  vorschriftsmäßlg  geschehen  kann,  se  wird  einer  jeden
derselben  eln  bestimmter  Dlistrikr  angewlesen,  und  s#e  darf  auch,  bei  Strafe  der  Abschaffung,
kelnen  weitern  Distrikr  übernehmen.

s.  2a.  Die  guf  bffentliche  Kosten  zu  relulgenden  Plätze  und  Straßen  sind:

I.  Im  ersten  Distriktz  a)  Der  Platz  zu  allen  3  Selten  des  Palals  des  Kronprinzen.
b)  Der  Platz  vor  dem  Stadtmagazin,  c)  Der  Spitalplatz.  d)  Der  Platz  vor  dem  Spltalbof,
  so  lang  das  Gebäude  nach  allen  Selten  ist,  e)  Der  Platz  um  das  neue  Kanzleigebäude.
  f)  Neben  und  hinter  der  Bauverwaltung.  6)  Die  Plätze  vor  den  Kdnigl.  Kasernen
  in  diesem  und  dem  dritten  Distrikt.  h)  Dle  Flinen,  Straße,  sedoch  nur  insoweit,
als  das  Fürstenhaus  reicht,  mit  Einschlut  des  Platzes  vor  dem  kleinen  Theater.

II.  Im  zweiten  Distriet:  a)  Der  Bärenplatz.  b)  Der  Klrchplatz.  c)  Der  alte
Schloßplotz.  d)  Der  Plat  vor  des  Herzogs  Louss  Hob.  Palalse))  Der  Dlag  unter
der  Manuer.  f)  Der  Cbarlottenplatz.  g7  Die  Dorotheenstraße.

III.  Im  dricten  Distrikt:  a)  d  neue  Bruͤcke.  b)  Die  Bruͤcke  bei  der  Stadtschreiberel.
  c)  Der  Hlatz  unter  der  Mauer.  4  ½  Bülgerhbfle.  e))Der  gridercche
platz.  /)  Hlnter  der  Bibliothek.  g)  Bei  der  Bürgerwache.  h)  Die  Brücke  beim  Beck
Kieserlschen  Hause.  i)  Der  Dostplatz.

IV.  Im  vierten  Distrikt:  Der  Platz  bei  der  St.  Leonhardskirche.

9.  #1.  Für  den  usten  Distelkt  sind  8  Kehrerinnen  und  às  Arbelter  mit  der  Krucke,

für  den  aten  Dlstrikt  6  Kehrerinnen  und  s  Arbeiter  mit  der  Krucke,

für  den  3ten  Distelkt  6  Kehrerinnen  und  :  Arbeiter  mit  der  Krucke,

und  für  den  4ten  Distrikt  4  Kehrerlunen  und  „  Arbelter  mit  der  Krucke  bestimmt,
und  erhält  jeder  Ober-Polizel-Kommissair  das  Werzeichniß  der  ihm  zugetheilten  Personen.

.  #2.  Zu  Wegfährung  des  an  den  Relnigungs-Tägen  zusammengekehrten  Unraths
find  eigene  Karrenfuhrleute  aufgestellt,  und  zwar

Für  den  usten  Distrikt  7.  Für  den  #sten  Distrikr  3.  Für  den  3ten  Distrikt  6ö.  Fä#
den  #4ten  Distrike  5.  welche  sich  ausschließlich  mit  dem  ihnen  angewlesenen  Distrike  zu  befassen
  und  kelnen  weitern  zu  übernehmen  haben,  und  zwar  bei  Verlust  ihrer  Anstellung.

ß.  „5.  Die  aufgestellten  Karrenfuhrleute  haben  an  jedem  Kehrtag  den  ihnen  angewlesenen
  Distrikt  gleich  nach  Ablauf  der  bestimmten  Kehrstunden  zu  befabren,  das  Zusammengekehrte
  sorgfältig  aufzuladen,  und  an  den  ihnen  angewlesenen  Platz  außerhalb  der  Stade
und  Vorstade  zu  führen.  Daß  dieses  pünktlich  geschehe,  dafür  sind  die  Ober-Polizel-  Kom-
        <pb n="237" />
        235

arstein  besonders  verantwortlich,  auch  muß  dleses  Geschäft  längstens  in  3  Stunden  beendiget
  seyn.

9.  24.  Dle  Korcher  haben  Uhre  Pferde  mit  elner  Glocke  zu  verseben,  damit  sle  in
den  Häusern  gehbrt,  und  Ihnen  die  Unrathfässer  soglelch  zugetragen  werden  knnen.

Jeder  Karrenfuhrmann,  der  sein  Pferd  zu  diesem  Geschäft  nicht  mit  einer  Glocke  versteht,

  ist  im  r#  fl..  Strafe  verfallen.
J.  5.  Eben  so  hat  jeder  Führmann  alles  zur  Aufnahme  des  Straßen-Unrahs  erforderliche
  Werkzeug  bei  50  kr.  Strafe  mit  sIch  zu  fähren;  auch  werden  ihm  zu  Auffasfung:
des  flüssigen  Keths  von  der  Stadt  die  nbthigen  Gefäße  verabfolgt  werden.  Hrre  versicht
man  sich  zu  den  Karrenfuhrleuten,  daß  sie  ihre  Karren  so  eingerichtet  haben  werden,  daß
sle  den  Unraih  auffassen,  und:  so  verwahrt  sind,  daß  sle,  ohne  Unlustt  zu  ·  erregen  und  dle
Strahe  aufs  Neue  zu  ·  verunreinigen,  den'  Unrath  wegfuͤhren  koͤnnen.

s.  26..  Jeder  Karrenfuhrmann,  der  den  zusammengekehrten  und  zum  Wegfuͤl.ren  bestimmten
  ·  Unrath  auf  der  Straße  liegen  laͤßt,  ünd  ihn  nicht  innerhalb  der  dvorgeschriebenen
Zeit  weggefährt  hat,  ist  das  erstemal  mit  fl.,  das  zweitemal  mit  a#-fl.,  das  drittemal  aber.
mit  4  fl.  und  Zbrücknahme  seiner  Anstellung  zu  bestrafen.

„7.  Den  aus  den  Häusern  oder  aus  den  Hhfen  auf  die  Straße  gebrachten  ungeuhulichen
  Urbau  find  die  Karrenfuhrleute  nicht  verbunden,  bei  lhren  gewühutichen  Fabrten
  aufzunehmen,  sie  müssen  aber  gleichfalls  für  dessen  Wegschaffung  sorgen  und  haben  für
jeden  Karren  3  kr.  von  dem  Hauseigemhümer  oder  Bewohner  anzusprechen:.

§.  8.  Zur  Wilnterszelt  baben  die  Karrenfuhrleute  dle  Verbindlichkeit,  das  vor  den
Häusern  täglich  aufgehauene  Eis  aus  der  Stadt  zu  fübren,  und  ste  werden  dafür  ans  der
Stadekasse,  besonders  der  Fuhr  nach,  bezablt;  dieses  Geschäft  geschieht  unter  der  Oberaufsich#
  der  Ober-Pollzel  Kommissairs,  welche  nicht  nur  dafür  zu  sorgen  haben)  daß  felches
pünktlich  verrichtet,  sondern  auch  dle  Fuhren  genau  notirt  werden.

f.  :9..  Wenn  das  im  Winter  sich  gesammeste  Els  in  den  Straßen  durch  das  eingemetene
  Wauwetter  sich  zum  Aufbauen  elgmt,  so  baben,  nach  vorgängiger  Bestimmung
rer  Könlgl.  Ober  Pollzel  Direction,  die  Ober-Pollzei-Kommissairs  so  viel  Taglbhner  und
Fuhren  bei  dem  Bürgermelsteramt  zu  requlriren)  als  ste  ndthig  hoben,  um  das  Els  in  der
kärzesten  Zeit  aufhauen  und  aus  der  Stadt  führen  lassen  zu  kömmen.

Diese  Taglbbner  und  Karrenfuhrleute  stehen  umer  der  alleinigen  Aufslicht  der  Ober-Holizei-Kommissairs.


,  3o.  Den  Ober-Pollzel-Kommissalrs  wird  zu  diesem  Geschäfe  ein  Mitgllied  des
Stadimagistrats  belgegeben,,  welches  die  Zahl  der  zur  Avbelt  angestellten  Toglöbner  und
Fuhrleute  so  wie  ihre  Arbeiten  zu  komroliren  und  dann  die  Verzeichniffe  zu  attestiren,  sodann
  dem  Magistrat  zur  Verfügung  der  Bezahlung  der  aufgegangemn  Kosten  zu  uͤbergeben
  hat.

9.  Zi.  Um  so  vlel  als  möglich  die  Straßen  reln  zu  halten  und  zu  verbindern;  daß.
auf  Mieselbe  nichte  geworfen  werde,  welches  dem.  Wandel  nachtheilig  oder:  gefährlich  werden
        <pb n="238" />
        156.

kann,  Ast  eluem  jeden  bei  Sirafe  von  0  kr.  verboten,  Speen,  Scherben,  jerbrochenest
Glas  oder  andere  schneidende  Sachen,  so  wle  überhaupt  irgend  eine  Art  von  Unrath  auf.
dle  Straße  zu  werfen.  Dle  im  Feuer  arbeitenden  Handwerker  dürfen  die  Schlaken  aus
ihren  Feueressen  nicht  auf  die  Straße  schücten,  sondern  haben  solche  in  wohlverwahrten  Bebältern
  zu  sammeln  und  In  Bereltschoft  zu  halten,  bie  die  Karrenfuhrleute  zur  Aufnahme
des  Unraths  anfahren.  «  "·"·

p.Z-.AussennachderStkaßegehendenFensterudarfnieunssukelneeStunde
"lkgendetwas·Flüssigesgesch'üuecwckchi,beiStkafcvor-öst.fürdenhauselgenthümet,

eder  Bewohner  des  Stockverks,  aus  welchem  ausgeschüttet  worden,  jedoch  mit  Vorbehalt,
des  Regresses  an  den  DToter.  ’

J.Zä.DasAusschünendegNachtxoasseksIstwobesouderkbqi.Stkafevonseist-vers
boten,  und  blelbt  es  außerdem  dem  Beschaͤdigten  ln  jedem  Fall  vorbehalten,  wegen  des  ihm
zugefuͤaten  Schadens  auf  Ersat  desselben  zu  klagen.

Die  Verunreinlgungen  der  Straßen  und  oͤffentlichen  Plaͤtze,  welche  von  Menschen  unmittelbar
  herruͤhren,  derbieten  schon  die  Gesetze  der  Siitlichkeit.  Um  Indessen  derlei  die  Sinne
beleldigenden  und  Unlust  erregenden  Unfläthereien  ganz  vorzubeugen,  haben  die  Hoae
Soldaten  Sben  der  auf  eine  solche  Art  den  Wohlstand  verletzt,  zu  arrellren  und  auf  die
Pollzeiwache  zu  bringen.

.  34.  Das  Auslegen  der  Betten  in  den  Straßen  zum  Sonnen,  so  wie  das  Aushän.
gen  der  Wäsche  zum  Trocknen  ist  bel  2.  fl.  Strafe  verboten.  ·  «

j.35.KeinMetzgerdarfbeiSttafeEinesGutbenseluhsndwerkcafdyr  Straf-«
verrichten.  «  ’«’  —

9.  56.  Das  Fünern  des  Zugolehs  auf  der  Sttraße  ist  bei  1  sl.  Strafe  verboten.

s.  37.  Miemand  darf  todte  Hunde  oder  Katzen  oder  andere  abgestorbene  Thlere  in
die  Straßen  werfen,  bel  Strafe  von  3  fl.  Sollte  ein  folches  Thier  in  den  Straßen  gefunden
  werden,  /9  versleht  men  sich  zu  jedem  Hauseigenthämer  oder  Bewohner,  vor  dessen
Haus  es  angetroffen  würde,  daß  er  sofort  zu  dessen  Wegschaffung  die  ndehige  Anstalt  trifft,
auch  dem  Distrikts  Pollzel-Soldaten  davon  die  Anzeige  macht.  Sind  Verdachtsgründe
vorhanden  „,  daß  jemand  abllchtlich  ein  solches  todtes  Thler  auf  der  Straße  geworsen  hat,
so  hat  jeder  Elnwohner  solche  der  Obex-Yollzel-Dicection  anzugeben,  um  despalb  die  weie
tere  Untersuchung  anstellen  zu  kbnnen.

In  den  die  Stadt  durchstleßenden  Resenbach  darf  bei  Strafe  von  5  fl.  keln  lebendiges
oder  todtes  Thier  geworfen  werden.

#.  38.  Alle  Dunglegen  auf  den  Straßen  bleiben  in  der  ganzen  Stadt,  sowohl  in  den
Haupt=  als  Nebenstraßen  gänzlich  bel  #  fl.  Strafe  verboten,  und  haben  dliejenigen,  welche

Pferde  und  anderes  Vleh  halten,  dle  Dunglegen  in  den  hinter  ihren  Häusern  bestndlichen
Hoͤfen  anzulegen.

9.  59.  Bel  elnem  vorzunehmenden  Hausbauwesen,  es  mag  nun  eln  Gebaͤnde  gan
neu  gebaut  oder  eine  bedeutende  Reparatur  vorgenommen  werden,  muß  der  Bauende  bal
        <pb n="239" />
        235

ver.  Ober  Poklzei-Diseetlen  dadon  dis  Acbige-  machen,  um  sich  von  dotsellen  den  erfotder·
lichen  Platz  zu  Legung  der  Baumateriallen  und  des  Urbaus  onweisen  zu  lossen.  Diesen
Platz  hat  der  Banende  nach  den  vor  der  Ober-olizel  Direchion  gegehenen  Porschriften  geborig
  zu  umgeben,  auch  Nachts  zu  beleuchten.  Wenn  das,  eine  oder  dus  andere  unterlassen
  wird,  ist  der  Bauende  in  eine  Strafe  von  #  fl.  verfallen,

#.  4%  Uoberhaupt  mässen  bei  Nacht  alle  aufgebrochene  Dohlen,  Telchel-Gruben  rc.

durch  eine  bis  zum  Tag  brennende  HLaterne  beleuchtet  werden,  bel  Strafe  vom  #  fl.,  wofür
der,  welcher  das  Geschäft  vornehmen  läßt,  zu  forgen  hat.
0.  41.  „Die  Stßen  dürfen  durch  nichts  versperrt  werden,  daher  ist  es  den  Wag-*
  Drehern,  Schwmieden,  Küsern,  Dischlern,  Zimmermeistern,  Steinbauern  und  allem
Panstigen  Handwerkern  untersagt,  Holz,  Seein  oder  sonstige  zu  ihrem  Geweorbe  gehörige
Materlallen  auf  der  Straße  zu  stellen  und  stehen  lessen.

9.  42.  Eben  so  o  wenlg  duͤrfen  die  Fuhrleute,  noch  4  host  jemand,  Wägen,  Kärren  rc.
des  Nachts  auf  der  Siraße  stehen  lassen.  So  wle  gauch

s.  43.  Niemand  durch  sein  a#gefahrnes  Holz,  Ichn  Breiter,  Lohe  oder  andere
Arllkel  die  Straße  beengen  oder  versperren  darf.  die  in  den  vorstehenden
.  4¼  4  5:  bestimmten  Verbote  handelt,  verfällt  76,  6ennt  von  i  fl

.  46..  Befenbers  bärfen  auf  dem  Marktplat  und  um  die  HKhnigliche  (ttece  herum
  keine  leere  Waͤgen  bel  Nachit  stehen  bleiben.  Sollie  der  Nokhfall  eintreten,  daß  geladene
  Gäterwägen  über  Nache  vor  dem  Waghaus  slehen  Hlelben  müssen,  se  muß  vor  jedem-Wagen
  die  gonze:  Nacht  über,  bie  es  Tag  1st,  elne  brennende  Lalerne  ausgehaͤngt  werden,
lei.  Si##e  vom,  1.  t.  für  jeden.  Wagen.  s.

Eli-«Dteäellettbükenvnstiftschtddekche  Winter-usi-  Dang  Serch,  Heu.
u#d  Oebmo  verahre  werden,  wüssen  ur  Abwendung  aller  Feuersgefahr  und  Unratbs,  mitz
Borschaͤssen,  Deckeln  oder  Thüren,  oder'  sonst  durchas  gut  dersehen  und  verwahrt  werden.

.16  „Wie  Rloken  mässen  in  weohlver#ahrken  Kästen,  unter  welchen  das  Wasser
—ie  geführt,  diese  sters.  in  guitem  Stande,  so  wie  der  Durchstun  des  Wassers  fortdauernd
  erhalten  und  zu  diesem  Ende  die  Winkel  fleißtg  werkelniser  werden.  Jede  Contraventlon
  wird.  mit  #  fl.  gebuͤßt.

g9.  u7.  Die  Reinigung  dleser  Winkel  rann  jedoch  nur  bet  elngetretener  neser-Roche
und  nie  vor  11  Uhr  gescheben,  und  mässen  die  Unreinlichreiten  des  Morgens  In  #aller  Fruͤbe,
u#n  Sommer  ver  4  Uhr  und  im  Winter  vor.7  Uhr.  oebe,  der  Wandel  auf  den  Straßen
oleder  Statt  sindet,  weggeschefft  werden.

Wird  gegen.  ###  ineoder  dl#  andere  dieset  —  gebondelet.  so  ist  der  Hauslenchäme
  in-  Fine.  Strafe  gon  afsl.,  der,  Karrenfuhrmann,  aber  In  eine  Serafe,  von.  1  fl.
Verfalleg.  Eln  Glelchess  t  419  le  vlusaschal  en  des  Kloakwassers  ns  beim  nt
sehren  des  Dünger#  Satt.

.  „8.  Schweine  Hürfen  bel)rt  i  S’rafe  siche  auf  der  Snoße  gewaschen  ·  oder  gen
fünert  werden;  eß  haben  plelmehr  die  Besitzer  der  Schwelne  dieselben  außerhalb  der  Seadt
        <pb n="240" />
        238

unter  angemessener  Aufsicht  in-  die  Schwemme:  fähren  zu  lassen:,  wobel  s###  #ch  jedoch  bei
ume  fl.  Strafe  des  Feuersees  nicht  bedlenen  dürfen.

—4  49..  Itdem  Stadteinwohner  liegt  es  eb,  dazu:  mitzuwsrken,  daß  in  den  Straßen
der  Stadt  die  persbuliche  Sicherbeit  des  Mitbürgers  nicht  gefaͤhrdet  werde.  Sie  haben
vaher  die  Unterlassung,  aller  solchen  Handlungen,  durch  welche  die  persduliche  Sicherhbeit:
verketzt  wird,  slch  eben  sd  sehr  zur  Pflicht  zu  machen,  ols  es  ihnen  obllegt,  jede  ihnen
bekannt  werdende,  diese  Sicherhel#  Ktdrende  Thathandlung  zur  Angeige  zu  bringen.  Insbesondere
  ist  es  in  diefer  Bezlehung.

s.  bo.  die  Obllegenbelt  elnes  jeden  Haus=  Eizenthämers  oder  Bewohners  dann;  wenn
derselbe  an  dem  Dache  seines  Hauses  Veränderung  oder  Ausbesserung  vornehmen  läßt,  den
zum  Wandel  bestimmten  Platz,  vor  seinem  Hause  mit.  einer  Latte  zu  sperren,  die  Fußgänger
  durch  einen  an  einem  starken  Seile  herabzuhängenden  Dachziegel  auf  das  Bauwesen
aufmerksam  zu  machen,  und  so  dle  Beschädigungen  zu  verhüten,  welche  durch  das  Herabwerfen
  der  Ziegeln  verursacht  werden  könnten.

Die  Unterlassung  dleser  Vorsichts-Maßregel  wird  mie  elner  Strafe  von  3  fl.  gebüßt..

5.Vorzäglich  hat  auch  jeder  Hauseigenthämer  seln  Haus  in  solcher  fortdauernden
  Reparatur  zu  halten,  daß.  weder  vas  Ganze  noch  ein  Tbeil  desselben  einstürze,  das  Dachoder
  die  Schornstelne  bel  entstehendem  starken  Wind  abgeworfen  werden  kbnnen.

Die  Unterlassung:  dieser  Maßregeln  wird  nach  Befinden  mit  einer  bedeutenden:  Gelds.
strafe  gebüßt,,  und  dem  Beschädigten  die  Ersatzklage  vorbehalten.

5:..  Dier  an  den  Häusern#  angebrachten  Fensterläden  sind  in  ihren  Angeln  gehbrigzu
  befestigen,  auch,  wenn  sle  gebsftnet  werden,  an  die  Wand  mit  guten  und  danerhaften
Haken  zu  befestigen,  damit  ste  vom  Winde  nicht  herab  und  in  die  Straßen  geworfen  werden
  können.  Wer  diese  Worsichts  Maßregel-  unterläßt,  wird  mit  einer  Strafe  von  5  fl.
belegt,  und  bleibt  dem  Beschädigten  die  Ersatzklage  vorbehalttn.

.  55.  Das  Auslegen  der  sogenannten  Stockbretter  ist  bel  einer  Strafe  von  3  fluntersagt,
  so  wie  auch  bei  gleicher  Strafe  die  Ausosetzung  von  Blumentöpfen  außerholb  des-Feusters
  oder  auf  der  zu  schmalen  Fensterbank  ausdrücklich  verboten  ist.

F.  54.  Ueberhaupt  darf  bei  Strafe  von  3  fl.  keln  Houselgenthümer  oder  Bewohner
etwas  außerhalb  seines  Hauses  aussetzen  aushänugen  oder  sönst  befestigen,  wodurch  beim.
Herabfallen  Schaden  entstehen  kann.  «

."55..Jn«den«S·tnßettva-7Stadt,so·wiesnfdewdssentlicheusBlökennnd-Spikietg
  ngen  ·  derselben,  darf  kein  Taback  geraucht  werden.  Wer  mit  einer  brennenden  Pfeife
etreten  wird)  muß.  neben  drr.  Confiscation  der  Pfeife  3  fl.  Serafe  bezahlen.

s.  56..  Der  Gebrauch  der  Wachs  oder-  Pech,-Fackelm  ist  verboten;  es  sind  vlelmehr
wohlverwahrte  Laternen  zu  gebrauchen)  und  hat  sich  nach  der  längst  bestehenden  Verordnung
  ein  Jeder  nach  do  Uhr  Nachts  derselben  bei  dem  Wandel  auf  den  Straßen  zu  benere:
  oder  im  Betretungsfall  die  durch  das  frühere  Gesetz  ausgesprochene  Strase  zu  gewärtigen.
        <pb n="241" />
        139

9.  57.  Alles  Über  die  Steaßen  gefährte  Mieh,  durch  welches  Schaden  zugefügt  werden
  kann,  ist  unter  genauer  Aufsicht  zu  Halten.  Daher  ssind

f.  53.  die  von  den  Metzgern  zum  Schlachten  zu  führenden  Ochsen  wohl  gefesselt,
und  von  zweis  Leuten  geführt,  zur  Metzig  zu  bringen.  Der  dagegen  Gandelnde  zählt  eine
Scrafe  von  10  Kl.,  und  hat  noch  außerdem,  wenn  durch  den  losgekommenen  Ochsen  Schaden
  zugeführt  wird,  denselben  zu  ersetzen.  «

p.sg.DesglölchendarfNiemandeinenmitDchsensodersmltPfetdenbespannten
WagenslxcithuaddhaeAasstchtnufdetStrafe-stehea-lassen.,belStrafesonJM

Dis-«Quidquid-DRessauchwcuKutschetnuastclchhumsagtzdleleatFübtunq
anvertrauter-Gefährt-ibeLdmAbbocenslhtekthkfwnftmdykchiAhstelgpupomBockzu
verlassen,  sondern  dieselben  haben  stetshln  bel  ihren  Gefährten  zu  blelben,  und  den  Bock
des  Wagens,  so  wie  die  Zäügel  der  Pferde  nie  zu  verlassen.  Wer  dagegen  bhandelt,  zablt
eine  Strase  von  :#  k.

ö.  6r.  Das  NRelten  in  den  Selten  -Alleen  der  Planse  #st  bel  1  fl.  Strafe  verboten.

Auch  werden  die  älteren  wegen  des  schnellen  Reitens  bestehenden  Verordnungen  hler
erneuert  und  verordnet,  daß

1)  der  Reitende,  der  anders  als  im  Schritt  reltet,

)  der  Fahrende,  der  schärfer  als  im  kurzen  Trott  faͤbrt,

3)  jeder  Rellende  oder  Fahrende,  der  bei  einer  Wendung  um  enie  Ecke  aus  elner
Straße  in  die  andere  nicht  den  Schritt  elnhält,

in  die  festgesente  Strafe  von  15  fl.  verfällt.  (Auch  muß  jeder  Kutscher  in  der  Miltte  der
Straße  fahren,  und  darf  kelner  dem  andern  bei  do  fl.  vorzufahren  suchen.

.  62.  Bel  dem  Reiten  der  Pferde  In  die  Schwemme  dürfen  nie  mehr  als  böchstens
3  Pserde  auf  einmal  und  nur  von  erwachsenen  Persenen  geführt  werden.  An  den  Geföhrten
  sind  die  Pferde  höchstens  nur  zu  drei  in  die  Breite  einzuspannen.

J.  65.  Bei  gefallenem  Schnee  nd  die  Pferde  mit  Nollen  oder  sonstlgem  Gelute
zu  versehen,  bel  Strafe  von  3  fl.

X.  64.  So  #wle  berelts  oben  verordnet  ist,  daß  bei  eintretendem  Glattels  jeder  Hausügenthümer
  oder  Bewohner  mit  Asche  oder  Spreu  rc.  den  zum  Wardel  bestimmten  Theil
der  Straße  zu  bestreuen  hat,  ise  ist  insbesondere  ouch  der  Jugend  das  Gleiten  auf  der
Straße,  das  Fabren  mie  kleinen  Gleirschlitten,  so  wie  die  Anlegung  von  Gleltbohnen  bei
-empfindlicher  kbrperlicher  Strafe  untersagt.  Ueberhaupt  bat  sich  aber  die  Jugemnd  sowohl,
wle  eln  Jeder,  des  muthwilligen  Schrelens,  Schimpfens  und  allen  und  jeden  Lärmens  auf
der  Struße  bei  Tag  und  Nacht  zu  enthalten.  Die  Tumultunnten  und  Rubestbrer  werden
arretirt  und  auf  die  Polizel  zur  Bestrafung  geführt  werden.  Insbesondere  ist  der  Jugend
auch  das  Aufwerfen  und  Fllegenlassen  der  sogenannten  Drachen,  so  wie  auch  das  Werfen
mit  Stelnen  untersagt.

J.  65.  Das  Legen  und  Abbrennen  von  Naqueten,  Kanonenschlögen,  von  Schwär-
        <pb n="242" />
        tͤnmern:
  over-  onstiger  Feuerwerkem  ist,  so  wir  das  Schloßen  in  den  Straßen  bel  einer  Strafs
von  i0  fl.  zu  jeder  Zeit  verboten.

F..  66.  Die  Kniel.  Ober  Yolizel-Dlrection  haet  mit  der  größten  Sirenge  über  der
nünktlichsten  Befolgung  dieser  Verordnungen  und  Worschriften  zu  wachen,  und,  so;  wie  man
sich  zu  derselben  persteht;  daß  sie  zu.  Aufrechthaltung  der  Sicherheit  in  den  Straßen  ulchtnur
  des  Nachts  die  angeordneten  Polizei-Patroulllen  fleißig  aussenden  und  darauf  seben  lass
sen  werde,  daß  die  Nacht.  Hoch=  und  Wind.  Wächter  ihre  Dlenste  vorschriftsmäßig,  undpünktlich
  versehen;  so  hat  dieselbe  auch  vorzäglich  ihr  Augenmerk  darauf  zu  richten,  daß
alle:  Baganten,  herrenleses  und  llederliches  Gesindel  von  der  Stadt  abgehalten,  und  allem
Betteln  m  den  Seraßen  und  Häusern  der  belden  Resldenz.  Städte  mit  Ernst  gesteuert
werdr.  Szuttgart,  den  6.  August  1811.  "

«  Adi  Mand.  Saer.  Reg.  Maj.

Polljei-  Ministerium
der  belden  Restdenzstädre  Stutngart  und  Ludwigsburg.
        <pb n="243" />
        Nro.  44.  1811.  4241
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  7.  September.

 

Die  Eintheilung  der  Kriminal-Räthe  in  die  Landvogteien,  ingleichen  den  Rang  und  die  Uniform:
des  Personals  der  Provincial-Instiz-Collegien  und  der  hn  betr.
d.  d.  r.  September  1811.
Se.  Königl.  Maj.  haben  vermbg  allerhbchsten  Reserlipts  d.  d.  1.  d.  M.  die  allergnädigst
  ernannten  Kriminalräthe  in  die  Landvogtelen  folgendermaßen  einzutheilen  allergnsdigst
  geruhet:  "

den  Kern,  für  die  Landvogtei  am  obern  Reckar,  nach  Rottwell;

den  iller,  für  die  Landvogtel  am  miulern  Reckar,  nach  Rottenburg;:
den  Märklin,  für  dle  Landvogtel  Schwarzwald,  nach  Calw;  "
den  Roosschüf,  für  die  Landvogtel  Rothenberg,  nach  Stuttgart;

den  Hummel,  für  die  Landoogteil  an  der  Enz,  nach  Ludwlgsburg;

den  Rösch,  für  die  Landvogtel  am  untern  Neckar,  nach  Heilbronn;

 

den  Kriminalrath  Taglleber,  für  die  Landvogtel  an  der  Jaxt,  nach  Oehringen;
den  Kriminalratb  Motz,  für  die  Landoogtei  am  Kocher,  nach  Ellwangen;

den  Krlminalrath  Amthor,  für  die  Landvogtel  an  der  Rems,  nach  Göppingen;
den  Kriminalrath  Miller,  für  die  Landvogtei  auf  der  Alp,  nach  Urach;

den  Kriminalrath  Christmann,  für  die  Landvogtel  an  der  Donau,  nach  Ulm;
den  Kriminalrath  Schlacherer,  für  die  Landoogtei  am  Bodensee,  noch  Ravensburg;

Vermig  eben  dieses  allerhbchsten  Reserlpts  haben  die  Justiz"  und  Kriminalrätbe  den
Rang  in  der  VI.  Classe  des  neuen  Rang=  Realement  vem  „.  August  Nr.  15.  und  die
Aslesoren  der  Proolnelal-Instil.Colleglen  den  letzten  in  der  VII.  Rang-Classe  zu  nehmen.

So  viel  die  Uniform  betrifft;  se  tragen-1)

  die  Juftiz=  und  Kriminal  Räthe  die  Uniform  der  Oberamtleute.  Nur  habeu  sle  an-31
        <pb n="244" />
        441

statt  der  Borden  um  Aufschlag  und  Kragen  zwel  doppelte  Pallletten  über  dem  Aufschlsg,
  der  Kragen  aber  ist  mit  einer  brelten  Taesse  eingefaßt,

a)  die  Provclal  Justiz  Directoren  haben  außer  den  Dolllerten  dle  Aufschläge  auch  mit
einer  breiten  Tresse  umfaßt.

3)  Die  Asessoren  tragen  nur  bleß  Pallletten  am  Aufschlag  und  nicht  am  Kragen,  endlich
  tragen

4)  die  Actuarlen  und  Decopisten  die  Unlform  der  Oberamts-Actuarlen.

Verordnung  an  sämtliche  Kdnigl.  Kassen-Beamte,  die  freie  Aufnahme  der  Königl.  an  eine
Königl.  Kasse  addressirten  Gelder  von  den  Postämtern  betr.

Da  Se  Khnigl.  Maj.  vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  25.  August  gnädigst  befoblen
  haben,  daß  alle  Kdnigl.  Gelder  franco  von  den  Postämtern  aufgenommen  werden
sellen,  sobald  sie  an  eine  Kbnigl.  Kasse  oddresstrt  sind;  so  wird  solches  sämtlichen  Königl.
Kassen.  Beamten  zur  Nachricht  und  Machachtung  erdffnet.  Stuttgark,  den  30.  Aug.  1311.

Section  der  Kron.  Domainen  des  Kbnigl.  Flnanz-Depart.

Straf-Erkenntnisse  der  Justiz-Section  des  Konigl.  Kriegs-Departement.
Auf  besondern  allerhöchsten  Befchl.  ·

Den  12  August  wurden  die  auf  dem  Transport  zum  aten  Land-Batalllon  230)  entwlchenen
  Milltalrpflichiligen  Georg  Leonhard  und  Johanun  Carl  Schek  von  Underroth,  Oberamts
  Galldorf  zu  dreijäbriger  Festungs  Arbelt,  und  nach  deren  Erstehung  zur  Beendigung
librer  Capl#tulatlon  verurtheilt.  v

DMHsAUAUstVUkVOMCIINEbewelbdesSoldatenGalssekoondemenlgl.Anien-Infanterle-Regiment
  Kronprinz  Nr.  6.  wegen  Ehebruchs  zu  sechemonatlicher  Zuchtbausstrafe
  verurthellt.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  38.  August  1811  wurde  Johann  Jakob  Junger,  Bürger  und  Zimmermamn  zu
Teuchtelsingen,  Balinger  Oberamts,  Kl.,  von  Rosina,  geb.  Binder  von  da,  Bekl.  ex
Cc#p.  duasi  desert.  geschleden,  und  dle  Kosten  verglichen.

 

Se.  Königl.  Maj.  baben  durch  ein  Deerret  vom  18.  August  den  Dremler  bleure,
nant,  Grafen  von  Relschach,  vom  Cavallerle-Reglment  Nr.  8.  Jäger  Kbaig,  als  solchen
  zur  Jäger-Garde  zu  versetzen,  und

durch  ein  Decret  vom  31.  August

den  Second  dleutenant  Grafen  von  Grévenlz  vem  Garde-Regiment  zu  Pferd,  zum

PremleriLieutenant  ju  besordern,
        <pb n="245" />
        143

den  Premler-Lleutenant  Mäller  dleses  Regiments  zum  Cavallerle-Rezimem  Nr.  5.
Dragoner  Kronprinz,  ·

denSeeoudEieutenmtr.LützovoondlesemReglmentzanaranegtmentsn
Pferd  zu  versetzen,  und

den  Cornet  v.  Lilienberg,  so  wie  den  bisherigen  Leib.  Page  v.  Knlestedt  zu  Second-Lleutenants
  beim  Garde-Regiment  zu  Pferd  zu  ernennen  allergnaͤdigst  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermög  allerhöchsten  Reseripts  vom  1.  Sept.  den  zum
bleutenant  bei  dem  Garde  Regiment  zu  Pferd  befbrderten  bisherigen  Leib.  Pagen  v.  Kniestedt
  zugleich  zum  Kammerjunker  und  Stalljunker  gnädigst  ernannt,  und  den  zum  Cavallerie
  Regiment  Nr.  5.  Dragoner  Kronprinz  versetzten  Lientenant  von  Mäller  von  seiner
  Stelle  als  Relse-Stallmelster  zu  entlassen  geruht.

Se.  Kbulgk.  Maj.  haben  vermög  allerhöchsten  Reserlpts  vom  2.  Sept.  den  Staats-Rath
  und  Obrist  v.  Kerner  bel  selnen  anderwärtigen  Geschäften  von  den  seltherigen
Functionen  bei  der  Sertion  des  Straßen-Baues  zu  dispensiren,  und  dagegen  den  bisherigen
  Landvogt  der  Landvogtel  Schwarzwald,  Grafen  von  Pückler,  zum  Ober-Chausseen-Intendanten,
  unter  Belbehaltung  seines  gegenwärtigen  Rangs  mit  der  Bestimmung  zu
ernennen  geruht,  Taß  derselbe  auf  gleiche  Art,  wie  der  General,  Ober-Wasserbau-Dirertor,
Staatsrath  von  Seeger,  bei  dem  Wasser=  und  Brückenbau-Wesen,  das  Technische  eben
so  bei  dem  Chausseen-Bauwesen  zu  besorgen  haben,  bingegen  der  Stastsrath  v.  Mohl  in
der  Kanzlei  die  Dirertlon  als  Cbef,  wie  biober  behalten  soll.  Sedann  haben

Se.  Königl.  Maj.  den  Landvogt  der  Landvogtel  am  mittlern  Neckar,  v.  Stain,
als  Landoogt  auf  die  Landvogtel  Schwarzwald  zu  verfetzen,  und

den  wirklichen  Geheimen  Raih  und  Staatsrath  von  Wangenheim  zum  Landvogt
am  mittlern  Reckar,  und  zum  Curator  der  Unwerslrät  Täbingen  zu  ernennen  allergnädiest
geruht.

Se  Khnigk.  Maj.  aben  vermög  allerböchsten  Reseripts  vom  3.  Sept.  die  vermaligen
  Kdnlgl.  Balerischen  Appellations-Gerichtsräthe  v.  Prämmer  in  Ansbach,  Faulhaber
  in  Memmingen,  und  v.  Gaisberg  in  Ansbach,  so  wie

den  vormaligen  Hoch=  und  Teutschmeisterischen  Hofrath  Herzberger  in  Mergenthelm
zu  wirklichen  Räthen  im  Kbnigl.  Ober-Justlz  Colleglo,  sodann

den  vormaligen  Hohenlohe-Waldenburg=  Schillingsfärstl.  gehelmen  Rath  Reibel  zum
Assesser  in  dem  Ober-Justiz  Colleglo  allergnädigst  ernannt,

den  Ober-Justiz-Rath  Steln  aber  in  das  Criminal,Trübunal  zu  versetzen  allergnsdigst
  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  baben  vermg  allerböchsten  Reseripts  vom  5.  d.  M.  den  seltheriigen
  Ober  Appellations  K.unal  Präsidenten,  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Staatsrath
v.  Tanbenhelm  zum  wirklichen  Staats-Minister  mit  Sitz  und  Stimme  im  Königl.
Staats-Ministerinm,  sodann  den  Geheimen  Ralh,  Staatsrath  v.  Wangenbeim,  zum
Yrästdenten  des  Ober-Appellations-Tribunals  und  der  Ober-Studien-Direction,  neben
        <pb n="246" />
        244
Beibebaltung  der  Stelle  eines  Curator  der  Unlsersitaͤt  Tuͤbingen,  gnaͤdigst  ernannt,  auch
den  Landvogt  v.  Stain  in  Rothenburg  auf  seiner  bisherigen  Stelle  der  Landvogtel  am
mittlern  Neckar  zu  belassen,  und  die  Landoogtei  Schwarzwald  dem  seitherigen  Ober-Appellations
  Tribunals-Rathe  v.  Maucler  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Se.  Khnigl.  Moj.  haben  verm#g  allerböchster  Resolution  vom  2.  Sept.  den  vormalig
  Königl.  Balerischen  Rechnungs-Assistenten  Wolf  zum  Controleur  bei  der  Admini-Kratlon
  deß  Chaussee-Gefälle  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Se  Khnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruhr,

vermk  allerhbchster  Resolution  vom  3.  August  dem  zgur  katbpolischen  PatronatPfarrel

  Renningen,  Oberamts  Geißlingen,  nominirten  Caplan  Elser,  von  Weissenstein,  die  allerhöchste

  Consirmation  zu  ertheilen,  und
vermög  allerh#chster  Resolution  vom  uJ.  Sept.  die  erledigte  evangel.  Pfarrel  Meuenbaus,

  Didcese  Rärtingen,  dem  Präceptor  Hafner  in  Altenstalg  zu  übertragen.

Se.  Königl.  Mazj.  haben  zufolge  allerhdchsten  Deerets  vom  32.  August  allergn  -
bigst  geruht,  dem  Ober  Postamts  Offlelalen  Seyfferdt  in  Hellbronn  dle  allerunterthänigst
Pachgesuchte  Entlaxung  ous  Khnigl.  Diensten  zu  ertheilen.
        <pb n="247" />
        Nro.  45.  1811.  246

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  44.  Septemöer.

 

Kbnigl.  Verordnung,  d.  d.  7.  Sept.  1811.  Die  Besirafung  der  Entwendung  um  Untercchlagung
  von  Königlichem  mit  dem  Königl.  Namen  oder  Wappen  bezeichneten  Geschir,
Leinwand,  Tisch=  vder  Weiszeug  betr.

Friverich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  2c.  2.  2.

Da  Wir  Uns  bewogen  gefunden  baben,  zu  verordnen,  daß,  wer  Kbuigliches,  mit
dem  Kbniglichen  Namen  oder  Wappen  bezeichnetes  Eigensthum  an  Silber=  oder  anderem
Geschirr,  Leinwand,  Tisch=  oder  Weiezeug,  es  habe  Namen,  welchen  es  wolle,  entwene
det,  oder  wlssentlich  zu  seinem  Elgenthum  gemacht,  und  verbeimlicht  bar,  obne  Räcksicht
des  Werthes,  zu  elner  zehnjäehrigen  Zuchthaus-Strafe  verurtbeilt  werden  soll:  so  wird  solches
  hiemit  allgemein  bekannt  gemacht,  und  den  Königl.  Oberbeamten  noch  insbesondere
aufgegeben,  diese  Verordnung  in  jedem  Orte  des  ihnen  anvertrautcn  Oberamts  gehbrig  publiciren,
  und  wie  solches  geschehen,  documemtiren  zu  lassen,  auch  für  die  von  Zelt  zu  Zeit
in  erneuernde  Bekanntmachung  dleses  Strafgesetzes  bei  den  Vogt-Rug-Gerichten  Sorge  zu

tragen.  Gegeben,  Stuttgart,  im  Königl.  Staars-Ministerlum,  den  J.  Sept.  1811.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.

General-Verordnung  wegen  der  Cautions-Leistungen  der  Gemeinde-Rechner.

Da  vermög  Kbnigl.  Staats  Ministerlal-Resolution  vom  :.  August  d.  J.  die  Amtspfleger
  und  andere  Cemmun-Diener,  welche  eine  dffentliche  Verrechnung  führen,  neden
der  Cautionsleistung  in  baarem  Gelde  nach  der  General.  Verordnung  vom  15.  März  509
.  4.  noch  elne  gerichtliche  General  Hypotbek  unter  der  Mitoerbindlichkelt  irer  Ebefrauen
mlrtelst  genereller  Cautlens-Instrumente  in  rechtskräftiger  Form  für  die  Städte  und  Aem-
        <pb n="248" />
        140

ter  einzuleaen  baben;  so  wird  solches  mit  dem  Anbang  zur  allgemelnen  Kenntniß  gebracht,
daß  von  allen  Gemelnde-Rechnern  und  deren  Gattinnen  sogleich  bei  der  Beeldigung,  oder
bel  der  etwa  erst  später  erfolgenden  Verehlichung  elne  Cautions  Urkunde  nach  der  beillegenden
  Form  auf  einen  Gulden  Stempelbogen  ausgestellt,  unterschrieben,  und  darüber  bei
Gericht  erkennt  werden  soll.  Stuttgart,  in  der  Sectlon  der  Commun-Administratlon,  den
2.  Sept.  1811.  Auf  besondern  Befehl.

Nachdemi  ch  4a  ernannt  vorden  bin,  so  habe  ich  zwar
für  alles,  was  ich  wegen  dieser  Verwaltung,  an  Rest  oder  auf  irgend  elne  Welse  durch
mangelhafte  Amtssührung  schuldig  werden  würde,  nach  der  Khnigl.  Verordnung  vom
15.  Merz  1609  eline  Speclal-Caution  in  baarem  Gelde  mit  der  besitimmten  Summe
von  —.  Gulden  bereits  geleistet.

Gleichwie  ich  aber  nach  dem  #f.  4.  der  erstgedachten  allerhöchsten  Verordnung  neben  dleser
Special-Caution  unter  der  Mitverbindlichkeir  meiner  Ehegattin  eln  generelles  Cautlons-Instrument
  in  rechtskräftiger  Form  einzulegen  habe:

Also“  5%0  wir  unterschriebene  Eheleute  unser  gesamtes  und  zukänfisges  Vermigen  zu
elnem  bffemtlichen  Unterpfand  für  alle  liqulden  Forderungen  eln,  welche  on  mich,  den  Ehemann,
  wegen  meiner  Amts-Verwaltung  zu  machen  seyn  migen,  um  sich  davon,  wenn  die
eingelegte  baare  Speclol  Cautlon  nicht  zureichen  sollte,  um  Häuptsumme,  Zinsen  und  Kosten
bezahlt  zu  machen,  wobel  wir  uns  beide,  und  zwar  jeder  Thell  als  Prineipal-Schuldner
fär  die  ganze  Schuld,  oder  ein  Theil  für  den  andern,  in  solidum  verbinden,  auch  uns.
der  Einreden  der  Theilung  und  der  Verausklage  (Beneficium  divisionis-et  ordinis)
  hlemit  ausdrücklich  begeben,  und  das  jus  variandi  elnräumen  wollen.

Insbesondere  entsage  ich,  die  Ehefrau  «  unter  dem  Belstande
  meines  gerlchtlich  bestärigten  Geschlechts-Vormundes,
den  welblichen  Rechtswohlthaten,  des  Senatus  Consului  Velleiani  und  der  Avthentica:
##dqua  mulier;  wornach  eine  Frauensperson  thells  äberhaupt  für  die  Schuld  elnes  Andern,
  thells  im  besondern  fär  die  Schuld  ihres  Ehemanns  sich  nicht  rechtsgülelg  verbinden
  kann,  nachdem  ich  zuvor  über  den  Gehalt  und  die  rechtliche  Wirkung  sämtllcher  vorerwähnter
  Elinreden  und  Rechtswohlthaten,  in  Anwesenheit  meines  Vormundes,  vor  vensammeltem
  Gerichte  deutlich  belehrt  worden  bin,  und  auf  dleselben  durch  Angeloben  an  Eides-Statt
  wohlbedächtlich  und  freiwillig  Verjicht  gelelster  habe.

In  Kraft  unserer  eigenhändigen  Unterschriften  den  1#
T.  der  Ebemann.
T.  die  Ehefrau.
T.  gerichtlicht  bestätlgter  Geschleches-Wormund
  derselben.
Daß  über  norstehende  Generak-Hppotbek  die  gerichtlsche  Erkenntniß  ertheilt,  der  mieunterschriebene
  zum  Geschlechts-Vormund  der  Ehefrau  gerlchelich
bestellt,  und  von  derlelben  vor  Gericht  auf  die  welblichen  Freihelten,  nach  vorgängiger  Be-
        <pb n="249" />
        247

lebrung,  durch  eldliches  Angeloben  Verjicht  gelelstet  worden  sey,  bezeugen  aus  dem  Unterpfandsbuch
  und  dem  Gerichts-Protokoll  den  18

Straf-Erkenntuisse  des  Koͤnigl.  Criminal-Tribunals.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Unterm  u.  wurden  die  bei  dem  Oberamt  Aalen  in  Untersuchung  und  Verhaft  gekommenen
  Graveurs,  Anton  Elser,  von  Hohbenstadt,  und  Georg  Balthafar  Arneld,  von  Aalen,
  ersterer,  wegen  gewinnsüchtigen  Verkehrs  mit  falschen  Stempeln  und  Geräthschaften
zum  Falschmünzen,  und  wegen  der  dadurch  geschehenen  Befbrderung  dieser  Verbrechen  bei
Andern,  zu  sechsjäbriger  Zuchthausstrafe  zu  Gotteszell,  neben  Bezahlung  seiner  Au’estund
  #el  der  Untersuchungs-Kosten,  Lesterer  aber  wegen  geringerer  Münzverbrechen  zu  diei-#bbeer
  Festungearbeit,  neben  Ersatz  seiner  Arrest=  und  #ktel  der  Untersuchungskosten  verurtheilt.


Den  z.  August  ist  die  bei  dem  Oberamt  Cannstadt  verhaftete  Maria  Dorothea  Merz
von  da,  wegen  kulposen  Kindsmords,  neben  Ersatz  der  Kosten,  zu  sechsjährliger  Zuchthaus-S:rafe
  Iin  Ludwi#gsburg  condemnirt  worden.

Am  3.  August  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Valhlngen  inhaftirte  Joh.  Georg  Melle,
von  Groß  Sachsenheim,  wegen  wiederholten  Diebstabls  und  der  an  einem  Juden  auf  dffentlicher
  Straße  verübten  groben  Mißbandlung  zu  drei=  und  einhalbjähriger  Festungsstrafe,
neben  Ersoatz  der  Kosten  und  des  Schadens  verurthellt.

Den  156  August  ist  die  bei  dem  Oberamt  Hellbronn  in  Verbaft  und  Untersuchung
gekommene  Catbarine  Rosine  Breisch,  von  Reckardenzlingen,  wegen  wiederholten  Diebstahle
und  versuchten  Berrugs,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens  zu  vierjaͤhrlger  Zu  hthausstrafe
  verurtheilt,  und  befehlen  worden,  daß  sie  nach  deren  Erstehung  in  einem  Zwangs-Arbeitshause
  bis  zu  erprobter  Besserung  zu  verwahren  sey.

Unterm  1½  August  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Ludwigsburg  verhaftete  Gottlieb  Chrlstian
  Stellmucher,  von  Alchelberg,  wegen  wiederholten  Diebstabls,  neben  dem  Ersatz  der
Kesten  und  Schäden,  zu  einer  achtmonatlichen  Festungsarbeit  condemnirt.

Am  13  August  ist  die  bei  dem  Oberamt  Ravensburg  inbaftirte  Franziske  Schäbin,
von  Bernek  in  der  Schwelz,  wegen  Concubinats  und  dritten  Diebstable,  mit  Einrechnung
des  unverschuldet  verlängerten  Arrests,  noch  zu  Ein  und  Einhalbjähriger  Zuchtbausstrafe
verurtbellt,  und  zugleicht  befohlen  worden,  daß  sie  nach  erstandener  Strafe  in  ihre  Helmath
verwiesen  werden  soll.

Den  13  August  wurde  die  bel  dem  Stadt  Oberamt  Stuttgart,  wegen  wlederbolten
Diebstahls  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene  Barbara  Henzlerin,  von  Bernek,
neben  Ersat  der  Kosten,  zu  fünfrehnmonatlicher  Zuchtbausstrafe  verurtheilt,  und  befoblen,
daß  sle  nach  erstandener  Strafzelt  in  einem  Zwangs-Arbellshaus  bis  zu  erprobter  Besserung
zu  verwahren  sey.
        <pb n="250" />
        146

Am  73.  August  ist  der  bei  dem  Stadt  Oberamt  Stutigart  verhaftete  Handlungs-Commis,
  Gottileb  Frledrich  Oehlenheinz,  von  Feldstetten,  wegen  Betrügerei  und  Geldunters
schlagung,  neben  Ersatz  des  Schadens  und  der  Kosten  mit  Ein-und  Elnhalbjähriger  Zuchtbausstrafe
  belegt  worden.

Unterm  23.  August  wurde  die  bei  dem  Oberamt  Gailderf  inhaftirte  Marse  Magda
kene  Betzler,  von  Oettingen,  wegen  wlederholten  Diebstahls,  neben  Ersotz  der  Kosten  zu
Ein=  und  Einhalbjéhriger  Zuchthausstrase  condemn#irt,  und  befohlen,  daß  sle  nach  deren
Erstehung  als.  Ausländerin  aus  dem  Reiche  zu.  verweisen  sev.

Den  3.  August  ist  die  bel  dem  Oberamt  Bestabelm  in  Verhaft  und  Untersuchung
gekommene  Anne  Marie  Nollenberger,  von  Hofen,  wegen  kulposen  Kindsmords,  neben
Ersatz  der  Kosten,  mit  drinhalbjährlger  Zuchthausstrafe  belegt  worden.

 

Se.  Kinigl.  Maj.  haben  durch  ein  allerbchstes  Derret  vom  9.  Sept.  Allerhöchst-Ihrem
  Neffen,  des  Prinzen  Alexander  Durchlaucht  die  Dekoratiom  des  großen  goldenen.
Adlers  allergnädigst  verliehen.  «

Se.  Köngl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  gerubt,

durch  ein  Decret  vom  1.  Sept.  die  Second-Lieutenants  der  Garde  zu  Fuß,  Grafen
v.  Waldburg  und  Grafen  v.  Byland,  zu  Premler-Lieutenants  zu  befdrdern;

durch  allerhöchste  Decrete  vom  6.  Sept.

den.  Generalmajor  v.  Br  äuning  zum  Brlgadier  der  Aten.  Cavallerle-Brigade,

den  Generalmajor  v.  Walslebes  zum  Brigadler  der  Cavallerle  des  maoison  du  Roi,

den  Obersten,  Grafen  von  Salm=  Krautheim,  vom  Lelb.  Cheoaurlegers-Regiment,
Nr.  3.  zum  Commandeur  des  Jäger-Regimens  zu  Pferd  Kdinig,  Nr.  4.  zu  ernennen,

den.  Mojor  v.  Seebach,  vom  Jäger  Regiment  zu  Pferd  Kbnig  Nr.  4.  zum  beib-Chevaurlegers
  Regiment  Nr.  2.  zu  versetzen,

den  Staabs  Ritemelster  v.  Wöllwarth  eben  dieses  Regiments  zum  wirklichen  Rütmeister
  bei  demselben,  ,

denPremiek-Lieutenant-,Bdckcc"dies-I.Reglments-zumStaabg-Rittmeister.belm-Jäger-Reglment
  zu  Pferd  Kdalg  Nr.  4..  .

den  Codet  Otto  von  dlesem.  Regiment  zum  Second  Lleutenant  bei  dem  Leib-Chevauxlegers-Regiment
  Nr.  2.,  ·
denSecondLieutenantv..G.’·tebnervomJägeeregimentzuspferd-Kbnlg,Nr.4.,
zumPkemierLleukenaattadiesemNealmcnt,-undi

din  Gulde  vom  Genie-Corps,  Burniz,  zum  Second.-Lleutenant  bel  dlesem  Corps
zu  befdrdern;

"  durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  10.  Sept.  den  Unter-Lleutenant  v.  Engel  vom.
Tavallerie  Regliment  Nr.  5.  Dragener  Kronprinz,  und

dem  Umter  Lleutenant  v.  Scheeler  vom  gien  Infant.  Regiment  dle  nachgesuchte  Entlassung

  aus  den  Konigl.  Militalr-Diensten  zu  ertheilen,  -
        <pb n="251" />
        249

den  Unter-Lientenant  iesching  vom  Sten  Ernien  Infam.  Regim.  zu  dem  gien  Infank.
Regiment  zu  versetzen,  und

den  Unter  Lleurenant  v.  Martens  vom  bten  Infant.  Regiment  Kronprinz,  zum  Adjutanten
  bel.  demselben  zu  ernennen.

He.  Königl.  Mej.  haben  vermög  allerbochsten  Reseripts  vom  g.  Sept,  den  blsberlagen
  Assessor  des  Ober-Justiz-Collegil,  v.  Arand,  zum  Geh.  Legatlons-Serretalre  bei  dem
Deparlement  der  auswärtigen  Angelegenhelten;  ,
.·vermdgalleihbchstenRescrspisvomu.Sept.denookmqllgenKbasqLBalehkmms
Dlrections  Rath  Härlin  zum  Ober-Appellations  Dribunalsrath,  und

vermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  3.  August  den  zwelten  Sohn  des  Königl.  Vasallen
  Bernhard  v.  Hornstein  zu  Orsenhausen,  August  v.  Ho#nteln,  zum  Khnigl.  Kammesjunker
  zu  ernennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Khnig.  Maj.  haben  allergnädigst  gerubt,

vermog  allerhdchsten  Reseripts  vom  6.  Sept.  die  erledigte  Stelle  elnen  katholtschen
Garnisons-Predigers,  und  zweiten  Caplans  in  Stuttgart,  dem  Vlear  an  der  piesigen  katholischen
  Kirche,  Joseph  Lalber  zu  übertragen,  und

den  Diaconus  Berblinger  Iin  Langenau,  Dihcese  Alpek,  zum  Pfarrer  in  Aufpausen,
Dllrese  Geißlingen,  zu  ernennen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  30.  August  dem  Post-Erpeditor
  Schwarz  in  Buchau  das  Postam  Bbblingen  allergnäd,  zu  übertragen  geruht.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  dem  uabjährigen  Bürgersohn  Stephan  Entermann  aus
Well  im  Schbubuch,  Oberamts  Bbblingen,  welcher  am  #.  Juni  I.  J.  mi  eigener  Lebensgesahr
  3  Knaben  aus  Breltenstein  vom  Ertrinken  in  dem  See  zu  Weil  im  Schbubuch  gerettet
  hat,  die  sllberne  Verdienst-Medallle  zu  ertbeilen  allergnädigst  gerußt.  Stuttgart,  in
der  Kdnigl.  Section  der  innern  Adminlstratlon,  den  4.  Sept.  1811.

Ebingen.  Der  19jährige  Sohn  des  bürgerlichen  Einwohvers  Kräutle  zu  Munderkingen,
  Thomas,  hat  mit  eigener  Lebensgefohr  die  trojährige  Tochter  des  Joseph  Diems
daselbst  vom  Ertrinken  in  der  Donau  gerettet,  welche  schbne  Handlung  auf  allerhochstem
Befehl  hiemit  dffentlich  belobt  wird.  Den  7.  August  1311.  K.  Oberamr.

Ehingen.  Auf  allerhöchsten  Befehl  wird  die  entschlossene  Handlung  der  Magdalena
Walter,  von  Rotenacker,  welche  zur  Lebenserettung  des  in  die  Donau  gefallenen  Knaben
Gottlieb  Béuerle  von  da  sehr  vleles  belgetragen  hat,  hblemst  bffentlich  belobt.  Den  4.
Sepr.  1817.  Kbnigl.  Oberamt.

Marbach.  Bei  der  unterm  15.  Febr.  d.  J.  auf  der  Markung  von  Steinbeim  an
der  Murr  eingetretenen  Ueberschwemmung  hat  Ludwig  Friedrich  Dähn,  von  Steinheim,
durch  eigene  Anstrengung  und  mie  Hülfe  seines  zu#  sjhrigen  Bruders  und  des  fünfzebenjäbrigen
  Ernst  Maler  daselbst  die  Daold  Zähische  Eheleute  von  Erdmanshausen,  welche  der
Gefahr  des  Ertrinkens  ausgesetzt  waren,  gerettet.  Ludwig  Gelsoech  Döähn  wlrd  daher  hle-
        <pb n="252" />
        250

mit  in  Gemäßhelt  Decrets  des  Königl.  Depart.  des  Innern,  Section  der  innern  Administration
  vom  3.  August  d.  J.  dffentlich  belobt.  Den.  z4.  August  .617.
Kbnigl.  Oberamt.
Marbach.  Johann  Mich.  Bohm,  Waldschätz  zu  Winzerbausen,  hat  am  #15.  April
d.  J.  das  siebenjährlge  Kind  des  Jägerpurschen  Keppler,  welches  in  einem  See  gefallen,
und  dem  Ertrinken  nahe  gewesen  ist,  mit  elgener  Lebensgefabr  gerettet.  Bohm  olrd  daber
in  Gemäßbelt  eines  auf  besondern  Befebl  erlassenen  Decrets  des  Khnial.  Departem.  des
Innern,  Section  der  innern  Administcatlon  vom  39.  August  biemit  K#h  belobr.  Den
5.  Sept.  1811.  Konigl.  Oberamt.
Wiblingen.  Der  Soldat  Ganser  zu  Laupbeim,  disseliigen  Oberamts,  hat  den  5jäb--reigen
  Knaben  Johannes  Frei  von  da  vom  Ertrinken  gerettet.  Die  rähmliche  andlung
dieses  Mannes  wird  blemit  in  Gemäßheit  allergnädigsten  Befebls  des  Hochprelslichen  Depart.
  des  Innern,  Section  der  innern  Admioistratlon  vom  31.  August  bffentlich  bekonnt
gemacht.  Den  6.  Sept.  1611.  Abnigl.  Oberamt.
        <pb n="253" />
        Nro.  46.  1811.  46
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  z1.  September.

 

 

Neue  organische  Gesetze  für  die  Universität  Tübingen;  d.  d.  17.  Sept.  1611.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg,  souberainer
Herzog  in  Schwaben  und  von  Teck,  Herzog  zu  Hohenlohe,  Landgraf
von  Tübingen,  Fürst  von  Mergentheim,  Ellwangen  und  Zwiefalten,
Oberherr  der  Fürstenthümer  Buchau,  Waldburg,  Baldern,  Ochsenhausen
  und  Neresheim,  Graf  zu  Gröningen,  Eimpurq,  Montfort,  Tettnang,
Hohenberg,  Biberach,  Schelklingen  und  Egloffs,  Oberherr  der  Grafschaften
  Aulendorf,  Scheer-Friedberg,  Roth,  Baindt  und  Ißny,  Herr
zu  Altdorf,  Leutkirch,  Heidenheim,  Justingen,  Crailsheim,  der  Donaustädte,
  Ulm,  Rothweil,  Heilbronn,  Hall  und  Wiesenstaig  k.  2c.  2c.

Thun  kund  und  zu  wissen:

Um  der  Untversitét  Unsers  Reichs  in  allen  ihren  Elorichtungen  einen  höbern  Grad
der  Vollkemmenbeit  zu  geben,  wodurch  den  Forderungen  des  Zeltalters  und  dem  Zweck
einer  grü  dlichen  wissenschaftlichen  Bildung  der  Studierenden  entsprochen  wird,  sinden  Wir
Uns  veranlaßt,  derselben  neue  organische  Gesetze  zu  geben.

Wir  haben  demnach  beschlossen  und  verordnen  andurch,  wie  folge:
I.  Dile  oberste  Aussicht  über  die  Universltät  des  Reichs  hat  der  Minister  der  geistlichen
Aeserbeten  als  Ober-Curator  der  Unlversttär,  und  unter  ihm  die  Ober-Studienirection.

[I.  Der  Dräsldent  der  Ober-Studien-Direction  ist  Curater  der  Universttät.

Idm  wird  in  letzterer  Eigenschaft  eln  Justlelar,  der  von  seinen  Befehlen  abhängsg  I#K,
und  eln  Serretair  beigegeben.

Der  Webhnsitz  des  Curators  ist  Täbingen,  und  dle  Ober  Studien-Direceion  hat  daher
in  allen  wichtigen  Angelegenbeiten  die  Acten  on  ihn,  als  Prästdenten,  zu  übersenden,  so
wie  er  seiner  Selts  sich  in  beständiger  Communicatlon  mit  der  Kdnigl.  Ober-Studlen.  Ditection
  in  Angelegenheiten  der  Universitär  zu  erthalten  hat.
        <pb n="254" />
        264

Ul.  Dle  amtliche  Wieksamkeit  des  Curators  hat  die  Universitaͤt  Tuͤblngen  in  allen  ihren
  Bezlehungen  zum  Gegenstande.

Er  wacht  über  der  Vollziehung  der  Gesetze,  äber  der  Amtsführung  und  dem  moralischen
  Betragen  der  Lehrer,  dem  Flelß  und  der  Sittlichkeit  der  Studierenden.  Er  sorge
für  die  Erbaltung  und  Vervollkommnung  der  literarischen  Instliute,  und  hat,  wenn  es
ihm  ubdlebig  scheint,  auch  unaufgefordert  Vorschläge  zu  Verbesserung  de#m  Ganzen  sowohl  als
der  einzelnen  Tbelle  der  Universität  zu  machen.

Bel  wlssenschaftlichen  Gegenständen  wird  jedoch  der  Curator  den  Rector,  Kanzler  und
die  Mirglieder  der  betreffenden  Facultät  um  ihr  Gutachten  hbren,  und  solches  seinen  Berichten
  bellegen.

IV.  Die  Cioll  Diseiplinar=  und  Criminal-Jurisdiction,  welche  derselbe  unker  den  nachfolgenden
  Bestimmungen  ausjuüben  hat,  erstreckt  sich  nach  Unserer  Verordnung  vom  #ten
März  1306  nur  auf  die  bel  der  Unloersttät  im  strengsten  Sinn  und  ausschließlich  angestellten
  Personen,  mithin,  außer  den  Studirenden,  auf  die  Professoren,  Lehrer,  den  edell,
Bibliothekdiener,  Unlversitts.  Gärtner  u.  s.  w.,  so  daß  alle  und  jede  nur  zufällig  mit  der
Untversttät  in  Verbindung  stehende  Personen,  wie  Buchbändler,  Buchdrucker  u.  s.  w.
durchaus  nur  der  gewdbhnlichen  Jurisdletion  als  Bürger  oder  Einwohner  von  Tübingen
unterworfen  fund.  «

V.  In  Bezlehung  auf  die  bürgerliche  Gerichtsbarkelt  hat  der  Curator  alles  dasjenige
zu  erledigen  und  zu  vollzleben,  was  durch  das  Credit  Ediet  vom  34.  Febr.  1808  in  Hinsiche
  der  Studirenden  angeordnet  ist.

Schuldsachen  anderer  Universitäts=  Angebbrigen,  so  wie  das  Invemur=  Theilungs,  und
Yupillen  Wesen,  läßt  er  durch  den  Justlilar  besorgen.

Alle  Klagen  über  contentlose  Gegenstände  verweißt  er,  sofern  sse  nicht  gätlich  belgelegt
werden  köunen,  an  das  betreffende  Gericht,  und  zwar  dle  Klagsachen  gegen  die  Drofessoren
der  Unloersität  an  das  Kbnigl.  Ober  -Justis-Collegium.

VI.  Bel  Diseiplinar-Vergehungen  der  Studierenden  straft  der  Curator  ohne  höhere  Anfrage
  bls  auf  6  Tage  Incarceration  und  16  Tbaler  an  Geld.

Alle  Vergehongen,  welche  eine  höhere  Strafe  erfordern,  so  wie  alle  Serafsachen  der
4Abrigen  Unloersitäts  Angehdrigen  wegen  volljzeilicher  oder  amtlicher  Verfehlungen,  werden
nach  vorangegangener  Untersuchung,  an  eine  Commisslon,  welche  unter  dem  Vorsie  des
Curators,  aus  dem  Kanzler,  dem  Rector,  und  den  4  Decanen  der  Faculiéten  bestehr,  zur
rechtlichen  Aenßerung  und  Urtheil  gebracht.  Die  nach  der  Majorität  abzufassende  Sentenz,
wodurch  eine  Geldstrafe  bis  auf  20o  Relchsthaler  und  bei  Studierenden  4  Wochen  Incarce"
ration,  Unterschrift  des  Consilii  abeundi,  oder  das  Consilium  abeuncd  selbst,  oder  die
Relegation  erkannt  werden  darf,  hat  der  Curator  vollzlehen  zu  lassen,  wenn  anders  selne
Ansicht  von  der  der  Commisston  nicht  abweichend  wäre,  in  welchem  Fall  er  die  Sache  an
den  Ober  Curator  zu  bringen  hat.  .

VII.BxiVekgehungemwelchczuelnetsochschweremStrafegeelgnetstnd,hatder
Curator  nach  vorangegangener  Untersuchung  die  gesch  ossenen  Acten  an  das  Ober-Curato:
rium  einzusenden,  von  welchem  solche  an  das  Justiz  Ministerlum  zur  rechtlichen  Erledigung
zu  äbergeben  sind.  Hieher  gehdren  insbesondere  alle  auf  vorher  geschehene  Ausforderung
        <pb n="255" />
        25

erfolgte  Duelle  anf  Pistolen,  duf  dem  Hieb,  oder  auf  den  Stich,  es  mag  elne  leichte  oder
eine  ebdiliche  Verwundung  erfolgt  seyn.

VIII.  Die  unterm  3.  Mal  d.  J.  angeordnete  Diseiplin-CCommisston  bebält  ihre  Be-Ktimmung=
  Sie  hat  den  Fleiß  und  die  Sirten  der  Studierenden  zu  beobachten,  verfügt
in  den  geeigneten  Fällen,  ohne  Krenge  juridische  Untersuchung.,,  eine  temporäre  Emlassung
unfleißiger  oder  ungesttteter  Studlerenden  von  der  Universi#t  auf  ein  halb  Jahr,  trägt  bei
dem  Curator  in  den  bestimmten  Fällen  auf  gänzliche  Entlassung  eines  Studierenden  an,
und  hat  überigens  von  allen  ihren  Verfügungen  dem  Curater  Nachricht  zu  geben,  unter
dessen  Oberaufsicht  äberbaupt  diese  Commisslon  stebt.  In  Absicht  der  nach  obiger  Bestimmung
  entlassenen  Studierenden  ist  mit  deren  Eltern  oder  Vormündern  Räcksprache  zu  nehmen,
  daß  ste  über  ihre  Aufführung  und  Beschäftigung  während  ihrer  Entfernung  von
der  Universitärt  besenders  wachen.  -'

Dc.DastbedldglfcheSeminakiumsluTüblngeu"n-d«dessenVotstebeksbcelbmbelibreu
bigbnlgcnVerhältnissen-IndusAmt-desCatatokstrittqegendleSemlaaklsteuunkln
denjenigen  Faͤllen  ein,  wo  sie  ausserhalb  des  Seminarii,  und  als  Mitglieder  ber  Unlversträt
  äberhaupt  anguseben  flnd.  ·

X  Der  Rettor  ist  das  Organ,  durch  welches  alle  Befehle  in  Angelegenbeiten  der
Universität  dem  akademlschen  Senat,  oder  den  Facultäten  erbffnet  werren.  Er  hat  den
Senat  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  nach  vorheriger  Anzelge  an  den  Curator  zusammen
zu  berufen,  und  nimmt  In  demselben  den  Borsitz.  Er  besorgt  dle  Immatriculation  der
Studlerenden  und  legt  alle  Halb  Jahr  ein  Verzelchulß  aller  Studlerenden  dem  Curator
vor,  der  dasselbe  an  das  Ober  Curatorlum  einsendet.  .  —

VonallenSckafsVetfügungen,.welchesdeernratpktclsstzwlkddemReetotNachi
Ast  sgescbettss  umdavoakspwohldeu"Se-tat.,als-dlcTDisetpliaar-Commissionles-Kenntniß
  zu  setzen.  «  .

AlleSiMonateetneåmrveernlstudu«geistlichenAngel-gewissem-alsOber-Curator
  einen  Rector  fuͤr  das  folgende  Halbjahr.  .·  »

XI.  Der  Kanzler  bleibt  in  seinen  bisberigen  Amts  Verhaͤltnissen,  insofern  solche  nicht
durch  gegenwärtige  Vererdnung  eine  Abänderung  erhalten.  Es  steht  ihm,  so  wie  dem
Rector,  frei,  theile  für  sich,  theils  nach  vorongegangener  Rücksprache  mit  den  Dekonen
und  andern  Mitgliedern  der  Faculrät  Anträge  In  Bezlehung  auf  literarische  oder  andere
Bedürfalsse  der  Unlversiät  en  den  Curdtor  zu  mochen.  »..  .  —-leDerMadaquUnkogsttätjüblsgenijnvelchufürdlellmarlscheuBedükfnlssp


derselbenbesilrsmtlst,wlkdooudetFinanz-Aominlstkatioaverwaltet,Mahl-jährlichen
EIMMDMMMIDAusgsbmksssdhmsiethbesondere-Rechnun-vonelnemenlgl..Ka-neralbeqmtea»gcfühkt,.über-AdmlnistkatlmsøGegenstöndeMcudtbigeaBefeblekpondekSm

non-daKwnDomolaenjlngehoiHivohdlr.gbgelegnkRechnmiqewalleJahnaqkdleSecz
EEIIIIIeeLtJIt,…tV  -«
»DesErwäge-jährlicheUeberschcQdes-Universitäts-Revenümwird-Zusehen«andern-«
alszuwissenschaftltcheuZwecken-fiveUniversität--verwendet,UnddctjöhrllcheEtatwitI
demCuratoswitgetdelltwerdet-;umunterCosmnunikationmitsdemRectpy  Kanzler
undeden  Decanen  der  4  Facaltsten,  dießfalls  geelgner  Vorschläge  zu  machen.
        <pb n="256" />
        164

XM.  Da  die  Administration  des  Fonds  der  Unlversität  der  Flnanz  Stelle  uͤbertragen
ist,  so  hoͤrt  die  Ausuͤbung  der  Patronat-  Rechte  von  Seiten  des  alademischen  Senats  auf.

XIV.  Um  die  Zwecke  des  Unloersitaͤts  Studiums  sicher  zu  erreichen,  erhaͤlt  kein  Inländer
  die  Erlaubniß,  die  Rechts  Wissenschaft,  Arzuckkunde,  oder  Cameräl-Wilssenschaft
au  studieren,  welcher  nicht.#ie  es  bel  den  Theologen  bereits  angeordnet  ist,  eine  von
Seiten  der  Ober=  Studien=  Direktion  durch  Drofessoren  des  Kbnialschen-  Obern  Gymnafti#
zu  Stuttgart,  unter  Zuziehung  des  dffemtlichen  ordentlichen  Hrofessors  der  classischen  eitteratur
  auf  der  Unioersität  Tübinaen  vorzunehmende  strenge  Prüfung,  besonders  in  der
elasstschen  Phllologie  und  in  der  Muttersprache,  erstanden,  und  dabei  hlureichende  Kenntnisse
  erprobt,  auch  Zeugnisse  guter  Sitten  von  seinen  Lehrern  beilgebracht  bat.

AM7V.  Wer  dem  Studlum  der  Rechts-Wissenschaft,  vder  der  Arzneikunde  sich  widmet,
darf  nicht  weniger  als  4  Jahre  auf  der  Universttät  bleiben.  ·
«XVI.—Das-ersteJahi-solletcufdaoStudtumderktesstscheIkPhlkokogke-,·dekneuen
Sprachen-ins:befoudere-detfranzbslschmundderpbllosopbischeuundmäthenmlfches
Wissenschaften  verwenden.

XVII.  Zur  Befdrderung  der  latelnlschen  und  griechischen  Stil=  Uebungen  wird  dem
Professor  der  elassischen  Literatur  ein  Gehülfe  belgegeben,  welcher  jedem  für  die  Rechtswlssenschaft
  oder  die  Arzneikunde  bestimmten  Studierenden  alle  6  Wochen  eine  Materie  zur
Uebersetzung  oder  frelen  Ausarbeitung,  in  lateinischer  und  griechischer  Spreche  aufzugeben,
die  Arbeit  des  Siudlerenden  genau  zu  durchgehen)  und  #m  ’die  ubthigen  Belehrungen
darüber  mitrzuthellen  hur.  -  '

XVIII.  Fuͤr  die  deutsche  Sprache  und  Literatur,  und  fuͤr  die  Uebungen  im  muͤndchen
  um  schriftlichen  Vortreg  wird  ein  Lehrstuhl  errichtet.

Fuͤr  das  Fach  der  Geschichte  bleiben  zwel  Lehrstähle  bestimme,  jeder  mit  einem  ordentlichen
  5ffentlichen  Professor  besetzt.

XIX.  Den  öffentlichen  Vorlesungen  und  dem  Studien  -Mlan  jedes  Elnzelnen  der
Rechts-Wissenschaft  und  der  Arzneikunde  Beflissenen  sell  eine  dem  Zwecke  der  gelehrten
Bildung  und  der  künftigen  Bestimmung  angemessene  Elnrichtung  gegeben  werden.  Für
die  Ausfährung  des  bienach  zu  entwerfenden  Lehr=  und  Stiudien=  Plans  für  Juristen  und
Medleiner  hat  der  Curatkor  Sorge  zu  tragen.  -  «

XIX.  Die  Sradierenden  der  Rechts-Wissenschaft  haben  insbesondere  auch  Vorlefungen
über  Staats=  und  Finanz  Wissenschaft  zu  bdren;  so  wle  im  Gegemheis  die  der  Cameral=Wissenschaft
  Beftissenen  die  für  ihre  Bestimmung  abthigen  jurldischen  Verlesungen  beuchen
  sollen.  4„  6

such  XXI.-In  Ansehung  der  Präfungen,  welche  sowohl  nach  Beendigung  jedev  halbjährkzen
  Vorlesung  mit  den  innländischen  Studierenden  aller  4  Facultäten,  als  am  Ende  des
Cursus  mit  den  Juristen  und  Merleinern  (für  die  Theologen  blelbt  es  bei  dem  angeordneten
  Consistorial  Examen))  in  allen  Jächern  vorgenommen  werden  sollen,  sind  die  bestehenden
  Verordnungen  Fstteng  zu  beobachten,  und  wird,  der  Curator  besorgt  seyn;  daß
die  Zeugnisse  nach  der  Vorsch#ift  und  unpartesisch  ausgestellt  werden.  «
·xleZufBelcbung"des-FlelßeowetpemwieesfürdieStudierenvedekaskukgte
bereitsangeordnet-tit,-alle..JahrePrämienausgetheilt,sbckwelchenAugläaszmquv
        <pb n="257" />
        155

ländern  concurriren.  Fär  die  beste  Beamwortung  einer  sowohl  lim  Fache  der  Theologle,
als  der  Rechts-Wissenschaft  und  der  innern  Hellkunde  alle  Jahre  von  den  Lehrern  der  betreffenden
  Fakultät  mit  Genehmigung  des  Curaters  aufzugebenden  Preisfrage  wird  eine
goldene  Medallle,  im  Werth  von  15  Dukaten  bestimmt.  Die  kebrer  der  philosophischen
Farultät  geben  ebenfalls  mie  Genehmigung  des  Curators  olle  Jahre  eine  Preisfrage  auf,
deren  Gegenstand  abwechslungewelise  aus  den  verschiedenen  Zwelgen  der  pbllosophlichen
Facultäls-Wissenschaften  genommen  wird.  Die  beste  Abbandlung  erhält  eine  Medallle  von
gleichem  Werth.  Die  Austheilung  der  Preise  geschiebt  jedesmal  am  6.  Nov.  vor  dem  verfammelten
  akademischen  Senat,  wobel  zugleich  dle  Verfosser  der  übrigen  nicht  gekrönten
Abbandlungen,  welche  es  verdienen,  bffentlich  gelobt  werden  sollen.

XAXIII.  Für  sämeliche  öffentliche  akademische  Institute,  wie  Bibliothek,  Mänzkabinek,
eoborfalisches  Cablnet,  Obseroawrlum!,  Naturallen=  Cabiner,  Khemisches  Laboratorlum,
botanischen  Garten,  anatomisches  Theater  und  technologische  Modell-Sammlungen  werden
jährlich  die  nöthigen  Fonds  angewlesen,  zu  deren  Verthellung  nach  den  Bedärfnissen  der
einzelnen  Innteue,  der  Curator  mit  Juzlehung  des  Rektors,  Kanzkers  und  der  Dekane
der  Fakultären  alle  Jahre  Vorschläge  zu  machen  hat,  welche  derselbe  durch  die  Künigliche
Ober=  Studien  Direction  an  das  Ober  Curatorlum  gelangen  läßt.  Das  elinische  IntKtitut
  zu  Täbingen  behält  seine  bisherige  Einrichtung  und  dle  ihm  angewlesenen  besondern

onds.  ··
8  XXIV.  Alle  der  Unisersitaͤt  Tübingen,  in  ihren  Stakuten  oder  sonsk  zugestondenen
Orloileglen  und  Vorrechre,  so  wie  alle  Elnrichtungen,  welche  der  gegenwärtligen  Perordnung
  entgegen  sind,  werden  hlemit  für  aufgehoben  erklärt.  ,""

Zu  mehrerer  Bekraͤftigung,  daß  alles  vorstehende  Unsere  Allerhoͤchste  Willens-Melnung
  seye,  und  Wir  es  also  durchgängig  gebalten  wissen  wollen,  baben  Wir  die  gegenwaͤrtige
  Urkunde  in  gehdriger  Form  ausfertigen  lassen,  solche  Allerbochst  eigenbaͤndig  unterzeichnet,
  und  befohlen,  dieselbe  mit  dem  Reichs-  Siegel  zu  versehen.  ·  «"

So  geschehen  und  gegeben  in  Unserer  Kbnigl.  Residenz=  Stadt  Ludwigsburg  den  17.
Sept.  im  Jahr  nach  Christi  Geburt  1811.  Unserer  Kbnigl.  Reglerung  im  Sten.

Frider  ich.
Minister  der  Gelstl.  Angelegenhelten  v.  Igsmund.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.  propr.
S-taats“=  Serretalr  v.  Vellnagel.

Die  Inventarisation  und  Theilung  der  Perlassenschaft  penssonirter  oder  vimittirter  Offiziere  betr.
Da  Se.  Könial.  Mojestät  vermbg  allerbbchsten  Reseripte  vom  o.  dleses  zu  vereardnen
  gerubet  baben,  daß  die  Inoentarisation  und  Thellung  der  WVerlassenschaft  pensionirter
  vder  dimiteirter  Ossteiers  in  Zukunft  durch  das  Khnigl.  Tutelarraths-Collegium  geschehen
  soll,  so  wird  solches  plemlt  zur  allgemeinen  Wissenschaft  bekannt  gemocht.  Stuttgart,
  den  11.  Sept.  13#1.  «  Kbniqbsustistlniimium
        <pb n="258" />
        156
Erkeontnisse  des  Königl.  Ehe=  Gerichts  zu  Tübingen.

Den  4.  Sept.  137  wurden  geschieden:

10  Anna  Maria  Schwemmle,  von  Unter-Kollbach,  Meuenbürger  Oberamts,  geb-Oehlschlöger,
  von  Schömberg,  desselben  Oberamts,  Kl.,  von  Gottlieb  Schwemmle,  Bärs
her  und  Bauren  zu  Unter-Kollbach,  Bekl,  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurthellung  des
Beklagten  in  die  Kosten.  .  «  «  «

-)JohannFtledkichMoschüz,BürgernndBekeksuCalmbdch,NeuenbükgerObe-H
Hast-,Kl.,ooan-istlnqJakoblna,geb.B-rthv"onda,Beklzejccapquasidesetcc
unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  R

3)  Anna  Maria  Schramm,  geb.  Franz,  von  Bellstein,  Marbacher  Oberamts,  Klaͤg.-von
  Johann  Gottlieb  Schramm,  Corporol  bes  dem  Kön.  Linien-Infant.  Regiment  Nr.  4.
eus  Bellstein  geboriig,  Bekl.  ekx  cap.  Juasi  desert.  unter  Verurthellung  des  Beklagten
in  die  Kesten.  «-»DMatlaBgrbanSpanmqelansWakmbronn,LeonbekgekObframihKlöhpou-


  Alexander  Spannagel,  vormals  Feldscherer  in  Koͤn.  Kriegsdiensten,  nunmehr  zu
Dombie,  Distrikts  Lentschiz,  Departements  Warschau,  im.  Herzogthum  defselben  Namens,
Uch  aufhaltend,  Bekl.  ex  cap.  bigamiae,  per  Kescriptum,  unter  Verurthellung  des  Bekülagten
  in  die  Kosten.  «  -  -

DeutI.-Sep·k.
s)JohananrlstlcuMokket-,BärgekundBmeisthvgenbek,eltbkpmk
Oberamt-,Kl.,oonJobsMFkIdkAkhgeb.Schüz,oonSchdzach,  Besgbxlhasep  Oberemts,
  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Vergleichuug  der  Kosten.

2)  Johann  Sbristoph  Klelz,  Bürger  und  Schneider  zu  Hall,  Kl.,  von  Catharina-Regina,
  geb.  Feuchter  von  da,  Bekl.  ex  cap.  duasi  desert.  unter  Vrrurthellung  der
Beklagten  in  die  Kosten.  ç.  «

3)  Wurde  die  Ehe  zwischen  Conrad  Danlel  Helmsbbrfer,  Burher  und  Serlermelster
zu  Baknang,  Klägern,  und  Anna  Moria,  geb.  Adam,  von  Scherndorf,  Bell.,  ex  cap.-doli
  annullirt,  und  die  Beklagte  in  die  Kosten  verurtheilt.

 

Se.  Könksgk.  Mazj.  haben  durch  ein  allerhöchstes  Reserspt  vom  24.  d.  M.  AllerbichseDero
  Nichte,  Prinzessin  Marie  von  Wärttemberg  Durchlaucht,  éleeste  Tochter  des-Herzogs
  Louls  von  Württemberg  Hoheit,  zur  Coadjutorin  des  adeltchen  Stistes  zu  Obristenfeld
  zu  ernennen  geruht.

Dourch  eln  allerhöchstes  Decrert  vom  16.  Sept.  baben  Se.  Künlgl.  Maj.  den  Färsten
  August  vom  Hobenlobe-Ingelfingen-Qebringen,  zum  #ten  Caplrain  des.
Gardes.,  mit  bem  Nang  eines  General-leutenants  in  der  Armee  allergn  digst  ernannt.

Se.  Kl  Mej.  haben  den  gebelmen  Leg.  Rath  v.  Mbgling  In  den  Adelstand
  den  Kanigreichs  für  sich  und  seine  Nachkemmen  allergnödlest  erhoben.
        <pb n="259" />
        25
St.  Konigl.  Ma  j.  haben  vermbg  allerhdrchsten  Rescrlptt  vom  1.  Sept.  allergnaͤbigst

gerub·
den  Amtmann  und  Amteschrelber  Flscher,  von  Schmiedelfelb,  zum  Oberamtmanm
in  Mergenthelm,

den  bandvogtel=  Aktuer  Weckherlin  zu  Stuttgort  zum  Oberamtmann  In  Crallstelmg,

den  Oberammann  Dr  Spittler  zu  Neresheim  zum  Oberamtmann  in  Weinsberg,

den  Landvegtei-Akluar  Dlemer  zu  Ellwangen  zum.  Oberamtmenn  in  Mereshelin,
den  bisherlgen  Procurator  Rbslin  zu  Tübingen  zum  Oberamtmann  in  Aalen,
den  Landvogtel=  Aktuer  Hauff  zu  Heilbronn  zum  Oberammmann  in.  Soulgen,  und
agegen
den  dahln  ernannten  Landvogtel-Aktuar  Golther  in  Ulm  zum  Oberamtmann  lin
Balingen  zu  ernennen;
vermbe  allerhöchsten  Rseripts  vom  15.  Sepr.

den  bisherigen  Consulenten  und  Procurator  Johann.  Georg  Gmelin  zum  Aktuar  bei'
der  Landvogtei  Rothenberg,

den  Oberomis=  Aklnar  Deißler  in  Suk;  zum  Aktuar  bei  der  Landvogtel  am  Kocher,

den  Advokaten  Bbcklen  zum  Akruar  bei  der  Landvogtei  auf  der  Alp,

den  Advekaten  Wilhelm  Gmelin  zum  Aktuar  bei  der  Landvogtei  am  untern  Necka##

den  Oberamts!  Aklmar  Dertinter  zum  Aktuar  bei  der  VLandvogtei  an  der  Donau,

den  Advekaten  Volz  zum  Aktuar  bei  der  Landvogtei  an  der  Enz,  und

den  Advokaten  Daub  zum  Aktuar  bel  der  Landvogtel  am  obern  Reckar  zu  ernennen;

vermös  allerhbchsten  Referipts-  vom  1  7.  Sept.  «
dieAmtspsicgeindeinOberamtObckndotfdemvortlgenObemmgelsnFtnetbneben
  seiner  bisherigen  Stelle.  zu  uͤbertragen,  ferner
die  Dorfer  und  Weiler  Kdulgsbronn,  Springen,  Inyelberg  und  Ochsenberg  in  elne
Amtei  zu.  vereinigen,  und  solche  dem  Oberarciser  Neuffer  in  Kbuigsbronn  zu  übertragen.

Se.  Kdnigl.  Mej.  baben  allergnädigst  geruht,  verm#g  allerh#chster  Resolutlon  vom
17.  Sept,  die  erledlate  eangelische  Pforrei  Beinstein,  Didcese  Woiblingen,  dem  Garnisnsprediger
  M.  Gbz  auf  Hohenatperg  zu  #vertragen;

den  Pfarrer  Weigelen  in  Remmingeheim  zuglesch  zum  Parochus  der  eoangellschen
Militair;  und  übrigen  evangellschen  Gemeine  in  der  Landvogtel-Stadr  Rotenburg  zu  ere
nennen.

Se.  Khnigl.  Majesltt  haben  zu  Folge  allerhöchsten  Decrets  vom  9.  Sept.  ollerhnädigst
  geruht,  den  bleher  bel  der  Kbnigl.  Reichs=  General:  Ober-Post=  Direction  angestellten
  vormallg  Koͤnigl.  Balerischen  Postmeister  Tauber  zum  Postmeister  in  Calw  zu  er:
vdennen.4

Se.  Khulgl.  Maj.  haben  vermbg  allerhbchsten  Reseripts  vom  heutigen  Tage  dem
Ober-Justiz-Ralh  Herzberger  die  allerunterthänlast  nachgesuchte  Entlassung  zu  ertheilen
  geruhet.  Den  27.  Seyt.

55
        <pb n="260" />
        168

Se.  Koͤnial.  Mas.  haben  vermög  Erlasses  des  Kön'fal.  Mlnlskerkums  des  Innern
vom  a.  Sert.  der  Ebefrau  des  Zimmermanns  Boll,  von  Biberach,  und  dem  zu  Hellbronn
befindlichen  Rotbgerber-Jungen  Zobel  ous  Ansbach;  ferner  vermig  Minisierlal-Erlasses
vom  39.  Sept.  dem  Schneidermeister  beo#ihard  Schaaf,  von  Mundelsbeim,  Oberamts
Marbach,  dem  Mesger  Matihäus  Märkle,  von  Neckarsulm,  dem  Müllerknecht  Johann
Mäiler,  voen  Niedernau,  Oberamts  Rettenburg,  dem  Cameralamts  Sutstituten  Haasis  zu
Balingen,  dem  Friedrich  Bürkle,  von  Marboch,  und  dem  Soldaten  Mattbäus  Moser  vom
Infanterie·  Regiment  Nr.  5.  ous  Renquisbausen,  Oberamts  Spalchingen,  sedann  rermige
  Minssterial:  Erlaßee  vom  6.  Sept.  dem  Franz  Anten  Haberkern,  Georg  Michael
Bräk,  und  Friedrich  Reisig  aus  Somhelm,  Oberamts  Heilbronn,  und  dem  Georg  Albus
aus  Bieringen,  Oberamrs  Horb,  wegen  der  von  denselben  mit  elgener  Lebensgefahr  bewirkten
  Lebens  Rettungen  die  silberne  Verdlenst.  Medallle  zu  ertheilen  allergnädigst  geruht.
Stuttgart,  in  der  Kdn.  Sectlon  der  innern  Administration,  den  11.  Sept.  1811.

Auf  besondern  allerhechsten  Befehl.

Se.  Kbnigl.  Moj.  haben  dem  6/jährigen  Conrad  Seemüäller,  von  Erfsingen,
Oberamts  Vaihingen,  wegen  der  von  ihm  mit  eigener  Lebensgefahe  dewirkten  Rettung
des  3jäbrigen  Kinds  des  doriigen  Bürgers  Conrad  Dick  vom  Ertrinken,  die  silberne  Cloil-Verdienst-Medallle
  zu  erthellen  geruht.  Sturtgart,  den  16.  Sept.  16  ur.

 

Valbingen  auf  den  Fildern.  Kaum  waer  von  dem  in  der  Nacht  vom  ½.  auf
den  #2.  dleses  dahler  ausgebrochenen  Brandunglücke  an  Se.  Königl.  Maj.  der  allerunterthänigste
  Bericht  erstattet,  so  gerubeten  Allerhchstdieselbe,  den  durch  das  Feuer  verunglückten
  Personen,  Johann  Georg  Mezger,  und  Dorothea  Grieb,  elner  Wiitwe  mit  8
unversorgten  Kindern,  die  huldreichste  beträchtliche  Unterslützung  von  400  fl.  bei  der  Kdn.
Hof=  und  Domainen=  Kasse  anzuweisen.  Der  unterzelchneten  Stelle  wurde  diese  allerenäbigste
  Gabe  durch  die  Kon.  Landvogtel  Rothenberg  zur  zweckmäßtigen  Vertheilung  an
die  Beschädigten  eingehändlget,  und  mir  dem  tiefsten  Donkgesüble  gegen  den  Allerdurchleucheigsten
  Wohlthäter,  so  wie  dem  relnsten  Wunsche,  daß  Gott  noch  lange  Zelt  das
kostbare  Leben  des  Landesvaters  zum  Wohlrhun  und  Glücke  selner  Unterthanen,  das  Ihm
so  nabe  onliegt,  fristen  moge,  ist  beute  von  den  Verunglückten,  nach  Verbäliniß  ihres
erlittenen  Schadens,  und  mie  besonderer  Räcksichtnahme  auf  das  gerettets  Vermögen,  jes
  wahrhaft  Königl.  Geschenk  empfangen  worden.  Den  15.  Sept.  1311.

Kön.  Amts-Oberamt  Stuttgart.
        <pb n="261" />
        Nro.  47.  1811.  *
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Dienstag,  34.  Sept.

 

—

Herbst-General-Rescript  auf  1811.

Die  Herbst  Ordnung,  so  wie  dle  aälteren  Herbst  General-Rescripte,  insbesondere  die
von  den  Jahren  180)  und  1303  enthalten  ausführlich,  was  in  Ansehung  der  Worberelmag
  zur  Weinlese,  der  Zeitbestimmung  derselben,  sodann  des  Einzugs  und  Byohandlung
der  Weingesálle,  den  Cameralbeamten  obllegt.

Von  ihnen  wird  daher  erwartet,  daß  sie  diese  Verschriften  auch  für  die  nächst  bevorstehende
  Weinlese  zur  Richtschnur  nebmen,  und  aufs  genaueste  befolgen.  ·

Der  Anfang  derselben  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Zeitigung  der  Tranben  bel  dem  Herbst-Satz
  zu  bestimmen,  und  in  soferne  sie  nicht  durch  eine  nachtheillae  Witterung  beschleunigt
wird,  nicht  eber  zu  veranstalten,  als  bis  eine  allgemeine  und  vollkommene  auf  die  Qualität
  so  wohlthänlz  einwirkende  Zeitigung  erfolgt  seyn  wird.

Je  mehr  nun  eine  mit  Vorsicht  gewählte  Zeit  der  Weinkese  auf  die  Güte  des  Weins
Einfluß  bat,  und  4  nachtbeiliger  es  fuͤr  diese  ist,  wenn  der  Most  schon  unter  den  Kelteru
in  den  Kufen  (Buͤtten)  in  Gaͤhrung  uͤbergeht,  um  so  mehr  haben  die  Konigl.  Camtral-Beamten
  auf  die  in  dieser  Beziehung  eintretenden  Umstaͤnde  ibre  vorzuͤgliche  Aufmerksamkeit
zu  richten,  und  bienach  die  erforderlichen  Vorkebrungen  zu  ktreffen.  —

So  wie  nun  die  Zeit  zur  Weinlese  mit  Vorsscht  zu  wöhlen  ist,  so  sind  auch  in  Rücksicht
  der  Ordnung  derselben  jweckmßige,  den  Bestimmungen  der  allgemeinen  F####/1  Ordnung,
  und  dem  General-Reseript  vom  15.  Sept.  :7:3.  pet#2.  entsprechende  Anstalten  zu
ktreff.-;  inebeso  dere  haben  die  Cameral-Beamten  darauf  zu  sehen,  daß  das  Deihen,  das
heißt,  das  Auspressen  der  Treber,  schneller  als  bleher  betricdben  wird.

Es  sind  nemlich,  wo  es  die  Umstände  erheischen,  vom  Anfang  des  Herbstes  an  bis
ans  Ende  je  drel  vollständige  Se  fer  in  #  Stunden  durch  einen  Kelter  boum  auspressen  zu
lassen,  zu  welchem  Ende  in  jeder  Kelter  die  erforderliche  Zahl  von  Kellerknechten  anzullen

  ist.
s  Da  es  blsher  In  Absicht  auf  die  Vornal  me  des  Herbst  Satzes  verstieden  gebalten
wurde,  ##  dem  solcher  bald  für  einen  ganzen  Ober=  und  Cameral-Amtsbeziek,  bald  wieder
nur  für  elnen  Theil  desselben,  und  danchen  in  einzelnen  Orten  noch  besonders,  abgehalten
wurde,  so  wird  hlem  verordnet,  daß  künfelg  nur  Ein  Herbst=  Sad,  welchem  der  Ober-
        <pb n="262" />
        260

beamte  und  die  gesamten  Orts-Versteber  onzuwehnen  haben,  in  der  Amtsstart  für  den

ganzen  Amts-Bezirk  abgehalten  werden  soll.

Die  Relsen  der  Comerel  Beamten  in  dle  eintelnen  Amts  =  Orte  unterblesben  daher
künftig,  indem  in  denselben  ohne  besondere  Gründe  keln  eigener  Herbst-Satz  wehr  statt  finde.
  Eine  Ausnehme  bingegen  ist  bei  den  ehmallgen  Amtestädten  zu  machen,  in  welchen
der  Cameral  -Beamte  weohnte,  indem  es  bler  bel  der  bleherigen  Einrichtung:  sein  Verbleiben
  hat,  nach  welcher  diefer  ohne  den  Oberamtmann  den  Herbstsatz  anordnet  und  leitet.

Wenn  übrigens  für  einen  ganzen  Amts-Bejirk  nur  ein  Herbsisotz  abgehalten  wird,
so  solgt  hleraus  nicht,  daß  der  Anfang  der  Weinlese  für  alle  elinzelne  Amtsorte  auf  Einen
Tag  bestimmt  werden  muß,  olelmehr  blelbt  es  dem  Ermessen  der  Beam'en  und  Orts  Vorsteber
  überlassen,  Iin  einzelnen  Orten,  wo  es  die  Lokalität  oder  besendere  Umstände  nothwendig
  machen,  die  Weinlese  früher  anzuordnen,  als  im  allgemeinen  gestattet  wird.

Während  des  Herbstes  haben  die  Cameral:  Beamten  bei  den  Keltern  Bisltationen  genau
  darauf  zu  achten,  daß  die  Gefälle  vollständig  en'richtet,  daß  namemtilich  der  Zehnte
vom  ganzen  Ertrag  gereicht,  auch  Vorlaß  mit  Vorlaß,  und  Drock  mit  Druck,  auf  das
Henaueste  und  von  jeder  Bütte  verzehntet  werde.

Was  endlich  die  Abgaben  unter  den  Keltern  betrifft;  se  wird  hlemit  folgendes  bemmt:



"  1)  Wem  von  den  vorigen  Jahren  her  noch  Bodenwein  oder  andere  herrschaftliche  Wein-Gefälle
  ausständig  sepn  sollten;  so  sind  dieselben  neben  den  laufenden  Abgaben  in
natura  zu  erbeben,  und  nichts  im  Ausstand  zu  lassen,  es  wäre  dann,  daß  Werterschlag
  den  Weinsegen  zernichtet  hätte.

„)  Wegen  der  Beifuhr  eines  Quantums  Zehentmostes  aus  den  vorzüglicheren  Wein-Gefäll-Orten
  zur  Königl.  Hof:-Kellerei,  desgleichen  der  Abgabe  an  das  Kanzlei-Personale
  unter  der  Kelter,  werden  die  erforderlichen  Befehle  an  die  einzelnen  Cameral=Beamten
  erlossen  werden.  .

35  Die  Besoldungen  und  Pensionen  der  weltlichen  und  geistlichen  Diener  auf  dem
Lande,  so  wie  die  Guͤlten,  Tagweine  und  dergleichen  sind  unter  der  Kelter  mit  zwel
Drittheilen  Vorlaß  und  einem  Drittheil  Druck,  aber  nicht  von  den  Bütten,  sondern
nach  der  Ordnung  aus  den  Sammelfässern  abzugeben.  ·

A)WasnschAbzugallerdiesecPkästationenguWeimGefällennochübrigbleibt,Ist
in  dle  herrschaftlichen  Keller  zu  bringen,  in  diesen  wohl  zu  sortlren,  und  bie  auf
weitere  Berordnung  aufjubewahren.  ,

Nach  beendigtem  Kelter-Geschäft  haben  dle  Cameral-Beamte  den  Nachberbst-  Beeicht
  vorschriftsmößig  und  unter  Beilegung  einer  Wein=  Tabelle  zu  erstatten,,  auch  selner
Zeitden  Aufwand,  welchen  die  Erhebung  und  Besorgung  der  Weln  Gefälle  verursacht,
in  einem  doppelten  Verzelchniß  vorzulegen.  Stuttgart,  in  Kdnigl.  Ober-Finanz-Kommer,
Section  der  Kron-Domainen,  den  (38.  Sept.  1311.=
        <pb n="263" />
        Nro.  48.  1841.  a1
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samustag,  23.  September.

 

 

Köüigl.  Verordnung,  die  Gerichtsbarkeit  in  Ebe-Sachen  der  Jüdischen  Eiuwohner  des
Königreichs  betr.  d.  d.  19.  Sept.  187  1.

Da  Se.  Khnigl.  Majestt  zu  verordnen  allergnädigst  geruht  baben,  daß  die  Ge-Rrichtsbarkelt
  in  Ehe  Sachen  der  jüdischen  Einwohner  des  Kknisreichs  in  Zukunft  von  dem
Künlgl.  Ehegerichte,  mit  Räcksicht  auf  die  religlosen  Grundsäge  derselben  ausgeübt  werden
soll:  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntuiß  gebracht.  Decret.  Stuttg.  im  Koͤn.
Staats-Mlulsterium,  den  19.  Sept.  1811.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

General-Verordnung  wegen  der  Vorthrile,  welche  den  neuerworbenen  von  ihren  vorigen
Regenten  durch  Medaillen  ausgczeichneten  Umerthauen  zukommen  sollen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  befohlen,  daß  denjenigen  Kbnigl.  Untercha-##en,
  welche  um  ihrer  früheren  Verhältnisse  wlllen  von  auewärtigen  Souveralns  Verdienste
Medalllen  oder  Adels-Decorationen  erhalten  haben,  eben  die  Erxemtlon  zu  Katten  kommen
soll,  welche  die  mit  der  Konigl.  Verdienst-Medallle  begnadigten  Innländer  geniessen.

Dlese  allerhIchste  Verordnung  wird  daber  mit  dem  Anhang  allgemein  bekanm  gemacht,
daß  darunter  nach  dem  General  Reseript  vom  :.  Febr.  1603.  (S-taats=  und  Reg.  Blatts
S.  78)  infonderhelt  auch  die  Dersonal-Frekheit  zu  verstehen  ift.  Siuttg.  in  der  Kbnigl.
Sertion  der  innern  Administratlon,  den  35.  Sept.  18.1.  ·

Auf  besondern  allerhoͤchsten  Befehl.

Die  Mittheilung  der  Resolutiruen  an  die  Interessenten  betreffend.

Da  dle  umerm  159.  Nov.  1741.  20  Jan.  1-P0.  u.  37.  Jun.  1796.  ergangenen
Verordnungen,  die  Mitiheklung  der  von  hbkheren  Sitellen  erlassenen  Resolutlonen  an  die
Interessenten  betreffend,  vicht  gehorig  brobachtet  werden,  so  werden  solche  hlemit  dahin
erneuert:
        <pb n="264" />
        deß  den  Parihlem,  wenn  sse,  nach  erfolgter  mündlicher  Eröffnung  elner  Mefölut'on,
eine  Adschrift  von  derselben  verlangen  sollten,  dlese  se  welt  sse  die  Parthien  unmittelbar
  betrifft  zwar  ausgeferilgt  werden  kann,  daß  aber  in  der  Abschrift  die  Seelle,
von  welcher  die  befragte  Reselutlon  ertheilt  worden  ist,  nur  colledivo  nomine
und  ohne  Belsetzung  der  unter  dem  Orlginal  befindlichen  Nomens  Unterschrif#n
bemerkt  werden  soll.  Stustgart,  den  35.  Sept.  1871.  ·

AufbesondetnBefehk,

N«ckr1)rkagzudcntdecketh.kl·28.Febr.Ist-,ansämtlicheStadt-nndAmwgk1-ichtedes
König-sichs,wrgeenEtslanngvierteljähkigechkichteüberdiedcnsdiügbsiskas
·  betreffenden  Prozesse.

Um  den,  durch  das  allerhoͤchste  Dekret  vom  #38.  Febr.  1.  J.  angeordneten  viertel  jaͤhrigen
  Tabellen  aͤlar  alle,  den  Koͤnigl.  Fiskus  betreffenden  Prozesse  mehrere  Vollstaͤndigkeit
zu  geben,  wird  hiemit  verordnet,  daß  in  den  naͤchsten  Tabellen  nicht  nur  bei  den,  im  Anfangs
  des  Jahrs  neu  himugekommenen,  sondern  bel  allen  Prozessen  ohne  Umerschied,  der
Zeitpunke,  in  welchem  jeder  derselben  durch  Einrelchung  der  Klogschrift  seinen  Anfong  genommen,
  und  die  seltdem  darin  vorgekommenen  wesentlichen  Handlungen  angezeigt,  in  den
follenden  Tabellen  aber  sedann  mur  dle  letzte  wesemlsche  Handlung  und  die  dadauf  erfelgte
gerschtliche  Verfügung,  unter  der  Rubrik  „Gang  der  Verhandlüng  “  wlederbolt,  und  der
Z-#punkt  der  Eröffnung  eines  jeden,  unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“  angegeben  werden
fell.  Auch  sted  in  einer  besonderen  Kolumne,  welche  nach  der  Kolumne  für  die  Rubrik
des  Prozesses  einzuschalten  ist,  der  Nahme  und  der  Wehnort  des  fokkalischen  Sachwalte
  s  bei  jedem  Projesse  anzuführen;  wornach  sich  in  Zukunft  fämtliche  Oberamts=  u.  Stadt=Gerichte
  zu  achten  haben.  Derrer.  Siuttg.  im  Ober-Justiz-Kelleglum,  den  36.  Sept.  1  811.

Erkenutnisse  des  Königl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.

Den  18.  Sept.  13,  wurden  geschleden:

)  Johann  Christorhb  Wenner,  Bürger  und  Bauer  zu  Waiblingen,  Kl.,  von  Agnes
Magdalena,  geb.  Lederer,  von  Remmelshausen,  Cannstadter  Oberamis,  Bekl.  ex  caß  duasi
desert.  unter  Verurthelilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

1))  Wilbelmina  Regina  Bäckert,  von  Stuttgart,  geb.  Kling  aus  Sindelsingen,  Bbb-Unger
  Oberamte,  Kläg.,  von  ihrem  entwichenen  Ehemann,  Frledrich  Böckert,  Börger  und
Weber  von  Stungart,  Bekl.  ex  cap.  desert  malit.  unter  Verurthellung  des  Beklagten
in  die  Kosten.

5)  Jehann  Eberhard  Kipple,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Schnalth,  Schorndorfer
Oberomts,  Kl.,  von  Anna  Dorothea,  geb.  Schlegel  aus  Stetten  im  Remsthal,  Cannstadter
  Oberamts,  Bekl.  er  cap.  quasl  desert.  unter  Verurthellung  der  Beklagten  kn  die
Kosten.
        <pb n="265" />
        GG#

Se.  Köligk.  Moaj.  haben  vermdg  allerh#chsten  Reseripts  vom  :u.  Sept.  die  durch
die  Zurückberufung  des  Königl.  außerordentlichen  Gesondten  und  bevollmächtigten  Ministera
m  Kaiserl.  Aussischen  Hofe,  Grafen  r.  Schenk-Castell  erledigte  Gesandtschafts,  Sielle
in  Petersburg  dem  Kdnigl.  Kimmerherrn,  Grafen  v.  Frobberg  zu  übertragen,  und  deuselben
  zuglelch  zum  wirklichen  Gch.  Ruhe  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Auch  ist  vermög  Kbn.  Resteipxts  von  eben  dlesem  Tage  der  seltherige  Legatsons  Na##
und  gebeime  Cablnets-Sectetair  v.  Möglins  zum  geheimen  Legationsrath  gnädiost  ernannt
  worden.  ·  "

Se-Kbnlgls"Maj".dqbendleKunmerjmckero.Linde-thenstenundV.Welden..zuGebülfeades-»Funkt.ObersEetcawnieuthistgi(sidesdes-cekemonies)gnä-

  "

Se.  Königk.  Maj.  halen  kel  der  den  17.  d.  Mon.  verfügten  neuen  Organlsatlon
der  Koͤntgl.  Universitaͤt  Tuͤbingen
den  Ober-Appellations;  Tribunat-Rath  Faber  zugleich  zum  Justitiar  der  Unlversität,
  und

"  den  Universttärs-Serretaic  Uhlond  zuglelch  zum'  Serretair  des  Curator#u  n##  zu  ernennen,
  sodonn
D  den  zweiten  ordentlichen  Lehrstuhl  für  das  Fach  der  Geschichte  dem  Profefor  Dr.
r

esch,  und  .  .  .
deukchtstublfürdletrutscheSpracheundLitteraturdePkofessorMichaelissu
uͤbertragen,  und

den  Repetenten  AI.  Gerock  dem  Prefessor  der  classischen  Litteratur  als  Gehülfen  belzugeben,
  allergnädigst  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  baben  durch  ein  allerhöchstes  Decret  vom  ro0.  Sert.
die  Ober  Lieutenants  Rau  vom  d5ten,  und  Jentb  vom  8en  Infanterle=  Regiment
zum  gten  Infant.  Regiment  zu  versetzen,
den  Cadet  Gröll  v.  Grimmensteln  von  der  Artlllerie  zum  Second-Lleutenant  belderselben,


P  die  Cadets:  v.  Arand,  vom  5ten  Infant.  Regiment  Prinz  Frlderich,  und  Seiferbeld
  vom  3Sten  Infant.  Regiment,  zu  Second  Lleutenants,  den  erstern  beim  3ten,  und
den  letztern  beim  bien  Infant.  Regiment  zu  befbrdern,  und

durch  ein  Derret  vom  „1.  Sepr.  dem  Premler=  Lieutenant  v.  Leubulz  vom  Cavallerie-Regiment
  Ne.  :.  Leib-  Chevaurlegers,  die  nachgesuchte  Entlasung  aus  den  Kin.  Diensten
  zu  ertheilen  allergnädigst  geruhr.

Se.  Kdnigl.  Maj.  haben  durch  ein  Decret  vom  33.  Sept.  den  Second  -Lieutenant
Vischer  vom  Sten  Linien=  Infant.  Regiment  der  Kdn.  Dienste  entlassen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  vermbg  ellerhöchsten  Reseripts  vom  :u.  Sept.  den  vormallgen
  Polizel-Aktugr  Arleder  in  Ulm  zum  Secretale  bel  der  Section  der  Staats=Rechnungen
  allergnäblest  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="266" />
        Wů.

Se.  Könlgl.  Mus.  haben  allergn#dlest#  gerußer,
verm#g:allerböchster  Resolntion  vom  :.  Sept.  das  erledigee  evangel.  Deeanat#  Ku##
Ungem  dem  Pfarren  Nl.  Steln  zu.  Merklingen  zu.  übertragen,  und
vermög,  allerhdchster  Resolution  vom  35.  Sept.  dem  zur  kathollschen  Potronat=  Pfarret
ldiPG  2  bere  Ebingen  „  vominirten  Vikar  Ar  nold  die  allerhöchsie  Confirmation
¾  ertheilen;  au
*  vermbg  allerhüchster  Resölution  vom  :.  Sept.  das  erledigte  PDräceptorat  der  Sten
#un  an  dem  Gymnasium  zu  Hellbrenn,  rem  sellherigen  Präceptor  der  éten  Klesse  M.
yth,  und
das  Praͤceptorat:  der  ###n  Klasse  daselbst  dem  seltherigen  Präceporats=  Assistenten  am
Kbnigl.  Gomnastum  in  Seuttgart,  Standenmaper,  zu  übertrogen;  ferner
den  kotholischen  Pfarrer  zu  Demingen,  Oberamts  Neresheim,  Professor  D.  Weber
m.  Dillingen,,  auf  selne  allerunterthänigste  Bie  von  selner  Plarrßell-  in  emlassen.

 

Stuttgart.  Von  der  Knigle  Section  des  Medicinal-Wesens  wurde,  nach  erstanvener
  Prüfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Med.  und  Chirurg.  Dr.  Johann  Peter
Beperle,  von  Well  der  Stadr,  Oberamts  Loenberg,  die  Erlaubniß  jön  medicinischen  Praris
  ertheilt.  Deu  26.  Sept.  16.
        <pb n="267" />
        Nro.  49.  1811.  268
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Montag,  3f0.  September.

"

Ordnung  für  die  beiden  Waisenhäuser  zu  Stuttgart  und  Ludwigsburg;  d.  d.  3.  Jul.  1811.

Eturichtung  der  Waisenb  zuser.
Im  Allgemeinen.
A.)  A#zemeiner  und  besonderer  3  der  beiden  Waisenbäuser.
S.  1.  Augabl  der  mpvs  und  Bestimmung  des  Waiseuhauses  in  Sentegart  und  Ludgöbur



F.)  Aufnabme  ln  Walsenheus  und  Arten  der  Versorgung.
Erste  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  in  Ludwigsburg.
Bedingungen  zur  Aufnahme.
.  Art,  die  Aufnahme  in  das  Waisenhaus  nachzusuchen.
.  Eintritt
z...B-sttmmunqdet  gdglmge  nach  ihren  Faͤhigkeiten.
1.  Versetzung  eines  Theils  der  35glinge  auf  das  Land.
.  8.  Die  beebal  anzuwendende  Vorsicht.
§5  9.  Wohlthaten,  welche  die  Zoͤglinge  genießen.
S.  10.  Austritt.
C.)  Allgemeine  Mittel  zur  Ernchung  des  Zweckes.
.  11.  Obere  Behoͤrden
.  12.  Vorsteher  des  Lauses.
.  13.  Ober-  Hsftier.
14.  Unter-Ausfseher
15.  Geistlicher.
8.  .16.  Schullehrer.
.  4  Verwalter.

Hausmeister.
11)  o  Erzlehung.

.  Uebel-saan

no  Nahrung.
21.  Kleidung.
22.  Bewegung.
23.  Deschaͤftiguns.
24.  Ruhe:
r  *  Miichleh  4)  von.  Seiten  des  Instituts,  und
1.  u.  FHanken,,  Pege.

 

S  e  r*ir-*m*ll-*



 

 

5

34
        <pb n="268" />
        1½66  G

JIl)  Jotelle#elle  Erzlehans
.  26.  Zwrck  derselben-#.
  20.  Mittel  im  Allgemeinen.
J  So.  Obliegeuheit  des  milikairischen  und  cgesstlichen  DVorste  bers  dabei.

„S.  Oegentliche  Prüsung.  —s----t-t
K.  36.  Berücksichrigung  der  Waisen.  auf  dem  gende  —  "  3  «  J
IV)  Motolksch  telsgldseEqiebung.  «’-spZI-Fvülssmctteldkkmokalcfcheukzcebung

NZJ  Fuvobuuisg  der  Unarten.
K.  36.  Snr  icgenheit  des  Gesstlichen  in  Hinsfcht  der  religidsen  Exziehunt
g.  ·  ·

31.  Gotteodieusiliche  Cultus.
38.  Bildung  fuͤr  das  gesellige  Lehen.

 

V)  Discipiin.
&amp;amp;.  39.  Ihre  Gesetze.
S.  0  42.  „Strafen  und  Belobnungeu.
§.  45.  Bestrasungen  der  Maͤdchen.
VI)  Unterricht.

44.  Eintbheilung  des  Unterrichts.

45.  Zweck  des  Elementar=  Unteriichts  und.  seine  Gegeustände.
7.  Vorschriften  für  den  Unterricht  in  der  Moral  und  Rcligion.

48.  Vorschristeu  für  die  übrigen  Lehrprusem

49.  Jahl  der  Schul=  und  Lern-Stunden.

50.  Klassen=  Eintheilung.

.  Erweiteru:  ig  des  Lections=  Plans  der  obersten  Klasse.

53.  Spercieller  Unterricht  für  dic  ralentvollern  Waiseu-55.

  Schul-Prüfungen.

54.  Mirtel  zur  Selbstbildung  der  Waisen.

55.  Schullebrer-Seminar.  „

56.  Zulassung  von  Stadt-Kindern  in  den  Waisen-Schulmm.

4
—
—
"
4

 

Seerreezese

 

Verfassung  der  beiden  —  in  Siutigart  und  kudwigeburg.
Im  Augemeincn.

v.  u.  Dle  belden  W.  serbzasen  in  Jeli  und  Ludolgsburg  sind  als  ein  einzigen
der  Er,  lehung  und  dem  Unterricht  armer  Waisen  gewldmetes  Instimne  an#usehen.  Slie  werden
  daher  im  Allgemelnen  nach  gleichen  Grundsätzen  und  Bestimmungen  bebandelt.

Jedes  dieser  :  Walsenhäuser  übernimmt  elue  gleiche  Anzahl  von  Walsen,  jedes  nemlich
  275,  miebin  beide  zusammen  550  Kinder.

K.  2.  Alle  in  das  Waisenhaus-Institut  aufgenommene  Kinder  werden  zuerst  in  das
budwigeburger  Walsenhaus  eingellefert,  wo  ste  zum  Deil  belbehalten,  zum  Dbeil  aber  nach
einiger  Zeit  in  das  Stuttgarter  Walsenhaus  versetzt,  oder  auch  zur  Verkbstigung  auf  das
and  abgegebon  werden.

s.  3.  Es  werden  nur  solche  Kinder  in  das  Waisenhaus  eufgenommen,  welche  ibre
Eltern,  oder  doch  eines  derselben,  vornemlich  den  Vater,  verloren  haben,  und  wegen  ihrer
Mitellosigkeit  eln  Gegenstand  der  bffentlichen  Fürsorge  geworden  sind.  Bel  Soldaten  Kiudern
  alleln  wird  auf  dlese  Erforderniß  keine  Rücksicht  genommen.  Unehliche  Kinder  sind
Lo#nn  der  Aufaahme  in  das  Wiisenhaus  alcht  a-####hlossen.  In  Hiasicht  auf  das  Alter
wird  erferdert,  daß  ein  Kind  das  #ie  Jahr  bereits  zurückzelege  Habe;  denn  nur  ich  besonder
        <pb n="269" />
        281

beingenden  Fällen  können  auch  Oisbrihz  Klnder  aufgenomms##  werden.  Klürter  m  anst##
kenden  Krankhelten  werden  so  lang  in  Ludwigsburg  behalten,  bie  sle  geheilt  flnd,  und  oß
##e  Gefahr  anderwärts  bingegeben  werden  köonnen.  »

H..  4.  Um  die  Aufnahme  sowohl  der  Wolsen  als  der  Soldäten=  Künder  in  Vas  Waisenhaus
  ist  bel  vem  Khnigk.  Ministerium  des  Innern  unter  Beibersche  des  gemeinschaftlichen
  Oberamts  anzusuchen.  Die  Blesschriften,  se  wle  die  Beiberichte,  Tanf=  Scheine  und.
onstlge  Zeugnisse  sind  vom  Siempel  befreit.  Auch  sind  dle  Hfarrämter  und  äbrige  Stellen.
verbunden,  die  Taufscheine  und  andere  Zeugnisse  unentgeldlich  auszustellen:

In  den  Belberichten  ist  neben  den  Vermgens-Umständen  euch  der  Gestundpelts'  Zustand

  zu  bemerken,  und  ein  ärztliches  Jeugniß  deebalb  beizuschließen.  -·
.  Lö-NachgeschehenetAanahmeerfolgtderElmtlktlndaskutsoigsbukgesWassem
paus.Füi"dleZ«eltdes·Eintktttssind,ausser-ordentlicheMecvsgenvmnieanweszekmik
IetmjabrbestlmmtznemlichgegenEndedcrzoelkenochenachdckEovsskmotion,"welche
  am  ersten  Sonntag  im  Mal,  und  am  letzten  Sonntaz  im  Sentember  In  beiden  Wals##ehä#sern
  geschlehet.  .

S.  6.  Die  Kinder  sollen  nicht,  wie  bloher  in  der  Regel  Kescheken  ist  bles  für  Handwerker
  und  häusliche  Dienste  erzogen  werden,  sendern  eine  soslche  Bildung  und  Beuimmung
erhalten,  welche  ihren  Fähigkelten,  Nelgüngen  und  Keibe#beschaffenheie  angemessen  ist.

Belde  Waisenh-user  sollen  daher  cine  dieser  Absscht  gemäße-  Einrichtung  erbelten.

Mit  dem  Lodolgeburger  Waisenbaus  wird  eine  Milltair  und  Zelchrungs  Schule  verkunden,
  wo  der  ersie  Uogterricht  gegeben  wird.  Dieses  Ouseir  betält  auch  aussch  #eßlich
die  Knaben,  wesche  für  die  Königl.  Por#ellaln  Fabrik,  oder  für  den  Milltoir  Dienst,  brftlmms
  werden  können:  von  denjenigen  Kindern  hingegen,  welche  im  dés  Stuttgarter  Waisenhaus
  übergeben  werden,  sind  biejenlgen,  welche  für  die  Muslk  eln  Talent  haben,uszusuchen,
  und.  für  dle  Khalgl.  Hef  Capelle  nachzuziehen.  *

Auch  flud  aus  beiren  Instltuten  Knaben,  weiche  sich  biezu  qunliftziren,  sch  den  Denst
in  den  Kialgl.  Géetneresen  zu  bestimmen.  ..—.  «

f.7.VonpensbdlpgemwelcheohnebesondekeBestlmmütis«ARE-soffssicfäAa-Habtauffvstcpidekbeiden«Waisenhöc-sctzukPekpsiegungaufkafjaudgesehen.s

·  DieAnzoblbereydfslndeaWalienhävsemselbst«mog·eis-werdenfblleio,.bestchet

in.  Stuitgart  —  Knaben,  140.  Maͤdchen,  538.
in  budwigsburg  —  —  30.  —  3s385.
jusammen  350.
mlehln  sind  auf  das  kand  zu  vertheilen  —  —  —  —  200.

 

—–  *  550.
b  3.  In  Anfebung  der  Vorslchts-Maßregeln  bei  der  Auswahl  der  Pfteg  Eltern,  der
Oree  und  der  in  Prloatverkbstlgung  zu  gebenden  Kinder  hat  es  bel  der  Kbnlgl.  Verordnung
  vom  7.  Febr.  320.  J.  6.  7.  3.  sein  Verbleiben.  ,  »  .
VetdekAustoablderPsicgsElteknundbcidenoUHInterkichtundsitkllchchlvung
ichbeziehendenBedlngungendatsowohlderootgesctzteOsisläkalsauchdekSchuklnspcktor
laSmttgakt,undjsekWaisenhouthistlichesuLudwizsckbmzmluuwiikemEbendiese
Vorsteher  handeln  auch  bel  der  Auswahl  der  auf  das  Land  zu  gebenden  Kinder  gemeinschaftlich.
  Der  Wallenhaus=  Perwolter  hat  mit  den  Pfleg-Elitern.  eniweder  selbst,  wenn
        <pb n="270" />
        der  Ort  in  der  Naͤhe  llegt,  einen  dle  ausgesetzte  Summe  ulcht  überstelgenden  Aekord  abl#n
schliessen,  oder  bel  grbsserer  Entfernung  den  geistlichen  und  weltlichen  Orts-Verstehern  ple#s
tlu  den  Auftrage  zu  machen  «

s.  9.  So  lang  das  Kind  in  der  Versorgung  des  Walsenhauses  steht,  wird  es  durchaus
  nach  allen  Theilen  auf  Kosten  des  Instituts  unterhalten.

Reben  der  Verkdstigung  und  Kleidung  werden  jedem  Kind  dle  erforderlichen  Bäücher
und  Schreib=  Masteriallen  abgereicht:  neben  dem  allgemeinen  Unterrscht  erhält  es  auch  dle
nach  den  indlolduellen  Fäéhigkelten  einzelner  Kinder  bewilligte  besondere  Unrerrichts  Stunden
  in  und  außer  dem  Hause  unentgeldlich,  und  werden  ihm  die  blezu  erforderlichen  Hälfsmittel
  ongescheft.  Kianke  Kinder  erhalten  die  ärztliche  Hülfe  unemgeldlich,  und  die  versterbenen
  Kinder  werden  auf  Kesten  des  Instliuts  beerdiget.  Die  nemlichen  Wohlthaten
baben  auch  die  auf  das  Land  gegebenen  Kinder  zu  genleßen;  nur  wled  durch  die  Verpflegungs-
  1½  bestimmt,  welche  Kosten  die  Pfleg  Eltern  statt  des  Walsenhauses  zu  Übermihmen
  haben.  6„  "  «

Dis-:DerAustrittsusdekWaffenhauhBersokgungerscherKinde-versankelischer
  Retigion  nach  der  Consirmation,  bei  Kindern  katholischer  Religlon  aber  wann  sie
für  fäblg  erklärt  worden  sind,  aus  der  Schule  entlossen  zu  werden,  welches  jedoch  nicht
ver  zorückgelegtem  14.  Jahr  geschehen  soll.  Ausnahmswelse  werden  dlejenige  Zöglinge,
welche  für  Künste  und  andere  besendere  Zwecke  bestimmt  sind,  auch  nach  zuräckgelegtem
14.  Jahr  bis  zu  ihrer  gehbrigen  Ausbilrung  im  Instliut  beibehalten.  Der  Austritt  muß
so  zeitlich  gescheben,  damst  es  den  neu.  eintretenden  nicht  an  Raum  feble.  Ebe  ein  3b8=ling
  eustritt,  wird  für  seln,  weiteres  Unterkommen,  gesergt.  —  Für  Knaben,  welche  in
eine,  behre  gegeben  werden,  wird  ein  behrgeld  bezahlt,  auch  wird  den  Zöglingen  belderlei
Geschlechts  gestattet,  ihre  Schulbücher  mirzunehmen.  "  —

JJ.n  ½.  Die  beiden  Waisenhäuser  in  Stutegart  und  Ludulgsburs  stehen  unter  der  Ober-Aufsicht
  und  Direktion  des  khniglichen  Ministeriums  des  Innern,  dem  es  überlassen  bleilbt,
die  Bearbeitung  ders  Gegenstände  im  Detall  den  einzelnen  Sectionen  des  -Departements
zu  übertragen,)  Zun  zweckmäßhlgen  Behandlung  der  Klrchlichen  und  Schul-Angelegenheiten
wird  rasselbe  unter,  Communtcatlen  mit  dem  Könlgl.  Cult  Ministerium  eine  ähnliche  Anerdnung
  treffen.  6  "  «  ,  *  «

Wunsches  Walsenhaus  erhält  selne  eigene  Beamte  und  Versteher.

In  Hinsicht  auf  Ordnung  im  Haus  überhaupt,  und  auf  dußere  Sitten  der  Zöglinge
insbesondere,  wird  eln  Offizier  dem  Hause  porgesetzt.

In  Gemelr  schaft  mit  demselben  hat  in  Siuttgart  der  Schul-JInsrektor  und  in  eudw'geburg
  der  Waisenhaus-Pfarrer  die  Aufsicht  über  den  Schul-Umerricht  und  die  Vollzlehung
  der  vorgeschriebenen  Unterrichts-Plone.

Fuͤr  die  Erbebung  der  Cinkuͤnfte  und  für  ihre  zweckmäßige  Verwendung  ist  in  jedem
Waisenho#use  ein  Verwalter  aufgestell.;  und  unter  seirer  urmittelbaren  Aussscht  stehen  olle
bel  der  Oeconomle  angestellte  Personen  thells  ganz,  thells  in  so  weit  sse  mir  der  Oecenomie
  in  Verbindung  sielen,  und  alle  einzelre  in  die  Oeconemie  einschlegenden  Gegenstände.

13.  Der  vergesete  Oßljier  hat  die  Pollzel  lm  Irstitut  zu  verwalten,  und  die  auf
den  physischen  Zustand  der  Kinder  sich  bezschenden  Angelegerbelten,  so  wie  ins  besondere
euch  alles  das  ju  besergen,  was  das  zußerliche  Beitagen  der  Zöglinge  betrifft.
        <pb n="271" />
        Ex  fuͤhrt  die  Oberausslcht  uͤber  dle  Personen,  welche  fuͤr  dlesen  Zweck  mitzuwlrken  baben:
  Er  sorgt  im  Allgemeinen  fuͤr  die  genaue  Beobachtung  der  vergeschriebenen  Tages-Ordnung,
  fuͤr  Reinlichkeit  im  Hause,  für  gesande  und  zurelchende  Nahrungemittel,  und
sorgfältige  Zubereltung  derselben,  fär  Relullchkeit  des  Kdrpers  und  der  Klelder,,  und  für
heordneten  Anzug,  so  wie  überhaupt  für  anständlges  Betragen  der  Zdglinge  sowohl  In
als  außer  dem  Haus.

Kranke  Kinder  läße  er  auf  die  Krankenstube  brüungen,  übergibt  ste  der  Versorgung  den
Arztes,  und  läßt  sich  von  demselben  über  ihr  Beßinden  referlren.

#.  „  4.  Zu  Handhobung  der  äußeren  Ordnung  im  Haus  werden  dem  vorgesetzten  Offl-Uer
  4  underheiralbete  Unteraufseber,  welche  vorher  als  Unter-Offlziere  gedlent  haben,  zur
Aufsicht  über  die  männliche  Zöglinge  außerhalb  der  Lehrstunden  untergeordnet.

Sämtliche  Knaben  werden  demnach  in  4  Abrhellungen  getheilt,  wovon  jede  ihren  ulcgenen
  Untcraufseber  erblt.

Jeder  muß  bei  den  Zöglingen  selner  Abtbellung  darauf  seben,  daß  sle  zu  bestimmeer
Zeit  vom  Ben  aufsteben,  und  Nachts  schlafen  geben,  daß  sie  die  vorgeschriebene  Reinlichkeit
  überall  beobachten,  lhren  Anzug  nicht  vernochlässigen,  dle  Lebr=  und  Arbeits=  Stunden
  besuchen,  in  dem  Hause,  auch  während  ihrer  Spiele,  und  auf  Spazlergängen  sch
anstindig  betragen.  In  den  milltalrischen  Exerzlilen  machen  diese  Unteraufseher  die  Lebr,
meister.

Den  Unterricht  ausgenommen,  für  welchen  die  Kinder  wleder  In  elgene  Klasten  eingelbeilt
  werden,  sind  die  Kneben  von  elner  Abthellung  bei  jeder  Ge'#egenhe  it,  we  Auf-#cht
  elntreten  mus,  belsammen  zu  hbaolten,  was  besonders  in  Ansehung  der  Schlofsiätte,
des  Speisezimmers,  der  gemeinschaf#lichen  Splele,  der  Spazlergänge  2c.  der  Fall  ist.

Von  dem  Verhalten  der  Kinder,  und  besonders  von  ihren  Verfehlungen  gegen  dle
Ordnung,  haben  die  Unteraufseher  dem  vorgesetzten  Osfizier  täglich  Meldungen  zu  machen.

4  15.  Dile  bei  den  Walsenhusern  angestellten  evangelischen  und  kathollschen  Geistli-Hen
  Haben  neben  den  besonders  bestimmten  gottesdlenstlichen  Funetlonen  auch  den  Reli-1
  *  Unterricht  bel  den  Zöglingen  ihrer  Konfession  als  Religlons=  und  Stlttenlehre  zu

esorgen.

Außedem  ist  es  die  Obllegenheit  des  Schulinspektors  zu  Stuttgart  und  des  Walsenbaus-Pfarrers
  in  Ludwigsburg,  in  Gemeinschaft  mit  dem  ersten  Waisenbausdorsteher
über  die  Schullehrer  und  den  Schulunterricht  die  Aussicht  zu  trogen,  olle  Monate  eine
Präfang  der  Zöglinge  vorzunehmen,  vnd  über  ihre  Forischrine  genaue  Tabellen  zu  fähren,
  auch  wegen  der  auf  dem  Lande  befindlichen  Sbglinge  mit  den  Ortegelstlichen  sich  in
Korrespondenz  zu  setzen,  um  von  der  Beschoffenheit  der  slitlichen  und  intrllecuellen  Bildung
  eines  jeden  Indlolduums  zu  jeder  Zeit  Rechenschaft  geben  zu  kbnnen.

#.  16.  Für  den  eigentlichen  Schul-Unterricht  hat  jedes  Walsenhaus  :  Schullehrer
W.  Prpoisoren,  wozu  nur  Leute  von  gesetztem  Alter  und  vorzüglichen  Kenntnissen  zu
wählen  find.

Aaßer  den  Unterrichts  Stunden  find  dle  Schallebrer  oder  ibre  Proolsseren  verbunden,
abwechslungsweise  dem  gemeinschaftlichen  Morgen=  und  Abend-Gebet  anzuwehnen,  euch
die  Kinder  in  die  Kirche  zu  begleiten.

In  den  gewbhnlichen  weiblichen  Beschäftigungen,  nehmlich  Spinnen,  Strlcken  und
        <pb n="272" />
        270

MNaben  erthellt  elne  bebrfrau  Unterrscht.  S##  vertritt  bel  den  welblschen  Zy#glingen  öle
Stelle  der  Unteraufseberin,  begleitet  dleselbe  auf  ihren  Spazlergängen,  und  bat  sie  Üüberhaupt
  außerbalb  ver  Schulstunden  und  derjenigen  Zei#,  wo  kieselbe  unter  der  Leitung  einlelner
  Haus-Offizlanten  arbelten,  unter  ihrer  beststedigen  Aufstcht.

Sle  beforgt  überdleß  mit  Belhülfe  ihrer  Schülerinnen  die  Näéherelen  für  das  Haus,
und  die  Hauswaschen,  und  verwohrt  die  gewaschene  Leinwand.

.  1-.  Der  Berwalter  hot  thells  für  den  Einzus  der  den  Walsenhäusern  in  den  betreffenden
  Landvogtelen  angewiesenen,  so  wie  auch  rer  dem  einen  oder  dem  andern  Wassenpause
  besonders  bestimmten  Gefélle,  theils  für  die  Oekenomle  des  Hauses  zu  sorgen.

I.  In  der  ersten  Beziebung  hat  derselbe  genon  darauf  zu  frhen,  daß  die  vorgeschriebenen:
  vierteljährigen  Ablieferungen  von  Seite  der  Obereinbringer  geschepen,  und  besonders
nach  dem  Termin  des  1.  Aprits  die  Rechnungen  der  Oberelnbringer  mit  dem  baaren  Geld-Remanet
  Pünktlich  und  in.  Zeiten  elngesandt  werden.  Diejenigen  Obereinbringerelen,  die
wéhrend  des  Jahrs,  noch,  mehr  aber  am  Ende  desselben,  sich  eine  Saumsal  zu  Schulden
  kommen  llessen,  bat  er  zuerst  selöst  zu  erinnern,  sofort  im  Michteinbaltungsfall  bei
dem  ibnen  vergesetzten  Oberamt  zu  belangen,  wenn  aber  auch  von  dieser  Seile  koine  Hütft
  erfolgte,  hleven  die  Anzeige  bei  dem  königlichen  Ministerium  des  Innern  zu  machen.

Mit  dem  ersten  jeden  Monats  hat  er  einen  Kassen  -Rapport  an  das  gedachte  knigliche.
  Mluisterium  des  Innern,  nach  der  Verschrift  der  Instrukiion  für  die  Einbringer  der
Waisen=  und  Zuchthaus  Gefélle  rc.  vem  z.  Mal  „3210.  (Betlage  zu  Nro#  19.  des
Stoats=  und  Regierungs-Blas))  sedann  alle  Vierteljahre  auf  den  1.  Monats-Tag  elnen
  Berlcht  über  den  Zustand  des  Instituts,  und  die  hiebei  einschlagenden  Verbesserungen,
und  jmar  den  letztern  in  Gemeinschaft  mit  dem  Oberinspector,  zu  erstalten.  In  der

II.  Bezlehung  liegt  ism  ob,  äber  alle  zur  Oekonomie  gehbrigen  Persenen  und  Gegenstände
  Aufsscht  zu  tragen.  Er  beforgt  mit  alleiniger  Ausnabme  der  auf  dem  Markt  zu
erkoufenden  Victuallen  den  Ankauf  der  Spelsewa##en,  der  Materiolien  zur  Kleidung  und
zur  Werarbeitung,  der  Schul-Erfordernisse,  des  Brennholzes  und  des  Torfee,  der  Baumaterlalien
  r2c.  unter  jedesmaliger  Belzlehung  der  betreffenden  Unter=  Offizianten.  Er
macht  die  uhihigen  Bestellungen  auf  Waaren  und  Vbeiten  außer  dem  Hause.  Seiner
Prüfung  unterllegen  dle  Wochen-Rechnungen  des  Hausmelsters,  die  Arbeits-Reglster
des  Schnelders,  Schuhmachers  und  der  Lehrfrau,  das  Register  über  den  Holz=  und  Terf-Verbrauch,
  und  über  die  Flachs=  Hanf=  und  Baumwollen,  Spinnerel.

Ueber  jede  Ausgabe,  dle  nicht  zur  Fortfährung  der  gewehulichen  Administratson  nethwendig,
  oder  nicht  schon  durch  allgemeine  oder  spezlelle  Verwilligung  gerechtfertiget  wäre,
bat  der  Verwalter  bei  dem  kbniglichen  Ministerium  des  Jonern  dle  Leglelmatlon  zum  Bebuf
  der  ausgäblichen  Verrechnung  nachzusuchen.

Auf  Georgli  jeden  Jahrs  i#st  selne  Rechnung  nach  den  Porgängen  unverweilt  zu  stellen,
  und  zur  Probe  zu  übergeben.  "

·,is..DerHausmelsiekbeldemsnstimtlstthelcscontroleurdesBerro.1!k-tg,
«IsellsVen-chneksdekdukchseineBesokgnnslaufendenkleinere-Ausgaben-,thellsAusts
her  uͤber  die  uͤbrigen  bei  der  Oekonomle  angestellten  Personen.  .

ErmobntdenurschledmenElnköufeaxuadAaschassungenWunsch-durchbean
walter  geschehen.  Er  befsargt  hingegen  alletn  den-  kleinen  Einkauf  der  Spelse-Waaren  auf
        <pb n="273" />
        27  1

dem  Markt,  hat  diese  in  selner  Berwahrung,  glbt  dle  Erfordernisse  zur  Spelsung  #5,
und  fübrt  Wochen-Rechnungen  über  den  Verbrauch.  Er  slebt  bel  den  lm  Hause  arbeltenden
  fleizig  nach,  gibt  die  zu  verarbeltenden  Materlalien  ab,  und  führt  Resister  bier.
über:  Bei  Bauwesen  hat  er  Aufslcht  über  die  Handwerksleute,  notirt  die  Zahl  der  Arbelter
  und  den  Matertallen-Verbrauch.  Bel  allem,  was  unter  selner  Aufsicht  geschlebt,
Forgt  er  dafär,  daß  jede  Arbelt  gur  gemocht  werde.  Er  hat  auch  das  verschwärzte  Benund
  Leib-Welszeug  in  seiner  Verwahrung,  und  sorgt  zur  Hehdrigen  Zeit  für  das  Ws-1..)

  In  Hinsicht  auf  pbvsische  Erziehung.

(..  1.  In  Hinsicht  auf  die  pbysische  Erzlehung  ver  Kinder  sind  solche  Elurschtungen
zu  treffen,  daß  die  Gesundbeit  auf  beine  Art  Noth  lelde,,  und  daß  die  kbrperlichen  Krefbie
  so  olel  möglich  gestärkt  und  geübt  werden,  vamit  die  Kinder,  wenn  sie  dereinst  zu  bärgerlichen
  und  bäuslichen  Beschäftlgungen  übergehen,  für  die  hler  vorkommenden  Arbeiten
eine  hlolängliche  Stärke  und  SZewaendtheit  des  Khrpers  besleen.

D  sie  mittellos  sind,  und  wahrschelnlich  auch  nach  ihrem  Auskritt  aus  dem  House
es  noch  längere  Zeit  blelben,  so  müssen  sle  nicht  reeichlich  gehalten,  und  an  Entbebrungen
  in  so  weit  gewbhut  werden,  als  mit  dem  hbbern  Zweck,  der  Erhaltung  und  Stärkung
  ihrer  Gesundheit  verelnbarlich  ist.

.  2°0.  Die  Nahrung  muß  einfach,  gesund  und  zur  Sättigung  Hinrelchend  seyon.  Das
Frühstäck  bestehe  in  Suppe,  die  Mittagskest  in  Suppe  und  Gemüse  oder  Mehlseise.,  die
Nachtkost  in  Suppe  oder  Gerste;  sowohl  zum  Minog  als  Nacht-Essen,  els  auch  des
Abends  wird  eine  Dortion  Brod  gerelcht.  Neben  dem  Abend-Brod  kann  von  reisem
Obst,  wenn  es  wohlfell  ist,  manchmal  etwas  weniges  gegeben  werden.  Fleisch  sollen  die
Kinder  des  Mlttags  zwelmal  in  der  Woche,  und  Weln  einmal  bekommen.  «

Das  Brod  soll  wohl  ausgebacken  sehn,  das  Gemuͤse  sorgfaͤllig  gerelniget,  und  nach
der  Jahrszelt  gewählt  werden.  «

JedeSpelsemuihreqcbbklgesgbeultuughabemDleSpelsesVotkäcbesindovk
dem  Verderben  zu  sichern,  damit  die  Spelsen  nicht  unschmackhaft  oder  ungesund  werden.
Das  Koch=  und  Spelse-Geschirr  ist  immer  reinlich  zu  erhalten,  und  bei  kupfernem  Geschire
  auf  gute  Verzinaung  za  seben.

9.  „½  Die  Farbe  der  Kleidung  für  dle  Zhglinge  ist  grau  mi##  gelbem  Kragen  und
Aufschlägen.  Den  neuen  Kleidern  ist  elne  solche  Weite  zu  geben,  daß  dle  freie  Bewegung
  nie  dadurch  gebindert  werde.  Beschédbigungen  der  Kleider  siad  bald  auszubessern,
und  das  Herumlaufen  in  zerrissenen  Kleidern  ist  nicht  zu  gestaiten.

An  Leibweisjeug  ist.  5  viel  im  Vorraih  zu  halten,  daß  zu  gehbriger  Zeit  gewechstit
werden  klann.
9.  22.  Die  fuͤr  die  Gesundbelt  nothige  Bewegung  wird  den  Kindern  verschafft,  indem
  man  ihnen  iheils  in  ihrer  Erbolungẽezeit  Spazlergaͤnae,  oder  Spiele  gestattet,  ihells
auch,  um  sie  zugleich  an  Arbeit  zu  geohhnen,  lhnen  Beschäftigungen  anwelst,  welche
ihren  Kräften  und  ihrer  künftigen  Bestimmung  angemessen  sind.

Täge  und  Stunden  des  Spoazlerengebens  hängen  von  der  Wirterung  und  Jabrszeit  ab.

Unter  den  Splielen  sind  hauptsächlich  solche  zu  wählen,  welche  dem  Kbrper  Gewandtbeit
  geben,  durch  Uebung  dle  Kräfte  sirken,  das  Augenmaß  schärfen,  und  selbst  für  den
künftigen  Beruf  geschlckt  mochen,  oder  das  Nachdenken  erwecken  kürnen.  «
        <pb n="274" />
        —

Mlt  den  Knaben  find  vornehmlich  dle  mlllralrischen  Erxercitlen  fleißig  zu  treiben.  Ger
flbeiche  Solele  flnd.  nicho  zu  gestatten,  wenn  nicht  Vorslchtsmaßregeln  gegen  dle  Gefoße#
att  finden.,
ß  Nach  jeder  starken  und  anhaltenden  Bewegung  und  hleranf  erfolgenden  Erhlzung  muß
schnelle  Abkäblung  durch.  Trinken  oder  Entkleldung  nicht  gestattet  werdem.
·  .  25.  Die  in  dem  Inslitut  vorkommenden  baͤuslichen  Arbelten  sollen  soviel  moͤglich
un?er  die  Kinder  beiderlel  Geschlechts  mit  Ruͤcksicht  auf  die  fuͤr  jedes  Geschlecht  besonders
greigneton  Beschaͤftigungen  verthellt  werden,  insoferne  ste  dieselbe  versehen  koͤnnen,  und  der
Unterricht  dadurch  nicht  leidet.  Mit  diesen  Arbelten  kann.  eine  Anzahl  von  Knaben  und
Miochen  wochenwels  abwechseln.  #
Im  kudwsgsburger  Waisenhaus  ist  der  Garten  thells  zu  den  Arbelten  der  Knaben
und  Mdchen;  thells  zur  Unterwelsung  im  Gartenbau  zu  benutzen.

Neben  dem  sind  für  die  Knaben,  da  die  Arbelten  in  Welle  und  Baumwolle  künftig
kel  ihnen  nicht  mehr  statt  finden,  andere  für  ste  angemessene  Beschäftigungen  einzuführen;
auch  soll  jeder  Knabe  in  der  Regel  selne  Kleider  selbst  ausbessern  kernen.

Die  Maͤdchen  sind  zu  allen  welblichen  Beschäftigungen  anzuhalten,  und  darlnn  zu  vanterrichten,
  insoweit  das  Institur  hierzu  Gelegenhrit  darbieter.  Zu  Besforgung  der  Küche
aber  sollen  die  Märchen  vornemllch  im  letzten  Jahr  vor  ihrer  Entlassung  aus  dem  Haus
durch  die  Kichlin  angeleitet  werden.  6  «

spu-Risiken-RuhwelchebekTazsdtesEtbohmngmndmdenKkndmtgeben
BaaetywikvihnenelnefüklhkAlterbinkeichendeselizumNachtschcafsetngeköumr.

thnscinesnachVerschiedenheitderJobkszeitzubestimmendthuadewekdensieMoki
gens  frühe  zum  Aufsteben  geweckt,  und  Nachts  um  die  bestimmte  Zeit  auf  ihre  Schlafzimmer.
  gebracht,  und  ins  Betit  zu  gehen  angewlesen.  ,

JedessKlnvbatseineehencBettstömzjedesBrttbestehekaassStkobsdck,kMas
Katze-«c.wollonen-Decke,.zPolstcmundsLeimüchekmWasanFedekndeckcunochvosbani
den  ist,  soll.  man  nach  und  nach  abgehen  lassen,  und  mit  wollenen  Decken  ersetzen.

s.  25.  Ueber  Neinlichkelt  muß  streng  gehalten  werden,  da  sle  sowohl  auf  den  physischen.
  Zustuind,  als  ouch,  auf  dle  Meralttät  der  Kinder  vortheilbaft  würkt.  Die  Eiarichiungen,

  im.  Jnstitut  selbst  müsen  den  Kündern  das  erste  Beisolel  zur  Nachahmung  geben.

Die  Zimmer  zum  Speisen,  Arbeiten,  Unterricht  und  Schlafen  sollen,  je  nachdem  sle  es
mehr  oder  weniger  oft  bedürfen,  täglich  oder  über  den  andern  Tag  durch  Auskehren  und  durch
Abstäuben  der  Wandungen,  manchmal  auch  durch  Abwaschen  der  Fußlden,  ves  Getäfers  und
der  Fenster  gereiniget,  und  jede#  Zimmer  täglich  ausgelästet,  auch  im  Winter  manchmal  mit
Wachholder-Holz  ausgeräuchert  werden.  Ebense  stud  die  Bertstätten  jäprlich  wenlastens
zmal,  und  niuhlgen  Fals  noch  After,  auseinander  zu.  legen  und  zu  relnigen,  die  Betten  selbst
jährlich  :mal  durchzusonnen  und  auszustäuben,  die  Gerehlice  so  oft  es  nörbig  ist,  mit  frischem
Stroh  zu  verschen,  und  téglich  aufzuschä##teln;  Berstücke,  auf  welchen  Kranke  gelegen  sind,
hbinlänglich,  zu.  lüften.  Die  Bertüberzäge  und.  Leintücher  sind  zu  bestimmten  Zelten,  im
Sommer  aber  bfter  als  im  Winter,  mit  frisch  gewaschenen  zu  verwechseln.

Auch,  an  den  Domestiken  des  Instliuts  ist  Schmug  nicht  zu.  gestatten..  ,

pj.:6..Die-Kinder-·müssen-uschsallmcbellngtReinllchtcltuuhOkdnuuqsangehalten
  warden..
        <pb n="275" />
        275

Däglich  mässen  Gesicht  und  Hände,  und  wochentlich  wenlastens  elnmal  vor  Schlafem
gehen  die  Füße  gewaschen  werden,  wenm  von  letzterem  nicht  der  Arzt  einzelue  zu  bispensiren
für  gut  sindet.  Auch  den  Tag  über  müssen  die  Kinder,  wenn  sie  unreine  Hände  bekommen,
  sich  wieder  reinigen.

Das  Baden  soll  in  flleßendem  Wasser  im  Sommer  bei  guter  Wltterung  unter  Auf-Acht
  und  tbeilwrise  geschehen,  wenn  biezu  ein  schicklicher  und  sicherer  Ort  angewiesen  werden
kann.

Dle  Reknigung  des  Kopfes  geschlehet  durch  die  Relnigaungs-Mägve,  eder  unter  ihrer
Aufslcht  von  den  erwachsenen  Kindern  selbst  in  einem  hlezu  bestimmten  Zimmer.

Die  Kleidungsstücke  müssen  nicht  nur  reinlich  gehalten,  söndern  auch  die  Wollenen

durch  Bürsten  und  Ausklopfen  und  die  kelnenen  durch  Waschem  bfters  gerelnigt  werden.
"  Alle  Klelder,  Bücher  und  äbrigen  Gersthschaften,  welche  zum  Gebrauch  der  Kluder.
find,  müssen  immer  an  den  gehdrigen  Ort  und  die  Pläte  aufgeräumt  seyn.

Die  Kinder  find  auch  an  elne  gute  Haltung  des  Khrpers  und  an  leichten  Gang  zu
gewbbyen.

.  Fü  die  kranken  Zhglinge  sind  mel  rere  taugliche  ZJimmer  zu  bestimmen,  in  welchen
  sle  nach  Verschledenheit  ihres  Grschlechts  und  der  Krankheiten  abgesondert,  und  zusleich
  unter  Aufsicht  gehalten  werden  können.

Vorzüglich  is  diesen  Zimmern  muß  auf  Relnigung  der  Laft  und  der  Geräthschaften
gesehen  werden.

Die  Aerzte  des  Hauses  haben  zwar  nichts  zu  unterlassen,  wovon  die  Wiedergenesung
abhangen  kann;  indessen  haben  sle  in  Anfebung  der  blebei  zu  beobachtenden  Sparse  mteit
das  allgemeine  Gesetz  vom  29.  Aug.  1808  zu  befolgen.

Die  Nohrung,  welche  den  Krankem  und  Reconvalescenken  zu  geben  ist,  wird  vom
Arzt  vorgeschrieben;  eben  so  richtet  sich  die  weltere  Behandlung  derselben  nach  den  är#li-4%
  Vorschriften,  wornach  befonders  die  Krankinwärterinnen  sich  genau  zu  verbalteu
baben.

Außer  der  den  Aerzten  zunächst  obliegenden  Besorgung  der  Kranken,  hoben  dieselbe
auch  auf  alles  ihr  Augenmerk  zu  richren,  was  auf  den  gesunden  Zustand  der  Kinder  einen
nachtheiligen  Elnstluß  haben  kann,  und  daher  dem  vorhesetzten  Osfizier  ihre  Bemerkungen
und  Ansichten  mitzutheilen.

I)  Intellectuelle  Erziehung.

.  :8.  Die  Walsen  sind  von  kelner  Bestimmung  ausgeschlossen,  zu  welcher  ihre
Anlagen  ste  fählg  machen.  Es  ist  daher  bei  ihrer  i#tellectuellen  Erziehung  darauf  zu  seke##n,
  daß  alle  im  Einzelnen  befindliche  Anlagen  mhalichst  entwickelt  und  gebildet,  und  diejenigen,
  welche  in  ihm  hervorragend  sind,  mit  besonderer  Sorgfalt  cultlolrr  werden,  ohne
darum  dlie  übrigen  zu  vernachläßigen.

36
        <pb n="276" />
        274

.  :9.  Da  ein  zoeckmäßiger  Elementar  Unterrsche,  der  die  vorjäglichsten  Kräfte
bes  Geistes  onregt,  und  in  Thätigkeit  versetzt,  ferner  frähes  Wecken  der  ftunlichen  Aufmerksamkeit,
  damit  dle  Gegenstände  in  der  Natur  wie  im  beben  zum  Aufregen  der  verborgenen
  Anlagen  mitwl#ken,  dann  weise  Einrichtung  der  Spiele,  der  Beschäftigungen  in
Freistunden  für  dlesen  Zweck,  und  das  Anschauen  von  Arbelten  vorzüglicher  Kbpfe  und
Känstler  die  dienlichsten  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  sind,  so  wird  ihre  sorgfältige
  Anwendung  den  Vorstehern  zur  besondern  Pflicht  gewacht.

.  3o.  Des  wichtige  Geschäft  des  Erferschens  der  Anlagen  der  Walsen  llegt  zwar
vor  züglich  den  Religlons=  und  Schullebrern  ob,  welche  hauptsächlich  durch  den  Unterricht
darauf  binzuwirken,  und  über  die  Resultate  desselben  genaue  Beobachtungen  anzustellen  haben.

Es  haben  aber  überhaupt  sämtliche  bei  dem  Instliur  angestellten  Vorsteber,  Aufseher
und  Ofsfizickanten  in  dieser  Hinsicht  auf  das  Benehmen  der  Kinder  bei  ihren  Arbelten,
Spielen  und  andern  Beschäftgungen  aufmerksam  zu  seyn.

Die  auf  diese  Art  gesammelte  Bemerkungen  hat  sodann  der  Offlzier  zu  Stuttgam,
in  Gemeinschaft  des  Schulinspectors,  und  der  zu  Ludwigsburg  gemeinschaftlich  mit  dem
Waisenhaus-Pfarrer  daselbst,  in  vierteljährigen  Berlchten  dem  Kbuiglichen  Ministerlum
des  Innern  vorzulegen,  und  zugleich  detalllirte  Vorschtäge,  wie  einzelne  durch  vorzügliche
Talente  sich  auszeichnende  Zdglinge  zu  behandeln  seyen,  belzufügen.

F.  3u.  Bel  der  halbjährigen  Wisitation  der  Walsenhäuser  und  Prüfung  der  Walsenschulen
  wird  unter  Zuzlehung  von  Sachverständigen  eine  genaue  Untersuchung  der  von  den
Vorsteb#e##agegebenen  vorzüglichen  Talente  angestellt,  und  dann  der  weltere  notbwendig
werdende  Erzlehungs=  und  Bildungs-Plan  für  diese  Indiolduen  entworfen,  dem  Ministerium
  des  Innern  vorgelegt,  und  von  dlesem  den  Walsenhausvorstehern  zur  genauen  Beobachtung
  vorgeschrieben  werden.  "

.  3z.  Gleiche  Aufmerksamkeit  hat  der  Pfarrer  jedes  Orts,  in  welchem  Woalsen  auf
Kosten  eines  Waisenhauses  erzogen  werden,  auf  sle  zu  richten,  und  wo  er  ein  besonderes
Talent  zu  entdecken  glaubt,  dasselbe  auf  gleiche  Weise  nahmhaft  zu  machen,  worauf  diese
Kinder  an  den  im  Waisenhaus  festgesetzten  Prüfungs-Tagen  dorihin  einberusen,  und  auf
gleiche  Welse  gepräft  und  behandelt  werden.  "

IV)  Moralisch  religioͤse  Erziehung.

9.  33.  Als  nothwendiges  Huͤlfemittel  fuͤr  die  moralische  Erzlehung  wird  den  Verstehern
  eln  sorgfaͤltiges  Siudium  der  Charakiere,  herrschenden  Neigungen  nnd  Gewohnbeiten
der  “  nachdrücklichst  empfohlen,  um  daraus  die  zweckmäßigste  Behandlung  derselben
#bzulelten.

Zu  dlesem  Zweck  haben  auch  die  Lehrer  und  Aufseber  durch  Condulten-disten,  besonders
  aber  die  Letzteren  durch  tägliche  dem  Osfijier  zu  erstattende  Rapporte  über  das  Be-Kagen
  der  Zöglinge  mirzuwirken.

k.  34.  So  sehr  bel  der  Beräücksichtigung  der  dage  der  Walsen  darauf  zu  sehen  ist,
        <pb n="277" />
        276

daß  sle  vorzüglich  zum  Gehorsam,  zur  Genügsämkelt,  Beschelbenhelt  und  Gefelligkeld  erxogen
  werden,  so  sehr  sell  doch  jede  harte,  ernledrigende,  die  frele  Entwicklung  des  Geistes  himdernde
  Behandlung  entfernt,  ein  humanes,  WVertrauen  und  Offenheit  weckendes  Briragem
gegen  sie  beobachtet,  ein  richtig  geleltetes  Gefühl  vom  Schlcklichen  und  wabrer  Ebhre  ipnen
elngestßr  werden,  was  In  jerem  Stande,  besonder?  aber  im  Stande  der  Armuth,  eine
Schutzwehr  vor  Unanständigkeiten  und  Lastern  ist.

z35.  Auf  die  Abgewbhnung  tief  gewurzelter  Unarken,  die  so  lelche  für  die  übrigen
ansteckend  werden  können,  bat  der  militalrlsche  Vorsteher  in  Gemeinschaft  mir  den  Lehrern
und  Unteraufseher  vorzügliche  Sorgfalt  zu  verwenden,  besonders  haben  auch  die  Rellglonsbehrer
  bei  ihrem  Unterricht  auf  diesen  Zweck  mitzuwirken.  Bel  grbbern  Vergebungen  ist
an  die  obere  Behbrde  Berlcht  zu  erstatten.

.  36.  Den  Geistlichen  wlrd  es  zur  vorzäglichsten  Pflicht  gemocht,  die  Waisen  zur  wahren
  Religlosträt,  die  im  Verstehen  und  Empfinden  der  Wahrheiten  der  Religion  und  dem
Handeln  nach  ihren  Lehren  besteht,  zu  erziehen,  und  jede  Gelegenheit,  die  ihnen  der  Unterricht,
  der  Antheil  an  der  Disciplin  und  einzelne  Lebens  Erelgnisse  der  Walsen  darbieten,
dazu  gewilssenhaft  zu  benäten.  ·

Ech-AufervembalsentkeWalsenhaussPredkherzuStangsktoussudwigsbukgan
Sonn=  und  Festtagen  einen  für  die  Fassungskraft  wie  für  die  Lage  der  Walsen  passenden  kurljen,
  ihr  Geföhl  und  ihren  Willen  ergreifenden,  religidsen  Vortrag  mit  einem  zweckmäßigen
Gesang  verbunden,  zu  halten,  und  nach  demselben  über  seinen  Inhalt  zu  katechisiren,  so
wle  jedes  für  die  Wailsen  wichtige  Ereigniß,  als:  der  Geburtstag  des  Regenten,  der  Einritt
  von  neuen  Walsen,  Austritt  derselben,  Tod  eines  Waisen  ober  eines  seiner  Lehrer
und  Aufseber  „  durch  eine  religlbse  Feler  vom  Geistlichen  zu  Belebung  frommer.  Empfindungen
  zu.  benutzen  ist.  3

Alle  4.  Wochen  sollen  die  proteskantischen  Waisen  Sonntgs  von  ihren  Aufsehern  und  zwar
zu  Stuttgart  in  die  Frühpredigt  der  Leonhards  Kirche,  zu  Ludwigsburg  in  die  Garnisons-Kirche
  geführt  werden,  an  welchem  Tage  va#ovn  die  Rede  im  Walsenhaus  ressirt.  Die
Weisen  katbolischer  Consessson  sind  alle  Sonn=  und  Felertage  in  die  Klrchen  ibrer  Geistlichen
  zu  führen,  und  haben  auch  den  dert  Statt  findenden  Kinderlehren  beizuwobnen.
Bei  den  auf  das  Walsenhaus  besonders  sich  bezlehenden  Festen  haben  sie  jedoch  dem  Waisen-Gotteedlenste
  sich  nicht  zu.  entzlehen  „  da  derselbe  auf  die  Verschiedenhelt,  der  Confesslon
keine  Bezlehung  hat.

.  33.  Zur  Bildung  der  Walsen  für  dos  gesellige  Leben  ist  ihnen  der  Umgong  mit
andern  gut  gestiteten  Kindern  und  gut  prädleirtem  Famillen  in  der  Stadt  von  den  Vorstebern
  nicht  ohne  Moth  zu  erschweren.“

V)  Diseipline.

S39.  Dle  Gesetze  der  Diselpllin  im  Hause  müssen  sich  auf  dle  täglsche  bebensordnung,
  dle  Beschäftligungen  und  Erholungen  der  Walsen  erstrecken;  sie  müssen  alles  umfassen,
  was  dlese  in  ihren  Verhältulssen  gegen  ihre  Vorgesetzte,  Aufseher,  behrer,  gegen  ihre
Miutwaisen  wle  gegem  andere.  Menschen  zus  erfällen  haben.  «
        <pb n="278" />
        276

Aufsteben  zur  gesetzllichen  Stunde,  Relnigen  des  Koͤrpers,  sorgfaͤltiges  Anzieben  der
Kleidung,  exactes  Erscheinen  in  den  Lehr-und  Arbeits=  Stunden,  genaue  Beeobachtung  der
Haus  Ordnung,  gebährende  Achtung  und  strenger  Gehorsam  gegen  die  Vorgesetzten,  Pelvatfleiß,
  Höftichkeir,  Verträglichkeit  gegen  dle  ondern  Kinder,  genaues  Ausliefern  alles
Gefundenen  und  Geschenkten  sind  die  Hauptpunkte,  welche  den  Inhalt  der  zu  bestimmenden
  Gesetze  formiren.  ·  '

H·J«o.Die-«UebetttetungdlesetGesepehatlkgendelneStraf-,dieDcfolgungdets
selben  hat  Aeußerung  der  Zufriedenheit;  fortdaurende  Genaulgkeit  in  ihrer  Befolgung  hat
an  den  dffentlichen  Visitationstagen  klelne  Belohnungen  zur  Folge.  Nie  soll  aber  Fleiß
im  Fortschreiten  an  Kenntnissen  vom  sittlichen  Betrazen  des  Kindes  getreunt,  sondern  bei-*n
  ln  saerbinduns  mit  elnander  betrachtet  werden,  wenn  von  Belohnung  desselben  die

ede

Je  wichtiger  aber  Belobnungen  and  Strafen  als  Erzlehungemittel  erscheinen,  destevorsichtiger
  sollen  sie  mit  strenger  Unpartheilichkeit  und  genauer  Beräcksichtlgung  des  Charakters
  des  Kindes  gewählt,  wegen  der  ersten  jedesmal  den  Visitatoren  des  Walsenhauses
Vorschläge  gemachte,  und  die  letzten,  wenn  schnelle  Anwendung  nothwenlg  wird,  nach  diesen
  Grundsätgen  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  angewendet  werden.

.  4u.  Grobe  Vergehungen,  als:  bartnäckige  Widerse#zlichkelt  gegen  die  Befehle  der
Obern,  Mißhandlungen  seiner  Kameraden,  beimliches  Entlaufen,  so  wie  alle  Vergehungen,
über  welche  die  Diseiplinor-Gesetze  eine  bestimmte  Serafe  festsetzen  werden,  find  nach  vorangegangener
  Anzelge  bei  dem  mllitalrischen  Vorgesetzten  auf  der  Seelle  zu  bestrafen;  die
andern  Vergebungen  werden  von  den  Aufsehern  sogleich  notirt,  und  in  den  Rapport  gebracht,
  worauf  die  Strafe  erst  bestimmt,  in  wichtigen  Fällen  aber  auf  hbbere  Emscheldung
ausgesetzt  wird.  Machen  sich  die  Zdglinge  während  der  Schul=  und  Lehrstunden  eines
strafbaren  Vergebens  schuldig;  so  haben  die  Lehrer  hlevon  in  jedem  einzelnen  Fall,  welcher
  eine  außer  der  gewbhulichen  Schuldiselplin  llegende  Abndung  erfordert,  ebenfalls  dem
Offtzier  dte  Anzelge  zu  machen.

J.  423.  Die  Strafen  sollen  immer  den  Zweck  baben,  die  fehlerhafte  Gewohnhelt  auszurotten.
  Sie  koönnen  bestehen:  in  Entbehrungen  gewisser  Erbolungen  und  Vergnügungen,
in  Absomerungen  von  den  übrigen  Kludern,  im  Elnsperren,  wo  sle  jedoch  ulcht  unbeschäftigt
  bleiben  dürfen,  in  härterer  Arbelt,  Aufschreiben,  des  Namens  an  einer  im  Spelsezimmer
  aufgehängten  Tafel,  in  hffentlicher  Beschämung.  Schläge  sollen  so  sparsam  als  moglich
  und  nur  bei  vorsetzlich  bösen  Handlungen  und  nach  vorangegangenen  vergeblich  wlederpolten
  Warnungen  Statt  finden.

##  45.  Die  Mädchen  flund,  wenn  Strafen  notbwendig  werden,  stets  abgesondert  von
den  Knaben  zu  bestrafen,  und  körperliche  Strafen  sind  ihnen  von  einer  welblichen  Person
#w  erthellen.

VD„  Untericht.
.  4.  Der  Unterricht  chellt  sch  der  Tendenz,  wie  der  Materle  nach,  in  elnen  allge-
        <pb n="279" />
        227

melnen  oder  Elementar-  und  in  elnen  speclellen  oder  für  dle  Ausblldung  besonderer  Talente
bestlmmten  Unterricht.

#mDer  Elementar  Unterricht  soll  als  feste  Grundlage  des  folgenden  Unterrichts
zugleich  darauf  berechnet  werden:  alle  Gelsteskräfte  der  Kindee  zu  entwlckeln,  und  jedem
verborgen  llegenden  Talente  Gelegenheit  zu  geben,  sich  zu  dußern,  er  ist  daber  für  alle
Wiisen  beiderlei  Geschlechts  gleich.  Als  Gegenstände  des  Elementar=  Unterrichts  werden
blemit  festgeses.n:  Religion  und  Morol,  Verstandes=  und  Gedächtniß=  Uebungen,  Lesen
sowehl  richtiges  als  geschmackvolles,  Kalli=  und  Ortographie,  Kopf=  und  schriftliches  Rechnen,
  Formen=  und  Größenlehre,  Anfänge  des  Zeichnens,  Sprech=  und  Styläbungen,
Musik,  besonders  Singen.

s9.  6.  Moral  und  Religion  hat  der  Geistliche  des  Hauses  zu  lebren.  (Für  die
katbolischen  Walsen  wird  zum  Behuf  dieses  Unterrichts  einer  der  batkllschen  Stadtgeistlichen
  bestimmt  werden.)  Er  hu  die  Waisen  zu  dlesem  Behuf  in  3  Hauptklassen  zu  theilen,
  in  dle  ersten  Anfänger,  in  dle  eines  vollständigeren  Unterrichts  fähigeren  und  in  dle
Confiemanden.

Der  ersten  Klasse  wlrd  er  durch  Bekanntmachen  mit  den  Merkwürdigkelten  der  Ratur,
durch  zweckmäßig  ausgewäblte  Stücke  der  biblischen  Geschichte,  kurze  passende  Erzählungen
die  ersten  rellgids  meralischen  Gesinnungen  und  Gefühle  zu  wecken  —  die  zweite  Klasse
durch  vollständigere  blblische  Geschichte,  Hauptstze  der  Religion  in  einer  naturgemäßen
Stufenfolge  nebst  den  faßlichsten  Beweissprüchen,  durch  Schilderung  und  Erkläruna  der
vorzüglichsten  Pflichten,  ansch  aulich  gemacht  durch  Beisolele,  und  die  dritte  Klasse  durch
einen  sostematisch  vollständigen  Cursus  in  der  positiven  Religion  und  in  der  Pflichtenlebre
fär  die  Bestimmung  des  Menschen  auszubilden  suchen,  so  wie  er  auch  dem  letzten  Curfus
eine  kurze  Rellgions=  Geschichte  belfägen  wird.

#.  47.  Der  ersten  und  zweiten  Klasse  hat  der  Geistliche  wochentlich  jeder  zwel,  der
deltten  Klasse  aber  wochentlich  drei  Stunden  Religlons-Unterricht  zu  geben.  In  der  Weche
sind  außerdem  noch  zwei  Kinderlehren  von  ihm  zu  halten,  an  welschen  aber  nur  die  zweite
und  dritte  Klasse  Antbell  zu  nehmen  hat.  Fällt  ein  Feliertag  in  die  Woche,  so  ist  die
Wochenkinderlehre  jedesmal  auf  denselben  zu  verlegen,  und  eine  Erklärung  der  Veranlassung
elner  Feier  beizufägen.  Die  Confirmanden  bat  er  nach  der  allgemelnen  Vorschrift  zwei

inter  hindurch  zu  unterrichten,  so  wie  er  auch  die  Consirmatlon  der  Waisen  vorzunebmen
  hat.  Die  katbolischen  Gelstlichen  sind  demselben  Gesetz  in  Hinsicht  dieses  Unterrichts
für  die  Walsen  unterworfen,  und  kbnnen  die  kathollschen  Walsen,  wenn  ihre  Zabl  nicht
groß  ist,  in  den  gerbbulichen  Religions  Umterricht  des  kothollschen  Geistlichen  zwar  gehen,
jedoch  mit  der  auedrücklichen  Bestimmung,  daß  die  Entlassung  aus  dlesem  Unterricht  nicht
vor  dem  14.  Jahre  Statt  sindet,  und  ihre  Unterrichtestunde  mit  den  Schulstunden  im
Waisenhaus  nicht  collidlet.

f.  43.  Die  andern  H.  45.  angegebenen  tehrgegenstände  sund  ven  den  aufgestellten
Schullehrern  unter  beständiger  genauer  Aufsicht  und  Leltung  der  Walsenhaus-Vorsteher
vorutragen.  "k
        <pb n="280" />
        3/#

Die  allgemein  vorgeschriebenem  Fu#gelmn  far  die  Methodik  den  Schub=  Unterrichts  gelwen
  auch  hler.  Bel  den  Leseübungen  stud  jedoch,  außer  der  Bibel  stets  solche  Bücher  zu
mählen,  die  gemelnnützige  Kenmisse  enthalten;  auch  ist  jeder  Lesestoff  zu  benutzen,  um
den,  Verstand  und.  das  Herz  der  Künder  zu  bilden.  Die  Sprech-=  und  Styl=  Uebungen
koönnen  zum  Wlederholen  des  Vorgetragenen,  so  wle  eberals-  zum  Minbeilen  gemeinnügiger
  Kenninisse  zweckmäßlg  benutzt  werden.  Der  Mustk--Unterricht  soll  außer  dem  Singen.
auch  die  Anfänge  in  der  Instrumental.-Musiè,  dle  letzte  jedoch  außer  den  Schulstunden,
geben;  wobel  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  die,  welche  keine  Anlagen  dazu.  verrathen,  sogleich
  wleder-  davom  entfernt,  dle  Talentvollen  aber  geschlckteren  Lehrern  zum  weltern  Unterricht
  übergeben  werden.  S#ingübungen  sind  für  die  geübterem  wochentlich  einlgemal  unler
  Begleitung  von.  Instrumemten  zu.  veranfkalten..

UV.  49.  Zu.  gewbhnlichen'  Schulstunden  werden  täglich  fünf,  und  zwar  drei  Vormittags
  und  zwei  Nachmittags  festgesetzt.  Sommers  beginnen  sie  Morgens  7,  und  dauernbis.
  10,  Winters  von.  8—1:  Uhr;  Nachmittags  aber  das  ganze  Jahr  bindurch  von  z—4.
Uhr.  Fär  dle  theils  durch  lhren  späteren  Eintritt  in  das  Walsenhaus,  theils  durch  Mangel.
  an  Anlagen  in  den  nothwendligsten,  Kennenissen  Zurückgebliebenen  ist  täglich=  eine  besonvere.
  Lehrstunde  zum.  Ueben  in  den  versäumten,  Pensen  solange  zu  geben,  als  sle  derselben,
bedärfen.  Ebense  soll  für  den.  Privatfleiß  der  Kinder,  zum  Whberpoeen  des  Gelernten,
zum  Memeriren  des  Aufgegebenen,  zum  Selbstüben  in  gewlssen  Fertigkeiten  und  Kenntnissen
  wenigstens  den  älteren  Kindern  täglich  unter  Aufsicht  eine  Stunde  frei  gelassen  werden.
  Auch  für  die  auf  der  Krankenstube  befindliche,  nur  mit  einem  leichten  Uebel  behafteten:
  Maisen  sollen,  wo  es  der  Arzt  erlaubt,  besondere  Lehrstunden  ausgesetzt  merden,  damit
  sle  in  ihren  Kemminissen  nicht.  zu  welt  zurück  kommen:

f.  5%.  Zum  Behuf  des  zweckmäßigeren  Schulunterrlchts  sind  sémeliche  Waisen  eines
Hauses  beidurlei  Geschlechts  in  drei.  Hauptklassen  zu.  theilen,  weshalb  für  jedes  Wolsenhaus
drei  besondere  Lehrzimmer  eingerichtet  werden  sollen.  Dle  unterste  soll  die  6—9,  die  mittlere
  die  9—.  :,  und  dle  oberste  Klasse  die  ½—1/4jäbrigen  Kinder  in  der  Regel  in  ssch
kossen,,  doch  soöllen  Ausnahmsweise  die  vorzüglichern  Köpfe  auch  nach  dem  Maße  ihrer
grbßeren  Fortschritte  früher  in  elne  höhere  Klasse  versetzt,  so  wie  auch  Aeltere  durch  irgend
eine  Urfache  zuräckgebllebene  in  der  nlederen  Klasse  gelassen  werden.  Füäe#  jede  Klasse  wlrd
eln,  genau  den.  Grenzen  derselben  annassender  Lections-Plan,  so  wie  Vorschriften  zur  Ausscheidung
  des  für  diese  Klasse  von  den  vorgeschriebenen.  Lectionen  geeigneten  Matersale  zur
Norm  für  den  Lehrer  entworfen.  werden.  Bei  jeder  halbjährigen  bffentlichen.  Visttationwird
  von  den  Vistitatorem  von  elner  Klasse  in  die  andere  promooitt.

51.  In  den  Lectionsplan  der  obersten  Klasse  ist  unter  Verminderung  der  Schrelbund
  Lese.  Stunden:  mit  zweckmäßlger  Auswahl  das.  Gemeinnützigste  aus  der  Maturlehre
und  Maturgeschichte,  vaterländischen  Geographle,  Technologle  aufz'nehmen,  und  vorzägliche
Biographie#n#:  von  Zeit  zu  Zeit  unter  Darstellung  ibrer  practischen  Tendenz.  vorzulesen,  so
wie  Bekers  Noth=  und  Hälfsbüchlein,  Fausts.  Gesundhelts  Katechlemus  und  Steinbeks
aufrichtiger  Kalendermann  Gelegenheit  zu  nützlichen  Belehrungen,  Berichilgung  der  Begriffe
und  Entfernung,  von.  Porurthellen,  darbleten  wird.  In  dem  keudwigsburger  Walsenhaus#-
        <pb n="281" />
        278

Ist  bei  der  ihm  gegebenen  besonderen  Bestimmung  in  den  Unterrichtsplan  der  öbersten  Klasse
Mathemank,  Geometrie,  Plonzeichnen  aufzunehmen.  Die  zweckmäßigen  Lehr=  und  Schulbücher
  werden  für  beide  Waisenhäuser  vorgeschrleben.

#.  53.  Für  diejenigen  Walsen,  welche  besondere  Talente  zu  hbberen  Berufsarten
Kußern,  muß  bel  Zeiten  durch  einen  erwekterten,  die  Ausblldung  ihrer  Talente  fördernden
Unterricht  gesorgt  werden.  Da  die  Lehranstalten  in  den  Walsenhäusern  dlesem  Bedürfniß
nicht  Genäge  lelsten  könne,  so  sind  alle  dffemtliche  Lehr=  und  Bildungs-Anstalten  der
Residenzen  zur  unentgeldlichen  Blldung  der  talentoolleren  Waisen  sür  ihre  künftige  Bestimmung
  beizuzichen,  so  wie  allen  künftig  auf  Kosten  des  Staats  angustellenden  Künstlern,
  Musikern,  Baumeistern  zur  Verbindlichkeit  gemacht  werden  foll,  die  für  ihren  Unterricht
  sich  eignende  Waisen  in  lhre  bffentliche  Lehrstunden  unentgeldlich  aufzunehmen,  bei
ihren  Arbelten  wle  in  ihren  Werkstätten  zuzulassen,  wogegen  In  den  Fällen,  daß  ihr  besonderer
  Unterricht  für  einfelne  Waisen  erfordert  würde,  ihnen  eine  billige  Remuneration
ertheilt  werden  soll.  Ebenso  haben  die  in  den  Residenzen  befindlichen  priollegirren  Dochter-Institute
  gegen  eine  billige  jährliche  Verg##tung  dle  Waisenmädchen,  deren  Talente  eine
sehies  Blldung  ansprechen,  an  ihren  Lehr=  und  Unterrichts.  Stunden  Anthell  nehmen
zu  lassen.

7.  53.  Alle  Monate  prüfen  dle  Worgesetzte  sämiliche  Walsen  auf  das  genaueste  n
ihren  Kemninsssen  und  Fertigkelten,  und  verfertigen  nach  den  Resultaten  dleser  Präsung  sich
eine  Tabelle  ihrer  Kenntnisse.  Eben  so  haben  sie  mit  den  Lehrern  der  Waisen  außer  dem
Hause,  mit  den  Geistlichen  auf  dem  Lande,  wo  Waisen  cuf  Kosten  des  Hauses  verpflegt
werden,  sich  in  beständige  Relation  zu  setzen,  und  ihre  Zeugolsse  für  die  Waisen  in  ihre
Tabelle  aufzunehmen.  Am  Ende  jedes  Semesters  ist  eine  bffemliche  Prüfung  in  jedem
Waisenhaus,  von  einer  eigenen  Commission,  deren  Mltglieder  vom  Ministerium  des  Innern
bestimmt  werden,  vorzunehmen,  bei  welcher  auch  die  außerordentlichen  Lebrer  einzelner
Waisen  zu  erscheinen,  ihre  Zöglinge  vor  den  aufgestellten  Vlsitatoren  zu  examiniren  und
Proben  ihrer  Arbeiten  und  Fortschritte  verzulegen  haben.

F.  54.  Zur  Selbstbildung  und  nützlichen  Beschäftigung  der  Waisen  an  Sonn=  und
Felerragen  soll  eine  sorgfältig  gewählte  Büchersammlung  aus  einem  biezu  besonders  auszusetzenden
  Fond,  den  die  Freigebigkeit  einzelner  Prlvaten  vielleicht  vermehrt,  nach  und  nach
veranstaltet  werden,  wozu  noch  eine  besondere  Vorschrift  ertheilt  werden  wird.  Der  Geistliche
  pat  an  Sonn=  und  Felertagen  die  für  jede  Klasse  der  Kinder  geeigneten  Bücher  zum
been  zu  geben.  Dieses  Lesen  geschiebt  unter  Aufsicht  eines  kehrers  oder  Schulgehälfen,
der  die  n##chigen  Erklärungen  giebt;  der  Geistliche  hat  selbst  von  Zeit  zu  Zeit  die  Lesestunden
  zu  besuchen,  und  sich  über  das  Gelesene  mit  den  Kindern  zu  besprechen.  Die  anzuschaffenden
  Bücher  sellen  in  vorzüglichen  Erbauungs-Büchern  für  die  Jugend,  In  Blographien,,
  Reisebeschrelbungen,  Schilderungen  merkwürdiger  Zeitereignisse,  naturgeschlchlichen
  Schriften,  für  das  Miliktair  =  Waisenhaus  in  Beschrribungen  von  Feldiügen,  Geschichte
  merkwürdiger  Krlege;  für  die  Mädchen  außer  zweckmäßigen  weiblichen  Biographlen,
in  Anleltungen  zur  geschickten  Führung  der  Haushaliung,  zweckmäßiger  Krankenfstege,  krowomischen
  Kenntnissen  bestehen.
        <pb n="282" />
        180
J.  55.  Die  blsher  mit  dem  Stuttgarter  Wassenhause  in  Verbladung  gestandene  Anstalt
a#nes  Schullehrer  Seminars  ist  für  die  Zukunft  von  dem  Walsenbause  ganz  getrennt.

F.  56.  Doa  seit  elniger  Zeit  bfter  Eltern  aus  der  Stadt  um  Aufnabme  ihrer  Kinder
n  die  Waisenhaus-Schule  gebeten  haben,  so  foll  zumal  in  Siuttgark,  so  lange  noch  keine
geräumlgere  Stadt  -Schulen  eingerichtet  sind,  die  Erlaubniß  dazu  nicht  erschwert  werden,
jedoch  sind  die  von  der  Stadt  aufzunehmende  Kinder  jährlich  auf  die  Anzabl  zu  beschränken,
  welche  die  Menge  der  Waisen,  und  der  Raum,  so  wie  die  Zahl  der  Schulgehülfen,
gestattet.  Die  Kinder  aus  der  Stadt,  welche  die  Waisen-Schule  besuchen,  haben  übrigens
  sich  denselben  Bedingungen  des  Unterrichts,  der  Klassen,  Einthellung  zu  unterwerfen,
und  jedes  Kind  hat  jährlich  dasselbe  Schulgeld  zu  bezahlen,  das  neuerlich  in  den  Stadtschulen
  Stuttgarrs  entrichtet  wird.  Diefes  Schulgeld  foll  benutzt  werden,  um  eine  Schulkasse
für  das  Walsenhaus  zu  bilden,  aus  welcher  den  sleißlgsten  und  gestetetsten  Waisen  Hr#-mien
  erthellt  werden  sollen.
        <pb n="283" />
        Nro.  50.  1811.  a282
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  5.  Okttober.

 

Königl.  Verordwmung,  den  Eingangs-Joll  vom  roben  Holzschwimmen  ber.

Da  Se.  Königl.  Mojest.  vermög  allerhöchster  Resolutlon  vom  33.  Sept,  den  Ein-Kongszoll
  von  roben  Holzschwämmem  auf  acht  Krenzer  per  Centner,  und  von  den
bolboerarbeiteten  auf  sechs  zehen  Kreuser  per  Cermer  festgesetzt  haben;  so  wied  solches
  zur  allgemelnen.  Nachachtung  blemie  bekannt  gemacht.  Sturtg-  den  z7.  Sept.  1311.

Kbnigl.  Depart.  der  Finanzen,  Sectlon  der  Stenern.

 

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  verm#g  allerbhchsten  Reseripts  vom  35.  Sept.  die  Kammerjunker
  und  Majors  beim  Cavall.  Regsm.  Nr.  2:.  Leib-Chevaurlegers,  v.  Bismork
und  v.  Seboch  zu  Kammerberrn,  und

vermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  3-  Okt.  den  zum  Serond  bi#rutenant  bel  dem  Covall.
  Reglment  Nr.  2.  belb-Chevaurlegers  befbrderten  sehherlgen  Leibpagen,  Grafen  v.  Jennison
  zum  Kdalgk.  Kammerjunker  allergnädigst  ernannt.

Se.  Kbnigl.  Mozj.  haben  unterm  :8.  Sept.  allergn  #blgst  geruhet,

den  Second  bleutenant  v.  Känsberg  vom  Covall.  Reglm.  Nr.  3.  Lelb  Cheo.  Legers
zum  Premier  bleutenant,  «

tenCadetv.8ahldetrvonderGatdeduCom,

denCcdctv.SplttlekvomCaocll.Reglm.Nr.s.celb-Cbeoanxlegeks,beeng-ServrdEieutenantsbelleptekaeglmenk,


deuCadekv.Rleg-cdiesesReqimemssumSekondElemenqntbeimleLRegtk
ment  Nr.  4.  Jäger  Kdnig,  und  6

3
        <pb n="284" />
        a2

den  in  Königk.  Sächstschen  Dliensten  gestandenen  Lleutenant  Carl  Haubeldt  v.  Ein-Tledel
  zum  Second-Lieutenant  beim  Cavallerle-Regiment  Nr.  2.  Leib-Chevauxlegers  zu
besbrdern.  6  *sm  -

Se.cdusigl-Mai.«hsbendurch-»einDeine-vomZo.Sept.dcn·JnkisCas-Ididaten
FransBlawvonEhlngemzumAudlkokfürdadCaquReglmentNk.5.DI-agonck
Kronprinz  zu  ernennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermdg  allerhchsten  Reseripts  vom  :7.  Sept.  den  zum
Asse  ssor  bei  dem  rosineial-Justli-Collegie  in.  Ludwigshurg  ernannten  Ad#oraten  Stein,
erd,  von  Comburg,  auf  sein  alleramerthänigstes  Ansüchen  von  dleser  Stelle  zu  dlspenfiren.,
  und  selche  dem  Advocaten  O.  Carl  August  Georgit  zu  übertragen,  und

verm'og  allerhdchster  Resolution  vom  :8.  Sept.  den  bleberigen  Universtäls,  Syndikus
Geß  in  Tübingen  zum  Cameraloerwalter  für  den  Unloersi#éte  Fonds;  auch

vermdg  allerbochsten  Reseripts  vom  3.  Okt.  den  bisherigen  Ober-Regierungs-Registrator
  Renz  zum  ordentlichen  Secretalr  bei  der  Sectlon  der  innern  Administration,  und  den
Oberhof.  MarschallenamtsRegistrator  Walser  zunn'  Registrator  bei  besagter  Section  der
Innern  Administration  zu  ernennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  baben  vermka  ollerhbchster  Reselution  vom  :7.  Sept.  die  erlegüdn
  evangel.  H##el  Sershelm,  Di#cese  Vaihingen,  dem  Pfarrer  M.  Raser  zu  Mehrstetten,
  und

die  erledigte  euangelische  Hfarrel  Helzgerlingen,  Didcese  Bbblingen,  dem  Diaconus
Schmid  in  Freudenstadt  zu  übertragen,  ferner  ·

soefmdgallekbdchstekResotutionvom2.Okt.dcmzurevangelischenStadtpfakkeistny,
DIdeesdBibekach,tiominittenbishätigen"«zt»ve·ltcnPkpdigckdasellsst,Jäger,.sowie

dem  zur  vakanten  katholkschen  Pfarrei  Schwbrzkirch,  Oberam's  Ehingen,  nominirten
Bet  Hummel  zu  Oberdischingen,  die  allerhbchste  Conßfrmatien  zu  ertheilen  allergnädigst
geruht.

Bermzg  allerhdchster  Resolution  vom  2.  Okt.  baben  Se.  Könial.  Maj.  die  erledigte
  Fbrsters  Stelle  zu  Welzheim  dem  Hofjäger  Keppler  mit  dem  Charak#er  als  Oberfoͤrster
  zu  uͤbertragen,  und  ·  «

pekmsgallerbhchstenResctipwoomnOstpMFbkstktBinsetqvonEMtfvgemTU-StugekObekfoksts,zumFscstervonJngersheim,s9nddem.Thlekga-tea,Ludwige-DRI-

  mit  dem  Chbarakter  als  Oberidrster  zu  ernennen;  hierauf

verm#g  allerhöchsten  Reseripts  vom  5.  Okt.  dem  für  die  Welzheimer  Huth  ernannten
Oberfbrster  Keppler  die  Gerlinger,  Huth,  Leonberger  Oberforsts,  und  dagegen  dem  Oberfbrster
  Faber  von  der  Gerlinger  Huih,  die  Welzbeimer  Kuth  zu  übertragen,  und  den
F#rster  Binder  von  der  Ingersheimer  Huth  und  dem  Thiergarten  lum.  Hofjäger  zu  erneunen
  allergnddig  tt  geruht.  *  «'·"·’  ;

»Vecmbgaller.hdchstenResctlptsoomi.Okt-haben«Sc.Kbhl·glxMaj.  allergnaͤdigst
geruht,  Allerbbchst  dero  bisherlgen  Gesandten  am  Großherzogl.  Badenschen  Hofe,  Generalmajor
  v.  Wimpfen  auf  dessen  allerunterthänigstes  Ansuchen  die  gnädioste  Emlastung  von
seinem  Gesandtschafts-Posten  und  sämtlichen  Chargen  zu  erihellen.
        <pb n="285" />
        283

Se.  K  Fogt.  Rs,  haben  vetmsog  allerhöch  ser-  Resoliutlon  vom  -v.  vor.  Mon.  fölgende
  neue  Zoglinge  in  die  zur  Bildung  der  evangeltschen  Gelstlichen  bestlmmten  Seminarien
  aufzunehmen  geruht:  "-I.)

  In  das  theologische  Seminarium  zu  Tübingen:
Frledrich  Rlecke,  von  Stiuttgart.  «
-.  -  I.I.)-Jq«dasSeminaklumsjuMsstilbnnsux
GottkkebWilhelmWisshstTMaulbkonw
Johann  Christoph  Stettner,  von  Ulm.
III.)  In  das  Seminarium  zu  Schoͤnthal;.
Simon  Stuͤber,  pon  Ulm.
Matthias  Kuͤchel,  von  Balzheim.
Ferdinand  Friedrich  Ludwig  Ernst  Bosch,  von  Goilenklechen.
Theodor  Gottlieb  Suͤl  zer,  von  Unterregenbach.
Carl  Friedrich  Cleß,  von  Reutlingen.
Wilbelm  Frledrich  Ltudwig  Bäumlein,  von  Langenburg.
Carl  Ludwig  Rüdiger,  von  Tübingen.  «
Friedrich  Wilhelm  Geß,  von  Tuͤbingen.
Jonathan  Gottlieb  Speldel,  von  Kleln-Aspach.
Christion  Wilhelm  Osiander,  von  Bietighelm.
Carl  Christian  Rupp,  von  Suflffeld.
Jakob  Noa  Memminger,  von  Reutlingen.
kudwig  Friedrich  Heugelin,  von  Sulzfeld.
Christian  Gottlob  Denk,  von  Meckarhausen.
Johann  Joakob  Hecker,  von  Dagersbeim.
Andreas  Gottlieb  Megnin,  von  Notbfelden.
Conradin  Abel,  von  Tübingen.
Cbristian  Gottlleb  Husuadel,  von  Kirchheim  untcer  Teck.  "
Johann  Georg  Flelschhauer,  von  Reutlingen.
Johann  Georg  Beutenmüller,  von  Grhningen.
Sophonlus  Franz  Bobubbfer,  von  Hall.
Wilbelm  Christian  Gunser,  von  Rosenfeld.
Eberhard  Frledrich  Ellwert,  von  Reutlingen.
Georg  Mlchael  Fischer,  von  Ulm.
Georg  Wilhelm  Thym,  von  Oberftschach.

 

Maulbronn.  Se  Kbnigl.  Maj.  haben  verm#g  ellerh#chster  Resolutlon  vom  13.
d.  M.  die  Gemeinde  Freudensteln,  biestgen  Oberamts,  zu  Herstellung  ihres  durch  einen
Blitz  beschädigten  Kirchenthurms  und  der  Klrchen-Orgel  mis  einem  Geschenk  von  olerzig
        <pb n="286" />
        L

Gulden  buldreichest  zu  begnadlgen  geruht;  welche  allerbbchsta  Wohlthat  mit;  Empsindungen.
  des  ehrfurchtovollsten  Dankes,  und  unter  den  inuigsten  Segenswäͤnschen  aus  der  hlestgen
  Cameralamts:  Kasse  empfangen  wurde.  Den  26.  Sept.  i184

«  thlgl.Czsm-kqlamt.

Eßlingen.  Der  Zimmermann  Jehannes  Bonz,  so  wie  die  belden  Soldaten:  Jakob
ger  und  Wilhelm  Grammlich,  ingleschen  der  ledige  Johann  Georg  Knoll  und  der  ledige
ontsried  Bonz,  sämtlich  von  Denkendorf,  haben  sich  bei  ##schung  eines  vor  kurzem  in
dem  Nebenhause  des  Johann  Georg  Krimm  in  Denkendorf  entstandenen  Beondse  veorzjäg.
lich  ausgezeichnet,  daher  in  Gemößbeit  allerbchsten  Befehls  der  Sertion  der  innern  Administration
  dem  Jobannes  Bonz  elne  Gratisication  aus  der  Gemeinds  Kasse  mit  3  großen
Thale###  ausgesetzt,  und  verordn#e#t  worden,  alle  5  hffenelich  zu  beloben.  Den  27.  Sept.
1841.  Koͤnigl.  Oberamt.
        <pb n="287" />
        Nro.  51.  1  B  .  a#s
Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  12½.  Oktober.

—

 

-

Königl.  Verordnung,  die  Prrise  des  geschmiedeten  Eisens,  und  das  bisber  dcstandene
Chalanden-Instirut  betr.

Se.  Künkok.  Maj.  haben  vermkg  allerhöchsten  Reseripts  vom  5.  Oke  die  Preise
deß  geschmiedeten  Eisens  auf  sämtlichen  Kbnigl.  Werkern  ju  Kbnlgelronn,  Unterkochen,
Abesgmänd,  Ctristeph#tbal  und  Ludwigsthal,  folgendesmaßen  zu  reguliren  geruht:

«  derCenimrgeobEisenaufnss.öokks
dekCentncrklelnElsenaufIZiLöost
derCentnerZainsElsenanf...si..30kr.

AuchhabenAllechdchstdiesclbeudasbisherbcsioadeneChajanbenZJtiflltmIndes-Maßeruf--gehoben,daßzwakdenbereitsaufgenommenenChalanvendasdurchEntrichtungderAufk

nahms.  Tare  erworbene  Handelsrecht,  insofern  sie  das  Eisen  von  den  Khnigl.  Werkern  nach
den  neu  regulirten  Prelsen  empfangen,  so  wie  die  bieher  genossene  Personal-Freihelt  belaslen,
  dagegen  aber  von  nun  an  kein  Chaland  mehr  angenommen  werden,  und  es  jedem
Kaufmann,  Krämer,  Feuerarbelter  tc.  frei  Rehen  soll,  feeln  benbihlgtes  Eisen  aus  e  ster
Hand  von  den  Künigl.  Werkern  zu  beziehen.

Post-  Defrdubationen  betr.

Da  es  noch  öfter  geschleht,  daß  einzelne  Brief=  Geld=  und  andere  Moquvete,  auch  Wagren
  von  Kaufleuten  u.  s.  w.  in  Coffres  oder  Kisten  zusammengepackt,  und  donn  durch  das
schwere  Göter-Fuhrwesen  versendet  werden,  eine  solche  Handlung  aber  den  bestehenden  Verordnungen,
  insbesondere  dem  allerhbchsten  General-Reseript  d.  d.  r7.  Juni  1806),  Staatsund
  Reg.  Blatt  Nr.  43,  gerade  entgegen  ist,  und  offenbar  in  der  Abslcht  das  Gesetz  zu
umgeben  geschlehtz  so  sieht  man  sich  veranlaßht,  biemit  öffentlich  bekonnt  zu  machen,  daß
dlejenigen  Personen,  welche  mehrere  an  verschledene  Individuen  geherige  Brlef-,  Geldoder
  andere  Daquete  in  Klsten  und  Coffres  zusammenpacken,  um  das  für  die  Versendungen
durch  die  Post  bestimmte  Gewicht  zu  überstelgen,  und  derglelchen  Kisten  und  Cofftes  sedann
durch  Frachtfubren  versenden,  in.  dle  begalstrafen  des  2vofachen  Post.  Per#o  Grsatzes  veri#lt
und  die  in  misten  zusammen  verpackten  Csfecten  u.  s.  w.  werden  cenft  ir;  werden.  Ebenso
werden  dle  Fcachfuhrleutg,  welche  derglelchen.  Umerschleise  selbst  begehen,  Theil  daran  neh-
        <pb n="288" />
        206
men.,  oder  Kenntnlff  davon  haben,  durch  Confiscatfon  der  Pferde,  des  Schiffs  und  Geschiros,

  durch  welche  eine  solche  Kiste,  Faß  n.  f.  w.  transportirt  wurde,  bestraft  werden.
Statgart,  den  :5.  Sept.  16811.  Kdnigl.  Reichs-Geneval.  Ober-Post-Direction.

Die  auf  der  Adresse  von.  Postwagen-Efferten  erforderliche  Decaration  ihres  Inhalts  und
«  Wertbs  betr.  ·

.  .-DemanflchoeranlaßtgefundenbaysämtlichenKönigl.Postömm-ndieBeobachtcmg

des-schoncöngstbestebenvenundumetmigAkasAoH(S-aqts-undRegicr-Blattoon
nos.Nk.s7)·erneuettenVerordnungwiederholternstllchelnzuschätsfemnachwelcherlelne
Postwagen-EffectenobneDeklatatiottdefanaltsundWerthsderselbenzukPoiLSpedii
tion  angenommen  werden  dürfen;  so  wird  solches  hiemit  zu  jedermanns  Wissenschaft  gebracht,
  und  jeder  Aufgeber  von  Postwagen-Effecten,  es  seyen  nun  Gelder,  Waaren,  Drucksachen,
  Rechnungen,  Akten.  u.  s.  m.  aufgefordert,  den  Inhalt  und  Werth  der  aufzugebenden
  Postwagen-Effecten  auf  den  Adressen  dentlich  zu  decloriren;  im  Unterlassungsfall  aber
haben  sich  die  Aufgeber  selbst  zuzuschreiben,  wenn  die  Annahme  der  Paquete  in  so  langevon
  dem  Aufgabs-Postamt  verwelgert  wird,  bis  der  Inhalt  und  Werth  der  Aufgabe  auf
der  Adresse  bemerkt  ist.  «

Bei  Aufgabe  von  Paqueten  mit  Akten,  Rechnungen  und  sonstlgen  Papleren  und  Effecten
  u.  f.  w.  welche  entweder  gar  keinen  Werth  haben,  oder  bei  welchen  der  Werth  nicht
zu  bestimmen  ist,  bleibt  es  dem  Ausgeber  überlassen,  zu  der  Derlaration  des  Inhalts  entweder
  „ohne  Werth“  oder  t16  bestimmenden  Werth“  beizusetzen.  v

ZürpinonachJuhaltundektbgchdrlgdeklatlttePostwagen-Aufgabewithwannste,
  während  dem  sie  durch  die  Posten  an  ihre  Adresse  transporilrt  wird,  verloren  geht,
nach  ·  dem  augegebenen  Werth  sogleich  Ersatz  geleistet;  hingegen  bei  Aufgaben,  deren  Wersh
nicht  bestimmt  hat  derlarirt  werden  koͤnnen,  hat  der  Aufgeber,  wenn  sie  wöhrend  dem  Post-Transport
  verloren  gehen,  vordersamst  rechtlich  nachfuwelsen,  welcher  Nachtbell  ihm  durch.
den  Berlust  derselben  zugegangen  sey,  ehe  von  einem  Schaden-Ersatz  deshalb  die  Rede
seyn  kann.  Siutgart,  den  9.  Okt.  1817.  "«·  «  «

Russl.Reichs-GeneralOber-Pest-Direcclon.

SwifiEikasntnisssdeiIII-dgl-Crintindl-«Tiibunald..
Ad  Mand.  Saer.  Reg.  Maj.

Umterm  1.  Sept.  ist  Me  bel  dem  Oberamt  Watblingen  verhaftete  Anne  Marse  Kim
Unger,  von  Großheppach,  wegen  wlederholten  Dlebstahls,  neben  Ersag  aller,  Kosten,  mie
zweljöhriger  Zuchthausstrafe  belegt  worden.  «  »..·»  «

Ams..S,cpt..mn-dederbel-dem«OberamtFreudrnstadfherbaftefeManbällsHalst,
von  Bapersbronn,  wegen  wiederholten  Pferde-Diehstohls,  zu  olerthalbjéhriger  Festungsarbeit,
  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens  verurthellt.  »F  ,  ,««

’Uti(erm-·;.Sept.flnddiebelsbenrcbeiamtmtifwegönKlnverwötdsM;Umetsu-chung
gezogene  Marsa  Barbara#  Ezel,  und  Anne  Schufele  von  de',  nach  dem  gegen  sie  erbobe
nen  Grad  der  Verschuldung,  Erstere  neben  Ersatz  ihrer  Arrest=  Azungs=  und  Defenslonsso
  wle.  Tbeile  der  Umersuchungs-Kosten  mit  slebenjähriger,  und  dle  Letztere  neben  Erstat-
        <pb n="289" />
        *57
tung  ihrer  Aerest=  umd  jrel  der  Untersuchungs-Kosten  mit  drei  und  elnbalbjöbriger  Zucht.
asssteefe  belegt  worden.

Den  3.  Sept.  wurde  in  der  Untersuchungs-Sache  gegen  die  wegen  Betrugs  durch
Geisterbeschwbrung  bei  dem  Oberamt  Urach  in  Verhaft  gekommeneh  Jakob  Schnetder  und
Conserten  verordnet,  daß

1)  Jakob  Schneider,  von  Ludwigsburg,  und

:)  Jarques  Louis  Bertokin,  von  Minache,  neben  halbständiger  bffentlicher  Ausstellung
mit  angebeftetem  Zeitel  als  Betruͤger,  jeder  zu  fuͤnfjaͤbriger  Zuchthausstrafe  verurihellt.
und  nach  deren  Erstebhunn  in  einem  Zwangs-  Arbeiltsbaus  verwahrt,

3)  Marie  Agnes  Schdllhammer,  von  Urach,  In  Räcksicht  ihres  Alters,  mit  achtmonatlicher
  Zuchthausstcafe  belegt,  und  nach  deren  Ablauf  in  ein  Arbeltsha#  für  den  Rest
ibrer  Tage  gebracht,

4)  Jobann  Geerg  Mukenfuh,  von  Urach,  zu  anderthälbjähriger  Festungsstrafe,

n  *  dessen  Shefrau,  Veromtka,  geborne  Schbllpammer,  ju  zweljähriger  Zuchchaur.
rafe,  und

6)  Romanus  Heppler,  von  Urach,  zu  neunmonatlicher  Festungsstrafe  coademnirt
werden  solle.

Am  7#5.  Seft.  ist  der  bel  dem  Oberamt  Blberach  wegen  ehebrecherischen  Contubinois
und  Diebstahls  in  Unterfuchung  gekommene  Macihaͤus  Widmann,  von  Eggingen,  mit  Einjaͤhriger
  Zuchthausstrafe  neben  Erstattung  seiner  Arrest-  und  der  Hälfte  der  Umersuchungs-=Kosten
  belegt,  und  verordnet  worden,  daß  er  nach  der  Strafe  unter  sirenge  poli  ciliche
Aufslcht  gesetzt,  und  bel  dem  ersten  Räckfall  ia  das  Vagiren  in  ein  Zwangs  Arbeitehaus
gebracht  werden  folle.

Umerm  ##.  Sept.  ist  der  bel  dem  Stadt-Oberamt  Stutigart  in  Verhaft  und  -Untersachung
  gekommene  Friedrich  Heyinger,  vomn  Bayereck,  wegen  Unterschlagung  eines  Khulglichen
  sllbernen  Tellers  zu  dreljähriger  Festungsarbeit,  auch  zum  Kosten-  und  Schadeng-Ersatz
  andemniet  worden.

1.  Sept.  Ist  der  bel  dem  Oberamt  Walblingen  In  Verhaft  und  Untersuchung
gerommens  Johann  Phllipp  Häusermann,  wegen  attentirter  Nothzucht  und  Fälschung,  neben
  Ersatz  der  Kosten  mit  fünfjäbriger  Zuchthausstrofe  belegt  worden.

Den  24.  Sept.  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Rledlingen  verhaftete  Fronz  Joseph  Steiner,
  ven  Fr  alingen,  wegen  wiederholten  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kosten  zu  Einjähriger
  Festungsarbeit  verurtbeilt.

Unterm  712.  Sept.  ist  der  bel  dem  Oberamt  Calw  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekommene
  Cbristian  Furihmäller,  von  Stammhbeim,  wegen  wlederhelten  Diebstehls  und  Fälschung
  mit  Einschluß,  des  nech  nlcht  erstandenen  Rests  der  ersten  Strafe,  neben  Ersatz  des
Kosten  und  Schadens,  zu  elner  zweijährigen  Zuchihauestrase  condemnirt  warden.

.—

Se.  Kdnigl.  Maj.  haben  durch  eln  unterm  3.  Okt.  erlossenes  allerh#chstes  Reserip#
den  Kbnigl.  Kammerbe##,  Chevaller  dHarmensen  zu  Allerhdchstdero  auherordentlichem
        <pb n="290" />
        a

Gesandten  und  bevollmaͤchngten·  Minister  am  Großherzogl.  Badenschen  Hofe  zu  ernennen,
und  zuglelch  demselben  den  Rang  als  Geheimer.  Ralh  in  der  dritten  Klaste  zu  ertheilen  allergnwdinst
  geruht.
Se.  Khnlgl.  Maj.  haben  allergnédigst  gerubt,
vermdg  allerhdchster  Reseripte  vom.  5.  Okt.  dem  Grasen  Frledrich,  v.  Mandelslohzum
  Khnigl.  Leidpage  zu  ernennen;  ,
sen-.Lisminal:Tthunaln-b-Wächter  kam  Grads-luste-in-Hbch11lbretquthtadt
Ewige-»zum-.OhektegimmgswchundsMtglievdesiObestønflstorlunit,
ven-blshetlgenStadvcbemmtmmashoffimscuusmesrektordes.·Provtnelai-Jufli"z-Ellkglumslmtsllsznd

"denlerettorvicses-Efollesik·,,KtthttpzumsCtlmkuoksTribaualkatfltkEsillagmzuek-’MH


Se.KbnlglxMäijsbemdmchfelviDen-etvom«3..Okt.-dmSekonvikleuteuanto..
iWIvlfskeloomCaoalluieNrgimentNr.i..Leib-Cbes-LegerszumCanchsImspNr.5.
Dmgonekszoantlnzallekgnövlgstieknannr..

So..Kduiql.M-"aj.haben-vermis-alldtbdchsseusMskslptsoows.ckt..dersektioir
FerthomDvmainenseinedritteAbtbcllnngjuzugebetkgen-Oh

«  InmCdedeeserAbchellongsist«-summtsetgeheimeObijnanstthHatt-nann,untetBeibchaltsmgseliIerStellesMädc-




su.kifeürendeu-Råtbeu:s

gehelmer  Hof-  und  Finanzrath  Rath,

Hof=  und  Finanzrath  Seyffer,

Hof=  und  Finonzratb,  Graf  v.  Normann-Ehrenfels,  undder

  vormallge  Hof.  Kammerrath  Mosthaf,  von.  Mergenthelm,  welcher  zum  Hof=  und
Finanzrath  erm  runt  ist.

Jum  ersten  Secretalr,  der  bleherige  Accie-Rechnungs-Buchhalter  Roth.

Sedann  sind  zu  dieser  drirtem  Abtheilung  versetzr:.

die  bloher  bei  der  Sertlon  der  Commun  Administratlen.  angestellten.  Rechnungs  Rä#he

Rotbe  und  Stäud  lin  und  Buchhalter  Ludwig.]  «
Sep.Kd.nigI..Mc-i..habemallecgnödigikgeruhh

oermdgallekhschsteniRestklptisvomH.Ott.UeAmteisunssAtmsschkelbekelMdkmühl
dem  Landvogtel-  Actuar  Speidel  in  Gbppingen,  «
K  die-Antrei!uanMuschkelbuedCreqllngeassemqemseuenAmmonakGreIs,oo-I

uͤnzeldau,

die  Amtel  und  Amtsschrelbereil  Schmidelfeld  dem  Oberamis:  Aetuar  Traub  in  Aalen,

die  Amtei  Ebingen  dem  Landvogtel-Armar  Hallwachs  in  Calw,  und

die  auf  erfolgte  Resignarlom  des  Amtmanns  und  Amtsschreibers  Lebetgern  erledigte
Amtei  und  Amteschreiberel  Schussenriem  vem  vormalig.  Baierischen.  kandgerschts-Assessor
Danas!  zu  übertragem.

BVermg  allerhochsten.  Reseriptsl  vom  5.  Okt.  haben  Se.  Könlgl.  Moj.  vormallge
Konial.  Baierische  Diener  nachfalgend  sie  stellen  allergnaͤdigst  geruhti

nem

 

’
        <pb n="291" />
        ab

Bel  der  Section  der  Kron-Domalnen:

Den  Rechnungs-Commlssair  König  vom  Rezat-Kreise  und  den  Expebitor  Clemmer
vem  Ober-Donau-Kreise,  als  erpedirende  Serretal#rs;

den  Archivar  Landes  vom  Ober-Donau-Kreise  und  den  Reglstrator  Oehme  vom
Rezat-Krelse  als  Registratoren;  "

dieanzellistenBeckisanacobkoohOber-Doma-KkelseacsKanzellistemdein
denNechnungs-ReolsokKöpp·-lundRechnungv-CommlssalrStrebetoomNezatheise
als  Renovations-Reolforen.

Bei  der  Sectlon  der  Staats-Rechnungen:
Dile  Rechnungs-Commissairs  Jokob  Rau  vom  Iller-Kreise,  Johann  Vetker  vom
Ober-Donau-Kreise,  und  Christian  Fischer  vom  Rezat-Kreise  als  Rechnungs=  Rätbe;

die  Rechnungs-Assistenten  Fbster  und  Majer  vom  Rezat-Krelse,  und  den  Kammer-Rechnungs
  Reoisor  Keil  zu  Ansbach  als  Buchhalter;

den  Rechnungs-Commissair  Bolz  vom  Rejat-Kreise  als  Registrator  und  Dlarlsten.

Bei  der  Section  der  Staats-Kassen:
Den  Kassen-Official  Holl  vom  Ober-Donau-Kreise  als  Konzelllsten;
den  Rechnungs-Assistenten  Bohmhard  vom  Rezat-Kreise  als  Buchhalter  bei  der
General-Staats-Kasse.  .

Schonung-thuesvormalstnigLBasetkscheFing-sprächeBalpsufvomObm
Donau  Kreise,  und  Bartensteilner  vom  Iller-Kreise  dem  Konigl.  Finanz-Departem.,  und

die  Kreisréthe  vom  Rezat-Kreise,  Lüdeke  und  Büttner,  der  Sectlon  der  innern
Administration  und  des  Lehen-Wesens  einstwellen  zugethellt.

.  Bel.dserS-"etiouderinntruAsmktntstkaiioa

lstdekSecretatkkndwlgMüllekoomJllereisesclissxpediuaderSmetalyIns

der  Kanzellist  Franz  Zeller  vom  Ober-Donau  Kreise  als  Kanzellist.
Bei  der  Section  des  Commun-Administrattons-Wesens
ist  der  Finanz-Serretair  Köhler  vom  Rezat-Kreise  als  Seeretalr  angestellt  worden.
Der  Sertion  des  Straßen-Bavwesens  find  der  Straßen-Bau-Direktor
Schlumberger  vom  Iller-Kreise,  der  Planzeichner  Meehlen  vom  Ober-Donau-Kreise,
und  der  beim  Straßenbau  im  Iller-Krelse  angestellt  gewesene  Ingenleur  Pfeiffel  als
Weg-Inspector  zugetheilt,  6  s

der  Actuar  Weldenbofer  vom  Iller-Kreise  ist  zum  Kanzellisten  ernannt,  und

der  Kanzellist  Seller  vom  Iller-Kreise  auf  den  Schreibiisch  des  Ober-Justlz-Kollegl
versetzt  worden.

Die  Kanzellisten-Stelle  beim  Ministerlum  der  gelstlichen  Angelegenhelten  ist  dem  Ober-Finanz-Kammer-Kanzellisten
  Waͤchter  uͤbertragen,  und  dessen  Stells  dem  Kanzellisten  Foͤttinger
  vom  Rezat-Kreise,  s-«dieoatanteRegfstratvks-StelleholdemKatbollscheugelstllchendlatbdemOwaegls


rungs-Kanzellisten  Ruckgaber,  und

die  dadurch  vakame  Stelle  bei  dem  Schreibtische  der  Section  der  innern  Abminlstration
  dem  Kanzellisten  Raunest  vom  vormaligen  Werwaltangs  Retbe  in  Ulm,

7
        <pb n="292" />
        290

die  vakante  Kanzellisten-Stelle  bes  dem  Ober-Censux-Tolleglo  dem  Kanzellisten  Mäller
von  dem  Ober-Donau-Kreise  übertragen.
«  BeiderOber-Polizel-Dikektion
ist  der  Ober-Polizel-Kanzellist  Ruckgaber  zum  Resistrator,  und
der  Kanzellist  Mez  vom  Ober-De#  nau-Kreise  zum  Kanzellisten  ernannt  worden.
Se.  Kbnigl.  Mas.  haben  allergnädigst  gerube,
vermg  allerhochsten  Reseripts  vom  5.  Okt.  den  bieberigen  Ober-Justiz-Afsessor  Kern
zum  Ober-Justiz  Rarh  und  Mitglied  des  Ober-Reo#slons-Collegil,  und
vermbg  allerhöchster  Resolution  vom  5.  Okt,  den  bisherlgen  Assessor  Weofer  bel  der
Section  der  Berg-Elsenwerke  und  Sallnen  zum  wirklichen  Bergrath  zu  ernennen.
Vermdz  allerhochsten  Reseripts  vom  g.  Okk.  ist  dem  Amtsschrelber  Wolff  in  Großbottwar
  als  ersten  Ortsvorsteher  dafelbst,  ##horakter  elnes  Amtmanns  allergnädigst  ertpeilt
  worden.  «  ·  «
Se.  Königl.  Maj.  haben  zufolge  allerhöchsten  Derrets  vom  3.  d.  Mon.  allergnädlest
  geruht,  die  Versetzung  des  Ober  Postamts-Officlalen  Schmadel  von  Ulm  jum  Kdnigl.
General-Postamt  Stuttgart,  und  des  General-Postamts-Officialen  Cludlus  von  Stun#gart
zum  Ober-Postamt  Ulm  zu  genehmigen.
**tn  4.  Königl.  Maj.  baben  vermdg  allerböchsten  Reseripts  vom  7.  Okt.  den  bisherigen
  Hefagenten  Wolf  Kaule  zum  Hofbanquler,  und
dessen  Bruder  Maler  Kaula  zum  Hofagenten  allergnädigst  ernanne.
Se.  Königl!.  Maj.  baben  vermög  allerhbchster  Resolution  vom  8.  Okt.  die  erledigte
“  Garnisens-Predigers-Stelle  in  Rottweil,  dem  Vicar  M.  Daser  in  Schlaltdorf,
  und
die  Garnisons-Predigers-Stelle  auf  dem  Hohenasperg  dem  Vicar  M.  Rüdlaer  in
Umterweissach  zu  übertragen  allergnätigst  geruht.

 

Nagold.  Cunrad  Straub,  Burger  und  Schlossermeister  zu  Wildberg,  bat  am  26.
Mal  d.  J.  das  3jäbrige  Mädchen  des  Johann  Perer  Biluerlen  zu  Wildberg,  welches  in
den  Ragold-Fluß  gefallen,  und  dem  Ertrinken  nahe  gewesen  ist,  mit  eigener  Lebensgefahr
gerettet.  Die  rühmliche  Handlung  dleses  Mannes  wird  hiemit  in  Gemäßbelt  eines  auf  besondern
  Befehl  erlassenen  Decrets  des  Kdnigl  Departements  des  Jonern,  Section  der  innern
  Administration,  vom  35.  Sept.  bffentlich  belobt.  Den  3o.  Sept.  1371.

l  Kodnigl.  Oberamt.
        <pb n="293" />
        Nro.  52.  1  8  1  I.  49

[—

Königlich-Württembergssches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  19.  Oktober.

Die  unmittelbaren.  Eingaben  an  Se.  Königl.  Majestät  betr.

Do  die  allgemein  bekannten  Verordnungen  und  Erinnerungen  in  Betreff  der  unmittelbaren
  Elngaben  an  Se.  Königl.  Maj.  noch  lmmer  öbertreten  werden:  so  geschieht
es  auf  neuerlich  wiederholten  allerbbchsten  Befehl,  daß  die  Kbnigl.  Unterthanen  ohne  Unterschled
  blerauf,  und  namentlich  auf  die  Verordnungen  vom  20.  Mal  860)  und  14.  März
16  10  wlederum  aufmerksom  gemach',  insbesondere  aber  die  Kbnigl.  Landvogtelen  und  Oberämter
  aufgefordert  werden,  ihren  AmtsUmergebenen  diese  Verordnungen  neuerdings  einzuschärfen,
  und  bef  jeber  Gelegenhest  zu  wlederhelen,  daß  Riemand  Se.  Königl.  Maj.
mit  Sachen,  die  sie  nlcht  für  Allerhbchst  Sie  Selbst  eignen,  behelligen  solle,  indem  die
Contravenienten  mit  der  geb  ührenden  Serafe  unnachsschtlich  würden  belegt  werden.  Stuttgart,
  den  18.  Olt,  1811  Koͤnigl.  Miuisterlum  des  Innern.

Gener  al-Reseript.  Einkge  nähere  Erlämtérungen  und  Bestimmungen,  in  Absicht  auf  die

Erhebung  der  Chausser=  Gefälle  betreffend.  4

,  Wiksi·1denUno«bewogea,dieuntetm9.Sepk.-v.I.erlassene«OkdnunqytiVJ-Istruction
  fuͤr  die  Erhebung  der  Straßenbau-Abgaben  in  folgenden  Punkten  zu  erlaͤutern  und
naͤher  zu  bestimmen:  «
LIDabeimehkdtönernstoOtmvArkisiMemtkkthwökfekdäiübesentstsnmlist-DelcheGattunsvonReise-Wägenunterdie·Luxus-Gesäbkte«·gehbke,auf-w«elche'«nachlpzitki

"-9.unv.32.dasihbhckeAusgangs-auch-Estr--"undDukchszangNGelbgesetzäisttWINDFanlkblemki,daßnebendensKutschessunvCh"aksen,—"åuchdIeTkoischken,«1tnv-d12
  sogenannten
  Berner-  und  Korb-Wägen,  insofern  fle  mit  einer  Bedeckung  von  Leder  und  mit
bängenden  Kästen  versehen  sind,  zu  dem.  Luxus-Gefährten  gerechnet,  umd  die  Abgaben  hie-
        <pb n="294" />
        242

nach  eingezogen;  diejensgen  keltern=  und  Bauern-Wöägen  bingegen,  welche  nur  auf  kürzere
Relsen  zuwellen  mit  Sitzen  und  einer  Bedeckung  von  Leinwand  versehen  zu  werden  pflegen,
  unter  das  gemeine  Fuhrwerk  gexechnet;  die  elgentlichen  Berner-Wägen  ohne  Bedeckung
  und  hängende  Site  aber,  als  eine  Mittelgattung  dergestalt  behandelt  werden  sollen,
daß  von  jedem  daran  gespannten  Pferde  ein  Ausgangs-Geld  von  #4  kr.,  und  ein  Ein=  und
Durchgangs-Aversum  von  #  fl.  40  kr.,  oder  bei  einem  Weg  von  weniger  als  5  Stunden
3  kr.  per  Stunde  eingezogen  werden.

III.  Sowohl  diejenigen  Fuhrleute,  die  immer  die  gleiche  Reise  bis  zu  einem  bestimmten
Ablade-Plotz,  oder  einer  bestimmten  Austritt-Station  zuräcklegen,  als  diejenigen  relsende
Innländer,  dle  als  solche  dem  Grenzzoller  vorhin  bekannt  sund,  oder  über  diese  Eigenschaft,  so
wie  über  ihren  Wohnort  durch  ihren  Paß  oder  sonst  auf  eine  gesetzliche  Art  sich  auszuweisen
vermögen,  haben,  da  ihre  Straßenbau-Abgaben-Schuldigkelt  sich  zum  voraus  genau  berechnen
  läßt,  käünftig,  statt  des  Aversums,  nur  das  tarifmäßige  Ein=  und  Durchgangsgeld,  nach
Stunden  zu  bezahlen.  Es  wird  aber  den  Elnbringern  hlebel  die  genaueste  Aufsicht,  um
falsche  Angaben  und  andere  Umerschleife  zu  verhüten,  eingeschärft.

III.  Denjenlgen  Ausländern,  welche  mit  gemelnem  Führwerk  in  das  Königreich  reisen,
  und  durch  die  Eintritts-Station  in  das  Ausland  wieder  zurückkehren,  ist  bei  der  Räckvergütung
  auf  das  Aversum  das  tarlfmäßige  Ein=  und  Durchgangs-Geld  zugleich  auf  dle
Hin=  und  Herreise,  und  also,  wenn  jene  1o  Stunden  beträgt,  auf  20%  Stunden  anzurechnen.
Auch  sind  künftig  die  Ausländer,  nur  wenn  sle  am  nemllchen,  nicht  aber,  wenn  sie  am
genen  Tag  bei  der  Einteitts-Grenz-Zollstätte  zurückkehren,  von  dem  Ausgangs-Geld

efreit.  ·  «

1V.DleExtkaposten,mIchehlsbekvoneInlgm  Einbringern  in  Hinsicht  auf  die  Befreiung
  vom  Ein,  und  Durchgangs-Geld,  mit  den  Königl.  Post-Wägen  verwechselt  wurden,
  sind  dleser  Abgabe  gleich  andern  Kutschen  und  Cpaisen  unterworfen.

V.  Das  gegenwärtig  noch  an  einige  Communen  zu  errichtende  Weggeld  darf  nicht,
wie  es  bisher  lrrigerwelse  von  einlgen  Einbringern  gescheben  ist,  von  dem  schuldigen  Einund
  Durchgangs-Geld  der  Reisenden  bei  Berechnung  desselben  in  Abzug  gebracht  werden.

VI.  Fär-  Chausseegeld-Patente  ist  künfelg  r  kr.  dem  Stäck  nach  zu  erbeben.  Von
dieser  Gebühr  bleiben  3  hlr.  zum  Ersatz  des  Aufwands  für  Papier  und  Druckkosten  in  der
Kasse,  die  übrigen  3  hlr.  aber  werden  dem  Ober-Acciser  zur  Belohnung  für  die  Ausfertigung
  der  Patente,  unter  der  Bedingung  überlassen,  dlefelbe  auf  elgene  Kosten  mit  ihrem
Amts-Slegel  zu  stempeln.  ·  ’"·  «

VII.  Faͤr  die  durch  Nachlaͤßigkeit:  verlorne  Formularien  der  Ein=  und  Ausgangs-Scheine,
  haben  die  Einbringer  5  kr.  dem  Stäck  nach  als  Strafe  der  Kasse  zu  ersehen.
E  ist  ihnen  jedoch  erlaubt,  mlt  jedem  noch  vorhandenen,  wenn  glelich  durch  Zufall  unbrauchbar
  gewordenen  Exemplar  zu  liquldiren;  auch  sind  känftig  die  Ein=  und  Durchgangs-Scheine
  ebense,  wie  die  Ausgangs-Scheine,  zur  Controle  an  die  Accise-Rechnungs-Kammer
einzusenden.  Die  Khulgl.  Ober-Camergl=  Ober-Zoll-  und  Ober-Accise-Beamte,  haben  ü#ch
        <pb n="295" />
        .

hlenach  zu  achten:  und  den  ihnen  untergeordneten  Stellen  das  Mö#hige  bekannt  zu  machen.
Stuttgart,  im  Konigl.  Fin#anzMinisterium,  den  4.  Okt.  13:1.
,  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mej.

Deu  Stempelgebrauch  bei  Erlaubniß-Scheinen  zur  Einfuhr  ausländischer  Weine  betr.

Da  es  bleher  in  Absicht  auf  den  Gebrauch  des  Stempels  bei  obrigkeitlichen  Erlaubulßschelnen
  zur  Einfuhr  ausländischen  Weins,  nicht  überall  gleichfbrmig  gehalten  werden  ist;
.so  wird  Hrimir  bekannt  gemacht,  daß  zu  dergleichen  Erlaubnißscheinen  nie  ein  geringerer,
als  der  in  der  Stempel-Ordnung  pag.  56  fär  amitliche  Scheine  vorgeschriebene  Stempel
àu:  kr.  genommen  werden  darf.  Stuttgart,  den  14.  Okt.  1811.  «  «

KdnigbiDepartsmmtder-Finanzen-,SeniondexStcuersh

ErkenntnissedeököuigtEhe-Gekichks·zucübingen.

Den-5.Sevt.säu;-wutdey.geschiedea-:·

1)  Maria  Rosina  Schazmann  zu  Bopfingen,  Neresbeimer  Oberamts,,  geb.  Burger
von  da,  Kl.,  von  Johann.  Daniel  Schafmann,  Cblrurgus  daselbst,  Bekl.,  ex  cap.  adul-1eri#
  veri,  unter,  Verurtheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.  «

-.)JobannlechsekStppl,BürgerundWelnqäktmekszuRotbenbekg,Cum-stehn-Oberamts,
  Kl.,  von  Christina,  geb.  Bäßler,  von  Strümpfelbach,  Waiblinger  Oberamts,
„Bekl.  e  cap.  adulterii  veri,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

5)  Christins  Barbara  Burkhardt  zu  Tübingen,  geb.  Schäfer  von  da,  Kläg.,  non
Christian  Frledrich  Burkhardt,  Bürger  und  Bäcker  von  Tübingen,  Bekl.  ex  cap.  desert.
malit.  unter  Verurtheilung  des  Beklagten  In  die  Kosten.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  baben  durch  ein  Decret  vom  #1.  Okt.  den  Premser-Lieutenant
e.  Raben  vom  Garde-Regim.  zu  Pferd  zum  Dragoner-Retziment  Kronprinz  Nr.  5,

den  Second-kieutenant  v.  St.  Andreé  vom  Jäger-Regiment  zu  Pferd  Konig  Nr.  4
zum  Garde-Regiment  zu  Pferd,  und

den  Premier-Lleutenam  v.  St.  Andre  vom  Dragoner-Regim.  Kronprinz  Nr.  5  zum
Jäger-Regiment  zu  Pferd  Kdalg  Nr.  4  zu  versetzen  allergnädlgst  geruhr.

Se.  Königl.  Maj.  baben  verm#g  allerhbchsten  Reseripts  vom  16.  Okt.  die  Aktuars-Stelle
  bel  der  Landvogtel  an  der  Flls  und  Rems  dem  Adovkaten-Sorn,  von  Blfsingen,  und
die  Akenars-Stelle  bel  der  dandvogtel  Schwarzwald  dem  Oberamts-Aktuar  Aich  in
Blberach  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.  ·
Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,
vermh#g  allerhbchster  Resolutlon  vom  20.  Okk,  die  erledigte  evangel.  Pfarrei  Aidlingen,
Dl#cese  Böblingen,  dem  Dlaconus  Röhnle  in  Ulm,
        <pb n="296" />
        294

vermdg  allerboͤchsten  Reserlpis  vom  15.  Okt.  die  erledigte  Pfarrei  Roßwang,  Dlbrese
Dürrmen!,  dem  Pfarrer  Klelber  In  Eberdingen,  und

die  Pfarrei  Merklingen,  Dicese  Calw,  dem  Pfarrer  Paret  in  Splegelberg,  und  dle
bhlerdurch  erledigte  Pfarrel  Splegelberg,  dem  Vikar  M.  Steeb  in  Unterlenningen  zu
übertragen.

Se.  Königl.  Maj.  haben  zufolge  allerhöchsten  Decrets  vom  g.  d.  M.  aller  gnädlgft,
geruht,  den  belm  Kdnigl.  Postamt  Blberach  angestellt  gewesenen  Ossirial  Kolesch,  und
den  belm  Ober-Postamt  Tübingen  arbeitenden  Schillermann  als  Officlalen  beim  Königl.
General-Postamt  Stuttgart  anzustellen.  .

VekmbgallerhdchstenResctlptsoom16.Okt.habenSr.Kbulgl.Maj.den·Fbkstsr
serEnlknqccHutp,Albek,sumObekfbrsteeqllckgnädlgitemannt.

 

Waldenhuch.ermbgallerhöchstesNesolmconoomsä.ook.M·onat-dabenS-.
Khnigk.  Maj.  den  im  Julius  d.  J.  durch  Feuersbrunst  verunglückten  Einwohnern  von
Waldenbuch  die  beträchtliche  Summe  von  Vlerhundert  Gulden  bei  der  Kdaigl.  General=Staats-Casse
  allergnädigst  anzuweisen  geruht,  welche  huldrelchste  Unterstützung  sofort  der
zunterzeschten  Stelle  zur  pflichemäßigen  Austbeilung  zugestellt,  und  unter  dem  heutigen  Tag
an  die  bedürfigsten  Abgebrannte,  nach  dem  Verhältalß  der  Grbße  ihres  Werlustes,  unter
dem  tlefsten  Dankgefühle  gegen  den  allerdurchlauchtigsten  Wohlthäter,  abgereicht  worden  ist.
Den  1:4.  Okt.  1641.  Amts-Oberamt  Sturtgart.
        <pb n="297" />
        Nro.  57.  1  8  1  1.  296
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  36.  Oktober.

 

.  4
Insiruktion  fuͤr  die  untern  Civil-Gerichts-Stellen  des  Koͤnigreichs;  d.  d.  19.  Olt.  1B11.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

Da  Wir  in  dem  an  Unser  Konigl  Staats-Ministerlum  unterm  26.  August  3  11  er#-lasenen,
  durch  Unser  Khnigl.  Staats=  und  Regierungs-Blatt  vom  190.  desselben  Monats
Nr.  41.  jur  dffentlichen  Kenn#tniß  gebrachten  Reseripre  über  verschiedene,  die  Cioil=  und
Criminal-Justiz-Verwaltung  betreffende  neue  Anordnungen,  Uns  die  Borlegurg  und  Bekanntmachung
  näherer  Instruktionen  für  die  durch  dasselbe  aufgestellten  Bebbrden,  zur  genauern
  Bestimmung  ihres  G  sch  ftekreises  und  ihrer  Besugnisse;  vorbebalten  haben:  so
wollen  Wir,  was  die  untern  Cioil-Gerichis-Stellen  des  Kdnigreichs  betrifft,  folgende  in  das
Einzelne  gehende  Verschriften,  unter  allgemelner  Verweisung  auf  dle  in  dem  zuvorged#ch#en
Reseriot  en'haltenen  Bestimmungen,  so  wle  auf  die  ältern  durch  dasselbe  nicht  aufgehobenen
  allerhöchsten  Verordnungen,  zur  Nachachtung  pierdurch  festgesetzt  haben.

A.  Untergangs-Gerichte.

#.  1.  In  jeder  Stadt,  jedem  Stabe  und  Dorfe,  soll  für  Streltlgkeiten,  in  und
außerhalb  des  Orts  ein  Untergange  Gerlcht  bestehen;  wo  jedoch  bieher,  ein  eigener  Untergang
  fär  Stadt=  und  ein  eigener  für  Feldsachen  war,  mag  es  dabei  auch  ferner  seln  Bewenoen
  haben.  "

9.  2.  Jedes  Untergangs-Gericht  soll  mit  Einschluß  des  Praͤses  aus  drei,  hoͤchstens
vler  Personen  besteben;  sollte  jedoch  in  Sädten  eine  grbße,e  Anzahl  solcher  Gerlchts-Mitglieder
  vorhanden  seyn,  so  mag  es  bis  zum  Abgange  der  Ueberzähligen  dabel  gelaßen  wer-
        <pb n="298" />
        296

den.  In  Städten  soll  der  Regel  nach  ein  Buͤrgermelster,  in  Doͤrfern  der  Schulihelß,
Hräses  des  Untergengs-Gerichts  sepnn.  Die  Mitglieder  desselben  aber  werden  aus  dem
Maglstrate,  und  durch  denselben  bestellt.  Sind  in  dessen  Mitte  keine  oder  nicht  genugsam
Kunst=  und  Bauversiändige  vorhanden,  so  werden  gemelne  solche  Kenntnisse  besitzende  Bürger
  statt  der  Magistrats-Glieder  dazu  genommen.  In  Dörfern  jedoch,  wo  Feldsachen  der
Hauptgegenstand  der  Thätigkeit  des  Untergangs-Gerlchts  snd,  mogen  in  Baust’eitigkeiten
die  Untergangsrichter  den  oder  die  für  dergleichen  Fälle  im  Voraus  durch  das  Oberamt  für
allemal  zu  bestimmenden  Bauverständigen  um  ihr  Gutachten  befragen  Abtnar  dieser  Gerichte
  ist  in  Städten  der  Stadt=  und  Amteschrelber,  in  Dörfern  der  Gerichtsschreiber,  oder
wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  wäre,  der  Tauglichste  unter  den  Richtern.

F.  3.  Die  Ober-Untergänge  zu  Stuttgart  und  Tübingen  find  aufgehoben.  Sollte
aus  einem  binreichenden  Recusations-Grunde  gegen  den  in  der  Sache  zuständigen  Untergang
  eine  Remisston  ubthig  werden,  so  wird  letztere  von  dem  betreffenden  Provinelal-Justiz-Cellegium
  nach  der  bei  Remisstonen  überhaupt  hergebrachten  Form  angeordnet.  Die  Appellation
  gegen  die  Aussprüche  der  Remissions-Untergänge  geht  an  das  Oberamts-Gericht
der  gelegenen  Sache,  wofern  nicht  die  Recusationsgründe  sich  auch  auf  dieses  bezlehen;  im
letztern  Falle  geht  die  Appellation  an  das  Oberamts-Gericht  des  Remissions-Untergangs.

F.  4.  Diese  Untergangs-Gerichte  erkennen  In  erster  Instanz  ausschlleßlich  über  alle
Streinigkeiten,  welche  durch  das  Nebeneinanderliegen  von  Gebéuden  und  Feldgätern,  oder
die  wechselsellige  Beziehung  derselben  in  Hinsicht  auf  ihre  Benugzung  entstehen,  die  Klage
mag  das  Eigenrhum  oder  eine  Dienstbarkeit  betreffen,  besonders  auch  über  Grenzstreltigkeiken,
  es  mag  ferner  der  eine  der  strelrenden  Theile  die  Gemeinde,  oder  beide  Privatpersonen
  seyn;  insofern  nur  der  Streit  privatrechtliche  Verhältnisse  hetriff:,  nicht  ohne  Augenschein
  auf  dem  Dloatze  entschleden  werden  kaun,  und  eine  summarische  Behondlung  zuläßt
oder  erfordert.  Vermag  öbrigens  der  eine  oder  der  andere  streltende  Theil  darzuthun,  daß
die  ganze  Entscheldung  des  Falls  vorzüglich  auf  einer  schwlerigen  Rechtsfrage  beruhe,  so
mag  derselbe  desbalb  an  das  betreffende  Oberamts-Gericht  provociren,  welches  hlerüber  zu
erkennen  hat,  und  wenn  der  Gegenstand  wlrklich  von  solcher  Beschaffenhelt  erfunden  wird,
sofort  in  der  Hauptsache  alleln  competent  seyn  foll.

9.  6.  Die  Art  des  gerichtlichen  Verfahrens  bes  den  Untergangs-Gerichten  bleibt  unverändert.
  Sie  muß  den  Regeln  des  summarischen  Processes  angemessen  seyn,  und  alle
wesentliche  Theile  des  ProceßVerfabrens  müssen  hier  genau  beobachtet  werden.  Besenders
ist  für  dle  Richtigkelt  und  Genaulgkeit  des  Protokolls  alle  Sorge  zu  tragen,  und  jedesmal
in  dasselbe  deutlich  elnzutragen,  worüber  unter  den  Parthieen  gestritten  wird,  welche  Gründe
von  belden  Seiten  angeführt  werden,  und  worin  dle  Entscheidungsgründe  des  Gerichts  bestehen;
  auch,  so  oft  es  zur  klaren  Einsicht  des  Falles  erforderlich  ist,  wenigstens  ein  roher
Hand-Riß  dem  Drotekolle  beizulegen.

g.  6.  Von  den  Dorf-  und  Stadt-Untergangsgerichten  geht  die  Appellation  unter
Besbachtung  der  allgemeinen  Appellorions-Formalien  an  die  Oberamts  Gerichte.

—
        <pb n="299" />
        297
B.)  Oberamts-Gerichte.

4  *  Die  Oberäámis,  Gerichte  bestehen  aus  dem  Oberamtmanne,  den  Mitglierern.
des  Orts-Magistratz,,  und,  wo  s#ich  dieser  in  Gericht  und  Rath  tbeilt,  des  Gerichis
allein;  worunter  wenigstens  Ein  Mitglled  Jurist  seon  soll,  sodann  dem  Stedtschreiber,
als  Aktuar.  ½INTI  TAA
.  3.  Sle  entschelden  für  sich  die  Klogsachen,  welche  die  Summe  von  füafzig
Gulbla  nicht  aberstelgen.  So  wie  aber  die  Erledigung  der  Rechts-Sachen  auf  dem
Wege  des  Compromisseg  Unserem  Landrecht  ohnehin  gemäß  ist,  also  steht  es  auch  in  allen
und  jeden  Rechtssachen  den  Parilen  frei,  dle  Entscheldung  derstlben  durch  Compromiß
den  Hbrramts.-Gericdten  mittelst  einer  sogleich  ben  der  ersten  Perhandlung  deshalb.  zu
Protekoll  lulsrhenden  bestimenen  Erklärung  zu  übertragen,  und  blelbt  ees  gleichfals  ihrer
ausdruͤcklichen  ebereinkuuft  anheim  gestellt,  nach  erfelgtem  Alienschlusse  ein  rechtliches
Gutachten  elnbolen  zu  lassen.  6
9.  9.  Gantsachen  erledlgen  die  Oberamts-Gerscher  desinitio,  wenn  die  ganze  Gommasse
  nicht  wehr  ale  Fünfhundem-  Gulden  bekrägt.  ,  «.
·g;sd.  Eis-allen  Sache-Uwelche-ble-Summ»e"voi1FünfngGuldewjdcrbchayiz
fschen  von  Fünfhundert  Gulden  uͤbersteigen,  und  welche  nicht  gäͤtlich  oder  durch  Compromiß'
  beigelegt  werden,  instrutrt  das  Oberamts:  Gericht  zwar  den  Proceh;  es  hat  aber.
die  Alten  an  das  ihm  vorgesetzte  Provincial=  Justiz=  Collegium  zu  Abfossung  von  Endoder
  appellabeln  Zwlschen=  Urtbeilen  einzusenden.  "„  «
».s.1s.·SoplelPIGAttd-sPetfabrqagvqydensObeuaxxciGttlchtyn««betklsst"1·sc
werden  alle  Gantsachen  am  Liquidatlonstage  blos  summarisch,  in  muͤndlichen  Vorträgen
der  Partien  véthandelt;  es  waͤre  denn,  daß  in  sehr  erheblichen  Sachen  elne  oder  beide
Partien  zur  schriftlichen  Verbandlung  zugelassen  zu  werden  begehrten,  in  welchem  Falle
das  Oberomts=  Gericht  die  Zuläßigkeit  dieses  Begehrens  zu  beurthellen,  und  dyrauf  zu
beschließen  hat.  ·  «  ".·.,
.,s.’..1.2.-;·  Alle  andere  Rechtssachen  werden,  entweder  in  möndlschen  Varträgzen  wor  dem!
Gerlchte  eder  kiner  gerlchtlichen  Deputasion,  oder  in  Procehschriften  verhandelt,
U.  15.  Mündlich  müssen  verbandelt  werden,  selbst  alsdann  wenn  das  Previnci#ck-:
Jufstlz-Colleglum  zu  entscheiden  har:  m„2
½)  Alle  Sachen,  welche  nach  Gesetzen  und  Praxis  den  summarischen  Hreceß  zulassen
oder  erheischen,  besenders  solche,  wo  wegen  des  böffentlichen  oder  eines  Privat=  Interesse
Gefohr  auf  dem  Verzuge  haftek,  z.  B.  Bau=  Streitigkelten,  die  ü#cht  fär  den  Umergang.
gehbren  Possessorium  summörissimum,  befonders  wo  Thätlichkelten  abzuwenden  sind,
Arrest·  Alimenten-  Sachen,  desgleichen  Inckdent.  Punkte  ünb  dergl,  meht  ;
2)  alle  geringfägige  Sachtn,  wo  der  Gegenstand  ves  Strelis  die  Summe  von  Einbundert
  Gulden  nicht  uͤbersteigt;   «·»  "·««
3)-olle»tp·kocesse,bäten-EntscheidungalleinpostluaRechtsftaqe.,und..nichtpou
Aufklärung  eines  vunkeln  Faktums  abhängt;  endlich  4  1
«  «  38
        <pb n="300" />
        2  g8

4)  so  oft  beide  Partien  uͤber  das  mündliche  Verfahren  sich  mitelnander  in  Einver
ständnih  setzen,  und  solches  vor  dem  Richter  erklären;  es  wäre  denn,  daß  letzterer  schon  in
dem  ersten,  Termin  elne  solche  Verwicklung  des  Faktums  vorfände,  welche  elnen  Schrlftenwechsel
  nothwendig  machte.  Auch  hänge  es  von  den  Partien  ab,  ob  das  mündliche
Verfahren  blos  bie  zur  Antretung  des  Beweises,  oder  bis  zum  Ende  des  Mrcesses  dauren,
  namentlich  ob  das  Verhbr  der,  in  jedem  Falle  zu  beeldigenden  Zeugen  nach  Anke:
tung  des  Landrechts  P.  I  Tir  40°.  blos  vor  Geriche  de  plano,  oder  vor  einem  Commilfarlus
  auf  Artikel  und  Fragstäcke  gescheben  soll.  6  .

I.-4.WekmdurchdenOberamtmannoufBeklchtdesTUutefath-des««JS«chisktbeissen,
  Vogts,  oder  Dorf-Magistrats,  oder  auch  auf  mündliches  Anbringen  der  Par#
tien  enrschieden  ist,  doß  eine  Sache  zur  Erdrterung  vor  dem  Oberamts-Gerichte  geeignes
seo  :  so  find  die  streltenden  Thelle  auf  einen  Gerichtstag  vorzuladen,  um  )  den  Punkt
der  eigitimatlon  jum  Drocesse  zu  berichtigen,  und  b)  den  durch  die  Gesetze  befoblenen
Versuch  zum  gütlichen  Vergleiche,  worauf  der  größte  Fleiß  von  Seiten  des  Gerichts  zu
verwenden  ist,  mit  sich  anstellen  zu  lassen,  worauf  c)  beim  Mißlingen  desselben  nach  den.
oben  festzesetzten  Grundsätzen  auszumitteln  ist,  ob  die  befragte  Sache  nach  dem  Gesetze
oder  der  Erklärung  der  Partlen)  zur  Entscheidung  des  Proolncial-Justiz-Celleglums  oder
des  Oberamtsgerichts,  ob  sie  ferner,  zum,  mündlichen  oder  schriftlichen  Proceß  geeignet  sen

5.5.  Ist  der  mündliche  Proceß  anwendbar,  so  wird  ein  neuer,  zur  Worbereitung:
binlänglicher  Termin  anberaumt,  an  welchem  die  Verhandlung,  wesche  auch  vor  einer
gerichtlichen  Deputatlon  geschehen  darf,  insoferne  das  Oberamtsgerlcht  nicht  selbst  enischeldet,
  bls  zur  Duplik  forfseführt  wird.  *  „  «

«·H.«16.'Kommsns  jedoch  Punkte  vor  welche  ver  der  Krlegsbefestigung,  oder  wenlgstens,
vor  welterer  Handlung  ins  Reine  gebracht  werden  müssen,  1.  B.  der  Cautiond-Punkt,  dilatorlsche,
Einreden,  Inervontienen  te.  so  darf  nur  äber  diese  Punkte.,  und  nicht  in  der  Hauptlache.
fottgehandelt,  und  es  muß  darüäber  sogleich  das  entscheidende  Erkenntniß  eingebolt  werden.

9.  17.  In  mündkichen  Prscessen  muß  es  den  Partien  frei  stehen,  ob.  sie  mit  oder
ohne  Advocaten  vor  Gericht  erscheinen  wollen;  nur  haben  sie  im  ersten  Termin  sich
inl  Hinsicht  auf  den  gütlichen  Vergleichs#ersüch  ver  Regel  nach  persbnlich  einzufinden.
In  Sachen  jedecht  über  Fünfzig  Gülden,  ingleichen  in  denjenigen,  welche  Rechte“
undi.  „Gerechtigkeinn  betreffen,  Kneu'  die  Gerichte  die  Zuziehung  von  Adootaten
alsdaun  auflegen,  wenn  dieselbe  ohne  Hülfe  von  Rechtagelehrten  schlech  hin  nicht  gehbrig.
entwickelt  und  dargestellt  werden  können.  Nut  haben  dalst  die  Provinclal  Instiz  Colleglen
ihr  Augenmerk  darauf  zu.  #ichten,  daß  die  Zuzlehung,  von  Advokaten  durch  das  Gericht

nicht  unndehiger  weise  besohlen  werden  mnggge.  *ê’7'  4  .  .

.-.,1.»....Y,3jgd««·»g«-dem.sckstenTcxsnsuzdipSachhzxxmschkiftllchenPwktsserWsss
wlesea;  so  (st.  an  „demselben,  zu  Einbringung-  dr  Klaaschrißt  ein  Termin  ven.  #  Wechen
anzuberaumen;  nach  Einlangung  der  Exceytlonoschrift  ist  dorguf  zu  sehen,  ob  solche,  nicht,
Austände  entdalte;  welche  vor  der  Krlegsbefestigung,  oder  wenigstens  vor  weiterer  Verhandlung
  erledigt  werden  müssen.  Ist  dleses  der  Fall,  so  darf  der  Kläger  in  der  Replik
nur  auf  diese  sich=  ##n  lassen,  und  für  ihre  PSsnbb-  dan  Entscheidung  muß  auf  eben  dle  Art,
wie  oben,  beim  mündlichen  Verfahren  angetgeben  worden,  gesorgt  werden.
        <pb n="301" />
        299

9.  19.  Wegen  Ungeborsam  der  Parnen,  ingleichem  wegen  Verletzung  der
Achtung  gegen  das  Oberamts-Gericht,  ist  es  letzterem  erlaubt,  Geld-  und.  Thurmstrafen
  anzusetzen,  alle  andere  Incident=  Strafen  eber,  z.  B.  wegen  gertchtlich  vorgebrachter
  Unwahrheir,  oder  Injurien  sind  den  Drovinciak-Justiz=  Cellegien  zur  Abrögung
  zu  überlassen.  .  ·  .

Osa-DleEntschcidungderNechtssochenuntek,bosi.,undbkekpubllkatjpn
der  Sentenz  geschieht  von  dem  Oberamtsgerichte  nach  zuvor  in  der  Gerschts  Sessien
durch  den  Oberamtmann,  oder  auch,  wenn  #ein  dozu  fählger  Beislter  vorhonden  ist,
durch  Letztern  erstatteten  ordentlichem  Vortrage,  sogleich  an  dem  zwelten  Termin,
den  Fall  erbeblicher  Zögerungsgründe  ausgenommen.  Dem  Gerschts  Protokell  müssen  die
Entscheldungsgründe  kürzlich  einverlelbt,  und  diese  den  Portien  auf  Verlangen  mitgetbellt
werden.
.21.  In  Sachen,  welche  der  Entscheldung  der  Oberamtsgerlchte  eninommen
lind,  dürfen  dlese  blos  fimple  Decrete  und  Interloculorias  meras.  erthellen,  appellable
  Zwischen  oder  Endurtheile  bingegen  abzufossen,  steht  oilein,  den  Proolucial=Justiz
  -Celleglen  zu,  und  die  Oberamtsgerichte  sind  nicht  besugt,  an  deren  Juhalt
etwas  abzuähndern.

.  f.  :1.  In  mündlichen  Processen  werden  Abschriften  der  Gerlchtsprotokolle,  dle
Bellagen  und  Urkunden,  so  wle  sle  produrirt  worden,  in  schriftlichen  Hrocessen  aber  die
Gerlchlsakten  im  Orlglnal  on  das  Previnclal-Justiz-Colleslium  eingeserdet.

.  25.  Sobald  die  von  dem  Provincial-Justiz-Collegium  gefällre  Urtbel  oder
Bescheid  mit  den  Akten  bei  dem  Oberamtsgerschte  angelangt  ist,  muß  die  Erbffnung
derselben  innerhalb  acht  Tagen  veranstaltet  werden.  Dle  Erecutlon  der  Besurtheln
liegt  dem  Oberamtsgerichte  ob.  Vor  Ihm  werden  dle  aufgelegten  Elde  abgeschweren.
Zur  Warnung  für  Meineld  ist,  so  oft  nach  Beschofferbeit  der  Dersenen  eder  Umstände
das  Gericht  es  für  ul#ihlg  crachtet,  und  bei  minder  Geblldeten  immer,  ein  Geistllcher
von  der  Confession  des  Schubrenden  belzuzlehen.  Ist  Beweis  auferlegt,  so  ist  dessen
Wollführung  sobald  als  mdolich  zu  veranstalten.  Wor  dlie  vorausgegangene  Verhandlung
schriftlich,  so  wird  der  Beweis  jederzeit  durch  einen  Commissiarius  eingezogen.  Bei
vorhin  mündlichen  Verhandlungen  aber  und  die  Partien  am  Tage  der  Pelntraien  des
Bewels-Interlokuts  zu  befragen,  ob  sle  die  in  jedem  Falle  zu,  vͤteidigenden  Zeugen  vor
Gericht  ohne  Fbrmllchkeit,  oder  durch  elnen  Cemmissarlus  abhdren  lassen  wollen.  Oisseneiren
  die  Partlen,  so  wird  eln  Commissär  bestellt.  Zum  Commissär  wird.  gewdbnlich  der
Oberamtsgerichts,  Aktuar  ernannt,  wenn  gegen  ihn  nicht  ein  gültiger  Recusationsgrund  vo#rbanden
  ist.  In  legtzterem  Felle  haben  solchen  die  Partien  bei  dem  Aktenbeschluß  anzuzelgen,
  damit  das  Mroolncial-Justlz-Colleglum  darüber  erkennen,  und  ubibigenfalls  einen
andern  Commissär  ernennen  möge.  Ist  dem  Gerichte  ein  von  der  Dartie  nicht  vorgebrachter
  Recusatlons=  oder  Hinderungsgrund  bekannt,  se  hat  es  denselben  dem  Prolncial=Justiz-Collegilum
  von  Amtswegen  anzuzelgen.  ,  »
,  .««.WennEideaufeilegtwekden,sowersondemQtovinelaquustlzsEols
leglum  die  Endurthel  mit  dem  Interlokute  eventuell  angegeben.  Ergibt  sich  jedoch  in
der  Sache  eln  neuer  Anstand,  so  werden  die  Alten  abermal  an  das  Provincial'  Justiz-Collegium
  versendet.
        <pb n="302" />
        dob

Auf  glelche  Welse  werden  nach  vollfuͤhrtem  Bewels  durch  Augenschein;  ·  Urkunden
  oder  Zeugen,  und  vollendetem  Schriftenwechsel,  auch  ges  hehenem  Hintersatze  der
Partien,  die  Akten  abermal  ch  das  Prooincial  Justiz-  Colleglum  nach  der  oben  in
.  22.  enthaltenen  Vorschrift  versender,  und  die  Endurthel  erbeten.

5.  Sobald  dae  Derendlum  ohne  Appellation  vorüber  gegangen  ist,  muß  auf
Anrufen  der  Partie  die  Erecurion  der  Endurkhel  veranstaltet  werden.  Ist  die  zu  erequlrende
  Partie  aus  einem  Unreramte,  Stabe  oder  Dorf,  sc  wird  dem  Unkeramtmanne,
Stabs=  oder  Dorfs-Schulebelßenamte  die  Erecurlen  eufgetragen;  welche  jedoch  dasjenige
was  das  Oberemtsgericht  in  Gemätheit  der  lhm  an  Hand  gegebenen  Urthel  zu  versügen
für  ubtdig  findet,  geradehin  zu  befolgen  haben.
«  In  Untergangssachen,  welche  durch  Berufung  an  dle  böhere  Instanz  gedlehen  sind,
wird  nach  vellführter  Appellation  die  Execution  stete  dem  Untergangs-Gerichte,  welcheß
die  erste  Cognstion  in  der  Sache  gepflogen,  aufgetragen.

Dr.  36.  In  Cornkurssachen,  wo  die  Actio-Masse  über  500  fl.  beträgt,  muß  dle
Gantverwelsung  von  den  Oberamtsgerichten  jedesmal  vor  wlrklicher  Vellziebung  an  das
vorgesetzte  Proolucial=  Justiz-Collegium  zur  Revlsson  eingesendet  werden:  auch  blelbt  in
Fällen,  welche  unter  5doo  fl.  betragen,  jenen  Gerichten  unbenommen,  wenn  besonders
verwickelte  Verbäli###sse  vorwalten,  deshalb  bei  dem  Proolscial-Justig=  Celleglum  anzufragen.

1.  :7.  Gegen  die  von  dem  rooincial-Justiz-Cellegien  gefällten,  bel  den  Oberamtsgerichten
  erbffneten  End=  oder  Zwischen  Urtheile  kann  an  Unser  Kdalgl.  Ober-T##äuCeollegium
  appellirt  werden,  wenn  das  Strelt-Objekt  das  genze  Vermdgen
einer  Partie,  oder  Ebre,  Dienstbarkelten,  ewige  Zinsen,  Gülten  und  Gerechtsame  über-’
  yapt  betrifft,  oder  dle  Simma  gravaminum  wenigstens  Elnbundert  Gulden  betrögt.  Von
den  Oberantsgerichten  werden  sodann  die  Akten  unter  Beilezung  der  von  dem  Provinclal=J
  st#-Celleglum  mit  der  Urthel  ausgefertigten  Entschelidungegrände,  nach  der  noch  zu
er  heilenden  nöheren  Vorschrift  eingesendet.  Uebrigens  ist  über  die  erfolgte  Appellations=Elalegung
  jedesmal  eine  Officlal-Anzelge  von  dem  Oberamtsgerlchte  an  das  ihm  vorgeseete
  Provincial=  Justiz-Collegium  zu  erstarten.  .

.-8.DieNnllitätentlagellnappcllabclnsoivobhsscsnlchtappellabelnsöllen
ist  nach  den  hiernächstens  über  diesen  Gegenstand  zu  erthellenden  näheren  gesetzlichen  Bestimmungen
  jederzeit  bel  vem  höhern  Richter  an##ustellen.  #  *

D.  29.  Die  Sofflkatsklatze  wegen  Erkenntasssen  der  Provinclal  =  Justiz  Colleglen,
swmie  die  Bitte  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Versänmung  detr
Anpvpellarions  Fb#mlichkelten  ist  vor  Unserm  Knlgl.  Ober  Justix-Colleglum,  hiugegen  das
Gesuch  um  Restliution  in  integrum  ob  noviter  reperta  vor  dem  kompetenten  Oberamtsgerichte
  anzubringen.  Die  Syndlkatsklage  wegen  Erkenntulssen  der  Oberamtsgerichte,  oder
wegen  des  Verfahrens  derselben  Iin  Ansehung  der  Instruktion  der  zu  lhrer  Entscheldung
niche  geeignetem  Rechtssachen  hingegen,  ist  bei  dem  betreffenden  Provl#uclal.  Justiz-Colleglum
anzubringen,  welches  sofort,  wegen  Remission  der  Sache  an  Unser  Kbnigl.  Ober-Justig-Collegium
  zu  berichten  bat.  ·  «·-  »

H.Zo."Dle-fkelwilligeobs-rwillkühkfichcGctschwbakkelt’toskddondenObktnmtsscs
kichtenmchMiißgabeUnsekerKdaigl.·1Peko-dnuug-d.d.-9.Juuitcossusgeübk."
        <pb n="303" />
        Jo  t
C.)  Provincial-Justĩz-  Collegium.

#.  31.  Was  die  Provinclal  Jusilz-Celleglen  betrifft,  so  bat  der  Direktor  die  gedoppelte
  Obllegenhelt,  theils  als  dleiglrender,  tbeils  als  Justlzrath  zu  arbeiten.

4.  3„.  Als  Dirialrender  hat  er  die  Psticht,  für  den  ununterbrochenen,  möglich
schnellen  Betrleb  der  Geschäfte,  und  für  die  Erhaltung  einer  guten  Ordnung  im  Innern
des  Colleglums  und  bei  der  Balley  zu  sorgen.  ·  «

35.  Ibm  kommt  es  zu,  dle  Geschäfte  unter  den  Mltgliedern,  mlt  Beobachtung
mösglichster  Gleichbeit  und  Rücksicht  auf  die  Fähigkeiten  jedes  Einzelnen  zu  vertheilen.

F.  34.  Er  bat  dle  Räthe  zum  Votlren  aufzurufen,  die  Stimmen,  welche  nach  den
des  Referenten  und  Correferenten  von  oben  an  abzugeben  snd,  zu  sammeln,  und  ein  Conelusum
  zu  ziehen,  auch  für  die  Richtigkelt  des  jedesmal  von  ihm  zu  reoldirenden  Protokolls
besorgt  zu  seyn.  Er  votirt  selbst  in  allen  Sachen,  dle  sowohl  er  als  andere  vortragen;
und  so  oft  mit  Einschluß  seiner  Stimme  paria  entstehen,  soll  das  Uebergewicht  und  der
Ausschlag  auk  derjenigen  Seite  seyn,  welcher  der  Direktor  beigerreten  ist.

.  55.  Die  Distriburion  der  elnkommenden  und  zu  erledigenden  Sachen  hat  der
Direktor  mit  der  größten  Unparthellichkeit  gegen  sich  und  andere  vorzunehmen,  und  versebden
  Wie  Uns  zu  ihm,  daß  er  sich  selbst  jederzelt  so  vlel  zutheilen  werde,  als  er  ohne
Nachthell  selner  Direktorlal-Geschäfte  übernehmen  kann.

.((.  36.  Dile  an  die  Oberamtsgerichte  zu  versendenden  Urtheln  hat  der  Dlrektor  nebst

einem  Rathe  zu  unrerzeichnen.  *
ah-  57.  In  Abwesenheit  des  Direktors  führt  der  älteste  vorsitzende  Rath  die  Directlon.

  -  —

.38.DleNübehabeudievondelerektorihnenzugetbelltenGeschäft-willig
zu  üdernehmen,  die  Rechtspflege  mit  allem  Ernst  zu  befordern,  die  Collegial-Sitzungen
ohne  erhebliche  Ursachen  und  ohne  Worwissen  des  Direktors  nicht  zu  versäumen,  dem  Vortras
  ihre  ungetheilte  Aufmerksamkelt  zu  widmen,  und  ihre  Stimmen  pPpflichtmäßlg  abzue
geben.  .».  ,
p.39.DIeFälle,inwelchemvereinzecneRatblnHinsichtausckmndtschaft
oder  andere  personliche  Verhaͤltnisse  gegen  die  Partie  der  Sitzung  nicht  anzuwohnen,  oder
seiner  Stimme  sich  zu  enthalten  hat,  sind  nach  den  bestehenden  Gesetzen  zu  ermessen.
(.  4%0.  Genkhulich  wird  für  jede  Sache  nur  eln  Referent  bestimmt.  Dle  Notbwendiakeir,
  in  wichtigen  Sachen  einen  Correferenten  zu  bestellen,  hängt  von  dem  Ermessen
ded  Direktors  ab.  -

·H.-·s.DieRefetemenhabenzwardasFaekummitmbgllchsterGenaulgkcltani
den  Akten  zu  entwerfen,  aus  den  Vorträgen  der  Partien  jedoch  nur  das  Wesentliche
zu  extrahlren;  übrigens  sewohl  diese  Darstellung  des  Faoctums  und  der  Prozeß  Geschichte,
als  auch  insbesondere  die  Ausführung  der  Gründe  ihrer  rechtlichen  Melnung  füär  die
Entscheidung  der  Sache  jedesmal  schriftlich  abzufassen,  und  lhre  Relatlonen  zum  Protokoll
abzugeben.

l  ß.  42.  Der  arbeitende  unbesoldete  Assessor  hat,  glelch  den  Rärben,  Relatlonen  über
einkommende  Prozeßakten  ausimarbeiten,  und  Urtbeln  an  Handen  zu  geben;  jedoch  ist
ihm  so  lange,  bis  er  seine  Fähigkelt,  allein  zu  arbelten,  hinlänglich  erprobt  hat,  jedezmal
        <pb n="304" />
        a02

ein  Correferent  beizugeben;  seln  Votum  darf  im  Rathe  nicht  gezaͤhlt  werden.  Dle  Ausuͤbung
  der  Advokaten:  Praxis  ist  ihm  gaͤnzlich  untersagt;  und  hat  derselbe  seinen  ganzen
Fleiß  den  ihm  obllegenden  Beruft  arbeiten  zu  widmen,  um  sich  dadurch  einer  baldigen
Versorgung  wuͤrdig  zu  machen.

s.  43.  Der  Aktuar  hat  über  alle  Collegkal-Verhandlungen,  bei  judielellen  Abstimmungen
  über  die  Melnungen  der  Einzelnen,  so  wie  üÜber  die  gefaßten  Beschlüsse  ein  genaues
  Protokoll  zu  führen,  dle  aus  letzterm  flleßenden  Erpedltionen  mit  Treue  und  Pünktlichkelt
  unverzüglich  zu  fertigen,  dle  Abschriften  derselben  genau  mit  den  Origlnal=Concepten
  zu  collationkren,  erstere  durch  selne  Contrasignatur  zu  beglaubigen,  und  die
Registrakur  zu  besergen.

F.  44.  Der  Decoplst  hat  dle  in  Gemößbelt  der  Beschlüsse  des  Celleglums  von  dem
Aktuar  geferelgten  Concepte,  wie  auch  andere  von  dem  Collegium  ihm  zum  Coplren  zugestellte
  Aufsätze  correkt  und  mit  Fleiß  ins  Reine  zu  schreiben,  und  für  die  Slegelung  und
übrige  Spedlition  der  Geschäfte  zu  sorgen.

#.  45.  Der  Geschäftskreis  der  Provlnclal-Justlz=  Collegsen  ist  von  gedoppelter  Art.
Der  erste  Gegenstand  beirifft  die  Rechts-Befbrderung  in  den  einzelnen  Sachen,  welche
demselben  zur  Entscheldung  zukommen.  In  dleser  Beziehung  ist  es  Pflicht  der  Prooinclal=Justiz-Collegien,
  die  Aufsicht  äber  die  gehdeige  Leliung  der  Protesse  bet  den  ihnen  untergeordneten
  Oberamtsgerschten  so  weit  zu  tragen,  als  es  dle  Natur  der  bestebenden  Gerichtsverfassung
  erlaubt,  die  von  den  Oberamtsgerichten  gemachten  Anfragen  schleunig  und
gründlich  zu  beantworten,  die  während  des  Laufs  eines  rocesses  emdeckten  Fehler  zu
rügen,  und  möglichst  zu  verbessern;  und  haben  sie  sich  in  allen  Fällen  für  die  von  ihnen
zu  getteikende  Untheln  und  Bescheide  jeder  Anrechnung  von  Sporteln  und  Gebühren  zu
enthalten.

#.  46.  Der  gei  Gegenstand  ihres  Geschäftskreises  ist  die  allgemeine  Oberaufsicht
über  die  in  ihrem  Bezlrke  gelegenen  Untergerichte.

In  Gemößhelt  derselben  sind

a)dble  blisher  an  Unser  Khnigl.  Ober-Justiz=  Celleglum  eingesendeten  halbjährigen
Proceßtabellen  nach  einem  noch  vorzuschrelbenden  Formular  an  dle  betreffenden  Proolnclal=Justiz-Colleglen
  einzuschicken.  Dlese  haben  solche  genau  zu  durchsehen,  die  entdeckten  Fehler
  zu  rügen,  den  Untergerlchten  wegen  deren  Verbesserung  dle  nöthige  Weisung  zu  ertbeilen,
  sofort  jedesmal,  so  oft  dies  geschehen,  Unserm  Kbnigl.  Ober-Justiz-Colleglum  über
die  Zahl  und  Stand  sämtllcher  Processe  einen  generellen  Bericht,  welchem  elnmal  im
Jahre  die  eingekommenen  Speclaltabellen  beizulegen  sind,  zu  erstatten,  und  zugleich,  was
gegen  dle  einzelnen  Gerichte  gerügt  worden,  anzuzelgen,  nicht  weniger  über  ihren  eigenen
Gebit  gleichfalls  zwelmal  jährlich  an  Unser  Kin.  Ober=  Justiz=  Cellegium  tabellas
1  u  berichten;

.  5  baben  die  Proolncial-Justiz-Collegien  aus  den  ibnen  vorgekommenen  einzelnen
Fällen,  allgemeinere  Ansichten  und  VWorschriften  zu  abstrahiren,  und  dleselben,  wenn  es
blos  auf  Vollzlehurg  der  schon  vorhandenen  Gesetze  ankommte,  den  Oberamtsgerlchten  geradezu
  zu  erbffnen:  wenn  solche  hingegen  einer  höhern  Genehmigung  bedürfen  sollten,  Unlerm
  Kon.  Hb.  Just.  Cellegium  deßpalb  vorzulegen.
        <pb n="305" />
        303

9.  47.  Alle  Jastiz-Verzbgerungs=  oder  Berweigerungs.  Beschwerden  gegen  die
Oberamtsgerlchte,  ingleichem  Klagen  über  Unordnungen  in  der  proressualischen  Leirung  einer
Rechtssache,  und  überhaupt  alle  und  jede  simple  Querelen  gegen  die  Untergerichte  in  judiclellen
  Angelegenheiten  sind  ausschließlich  bel  dem  betreffenden  Provincial=  Bz  Colletzium
  anzubringen,  welches  hlerauf  die  geelgneten  Promotorlal  oder  andere  Verfügungen
In  erlassen  hat,  auch  in  Fällen,  wo  des  Benehmen  oder  Verfahren  des  Oberamtsgerichts
aus  lirgend  einem  Grunde  als  ahndungswürdig  erscheint,  gegen  dasselbe  ein  Strafrecht  bie
auf  10  Thlr.  auszuüben  befugt  seyn  soll.  6

.9.  48.  So  oft  eber,  nach  dem  Dafürhalten  bes  Droolnzial-Juftli=  Collegiumshas
  Oberamtsgerscht  eine  höhere  Bestrafung  verdlent,  ist  hierüber  von  ersterem  an  Unset
Köf.  Ober-Justiz-Colleglum  aktenmäßiger  Berlscht  zu  welterer  Verfügung  oder  Einleitung
zu  erstatten;  von  dem  was  hlerauf  geschehen  ist,  wird  das  Proolnclal-Justiz=  Collegium
von  dem  Ober-Justiz-Colleglum  in  Kenntniß  gesetzt.

9.  49.  Die  Direktoren  der  Provinclal=  Justlz-Colleglen  haben  für  möglichste  Arbeitsamkeit
  der  Räthe  zu  forgen,  und  diesfalls  seldst  mit  gutem  Beispiel  voranzugeben,
  sodann  so  oft  Session  zu  halten,  als  erforderlich  sst,  um  das  zu  Hause  Ausse#
arbeilete  in  colleglalischen  Vortrg  zu  bringen.  4  «  -·

I.sq.BeiAbfassungdetEnd-nadZwischenuttbeiledürfeunlchtwenigekacsdrek
Raͤthe  mit  Einrechnung  des  Direktors  oder  des  in  seiner  Abwesenbeit  vorsizenden  Raths
zugegen  seyn.  Sollten  von  fuͤnf  Mitgliedern  mehr  als  zwel  lezal  gebindert  seyn  zu  erscheinen,
  se  kann  der  Assessor  als  Vetant  gebraucht  werden.  «

H.  5..  Mlt  jeder  End-  oder  Zwischenurthel  sind  die  Entscheldigungsgruͤnde,  ohne  Facium,
und  Akten=  Extract,  in  Abschrift  auf  Stempelpapier  von  kr.  p.  Bogen  den  Oberamtsgerichten
  unter  Remisston  sämtlicher  Gerichtsakten  zuzusenden.  Die  Abschriftsgebühren
baben  die  Partien  an  die  Dekopisten  zu  bezahlen.  «

9.  52.  Das  Oberamtsgericht  legt  die  Entscheidungögruͤnde  zu  den  Aklten,  darf
aber  den  Partien  auf  ihr  Verlangen  Abschriften  davon  mittheilen.  2

Wird  gegen  das  richerliche  Erkenntul½  appellirt,  so  werden  diese  Ensscheidungsgrünte
an  Unser  Kdaigl.  Ober-Justit  Collegium  eingesendet.  6  6“

+..  55.  In  Ansehung  der  Rechts-Mormen  werden  die  Prooincial  Justiz=  Collegien
auf  den  f.5.  der  Instruktion  für  Unser  Kdulgl.  Ober-Justlz-Collegium  verwlesen.
Dle  jedem  der  gedachten  Collegien  unumgänglich  nbtbigen  Gesetze  und  Gesetzes-Sammlungen
  werden  denselben  von  Unserer  Khaigl.  Ober=  Finanz  Kammer  angeschafft
werden.

.  51.  Die  Prob#lnclal  Justiz=  Collegien  sind  Unserem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium
  in  eben  der  Maße,  als  die  bieberigen  Untergerichte  des  Kbnigreichs  es  waren,  untergeordnet.
  Das  Ober  Justiz  Collegium  übt  daber  die  Oberaufsicht  über  sle  aus,  erwartet
  von  ihnen  in  ollen  auf  diese  Oberaufslcht  sich  beziebenden  Sachen  die  gehdrigen
Berichte,  weist  sie  nach  Befinden  der  Umstände  zurecht,  und  beanrwortet  und  erledigt
        <pb n="306" />
        304

endlich  alle  in  Justizsachen  von  ihnen  gemachte  Anfragen,  so  weit  es  ohne  Beeinträchtl.
gung  der  unterrichterlichen  Gewelt  geschehen  kann.  Gegeben,  Stuttgart  im  Küönigl..

Staats  =  Ministerium,  den  19.  Okt.  1611.  »
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Strafgesetz  gegen  die  Verheimlichung  eines  Gewehrs.

Da  Se.  Könlsael.  Maj.  unterm  15.  dieses  Monats  zu  verordnen  geruht  haben,
daß  die  Verhelmlichung  eines  Gewehrs  in  Zukunft  mit  dreimonatlicher  Festungsstrafe  ges
ahndet  werden  soll,  so  wird  den  Kdalgl.  Oberbeamten  andurch  aufgegeben,  diese  allerhdchste.
Werordnung  ihren  Amtsuntergebenen  bekannt  machen  zu  lassen.  Stuttgart,  den  20.  Htt.
ib  .  ·  Ministerium  des  Innern.

Die  bisherige  Benennung  „Beiknecht“  betr.

Se.  Klol.  Mazj.  baben  verm#g  allerbbehsten  Reseripts  vom  19.  Okt.  zu  vererdnen
  geruht,  daß  die  bisberige  Benennung:  „,  Beiknecht“  durchgängig  aufhdren,  und  an
deren  Stelle  das  Prädlkat  ,  Unterfbrster"“  gebraucht  werden  soll.

Die  Verhdre  der  Königl.  Criminal-Räthe  betr.

Se.  Könisl.  Maj.  baben  durch  allerhbchste  Resolution  vom  20.  d.  Mon.  gnädiaft
verordnet,  daß  die  Kdnugl.  Criminal-Räthe  die  Verhdre  auf  dem  Rathhause  des  für  sfe
bestimmten  Amtssitzes  vornehmen  sollen.

Stuttgart.  Den  bisherigen  im  Monat  August  gebaltenen  Jahrmarkt  und  die  Weibnachts-Messe
  betresfend.

De  Se.  Königl.  Maj.  allergnädigst  zu  befehlen  geruht  haben,  daß  der  zu  Ende

des  Monats  August  gewbhnlich  abgchaltene  Jahrmarkt  ganz  eingestellt,  und  dagegen

die  Weibnachts  -Messe  in  der  Maße  verlängert  werden  soll,  deß  deren  Anfang  um  acht.

Tage  vorzurücken,  und  die  Dauer  derselben  auf  :  Tage  zu  bestimmen  ist;  so  witrd  selches

  zur  allgemelnen  Kenntniß  gebrocht,  mit  dem  Bemerken,  daß  die  dles  jährige  Weihnachls-

  Messe  den  gien  December  ihren  Anfang  nehmen  wird.  Den  :r.  Okt.  16:1.
Kinigl.  Ober-Polizei:  Dlrektion.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  vermdg  allerhochsten  Reseripts  vom  :a.  Okt.  die  Assessors
  Stelle  bei  dem  Prooinclal-Justiz-Collegio  in  Rottenburg  dem  bisberigen  Prokurator
  Christion  Schnurrer  in  Tübingen;  sodann  —
        <pb n="307" />
        30°5

bel  dem  Droolnclal  Justiz-Collegso  in  Ladwigsburg:  die  Aktuars=  Stelle  dem  Adookaten

  Wilhelm  Christian  Fober  daselbst,  und

die  Deropisten.  Stelle  dem  Serlbenten  August  Gmelln  in  Ballugen;

bei  dem  Provinclal=  Justiz-Cellegio  in  Rottenburg:  die  Aktuars-Stelle  dem  Rechts-Candldaten
  Goltber,  von  Tübingen,  und

die  Decopisten:  Stelle  dem  Gottlieb  Emanuel  Lenz,  von  Tübingen;

bei  dem  Provinzlal-Justiz  Collegio  in  Ulm:  die  Aktuars-Stelle  dem  NRechts-Candidaten
  Holland,  von  Tübingen,  und

dle  Decopisten-Stelle  dem  blsperigen  Substituten  Schenk  in  Mänflugen  zu  übertragen
  allergndigst  geruhr,

Vermög  ollerhchsten  Reserspts  vom  2f0.  Okt.  haben  Se.  Königk.  Maj.  das  erledigte
  Diaconat  Freudenstadt  dem  Pfarr-Vikar  Thrän  in  Bibersfeld,  und

vermdg  allerhöchsten  Reseripts  vom  3  11  Okt.  dem  bisherigen  Dekan  in  Güglingen  Künig
  das  erledigte  Decanat  Brackenheim,  mit  welchem  die  Dibcese  Güglingen  combinirt
worden,  allergnädigst  übertragen.

Se.  Koönigl.  Mazj.  haben  ollergnädlest  geruht,  *r

vermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  206.  Okt.  den  blsberigen  Leibjäger  Carl  Koch  zum
reisigen  Fdrster  der  Entringer  Hut,  Tübinger  Oberforsts,  zu  ernennen;

die  reisige  F#rsters-Stelle  zu  Kirpach,  Stromberger  Oberforsts,  dem  blsberigen  reisigen
  Fbster  Buchwald  zu  Dürrenwaldstetten,  Oberforsts  Urach,

die  reisige  Fbrsters-Stelle  zu  Schussenried,  Oberforsts  Zwlefalten,  dem  bieberlgen  relsigen
  Förster  Kerler  in  Klrpach,

die  reisige  Försters-Stelle  in  Zalserswelher,  Oberforsts  Stromberg,  dem  bieberigen
reistgen  Fürster  Obermüller  in  Pflummern,  und

dle  reisige  Försters-Stelle  in  Uttenweiler,  Oberforsts  Zwlefalten,  dem  bisherigen  reislgen
  Ferster  Rietmüller  in  Zaisersweiher  zu  übertragen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,

vermög  allerhbchsten  Decrets  vom  :u.  Okt.  den  bieherigen  Hüttenschresber  Münzing,
von  Heidenheim,  dem  Bergmelster  Rösler  in  Alpirspach  zu  adjungiren,  und  ihm  vie
Aufsicht  über  sämtliche  Bergwerke  und  Bohn-Erz-Gruben  im  Kbdalgreich,  mit  dem  Charakter
  als  Bergmeister  zu  übertragen;

an  dessen  Stelle  den  bisberigen  Hüttenverwalter  Köchl,  von  Bärenthal,  mit  Belbebaltung
  seines  Charakrers,  nach  Heldenheim  zu  versetzen;

den  blsherigen  Hüttenschrelber  Ulrich,  von  Bärenthal,  zum  Hüttenverwalter  daselbft
in  ernennen;  3

9
        <pb n="308" />
        306

den  Hüttenschrelber  Spindler,  von  Ludwigsthal,  in  glelcher  Eigenschaft  nach  Bä,

renthal,  und
n  den  Hüttenschrelber  Mayer,  von  Friedrichsthal,  als  solchen  nach  Königsbronn  zu

versetzen;

an  die  Stelle  des  letztern  den  Berg=  Cadet  Mayer  zum  Hättenschrelber  in  Frledrichsthal
  zu  ernennen;

den  Hüttenschrelber  Wege,  von  Christophsthal,  als  solchen  nach  Oberndorf  zu  versetzen,
  und
den  Berg=  Cadet  Wucherer  zum  Hüttenschreiber  in  Chrlstophsthal  zu  ernennen,  soort


den  Hof-Clseleur  Treut  als  Formmeister  bel  der  Haupt-Gleßerei  zu  Wasseralfingen
  angustellen.

4

Hall.  Auf  besondern  allerhöchsten  Befehl  wird  der  Fischer,  Michael  Baumann,
von  Gelslingen,  wegen  bewlrkter  Rettung  eines  lus  Wasser  gefallenen  Knabens  hiemit
bffentlich  belobt.  Den  17.  Okt.  1811.  Könligl.  Oberamt.
        <pb n="309" />
        Nro.  54.  1811.  301
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  2.  November.

 

Aufhebung  einer  in  der  Zoll-Ordnung  enthaltenen  Bestimmung.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ꝛc.  ꝛc.  K.

Wir  finden  Uns  bewogen,  die  in  der  Zell:  Ordnung  g.  82.  enthaltene  Bestimmung,
„%  daß  bei  einfältigen  Menschen  die  Unbekonntschaft  mit  den  gesetzlichen  Vorschrif-„
  ln  als  Milderungs  -Grund  bei  Bestimmung  der  Strafen  angenommen  werden
i  o  7
andurch  aufjzuheben,  und  als  nicht  zulaͤßig  zu  erklaͤren.  Stuttgart,  den  243.  Olt.  1811.

Kdnigl.  Verordnung,  J.  d.  26.  Okt.  rr:i.  Die  Anwendung  der  Bestimmungen  der
·  Hauderers-Ordnung  auf  gemiethete  Pferde  betr.

Da  Se.  Konigl.  Maj.  zu  verordnen  geruht  haben,  daß  alle  und  jede  gemiethete
Pferde  unruͤcksichtlich  der  Benennung  ihrer  Eigenthümer  als  Hauderer,  oder  sonsten,  der
Bestimmung  der  Hauderer-Ordnung  vom  :3.  April  d.  J.  unterliegen,  und  alfso  die  bestimmten
  Post-Taxen  dlesfalls  bezahlt  werden  sollen;  so  wird  solches  biemit  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht.  Decrit.  Stuttgart,  im  Khulgl.  Staats-Ministerlum,  den  26.  Okr-1811.
  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mai,

Das  Auslaufen  der  Köônigl.  Umserthanen  in  auswärtige  Wallfahrts-Orte  betr-Se.
  Könisl.  Majest.  haben  Sich  bewotzen  gesunden,  das  Auslausen  der  Königl.
Unterthanen  in  ausländische  Wallfahrts-Orte,  wodurch  nicht  nur  dos  Hauewesen  und  die
Künderzucht  derselben  vernachläßiget,  und  lhr  Wohlstand  zerrütter,  sendern  auch  der  reli-
        <pb n="310" />
        308

gidse  Aberglanbe  genährt,  und  oͤfters  zu  groben  Ausbruͤchen  von  Unsittlichkelt  Anlaß  gegeben
  wird,  für  die  Zukunft  gänzlich  abzustellen.

Den  Khunigl.  Landvogtelämtern  wird  daher  hiemit  aufgetragen,  dlese  allerhbchste  Willensmeinung
  sowohl  ln  den  ihnen  untergebenen  Landoogtelbezirken  allgemeln  bekaant  zu
machen,  als  auch  die  benachbarten  auswärtigen  Stellen,  in  deren  Amtobezirk  dergleichen
Wallfahrts  -Orte  sich  besinden,  oder  durch  deren  Distrikte  das  Auslaufen  auf  entferntere
Wallfahrts-Orte  bleher  stalt  gefunden  hat,  Hievon  zu  benachrichiigen.  .

Auch  haben  dieselbe  sämtliche  ihnen  untergeordneten  Oberbeamte  gemessenst  anzuwelsen,
  keinem  lbrer  Amtsuntergebenen  zu  einer  Wallfahrt  ins  Ausland,  unter  weschem
Worwand  es  auch  sey,  einen  Paß  zu  ertheilen,  und  bei  jedem  Verdacht,  daß  der  Reisende
  die  Erlaubniß  zu  einer  solchen  Wallfahrt  mißbrauchen  dü-fte,  die  Ausstellung  des
Passes  so  lange  zu  versagen,  bie  der  Reisende  sich  über  einen  andern  erlaubten  Reisezweck
binlänglich  ausgewiesen  haben  wird.  Stuttgart,  den  #7.  Okt.  811.

Kdalgl.  Ministerium  des  Innern.

Die  Personal-Freiheit  der  in  den  Civil-Stand  zurückiretenden  militairischen  Oberärzte  betr.

Da  Se.  Königl.  Majestät  allergnädigst  befehlen  haben,  daß  die  milltalrischen
Oberärzte,  wonn  sie  in  den  Cioll-Stand  zurücktreten,  unbedingt  die  Dersonal-Freihei#
erhalten  sollen;  so  wird  solches  zur  allgemelnen  Nachachtung  bekannt  gemacht.  Stuttgart,
den  3o.  Okl.  8..  Kön.  Ministerium  des  Innern.

Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten.  Allerhochste  Verordnung,  die  Kleidung  der
evangelischen  Geistlichkeit  im  Königreiche  betr.,  vom  29.  Okt.  1871.

Se.  Könlal.  Maj.  baben  sich  bewogen  gefunden,  in  Absicht  der  Kleldung  der
evangelischen  Geistlichkeit  im  Kdnigreiche  Felgendes  zu  verordnen:

Sämtliche  Geistliche  dieser  Confesslon  ohne  Unterschied,  nebst  den  Candidaten,  sollen
bel  kirchlichen  Verrichtungen  und  bei  feierlichen  Gelegenheiten  den  blsher  eingefübrten
Kirchen  Rock,  jedoch  mie  elnem  stehenden  Kragen,  und  auf  der  Brust,  statt  der  Haften,
mit  Knudpfen  tragen.

Nur  den  Feldpredigern  ist,  wenn  sie  mit  den  Truppen  ins  Fekd  zlehen,  das  Tragen
kurzer  Mäntel  gestatiet.

Der  Ueberschlag,  welcher  belbehalten  wird,  foll  etwas  länger  seyn,  als  bieber.

Dle  Prälaten,  so  wie  der  Hofkaplan,  tragen  den  Kirchenrock  von  Selde;  dle  übrigen
  Geistlichen  von  Wolle.

Zu  dieser  Kleldung  wird  ein  Barret  ?),  und  zwar  von  den  Prälaten  und  dem  Hofkaplan
  von  Sammt,  von  den  übrigen  Geistlichen  aber  von  Fllz  getragen.  Die  Haare

 

0)  Eine  Abbildung  dieses  Barrets  wird  den  Prälaten  und  Dekanen  zugesender  werden-
        <pb n="311" />
        09

duͤrfen  nicht  gekräuselt  seyn,  sile  werden  glatt  getragen,  am  Hinterbaupte  rund  abgeschnitten,
  und  reichen  bis  an  das  Ende  des  aufstehenden  Kragen  Peruͤcken  sind  zu  tragen
  gestattet.  «  T

Zur  ordinalren  Kleidung  ausser  den  geistlichen  Funktionen  und  felerlichen  Gelegem
beiten  müssen  entweder  schwarze,  oder  graue,  oder  dunkelblaue  Rocke,  bis  auf  die
Mitte  des  Kyrpers  zugekndpft,  und  mil  olereckigten  gerade  herunter  geschnittenen  Schbssen
getragen  werden.

An  den  blauen  und  grauen  Röcken  müssen  die  Kudpfe  ebenfalls  schwor]  seyn.
Auch  die  Unterklelder  sind  schwarz.  ««

Diese’neuvorgeschriebeneKleldung,derenKostmvabemltteltenPkedfgerntosdem
sogenanntenHeiligen-Fondszuersetzenflnd,followeintretendenNeujabkstoqdukchgöngly
eingefuͤhrt  seyn.

Saͤmtlichen  evangelischen  Geistlichen  im  Kbnigreiche  wird  dilese  allerhoͤchste  Verordnung
  zur  genauesten  Nachachtung  hlemit  bekannt  gemacht,  und  haben  insbesondere  die
General-Superintendenten  und  Dekane  nicht  nur  selbst  dle  hier  gegebene  Vorschrife  zu
befolgen,  sondern  auch  öber  der  pünktlichen  Beobachtung  derselben  von  Selten  der  ihnen
untergeordneten.  Geistlichen  und  Conridaten  mit  allem  Ernste  zu  wachen,  auch  von  jedem
Contraventlonsfall  Bericht  an  das  Kbnigl.  Ober-Consistorlum  zu  erstatten.

Decret  der  Gencral-Direction  Kdnigl.  Tabaks-Regie,  d.  d.  23.  Okt.  181:1  an  die  Königl.  Obers

ämter,  wodurch  die  Verordnung  vom  26.  Nov.  1808  die  Bestrafung  der  Vergehen
gegen  den  Tabaks-Handel,  erlautert  wird.

Nach  dem  General-Reseript  vom  36.  Nov.  2o  den  Tabakehandel  im  Künigreich
betreffend,  sollen  olle  Straffälle  an  die  General-Direction  Königl.  Tabaks-Regle  einberichtet
  werden.

Es  ist  jedoch  dlese  Verordnung  von  einigen  Ober-Beamten,  mihverstanden  und  dabin
ausgedebnt  worden,  das  auch  die  einfachsten  und  liquidesten  Straffälle,  für  welche  berelts
begal-Strafen  bestimmt  sind,  zur  Entscheldung  einberichtet  wurden.

Es  wlrd  dober  zur  Erlckuterung  der  oben  angeführten  Stelle  in  dem  Generol-Reseripe
  vom  :6.  Nov.  1808  hilemit  vererdnet,  daß  nach  der  Analogie  dessen,  was
die  Zoll=  Ordnung  F.  95.  wegen  der  Zollvergehen  vorschrelbt,  auch  bei  Bergehen  geten
  den  Tabaksbandel  nur  die  zwelfelhaften  und  wichtigeren  Fälle  zur  besondern  Entscheidung
  vorzulegen,  alle  übrigen  aber  nach  den  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen
von  den  Oberiämtern  für  ssch  zu  erledigen,  dagegen  aber  jedesmal  am  Schluß  eines
Quartals  vellständige  Auszüge  über  die  zur  Anzeige  und  Umtersuchung  gekommenen
Vergehungen  und  die  desbalb  erkannte  Geldstrafen  den  Oberzoll  Aemtern,  und,  mo
keine  solche  etablitt  sind,  den  Ober  Aceise  Aemtern  zur  Einnähmlichen  Verrechnung  der
Strafen  zuzustellen,  die  confiscirten  Tabake  aber  den  erwähnten  Stellen  soglelch  zu  übergeben,
  und  von  solchen  mi,  elinem  Vleferungs=  Schein  in  natura  an  die  Königk  Regle
unwerwellt  einzusenden  seyen.
        <pb n="312" />
        Wenn  uͤbrigens  im  Laufe  elnes  Quartaks  kelne  Strafe  und  keine  Constseation  erkannt
wurde,  so  unterbleibt  zwar  die  Ausfertigung  eines  Auszugs  aus  dem  Amtsprotokoll,
bingegen  ist  alsdann  den  Oberzoll,  oder  Oberaceise-Aemtern  eine  Urkunde,  daß  für  die
Königl.  Regie  nichts  zu  verrechnen  sey,  zur  Belegung  ihrer  Quartal-Rechnung  zugustellen- 



Se  Könlsgl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruhr,
durch  ein  ollerhbchstes  Decret  vom  #37.  Okt.  den  General-Major  v.  Breuning

zum  Brigadler  der  öten  Cavallerle-Brlgade,  ehmals  v.  Jett,  und

den  General-Major  v.  Jett  zum  Brigadler  der  Aten  Cavallerle:  Brigade,  Dragover,
  zu  ernennen;

durch  eln  Dectet  von  ebend.  die  bieberigen  Lleutenants:  Gratlay,  vom  Iofanterles
Reglment  Herzog  Wilhelm  Nro.  3.  und  dindner,  vom  äáten  in.  Infant.  Regim.
ohne  Abschied  zu  kassiren,  und

durch  ein  allerhbchstes  Decret  vom  :4.  Okr.  den  blisherigen  keibpage  v.  Berschuer
zum  Second=  Lieutenant  bel  der  Jäger-Garde  zu  Pferd  zu  befbrdern;

durch  ein  allerhbchstes  Decret  vom  35.  Okt.  den  Mojor  v.  Dillen  vom  Cavallerle#=Regiment
  Nr.  1.  zur  Gensd'armerse,

den  Lleutenant  v.  Laug  vom  Cevallerie-  Reglment  Mr.  1.  als  solchen  zum  Infanc.
Regiment  Nr.  8.  zu  versetzen,  «

dmStquthkkmeißckVSchühvomCavallekke-ReglmentN-.Z.Jäger-Herkoqkoukizupenflonirenz


denovrwaligenKatserk.Oest1-ekch.Obnstsklmtcnanto.Nasler,alsfolcheubeidem
Caoallcklhchlmenthumzustellen,

denCadeto.WagnervondnLeib-Jöger-EskadkmzumSecoud-Lteuteuantbel
semEavallekleiReqimemNr.k  «

denPkemkersLleutenantundAdjutantmRecnbardtvomCavallerle-Negkmmk
Nr.3.Jäqe-Hcrzog2oulsznmStaaks-RittmelsterbeidlescmReglmeny

deuPremlenLieutenathatzsumAdjmanteabeldemselbem

densblsbetigenFöhntlchv.Hoknstecnvomz«teanfanter.RegimenizumSeconds
Lientenant  bei  dem  Cavallerie-Regim.  Nr.  5.  Jäger  Herzog  Leuis,

den  Page  v.  Stetten  aus  dem  Mllirair-Instliut  zum  Second-Lteutenant  beim
Infanterie  Regimem  Nr.  3.  Herzog  Wilhelm,

den  Cadet  Milz  vom  Infant.  Regiment  Nr.  6.  Kronprinz  zum  Second-ieutenant
beim  31en  Infant.  A#e  lmen  zu  befdrdern,

den  Second:  Lieur#enant  Wittich  vom  Cavallert#e  Reglment  Nr.  3.  Jaͤger  Herzog
Louls  zum  4ten  Infant.  Regiment,  und
        <pb n="313" />
        314

durch  ein  allerboͤchstes  Decret  vom  27.  Olt.  den  Premler-Lleutenant  v.  Sucton
den  isten  vom  Regiment  Garde  zu  Fuß,  zum  éten  Lin.  Infant.  Regiment  zu  versetzen.

Es  haben  Se.  Könlgl.  Maj.  den  als  Secondleutenant  bei  der  Jäger  Garde
angestellten  vorberigen  Leib  Pagen  v.  Verschuer  unterm  1.  Sept.  d.  J.  zum  Kammerjunker
  und  Reise  Stallmelster,  und

verm#g  allerhbchsten  Reseripts  vom  38.  Okt.  den  Ober-Justlzrath  v.  Gaisberg
mm  Kammerjunker  zu  ernennen  gnädigst  geruht.

Se.  Kinigl.  Maj.  haben  den  von  der  Königl.  Garde  zu  Pferd  als  Staabs  Rittmeister
  entlassenen  von  Schwarz  zum  geheimen  Legatsons=  Secretalr  bei  der  Legation  in
Paris  allergnädigst  zu  ernennen,  und  den  bel  dieser  Gesandtschaft  bisber  gestandenen  Legations-Serretair,
  Hauptmann  v.  Seeger,  in  seiner  vorberigen  Categorie  wiederum
bel  dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheilen  allergnädigst  anzustellen  geruht.
Wom  So.  Okt.  1811.

Se.  Khnlgl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,

vermz  allerhöchsten  Reseripts  vom  35.  Okt.  dem  zum  erledigten  Dlaconat  Ofedelbach,
  Didcese  Oehringen,  nominirten  Vikar  Kern  in  Oberstetten,  die  allerhbchste  Confirmatlion
  zu  erthellen;

vermdg  allerhdchsten  Referipts  vom  :-.  Okt.  das  erledigte  evangel.  Dekanat  Dürrmenz
  dem  Pfarrer  Lenz  in  Oeschingen,  Dl#cese  Tübingen,  zu  übertragen.

dem  Candldaten  der  Theologie  Justus  Vollmbller  die  allerhbchste  Confirmation  zur
Datronat-Pfarrei  Unterhambach,  Dibcese  Oehringen,  zu  erthellen,  und

vermbg  allerhdchster  Resolution  vom  o.  Okt.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Mehr-Ktetten,
  Dibcese  Blaubeuren,  dem  Vicar  Räuschle  in  Murrhard  zu  übertragen.

Se.  Kbnigl.  Maj.  baben  dem  katholischen  Pfarrer  Sanens  zu  Engeratshofen,
Oberamts  Leutkirch,  aus  Anlaß  seines  50jährigen  Amts=  Jubiläums  in  Hinsicht  auf  die
ihm  von  den  ihm  vorgesetzten  Behbrden  ertheilten  vorthellhaften  Zeugulsse  das  kleine  Kreux
des  Kdn.  Civil-Verdienst-Ordens  gnädigst  zu  verleihen  geruht.

Se.  Khalgl.  Maj.  baoben  vermd#g  allerhöchsten  Reseripts  vom  26.  Okt.
die  reisige  Forsters-Stelle  in  Gallenkirchen,  Comburger  Oberforsto,  dem  blsherigen
Cabinets-Courier  Obermüller,
die  reisige  Fbrsters-Stelle  zu  Unterstelubach,  Comburger  Oberfersts,  dem  bisherigen
Cablnets-Courier  Pfeiffer,  '
die  reisige  r*  Stelle  zu  Gerabrom,  Crailsheimer  Oberforsts,  dem  blsherigen
Frrster  Köhle  zu  Tannenburg"
        <pb n="314" />
        dle  relsige  Foͤrsterd  Stelle  in  Dankolsweller,  Crailshelmer,  Oberforsts,  dem  bisherigen
Bächsenspanner  Bechtner,

die  reisige  Fhrsters-Stelle  In  Michelfeld,  Ellwanger  Oberfersts,  dem  bisbersgen  Foͤrster
  in  Heubach,  Erdtner,

die  relsige  Försters  =  Stelle  zu  blchtenstern,  Neuenstätter  Oberforsts,  dem  blsherigen
Unterfbester  Gauß¼,  von  Gomaringen,  Tübluger  Oberforsts,

die  reisige  Fhrsters=  Stelle  zu  Ohrenburg,  Neuenstätter  Oberforsts,  dem  bleherisgen
Unterfbester  Mayer,  von  Walddorf,  Tübinger  Oberforsts,  allergnädigst  zu  übertragen,
und

den  Fhester  Johann  Andreas  Gauß  von  der  Aalemer  Hut,  zum  Oberfbrster  in  dem.
Ellwanger  Oberforst  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

 

Se.  Königl.  Maj.  haben  dem  Baumelster  Eel,  von  Stuttgark,  der  bei  der  letzten
Feuersbrunst  zu  Hellbronn  die  Khnigl.  Gebäude  durch  seine  Geschlcklichkelt  und  Herzbaftigkeit
  gerettet  hat,  dle  golrene  Cloil-Verdienst-Medallle  als  Bewels  der  Allerhbchsten
Zufriedenhelt  durch  das  Khaigl.  Ministerium  des  Innern  zustellen  lassen.  "

Herrenberg.  Jebann  Georg  Egeler,  von  Tballfingen,  hiesigen  Oberamts,  bat  den
4jäbrigen  Knaben  des  Unter-Accisers  Genkinger  daselbst  vom  Ertrluken  gerettet,  und  wlrd
lhm  deshalb  auf  den  hlevon  erstatteten  allerunterthänigsten  Berlcht  zu  Folge  allerböchsten
Deereis  Khnigl.  Hochprelßl.  Departements  des  Innern  I.  Sertlon  der  innern  Admini-Ktration
  vom  3.  Okt.  ein  bffentliches  Lob  ertheilt.  Den  34.  Okt.  1871.

Kdnigl.  Oberamt.
        <pb n="315" />
        313

Nro.  55.  1811.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-  und  Regierungs-Blatt.

Mittwoch,  6.  November.

Eintheilung  der  Königl.  Oberforsie  in  Huten.

Se.  Königl.  Maj.  haben  die  noch  dem  Organlsations-Manifest  vom  3.  Ne.  7810
Im  Königrelche  bestehenden  20  Oberforste  folgendermaßen  in  Huten  einzuthellen  geruht:

rl  .
l-OberforstRotweil.
Dleser  Oberforst  besteht  aus  8  Huten,  nemlich:
1)  Tuttlinger  Hut,  in  welcher  folgendes  Personal  angestellt  ist:
Reisiger  Foͤrster:  Job,  Andreas  Vogelmann,  Oberfoͤrster.  —  Zwei  Unterfbrster:
Jakob  Stüke  in  Mülbelm,  und  Johannes  Theurer  auf  dem  Bruderhof.  —
Zwel  Waldschützen:  Gottlieb  Jetter  in  Duttlingen,  und  Georg  Friedrich  Seeh
in  Neuhausen  ob  Eck.
:)  Thalbelmer  Hut.  Relsiger  Fbster:  Job.  Mich.  Hlller.  —  Unterfbrster:  Josepf
  Zepf  in  Konzenberg.  —  Waldschütz:  Johannes  Mühni  in  Schwenningen.
3)  Spaschinger  Hut.  Reislaer  F#rster:  Georg  Ernst  Schilling.  —  Zwei  Unterförster:
  Joseph  Keller  Iin  Egesheim,  und  Kaver  Hochleutner  In  Deillingen-4)
  Digesheimer  Hut.  Reisiger  Foerster:  Joh.  Georg  Theurer.  —  Unterfdrster  in
Hausen  am  Tbann:  Jakob  Friedrich  Hofmann.  —  Waldschüt  in  Oberhausen:
Matthäus  Dreber.  .
h)MatgaketbenhöuerHu-.RelsigersdksterxChristophHaser.—Untersb-fler
insonfemNikussKaiser.
6)Leldxlnger.Hut.Reisigekakstek:HieronimusPolcmer.——DtelUntetfb-stet:
Joh.  Martin  Steotn  Rosenfeld;  Danliel  Schelling  in  Irslingen  und  Erbard

  Binder  in  Balingen.
40
        <pb n="316" />
        514

Oberndorfer  Hut.  Reislger  Förster:  August  Ludolg  Relbel.  —  Swei  Unter-)
  nuefeneen  Jakob  v*“  in  Herrenzimmern  und  Martin  Weissenauer
  in  Seedorf.  —  Waldschütz:  Joh.  Jakob  Kräusle  in  Fluorn.

9)  Rotenstelner  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Anton  Trieb.  —  Drel  Unterfbrster:  Franz
*  in  Airheim;  Thomes  Braun  in  Hohenhalden  und  Mattheus  Vollmer
  in  Gbledorf.  «

II  Obersorst  Tübingen
ist  in  14  Huten  eingetheilt,  nemlich:

1)  Bebenbäuser  Hut.  Relsiger  Fbrsier:  Ernst  Frledrich  Laub.  —  Unterftrster  in
Hagelloch:  Jobenn  Georg  Reutter.

:)  Bodelsbäuser  Hut.  Relsiger  Fdester:  Pbllipp  Ernst  Wenz.  —  Zwel  Unterfbrster:
  Matthäus  Weizmann  in  Dettingen,  und  Leo  Mezger  in  Hemmendorf.—
Waldschütz  in  Ofterdingen  Basthas  Lug.

3)  Einsiedler  Hut.  Reistger  Fbrster:  Frledrich  Keppler,  Oberforster.  —  Unterfbrster
  in  Kirchentellinsfurtb:  Johann  Ph#lipp  Schaar.  ,

OEnttingerHur.-Nelsigeer-stenCarkKoch.—UnkerfdcstcrluBreltenboczz
Johann  Georg  Dürr.  .  ."«-  »

5)Gdnningek.Hut«NetsigeerkstereSiegftledHelarlchZshv--katkfbtstekksi
Eschingen:  Koch.

6)  Hildrizhauser  Hut.  Reistlger  Foͤrster;  Joh.  Georg  Ehemann.  —  Unterfsdrster
in  Kayh:  Christian  Peter  Schlette.

7)  Jetenburger  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Job.  Ge.  Oberreuter.  —  Unterfdrster
in  Lustnau:  Michael  Hinsinger.  —  Waldschuͤtz  in  Jetenburg:  Joh.  Georg

Maier.
8)  Moͤssinger  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Carl  Wilhelm  Redwiz.  —  Unterfdͤrster  in
Gomaringen:  Rooh.
9)  Plattenbardter  Hut.  Reisiger  Förster:  Cbristian  Friedrich  Haußer.  —  Unteerfbrster
  in  Häfner-Neubausen:  Christlan  Schelling.
10)  Roseker  Hut.  Reisiger  F#rster:  Ppllipp  Frledrich  Vlscher.  —  Unterfbrster  in
Jaelingen:  Dürr.  «  .  «
u)Notteaburget-Hut«RetsigeeFdrstenMichaelKoch.—UntekfbksterinBüth
--  Josepreutner.s-.WaldschützlaKiebingemAdamKrämer-.  .
JOWalddotfeanr.RetsigthdcstsnEmstMhhllnDettenbausem-——Zwei
Fontcrfbcstcu  Joh.  Daniel  Kraus  in  Schlaitdorf,  und  Schweller  in  Waldrf.


13)  Waldenbucher  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Ernst  Wanner.  —  Unterfbrster  in  Stelneabronn:
  Eru#st  Frledrich  Albrecht.
14)  Weil  im  Schdnbucher  Hut.  Reisliger  Förster:  Abraham  Kemmler.  —  Unterfoͤrster
  in  Altdorf:  Ludwig  Duͤrr.  «
        <pb n="317" />
        515

III.  Oberforst  Freudenstadt
ist,  jn  g  Huten  eingetheilt,  und  zwar:

1)  Bornstetier  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  r  Lurwig  Hensler.  —  Unterfdrster  in
Wittlensweiller:  Johann  Helnsich  Hay

2)  Freudenstädter  Hut.  Relsiger  dn  Nlcolaus  Grdninger.  —  Umerfirster
auf  dem  Kulebis:  Ankon  Schwall.

5)  Baiersbronner  Hut.  Relsiger  Fbrster:  Joh.  August  Knapp,  Oberförster.  —.
Unterfbrster  auf  der  Buhlbacher  Glasbütte:  Christorh  Müller.  —  Zwel
ee  Jakab  Gaiser  in  Kobach,  und  Mlchael  Glaser  im  oberen

urgi

4)  Iselsberger  Hut.  Reistger  Firster:  Sl  Frledelch  Cantner  in  Heselbach.  —

*e  Unterkbrster  in  Röth:  Daniel  Oswald.

5)  Schwarzenberger  Hut.  Reisiger  Förster:  Johann  Klumpp.  —  Umeverfbrster
in  Leimniß:  Jehann  Leonbard  Hettenberge

6)  Schbmberger  Hut.  Neistaer,  Fhuster:  Joh.  Georg  Slegler.  —  Unterfdrster  in
Loßburg:  Gettfried  Ernst  Upl.

7)  Alpirsbacher  Hut.  Reisiger  -  Gottholp  Knapp.  —  Unterfirster  in  Alpirsbach:

  Junginger.  «  ,  .  ,

"8)  Sterneket  Hut.  Reislger  Foͤrster:  Joh.  Baß  in  Unterbrändi,  Oberfirster.  —
Unterfbrster  in  Neunek:  Knorr.

9)  Sulzer  Hut.  Relslger  Förster:  Cbristian  Frled.  Kuttrof.  —  Zwei  Unterftrster:
Eberhard  Fried.  Bär-#in  Merschelkengomern.)  and  Carl  Wilhelm  Greiner
in  Kirchbers.  —  Waldschuͤtz  in  Sulz:  Schweikl

IV.  Oberforst  Altensteig
ist  in  12  Huten  eingetheilt,  nemlich:
1)  Altensteiger  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Christopb  Fried.  Vischer,  Oberferster.  —
rr  ta.  Walddorf:  Jak.  Fried.  Geyer.  —  Waldschuͤtz  in  Rohtdbef:
ak.  mi
2)  Enstlösterlens  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Ebeelstian  Toblas  Haupt.  —  Unerftester
  zu  Sprollenhaus:  Philipp  Jak.  Klalb

3)  Grbmbacher  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Joh.  Genfried  Rob.  —  Untersdrster  in
«  thtelsingen  Joh.  Andreas  Back.  —  Weldschätz  in  Ghrielsingen:  Daold-  Frled.
Berrer.

4  50  ftet##  Hut.  Relsiger  Fdrster:  Jebann  Georg  Luz:  —  Unterfdester  in  Alchel.
erg:  Vintens  Vollmar.
5)  514  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Corl.  Saiser.  —  Umcerfbrster  in  Euringen:  Jakob
Vogelmann.
6)  Nagolder  Hut.  Reislger  Fdrster:  Joh.  Fried.  Rieger.  —  Unterfbrster  in  Megold:
  Friedrich  Mäller.
        <pb n="318" />
        316

7)  Oberjetilnger  Hut.  Reistger  F#ester:  Job.  Frled.  Zaßa,  Oberfbester.  —  Unterförster
  in  Kuppingen:  Job.  Fried.  Schober.  «
s)PfalzgrafeuwellekhuhRelstgcdeksterxCarlEknstNomig.-Uåtekfdrster

in  Kälberbronn:  Jakob  Reutter.  s«

9)  Schoͤnbronner  Hut.  Reistger  Foͤrster:  Ge.  Frled.  Muͤller.  —  Unterfbrster  zu
Neubulach:  Michael  Albrecht.  —  Waldschuͤß  in  Schoͤnbronn:  Christian
Roller.

10)  Simmersfelder  Hut.  Reisiger  Forster:  Nicolaus  Machold.  —  Unterfbrster  in

Simmersfeld:  Ernst  Schmidgall.

11)  Stammheilmer  Hut.  Relsiger  Förster:  Carl  August  Gauß.  —  Unterfdrster  in
Gechingen:  Johannes  Mäller.  —  Jwel  Waldschützen:  Jakob  Sphhr,  und
Uleich  Walz  in  Stammbeim.  «

u)Thummltuge-.Hnt.RessigerstkstekeChrlstlauhetmdusperqer.—Untersoͤrster
  zu  Halterbach:  Frledrich  Deker.  ·

V.  Oberforst  Neuenbürg

„  ist  in  9  Huten  abgetheilt,  nemlich:

1)  Calmbacher  Hut.  Reistger  Forster:  Joh.  Gottfried  Pielenz.  —  Unterfbrster  zu
Calmbach:  Frledrich  Kirchhere.

:)  Wildbader  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Ludwig  Frid.  Vischer.  —  Untersirster  in
Wildbad:  Joh.  Ge.  Hagenbuch.  —  Waldschütz  in  Wlldbod:  Georg  Frled.

*m*7  isch  er.  "

3)  m—  Hut.  Reislger  Forster:  Franz  Fried.  Mehl.  —  Hutsverweser!
Michael  Reuter.  —  Unterfoͤrster  in  Loffenau:  Ludwig  Bauer.  —  Drei  Waldschuͤtzen:
  Leonbard  Geiger  in  Bernbach;  Joh.  Jak.  Laistner  in  Gaisihal,
und  Fried.  Koͤnig  zu  Dobel.

4)  Langenbrander  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Wilbelm  Sattler  in  Waldrennach.  —
Unterfoͤrster  Georg  Jak.  Scholl  in  Schemberg.

5)  Liebenzeller  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Carl  Adolph  Doͤrnacher.  —  Zwei  Unterfoͤrsler:
  Albrecht  David  Spannagel  in  Reichenbach,  und  Dominikus  Nagel

in  Jgelsloch.  «  .
6)Schwa«nnekhut.sRelstgekaksteuPhilipkaled..BIs-h·ek,.Obekfdtster.—

-  UntekfdcsteriuDennachgDanielVischer.—ZwetWaldschüpe-I:Stepban

E—  Euppert  in  Reuenbuͤrg,  und  Ludwig  Koͤnig  in  Dobel.

7)  Nalslacher  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Carl  Oberreuter,  Hofjaͤger.  —  Unterfbrster
  zu  Agenbach:  Jobann  Ruͤkaber.
8)  Zafelsteiner  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  gohann  Gottlieb  Mexkle.  —  Unterfdrster
zu  Reichenbach:  Heinrich  Drescher.  —  Zwel  Waldschuͤtzzen:  Michael  Baler

in  Unter  Kollbach,  und  Michael  Furtmäller  in  Hirschau.

g)  Simozbeimer  Hut.  Reisiger  Förster:  Johann  Schulz.  —  Urnterfbrster  in
Neubengstett:  Gottlieb  Meüle.
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        VI.  Oberiforst  Leonberg
Ist  in  15.  Huten  eingetbellt,  nemlich:

1)  BkbliüperHut.  Reisiger  Fbrster:  Johannes  Rau,  Hefjäger.  —  Ugnterfbrster  in
Schdnalch:  Gottlieb  Fried.  Dhrnacher

2)  Bruderhäuser  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Jehonnes  elstag.  Hofjaͤger.  —  Zwel
Unierfdester:  Heinrich  Kräwer  zu  Bolnang,  und  Fried.  Kraus  am  Baaͤrensee.

3)  Degerlocher  Hut-  ar  F#ester:  Christian  Ludwig  Zaiser.  —  Unterfdrster
in  Kaltenibal:  dete  Häueler.

4)  Eglöôsbeimer  Hut.  Ressiger  Frrster:  Gunzert.  —  Unterfbrster  zu  Thbamm:
Jeh.  Jakob  Houfer.  —  Waldschütz  in  Osweil:  Jokob  Fried.  Krauter.

5)  Ehulnger  Hut.  Relsiger  Fbrster:  Jakob  Frled.  Hofmana.  —  Untersbrsster  in
Aldlingen:  Friedrich  Frank.

6)  Feuerbacher  Hut.  Relsiger  Fdrster:  Eberh.  Christeph.,  Eisler.  —  Unterftester
brrub"  Joh.  Mart.  Geisele.  —  Waldschätzz  in  Münster:  Daold

leisen

7)  Gerlinger  Hut.  Reislger  Förster:  Dbllipp  Fried.  Kapple-  auf  der  Solltude,
Oberforsler.  —  Unterforster  auf  dem  Seebaus:  Joh.  Jat.  Häu  oler.

8)  Heimerdinger  Hut.  Reisiger  Rster  Job.  Cbristoph  95  —  Unterfbrster
in  Enzweihingen:  Joh,  Jakob  Lang.

9)  Ingersheimer  Hut.  Reisiger  Fdrster  im  Tblergarten  bel  Monrepos,  Hofjäger
Jakob  Fried.  Binder,  charakleristeter  Oberförster.  —  Fünf  DPark:  und  Jaun-Pee
  im  Thlergarten:  Kleinknecht,  Vetter,  Conrad,  Trauneker  und

Pel
1½n  Nobren  Hut.  Reisiger  Fdester:  Johann  Christian  Freiberger.
3—  Rutemsbeimer  Husn.  Reisiger  Forster:  Cari  Gottlieb  Vogel.
Sillenbucher  Hut.  Relsiger  Foͤrster:  Johann  Conrad  Gutbrod.  —  Jwel  Unterforster:
  Fried.  Stock  in  Gablenberg,  und  Job.  Greuling  in  Klosier  Weil.
:3  Sindelfinger  Hut.  Reislger  Forster:  Andreas  Gan
Warmbronner  Hut.  Reisiger  Fbester:  August  Wan
:5)  Möänsbeimer  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Leonh.  Gabn.“  –  kunterstiste,  in  Wimsbeim:
  Georg  Fried.  Buchwald.

VII.  Obersforst  Stromberg
ist  in  ro  Huten  eingetbeilt,  und  zwar:
1)  Kleebronner  Hut.  Relsiger  Fdrster:  Gerrg  Adam  Schech.  —  Ucneerfdrster  in
Hobenstein:  Fried.  Obermäller.  —  Waldschütz  in  Elbenspoch:  Jakob  Ebner.
„)  Ensinger  Hut.  Relslger  Ibrster:  Feroin.  Ulrich  Umrath.  —  Zwel  Unterfrster:
Albr.  Boley  in  Illingen,  und  Fdrtinger  in  Sersheim.
3)  Freudentbaler  Hut.  Reislaer  Fbster:  Jonas  Frled.  Krauch.  —  .  Unterfbrster
in  Bönnigbeim:  Franz  Josepb  Gerster.  —  Zwel  Waldschützen:  Joh.  Adam
Best  in  Spielberg,  und  Eltas  Sache  in  Lochgau.  -
        <pb n="320" />
        518
40  Groß-Gartacher-  Hut.  Reistger  Förster:  Phll.  Albrecht  Sindlinger.  —
Zwei  Unterförster:  Joh.  Mich.  Mitnacht  in  Blberach,  und  Carl  Chrlstian
Wserner  in  Northeim.  —  Waldschütz  auf  dem  Bbllinger  Hof:  Joh.  Georg
Hagerk.  *-  #  6  "
5)  Kleingartacher  Hut,  Reislger  Fhrster:  Frled.  Schwarz  in  Steksberg.  —  Unbterfbrster
  iß  Blakenheim  :  Dsoid  Schmid.  —  Waldschütz  in  Niederhofen:  Jak.

Bäder.  ,  *
6)  Klrpacher-  Hut.=  Rälstger  Förster:  Ge.  Conrad  Buchwald.  —  Zwvei  Umerf#=Christian
  Wilh.  Georgil  in  Häfnerbaslach,  und  Fried.  Hermann  in
*":  Horrhein  «"«  «  -  "
7)  elenzinger  Hut.  Neisiger  Föester:  Andreas  Ludw.  Obermülfer.  —  Unterf#rl
  feül⅞er.  I  Göndelbach=  Thomos  Zerwek:  —.  Waldschütz  in  Schälingen:  Ehristopb

«  Erber.  E  «.  ,  .-.
«)·8)·,«Ma-ujb»rvu·1j·er"  ’H«u’k«2"j««Reisige«t--  Ferster:  Job.  Wilh.  Stierlen.  —  Zwel  Unterfoͤrster:
  Joh.  Frieb.  Hofmann  in  Oetisheim,  und  Joh.  Mich.  Schaßberger

lin  Hohenklingen.  *  4  "»
"-’«9·)«-M'üblakser»Hätt;’-«««'«N9iflgekFbksicktZajsezuF·«Zwel  Waldschuͤtzen:  Johannes

Häödle  in  Groß-Glatibach,  und  Gon#lieb  Conr  adi  ig  Muͤhlater.

14)  Ster  nenfeliser  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Piil.  Fried-  Kerler,  Oberfdister.  —
Hutsverweser:  dLudwig  Frankenstein.  —  Untefbrster  in  Zaberfeld:  Jakob
Wendel  Schölkler.  —  Waldschötz  in  Sternenfels:  Johannes  Hlldenbränd.

VIII.  Oberforst  Reich  en  ber  g
#st  in  1  Huten  elngetheklt,  und  zwa:  !*

1)  Prävorster  Hut.  Relsiger  Fbrster:  Ernst  Fried.  Wanner.  —  Unterförster  in
Spiegelberg:  Ludlg  Mäule.  —  Waldschütz  in  Billenspach:  Baltas  Gruber.

:)  Kaisersbacher  Hat.  Reisiger  Förster:  Jakob  Ulrich  Fichtner.  —  Unterförster
in  Klechenklenberg:  Marlmilion  Harpprecht.  ,  «

3)  Klelnaspacher  Hut.  Relsiger  Forster:  Phil.  Andreas  Wagner.  —  Zwel  Unterfbrster:
  Carl  Frled.  Faber  in  Stelnheim  an  der  Murr,  und  Jakob  El  fässer
  in  Obristenfeld.  —  Waldschütz  in  Steinheim:  Withelm  Zweigart.

4)  Winnenthaler  Hut.  Reisiger  Forster:  Jak.  Fried.  Kemmler,  Oberfdrster.  —

·  Zwei  Untevförster:  Bernh.  Magnas  Bauer  in  Oppelspohn,  und  Carl  Griesinger.


5)  Liebenstelner,  Hut.  Reisiger  Fbrsier:  Conrad  Frled.  Binder.  —  Zoel  Umer-=foͤrster:
  Christlan  Carl  Binder  in  Kaltenwesibelm,  und  Fried.  Sauer  in  Munddelsheim.
  —  Waldschütz  in  Kaltenwostheim:  Joserb  Kech.
6)  Murrharbter  Hut.  Reisiger  Fbester:  Carl  Ludwig  Marz.  —  Zwei  Unterför-«
  sitt-:  Vzkattheus  SpkandellnMurkhatdt,sindJoh.Casp.Reitteri"-in
·  ·»Oenpt··  «
7)Reichenbetser-Hut...Re"lllgeerlt.eklasiictenau:qu.Ludwingi-chmaan.—k
        <pb n="321" />
        319

Zoel  Unterftrster:  Danlel  Trefz  in  Reichenberg,  und  Gotilieb  Daoltz  Sorg
in  Baknang.
8)  Weissach=  Hut.  Relsiger  Fdester:  Corl  Ludwig  Hordt.  —  Zwei  Unterförster:
Joh.  Ge.  Weiß  in  H'###tensbach,  und  Earb  Ludwig  Gansein  Schtllhüre.
9)  Kirchberger  Hut.  NRelsiger  Fdrster:  Wilhelm  Christ.  Pflämaler.  —  Unterfbe:
ster  in  Affalterbach:  Joh.  Ludwig  M  Gule.  -··  «-IIXOberforstNetteJxstjasI



ist  in  do  Huten  eingetheilt,  nemlich  -  .-,,1)·Aschbau·s,erHu.t.«Reisigepzdkster:Chlestln»on«kau»ö»h—.«U«It«ekibksteranbM


k(essach:  Salomon  Kreß  "
2)qu.sasser.,Hux.Reiflqprsdksterg  Christ.  Frled-  Junginger.  —  Unterförster:

Cpcristeoh  Faber.  ,»·»  .«
3)Gundelshcicycr.but.Reisig-rMiet-Jos.Wehner.»kifUntexfdyfkettJoh.

"  DdalelBaier.-—"W«ldschüpnKochendorf:J·os,-  Anton.Bopp.
4)  Lichtensterner  Hut.  Reisiger  Forster:  Gauß.  —  Unterfoͤrster  zu,  Greuthof:

Gotifrled.  Hof  mann.  —  Waldschuͤß  in,  Wüstenro#th:  beonh.  Hlrsch.

5)  Lampoldshauser  Hut.  Reisiger  Frserg  bein.  eled.  Mote  —  Unterfbrster
in.  Goksen:  Conr.  Jung.  —  Waldschütz  in  Lampeldehausen:  Joh.  .  Ge.  Reichert.

  .,»;«-  .
6)  Mdemähler  Hut.  Relsiger  Fdrster:  Wendel  Greiner.  —  Untersbrster  In  Wibdern:
  Michgel  Riegel.  „
7)  Neuenstatter  Hut.  Relslger  Fdester:  Ludolg  Hausmänn..=  —  Udterfdrster  in
Drchenlen  Georg  Jos.  Bogt  —  Waldschütz  in,  Kleversulzbach:  Mertin
idmann.  «  ".-.  .,
8)  Stottenfeolser  Hut.  Reisiger  Forrster;  Joh.  Ernst  Uhl,  Oberfoͤrster  und  Hofjager.
  —  Zwvel  Unterforster:  Gottlieb  Hager  im  Jägerhaus  bei  Hellbrenn,
und  Helnrich  Händle  in  Tphalheim.  —  Waldschütz  in  Helnrieth:  Gottlieb
Baumgärtner.  »  *  »
9)Waldbachek3)ut.ReisigeerrsteikChristiauHahn.k—,Untekfdrste»k«sqStoclenbof:
  Christoyh  Selboth.  —  Waldschüt  in  Wimmenehal:  Sebastlan  Kraft.
10)  Oßrenberget  Hut.  Retliger  Forster:  Mayer.  —  Unterförlter  in  Heillgenhaus:
Bernh.  Würrfft)t  «  J

x.Ober·"forst-strge"ntfheim»
JstkubHuteseingethcllhnämlich:.·  .  -
1)Mergenthelmcant.Reisiger.thsteniPhilippskpiuhhObnfbrstet-—Zwek
Unterförster:  Carl  Manzlus  in  Beresfeld,  und  Ge.  Gänther#n  Nassau.  —
Waldschuͤtz  in  Igaersheim:  Hartmann.  Jopich.  J
à)  Wachbacher'tHut.  Reislger  Förster:  Poppele.  —  Zwel.  Unterfbester:  Nimler
zu  Apfelhof,  und  Huberich  zu  Stappach.  —  Waldschütz  zu  Ailrungin:  Friz.
        <pb n="322" />
        340

3)  Cregalinger  Hut.  Reistger  Fastern  Ge.  Christian  Grismaier.  —  Unterfbester
in  Frauentbal:  Andr.  Riegel.

4)  Rledbacher  Hut.  Relsiger  Fhrster:  Töomas  Wassermann.  —  Unterfbrster  auf
dem  Funkstetter  Landihurm:  Michael  Humpf.

5)  Ingelfinger  Hut.  Relsiger  Frster:  Martin.  Hnich  kindner.  —  Unterförster
in  Oberglesbach:  Leonh.  Rlegel.

XIl.  Oberforst  Crailsheim

I/  in  8  Huten  elngetheilt,  nemlich:
1)  Narleneee  Hut.  Relsiger  Fbster:  Belxz.  —  Unterfbrster  in  Waldibann:
Ibb.  Sam.  Pfisterer.  —  Waldschütz  in  Balerlenbach:  Joh.  Frled.  Ploch-2)

  Gessbroknee  Höt.  Relsiger  Fhrster:  Joseph  Köble.  —  Unterfbrster  in  Nohrthurn:
  Joh.  Fried.  Riegel.  —  Waloschütz  in  Wallhausen:  Jobann  Schok.
5)  Vellberger  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Carl  Fried.  Ripp.  —  Unterfbrster  In  Unteraspach:
  Joh,  Fried.  Thomas.  —  Walrschütz  in  Härlenbach:  Fried.  Stelnb

  .
4)  Roßfeibe  tzut  Reisiger  Förster:  Reinb.  Fischer,  Oberfbester.  —  Unterfbr.
ster  in  Mohrsteln:  Joh.  Cbeist.  Kaufer.  —  Waldschüt  in  Oberspeltach:  Joh.

Jak.  Ke  epp  el.
5)  Grundelhardter  Hut.  Reisiger  Forster:  Cheistoph  Trexel.  —  Unterfbrster
in  Tannenburg:  Joh.  Melch.  Plochmann.
6)  Hobenberger  Hut.  Reistger  Förster:  Jeh.  Selbold.  —  Unterfdrster:  Jak.
entner:
7)  Deklzweller  Hut.  Relsiger  Förster:  Bechtner.  —  Unterfoͤrster  in  Finkenberg:
  Joseph  Mayer.
Relsiger  Fdester:  Vötter.  —  Unterfbrster  in  Stimpfach:

8)  Welvertsbefer  Hut.
Anten  Biscalar.  —  Waldschüt  in  Alerandere  Reute:  Casp.  Jos.  Faber.

XII.  Oberfoest  Comburg

Isl  in  9  Huten  elngetheilt,  und  zwor:
„)  Comburger  Hut.  Reisizer  Förster:  Jeh.  Andr.  Sizler.  —  Unterfbrster
in  Altenhunsen:  Job.  Fried.  Maler.  —  Wa.  schütz  auf  dem  Eir#korn:  Pet.

Scholnger.

2)  Wingenwelser  Hnt.  Reisiger  Körster:  Conr.  Leo.  —  Urnterfbrster  Olho.  —
Waldschütz  in  Weiler:  Jakeb  Ritter.

3)  Schmidelfelder  Hut.  Reislger  Fbrster:  Jobannes  Schott,  Oberförster.  —
Untersbrster  in.  Suliboch:  Jeh.  Fried.  Barib.

40  Gschwender  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Jeh.  Geyer.  —  Unterfbrster  in  Ruppertshofen:
  Joh.  Jak.  Schbnleber.

5)  Mbuchsberger!:  Hut,  Nes  Suee:

Pbil.  Renner.  —  Ugterfbrster  in  Bubenorbis:
  Daniel  Fried.  Schelling.  .
        <pb n="323" />
        321

6)  Sittenbardter  Hut.  Nellsiger  Foͤrster:  Joh.  Ge.  Klenk.  —  Unterförster  in
Seanzenbach:  Christopd  Hofwann.  —  Waldschütz  zu  Westheim:  Jak.  Jung-)
  Michelfelder  Hut.  Reisiger  F#rster:  Carl  Euslin.  —  Untersbrster  in  Maibach:

Keppeler.

6)  Gallenkircher  Hut.  Reisiger  F#rster:  Obermäller.  —  Unterfbrster  in  Haldhaus:
  Frled.  Walter.

9)  Unterstelnbacher  Hut.  Reislger  Fbester:  Pfeiffes.  —  Unterfdrster  zu  Frohnfels:
  Erust  Reudbrfer.

XIII.  Oberforst  Eilwangen

ist  in  9  Huten  eingetheilt,  und  zwar:

1)  Ellwanger  Hut.  Reisiger  F#rster:  Joh.  Bapt.  Köhle,  charakteristrier  Oberfbester.
  —  Zwel  Umterfbrster:  Joh.  Ge.  Maier  in  Dalkingen,  und  Thadd-Hummel
  in  Rbtbpeln.

)  Ellenberger  Hut.  Reilslger  Förster:  Anton  Selbold.  —  Zwel  Unterfbrster:
Carl  Teutschenbach  zu  Breitenbach,  und  Anton  Baronsee  zu  Stettleine

5)  Dettenrodter  Hut.  Reisiger  F#rster:  Anton  Pfizer.  —  Zwei  Unterfbrster:
Val.  Keller  in  Lindstetten,  und  Jos.  Kobl  in  Schnaitheim.  /

4)  Michelfelder  Hut.  Reisiger  Förster:  Jos.  Anton  Erdtner.  —  Unterfbrster  In
Michelfeld:  Joh.  Mlchael  Schweinle.  6

5)  Kapfenburger  Hut.  Reisiger  Förster:  Heinrich  Schongar.  —  JZwel  Untersberster:
  4  Sohm  in  Lauchhelm,  und  Carl  Gerster  in  Kapfenburg.

é)  Aalemer  Hut.  Relsiger  Förster:  Joh.  Andr.  Gauß  in  Wasseralsingen,  Oberfdrster.
  —  Unterfbrster  in  Heuchlingen:  Helnr.  Heß.

7)  Wilflinger  Hut.  Reisiger  Förster:  Leonh.  Balerhammer.  —  Unterfkbrster  in
Abtsgmünd:  Fried.  Háäring.  —  Waldschütz  in  Hinterbüchelberg:  Johann
Maurer.

8)  Adelmanysfelder  Hut.  Relsiger  F#rster:  Vollrath  Ziegel.  —  Umterkörster
in  Rlebgarten:  Joh.  Kohnle.  —  Waldschätz  in  Hätten:  Christ.  Hofmann.

)  Namsenstruter  Hut.  Relsiger  Frster:  Phil,  Knöpfle.  —  Unterförster  in
Buch:  Joh.  Merz.  —  Waldschütz  in  Lingenberg:  vacat.

XIV.  Oberforst  Heidenheim
Iist  in  13  Huten  eingetbeilt,  nämlich:
1)  Aufhauser  Hut.  Reistger  Förster:  Casp.  Junginger,  —  Urterfbrster  in  Och
enberg:  Fried.  Hammer.
2)  Anbauser  Haut.  Reilslger  Foͤrster:  Christ.  Ludwig  Schwelnle.  —  Zwel  Unterfrster:
  Christian  Carl  Gauß  in  Deningen,  und  Jak.  Joas  in  Hörben.
4)  Dunstelktnger  Hut.  Relstger  Forster:  Wilhelm  Hammer.  —  Unterfürster  im
Balmertshofem:  Fried.  Gfrbrer.  .  .
OhekbrechtlagerHuhRetsigedeksier:Phil.Jak.W«a"gn-ek".—3weiu"nters
«[dtstek;Joh.tiud-caufdemSpieghof,.nnv-ManbeusMültnlnBreup
44
        <pb n="324" />
        822

5)  Rotenbacher  Hut.  Reislger  Forster:  Feser.  —  Unterfbrster  auf  dem  Klzing:
Georg  Frled.  Epple.  —  Waldschätz  in  Heubach:  Jakob  Schlumberger.

6)  Irmansweiler  Hut.  Relllger  Fbester:  Carl  Heinrich  Wedekind.  —  Unter:

»  Effekts-Eisingen-ch.—-WaldschüpcuskmqunwcllekgWilhelmHosp

7)-NstthetmetH-u.ReissgekacstenJob.HeinrichBa.-Uamfbrstekln
Fleisch-im-Dietkichhausscker.—WaldschüplnNattetmtChristianRau.

U)Obekkochemek-Hut.ReisigedetstekkJosAntonMaiet.—-Untekfdrstetlu
Oberkochen:  Sebastian  G-ld.  —  Waldschütz  in  Ebnat:  Georg  Schnelder.

9)  Schnaitbeimer  Hut.  Relsiger  F##rster:  Wolfg.  Eberb.  Bauder  in  Heldenbelm,
  Oberfbrster.  —  Unterftester  auf  dem  Oeschenthaler  Hof:  Johann  Georg
Oechsle.  —  Waldschütz  in  Heidenbelm:  Joh.  Georg  Danner.

11#o)  Steinbeimer  Hut.  Reisiger  Förster:  Conr.  Bohner.  —  Unterfbrster  in  Kipfendorf:
  Georg  Adam  Schoch.

11)  undertechemer  Hut.  Reisiger  Fbe#ster:  Alols  Bögel.  —  Unterfbrster  in  Unterochen:
  vac.

13)  Weilermerklinger  Hut.  Relsiger  Förster:  Eberh.  Behr.  —  Unterförster  in
Schweinderf:  Winter.

15)  Zanger  Hut.  Relsiger  Forster:  Gottlieb  Uhl.  —  Unterfbester  in  Kdnigsbronn!
Carl  Baßmann.  —  Waldschütz  in  Zang:  Carl  Bage.

.XV.  Oberforsst  Engelberg

I  in  14  Huten  eingetheilt,  und  zwar

1)  Adelbertzer  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Heinrich  Banzhaf.  —  Zwel  Unterfhrster:
Gottfried  Landenberger  in  Oberwälden,  und  Fried.  Gürr  in  Unterberken.  —
Waldschütz  in  Hundsholz:  Georg  Strohmaler.

2)  Auerbacher  Hut.  Reisiger  Fbe#te:  Gottlieb  Werner.  —  Untersbrster  in  Auerbach:
  Carl  Kirchmaier.

3)  Balereker  Hut.  Relsiger  Fbester:  Frled.  Helnr.  Maler  in  Büchenbrenn.  —
Zwei  Unterfbrster:  Heinr.  Schmid  in  Weiler,  und  Joh.  Conr.  Kuttrof  in

"  Ekberspach.

4  Engelberger  Hut.  Reisiger  Fdester:  udwig  Häberle  in  Hehengehren,  Oberfsester.
  —  Zwel  Unterfberster:  Fried.  Jenisch  in  Winterbach,  und  Jeh.  Kubn
in  Schnaith.

5)  Gmönder  Hut.  Reistger  Förster:  Joh.  Jak.  Gauß,  Oberfkrster.  —  Unterfbester
##  Welsstetten  Christopp  Lulkert.  —  Waldschütz  in  Muthlongen:  Leonhard

engert.

6  ohenstaufer  Hut.  Relslger  Förster:  Jeh.  Casp.  Maler.  —  Zwel  Unterfbrster:
)9  Fried.  Kaiser  in  Saeiger  Prstern  35...  Fried.  Schulke  in  Bbrtlingen.
7)  korcher  Hut.  Reislger  Fhrster:  Joh.  Conr.  Kutirof.  —  Unterfdrster  in  Lorch:

Franz  Ant.  Scheich.  —  Waldschütz  in  Pfahlbronn:  Uber.

#3#)  Plochinger  Hut.  Reisiger  Forster:  Job.  Ulr.  Schwarz.  —  Zwel  Umterfürster:
Jobann  Stelumez  in  Baltmannsweller,  und  Christ.  Birkle  ouf  dem  Eßlinger
  Jägerhaus.
        <pb n="325" />
        323

9)  Plüderbuser  Hut.  Reislger  Fbrster:  Jak.  Gunzert.  —  Untersbrler  in.  Pldderhausen:
  Christopf  Treutle.

10)  Schlechtbacher  Hut.  Reisiger  Fhrster:  Ludulg  Fried.  Laufer.  —  Unterfdster
in  Oberndorf:  Häußler.

11)  Strümpfelbacher  Hut.  Reisiger  Ferster:  Joh.  Fried.  Marz.  —  Zwel  Unterfdrster:
  Gottlieb  Kalser  in  Hegnach,  und  Keller  in  Krumhart.

12)  Thomgasharter  Hut.  Relsiger  Fbster:  Frled.  Ludolg  Sang.  —  Unterfbrster
in  Reichenbach:  Fried.  Kemmler.

13)  Welzbelmer  Hut.  Reissger  Fbrster:  Fried.  Faber,  Oberfbrster.  —  Zwei  Unterferster:
  Conr.  Kaufmann  in  Welzheim,  und  Gottlieb  Fried.  Gärtner  in
Kaisersbach.  —  Waldschätz  in  Burghelz:  vec.

14)  Geradstetter  Hut.  Reislger  Fbrster:  Carl  Fried.  Kalser.  —  Unterfbester  In
Buoch:  Chrlstoph  Mänle.  —  Waldschütz  in  Schernbach:  veac.

XVI.  Oberforst  Kirchheim.

Dleser  Oberferst,  welchem  die  nach  dem  Orgenssatlons-Manlfest  vom  3.  Nov.  1810
an  den  Oberforst  Ulm  abgcgebene  Distrikte  der  Huten  Blaubeuren,  Asch  und
Suppingen  wiederum  einverleibt  sind,  tst  in  :  4  Huten  eingethellt,  nemlich:

)  Kirchbelmer  Hut.  Reistger  Ferster:  Ernst  Frled.  Hafner.  —  Unterfbrster  in
Dettingen:  Wilhelm  Ben  zinger.  —  Waldschütz  in  Närtingen:  vac.
:)  dinsenhofer  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Christ.  Jak.  Beloy,  cccharakkerisirter  Oberftrster.
  —  Unterförster  in  Neufen:  Phil.  Frier,  Reinbardt.
5)  Oberensinger  Hut.  Reisiger  Fhrster:  Carl  Fried.  Alben  Oberfbrster.  —  Zwel
Waldschützen:  Jos.  Fuchs  in  Neuhansen,  und  Michsel  Rösch  in  Köngen.
4)  Denkendorfer  Hut.  Reisiger  Ferster:  Carl  Flscher.  —  Zwei  Waldschützen!
Jos.  Frbschle  in  Denkenkorf,  und  Heinrich  Trester  in  Pfauhausen.
5)  Bissinger  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Joh.  Adam  Daumüller.  —  Zwel  Umerfbrster:
  Fried.  Peter  in  Neldlingen,  und  Carl  Frled.  Bek  in  Sell.
6)  Gutenberger  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Rudolph  Frled.  Romig  in  Grabenstetten.
—  Unterfbrster  in  Schopfloch:  Mart.  Mattheus  Krieger.
7)  Schllerbacher  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Fried.  Ferdin.  Hummel.  —  Unterfbrster
zu  Nellingen:  Jeh.  Fried.  Frel.  —  Waldschütz  in  Albersbausen:  vac.
46#)  Altenstatter  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Joh.  Conr.  Münchmale't.  —  Unterfkrster
  in  Stetten:  Johann  Häge.  —  Waldschätz  in  Glengen:  vac.
9  Helninger  Hut.  Relsiger  Förster:  Samuel  Lôfler.  —  Unterfbrster  in  Groß-Siessen:
  Georg  Schmid.  —  Waldschäátz  in  Schlatt:  vac.
20)  Ueberkinger  Hut.  Relsiger  F#rster:  Wilh.  August  Kolb.  —  Unterförster  in
Degeingen:  Ignaz  Scheich.  —  Waldschütz  in  Hausen:  vac.
11)  Wlesenstalger  Hut.  Reistger  Fdrster:  Ignaz  Rezer.  —  Unterfkester  in  Grulbingen:
  Michael  Reutter.  —  Waldschütz  in  Gospach:  Huber.
13)  Blaubeurer  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Job.  Helnr.  Zaiser,  Oberfbrster.  —  Unterförster
  in  Selssen:  Carl  Aug.  Zobel.  —  Zwei  Waldschzen:  Simen  Stepban
  In  Berzhülen;  ater  vac.  in  Weller.  #
        <pb n="326" />
        344

13)  Relktgsr  Hut.  Reisiger  Forster:  Baas.  —  Urnterfbester  in  Machtolsheim:
Joh.  Jak.  Relter.  —  Zwei  Waldschützen:  zu  Scharenstetten  und  Aufhausen:  vac.

14)  Brvtuuases  Hut.  Reisiger  F#rster:  Mak.  —  Unterfbrster  in  Asch:  Caf#
Gögx.  —  Zwel  Waldschätzen:  zu  Tomerdingen,  und  Timenhausen,  vac.

XVII.  Oberforst  Urach
ist  in  15  Huten  eingethe#lt,  nemlich:
1)  Hundersinger  Hut.  eüitt  Fdrster:  Johannes  Häberlen.  —  Unterfbrster  in
Eglingen:  Ludwig  Ernst  Bauer.
)  Huldstetter  Hut.  Reisiger  Forster:  Josepp  Kbhle.  —  Zwei  Unterfbrster:  Joh.
Heinr.  Ampfer  la  Kettenaker,  und  Fried.  Redwiz  in  Dürrenwaldstetten.
3)  Metnger  Hut.  Reistger  Furster:  Jop.  Mich.  Besserer.  —  Waldschütz  in
Sondelsingen:  Ludwig  Veit.
4)  St.  Johanner  Hut.  Reisiger  ärster  Cbristoph  Ludolg  Rau.  —  Waldschütz
in  Glems:  Michael  Schmau
5)  Uracher  Hut.  Reisiger  Firster:  iczeln  Bender.  —  Unterfürste-  in  Upfingen:
  Christian  Klaus.  —  Waldschütz  in  Urach:  Johannes  Ra  -
6)  Wittlinger  Hut.  Reisiger  Zossier:  Johannes  Häring.  —  Unterforster  in
ruern:  Johann  Georg
7)  Zaininger  Hut.  Relsiger  K.  Pbil.  Fried.  Restel.  —  Waldschütz  in  Feldstetten:
  Michael  Röker.
8)  Grafeneker  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Carl  Gauß,  Oberfbrster.  —  Unterfbrster
in  Münsingen:  Eberb.  Ludwig  Vollmer.
9  Offenbauser  Hut.  Reisiger  FPrseere  kudwig  Lang  in  Gechingen.  —  Untershester
  in  Kohlstetten:  Kaver  Pfeiffer.
1%  Pfullinger  Hut.  Reisiger  Förster:  Christ.  Iman.  Schletre.  —  Unterssrster
in  Pfullingen:  Joh.  Cbristoph  Spizig.
11)  Lichtensteiner  Hut.  Relslger  Fdrster:  Jokob  Fried.  Renner.  —  Waldschütz
in  Undingen:  Jehann  Frled.  Stoß.
12)  Marienberger  Hut.  Reisiger  Fhster:  Jobann  Frled.  Stok.
15)  Pfronstetter  Hut.  Reisiger  F#rster:  Bartholomäus  Gerster.
14)  Oberwilzinger  Hut.  Relsiger  Foͤrster:  Wilh.  Uhl.
15)  Kirchener  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Moriz  Traub.  —  Unterfdrster  in  Mundiagen:
  Joh.  Frled.  Godelmann.  "

XVIII.  Ober  forst  Zwiefalten
ist  in  11  Huten  elngetheilt,  und  zwar:
1)  Biberacher  Hut.  Reisiger  Foͤrster:  Sebastian  Buchbolz,  Oberfoͤrsier.  —  Unterfoͤrster
  in  Aßmannhardt:  Joh.  Foͤhrlen.
2)  Saulgauer  Hut.  Reislger  Foͤrster:  von  Baldinger.  —  Unterfdbrster  in  Fnulgenstadt:
  Joh.  Leonh.  Wanderer.
5)  Schussenrieder  Hut.  Relsiger  Frster:  Joh.  Helrich  Kerler.  —  Unter-#
  förster  in  Ogeltshausen:  Cafl  Cugen  Kniewasser.,
        <pb n="327" />
        426
4  Walssen  Hut.  Neistger  Flrster;  ov.  Besserer.  —  Unterfürster  in  Ingoldingem

Alois  Fischer.
5)  Rother  Hut.  Reisiger  Fhster:  Schbttle.  —  Unterfbrster  Ge.  Danner.
6)  Ochsenhauser  Hut.  Reisiger  Fbester:  Johann  Wilhelm  Maler.  —  Unterfbre
ster:  Jos.  Fbrulei
7)  Gottseelle-  *  Reiltzer  Fbrster:  Fried.  Gohl.  —  Unterfbrster:  Anton

8)  b#pbelner  Hut.  Relslger  Ferster:  Obermäller.  —  Unterfbester:  Gottlieb

eitter

9w)  Zwiefalter  Hut.  Reisiger  Firster:  Joseph  Berger.  —  Unterfbrster  in  Pflummern:
  Rleger.  —  Waldschütz  in  Andelsingen:  Wiener.

10)  Helllgkreulthaler  Hut.  Reissger  Fbrster:  Jos.  Vegel.  —  Unterfürster  1n
Mengen:  Afois  Weiger.  —  Waldschütz  in  Benzwangen:  Felir  Kramer.

11)  Uttenweiler  Hut.  Relslaer  Fhester:  Riethmlllter.  —  Unteefbester  in  Schalblenshausen:
  Georg  Michael  Wanderer.
XIX.  Oberforst  Ulm
Ist  in  9  Huten  eingetheilt,  und  zwar:

1)  u—  Hut.  S-  dtster:  Johann  Jak.  Bauder.  —  Unterfbrster
in  Ehingen:  Jeb.  Georg  Vogel.

2)  Magoldsbeimer  Hut.  Reifiger  Foͤrster:  kudwig  Haas.  —  Unterfbrster  in
Justingen:  Carl  Bollmer.  «  »

5)Utspklngek".H-1tReiher-ReitenJakobFriedrichsandenbergkr.  Zwei
—2  Joh.  Rerpel  in  Schelklingen,  und  Johannes  Schmanz  in

ausen

4)  Stubershelmer  Hut.  Reisiger  Fdrster:  Joh.  Jak.  Kuttlert.  —  Unterfoͤrster
in  Schalkstetten:  Job  Mich.  Bohner.  —  Zwei  Waldschüten:  in  Breunisbeim
  und  Ertleuschieß:  vac.

5)  Altbeimer  Hur.  Reisiger  Förster:  Bartholom.  Bührlen.  —  Unterförster  in
Holflirch:  Jobann  Michael  Bohner.  —  Zwei  Waldschützen:  in  Sandbergen
und  Beimerstetten:  vac.

5)  Langenauer  Hut.  Relslger  Förster:  Gottfr.  Frles.  Se  Uneerstester  Marr
Tob.  Mändler  zu  Sombeim,  und  Joh.  Matth.  Schnärlen  in  Nerenstetten.  —
Drel  Walsschüere  in  Rledorstezingken,  Bissingen  und  Ballenderf:  vac.

7)  Skflinger  Hut.  Reisiger  Fbster:  Jeb.  Mich.  Jeitter,  Oberfberster.  —  Unterfoͤrster
  in  Moͤhringen:  Mattb.  Leipbeimer.  —  Zwtl  Waldschuͤtzen:  Leonh.
Dürrmann  in  Arnegg,  und  Lorenz  Eggard  in  Egglegen.

8)  Rinainger  Hut.  Reisiger  Förster:  Carl  Wih.  Rieker.  —  Unterfürster  in
Beiningen:  Job.  Casp.  Vischer.  —  Zwel.  Waldschützen:  Mart.  Uns#ld  in
Ringingen,  in  Ofraunftetien,  vac

9  Donauseiter  Hut.  Relget  Foͤrster:  Joh.  Maler.  —  Unterfoͤrster  in  Harthausen:
  Franz  Joseph  Beser.  —  Drei  Waldschützen:  Joh.  Dietmann  in
Billasingen;  Johler  in  Illerrieden;  Wagner  in  Dorndorf.
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        116#

-  XX.  Oberforst  Altdoerf

ist  in  11  Huten  eingethellt,  naͤmlich:

1)  Altdorfer  Hut.  Reistger  Foͤrster:  Ignaz  Habisrentinger.  —  Zwel  Unterfbrster:
  keopold  Nabholz  zu  Grund,  und  Ge.  Bitsch  zu  Hausen.  —  Drei
Waldschátzen:  Christian  Mailänder  zu  Erblsreute;  Ant.  Lochmöäller  ju
Schlier,  und  Ant.  Müller  in  Balenfurth.  ·

-)Althöoßek.hut.Relstgederstei:FranzAllmaier.—DreiUnketfd-stekt

"  Franz  Jos.  Helm  in  Altshausen;  Jobann  Georg  Liz  in  Menzenweiler,  und
—  Burth  in  Fleischwangen.  —  Waldschütz  in  bichtenfels:  Franz  Joseph
alter.

3)  Baindter  Hut.  Reislger  Forster:  Joh.  Ge.  Rauch.  —  Zwel  Unterfoͤrster:
Frenz  Jos.  Pabst  in  Kemradshofen,  und  Baptist  Dürr  in  Mochenwengen.  —
80|  Waldschuben:  Joh.  Jak.  Stüke  in  Berzgatreute,  und  Benedikt  Gasser
n  Vogelplaz.

4)  Berger  Hut.  Reilsiger  Foͤrster:  Matthias  Krumbacher  in  Lbwenthal.  —  Zwei
Unterfoͤrster:  Joh.  Liz  in  St.  Georgen,  und  Ant.  Heiß  in  Berg.  —  Woldschuͤß
  in  Brochenzell:  Jakob  Mohr.

5)  Blizenreuter  Hut.  Reisiger  Fhrster:  Georg  Seerleder.  —  Unterfbrster  in
Hasenweller:  Severin  Habisreutinger.  —  Drei  Walrschützen:  Jos.  Sorg
in  Mbnchenreute;  Eustach  Fhhr  in  Umerwaldhausen,  und  Alols  Sorg  in
Mendelbeuren.

6).  Kleker  Hut.  Relsiger  F#rster:  Mich.  Fischer  in  Longentrog.  —  Zwei  Unterfoͤrster:
  Feang  Lochmüller  in  Weidenhofen,  und  Joh.  Ge.  Stoppel  in
Kleken.  —  Waldschüs  in  Bodenegg:  vac.

7)  Sattelbacher  Hut.  Reisiger  F#rster:  Maurus  Hablsreutinger.  —  Unterfbsester
  in  Schmalegg:  Jos.  Ant.  Maurer.  —  Zwei  Waldschützen:  Jof.
Bltsch  in  Resenhéußle,  und  Franz  Joseph  Hoher  in  Vollkirschweiler.

8)  Leytkircher  Hut.  Neistger  Fhrster:  Casp.  Trotten  bach.  —  Umeerfrster  in
Herlazhofen:  Jos.  Seeger.

9)  Teitnanger  Hut.  Reisiger  F#rster:  Christoph  Conr.  Vischer,  Oberfdrster.  —
Zwel  Unterferster:  Kav.  Dürr  in  Neuhalden,  und  Ant.  Pfleghaar  in  Rkütenweller.
  —  8wei  Waldschützen:  Jos.  Kärlen  in  Toniswald,  und  Jos.
Schmiles  in  Siagenweller.

10)  Wangener  Hut.  Reisiger  Fbrster:  Casp.  Kower.  —  Unterfürster  in  Geiselharz:
Seraphin  Krenkel.  —  Waldschütz  in  Deuchselrled:  Johann  Strizel.

)  Welfegger  Hut.  NReistger  Fbester:  Franz  Stephan  Schuppert.  —  Unterfbrster
  in  Karsee:  Georg  Habisreutloger.

Stutegart,  den  31.  Ott.  1811.
Künigl.  Finanz-Ministerlam.

—..———
        <pb n="329" />
        Nrö.  56.  1811.  r
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  9.  November.

 

Eine  nähere  Erklärung  des  Verbots  des  nächtlichen  Dreschens  betr.  d.  d.  a.  Nev.  1811.

Zu  Berichtigung  des  in  der  Feuer  Pollzel-Verordnung  vom  2:53.  Apr.  1808.  Lit.  C.
F.  7.  enthaltenen  Verbots  des  Dreschens  bei  Nacht,  wird  hlerdurch  bekanne  gemacht,  daß
nach  einer  Allerbbchsten  Verfügung  vom  :4.  Okt.  d.  J.  des  Morgens  nach  angezogener
Morgenglocke  bel  einer  mit  Drath  überzogenen,  und  innerhalb  mit  Blech  verwahrten  #aterne,
  welche  an  das  Scheuer-Thor  zu  befestigen  ist,  kelneswegs  aber  bei  einer  Lampe
gedroschen  werden  darf.  Stung.  den  24.  Okr.  2811.  Kin.  Ministerium  des  Innern.

Die  Einsendung  der  Jahrsbau-Ueberschläge  und  Bau-GEausignationen  betr.

Da  die  bestebenden  Verordnungen  wegen  Einsendung  der  Jahrsbau=  Ueberschläge
und  Bunkosten  Censtgnationen  auf  die  bestimmte  Termine  von  mehreren  Cameral-Aemtern
  nicht  genau  befolgt,  und  dadurch  die  Decretür  derselben,  und  der  Abschluß  und  die
Elnsendung  der  Amts-Rechnungen  verzdgert,  auch  bfters  weitläufilge  Remanets=  #qguldationen
  verursacht  werden;  so  wird  piedurch  sämtlichen  Cameral-Beamten  aufs  nachdrücklichste
  aufgegeben,  bei  Strafe  von  Zeben  Gulden  auf  jeden  Umerlossungsfall,  die  Bau-Consignationen
  alle  Jahre  zwlschen  Martin!  und  Lichtmeß,  und  die  Bau=  Ueberschläge
für  das.  künfeige  Jahr,  zwischen  Bartbolomäl  und  Martinl  dem  Distrikts-Baumcister
zur  Revision  zu  übergeben,  und  wenn  es  geschehen,  soaleich  zur  Sertion  des  Land--Bauwesens,
  jedoch  ohne  Einsendung  elnes  Duopllkats,  (iadem  des  decretirte  Exemplar  mi#t
der  Rechnung  zur  Kanzglel  kommt,  und  das  glelchzustellende  Exemplar  belm  Amt  bleibt)
die  Anzelge  zu  machen.  Stuttg.  den  :.  Noo.  1344  «

JmKhmFingnziDepathecclondesLandbauwesens.
        <pb n="330" />
        348

Erkennenisse  des  Königk.  Ehe-Gerichts  zu  Täbingen-Den

  23.  Okt.  181:  wurden  geschleden:

½)  Christina  Reosina  Ammann,  von  Dußlingen,  Tübinger  Oberamts,  geb.  Heinrich,
von  Degerloch,  Simntgarter  Amts-Oberamts,  Kl.,  von  Johann  Albrecht  Ammann,
Burger  und  Chlrurgus  zu  Dußlingen,  Bekl.  ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurthellung
  des  Beklagten  in  dle  Kosten.

:)  Anna  Christina  Fleischer,  von  Ihny,  Oberamts  Wangen,  geb.  Stalb,  von  Blberach,
  Kläg.,  von  Johann  Gottlieb  Fleischer,  Bürger  und  Sattlermeister  von  Ißmy,
Bekl=  ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurthellung  des  Beklagten  in  die  Kosten.

3)  Maria  Dorothea  Harm,  von  Stuttgart,  geb.  Krämer,  von  Degerloch,  Statttarter
  Amts:  Oberamts,  Kläg.,  von  Johann  Harm,  Bürger  und  Gassenwirth  von  Stutttart,
  Bekl.  ix  Cap.  desert.  malit.  unter  Berurtbellung  des  Beklagten  in  die  Kosten.
4)9  Jakobina  Benzinger,  von  Friokzhelm,  Leonberger  Oberamts,  geb.  Schlienz  von
da,  Kiäg.,  von  Johann  Eonrad  Benzinger,  Burger  und  Bauren  daselbst,  Bekl.  ex  cap.
desert.  malit.  unter  Verurthellung  in  die  Kosten.

5)  Helnrika  Wllbelmina  Kull,  von  Cannstadt,  geb.  Elbe,  von  Zuffenhausen,  Ludwigsburger
  Oberamms,  Kläg.,  von  Georg  Wilhelm  Kull,  vormals  Bürger  und  Gürtler  zu
—sd  Bekl.  ex  cap.  desert.  malit.  unter  Verurthellung  des  Beklagten  in  die

sten.

Straf-Erkenntnisse  des  Königl.  Criminal-Tribunals.
Ad  Mend.  Saer.  Reg.  Maj.
x.  Sept

Unterm—  Hir.  isf  der  bei  dem  Oberamt  Bestghelim  in  Verhaft  und  Untersuchung  ger

kommene  Johann.  Michael  Ißler  von  da,  wegen  wiederholten  Sodomie:  Attentats,  neben
Bezahlung  der  verursachten  Kosten,  mit  achtjähriger  Zuchtbausstrafe  belegt  worden.

Am  ##  Septwurde  der  bei  dem  Oberamt  Saulgau  verhaftete  Martin  Großbayek,  von

Oeffingen,  wegen  wiederholten  Diebstahls  und  Vaglrens  zu  dreijähriger  Festungsarbeir,
jedoch  unter  Vorbehalt  elnes  Straf-Addliaments,  falls  sich  durch  die  noch  zu  pflegende
weitere  Untersuchung  ein  größerer  Rear  gegen  denselben  ergeben  sollte,  verurtheilt.

Den  3.  Okr.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Tetenang  verhaftete  Joseph  Hanser,  von  Straß,
wegen  wiederholten  Diebstahls,  mit  Einrechnung  dos  noch  nicht  erstandenen  sechomonatlichen
  Rests  der  vorbergegangenen  Strafe,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens,  und
mit  Vorbehale  eines  weltern  Additaments,  falle  sich  dessen  Dlebstähle  in  der  Folge  noch
als  furta  periculosa  ergeben  würden,  mit  vierthatbjähriger  Festungestrafe  belegt,„  und  zugleich
  befohlen  worden,  daß  dorselbe  nach  erstandener  Strafe,  der  Polizel=  Behbrde  übergeben
  werden  soll,  damit  diese  gegen  ihn  als  habitulrton  Vaganten  und.  Dieb,  die  weitere
Sicherhelts-  Maßregel  treffe.

VUnterm  8.  Olt.  sind  die  bei  dem  Oberamt  Nagolb.  in  Untersuchung  und  Verhaft  ge-#mmene
  Johann  Friedrich  Manz,  von  Altenstaig,  und  dessen  ledige  Tochter  Katharine,
        <pb n="331" />
        55

pegen  begangener  ehebrecherschen  Blutschande,  ersterr  auf  unbestiimemee  Zele  in  vo#  Zuchsbaus
  zu  Gotteszell  neben  Ersotz  der  Arrests-Au#ungs=  und  der  Hälfte  der  Untersuchunge
Kosten,  ketztere  aber  zu  dreijähriger  Zuchihausstrafe  in  Ludwigsburg  mir  dom  Auhong#
eondemnit  worden,  daß  die  Inqulsitin  nach  erstandener  Strase  auf  unbestimmte  Zeit  in
elnem  Zwangs:  Arbeltöhaguse  verwahrt  werden  soll.

Dein  3.  Okt.  flad  die  bel  dem  Oberamt  Mergenthelm  verhastete,  Jeha###  Heimich
Follinger,  aus  Dorzbach,  und  Magdalene  Spieß,  von  Lalbach,  wegen  Klechemranbs  und-Concublnats,
  Ersterer  neben  Erstattung  setner  Arrests=  und  ziel  der  Untersuchungekosten
zu  vier  jähriger  Zuchthausfkrafe  in  Got-eszell,  und  nachberkger  Verwahrung  in  einem
Iwang##  Arbektshaus  auf  unbestimmte  Jeit,  letztere  aber  neben  Ersatz  ihrer  Arrests=  und
bktel  der  Untersuchungs-Kosten,  zu  sechsmonatlicher  Zuchthausstrase  in  Ludwigeburg  eondemnirt
  werden.  #  *

Unter  12.  Okt.  wurden  die  bei  dem  Oberamt  Spaschingen,  wegen  fakschem  Colleckirens
  In  Untersuchung  gekommene  Joseph  Koch,  von  Rathshausen,  uond  Dionls  Deißner,  ven
Hausen,  jener  zu  füafzehnmonatlicher,  dleser  zu  olermonatlicher  Zochthausstrafe  nebe#  Ers
stattung  der  Kosten  und  den  Schadens,  verurthellt.  "  «

AmssdshiflidefbckchDbctthalbllngen,IcgenDchstthsankthaft
IndUatekfnchung«gcsommene,JohaImMelchlotKnmcs,ovaGkosangecshelm,mbe-I
ErsatzdekKostennnddegSchisch·,s.kachtzehnmonatllchekFestungsakbeltverunheiltmrdesk

Unterm  1#.  Okr.  wurde  der  bei  dem  Oberomt  Ulm  verhaftete  Jud  Sosmann  Abraham,
  von  Frankfurt,  wegen  Diebstahls,  neben  Erstattung  der  Kosten  zu  achtmonetlicher-Zuchthausstrafe
  in  Getteszell  condemnirt,  und  befohlen,  daß  er  nach  deren  Erstehung  mit
elnem  derben  Abschied  zu  belegen,  und  unter  Bedrohung  mit  schwererer  Strafe  auf  den
Fall  seiner  Rückkehr  in  das  Kdnigrrich  über  die  Gränzen  zu  transporiiren  sei.

Den  13.  Okt.  Ist  der  bel  dem  Oberamt  Brackenheim  verhaftete  Georg  Andreas
Schmid,  von  Michelbach,  wegen  verübter  Fälschung,  neben  dem  Erfag  aller  Kosten,  mis
Einjähriger  Zuchthauestrafe  in  Gotteszell  belege  worden.

Am  .  Obt.  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Galldorf  verhaftete  Joseph  Grünwold,  von
Gumbonen,  wegen  altentirter  Noibzucht,  neben  Bezahlung  aller  verursachten  Kosten,  zu
Pchsjähriger  Zuchthausstrafe  zu  Goneeszell  verurtheil#t.  «

UntetmkszpOkr.lstdvkbcidemOberamtTübingeumgenDiebstahlsinUnterfachenggekismmencAndtcaoFlammenvon-Dußllngen,achtsdeIIEtsosdesSchadens

unddethsttmarbfechomonqtlichekFestung-erbenbecegtwokdem

E-.;em1vukveisdiebel-dosnObcramtBib-tschwegenSmßemqubsavdqeföhtli·-cher
  Gegenwehr  gegen  die  sle  verfolgende  Stwelfmannschaft  in  Verbaft  und  Untersuchung.
gekommenen  Josepb  Heiß,  von  Waltenberg  im  Balerischen,  und  Joseph  Rauner  von  Kölln
am.  Rbeln,  nehen  Crsetz  der  Koßen,  auf  unbestimrue  Zeit  zur  Festungsbau  Strofe  in
schweren  Eisen  verurtheilt,  mir  dem  Befehl,  daß  nach  Verstuß  von-  29  Jahren  wegen
derselben  wleder  angefragt  werden  sell.  #

Den  23.  Ocr.  Ist  vie  bei  dem  Obewomt  Herrenberg  verhaftete  Christins  Margaretbe.
Kraoß,  von.  Aliingen,  wegen,  wlederhollen  Dlebahls,  neben  Ersatz  der  Kosten,  mi  sechs-.
  4
        <pb n="332" />
        830

Ebriger:  Zuhihauestrafr  beleat,  und  beelen  Wösden,  daß  s##  bach  veren  Erstehöng  auf
nnbestimmte  Zeit  In  elnem  Zwongs-Arbeltshaus  verwahrt  werden  soll.  "

Unterm  35.  Okt.  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Brackenheim  verhaftete  Job.  Michael
Neppler  von  da,  wegen  wlederholien  Dilebstahlo,  neben  Ersatz  der  Kosten  und  des  Schadens
  zu  vlertbalbjähriger  Zuchtbausstrafe  mit  dem  Befehl  verurthellt,  daß  er  nach  deren
Esstebung  bie  zu  erprobter  Besserung  in  einem  Zwangs-  Arbeitshaus  verwahrt  werden  soll.

Am  34.  Okt.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Urach  verhaftete  Michael  Renalder,  von  Dertiogen,
  wegen  Betrugs,  neben  Ersetz  der  Kosten  mit  sechsmonatlicher  Zuchthausstrofe  belegt
und  befohlen  worden,  daß  er  nach  erstandener  Strafe  unter  genaue  polizelliche  Aussicht  ges
  und  falls  er  sein  müßiges  Vagiren  fortsetzen  würde,  in  einem  Zwangs-Arbeiltshaus
vorwahrt  werden  soll-Eodem

  wurde  verordnet,  daß  die  bei  dem  Stadt-Oberamt  Stuttgart  wegen  wleder-Holten
  Dlebstabls  in  Berbaft  und  Untersuchung  gekommene  Sophla  Christlana  Kbhler,  von
Calw,  neben  Ersetz  der  Kosten  und  des  Schadens,  zu  achtmonallicher  Zuchthausstrafe  cendemnirt,
  nach  deren  Erstehung  aber  auf  unbestimmie  Zelt  in  einem  Zwangs-Arbeltshauss
verwahrt  werden  soll.  ,  ,

·Wirkung-Kost-lstdxtbeldemOberathaulbkonuverhafketqstledrlchVogeus

berger,  von  Thamm,  wegen  wiederbolten  Diebstahls,  veben  Ersatz  der  Kosten  und  des
Schadens,  mit  sechemonatlicher  Zuchthausstrafe  belegt  worden.

 

Stuttgart,  den.  6.  Nov.

Se.  Khalgl.  Maj.  haben,  vermbg  allerbbchsten  Decrets  vom  heutigen  Tag,  den
Ober  Intendanten,  General,  Lieutenant  und  General-Adjutanten  Frelheren  von  Dillen,
um  Beweis  Ihrer  Allerhdöchsten  Zufriedenhelt  mit  seinen  geleisteten  Diensten  und  Ihres
esondern  Allerhbchsten  Wohlwollens,  für  sich  und  seine  Nachkommenschaft  in  den  Graz
kenstond  des  Khulgreichs  zu.  erheben  allergnä#d#e#t  gerube#.

Se.  Königl.  Mej.  baben  vermög  allerbichster  Ordre  d.  d.  Khnigsbronn  de
6.  er-  bei  Allerhchstdero  Armee  nachstehende  Beförderungen  vorzunehmen  aergnidsoht
geruht.  «
’  Zu  Generalmajors  avancireu-Oberst

  und  General-Wasserbau-Intendant  von  Seeger,

Oberst  und  General-Direkter  der  Hütt#n=  und  Eisenwerker  von  Kerner.

In  Dbersten  bel  der  Kovallerle:

Obersieutenant  und  Flägel-Adjutant  ven  Breuning,

Oberstlientenent  Prinz  von  Wallerstein,  von  der  Gards  zu  Oferd,

Obôstlieutenant  von  Falkensteln,  Kemmanden  #de##  Kavallerie-Da#glmente  Mr.  50
DogonKropnz-Zu

  Obersten  bel  der  Infamerie:

Oc-erstlientenant  von  Dllnis,  Kemmameur  den  Infanterle  Negiments  Mr.  8.

Obesstlieutenant  von  Buhll,  Kommoandeur-De  #alallle  d  Junfanterie  -Regi
mems  Nr.  5.  Prinz,  Frledrich,
        <pb n="333" />
        331

Oberstlleutenank  ven  Baur,  Kommandeur  den  zten  Batalllons  des  Insonterke-Reglments
  Nr.  2.  Herjog  Witbelm,
Obr#istlientenant  von  Kellenbach,  Kommandeur  den  aten  Batalllons  des  Infanterle
Regiments  Nr.  8.
4  Oberstllemenant  von  Biber  Keln,  Kommandeur  des  Infanterle-Regimmnts  Mr.  6:
ronprinz
·  Ju  Oberstlieutenenks  bek  der  Kaoallevie:
Major  von  Harti'sch,  vom  Kavallerle  =  Regimem  Nr.  5.  Dragener  Kronprinz;
Major  von  Seckendoff,  desselben.  Regiments,
Major  von  Molins,  von  der  Garde  zu  D  erd.
Ju  Oberstlieutenants  bei  der  Infanterie:
Me  jor  von  Wolfskehl,  vem  Jufant.  Regiment  Nr.  1.  Peinz  Poul-Major
  von  Stumpe,  vom  Infand  Regiment  Nr.  7.
Major  vom  Oetbinger,  vom  Infant.  Regiment  Nr.  3.
Major  von  Rdder,  vom  Jofant.  Reglment  Nr.  2.  Herzog  Wilbelm.
Ferner  haben  Se.  Kbnlgl.  Maj.  den  bisberigen  Trabanren,  bieutema#  v.  Wiesenhütten
  zum  Trabanten=  Hauptmann,  mit  dem  Charakrer  aln  Generak,  Lieutenam
allergnaͤdigst  ernannt.
Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,
vemnig  allerhbchsten  Deerets  vom  6.  Nov.,  den  Geheimen  Rath,  Trabanten=  Hauptmann
  von  Wiesenhütten,  den  Land-Oberjägermeister  Geheimen  Rath  von  Hunoktsteln,
  den  andjägermeister,  Geheimen  Rath  Grafen  von  Uerkäll,  und  den  geheimen
#nd  S'taats  Rath  von  Menoth  zu  Groskrenzen,  und  ·  .
psesSmacskötbeoonRecsß,vaneissu,oonSåskl"ud,wusSchmlilsimvdti
MehlundvoaBreitschwervzuKommandeutsdesKivlsLClokkqudimst-Okdeusernennen.

Sodann  haben  Se.  Koͤnigl.  Maj.  allergnaͤdigst  geruht,
vermdg  allerbbchsten  Reseripts  vom  nemlichm  Tay  den  Vice-Présldenten  des  Kriegs:
Devartements,  General  Lieutenant  von  Phull,  und  den  kandvogt,  Gehelmen-Rath,
Grafen  von  Zepplin,  zu  Staate  Räthen,  auch
den  Hof  Oberforstmeister  von  Verschuer,  den  Ober-Justlz-Assessor  von  Bodmann,
den  Legations  Rath  von  Grempp  zu  Peteroburs,  den  Hauptmann  von  Birtinghoff,
vom  Jäger=  Batoillon  Kinig  Nr.  1,  un  «
doancihekravonWetven,,von-Kieisi-Lauphefm,wiss-IIleKnmmkbmensusemeimaa
Se.Kdnigl.Maf.habenallckgnödlgstgeeubt,oekmdsallekpdchstmDemwvom
Z.Nov.vleAbels-Gemacht-desdeügreichszuoeklelhenx
demKammerhetmGrafen-M-K-WHF-Auf-weißlaUnwidersdcmObersChausseeJistendantenGrafenoonspückkenskmpurh

demGkafenvonDegesnfecvsSchombutqizu«Elxbach,
dem  Freiherrn  von  Gältlingen  zu  Wlldenhof,
dem  Landjägermelster  von  Galsberg,  «  «
smSa[cn-MelnuagenfchmGeheimenRotb-ootr·poliwinsillnsm»
        <pb n="334" />
        333

vem  Gebelmen  Ralh  von  Seckenderf  von  Erkenbrechtshausen,
dem  Ober-Reglerungsrath  von  Seckendorf  don  Unter-Deufstetren,  und
dem  Gehelmen  Raib  Ca#l  Frledrich  Emich  von  Uerküll  Gyllenbänd.'

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch  ein  allerhdchstes  Decret  vom  30.  Okt.  den  Secent
belentenant  Grafen  v.  Seckendorf  von  der  Königl.  Garde  zu  Fuß,  zum  Premler  Lleustenant
  zu  befbrdern  allergnädigst  geruht.  6

Se.  Kinigl.  Moj.  baben  vermg  allerböchsten  Reseripts  vom  1.  Nev.  den  für  dle
Landoogftei  am  miteleren  Neckar  bestimmten  Criminalrath  Hiller  in  dle  Landvogtel  am
Rothenberg,  und  dagegen  den  Criminalrath  der  letzteren  Landvogtei  Roosschuͤz  in  jene
am  miitleren  Neckar  zu  versetzen  allergnädigst  gerubet.  «  «

Vermbg  allerhochsten  Rescripts  vom  4.  Nov.  haben  Se.  Koͤnigl.  Maj.  den  bisheeigen
  C.#at-Priester  auf  dem  Welschenberg,  Oberamts  Tuttlingen,  Stephon  Grand-Richard
  zum  Caplan  in  Schleinsee,  Oberamts  Teitnang,  allergnédlost  ernannt.

Königl.  Maj.  haben  vermdg  allerh#chsten  Reseripts  vom  31.  Okt.  allergn.
Leruht,

die  reisige  Fbrsters  =  Stelle  zu  Diegesheim,  Rothweiler  Oberfoestks,  dem  blsherigen  reis#gen
  Fürster  auf  dem  Sarr  Johann  Georg  Theurer,  «
Sch  btslelreisiqe  FbtstersiStellsluRoth,ZwtefalkerObetforsts,dembcsherlgeuselbjägek

tie,  .  .

diekeiflgr.sdkstmiStcllelnGutes-zell,ZwisfaltekObekfotsis,d-mbisherigen-eisigethsterGohhvouMühlakehStrombemerObekfotstH
  .  "

»die-keifig-desietkssStellejuMühlatekdembighektgenLeibjögeesaiseh

dickeisigerksterO-SkellelnLaupheiWZkoiefaltekObekforsts,deinbithcrlgenunteks
strstetObumütler,aufdsmKnlebls,FreitdenstäotetObekforst,znübekttagemund

wentcxsingdrstezPubthwenchciayznmOberfbtstecinppmMessemheimer
Oberforst  zu  ernennen.

 

—

Se.  Kiünigl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  gerubet,  dem  Kaͤfermeister  Adem  Schäufelen
  u.  dem  ledigen  Julins,  Rleker,  voll.  Großgartach,  serner  dem  Jakob  Leipprandt,
dem  Soldaten  Dettlager  vom  Fußjéger  =  Baralllon  König,  dem  Christoph  Link,  dem
Georg  Ohniker  und  dem  Jakob  Haas,  von  Gäglingen,  wegen  der  vo#n  ihnen  bewirkten
p#ebens-Reszungen  die  Cloll-Verdienst  Medaille  zu  erthellen.  Siuttg.  den  31.  Okt.  1611.
        <pb n="335" />
        1811.  35

—

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Nro.  57.

Samstag,  16.  Nobember.

 

Bekanntmachung,  die  Emichtung  eines  Frucht-Markts  in  Stuttgart  ber.
"  Cä.t4.vv.18u.
Sr.Kbulgl.Maj·hbenquckscbunqderhiesigethesidenzmithiukelchessdes
Brodfruͤchten,  und  damit  sich  bei  der  eintretenden  Concurrenz  ein  richtigerer  Preis  zur  Regulirung
  der  Brod-Tare  bilden  moge,  allergnädigst  beschlossen,  daß  von  acht  zu  acht  Tezen
ein  Fruchtmarkt  in  Stuttgart  abgehalten.,  hiezu  der  Dieustag  bestimmt,  der  alte  Kdnigl.
Marstoll  zu  diesem  Zweck  als  Kornhaus  eingerichtet  werden,  und  der  erste  Marke  am
nächstkänfelgen  Dienstag  statt  sinden  soll.  ,  «
·WookaiämtlichekaadvogubundObecämmiurNachcchtunqqndutGcknKenntnkf
Heseytwemm  ·"

Wiedercrrichtung  des  aufgelbsten  Ludwigsburger  Oberforsts.

Se.  Kdnigl.  Maj.  baben  verm#Ug  ellerhbchsten  Decrets  vom  15.  Nov.  allergnädigst
in  befehlen  geruht.,  daß  der  aufgelbete  Ludwigsburger  Oberforst  wieder  errichtet  werden,
nund  aus  den  beiden  Huten  Ingersbeim  und  Eglosheim  des  Leonberger=  und  aus  der  Kirchberger
  Hut  des  Relchenberger  Oberforsts,  auch  allen  zu  dem  Leibgeheg  gehbrigen  Waldunten
  bestehen  soll.  -.

Diesen  Oberforst  baben  Allerhochst  Dieselbe  dem  bieherigen  Kammerberrn,  Hof-Oborforstmeise
  von  Buͤlow  allergnaͤdigst  übertragen.

Ministerium  der  gesstliches  Angelegenheiten.  Allerhchste  Verordnung,  die  Amts-Kleidung
der  Mofessoren  der  Königl.  Universität  Tübiangen  und  der  Lebrer  an  den  evangel.  Gymaasien
#  und  latcinischen  Schul-Austalten  im  Konigreiche  betr.  v.  3.  Nor.  1811.  6
Se.  Königl.  Mej.  Haben  vermdg  allerbdchsten  Reseripts  vom  3.  Nov.  in  Betreff
Dder  Amrs  Kleidung  der  Professoren  an  der  Könlgl.  Unlversität  Tübingen  und  der  Lehrer
        <pb n="336" />
        235

en  den  Sist  und  latekulschen  Schul.  Anstulten  im  Khnigrelche  Folgendes  zu  verordnen
  gerubt:

k.  Die  HProfessoren  der.  theologlschen  Fakuleck  Un  Täbingen  tragen  die  für  die  evange-Eschen
  Geistlichen  vorgeschriebene  Kl  idung,  so  wle  die  Professoren  an  den  evangelischen
Seminarien  zu  Manlbronn  und  Schbnthal.

4  el  den  dffentlichen  Vorlesungen  erscheinen  ste  in  gewbblicher  schwarzer  Kleldung
e  Uleber.

Die  Hrofessoren  der  juridlschen,  medicinkschen  und  pbllosexdischen  Fakultäten,  so  wie
alle  übrigen  außerordentlichem  Professoren,  welche  nicht  Geistliche  sund.,  erscheinen  hffenklich
in  einem  dunkelblauen  Rock,  dergleichen  Weste  und  Beinklel#ern,  m  eilner  bellblaven
seidenen  Siickerel  auf  dem  Kragen  und  den  Ausschlägen,  deren  Zelchnung  wie  die  auf  der
Umorm  der  Landodgte,  nur  schmäler  ist.  Die  Knudypfe  sind  ebenfalls  von  blouer  Siickerel.

Bei  Selennltäten  tragen  ste,  wie  die  Geistlichen,  elnen  langen  weiten  Talar,  nebst.
einem  Barrek,  jenen  von  dunkelblauem  Zeug,  und  dieses  von  dunkelblauem  Fllz-Der

  Canzler,  wenn  er  nicht  Professor  der  Theologle  und  Préälat  ist,  in  welchem  Falk
er  die  für  Letzere  unterm  :29.  Okt.  d.  J.  vorgeschriebene  Kleidung  zu  tragen  hat,  trägt
den  Talar  von  Seide  und  das  Barret  von  Sammet.  *27

Der  Rekfor  ist  eben  so  gekleider,  wle  dlie  übrigen  YProfessoren,  nur  hat  er  auf  dem
Barres  elne  goldene  Quaste.

(k.  Die  Rektoren  und  Professoren  der  evangellschen  Gomnaslen  tratzen  sich  wie  die
Prosessoren  der  Unlversicät;  mur  ist  die  Selckerei  bel  ihnen  schmsler.

Die  Rekioren  haben  u  dem  Barret  eine  seidene  Quoste.

AUlII.  Die  Prceptoren  an  den  Gomnasien  und  den  äbrigen  katelnsschen  Schulenstak-#e#n
  in  den  Landstädten  (wenn  sle  nicht  Theokogen  und  zugleich  für  geistliche  Dienste  destimmt
  find,  In  welchem  Falle  ste  rie  für  die  Geistlichen  und  Condid##  vorceschrleb###
Amtskleidung  tragen)  klelden  sich  gonz  dunkelblau,  und  haben  am  Kragen  und  den  Aufsbblägen
  des  Rocks  statt  aller  Stickerel  blos  einen  hellblauen  gestickten  Stab.

Mu  dem  nächsten  Naujahrstag  tritt  der  Termin  eln,  von  weschem  on  diese  Amtskleldung
  nach  der  Vorschrift  getragen  werden  muß.  Welches  hlemit  zur  NRachochtung  bekannt
  gemacht  wird.  -  —

WegcsrciiklieftkangvekLeichmandadanmmischeTheamkais-hingen

NachWagenerAkqelgeleldetdassnatomischeBeute-MangelIII-Cadavern.
IsmrsmdchekdlewegenElnliefetnvgderLetchnamencchTåblngMetkossenmVerordsongmvm8.Dee1808(Øtaaks-uantgier.thttNe55)«oomn.Der.-sso

(St.sudReg.Bl.N-.54.)undoomsbJusde-(St.undNeg.Bl-Nr.is)

’diewitekneuect,undviecbekümteyderenAmthezikkederStadtTubtkgcirnäbspts
legen  sind,  als  den  Städten  Stuttgart  und  Ludwigsburg,  wiederbolt  angewiesen,  auf  die
richtige  Einlleferung  der  sich  birn  elgnenden  Leichname  an  *  gedachte  anatomische  Theater

  unausgesetzten  Bedacht  zu  nehmen  —  —  Vr-  ra.  Nov.  1841.

nial.  Minlsterlum  des  —
        <pb n="337" />
        Eckenmenifse  des  Ronigl.  Ebe-Gerichts  Iu  Tuͤbingen.

Des  Jo.  Okt.  :31:  wurden  geschleden:  1
½0  KCbrifline  Mast,  von  Altburg,  Calwer  Oberames,  geb.  Bürkle,  von  Ober-Kollwangen,
  desselben  Oberamts,  Kl.,  von  Samuel  Mast,  Bürger  und  Schuhmacher  ja  Altburg,
  Bekl.,  es  cap.  adulterii  verni,  unter  Beruriheilung  des  Beklagten  in  die  Kosten.
2)  Sophla  Deiß,  von  Enzberg;  Maulbrenner  Oberamts,  geb.  Nonnenmacher  von
da,  Kl.,  von  Andreas  Delß,  Bärger  und  Bauren  zu  Enzberg,  Bekl.,  er  enp.  quss
desert.  unter  Verurthellung  des  Beklagten  in  dle  Kosten.
5)  Johann  Friedrich  Seifsled,  Bürgen  und  Secklermelster  zu  Calo,  Kl.,  von  Antzusta
  Wilhelmina,  geb.  Maler  von  da,  Bekl.,  ex  cap  adulterü  veri,  unter  Berurthelung
  der  Beklagten  in  die  Kosten.  *!  «

4  .#

—

Se.  Khnigl.  Maj.  haben  vermk#g  allerhöchsten  Reseripts  vom  210.  Nov.  die  durch
den  Abgang  des  vormaligen  Hoch=  und  Teutschmeisierischen  Hofratbs  c.  Kleudgen  erledigte
  Justiz-Ratbsstelle  in  dem  Droolnciol-Justlz-Collegio  zu  Ludwigeburg  dem  quleseirenden
Oberamtmann  von  Geißlingen,  Wobllalb,  prooiserisch  zu  übertragen,  und

den  Legations-Rarh  Thon  aus  Rürcnberg  zum  Direktor  des  technischen  Betriebs  der
Saline  zu  Hall  zu  ernennen  allergnädigst  gerubt.

Se.  Königl.  Maj.  haben  durch-  ein  allerbchstes  Derret  vom  10.  Nov.  den  au#s
Oestreich.  Diensten  zurückgekommenen  Lieutenant,  Carl  Knörzer,  als  Oberlleutenam  bei
dem  8ten  Infanterle-Resiment  anzustellen,  und

vermbg  allerhbchsten  Decrets  vonm  :2.  Nov.  den  Serond,  leutenant  #.  Detluger
—  Jnlthierie-egiment  Nr.  1.  Prinz  Paul  jum  Infanterle  Regiment  Nr.  9.  zu  veretzen,
  au

o  vermdg  allerboͤchsten  Decrets  vom  13.  Nov.  dem  Pberlieutenam  Noͤll  vom  Infanterle-Regiment
  Nr.  5.  Prinz  Friderich,  die  allerumertbaͤnigst  gebetene  Entlassung  aus  den
Konigl.  Mili:airdiensten  zu  ertbellen  allergnaͤdigst  gerubt.

Se.  Koͤnigl.  Maj.  baben  vermdg  allerboͤchsten  Rescripts  vom  #13.  No#,  die  erledigte
  Stelle  eines  Prälaten,  General-Superintendenten  von  Oehringen,  und  Vorstebers  des
evangellschen  Seminariums  zu  Schbnthal,  dem  seirberigen  ordentlichen  Professor  der  Philosophle
  an  der  Universität  Tübingen,  Abel,  zu  übertragen  allergnädigst  geruht.

Se.  Könligl.  Moj.  haben  vermdg  allerbbchslen  Reseripts  vom  ..  Nov.  die  Stelle
eines  Ober-Praͤceptors  an  der  dritten  Classe  des  Gymnasiums  in  Ulm  dem  bleberigen  Lebrer
  der  sogenannten  Ober-Primair--Schule  daselbst,  Anton  Juzi,  und  die  Stelle  eines  Prͤ-teptors
  an  der  zweiten  Classe  dem  Candidaten  Job.  Ludwig  Renner,  von  Ulm,  und

vermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  12.  Nov.  die  erledigte  Pfarrei  Eberdingen,  Dibcese
  Vaihingen,  dem  Pfarrer  Hecker  in  Dagerobeim  übertragen.

Se.  Konigl.  Maj.  baben  allergnädlgst  geruht,  vermdg  allerhbchsten  Derrets  vom
11.  Nov.  dem  Polizel-Inspektoar  Groß  in  Tübingen  den  Titel  eines  Kinigl.  Polljel,Commillarius
  zu  ertbellen.
        <pb n="338" />
        346

Se.  Könsgl.  Maj.  haben  vermsg  allerhbchsten  Derretd  vom  7.  Nov.  dle  reklskge
Fprstersstelle  in  der  Anhäuser  Hut,  Heldenheimer  Oberforsts,  dem  Fbster  Hammer,  von

der  Dunstelkinger  Hur,  gedachten  Oberforsts,  6

die  veislge  Förstersstelle  zu  Oberkochen,  Heldenheimer  Oberforsts,  dem  Fbdrster
Schwelule  von  der  Anhäuser  Hut,  und  2255  «
·dketristgesdkstepssielleitderDunstelklusserHutzdemthstcsMaleyNoch-riechenallergnaͤdigst
  zu  uͤbertragen  geruht.  «  -

 

SUKVIIIHITMILIabeus«denDka"eouusM.Pflsiek.znValhIs-gmcapekEnp
ItsthflchcetmiclletuatekthånkgstehgssaudtenManuscrsptoMethleGeschichcevestnlglx
Hauses-WärccembetgsumBesehAllekbhchstJbtr.sWohlgefalleuwitünugptdeum
Reich-WenndesuqudtqeisseruhhDm4.Nov.ccu.
        <pb n="339" />
        Nro.  58.  1811.  3)
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samnstag,  25.  November.

 

 

Instruction  für  die  in  jeder  Landvogtei  aufgestellten  Criminal-Räthe,  und  die  Kinigl.  Ober-Amtleute,
  insofern  sie  mit  der  Ausübung  .  Eriminal-Gerschrobarkei  beauftragt  Sene.
13.  Nov.  1811.

Frivderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  rtc.  2c.  c.

Wir  haben  in  Unserem  durch  das  Staats=  und  Regier.  Blott  Nr.  31.  promulglrten
Reseript  vom  36.  August  d.  J.  Unsern  festen  Willen,  ouch  der  Criminal-Justiz  Pflege
in  Unserem  Khnigreiche  einen  glelchtbrmigen  und  rascheren  Gang  zu  geben,  ausgedrückt,
und  neben  den  Oberamtleuten,  in  jeder  Landvogtel  eigene  Criminal-Räbe,  als  diejenige.
Behbrden  aufgestelle,  durch  welche  Wir  in  Zukunft  die  Criminal-Gerschtsbarkelt,  so  viel  die
Emdeckung  und  Untersuchung  der  Verbrechen  betrifft,  ausgeübt  wissen  wollen.

Um  nun  den  Wirkungskreis  und  die  Verhältnisse  dieser  Behbrden  unter  sich  und  gegen
  die  übrigen  Criminal,  und  Dolizel-Stellen  näher  zu  bestimmen,  verordnen  Wir,  als
Instruction  für  dleselben,  folgendes:

I.  Von  den  Oberamtkenten.

n  U#.  1.  Die  Th#rigkelt  der  Oberamtleute  beschränkt  sich  nicht  nur  auf  die  Entdeckung
und  Untersuchung  der  Verbrechen,  sondern  sie  üben  auch  in  den  unten  bestimmten  Fällen
ein  Straf-Recht  aus,  und  sind  mit  Vollziehung  der  Strafen  beauftragt.

J.:Was  die  Vergehen  gegen  Administrations-Verordnungen,  als  Zoll-Aeecs-Umgelde=
  Tax=  Tabaks!  Regie-Handwerks=  und  andere  aͤhnliche  Ordnungen,  so  wie  die
Wergeb##n  gegen  die  olizel-Gesetze  betrifft,  so  hot  es  bei  den  über  die  Behandlungs-Arr.
dieser  Straf.  Fälle  bestehenden  Normen  und  Gesetzen  sein  Bewenden.

.  5.  In  Wilderei-Sachen  haben  dle  Oberamtleute  gemeinschaftlich  mit  den  Oberforstämtern
  den  Tha#bestand  festzustellen,  und  die  Frage,  ob  Verhaft  gegen  den  Angeschuldigten
  gesetzlich  statt  finde,  zu  erdriern  und  zu  emscheiden,  sodann  die  Untersuchung  gemeinschaftlich
  zu  verfolgen,  und  das  Resultat  derselben  dem  Crimlnal-Tribunale,  vorzulegen.

44  Den  Oberamtleuten  liegt  auch  in  Zukunft  eb,  die  Scortations=  und  Ehebrochs-Sachen
  zu  untersuchen,  bet  ersteren  die  gesetzlichen  Geldstrafen  anzusetzen,  in  den  übrigen.
Fällen  aler  nach  der  gesezlichen  Bestimmung  an  das  Etiminal  Ti  ldanal  zu  Krrichten.

«  4
        <pb n="340" />
        338

#.  5.  Sie  haben  ferner  alle  geringere  Vergeben,  namemlich  alle  klelne,  uscht  durch
Einbrechen,  Eienteigen,  oder  die  Führung  von  Waffen  quallfielrren  ersten  Diebstähle,  alle
Unterschlagungen  und  Beträgerelen,  wenn  das  Object  dieser  Vergeßen  die  Summe  eines
großen  Diebstabls  nicht  errelcht,  das  Vergeben  kein  wiederholtes  ist,  auch  keine  Fdischung
obrigkeltlicher  Ramen,  Schriften  oder  Sigille  domit  verbunden  war,  desgleichen  alle  In?
jurien-Sachen,  bei  denen  keine  gefährliche  oder  bleibende  Verletzung  iur  Frage  kommt,  und
die  kleineren  Amtsvergehen  der  ihnen  subordinirten  Personen  und  Stellen  zu  untersuchen,
da,  wo  das  Meaß  der  Berschuldung  nach  den  bestebenden  Verordnungen  keine,  die  oberemtliche
  Befugniß  übersteigende  Strafe  begründet,  die  angemessenen  Strafen  innerhalb  diee
  Grenzen  zu  erkennen,  außerdem  aber  nach  Wollfährung  der  Untersuchung  dle  erhobenen
Wergehen  dem  Criminal-Tribunale  zur  Bestrafung  anzuzeigen,  und  in  einem  wle  in  dem
endern  Falle  die  erkaunten  Strafen  zu  vollzlehen.

#.  ö.  Ibre  Seraf-Befugniß  in  ersterer  Hinsicht  blelbt  wie  bisher  auf  elne  Geldbuße
von  zeßen  Thalern  oder  elne  achttägige  Incarceration  beschränkt.  »

H.7.BeibbbckeaLümmel-Verbrechenhabe-spieOberamtceutelnbekRegecImmei
tleGeaetoanqnifltiosessafüheetyandetstnachdekeuVotuodmedieSachczuweiteker
FortsetzungundBæadigangendenLümmel-RathderLandoogtelabzugebemDieAuss
unbmenhleoonsindindenM.24.-5.27.bestimmt.

OstDie-Pflichtbe-ObersmtmaunobestehtdabekhierzuvdrdekstlnderErdffnuug
der  Untersuchung  nach  ihrem  ganzen  Umfange  durch  gehbrige  Aufnahme  und  Erbrterung
der  G-äünde,  welche  solche  veranlassen,  und  er  hat  blevon  jedesmal  dem  Criminal-Retheder
  Lindoogtei  auf  der  Sielle  eine  kurze  Nachricht  zu  geben.  ·

.9.DanächstchgenstaiddekObekamtllchenThötigkeitistdlesestseyunguud
Erbebung  des  Tbat-Bestandes.  Alles,  was  von  der  That  erforscht  werden  kann,  ohne  daß
die  Person  des  Thaͤters  dabel  in  Beitracht  kommt,  ist  ven  dem  Oberamtmmanne  so  vollstäͤndig
  zu  besorgen,  daß  es  kelner  Ergänzung  des  Special-Inquirenten  beduͤrfen  moͤge.  Er  hat.
als  i.  B  die  Legalinspection  und  Sectlon  ganz  zu  besorgen,  bei  Raub  und  Diebstahl,  wo
diese  Verbrechen  Spuren  zurücklassen,  das  Lokal  genüglich  zu  umersuchen,  die  entwendeten
Sachen  schiten,  dem  Beschädigten  seinen  Veckust  eid'ich  erhärten  zu  lassen  2c.  Alle  That-Umstnde
  dingegen,  welche  mit  der  Person  des  Thöters  in  unzertrennlichem  Zusammenbhang:
  stehen,  sind  nur  bis  auf  den  (5.  14,  :7.  engegebenen  Grad  von  dem  Oberamtmanne
zu  erfosschen  und  zu  instruiren.

10.  Dem  Oberamtmanne  kemmt  ferner  die  Aufsuchung  und  Entdeckung,  der  wahrt!
schelalichen  Person  des  Thäters  zu,  und  er  hat  zu  diesem  Ende  alle  Indlcien  zu  sammeln,
welche  gegen  bestimmte  Personen  mehr  oder  weniger  Verdacht  der  Thot  erregen.

.  11.  Die  Verhaftung  der  Angeschuldigten,  oder  sonst  Verdächtigen,  wo  diese  nach
den  Gesetzen  begründet  erscheint,  so  wie  dle  über  die  dleßfallsigen  Anstände  bei  dem  Crimi“
nal-Tribunale  zu  machenden  Aufragen  llegen  in  seiner  Inrumpenz.  7

I.n.Ebeasohot-kalle’  Agstalten  zu  Belfabung  der  Flächiizen,  welche  sich  nor
Urer  ebetun  entfernten,  oder  nachher  aus  den  oberamtlichen  Gefängnissen  entkommen,

u  tresffen.  1114
1  #.  15.  Zur  General-Inqulsltion  des  Obersmimanns  gehört  sodann  die  nöhere,  Erir-
        <pb n="341" />
        339

terung  der  zu  Folge  ded  4.  10.  von  ihm  gefammelten  Berdachtsgruünde  gegen  beslümmtt
Dersonen  als  mehr  oder  minder  wahrscheinliche  Urheber  der  befragten  That,  und  die  vorläusige
  Auffuchung  und  Instrulrung  ver  Beweis-Mlttel  fär  ihre  Schuld  oder  Unschuld,
namentlich  die  Vernepmung  der  Dennnelanten  und  der  Zeugen  hierüber,  und  das  summarische
  Verhbr  der  Angeschuloigten  oder  Werdêchtigen  selbst.

s.  14.  Die  Verbbre  der  Denunclauten  und  Zzugen  sind  zwar  von  dem  Oberamt-=manme
  nach  der  ersten  Erzählung  des  Factums  auch  mütelst  Fragen  und  Antworten,  jedech
nur  atsdann  eldlich  vorzunehmen,  wenn,  von  der  augenbllcklichen  Beeldigung  die  Erulrung
der  Wahrhelt  abzuhäugen  scheint,  und  die  Beeldigung  an  sich  nach  den  Gesetzen  keinem
Austand  unterliegt.

H.  15.  Begkunt  die  Untersuchung  unmittelbar  oder  kurze  Zekt  nach  Wellbringung  der
That,  und  ist  zugleich  eln  näherer  Verdacht  gegen  eine  besitmmte  Person  vorhanden,  so
muß  von  dem  Oberamimonne  baldmglichst  zu  dem  ersten  Verhdr  eines  solchen  Inculpaten
geschritten  werden,  um  die  ersten  Eindrücke,  besonders  dlejenigen,  welche  durch  das  Anschauen
  des  Corpus  delicti  erwlrkt  werden,  zu  benutzen.  Bel  einem  Intervoll  zwischen
Dat  und  Anfang  der  Untersuchung  hingegen,  und  wenn  nur  enferntere  Indiclen  vorllegen,
hat  der  Oberamtmann  den  Ineulpaten  erst  nach  vorgängiger  Sammlung  ver  Indicien,  und
zanfänglich  nur  in  den  allgemelnsten  Ausdrücken  um  seine  Wissenschaft  von  der  That,  seinen
  damaligen  Aufenthalt,  und  die  Umstände,  welche  ihn  verdächtig  machen,  ohne  Aeußevung
  dieses  Berdachts  selbst  zu  befragen,  überhaupt  dieses  erste  Verhdr  immer  mit  der
uubthigen  VPorsicht  zu  veranstalten,  und  dem  Inculpaten  die  anderwärts  her  bekannt  gewordenen
  Umstände  des  Verbrechens  nicht  zu  früh,  und  vor  erfoltztem  Geständnisse  nie  in  ißrem
  ganzen  Umfange  vorzuhalten.  ·
,.Ess.BekenntdeksnculpatgkeichludemekstenVecbske,soistbleobekcwisichse
«,Umets»uchuug«nochrsoweitfortzusetzen,.dasidqdukchelncvollständigeKennmlßjllekooklie
sendenBewelsmltteczum-BebufdekSpecies-anulfltionnzieltwerdr.  ,  "

Besonders  sind  alsdann  die  übrigen  Personen  außer  dem  Inculpaten  so  vellständlg  zu
ve#rmehmen,  daß  ihre  Versendung  an  den  Sit  des  Criminal-Raths  so  olek  als  moglich  erspart
  werden  konn,  und  über  die  streitigen  Neben-Umstände  können  vie  erforderliche  Confromationen-
  der  Zeugen,  sowohl  zwischen  donselben  unter  scch,  als  zwischen  ihnen  und  den
Ineculpaten  gescheben.  «  "·«

-.c-7.EIfolgtlwvemspersiaaVechstemstvenVetdächtigenkeitrGestösisulf,·fbquf
der  Oberamtmann  eben  so  wenig  seine  Untersuchung  schon  jetzt  abbrechen,  sondern  er  muß
zuodtderst  die  Angaben  der  Inculpaten  summarisch  verfolgen,  ihre  Wahrheit  nach  ihrem
innern.  Zusammenbange  und  ihrem  Verhaͤltnisse  zu  andern  erwiesenen  Thatsachen  pruͤfen,
Dunkelheiten,  Widerspräche  oder  offenbare  Unwahrhelten  in  jenen  Angaben  den  Ineulpaten
zu  elner  genügenden  Erklärung  vorhalten,  und  burch  weitere  Vernehmung  ver  Jeugen  über
die  gravirenden,  wle  über  die  den  Verdacht  von  den  Inculpaten  ablehnenden  Umstende,
die  Sache  so  welt  instrulren,  als  es  udthig  istt,  um  entweder  den  Ungrund  des  Werdachts,
oder  doch  die  Unzurelchenbeit  desselben  zu  elnem  weiteren  peinlichen  Verfahren  zu  erkennem,
o#der  aber  die  Verdochts.  Gründe  gegen  eine  bestimmte  Person  mit  Sicherheut  für  rechtich  ger
nägend  zu  Anh#e#llung,  der  Syeclal-Inqulsttion  zu  exklären,  und  dlese  gehdrig  vorzuberellen.
        <pb n="342" />
        S40

*7  Die  Zeugen  können  auch  hler  unter  sich  confronkiet  werden.  Zolschen  nen  und  derk
Inculpaten  sindet  aber  in  der  oberamtlichen  Instanz  keine  Confrontotlon  stalt,  so  lang  letzterer
  die  Haupt-That  nicht  einbekannt  hat.  «  "  «  "  F
.  18.  In  Ansehung  der  formellen  Seite  der  That  siegt  dem  Oberamtmanne  nur  di
vollstaͤndige  Erkundigung  ber  die  allgemeinen  Fragen  von  den  persdnlichen'  Verhaͤltnissen
und  dem  zurechnungsfähigen  Zustande  des  Inculpaten  uͤberhaupt  sowobl,  als  in  Bezlehung
'auf  die  befragte  That  ob.  «  ·  «  "  «  ·

p.i9.EndllchhatderObekamfmannhochvordemSchcasseselnekUntärsuchuifg
alle  viejenigen  vorangegangenen  Thaisachen  zu  erdrtern,  wodurch  jedes  weitere  Verfahren  gebemmt
  wird,  namentlich  die  etwaige  Verjaͤbrung,  berelts  geschehene  Bestrafung,  oder  Abolition.

J.  20.  Ergiebt  sich  ein  solcher  Fall,  so  ist  derselbe  von  dem  Oberamimanne  dem  Crl.
minal  Tribunale  vorzutragen,  und  über  das  befragte  Bedenkem  gegen  dle  Fortsetzung  des
Verfahre##8  Bescheld  zu  erwarten.  Ein  gleiches  findet  statt,  so  bald  der  Oberomtmann  in
dem  persdalichen  Zustande  des  Inculpaten  ad  fil.  18.  Hindernisse  geden  jede  Innputation,
z.  B.  Wahnstun  rc.  vorzusinden  glaubt.

#J.  ::.  Wenn  das  Tribu#nal  auf  eine  öbnliche  Anfrage  die  Unstattbafilgkelt  eines  weiteren
  Verfährens  ausspricht,  oder  wenn  der  Urheber  eines  Verbrechens  gar  nicht  entdeckt,
oder  keiner  der  Verdächtigen  von  dem  Oberamtmanne  für  so  beschwert  erachtet  wird,  um
zur  Spectal-Inqulsirion  gegen  denselben  zu  schreiten,  so  hat  der  Oberammmann  in  dem  erben
  Falle  nur  elne  Abschrift  der  ergongenen  Reselutlon  mlt  elner  kurzen  Netiz  dber  das
befragte  Verbrechen  und  den  Thäter,  in  den  beiden  letztereu  Fällen  aber  seine  Anslcht,  die
Nichrfortsesung  der  Jaqulsttion  betreffend,  mit  den  über  die  bisherige  Untersuchung  gefuͤhrten
  Original  Aciten  dem  Criminal  Ratbe  mitzutheilen,  um  dem  letzteren  elnestheils  von  je.
dem  vorgekommenen  Verbrechen  und  der  Spur  in  Ansehung  des  Dhäters  Kennee##ß  zu  geben,
  anderntheils  denselben  in  den  Stand  zu  setzen,  den  Oberamtmann  nach  Besiüden  zu
Fortsetzung  der  General-Inqu#sition  zu  veranlassen.  ½7•
J.  ::.  Trl#t  keiner  der  in  s.  3  1.  aufgezählten  Fälle  eln,  so  sendet  der  Oberammmann
nach  beendigter  General  Untersuchung  dem  Criminal-Rathe  eine  Abschrift  des  Proteköols
milt  dem  Kosten-Verzelchnisse,  und  llefert  zugleich  den  Incolpaten,  In'so  fern  er  verbaftet
An,  an  deaselben  ab,  um  die  Special-Inqulsttlon  vorzunehmen,  oder  die  sonstige  Deendigang
der  Sache  zu  beforgen.  4  »«,·,

HD.  33.  Zu  leichterer  Ubersicht  des  Gangs  der  Sache  muß  hlebei  den  an  den  Trimlnal-Rath
  einzuschickenden  Original.  Acten  oder  Protekolls.  Abschriften  immer  ein  kurzes  Diarium
  über  alles,  was  von  dem  Oberamemann  in  der  Sache  geschehen  ist,  mit-Bemerkung
des  Gegenstandes  jeder  Perhandlung,  und  Hinwelsung  auf  die  Seitenzahl  des  rotekolls
angeschlossen  werden.  ç  «  —’·'"

I.s4.Diej.s-.bestlmmtefsbgdbydekBuchstabenEtimkndkMatbiskvüchin
dem  Falle  nicht  aufzuhalten,  wenn  weltere  mit  den  bereits  angezeigten  nicht  /  im  Zusammenhange
  stehende  Verbrechen  gegen  den  naͤmlichen  Inculpaten  bei  dem  Oberamtmanne  denuneirt
  werden.  Wielmehr  hat  der  Oberamt  nann  bei  einem  selchen  Fall  in  Ansehung  der
neuen  Denunciation  nur  dasjenlge,  was  keinen  Aufschub  leidet,  auf  der  Stelle  zu  besorgen,

  die  Elaleltung  alles  weiteren  aber  dem  Criminal·  Rathe  tu  uͤberlassen.
        <pb n="343" />
        #r

18#%  5  Dsselbe  glit  von  W  Fall  oe#  während  des  baufs  der  Sperlal-Ingulscololn
neue  in  unzerfrennbare  Connerien  mit  dlesert  bereits  anhängigen  Umersuchung  stehende  Ver,
brechen  dder  Vordrecher  entdech  ##er#s,  #  der  Oberamtmann  hienach  mit  allelniger  Ausnaohme
  der  .  :4.  erwä#nten  utwerschiebtüchen  Hamluchen  zauch  'dle  General=  Ingulsi#t#n
über  das  M#ee  dem  Criminal  Rothlonbeim  s#u  stellen  hat,  p  sowen  ulcht  einzelme  Hands
lungen  besser  oder  allelg  an:  Ort  und  Stelle  zu  besorßen  isinh,  und  der  Oberamemän#'#
dem  Criminöl-NRarh  bierum  speclell  regutrkrt  wlid.

9.  26.  Mach  erfolgier  Entscheldung  der  Sache  Haben  die  Oberamtleute  die  Wollzlehan
der  erkannten  Strafe  zu  beforgen,  wenn  die  Verurtheilten  ihnen  zufelge  des  #.  66.  dieser
Iastenktion  von  dem  Ceiminal-Rathe  zu  diesem  Ende  übergeben  werden.  ·
«i.-«"-7.Entdecktkdekkzdbekvfnmqnn»Vetbtechef,.-mlches-·anfeksalb"-Esel-ItsOberamt-bei
IMIJVorhaben-Gewissen-bsbenssollesf«-«so5åbekllefm"eksolche-sogleichdemjenigrnsOberb
amtmanne  zur  Untersüchung  und  welterta  Verfögang,  in  dessen  Amtekreist  das  Werbrechen
verübt  worden,  oder  ist  dleses  im  Auslande  geschhen,  dem  Criminal  Raihe  derjeuigen  Landvogtel,
  in  welcher  der  Augeschuldigte  selnen  gewbbulichen  Aufenthalt  hat,  und  wenn  es  ein
Ausländer  ist,  dem  Criminal-Rathe  jener  Kandvogtei,  in  welcher  die  Deprebenslon  geschah.
Das  legtere  geschleht  überhaupt  mit  fremden  Layrstreichern,  von  welchen  erhoben  ist,  daß
sie  kein  Helmwesen  daben,  und  ohne  Gewerb  umherzlebhen,  und  wesche  sich  muhin  nach  der
General-Verordnung  vom  16.  Sept.  1807  fF.  8.  zu  der  Untersuchung  dorch  dle  Justiz-Bebbrde
  elgnen.  «  «  «  «  ’

f.6.  Auch  hier  hat  der  Oberamtmann  nach  geschebener  Ablieferung  des  Inculpaken
an  die  berreffende  Behbrde,  nur  blejenigen  elnzelnen  Informatkonen  in  dem  Bezlrke  seines
Oberamts  jzu  besongen,  welche  im  Laufe  der  Sache  von  der  Inquirlrenden  Behbrde  ihm
rstwa  angesonnen  würdenz  iso  wie  überhaubt  alle,  auf  Hersonen,  Sachen  oder  Hondlungen
in  einem  bestimmten  Oberamtsbezirke  sich  bezlebende  legale  Regnistlonen,  anderer  Jufliz-Behbwen,
  wegen  eln  elifer  Versfieaklonen,  Rachforschungen  #er  Zeugen-Perbbre  zum  Bezuf
  der  bei  biesen  Behdeden  onhängigen  Untersuchungen,  an  das  betreffende  Oberamt  zu
keichten,  und  von  dem  Oberamtmann  als  Lochl-Beamten  auszurschten,  u  beantworten,  oder
im  Anstandsfelle  dem  Crinllnal-Tribunaltl  jar  Cuscheidung  ver#tuletzen  (td.  "«t
«":«p;s9.«-  seen-Gemäßheit-  des-Gese«ess!dj-nisfsx.s«Jut-.sd;ssis·Ochstausszxkysssd
Reichesantåkbekbuudeff;«dlesllnteMsmsdltefktiichflisemsossklsthges-Ubideutend
  langesah'ten  Celminal  Fälle  selbst-  zu  führen,  und  ’ste  können  sich  hi#cbe#von  ven
Oberamts  Aktuarlen  nur  dann  vertreten  lassen,  wenn  sie  EILEELIIII
besendere  kegirlmtlon  dozu  ausgel#ekt  haben,  oder  die  Aktugslen#als  Amte-Verweser  testelle
  sior.  -  ·  ,-""  .  ""  »·  «
a  ?;Zo-"«INd’ch-"ebc"n·Bisses-n-GeseskchstecdbefamtleuieMBesokgmrstkskiköh
Etat«chta:scothreskstekpflichtanzusesenxqmbsolch-«sahekdllen-metechschöfte-kHu-IuseypmundanfjcdeAktzubeschleussigkm»»»»
  ,  »  «

’-’.·Zi.Insbesonddkeliegtihnen-des«keui1·lge-Voll;ti"gdevjknsaesStkMemwelche
IleDdeMvtcemeselbst-erkannthaben,sbdweschevufibkeBerichteüåkasTktbndHu
deu?p.75.4vekzeschwesiFällen«-Isiekaopaeschtiebemodersoelcheodn"denCrimlna«l-Rät«böu
zufolge  des  #  66.  dleser  Instruktion  ihnen  zur  Vollziehung  übergebem  werdeh,  nater  Be-
        <pb n="344" />
        244

#bachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  befonder#  der  Vorschrift  vom  Sr.  August  1810
(Reg.  Blan  Nr.  37.)  ob,  und  sie  find  dofär  verantwortlich.
F.  3:.  Die  Oberamtleute  sind  gehalten,  bel  allen  Verhandlungen  in  Criminal-Sochen
wei  verpflichtete  Seabinen,  als  Urkunde  Personen  belzuziehen,  wozu  ste,  wenn  die  Ver-Enslien
  an  dem  Oberamts-SiI#ze  vor  sich,  geht,  Mirglieder  dern  Oberamts-Gerichts,  in  an
deren  Fällen  aber  taugliche  Personen  aus  dem  Magistrate  des  Orts,  der  Perbandlung
oder  falls  dort  kein  Magistrat  wäre,  und  die  Gefahr  im  Verzug  aguch  nlcht  die  Herbelrus
##g  von  Masistrats-Glledern  aus  einem  benachbarten  Orte  gestattete,  sonstige  unbescholtene
Ang  gesetzte  Männer  zu  wählen  haben.  D
.  35.  Dlese  Scabinen  ftad  besonders  darauf  zu  beeldigen,  daß  sle  auf  den  Hergang
der  Erlminal-Verbandlung,  bei  wescher  ste  zugezogen  werden,  und  darauf,  daß  ollet  voll-Kändig
  und  treu  niedergeschrieben  werde,  wie  es  sich  zu  der  in  dem  Protekoll  bemerkien
Seit  und  unter  den  bemerkten  Umständen  in  ihrer  Gegenwart  wlreklich  zugetragen  oder  besunden,
  genau  acht  geben,  auch  das  Protokoll  nicht  anders,  als  wenn  sle  dessen  Inhal#t
dem  wabren  Hergang  der  Sache  gemäß  sinden,  mit  ihrer  Umeerschrift  bekräftigen,  und  über
den  Gegenstand  und  Inhalt  der  Verhandlung  außergerichtlich  ein  gewissenhaftes  SilllschweijLen
  beobachten  wollen.  »  »  ,  *
„P.  54.  Stmtliche  Miglteder  des  Oberamts-Gerichts  find  ein  füx  ellemal  mit  vorstsebendem
  Eld  zu  belegen,  um  als  Scabsnen  gebraucht  werden  zu  knnen.  In  Ansehung  ibrer
bedarf  es  sodann  bei  einzelnen  Untersuchungen  keiner  Wiederholung  des  Eldes,  sondern  der
Oberamtmann  hat  dlefelbe  nur  auf  ihre  abgelegte  Pflicht  zu  verwelsen,  und  dieses  im  Eingange
  des  Protokells  zu  bemerken.  Bel  andern  noch  nicht  ein  für  allemal  als  Scabinen
verpflichteten  Uerunds,  Persenen  muß  die  Beeldigung  nach  der  9.  35.  enthaltenen  Worschrift
jziedesmal  den  betveffenden  Verhandlungen  verangehen,  und  daß  solches  geschehen,  In  dem
Drotokoll  gageführt  werden.  ·,  -  -  »  -
»DIE-.FindeudiesSeqthenbeidemBekfabkmdefObetMmaaModer-detVoll-.fändlgseitvaichtigkeitdesihnenzurBeglenbiguaqvorgelegtenPkotokollinach-Darum

odekanqltelnenAnstand,undwlkdsolcher.mfdiedemOberamtmuuesdesbalbzwmos
chende  bescheidene  Vorstellung  nicht  nach  ihrer  Ueberzengung  gehoben,  so  ist  es  ihre  Pflicht,
solche  Anstände  ohne  Zeiltverlust  in  einer  eigenen  ungestempelten  Eingabe  zur  Kenntulß  des
„Krminal  Tribunals  zu  bringen,  ader  dieselben,  dem,  Stadsschrelber  zu  Drotokoll  zu  geben,  um
(durch  letzieren  sofort  an  dan  Tribunal  gebracht  zu  werden.  Die  Oberemtleute  paben  die
Srabinen  bei  der  Beeidigung  ausdrücklich  hlerüber  zu  belehren.

.H.  36.  Zugselch  Und  die  Miltglieder  des  Oberamts-Gerichts  als  die  gewhhullchen
Seabinen  anzuweisen,  ein  Tagbuch  zu  halten,  in  welches  sie  alle  Verhandlungen,  welchen
#e  angewohnk,  mit  Bemerkung  des  Ramens  des  betreffenden  Inculpaken  ader  des  Gegenstanden
  der  Verbandlung,  ie  wie  bes  Tages  in  chronologischer  Ordnung  elnzurragen

aben.  »  ,
.  37.  Als  Entschédigung  für  Zeit-Versäumniß  werden  jedem  Seabinen  fuͤr  jede
Stunde,  welche  er  dem  Werhdr  wirklich  anmohnt,  Sechs  kr.  blemlt  ausgesetzt;  dlese  Stum
den  sind  von  dem  Oberamts-Aktuar  genau  aufiujelchnen,  und  der  Belouf  18t  in  dasn  Koten-Weszeichnit,
  einzuzragen.  .  zzx
        <pb n="345" />
        345

Wl  Fg##  In  Mälsicht  dei  fanstigen:  lunsren  zumd  iisseren  Form  des  Verfahrens  und
der  dabei  zu  beobachtenden  Grundsätze  werden  dle  Oberamtleute  bis  zu  einer  neuen  Crimilnal
  **  auf  die  bisherlge  Wooschriften  und  Normen  verwiesen.

Sie  fiund  in  Absicht  ibrer  Funkrlonen  in  dem  Fache  der  Crimlhal  Rechtspflege
  —“  Criminal=  Trlbunal  unmittelbar  subordlnirk,  erstatten  an  solches  ummittelbare
Berichee,  und  erbalten  eben  so  die  ndthigen  Befehle.

#.  40%  Mit  dem  Criminal-Räthen  stehen  dieselben  in  einem  coordinirten  Berhaͤltnisse,
flad  aber  *#  den  Requisttionen  der  Letzteren  schleunigst  zu  enrsprechen.  .

licersandeobekamtlichenGeföngnisse,disVeroabpuuqundBebonds
lung  der  in  bieselbe  tebrachten  Verbrecher,  und  die  Aufsicht  auf  die  Gefangenwärter,  gebört
  Kraft  des  Gesetzes  vom  6.  Jun.  13:1.  (Reg.  Blait  Nr.  :7.)  zurdem.  Fache  der
Justiz=  Pelizel,  und  die  Oberamtleute  sind  in  Räcksscht  alles  dessen,  was  diesen  Gegenstand
  betrifft,  den  Landvogteten  untergeordnet,  und  haben  die  daräber  vorhavdenen  und
noch  erscheinenden  Anordnuntzen  gemu  zu  befolgen.

9.  43.  Um  das  Crlminal-Teibunal  in  den  Stand  za  setzen,  die  demselben  obliegende-Oberaufsicht
  über  die  Geschäftsführung  der  Oberamtleute  in  dem  Criminal-Fache  zu

fübren,  haben  dleselben  schließlich  nicht  nur  von  der  Verhaftung  Jedes  eingezogenen  Inculpa#ten
  und  deren  Ursache,  wenn  die  Saché  niché  knnerhalb’  ibrer  Straf-Befugniß  liegt,
se  wie  von  jedem  in  ihrem  Oberomts-Bejleke  vorgefallenen  besonders  schweren  Verbrechen,
nahmentlich  von  auffallend  großen.  Diebstäblen,  Betrügerelen,  oder  Einbrächen,  Mord-.
Naub,  Byandstiftung,  W  Inrest  In  auf,  und.  obsteigender:  kinie,  Möänz,  und
—  dem  Criminal  "  Tribunale  schleunigen  Vorbericht  zu  erstatten,  sondernduch
  vierteljährig  die  Criminal-Tabellen  am  dasselbe  einzusenden,  in  wekche  von  den  durch
oberomtlichs  Strafen  erledigten  Untersuchungen  alle  Dichstahls-Betrugs=  oder  Real-Injurien=
  Fälle,  und  neben  dlesen  alle  nach  s.  5.  zur  unmittelbaren  Berichts=  Erstattung:
an  das  Telbundl  geeigmet#sowie  dle  zufolge  des  ####.  nach  gepflogener  General  Inquistion'on
  die  Celminalräthe  abzagebenden  pbh#e#ren  Criminal=  Fällezoufzunebmen  find.  Ein
neues  Fofmunal  zu  dlesen  Tabellen  wird  den  Oberamtleuren“  besonders  zugefertigt  werden.

II.  Von.  den  Criminal=  Näthen.

7.  45.  Vie  Crimlnal:  Raͤthe  haben  in  ben  von  den  Oberämtern  der  band-Wogte
qiach  den  oblgen  Bestimmungen-  an  sie  abzugebenden  höheren  Criminalfällen  die  Untergasbrg
  u  vollfüprent  und  nach  deren  Bedigung  das  Resultat  dem  Criminal-Tribunale

r  rechb  en  eniinißß  vorjulegen

9.51  Emdeckung  und  untersochurig  aen-.  Veibrechen  unv  Verbrechern,  und“
Sorge  f  4  Leut  Vecl  der  auf  ihre  Berichte  von  dem  Crimunal-Trlbunal  erkannten,
und  a#  sie  ausgeschrlebesen  Strafen  ist  der  Gegenstand  ibrer  amtlichen  Thätigkeit.

Jedes  Straf=  Ettenntniß  liegt  ausserbalb  des  Kreises  ihrer  Befugnisse.

5.  Die  Fölle,  in  welchen  die  Ciiminal=  „Räthe  Auenabmsweise  auch  die  General=Ingu
  sition  u  führen-  baben,.  #a  in  den  V.  4.  bestimmt,  und  fuͤr  diese  Faͤlle
ftuden  die  oben-  den.  Oberamletten  In  Ansebung  der  Grneral,  Inqulsttion  gegebenen
*  auch  auf  vie  Crininal-  Röthe  Aunwendung,  jedoch  so,  daß  le#ztere  das-
        <pb n="346" />
        5#

gentes,  Wad  ste  nicht  in  hrem  Aintssitze  selbst  verrichtens  können,  durch  Requlst#lon  der
etreffenden  Oberämter  besorgen.  ç  .  "  »  .-p.46.Jasbesondefehabe-sie-belLa-Idstkeicheru.·«obne,otdentlichesiHelmsesemunh

Gewerb,  welche  ihnen  zu  Folge  des  angeführten  s.  27.  von  den  Oberämtern  elngellefert
werden,  zu.  untersuchen,  ob  diese  Personen  nicht  die  bffentliche  Sicherbelt  durch  wirkilche
Verbrechen  oder  Verbindung  mit  Jaunern  und  Dieben  gefährdet  baben,  oder  wegen  wiederholter
  vLerbetswidriger  Rückkehr  in  das  Kdnigreich  als.  Verbucher  anzuseben  find,
und  nach  Erhebung  eines  solchen  Verdachte  das  Criminal=  Berfahren  gegen  Dielelbe  en
zulelten,  sonst  aber  sie,  dem  Landvogt  zur  welteren  polizellichen  Verfügung  nach.  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  :u.  Sept.  1305.  J.  B.  zu  übergeben.  D[D))]CQ[
.  .  47.  In  allen  andern  Faͤllen  hoͤherer  Criminal-Verbrechen  haben  sie  die  von  den
Oberamtleuten  der  Landvogtel  zu  fübrenden  General-Inqyuisltlonen  nur  zu  icomtroliren,
zu  welchem  Ende  sle  neben  der,  zu  Folge  des  #.  8.  voniden  Oberämtei#n  bnen  zu  machenden
  alsbaldigen  Notistcation  über  die  Erdffnung  jeder-  Untersuchung  „#vo#n#  dem  Crimlnals
T  die  Anzelgen  der  Oberämter  über  die  erfolgten  Verhafiungen  mirgethellt
er  alten.  6  :  «  «  1  4  6
(.  48.  Blelbt  blernach  die  Abgabe  der  Untersuchungsacten  von  Selten  elnes  Oberamts
  länger  im  Anstand,  se  kommt  es  dem  Criminalratbe  zu,  dleselbe  zu.  moniren,  und.
bet  anbaltender  Verzbgerung  dem  Criminal  Tribunale,  darüber  eine  Anzelge  zu  machen,
um  die  geeigneten  Dremotorlal-Werfügungen  zu  treffen.  IELII
9.  40  Ist.  der  Criwinal  =  Ratb  nach  Einlangung  der,  Acten  mli#  er  Anscht  des-Oberamts
  wegen  Nichtforiseyung  der  Inqulsitlon,  einrerstunden)  #460  bedarf  es  elnes  Berichis
on  das  Criminak  -Tribunal  über  die  blsherige  Untersochung,  nur  in  se  fern,  ale  es  sch,
von  einem  der  F.  ##angeführten,  besonders  schweren  Verhrecher  handelt  oder  Fehler  in.
dem  oberamtlichen  Verfahren  zu.  ##gen  slnd.  Die  Orlginalacten  werden  sonst  ohne  weiters
  dem  Oberamte  remlttirt  und  der  Ceiminal-Raih  #r#gt#enur  das  Verbrechen  mit  den,
begleltenden  Umständen  und  dleleiwa  exhobenen  Spurec.,  des  Thäters  in#  ein  darüber  zm
lührenden  trabellarisches  Verzeichnlß  ein.  1%  E  1
4  50.  Findet  der  Crlminal  Rath  bei  einem  solchen  Fall  Läcken  in  der  oberamillchen
  Untersuchung,  und  in  dem  Resulate  der-letzterem,e#  in###en  aus  andern  Akten
erdaltenen  Netizen  genugsamen  Stoff  zu  weiteren  Machforschungen,  so,  hat  er  das  Oberomt
  umer  sperteller  Mietheilung  dieser  Bemerkungen  zu,  Coxtseung  der  General:  Inqule,
sitlon  zu  veranlassen.  W*W(*2Dd  .
ör.  Hält  er  dagegen,  im  Dissens  mit  dem  st  rn.  die  dus  der  Umts  süchung
des  letzteren  pe#wo#rgeheuden  Verdachtsgrände,  gegen  zich  aenn  chon  J#en  für  so
beschwerend,  um  die  Special,  Ingulstion  gegen,  n  zu  beginnenz  so  ist  er  verbunpen,  die.
streitige  Frage  auf  das  schleunigste  dem  Crimunel.-Kribunole  zur.  Eotscheldung  vorzulegen,
  und  kann  einstweilen  nur  den  Verhaft#  des  Inculpaten,  oder  dessen  Fortsetzung  del
dem  Oberamt  anordnen.  EELIIIII  ;-,"»,;-'«
Ist-.EinsgleicheAnfkagetupdzBpklchcss  Etsigtys  Hambqu  obsleszpenstf  das
Oberamt  noch  beendigter  Gener#al-  Inq#ilsition,  zuf  Sveclas  „Sogeisian  angetragen  bat,  der
Criminal-Rath  aber  entweder  die  Sache  als  gar  nicht  aAnsch  erwochsen,  oder,  den  Verdacht
  gegen  den  Inculpaten  nlche  zu  einem  weiteren  Verfahrex  für  begründet  erachten
        <pb n="347" />
        345

wärde,  indem  es  ihm  ulcht  zusteht,  irgend  eine  von  einem  Oberamte  ihm  zusewlesene  Unlerluchung
  ehne  hdbere  Cognltien  niederzuschlagen.  Doch  kann  er  hiebei  den  von  dem
Oberamt  erkannten  Arrest  auf  seine  Verantwortung  hin  vorläuflg  aufheben,  wenn  er  solchen
nach  dem  Resultate  der  Untersuchung  für  rechiswldrig  hält,  der  Inculpat  zuglelch  ein  Inländer
  ist,  und  blareichende  Sicherbelt  leistet.

.  55.  Erachtet  der  Crimlnal-Rath,  in  Ueberelnstimmung  mit  der  Anslcht  des  Oberamts,
  dle  Fortsetzung  des  pelnlichen  Verfahrens  gegen  einen  Inkulpaten  für  begrändet,  so
ist  es  selne  Pflicht,  sich  derselben  sofort  zu  unterzlehen,  und  dile  Special-Ingquisition  gegen
den  Angeschuldigten,  welcher  jetzt  Inquisit  heißt,  zu  führen.

b  54.  Der  Criminal-Ratb  hat  auch  bel  Erdffnung,  so  wle  wäbrend  des  Laufs  dleser
Untersuchung  immer  daruf  Bedacht  zu  nebmen,  ob  der  von  dem  Oberamt  erkannte  Arrest
feruufübren,  oder  in  sofern  die  betreffende  Person  auf  freiem  Fuß  ist,  der  Arrest  zu  verbingen
  sey.  Im  Fall  eines  Zwelfels,  dessen  Entscheidung  er  nicht  auf  seine  Verantwortung
  nehmen  zu  kbunen  glaubt,  ist  bei  dem  Crimlnal-Tribunale  schlennig  anzufragen,  da
aber,  wo  er  die  Aufhebung  des  bestindenen  Ar#restes  gegen  hinlöngliche  Sicherhelt,  oder
dessen  Verhängung  für  rechtlich  norbwendig  erkennt,  das  geeignete  provisorisch  zu  verfügen,
und  nur  von  dieser  Berfügung,  mit  den  bewegenden  Gründen,  dem  Tribunale  eine  alsbaldige
  Anzeige  zu  machen.

55.  IJn  Anusehung  des  Tbatbestandes  hat  der  Criminal-Räth  vordersamst,  durch
Requisstion  des  betreffenden  Oberamts,  dasjenige  ergänzen  zu  lossen,  was  bei  der,  zu  Folge
des  f.  9.  dem  Lezteren  obliegenden  Erferschung  dieses  Gegenstandes  etwa  versäum  worden
  wäre,  sodann  die  Untersuchung  über  diejenigen  Umstände  der  That,  welche  mit  der
Person  des  Thäters  in  unzertrennlicher  Verbindung  steben,  und  darum  in  der  General-Inquisition
  nur  bis  zu  dem  oben  angedeuteten  Grad  zu  erbeben  sind,  zu  vollenden,  und  so
uͤer  das  Verbrechen  an  sich,  nach  allen  seinen  Verbältnissen,  mdglichst  vollständige  rechtliche
  Geribelt  zu  erreichen.  "

p.56.DemnächstbaterdteübekdcnurhcberdekTbatladetGenetqunqnlsitlos
gesammelten,  und  nach  Befinden,  durch  seine  elgene  Thärigkelt,  oder  durch  Commonlcation
mit  dem  betreffenden  Oberamte  weiter  aufzufindenden  Verdachts-Gründe  und  Bewelsmiteel,
in  bestimmter  Be.  lehung  auf  den  Inqulssten  zu  verfolgen,  und  das  pecielle  Verbbr  mit
ihm  anzustellen,  worin  derselbe  nach  den  vorgängigen  allgemelnen  Fragen  über  seine  per-S##lichen
  Verhältn#sse,  Erzlehung,  bisherigen  Lebenewandel,  in  se  fern  nänlich  die  nach

.  i.  vorzunehmende  Untersuchung  des  Oberamis  hier  nech  zu  ergänzen  wére,  nunmehr
ber  den  gegen  ihn  vorllegenden  Verdacht  selbst  und  die  einzelnen  Umstände  der  That
punktweise  zu  constleulren  ist.

#  57.  Insbesondere  liegt  dem  Criminal-Rathe  dle  Festsetzung  der  formellen  Seite
der  That  ob,  d.  1.  die  genaue  Erforschung,  ob  das  Verbrechen  durch  bsen  Vorsatz  oder
Schuld,  und  bel  beiden,  in  welchem  Grad  es  von  dem  Inquistten  gescheben  ist.  «

ln.  568.  Im  Fllle  des  Geständnisses  hat  der  Crimina“-Rath  den  Jaquisiten  zu  einer
befriedigenden  Derstellung  des  ganzen  Hergangs  der  Sache,  selner  Motloe  bei  der  That,
der  gebrauchten  Mittel,  der  Verwendung  des  etwalgen  Gewinn#  #e.  anzuhallen,  dle  sich
daraus  ergebenden  Beweis-Mitrel,  so  wie  die  Gründe,  welche  zu  seiner  Verantwortung  und

44
        <pb n="348" />
        B46

Eneschuldigung  dleuen,  oder  welche  felnen  Reat  erhöhen,  zu  erbrtern,  über  alles  die  erforderlichen
  Verisscationen  einzuzlehen,  und  nach  den  durch  die  Umstände  der  That  e  wa  angedeuteten
  anderen  Tbeilnebmern,  oder  welteren  Vergehen  zu  ferschen.

N.  59.  Läugnet  der  Inqulsir,  so  find  seine  Angaben  nunmehr  In  genaue  Untersuchung

u  ziehen,  demselben  über  das  Resultat  in  Zusammenhaltung  mit  dem  sonstigen  Ersund  der
hat  die  geelgneten  Instanzen  zu  machen  Jund  die  erhobenen  Beweise  zweckmäßig  dozu  zu
denuyen,  um  den  Jaqulsiten,  durch  deren  Vorhalt  und  die  geelzneten  Confr.  ntatlonen  mit
den  Zeugen  zu  einem  wahren  Geständnisse  zu  vermigen  oder  wenigstens  eine  rechtliche  Convictien
  desselben  zu  bewirken,  oder  aber  den  vorliegenden  Verdacht  genägend  zu  remooiren.

#.  20.  In  Betreff  der  möglichen  Entschuldigungsgründe,  so  wie  der  erschwerenden
Umstände,  der  etwalgen  Complleen,  der  concurkirenden  weiteren  Vergeben  des  Inquistren,
gilt  für  diesen  Fall  dasselbe,  was  J.  50.  wegen  der  deshalbigen  Untersochung  be#zimmt  ist.

.  61.  Alle  Beweise  sind  in  der  Special-Inquisilon  auf  den  hbhchste  öglichen  Grad
der  Gewitbeit  zu  bringen.  Es  flnd  daher  die  Zeugen  de,  we  das  Läugnen  den  Inqulsiten,
oder  dle  Größe  des  Verbrechens  nach  den  Gesetzen  solches  erfordert,  zu  beeidigen,  und
über  alle  relevante  Umstände  punktenweise  zu  vernehmen.

.  6.  Sim  die  Zeugen,  oder  zur  Untersuchung  nhebigen  Personen  über  vier  Stun-,
den  von  dem  Amtesitze  des  Crimlnal-Ratbs  entfernt,  läßt  sich  die  Rorbwendigkelt  einer  Confrontarion
  derselben  noch  nicht  bestimmen,  hält  der  Criminal-Rath  eine  Wiederbolung  ibres
schon  in  der  General-Inquisition  geschehenen  Verbdrs  nicht  für  motioirt,  und  glaubt  er
so  st  von  der  Vernahme  des  Verbbrs  in  seinem  Amtesitze  nicht  die  Beschleunigung  der
Sache,  oder  eine  bessere  Aufklärung  erwarten  zu  dürfen,  so  stebr  es  ihm  ziu,  die  Beeldlgung
der  Zeugen  und  die  erforderlichen  Verhbre  durch  die  betreffenden  Oberämter  besergen  zu
lassen,  zu  welchem  Ende  er  alsdann  letzteren  eine  Speciem  tacti  mit  den  betreffenden  Verbbre-Punecten
  und  Fragen  mitzuthellen  hat.  .

fuss.JaallenondernFällenhatdchtlmluabRsthdieStellvugderbeftqgten
PersonendurchRequisttlons-SchkeibenandieObekömm,oderdieOtthokstebekselbsh
wo  diese  seinem  Amtssitze  naͤber  sind,  zu  begebren,  und  hler  die  Verhoͤre  und  Confrontationen
  vorzunehmen,  dabel  aber  sorgfäͤltigen  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  daß  die  Zeugen
se  wenig  wie  moglich  aufgebalten  werden.

Die  denselben  zu  verguͤtenden  Reise-  und  Zehrungs-Kosten  sind  in  das  Kosten-Verzeichniß
  aufzunehmen.  ·

s.6«.EuwecktdekCtlmluakRatbindemVerlaufeselnerunteksnchnugVerbrechen
oderVetbkechek,welchemitbemit-Unketsuchungbegrlsseneainkeinemuiqetckennbaken
Zusammenhanage  steben,  so  liegt  ihm  blos  ob,  das  Oberamt,  in  welchem  das  Verbrechen  geschoh,
  oder  der  Verbrecher  sich  aufhaͤlt,  schleunigst  davon  in  Kenniniß  zu  seten.

.  65.  Glaubt  der  Criminal-Ratb  endlich  alles  erschbpft  zu  baben,  was  nach  Beschafsenbeit
  des  Falle,  zu  Begründung  elnes  möglichst  vollen  B  welses  der  Schuld  oder  Unschuld
  des  Inqulslten  und  Festsezung  aller  das  Maß  der  Strafbarkelt  bestimmenden  Umtä
  de,  als  den  Zweck  der  Special-J##quisstlon,  dlenen  kann,  se  hat  er  die  Acien  "4  schlicßeu,
denselben  auf  eben  die  Art,  wie  solches  oben  #.  23.  den  Oberamileuten  zur  Pflicht  gemacht
ist,  eine  kurzes  Diarium  über  den  Gang  der  Sache,  nebst  einem  Register,  welches  dle  Ver-
        <pb n="349" />
        347

böre  jeder  Person  in  dem  Pretokolke  nachwelßt,  anzufägen,  und  solche  hlerauf  mit  selner
Relatlon  an  das  Criminal-Tribunal  einzusenden.

#.  66.  Nach  Eivlangung  des  Erkenmesses  hat  er  dleses  dem  Inqulslten  und  denen,
welchen  es  zu  wissen  nöthig  ist,  zu  publleiren,  sofort  die  Vollzlebung  durch  Requlsition  des
Oberamts,  wo  er  seinen  Sl#z  bat,  oder,  (wo  dieser  ulcht  zugleich  der  Sio  der  Landoogtel
wäre,  und  es  sich  von  einer  Todesstrafe  bandel.)  des  Oberamis  der  Landvogtel  Stadt
einzulelten,  und-wie  solche  gescheben,  elne  Bescheinigung  zu  den  Akten  zu  bringen,  auch
dem  Oberamie,  welches  den  Inqulsiten  eingellefert  hat,  so  wie  der  Obrigkeit  seinss  Wehnoder
  Geburtsorts  eine  Abschrift  des  Erkenntnisses  mitzuthellen.

##.  6-Um  überhaupt  den  Zweck,  durch  vereinte  Thäulgkelt  der  Criminal,  u.  Polliel-Behbrden
  die  öffentliche  Sicherbelt  zu  erhalten,  desto  gewisser  zu  erreichen,  hat  jeder  Criminal-Rath
  den  übrigen  Criminal-Räthen  alle  zwet  Monate  eine  Liste  der  bei  ihm  vorgekommenen
  Verbrechen,  der  verdächtig  gewordenen  Menschen,  und  der  bestreften  Verbrecher,
  nebst  seinen  Bemerkungen  und  Vorschlägen  zugehen  zu  lassen,  welche  Listen  jeder
Criminal=  Ruh  dem  Landvogte,  und  jedem  Oberamte  der  Landvogtel,  soweit  Nos
tizen  über  Amtsuntergebene  desselben  darin  erhalten  sind,  mitzutheilen  hat.

f.  68.  Dle  Criminalräthe  sind  wie  die  Oberamtleute  verpflichtet,  jede  Untersuchung
selbst  zu  führen.  Trict  eine  gegründete  Verbinderung  ein,  oder  setzt  sle  ein  zufälliges  Zusammentreffen
  allzuvleler  wichtiger  Inqulsitlonen  in  die  Gefahr  rechtswidriger  Reteordate,
so  ist  über  einen  solchen  Fall  schleunig  dem  Crimlnal-Tribunale  eine  documentirte  Anzelge
zu  machen,  um  bei  dem  Justiz.  Minlsterium  auf  die  geelgnet#e  Verfügung,  und  die  etwalge
begi#lmation  des  Actuars  zu  Führung  eines  Thells  der  Geschäfte  antragen  zu  kbunen.

.  69.  Sollten  Fälle  elntreten,  wie  der  Criminal  Ralh  wegen  Verwandtschaft  oder  elgenen
  Interesses,  eine  Untersuchung  geseslich  nicht  vornehmen  kdnote,  se  hat  er  dem  Criminal-Tribunale
  fogleich  Bericht  zu  erstatten,  einstweilen  aber  dem  Oberamtmanne  seines
  Wohnorts  die  Sache,  damit  nichrs  versäumt  werde,  zu  übergeben.

70.  Jeder  Crimlnal-Rath  ist  verbunden  elnen  Aktuar  zu  halten,  und  dleser  muß
eln  von  dem  Justlz-Minsterium  entweder  nach  vorgängiger  specleller  Prüfung  bei  dem
C.lminal-Dribunale,  oder  auf  den  Grund  eines  schon  früber  zur  Zufriedenhelt  erstandenen
Justiz=  Erimens  dazu  fär  fähig  erklärter  Adoekat  oder  Rechts;  Candidat  seyn,  welcher
alsdann  von  dem  Landvogte  vi  commissionis  auf  die  befragte  Seelle  beeldiget  wird.

H#.  7:.  Die  Wachl  der  Person  des  Aktmars,  unter  den  nach  der  Bestimmung  des
vorangehenden  sen  dazu  föhlnen  Sabjecten,  seine  Belohnung  u.  Emntlassung  hängt  von
dem  Ceiminal-  Rathe  ab,  welcher  nur  von  der  getroffenen  Wahl,  so  wie  von  jeder  eintretenden
  Veränderung  dem  Tribunale  eine  Anzeige  zu  machen  hat.  Uebricgens  slchern  erprobter
  Fleiß,  Rechtschaffenhelt  und  Kenntnisse  dem  Akiuar  eine  angemessene  Befbrderung  in
dem  Kh##gl.  Dienste.  .

p.72.DerAkmqkhatbetöenBekbandknngenidesEklmcnak-NatbsdasProtokos
zuführen,tasofetnediesek,wailbmfkclstebt,letzteresnlchksetbstfühkenwill.Erbat
setnereinDkoklnmüber-auchcaseivlauft,votaenommenunderledlgetwlrd,zufübsembleRegisktamrunddasRepertoriumüberbeidesincrdnunqsuhaltemdteExpe-
        <pb n="350" />
        348

ditienen  zu  feriigen,  und  ssch  allen  Arbelten  zu  unterzlehen,  welsche  der  Crimlnalrath  ihm
eufträgt,  und  aufzutragen  befugt  i##.  6
9.  13.  Er  ist  dafuͤr  mitoerantwortlich,  daß  die  Acten  vollstaͤndig  und  rlchtla  numerlrt,
  paginirt  und  collationirt,  und  mit  dem  s.  65.  vorgeschrlebenen  Dlarlum  urd  Negister
  an  das  Criminal-Trübunal  eingesendet  werden.  .
I.74.Dle4pkotokolle,welchnichtüberzwelSecteknhalten,sowlesömtliche
Relatioaesbsteesumuudlken,fükdleRlchtigkeltdekAhschkiftzuhaften,,nndnachgeichchnn.-anaisitioaundvollstkecktemunheildasKosten-»Veqeichaifzufertige-«und

demEtlmiashRathesukBeutkuadunaundUnterschklfcvorzulegem
Ost-.Fübktekluvems.68.ekwäbntenFall-,krafteinerbesotideknsealtlmatiou
deststhMinisteriumg,dieUntersuchungs-JedenCnmlnalsRach,soistekiürdiech
feHLiGeVebsndlusqdcsGeschäitgoekantwcttilch.
C.s6.JnallenVekbanolungendedelmInalRaths,esmagdastokokclloou
ihm,odetdemAkcqstgetühtkwekden,stud.-ScabineaalsUrkund--Personeubeizui
ich-m
77.  Dilese  Scablinen  werden  aus  dem  Oberamtsgerlchte  des  Orts,  wo  der  Crimlnal
  Ra  seinen  Sit  hat,  genommen.  Es  gilt  in  dieser  Bezlehung  dasselbe,  was  eben
.sgegen  de..  Scadinen  verordnet  ist,  und  dieselbe  sind  mit  ibren  Klagen  und
Beschwerden  gegen  das  Verfahren  des  Ceiimlnal-NRoths,  oder  das  von  ihm  zu  beurkandende
  Protekoll  an  den  Oberamtmann  des  Amiesstzes  des  Criminal  Raths  zu  weisen.
..—3.  Wu  die  sonstige  innere  und  zussere  Form  des  Verfahrens  und  die  dabei
zu  becha  hienden  Grundsätze  betrifft,  so  wird  die  s.  u.  enthaltene  Bestimmung  hieher
wlederbe  t.  ·
.79.DuVethöctnißdetStrudel-MärktezudenObekismtleukenistobenIHo.
bestimme.WieviehsostebenauchsielnRücksichtallekHandluagemwelcheflealLJm
qui-eaqueinerCriminalsBebbkde»vor-nehmen,unmittelbarnntekdekai-ninalTribut-sale.
JnNåckslchtdekBelfabungsAnstaltendekzuVerwahrungibkekanuisltenbestimmt
tmGksöngaisshüberweichelbnendleAasslchtznstehyunddieFestbaltungundBehandtanzt-tindieselbeagebkachtenVerbrechensindsienachMußgabederGesetzeocm

-.5·Malnad6.Ju-id.J.(Reg.BlattNk.-7.)demLandoozxtnntekgeordnehund
dlevoademDepartementdessnnekaüberdiesenGegenstanddetJustiz-Polizeletlasses
pe-Anordnunge-xubefolgeuoekbundecr.
Wes-.«uglelchbabeuflchdieCrlmlnalsNätbevondemLsntvoqtluandekswlchcb
genPolizeii  suche-«  belwelchearechtlicheNücksichtenelntrecen,zuRathsiebeaundqes
buttdieuzulasseu
H.Zs.DiembgltcheBeschleunIgungdekakmlnalJustlzpsiegenet-Haberimmcklbre
erste  Serge  seyn,  und  um  dem  Criminal-Trlbunale  über  ihre  Geschefts  Führung  hierin
die  erforderliche  Uebersicht  zu  geben,  haben  sie  neben  den  alsbaldigen  Vorberichten  über
jede  ven  dem  Oberam'manne  an  sie  abgegebene,  mit  Verhaft  verbundene  Crimlnal-Socke,
"6.  wi-  über  jede,  während  des  Laafs  der  Untersuchung  von  ihnen  an  geordnete  Verbaftung,
  alle  Vierteljohre  vollständige  Triminal-Tabellen  nach  einem  ebenfells  nech  vorzuschreib###den
  Formulor  an  das  Tribunal  einzusenden.  Gegeben  Sturcgart,  im  Kbnll.
S.aals-Miaisterium,  den  18.  Nov.  1611.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.
        <pb n="351" />
        ·  U-Den
  Eitz  des  Eriminal-Raths  der  Landvogtei  Rothenberg  betr.

Se.  Klünigl.  Mej.  haben  die  Stadt  Kannstadt  zum  Sitz  des  Criminal-Raibs#
der  Kandoogkel  Rotbenberg  bestimmt,  zuglelch  aber  zu  verordnen  geruhet,  daß  Letterer  bis
u  Vollendung  der  daselbst  erforderlichen  Einrichtungen  in  Eßlingen  seinen  Aufemhalt  halen
  lolle,  welches  hiemit  zur  allgemelnen  Wissenschaft  gebracht  wird.  Stuttgart,  den  14.
Noöv.  16171.  Kdnigl.  Justiz-Ministerlum.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ebe-Gerichts  zu  Tübingen.
Den  15.  Noo.  1811  wurden  geschleden:

*!)  Tbomas  Friedrich  Knorpp,  Bürger  und  Bauer  zu  Murr,  Marbacher  Oberamts,
Kl.,  von  Margaretha,  geb.  Häfner,  von  Neustadt,  Walblinger  Oberamts,  Bekl.,  ex  cap.
duasi  desert.  unter  Verurtbellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

:)  Georg  Friedrich  Schmollinger,  Bürger  und  Bauer  zu  Breitenholz,  Herrenberger
Oberamts,  Kl.,  von  Anna  Barbara,  geb.  Zwirner  von  da,  Bekl.,  ex  cap.  quasi  desert.
unter  Verurthellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  «

 

Se-Kbnlgl.Maj.babenverwbgallerhöchstenDeeketsvomIs.Noo.denOberst-EleutenantmWellingzumzteanefderstenSektiondcstnlgLKriege-Departem.

an  die  Stelle  des  verstorbenen  Obersten  v.  Bleibel  zu  etnennen  allergnädigst  geruht.

Se.  Koͤnial.  Maj.  haben  vermdg  allerhoͤchsten  Rescripts  vom  13.  No.  den  bisberhhen
  Stadtphysiklus  Eschenmayer  zu  Kirchbeim  unter  Teck  zum  außerordentlichen
Ptofessor  der  Medicin  und  Philosophie  an  der  Konigl.  Unlversitaͤt  Tuͤbingen,  und

den  bisberigen  außerordentlichen  Professor  der  Medicin  Hopf  zum  Phystcus  in  Klrchpelm
  unter  Teck  mit  dem  Charakter  als  Hofratb  zu  ernennen  allergnadigst  geruht.

Se.  Kdnigl.  Msj.  haben  allergnädigst  geruht,  vermbg  allerbbchsten  Reseripts  vom
10.  No.  den  Candldaten  der  Theolegie,  Frledrich  Wilbelm  Raßmann  aus  Aslar  im
Solms-Brannsfelsischen,  als  resormirten  Psarrer  in  Dürrmenz  zu  besitigen;

dem  Pfarrer  Heigelin  in  Geradstetten,  Didcese  Schorndorf,  die  wegen  Kränklichkeit
allerunterth  inlast  nachgesuchte  Dienst.  Entlassung  zu  ertheilen,  und

vermdg  allerhdchsten  Resceiprts  vom  :  F.  Roo.  die  erledigte  evangel.  Pfarrei  Oeschingen,
Dibcese  Tübingen,  dein  Pfarr#er  Hoffacker  in  Gärtringen  zu  übertragen.

Se.  Königl.  Mazj.  baben  allergnädigst  geruht,

verug  ellerhlchsten  Decrets  oom  19  Nov.  die  durch  Cassirung  des  Negiments-ArzhutbFrutb
  belm  3ten  Ein.  Jfaat.  Regim.  erledigte  Regiments-Arzts  Stelle  dem  vormaligen
  Bataillons-Arze  Fel.  diich  Beller;  «

vermbgallekbbchstcchskkiptsvomso.Nov.dlerannteersteBnkgemnlstcksStclle
InMekgembeim,verhandeltmicdcmPolizei-Commissaklak,dembisherigenkandooztesAktuåt
MUNHAiinOeksklngesHund  "
dile  zwelte  Bür#ermeister-Stelle  dem  bieberigen  Spleal-Controleur  Breltenbach  In
Mergemheim  zu  übertragen.
        <pb n="352" />
        60

Vermy#g  allerböchsten  Resolutlon  vom  14.  Mov.  haben  Se.  Kbnigl.  Maj.  dem  bie-###len
  Posthalter  Relhing  In  Zwiefalten  die  nachgesuchte  Entlassung  zu  erthellen,  und
bdem  Siernwirih  Rupf  In  Kousfalten  das  Pestamt  allergnäbigst  zu  übertragen  geruht.

 

Se.  Khniglk.  Maj.  haben  dem  Advocaten  Hoser  In  Hellbronn  und  den  Soldaten
8  Remmele  vom  Jäger-Regiment  Nr.  4.  zu  Pferd,  und  Johannes  Ehinger  vom  Inant.
  Regim.  Nr.  4.,  wegen  der  von  ihnen  bei  dem  Brand  in  Schwaigern  bewiesenen
Thaͤtigkeit  und  Unerschrocenheit,  ersterem  die  goldene,  und  letztern  die  silberne  Civll-Verdlenst-Medaille
  zu  verleihen  geruht.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,  den  Melchlor  Walz,  von  Llebenzell,
welcher  am  27.  August  d.  J.  mit  eigener  Lebensgefahr  den  Fuhrknecht  Johann  Proß  vom
Ertrinken  im  Magoldfluß  gerettet  pbar,  zu  Belohnung  dleser  rühmlichen  Handlung  dle  fllberne
  Cioll-Verdlenst-Medaille  zu  erthellen.  Stuttgart,  in  der  Konigl.  Sectlon  der  innern
Administratlon,  den  16.  Nov.  1811.
        <pb n="353" />
        Nro.  59.  1811.  S#
Königlich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  30.  November.

 

 

Einbeimische,  mit  eigener  Equipage  Reisende  betr.

De  Se.  Königl.  Maj.  vermig  allerbbchsten  Decrets  d.  d.  g9.  Nov.  d.  J.  in  Bes
treff  der  Behandlung  der  mit  eigener  Equipage  fahrenden  Reisenden,  welche  sich  nicht  mit
den  nach  der  Hauderer-Ordnung  erforderlichen  Zeugnisse  legitimtren  knnen,  zu  befeblen  geruhet
  haben,  daß  die  einbeimische  mit  elgener  Equlpage  Relsende,  welche  dle  vorgeschrlebenen
  von  der  Orts-Obrigkelt  auf  eine  glaubbefte  Art  ausgestellte  Attestate  nicht  vorzeigen
können,  Strefe  bezahlen  müssen;  so  wird  solches  hlemie  unter  dem  Anfügen  zu  Jedermanns
Kenntniß  gebrocht,  daß  die  einheimische  Relsende,  welche  mit  eigener  Equlpage  von  oder
über  eine  oder  mehrere  Post-Statlonen  fahren,  und  nicht  durch  ein  von  dem  Oberamt  oder
Orts-Beamten  auf  eine  glaubhafte  Art  ausgestelltes  und  slgillirtes  Atestat,  welches  auch
elnes  Stempels  bedarf,  das  Eigenthum  der  Equlpage,  worin  sle  relsen,  nachweisen  können,
in  dle  Strafe  verfällt  werden,  welche  der  Hauderer  nach  Maßgabe  der  Hauderer-Ordnung
d.  d.  :  u.  April  d.  J.  zu  bezahlen  hat,  wenn  er  veon  oder  über  eine  oder  mehrere  Dost-Scationen
  fährt,  und  dle  Hauderer-Scheine  zu  lbsen  unterläßt.  Stutegart,  den  à.  Noo.
1811.  Kdnuigl.  Relchs-General-Ober-Post-Dlrection.

 

Se.  Khulgl.  Mas.  baben  rermbg  allerhchsten  Reseripts  vom  34.  Nov.  dem  Stallmeister
  der  Kulgin  Mijestät  Grafen  von  Coligny  auf  sein  allerunterthänigstes  Ansuchen
  um  Entlossung  von  dieser  Stelle  die  Entlassung  von  allen  von  ihm  bekleldeten  Seellen
  zu  erthellen  geruht.

WVermhg  allerhdchsten  Decrets  vom  :5.  Nov.  haben  Se.  Könlgl.  Mej.  den  Premier-Lieutenant
  v.  Krafft,  vom  ten  Infanterie-Regiment  zum  #ten  Infanterie  Regiment
an  die  Stelle  des  den  4.  Neo.  zu  Dons#g  verstorbenen  Oberlleutenams  Knhrger  zu  ver-Tepen
  allerndhgst  gerub'.

Se.  K#igl.  Maj.  baben  allergnädlast  geruht,

vern#  dg  allerld  dsten  Reserip's  vom  11.  Nov.  den  Ober-Flnanz  Kammer-Buchhalter
Bräunlin  ium  A-#mann  und  Am  escheelber  in  Zwiefalten  zu  ernennen,  und  ihm  zugleich
  die  Oberaufslot  und  Rechnung'  sährung  über  dat  Irrenh##us  daselbst  zu  übertragen;
        <pb n="354" />
        4
L

vermbg  allerhöchsten  Reserspis  vom  36.  Nov.  den  Advocaten  Brunkin,  von  Blaubeeuren,
  zum  Landvogtel-Actuar  in  Orhringen  zu  ernennen;

die  Amtsoflege  des  mit  Neuffen  vereinlgten  Oberamts  Rürtingen  dem  Amtspfleger
Burk,  von  Neuffen,  und

die  Oberaccisers=  Stelle  in  dem  Cameral-District  Neuffen  dem  Amtspsteger  Essig,
von  Näürtingen,  zu  übertragen.

Se.  Kdnigl  Maj.  hüben  allergnädigst  geruht,  |

vermög  allerbbchsten  Reseripts  vom  zu.  Nov.  dle  erledigte  evangellsche  Stadtpfarrei
Gäglingen,  D  beoese  Brackenhbeim,  dem  Pfarrer  M.  Hlrzel  in  Clever-Suljbach;

vermbg  ellerbbchsten  Rescripts  vom  à5.  Nov.  die  erledigte  evangel.  Pfarrei  Geradsterten,
  Dldcese  Schorndorf,  dem  Pfarrer  Ruoff  in  Winterbach  zu  übertragen,  und

dem  zu  der  erledigten  YMatronat-Pfarrei  Jogstheim,  Dibcese  Crallsheim,  nomlalrten
mfarrer  Liebermeister  in  Walxheim,  die  allerhöchste  Bestätigung  zu  ertheilen.

 

Stuttgart.  Von  der  Kbuigl.  Sertion  des  Medlelnal-Wesens  wurde  nach  erstandeer
  Präfung  und  geschehener  Verpflichtung  dem  Oberamts-Chlrurgen  und  Geburtshelfer
Med.  Lt.  Joseph  Friedrich  Oesterlen  zu  Kirchhelm  unter  Teck,  neben  diesen  Functlonen
auch  die  Erlaubulß  zur  medichulschen  Praris  ertheilt.  Den  37.  Neo.  1611.
        <pb n="355" />
        Nro.  60.  1811.  o6

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Dienstag,  3.  December.

 

Erkenntnisse  des  Kbnigl.  Ehe-Gerichts.

:)  Den  13.  Nov.  1311  wurde  die  Ebe  zwischen  dem  von  Bothnang,  Stuttgarter
Amts  Oberamts  gebürtigen,  und  nach  Alt-Worka  im  Herzogtbum  Warschau  ausgewandert
gewesenen,  von  da  aber  wieder  nach  Bothnang  zurückaekemmenen  Württembergischen  Unterthanen,
  Jehann  Georg  Häbich  und  seinem  zweiten  Eheweib,  Sophla  Mogdaleno,  geb.
Vogel,  von  Wichret  bei  Altworka,  ex  cap.  bigamiac,  von  Amtswegen  per  Rescriptum
annulllr.

Den  2f60.  Nov.  1811  wurden  geschieden:

)  Jehann  Frey,  Bürger  und  Weber  zu  Baknang,  Kl.,  von  Anna  Barbara,  geb.
Seiz  von  da,  Bekl.  eg  cap.  quasi  desert.  unter  Verglelchung  der  Kesten.

:)  Johann  Georg  Bepp,  Böürger  und  Bauer  zu  Rohrwangen,  Biberacher  Oberamts,
Kl.,  Product,  von  Chrlstina,  geb.  Schmid  von  da,  Bekl.,  Preducemin,  ex  cap.  adulterii
et  insidiarum  vilae  strurtarum,  unter  Verurthellung  der  B.klogten  in  die  Keßien.

#:)  Wurde  dle  Ebe  zwischen  Johann  Gettlib  Pfelffer,  Schäfer  von  Oelblingen,  Klrchbeimer
  Oberamts,  und  von  Wendlingen,  Eßlinaer  Obcramis,  gebürtig,  Kl.,  und  Calbarlka
  Barbera,  geb.  Fehleisen,  von  Oerhllngen,  Bekl.  ezx  rap  0  annullirt,  und  Beklagte
in  die  Resten  verurtheilt.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  baben  verm#g  allerhbchsten  Reseripts  vom  2g6.  Nev.  die  Forstkassiers
  Stelle  in  Eudwigeburg  dem  Joagd-Aktanar  Mayer  daselbst  allergnédigst  zu  übertragen
  geruht.

45
        <pb n="356" />
        354

Vermdg  allerbochster  Resolution  vom  1.  Decr.  haben  Se.  Koͤnigl.  Maj.  den  vormaliaen
  Justljamts-Copisten  Hergentotber,  von  Crailsbhelm,  zum  pueelten  Canzellisten
bel  dem  Kdnigl.  FinanzMlalsterium  allergnädigst  zu  ernennen  geruhr.

 

Weinasberg,  Hdljern.  DalSf.  Königl.  Maj.  allerguaͤdlgst  befoblen  baben,
daß  Gottlieb  Metger,  von.  Hblzern,  welcher  eihen  Knaben  vom  Tod  des  Ertrinkens  gerettet
  hat,  wegen  dieser  Handlung  bffentlich  bekobt  werde,  so  geschleht  solches  hiemit  durch  diese
bffentliche  Bekanatmachung,  bei  deren  Publication  derselbe  von  seinem  Orte-Magistrat  zur
Beharrlichkeit  in  sdeln  Gesinnungen  und  muthoollen  Handlungen  ermuntert  worden.  Den
a0.  Nor.  1371.  Konigl.  Oberamt  allda.
        <pb n="357" />
        Nro.  61.  1811.  365
Kömiglich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

amsta  g,  7.  December.

 

Kdnigl.  Normal-Verordoung,  die  freie  Coil,  Praris  der  ie  Milirair=Ober-Aerzte
  betr.

Se.  Koͤnigl.  Muj.  daben  dem  Kinisr.  Ministerlum  des  Ihnern  durch  elletbbchsle
Decrett  vom  22.  Okt.  und  3.  Der.  d.  J1  alcß  Normal-Verschrift.  allergnaͤdigst  zu  erkennen
aegeben,  daß  den  Militalr-Ober-Aerzten  der-  Konigli  Regimenter  erlaubt  sehn  solle,  uͤberall
sowehl  innerlich  als  äußerlich  frei  und  ungehindert  zu.  prakitlclren,  daß  sie  aber  bel  allen
ärtlichen  und  chlrurgischen  Behandlungen  von  Personen,  welche  nicht  Millrairs  find,  den
allgemeinen  polizeilichen  und  Medleinal-  Verordnungem  der  Könlal.  Cioil-Behbrden  unterwerfen
  blelben.  Siuttgart,  den  5.  Der.  76  v1  Kbnisgl.  Miwisterium  d  Innern-Die

  Alein-  Aspacher  hui  derressend  5-  —*e*

Se.  Köünisk.  Maj.  baben  durch  ein  allerbbchstes  Degret  vom.  3.  Dor.  allergnaͤdigst
au  derordnen  zeruht,  daß  die  Klelgaspocher  1  ut,  Rescheberder  Oberforsts,  was  die  Jagd
betrifft,  zu  dei  Kudwlgsburger  Oberforst  geibelle  werden,  in  Hinsicht  auf  die  Gorst  Angele
W  aber  bel  dem  Reichenberger  Oberforst  verbleiben  sell.

Erläuterung  des  §.  XII.  Lit.  A.  der  General=  Verorduung  vom  33.  April  2808.  ven-  *  der  i
Kamine  betr.  d.  d.  29.  Nov.  1811.

Es  ist  wahrgenommen  worden,  daß  vilelfaͤltig  die  Meinung  besteht,  ale  wenn  das  in
der  General-Vererdnung  vom  3.  April  2808.  Lit.  A.  Fy.  XII.  emhaltene  Verbot  geklalbter
  und  gestückter  Kamine  sich  nur  auf  die  Kaminschläuche  beschränke,  und  nicht  euch
auf  dle  Kaminschoße  und  Rauchmäntel  anwendbar  sey.  dan  sieht  sich  daher  veranlaßt,
biemit  auedrückiich  zu  erklären,  daß  auch  die  gestückten  und  geschlierten  Kaminscheße  und
Rauchmäntel  unter  erwähntem  Verbot,  begriffen,  und  weder  bei  neuen  Bauelurlchtungen
noch  bei  vorfallenden  Reparatlonen  andere,  ols  gerölbte  Kawinscheße  und  Rauchmäntel  von
gebrannter  Erde  oder  ven  Tauchsteinen  zu  gestatten  sind.  Stungert,  in  Kbuigl.  Section
der  innern  Administration,  den  29.  Nov.  1371.
        <pb n="358" />
        366

Se.  Könlgl.  Maj.  haben  allergnädrist  geruht,  ·
vekmdgsatlcrbbkbstensDekkejov«oZog-NObös-ausz:Kdnlgt-.,wolkhfestiensteu
smückkietommeuen«D-:ikek«Jt-stus«FkidriäKttttek,opn"9’c-ioe"nsbuiq’,«lksEcdecmlt
Postd«epeiehcidemJnjantReglmempjr.s.»lenngul,
vermb  allerbbchsten  Decrets  dom  :  Dec.  die  belden  Ober-Audstorz#  S.  Kapf  f.  und
Eisenlobr,  so  wia  den  Regimentt-Quartierineister  und  Apiitor  Zecc  vom  lüen  Infané.
Regiment  zu  Kbulgl.  Kriegerätben  zu  ernennen,  und  dabel  cllergnb##zu  bestimmen  ger
ruht,  daß  die  beeden  erstern  bei  der  Cavallerie  und  Infanterie  die  Aufsicht  äber  die  Audltors
  behalten  sollen.

Vermdg  allerbbchsten  Decreis  vom  32  Der.  babeg  Se.  Könial.  Moj.  den  Audlto#r
Bauer  vom  3ten  Infant.  Regiment  zum  Auditor  der  Kbuigl.  Garden  zu  ernennen  aller-Inddigst
  gerubt.  –  g  —  ·

Se.  Khnial.  M#  baben  allergnädigst  gerubt,  vermbg  allerhdchsten  Resersp's  vom
4.  Dec.  die  in  Kinigk.  Dienste  Üübergegangenen  und  bel  der  Sectien  der  innerm  Administretion
  und  der  Lehen  einstweilen  zugethellten  vermols  Kbnigl.  Büäerischen  Krelsräthe
Lüdeke  und  Büttuer-  zu  wirklichen  Ober-Reglerungs-Rälhen  ##  #######undden  Kbnigl.
  Boierischen  pensionirten  Yolizel-Dlrekter-  Fsscher  in  Dinkeleböbt  bei  dem,  Regimir
nal-Administrations-Fach  ebenfalls  ols  wirklichen  Ober-Reglerungs  Raih  anzustellen.,

—

Stattgart.  Bet  der,  Königl.  Seenoy,  des  MedlelnalWesens  wunde  nach  erstande:
ner  Präfang  Uny  geschehener  Vers##ichtung  dem  Med.  O.  Carl  Albrecht  v.  Kielm  ann  ig
Plieningen,  Stuttgarter  Amts-Oberamts,  ei  Erlaubnls  zur  medicinlschen  Praxis  ertheilt.
Den  5.  Decr.  1311.  -.  «’-«»».

·-..’-----s!«---i—«·.s-·«·.-----.;----.-Se.

  Königl.  Maj.  baben  dem  Maurergesellen  Atbanaffus  Moez,  Log,  Bobshelwe,
wegen  der  durch  ibn  bewirkten  Rettung,  des  bel  Ausreinigung  eines  Brunnen  in  Lebe#af
gesahr  gerathenen  Bürgers  Johann  Schmid  zu  Saulgau,  die  lberne,  Cloll  Verdienst  Mez
bdeill  allngasdieß  ertheilt.  Stuttgart,  In  Könlgl.  Section  der  inners  Admistratlon,  den
29.—  vv.  1811  .  in  *7)
        <pb n="359" />
        Nro.  62.  1  8  11.  35
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  14.  December.

 

—

Bezablung  von  Praͤmien  fuͤr  die  Delatoren  von  Baum-Verderbern.

Do  Se.  Kodnlal.  Maj.  anädigst  zu  verordnen  geruht  haben,  daß  die  den  Angebern
der  Baum-Verderber  in  dem  ellerhbchsten  Reseripte  d.  q.  :3.  Juni  Kon.  (Steats-;  und
Reg.  Blatt  Nr.  30.)  zugeslcherten  Prämien  von  den  Frevlern  bezahlt  werden  sollen  ;s
wird  solches  biemst  bekannt  gemacht.  Decret,  Stuttgast  im  Kdnigl.  Staats  Ministerium,
den  9.  D.cember  18711.  ««  «  "·"«"

«  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Die  Aufnahme  der  Candidaten  der  Mediein  zu  practicirendeh  Verzten  betreffend.

Se.  Kholgl.  Maj.  haben  durch  ein  allerhbchstes  Decret  vom  :.  Dec.  zu  verords
nen  geruhr,  daß,  so  wie  die  Annahme  der  erxaminirtev  juridlschen  Candidaten  zu  Advekaten
  nicht  mehr  ohne  allerbbchste  Legitlmatlen,  auf  allerunterthänigsten  Vortrag  des  Justig=Minlsterll,
  Statt  fsinden  darf,  olso  auch  die  Aufnahme  der  Candidaten  der  Medieim  18
Hracticirenden  Aerzten  oder  Wundärzten  nicht  mehr  wle  bisher  obne  allerunterthänigste  Anjeige
  von  Selten  der  Medielnal  Sertlon  gescheben  soll,  sonrern,  bat  dleselbe  känftighin  nach
dem  Eramen  den  Antrag  biezu  an  das  Mintsterium  des.  Innern;  und  diele#  an  Se
Khulgl.  Maj.  zu  bringen.  Stutigart  den  #u.  Dec.  .  *

Ministerium  des  Innern

Strafgesetz  gegen  Fubren,  die  einer  Königl  Post  auf  gegibenes  Zeichen  nicht  ausweichen-  *
Da  Se.  Konigl.  Maj.  durch  eine  allirbüchste  Resolmian  vem  30.  v.  M.  zu  bes.
Dimmen  geryht  haben,  daß  die  Conkav#asetzten,  Legen  de  1änsl,  bestebende  Berordnung
        <pb n="360" />
        õ58

(Staats=  und  Reg.  Blatt  vom  Jahr  1807  S.  312.  und  Staats=  und  Reg.  Blatt
vom  Jahr  1810  S.  a37)  nach  welcher  alle  und  jede  Fuhren  den  Pestwägen,  Ertra=Mosten
  und  Coursers  auf  das  von  der  Postlllon  mit2dem  Horn  zu  gebende  Zeichen  ausweichen
  müssen,  mit  elner  Strafe  von  zwefs  klelnen  Freveln  oder  sechtzalger  Incaceratson
belegt  werden  follen,  so  wird  solches  biemit  bekannt  gemacht,  und  den  Kbnial.  Oberämtern
die  Weisung  erthellt,  gegen  die  Contravenlenten  nach  dleser  allerhbchsten  Bestimmung-  zu
verfahren.  Stuttgart  den  4.  Dec.  1377.  8
Koͤnigl.  Reicho-General-Ober-Post:  Dilrection.

Die  Reinigung  des  Suͤßholzsafts  ohne  Blaͤtter  in  den  Apotheken  betreffend.

Es  muß  schon  jedem  Apotheker  bekannt  seyn,  daß  sowohl  in  dem  spanischen  als
deutschen  Süßbolzsaft  (Succus  Liquiritise)  Kupfer  thells  aufgeldst,  theils  in  metallischer
Gestalt  sich  vorfiadet.  Daher  ist  die  Relnigung  desselben  vor  dem  innerllchen  Gebrauch
längst  schon  angeordnet.  Da  sich  aber  diese  fuͤr  die  menschliche  Gesundbeit  so  schödliche
Berbindung  neuerlich  besenders  stark  in  dem  in  Deutschland  bereiteten  ohne  Lorbeer-Blaͤtter
  im  Handel  vorkommenden  Suͤßholzfaft  aezeigt  bat;  so  sseht  man  sich  blerdurch  veranlaßt,
  die  Apotheker  sowohl,  als  alle  Suͤßholzsaft  verkaufenden  Händler  hierauf  aufmerksam
  zu  machen,  und  ihre  Verantwortlichkeit  dafuͤr  in  besondern  Anspruch  zu  nehmen.

Stiuttgart  in  der  Koͤnigl.  Section  des  Medichknal-Wesens,  den  11.  Der.  18114.

7.

Erkenntnisse  des  Koͤnigl.  Ehe-Gerichts  zu  Tübingen.
BVen  2.  Nov.  1811.  wurden  geschieden?  6  **
).Matthäus  Rupp,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Beinsteln,  Walblinger  Oberamtse,
Kl.,  von  Jeharna,  geb.  Rlethmüller  von  da,  Bekl.  ex  cap  quasi  desert  unter  Verurtbellung
  der  Beklagten  in  die  Kosien.  ··  «
2)0  .  Johann  Friedrich  Maurer,  Bürger  und  Schuhmacher  zu  Colw,  Klaͤg.,  Producent,
von  Johanna  Dorothea,  geb.  Mdrike  aus  Zeimsbeim,  Ldeonberger  Oberamts,  Bekl.)  Produktin,
  es  cap.  adulterii,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.  2
39)  Cerl  Friedrich  Brinzinger,  Chlruraus  zü.  Eßlingen,  Kl.,  von  Regina  Friederika,
—  von  Kirchheim  untet  Teck,  Bekl.  ex  cop.  quasi  desert.  unter  Vergleichung
er  Kosten.  ·  -  ,-··  -  «
.«4')JetkaSchanbachers,»Bükgei-LuitdSteinhauersu-Geradstetken',s-Schvtndo"«kfev
Oberamts,  K,  don  Catharing,  geb.  Haller  don  dat  Bekl.  ex  cap.  duasi  desert.  unter
Vergleichung  der  Kosten.  ".--  -,.-:-  ««-.-Des·2.De"-.


).  Jeb.  Georg  Kupfer,  Bürger  und  Bauer  zu  Ober-Sonthelm,  Golkdorfer  Oberemts,
  Kl.,  von  Regina  Barbara,  geb.  Heppach  aus  Grdningen,  Crallepelmer  Oberamts,
Dekl.  en  cap  duasi  desert,  unter  Verurtheilung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

2)  Georg’  Seybold,  Böürger  und  Kelntzém#er  ju-  Jesingen,  Hervenberger  Obeoransta#=11
        <pb n="361" />
        65#

Kl.,  vdon  Moarle  Barbara,  geb.  Bauer  von  da,  Bekl.  ex  cap.  quest  desert,  umer  Wers
attbeilung  der  B  kiagten  in  die  Kosten.  ’«
.3)JobaanJakobKeusklebcc.FeldoaibelbeidemKbnlgkLlnIeIIJJnfaumlesRegb
dientNrwzssusszußdokfjVnthsngekDbekamts,gebükclg,Kl.,vonElisabeth,geb.Mac-i

ousStuttgotyBeklsexcapadulteküspkaekumu,unterVermehelluns"dek-Bctlaqt·e·s
in  die  Kosten.

Straf  -  Erkenntnisse  des  Kduigl.  Criminal  -Tribunals.
Ad  Mand.  Secr.  Reg.  Maj.

Unterm  31.  Okt.  wurde  verordnet,  daß  die  bel  dem  Oberamt  beonßerg  wegen  Kindsmorde
  lo  Verbäft  und  Untersuchung  gekommene  Margaretha  Bagder,  von  Maastadt,  neben
Werurbellung  in  die  Kosten,  auf  unbestimmte  Zeit  in  das  Zuchtbaus  nach  badwigebur#
gebracht,  und  nach  Verstuß  oon  6  Jahren  wegen  derse  ben  angefrotzt  werden  soll.
BEodem  I#st  der  bel  dem  Overamt  Kirchbeim  verhaftete  Jobann  Weinmann,  von  Rent-Ungen,
  wegen  wiederbolten  Diebstabls,  neben  Ersatz  der  Kesten  mit  dreijähriger  Zuchthausstrafe
  zu  Gotreszell  belezt  und  befohlen  worden,  dah  er  nach  deren  Erstehung  guf  unbestimmte
  Zelt  in  einem  Zwangs.  Arbeitsbaus  unter  genauer  Aufsicht  rerwabr##werden.  fell-Am

  „  Nov.  flad  die  bei  dem  Oberamt  Waldsee  weaen;  Diebstobls  in  Untersuchung
gekommene  Vagaminnen,  Maria  Anna  Schlegel,  ven  Bebingen,  und,  Moria  Anna  Siegwart,
  von  Nußdorf,  neben  Ausstellung  auf  der  Schandbühne,  erstere  zu  fünftbalbjähriger
und  letztere  zu  elner  zweljährigen  Zuchthauestrafe,  so  wie  zum  Ersatz  der  Kesten,  und  des
Schadens  mit  dem  Anhang  verurtbellt  worden,  daß  beede  D  linqueneingen  nach  erstands-Ver
  Strase  an  die  Politel  zu  Verfägung  der  welter  erforderlichen  Mahregeln  übergebeh
werden  sollen.  6  ½  „„„

Den  4.  Nov.  wurde  die  bei  der  Stadt-Dirertion  zu  Stuttgart  verhaftete.  Frlederise#
von  Künzelsau,  wegen  wiederholten  Diebstahls,  neben  dem  Kesten  jund  Schadensrsotz

  zu  einer  vlerjäbrigen  Zuch  hausarbelt  zu  Ludwigeburg  verurtheln,  und  zusleich
verordnet,  daß  sie  nach  erstandener  Strafe  auf  unbestimmte  Zelt  bid  zu  erprobter  Bes
serung  in  einem  Zwangs-Arbeitehaus  verwahrt  werden  sell.

Unterm  8.  Nov.  ist  der  bei  dem  Oberamnt  Bbblingen  verhaftete  Albrecht  Dannwolf
von  da,  wegen  wlederbolten  Betrugs  und  Chebruchs,  neben.  Ersatz  selner  Arrest-,  und-Ztel
der  Untersuchungs-Kosten  zu  einjährlaer  Festungsstrafe  condemnirt  wonden.
Zoiem  wurde  der  bei  dem  Oberamt  Weinsberg  wegen  wiederbolten  Diebstable  #n
Untersuchung  gekemmene  Jakob  Fischer,  von  Rosenfeld,  neben  Begahlung  selner  Ajungsund
  der  Hälfte  der  Untersuchungs-  Kosten,  auch  Vergütung  des  Schadens,  mit  elnex
lechsmonatlichen  Zuchthausstrafe  zu  Gorteszell  belegt.

Den  11.  Noo.  wurde  der  bei  dem  Oberomt  Göopingen  wegen  schwerer  Injurieo,
Beihälfe  zu  einem  Aborts  Atentat  und  angeschuldigte#  Brandstistung  in  Verhaft  und
Uniersuchung  gekommene  Johann  Schmid,  von  Sereithof,  in  Hinsicht  der  gegen  ihn,  erbobenen
  Vergeden  zu.  Ein  urd  elnpalbjährlger  Zuch'hmostrafe  und  zum  Ersatz  seiner
#Arrest-  und  ziel  der  Umeersuchungs-Kosten  condemui#t  und  befohlen,  daß  er  nach  Er-
        <pb n="362" />
        360

stehung  jener  Strafe  als  ein  habitulrter  Muͤssigaͤnaer  und  füär  dle  bütgerliche  Gesellschatt
durch  seine  Rohbeit  gefährlicher  Mensch  auf  unbestimmte  Zeit  in  einem  Zwangs  Arbeits-Haus
  verwahrt  werden  soll.  -  ...  »  '

Untekms5.Noo.  txt  der  bei  dem  Oberamt  Gaildorf  in.  Untersuchung  gekommene
Carl  Schwarz,  von  Bubenorbis,  wegen  Theilnabme  an  einer  zufällig.  thdilich  gewordenen
Schlázerei  mit  achtmonatlicher  Festungsarbelt  zu  Hebenasperg  belegt  worden

Am  17.  Nov.  wurde  der  bel  dem  Oberamt  Hall  wegen  Falschmünzens  In  Untersuchung
  gekommene  Johann  Sebastlan  Wacker,  von  Thalbelm,  neben  Ersotz  der  Kosten
und  Conflsketlon  der  gebrauchten  Apparaten  zu  zweljähriger  Zuchthausstrafe  in  Gottesjell
  verurthellt.  .-  .

Unterm  15.  Nov.  wurde  der  suspendirte  Oberamtmann  Hofrath  Koch  in  Ravensburg
wegen  wlederholter  großer  Protrakilon  mehrerer  Criminal-Inquisitionen,  und  dabel  sl
exlaubter  Faͤlschungen  in  den  Datls  und  der  Verurkundung  der  Protekolle  vurch  Scablnen,
  neben  dem  Verlust  des  Cloll=  Verdienst  Ordens,  von  seiner  beklelderen  Sielle  kasstrt,
  zu  jedem  Khnigl.  Amt  für  unfählg  erklärt,  und  mit  Einjähriger  Festungsstrafe  beleat,
  auch  außer  dem  Ersatz  der  Commisstons-Kosten  zur  Bezahlung  verhältnißmsßiger
Antheile  an  den  Arrest=  und  Azungs=  in  den  protrahlrten  Inqulstelons-Sachen  verurtheil.

Am  ig.  Nov.  ist  der  bei  dem  Amts  Oberamt  Siuttgart  verhefiete  Jehann  Friedrich
  Gerlach,  von  Feuerbach,  weger  kulposer  Toödtung  des  in  Ausübung  selnes  Amts
begriffenen  Rachtwüchtert  Georz  Heimsch  von  da,  neben  Ersatz  sämlicher  Kosten  und
unter  Vorbehalt  des  Hrivatgenugihnungs-Klage  fäür  dle  Wittwe  des  Getddieten,  zu
dreijähriger  Zuchthausstrafe  in  Gottesjell  verurtheilt  worden.  #

Den  35.  Rov.  ist  der  bei  dem  Oberamt  Balingen  verhaftete  Christian  Eisele,  von
Pfäffingen,  wegen  Diebstahls,  neben  Ersatz  der  Kesten  und  des  erwlesenen  Schadens,
#zn  einjährkger  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  verurtheilt  worden.  "  «·

Unterm  16.  Nov.  wurde  der  wegen  Kassenrests  in  Verhaft  und  Untersuchung  gekom  ·
mene  faspendlite  Amtspfleger  und  Stiftsverwalter  Schmidlin  in  Rottenburg  don  seinen
Aemtern  kasstet,  und  neben  dem  Ersatz  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten  zu  einer  zwei,
jährigen  Znchihausstrafe  mit  angemessener  Arbelt  verurtheilt.

 

 

Se.  Könsel.  Mej.  ben  allergnaͤdlgst  gerubt,  *
vermdg  allerhöchsten  Decrets  vom  7.  Dec.  den  Obersten  Prinz  von  Hohenlobe  vom
zteti  Lin.  Infant.  Regimtnt  an  die  Stelle  des  bisherigen  Cemmandeurs  des  #ten  Linlen-Infant.
  Regim.  Her,  og  Wilhelm,  Obersten  v.  Cornotte,  zu  versetzen,  diesen  aber  zum
Commandeur  des  àten  Batalllons  des  Lin.  Infant.  Regiments  Nr.  3.  zu  ernennen,  und
vermdg  allerbbchsten  Decrets  vom  9.  Dec.  dem  Hauptmann  v.  Heel  vom  Faßjaͤger—
HBatalllon  Nr.  2.  v.  NReufer  dle  nachgesuchte  Entlassung  mit  Deosion  zu  erthellen.  "
«  Se.KanqI.Nlaj.habendukcheinallc«thdchskcs"«0ccrctvomsLDec.dleSekonhi
kleutenantsr.Bülowvom-Cavallerle-ReglmentNy-;PlieningeroomJnfaIm
«ReqtmentNr.1.Prl-izPaus;Backmetste·r,vomötenJufant.Regimemthnp
        <pb n="363" />
        46  n

vom  #ten  Infant.  Regimene;  v.  Hayn  rien,  vom  Infant.  Reglment  Nr.  s.  Mri##-Frlderich:
  Rosezko  und  Remshardt,  vom  Jäger  Batalllon  Nr.  3.  v.  *
Premier  erewe  sodanm  *  1

den  Cadet  der  Garde  zu  Fuh,  Grafen  Christlan  Adolpf  Yäckler,  bei  dieser  Göürde;

den  Codet  Kutter,  vom  Inf.  Reg.  Nr.  1.  Prinz  Paul,  bei  diesem  ut  *

den  Cadet  Baer  von  der  Garde  iu  Fuß,  belm  #ten  Infant.  Regimenr,  und

den  Cadet  Schultes  vom  Inf.  Regim.  Nr.  s.  Kronprinz  belm  Infant.  Regimem
Nr.  5.  Prini  Friderich  zu  Second,  bleutenamt)  zu  befbrdern  allergnédigst  geruht.

Se.  Königl.  Moj.  baben  ollergnädigst  geruht,  vermög  allerhöchsten  Reseripte
vom  13.  Derc.  .  -

den  Landphysieus  Müller  in  Bletigbelm  zum  Pbosirus  In  Cannstadt,  und  den
Pposicus  Frdsner  von  Beilstein  zum  Pbysicus  in  Bletigbeim  zu  ernennen;

die  erledigte  Oberamtel  Blaubeuren  dem  Adookaten  Drescher,  sodanm

die  zu  einem  Bezirk  von  gooo  Seelen  gebildere  Stadeschreiberei  Blaubeuren  dem
Kammerrath,  blsberigen  Stadt=  und  Amtspfleger  Rümelln  In  Scherndorf,  und

die  daselst  mit  elnem  Bezirk  von  50oo  Seelen  und  dem  Amtesitz  in  Sc#e#lklingen
neu.  gebilde:e  Amtsschreiberel  dem.  Amtmann  und  Amtsschreiber  Reinpard  la  Klelngortach
  zu  übertragen.

Se.  Köntgl.  Maj.  baben  allergnädlast  geruhr,

vermbg  allerböchster  Resolution  vom  7.  Dec.  die  erledigte  evangelische  Pfarrei  Das
gersbelm,  Dlbrese  Bdblingen,  dem  Vikor  Herwig  in  Erpfineen  zu  übertragen  -

dem  Cooperator  Eschenbrenner  in  Rottweil  die  erledigte  katholische  Pfarrei  Herrenzimmern,
  Oberamts  Rotiwell,  und

die  dadurch  erledlgte  Cooperatur  in  Rottweil,  nebst  der  Sielle  elnes  franzbs.  Sprachlehrers
  an  dem  dertigen  Lpreum,  dem  Vikar  Krach,  von  Slpplingen,  zu  verlelben:;

vermbg  allerhöchsten  Reseripts  vom  3.  Dec.  dem  zur  kotbollschen  Kaplonel  Weissensteln
Oberamts  Geißlingen,  nominirten  Vlkar  Schmid,  von  Donzdorf,  die  allerbbchste  Bestärigung
  zu  emntbellen,

die  erledigte  evangellsche  Pfarrel  Affaltrach,  Didbcese  Weinsberg,  dem  Dieconus
Schkoflin  in  eiwenstein  zu  übertragen

vermeg  allerhdchsten  Reseripts  vom  .  Dec.  dem  zur  erledigten  katbolischen  Caplanei
  in  Delmensingen,  Oberamts  Wlblingen  „  nomialiten  Caplan  Héärle  in  Oberrischingen.,
  die  allerbochste  B'stätlgung  zm  erthellen,  und

dle  erledigte  evangelische  Pfarrei  Klever-Sulzbach,  Dibcese  Reuenstadt,  dem  Wlkar
beprer  zu  übertragen.  «

BermdgallecbdchsterResolutionoom«7.-D·ek.babenSe.Kbnlgl.Maj.dleZollschulberStellebecdersdnigkOberZollverwalstmg
  Neresheim  dem  vormallgen  Buchb#llerel,
  Ac-essisten  Manz  in  Ulm  allergnäd-last  #u  übertragen  gerubt.

Se.  Kbnigl.  Maj.  haben  vermdg  ollerhbchsten  Reseripts  vom  11.  Dec.  den  Frster
Hofmann  von  Ehningen,  Leonberger  Oberfersts,  wegen  Alters  und  Kränklichkelt  mit
Penslon  zur  Ruhe  zu  setzen,  und  die  Ebninger  Hut  dem  Unterfbrster  Hofmann,  von
Heusen  am  Thano,  Oberforste  Rottwell.  allergnaͤdigst  zu  40%  geruht.
        <pb n="364" />
        362

Se.  König!.  Maj.  Haben  dem  Gensd'arme  Matthäus  Pfläger,  welcher  sich  durch
die  Auskundschaftung  und  Acretlrung  cines  berüchtlaten  Räubers  und  Mbrders  ausgezeichnet
  bat,  neben  eluem  Gratlal  von  :„  fl.  die  silberne  Verdienst-Medaille  durch  ein
allarhöchstes  Decret  vom  #1.  Dec.  allergnädlast  zu  verlelhen  gerugt.

 

Bekanntmachung.

De  durch  die  erfolgte  Vergrößerung  des  Locals  der  Erpeditien  fahrender  Posten  in
Stttgart  die  wegen  Aufgabe  der  Postwagen:  Effecten  zur  Pest-Spedltion  statt  gefundene
Beschränkung  abgeändert,  und  von  Königl.  Reichs-General-Ober  Host=  Direction  bestimmt
  worden  ist,  daß  alle  und  jede  Postwagen  Effecten,  ste  mogen  bestimmt  seyn,  wobin
  immer,  und  ohne  Rückslcht  auf  den  Tag,  an  welchem  der  Postwagen,  mit  welchem
sie  zu  spedlren  sind,  von  hier  abfährt,  alle  Tage  von  Morgens  8  bies  Uhr,  und  von
Mittags  :  bis  4  Uhr  auf  dem  Büreau  fahrender  Posten  dahler  zur  Post  Spedltien  angenommen
  werden  mässen,  daß  aber  diejenige  Effecten,  welche  mit  einem  Dostwagen
spedirt  werden,  der  den  Tag  nach  der  Aufgabe  abgeht,  auch  außer  den  obgedachten
Scunden  von  Mittags  4  bis  Abende  )  Uhr  wie  blsher  aufgegeben  werden  kbnnen,  und
von  der  Erxpedition  fahrender  Posten  zur  Speditlon  angenommen  werden  müssen;  so  wird
wolches  dem  YPubllkum  anmit  bekanm  gemacht.  Stung.  den  4.  Dec.  189.#

Khnigl.  General-Postamt  Stuttgart.
        <pb n="365" />
        Nro.  63.  1811.  363
Königlich-Warttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  21.  Dexember.

Fruchtmarkt=  Ordnang  für  die  Königl.  Residenz=  Stade  Sturtgart,
vom  16.  Dec.  1811.

F.  1.  Der  Fruchtmarkt  wird  in  der  Woche  Einmal  und  zwar  des  Dienstags  al  ge
halten;  fällt  auf  dlesen  Tag  ein  Felertag,  so  wird  der  Markt  auf  den  Monteg  verlegt.

.-:  Das  Kornhaus  wird  Sommers  von  6  Uhr,  und  in  den  Winter  Monaten
zwischen  und  8  Uhr  aufgeschlossen,  um  das  Abladen  besforgen  zu  kbnnen;  der  Markt
selbst  aber  fängt  des  Sommers  Morgens  3  Uhr  und  des  Wlnters  um  9  Uhr  an,  und
bere  des  Nachmittags  um  4  Uhr  zu  jeder  Jahrszelt  auf.

.  5.  Die  zu  Erhaltung  der  Ordnung  und  zur  gebbrigen  Bedienung  des  Frucht-Markts
  angestellten  und  hierauf  besonders  verpflichteten  Personen  sind:
der  Kornhaus=  Inspektor,  die  Fruchtmesser,  und  die  Säcktröger,  welche  mit  numerirten
  Armbändern  bejelchnet  find.  .

9.  4.  Der  Kornhaus-Inspektor  hat  fuͤr  das  sichere  Unterbringen  und  Aufbewahren
der  Früchte  zu  sorgen,  und  für  den  durch  sein  Verschulden  erweit  lich  entstandenen  Schaden,
  den  der  Eigenthämer  an  seiner  Waare  leldet,  zu  haften,  weswegen  ihm  auch  die
Schlüssel  des  Kornbauses  übergeben  fünd.  "  «

g.  5.  Der  Kornhaus-Inspektor  hat  dle  zu  Markt  kommende  Waaren,  binsichtlich
der  Qualität  zu  prüfen,  und  diejenigen  Früchte,  welche  nicht  kaufmannsgzur  erfunden  werden,
  zu  bezeichnen,  damit  die  K  iufer  darauf  aufmerksam  werden.  Sollie  sich  aber  biebel
ein  Betrug  zelgen;  se  ist  der  Obrivkelt  die  Anzeige  zu  machen.

#t.  6.  Der  Kornhaeus  Inspe#mer  hat  zu  Sicherheit  eine  gerichtliche  Cautlen  von
Fänfbundert  Gulden  einzureen,  und  sich  alles  Elgennutzes  und  des  Bezuge  unerlaubter
  Accldenzlen  zu  emthalten.  Elostwellen  ist  ihm  elne  ndchentliche  Belohnung  von
#twel  Gulden  #  der  Stadt-Casse  ausgesetzt.
        <pb n="366" />
        264

+.  7.  Zu  dem  Messen  der  Frülbte  hat  man  sich  der  besonders  aufgestellten  und  beei
digte:  Kernmesser  zu  bedienen,  welche  die  Früchte  pflich  miäßlg  ohne  Bezünstigung  des  ei-#ren
  Dbeils  zu  messen,  und  sich  hlezu  gepfächteter,  auf  ihre  eigene  Kosten  anzuschaffender
auchimesse  zu  berienen  haben.  "

#h  3.  Dle  zu  dem  Abladen  der  Früchte  besonders  bestellten  Sackträger  sollen  sich  an
dem  Markitage  bei  Zeiten  auf  den  Plat  begeben,  und  da#  Abladen  fo  beschleunlgen,  daß
sie,  wo  mdglich,  vor  Anfang  des  Markis  mit  dem  Geschäfte  fertig  find.

Uebrigens  ist  es  jedem  erlaubt,  das  Abladen  auch  durch  andere  oerseben  zu  lassen.

+.  9.  Zu  dem  Aufladen  muß  man  sich  der  beeldigten  und  mit  numerirten  Armbändern
  bezeichneten  Sackträger  bedienen,  und  Niemand  außer  denselben  darf  aus  dem  Kornbaus
  Frucht  tragen.  Dem  Ober-Marktmeister  und  den  PellzelDienern  ist  aufgegeben,
dierüber  zu  wachen.

m.  109.  Die  Kornmesser,  Sackträger  tc.  und  andere  zum  Dienste  des  Fruchtmarkts
gehrige  Personen  sind  dem  Kornhaus--  Jaspektor  untergeordnet.

b.  u.  Die  Früchte  sind  in  der  Regel  an  dem  Markttage  selbst  oder  des  Abends
zuvor  in  das  Kornhaus  zu  bringen;  es  wird  aber  auch  den  Verkäusern  gestatter,  lhre
Frächte  an  andern  Tagen  in  Gegenwart  des  Kornhaus  Inspektors  in  dem  Kornhause
alzuladen.

T  :Zu  Aufstellung  der  leecen  Wägen  wird  der  Dorotheen  =  Plotz  angewlesen,
wenn  solche  nicht  in  Privat=  Háusern  unterbracht  werden.  Die  Pferde  und  Ochsen  müssen
abgesannt  und  in  den  Wirihs=  oder  andern  Häusezz  eingestellt  werden.

H.  15.  Der  Ober-Marktmelster  und  die  Pollzel  Bedienten  werden  außerhalb  dem
Kornhause  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Passage  nicht  gesxerrt  und  die  Ab=  und  Zufuhe'
der  Früchte  nicht  gehindert  werde.  6

.  1½.  Die  Früchte  find  in  dem  Kornbouse  so  aufzustellen,  daß  zwischen  den  Säcken
der  Cig  und  Wandel  frei  blelbt,  und  man  ungehindert  zu  der  Waare  kommen  kann.

#5.  Die  erkauften  Früchte  köonen,  wenn  biezu  ein  Fuhrwerk  nd#big  ist,  nicht  eher
abgeführt  werden,  als  bis  die  zu  Markt  kommenden  Früchte  abgeladen  sind,  und  dürfen
auf  keinen  Fall  länger  als  bis  zu  dem  nächsten  Markt  im  Korrhause  blelben.

6.  Alle  und  jede  Frächte,  welche  ohne  vorher  erwelslich  von  einem  Einwohner
Siut  garts  angekauft  oder  bestellt  zu  seyn,  von  Auswärtigen  bleher  gebracht  werden,  dürfen
  nirgens,  als  in  dem  hlezu  bestimmten  Kornhaus  aufgestellt  und  daselbst  verkauft  werden,
  bei  Strafe  von  4  fl.

.  17.  Hlevon  snd  jedoch  diejen'ge  Landlente  ausgenommen,  welche  mit  Frächten
aller  Gamung  in  einzelnen  Stumpen,  die  keinen  Scheffel  betragen,  die  Wochenmärkte  besuchen,
  indem  dieselben  solche  auch  in  die  Zukunft  an  jedem  Wochenmarkte  auf  dem  ausserhalb
  des  Kernhauses  ihnen  augewiesenen  Plotz  verkaupfen  dörfen.

%.  8.  Den  blesinen  Einwehnern  ist  noch  ferner  gestattet,  sbre  eigene  Fruͤchte  in  ihren
  Häusern,  und  die  Besoldungs-Früchre  auf  den  Kösten  zu  verkaufen.  «

0.t9.DeabHestzgoMchlbändlckawirdeinPiotzlnderNähesdes  Kornhauses  angewlesen,
  wo  ste  an  den  Wochenmaͤrkten  Mehl  und  Gchzeh-  Fruͤchte  feil  haben  und  verkau-
        <pb n="367" />
        363

sen  kbrnen,  ehne  daß  ste  durch  die  gegenwärtige  Ordnung  beschränkt  oder  mit  m#uen  Abgaben
  belegt  werden.  «  «  »

Ost-.OboeVorwissenundAnwesesjhcitdes-Kornhuttg-Jn«sp«pltots"Idatfkkelue
Fruchtindassombapsgebrachtuadsusdemselben-weggetragenwerd-m

p.n.D-·e.sKäu-e.siad.uachdemgewbhnlichengesepllcheniMeßquuschlsessetr.

I.:-.JedekKaufist,-svbaldekabgcsch!osse"ulst,demKot-abou--"Jnspkktok-ansueher-.undvvadsmfebentneinsbesonderesBuch,müderBemetsanqdesTass,des


nantums  und  des  Preises  einzutranen.  ·  .  ·
p.23.Dersombautsnspetcotbatdafüksusorgen,-dqßsdleFrüchtejudekOrdnung,
  wie  fie  erkauft  werden,  den  Koͤnfern  zugemessen  werden,  und  darauf  Acht  zu  haben,
daß  /  teine  Klagen  uͤber  das  Meß  enitsteben.
„  (.  ::.  Die.  Be  ohlung  der  Früchte  an  den  Verkaͤufer  geschiebet  in  der  Regel  in  dem
Kornba#use,  und  derselbe  ist.  wenn  nichts  anders  bedungen  wird,  nlcht  gend#ehigt,  die  Bezablung
  in  dem  Hause  des  Käufers  zu  suchen.

15.  Die  bei  dem  Kornhaus  angestelltem  Kornmesser  und  Sackträger  dürfen  außer
zu  khoe  Hausbrauche,  nichts  von  Früchten  erkaufen,  auch  von  Nlemand  Bestellungen
annehmen.

J.  añ.  Wenn  der  Markt  seinen  Anfang  nimnt,  sa  sell  jeder  Verkäufer  bei  seiner
Waare  steben  dleiben,  und  sich  nicht  davon  entfernen,  indem  mon  ihm,  wenn  in  selner
Abwesenbeilt  von  seiner  Waare  etwad  abhanden  kommen  würde,  nicht  dafür  verantwortlich  ist.

*.  :7.  Die  zu  Markt  gebrachte  Waare  darf,  wenn  selche  nicht  verkauft  werden
kann,  von  dem  Eigenthämer  nach  geendigtem  Mar't,  entweder  wieder  weggefübre,  oder  in
dem  Kornhause,  selang  es  dem  Eigentb  ümer  bellebt,  gegen  die  unten  hestimmte  Gebühr
aufgestellt  gelassen  werden.

1.  „6.  In  dem  Fall  des  Aufst'llens  ist  solche  rem  Kornhaus  Juspektor  In  Säcken
weblverwahrt  zu  übergeben,  und  dieser  hat  sodann  die  ihm  übergebene  Waare  in  Gegen-Wart
  des  Eigenthümers  in  ein  Buch  einirschreiben,  den  Cintrag  von  dem  Eigembümer  unterschreiben
  zu  lassen,  und  diesem  auf  Verlangen  unentgeltlich  einen  Schein  dafür  abzuge
ben,  auch  bis.  iur  Zurückgabe  der  Frucht  dafür  zu  stehen.

#.  :9.  Auf  dem  nächsten  Markie  hat  sodann  der  Kernbaus  Insrektor  die  Waare
dem  **  oder  seinem  Bevellm  Schtigten  gegen  Röckgabe  des  Cwmpfangscheins  wleder
u  Übergeben.

1  #.  3o.  Dem  Eigemthämer  ist  es  erlaubt,  dem  Kornhaus-Infpektor  der  Auftrag  zu
machen,  dle  Waare,  welche  an  dem  Mark#ag  selbst  nicht  abgesetzt  werden  konnte,  zwischen
der  Zeit  in  einem  zu  bestimmenden  Dreise  zu  verkaufen.

.  3.  Demit  die  Käufer  in  Ansehung  der  Qualität  nicht  verletzt  werden,  so  halen
dleselben  bel  dem  Ausleeren  der  Secke  zugegen  zu  soon,  und  darauf  Acht  zu  geben,  eb  die
Frucht  von  der  erk  usten  Qualli  sei.  Allenfallsspe  Klagen  sind  von  dem  Komnhaus  Inspekior
  zu  untersuchen,  urd  im  Fall  sich  bledei  eine  strafbare  Handlung  veroffenboren  sollte,
die  Sache  an  die  Kbenigl.  Stadt  Dlreluton  zu  verweisen,  welche  sodann  entscheiden  und
den  Schuldhaften  zur  Strafe  zlehen  wird.  "
        <pb n="368" />
        4b  li

EILEIIIIIILIIIIT

1)  von  elinem  Sack  abzuladen  Akr  vom  Berkaͤufer  ;

à)Sack  aufzuladen  :  kr.  vom  Käufer;

30.  Meßgeld  kr#  für  den  Seck  vom  Käufer;

40  *  jedem  Saock  der  im  Kornhaus  aufgestellt  wird,  vom  Eigenthämer  2  kr.

tandgeld;

5)  Assecuranz  Gebühr  und  Saggeld,  wenn  die  Frucht  bis  zum  nächsten  Markttag.
oder  länger  unverkauft  steben  bleibt,  für  jeden  Morkriag  à3  kr.;  jedoch  darf  alsdann
  das  Standgeld  nicht  noch  besonders  elngezogen  werden.

Von  glätten  Früchten  wird  das  Dorrelte  entrichtet  Es  bleibt  äbrigens  dem  Käufer
und  Verkäufer  frei  gestellt,  sich  gegenseltig  dle  Gebührem  anzubedingen.  Das  Scandgeld
Nr.  4,  ingleichem  das  Sotzgeld  Nr.  5.  wlrd  für  die  Stadt  Taste  oingezeen,  und  hat  den
Kornhaus.-Inspektor,  oder,  wenn  dieser  verhindert  ist,  auf  sin  Ansprechen  der  Obe#n
Marktmelster  diesen  Einzug  zu  besorgen,  und  von  einem  Markt  zum  andern.  Rechenschaft
daruͤber  abzulegen.

*.  35.  Zu  Emvporbringung  des  Kornmarkts  baben  Se.  Kbͤnigl.  Majestaͤt'  die
Accise  Freibelt  auf  Ein  Jahr  von  allen  Früchten,  welche  in  das  Kornbaus  gebracht  wers
den,  allergnädigst  verwilliget.

Damit  aber  keine  Mißbräuche  und  Unterschlelfe  vorgehem  mögen,  mug  jeder,  ber
Früchte  zu  Markt  bringt,  vor  der  Abfahrt  aus  seinem  Wohnorte  den  schuldigen  Accis  bezjahlen.,
  und  die  erhaltenen  Zeichen  dem  Kernhaus-Jnspektor  zustellen,  welcher  solche,  wenn
er  sie  verglichen  und  richtig  erfunden  hat,  gegen  Erstattung  des  Betrags  einlbsen,  und  die
Auslogen  jede  Weche  von  dem  Ober-Arcis.-Amt  wieder.  #ari  erhalten  wird.

#.  34.  Diejenigen,  welche  ganze  Fupren  mit  Früchten  in  das  Kornhaus  bringen,
tad  von  dem  Pülastergeld  befreit.

.  55.  Wer  von  den  bel  dem  Kornhaus  angestellten  Personen  ssch  gegen  diese  Orde
nung  verfehlt,  setzt  sich  einer  nachdrücklichen  Aöndung  aus.  Welches  alles  zur  allgemeinen
Wissenschaft  und  Nachachtung  bekanm  gemacht  wird.  Stuttgart,  den  16.  Der.  1871..

Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.

Königl.  Anorduung,  zu  öffentlicher  Aufstellung  von  Kunstwerken  und  Producten.

Se.  Kdalgl.  Mo#j.  haben  zu  fortdauernder  Unterhaltung  und  immer  bbberer  Vervollkommnung
  der  bildenden  Künste  in  den  Khnigl.  Staaten,  so  wie  4  mehrerer  Austreitung
  der  Industrie  unter  Professionisten  und  Handwerkern  und  Erweckung  einer  zweckmäßlgen
  Nachelferung  unter  denselben  durch  bffentliche  Anerkennung  und  Belobnung  des  Talents
  zu  beschließen  und  zu  verfügen  geruht,  daß  nicht  allein  diejeuigen,  werche  sich  den
blldenden  Künsten  gewidmet  haben,  sondern  auch  Professionisten  und.  Handwerker,  wesche
lrgend  eine  neue  Ersindung  gemacht,  Meisterstücke  verfertigt,  oder  überhaupt  besowi  ere
Ausarbeitungen  irgend  einer  Art  geliefert  paben  „  berechtigt  seyn  sollen,  ihre  gelungensten
Kunstwerke  und  Produkte  vom  1.  Mal  an  bie  zum  -.  Juni  des  künfiigen  Jahrs  allhier
in  den  ihnen  zu  dlesem  Ende.  in  dem  alten  Königl.  Schloß  anzuwelsenden  Slen  und
Zimmern  öfleullch.  aufzustellen.  .
        <pb n="369" />
        356

Se.  Khnigt.  Mus#;  werden  biezu  auch  vlesenigen  Gegenstände  aus  Allerhöchst  Ihren
  Apartements  bringen  lassen,  welche  seit  Jahr  und  Tag  von  verschiedenen  Künstlern
au#  den  Kbulgl.  Staaten  verfertigt  worden  Und.

)NDie  Sile  sellen  alle  Tage  Bormittags  von  ro  bis  1½2  Uhr  und  Nachmittags  von
3  bis  6  Uhr  für  das  Publikum  gedffnet  seyn.

MWegen  der  für  die  vorülichsten  Werke  auszusetzenden  Preise  baben  Sich  Se.  Köulgl.
  Maj.  dle  weitere  Bestimmung  noch  vorbehalten.  Stuttgart,  den  14.  Dec.  1811.

Das  Verfabren  der  Königl.  Oberbeamten  in  Ansehung  der  ihnen  zukommenden  Diäten  und
Reisekosten  betr.

In  der  Instruktion  für  die  Rechnungs-Reolsoren  vom  29.  Aprll  1811  (Staats=  und
Reg.  Blatt  Nr.  #2.)  ist  g.  #  5.  verordnet:  „daß  die  Di#zten  und  Reisekesten  der  Oberbeamten,
  Insofern  dieselben  aus  Commun  oder  Stifzungs  Kassen  zu  bejahlen  sind,  on  das
W  Ober  Landes-Oekenomie  Collegium  zur  Moderatlon  und  Dekretur  eingesandt  werden
ollen.“

Dlese  Verordnung  hat  durch  neuere  Bestimmungen  nur  infofern  eine  Aenderung  erlite
ten,  daß  in  die  Stelle  des  Kdalgl.  Ober  Landes  Oekonomie=  Collegtums  die  Sektion  der
Commun  Administration  getreten  ist,  und  die  zur  Auske  ablung  auf  die  Stiftunge  Kassen
sich  eignenden  Posten  an  die  #te  Abtbeilung  der  Kron-Domänen-Sektlion  einzusenden  sind.

Da  mas  aber  bei  der  Sektion  der  Commun  Administration  wahrzunehmen  gehabt
bat,  daß  jene  Verordnung  nicht  durchgängig  beobachtet  wird;  so  wird  solche  hiem####den
Oberbeamten  aufs  enge  eingeschärft,  wobel  man  sich  versieht,  daß  kein  Oberamtmann  vor
erfolgter  Dekretur  der  von  ihm  angerechneten  Kosten  aus  elner  unter  seiner  Aufsicht  stehenden
  bffentlichen  Kasse  die  Beablung  derselben  verlongen,  oder  der  Rechner  sie  ihm  leisten
werde.  Stuttgart,  den  4.  Dec.  161.  Sektion  der  Commun-Adminlistration.

 

Se.  Khnig!.  Majestät  haben  allergnädlast  geruht,  verm#g  ollerhöchsten  Reserip“#
vom  18.  Dec.  dem  Gutsbesitzer  von  Amtszell  und  Nledergundelsingen,  Freiherrn  Johan#n
Nepemuk  von  Reichlin-Meldegg,  die  Adels  Dekoration  des  Kbnigreichs  zu  verleihen.

Vermdg  allerhbchsten  Reseripts  vom  14.  Dec.  baben  Se.  Kdnigl.  Maj.  den  vo#n
Kettler  aus  Geseke  bei  der  Seklion  der  Berg  und  Elsenwerke  mit  dem  Charkter  ols
Ober  Bergrath  anzustellen,  und  demselben  verm#g  allerhdchsten  Rescripts  vom  18.  Dee,  de#n
Majors  Charakier  allergn  édigst  zu  erthellen  geruht.

Se.  Königl.  Majestät  haben  allergnädlgst  geruhr,

vermög  allerbbchster  Resolution  vom  15.  Dec.  den  Zoll-Rechnungs-Buchhaolter  Kapf
zum  Nechnungsrath  bel  der  Sektlon  der  Salz-Administrarion;

verm#g  allerbdchsten  Reseripts  vom  26.  Dec.  den  Amtsschreiber  Rlecker  in  Wildberg
zugleich  zum  Amtmann  daselbst  zu  ernennen,  und

die  Vereinigung  der  dieher  besonder  bestandenen  Amtspfleg  in  Wildberg  mit  der  Oberamtspfleg
  in  Nagold  zu  genehmigen.
        <pb n="370" />
        563

Se.  Kkalgl.  Mosj,.  haben  allergnädlask  gerußk,  vermög  allerbhchsten  Reser.  v.  12.  Deerdem

  jur  katholischen  Caplanel  zu  Set.  Catharins  in  Herbertingen,  Oberamte  und  Detanais
  Saulgau,  nominleten  Vikar  Wimann,  von  Hohentengen,  und

dem  tur  katbolischen  Ser.  Biti=  Caplanel  in.  Erboch,  Oberames  Ebingen,  nomlnirtem
Prlester,  Johann  Be-otist  Guth  die  allerhöchste  Bestörlgung  zu  erthellen;

vermdg  allerbdbchsten  Reseripts  vem  :4.  Drr.  die  eoangelische  Pfarrel  Gärtringen,
Dlbrese  Herrenberg,  dem.  Pforrer  Rumpvp  in  Rletb,  und.  .

biedadncchsekledlqtePfarrelRlekhzDidcese.Vqlblnge-i,.dem.DkäcomtsPfellstlkekr
·IiI-Wildqumübektkaaea;-end«llch

den.katbollschenPFakt-kEnderleinZußdokf,.Oberamts-Ravenobukg,aufselnesals
lkksxitektbänlgsteBinewegen-hobeu-Altetsvon-seinemDienstelnGiiadenzuemlqssem
unddemanfelae.S-ellenominlktmbigbetigeaVikdcvxsLankkaplkplpiRottenburg,Aless-BeapejdlexallcrhbchsteConstkchionszu.erth«clcea..
  "

 

Stuttgart;D«er--vokmaflge-Fü'kstl.HobenlohischeArchiv-SmetclrsudwiaGottbekf
EhrlHekwlgssqubkingenlst.nachekstsndenekPrüfungunterdiesabldetKhnigLAds
pokakevqufaenommemund-subton.beldcmedalgLObersthistlszollegloImmaukkulitt
Io.kden«D-uss.Dc-..18«..
        <pb n="371" />
        Nto.  64.  18211.  369.
Köntglich-Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  28.  December-Ea

  Erkemtnisse  der  Jufiih-Sektion  des  Khnigl.  Kriegs-  Departrnenz,  N.  6.
Auf  besonderm  allerhoͤchsteu  Beseeb.

Den  713.  Dec.  13½1  wurde  der  ausgewichene  und  Hfch.  selbst  wleder  gesteüte  Milituir=Hstichüge
  Joh.  Georg  Männl,  von  Massenbachbausen,  Oberamts  Heilbrenn,  wegen  seines-————
  gegen  die  —  werlcde.  da  er  wegen  verkuͤrzten  Fingers  der
rechten  Hand  zu  dem  actloen  Militalrdisnste  unbrauchbarx  ist,  zu  achtmonatljchor;  Fostuzngs-Arbeitsstrafe

  verurtheilt.  %%  u9  *
Eodem  wurde  der  ausgewlchene  und  selbst  wleder  zurückgekommene  Mllitalrpftichilge
r-  *  von  Stetten,  Diese  suesde  wegen  läes  mit  Félschung  verbundenen.
Auswelchens,  da  er  zu  dem  actioen  Milltairdienste  untauglich  ist,  zu  Einjähriger  Festungs-Arbeltsstrafe

  verurtheilr.  s-*-i  in  zürs  *.  8
Kodem  wurde  der  im  Jehr#  20  nach  der  Ausbebung  auf,  dem  Tranjporte  zur  Asntirungs-Bebdrde
  e#  twichene  und  kürzlich  selbst  wleder  gestellte  Militairpstichtige  Michoel
eg,  von  Krummensbach,  Oberamts  Rapensburg,  mit.  Sechsjehenjhriger  Capltulatlon  zu

Dem  üten  Kdnigl-  enlen-Jnsonterte-Reglment  allergnaͤdigst  bestimm.  «

Eckkuakuissemsdusgtche.0kktchkp«z-Tüviugem.

Deui’1.D-ee.18nwurden«gescksied·en:  .

t)J-kothledklchN-lssek,-BükgerundtelneweberiuSoli,Ngvsvetdseksims,
»«Kk.,vonAunq»ME-kio’,«gebzProßß«··onWilbberg,«fs-ssekbön  Obvtäthz  Bekl.  ex  cap.
quasi  desert.  unter  Verurtherlunt  der  Beklagten  in  die  Kosten.  2

2)  Adam  Frledrich  Kech,  Bürger  und  Schneldermeister  zu  Schwalkhelm,  Walblinder
Oberamts,  Kl.,  von  Rostna,  geb.  Klfer,  von  Breuningsweiler,  desselben  Oberomts,  Bekl.
es  cap.  quas#  desert,  unter  Verurthellung  der  Beklogten  in  die  Kesten  «

47  1  5  L.  ".
        <pb n="372" />
        .

370  v  s

Z)Elisabetbcömmlen,vonCannsiodtzqebKepplek,KcvonPhlllpp  Friedrich  Lämmlen,
  gewesenen  Amtsdleper  zu  Cannstadt,  Bekl.  es  cap.  desern  malit.  unter  Verurthellunz
  des  Beklagten  in  die  Kosten.

4)  Wurde  die  Ehe  zwischen  Michael  Haͤccher,  Gerichisvetwandten  ju  Windischenboch,
Oehringer  Oberamts,  Kl.,  und  NRosina  Dorothea,  zeb.  Stalgmann,  von  Brezfeld,  Welnsrerger
  nt  Bykl.-  en  2  imbotenlia  annullpea.  unter  Verglelchung.  det  Koste

Den  3.  Dee
«  1)Jobann  Leoabatd  Schlient,  Büezer  und  Weingärtner  zu  Saarach  eßicher  eramte,
  Kl.,  von  Regina  Barbara,  geb.  Wendnagel,  von  Rädern,  desselben  Oberamts,  Bekl.
ex  cap.  duasi  desent  unter  Verurtbellung  der  Beklagten  in  die  Kosten.

a)Ludwo##g  Friedrich  Lang,  Bürger  und  Maurer  zu  Asperg,  Lndwigsburger  Oberamte,
Kl.,  von  Eog,  geb.  Bbhm  aus  Stutgann,  Bekl.  ex  cap.  desert.  molit.  unter  Verurthel,
lung  der  Bekl.  in  die  Koßzen".  **

5)  Johanna  Jacobina  Stein,  von  unierurbach,  Schorndoffer  Oberamté,  geb.  Greiner,
von.-läerbaulen,  Lorcher  Oberamte,  Kl.,  von  Johann  Geog  Steln,  Bürger  und  Metzger
  zu  Umerurbach,  Bekl.  ex  cap.  adulterif  praesumti,  unter  Verurthellung  des  Beklagten.
  #  die,  Kosten

Jobann  ·  Maler,  Bürger  und  Bauer  zu  Erbsteiten,  Marbscher  Oberamts,  Kl.,
von  Kisine  Catbarina,  geb.  Akermann  von  das  Bell.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtbellung
  der  Beklagten  in  die  Kosten.

 

*

.Se  Klöälgl.  Maj.  haben  elergnadizst  gchuh  —
»vekmdqnllethbch  epDecketsvom  14.Pek  den  in  Schweizetllchen  Die  asten  gestende:
nen  v.  Casenovo'güm  Second-#A#enrenant  beh  Cavallerte-Rogiment  Nr.  4.  Jäger  Kbnig;
vermöhz  allerhdchsten  Deerets#  vem  19.  Dec,  den  bisperlgen  Audktor  König  ####  Infa.
  Regimente  Rer  .  Prinz  Paul,  zum  Regime#s-Quortlermeister  und  Auditor  sdes
dten.  Jnfanterle  Regiments,
„  1  6*l  r½#  Hen  in  von  Mitnf  1um  Ai#e  den  Infant.  Negimems
Polnz  Paul,  und'
«  ieM  AndatAech  HEFT  Achitoo  des  ZW  JnfMIAsgknieats  ju  ernennen-Vermög
  allerhöchstam  MRescripis  ·  wonn  I5.  Dec.  haboen·  Eer  Kdnigi.  Maj.  dewchel
dem  Cavallerle-Regiment  Nr.  #.  Jäger  König,  stehenden  Lleutenant  v.  Constant  zum
Kinlgl.  Kammerjunker  llergnädigst  ernasne.
Se.  Köalgl.  Maj.  baben  allergnaͤdigst  m“  gottmds  Farmene  Mbeipte  vom

26  Der--  —  1/„
.  E-  rerir  Weatan.  von  ihbach  ude
*  vormcligen  zrmse  6  „n  #s#dn.  ii'  *#  5  *i
e#rn##  ---  ,,
des  Vermesse-  ngkstrams  Ap  ,it  oͤn  uspach.  n  «
Lea  biis-  gPuchhaxtky  Max-:  bleædcc  Sigm  Rechnungck-chtioh,  ,  zahn
ren,  und  en
        <pb n="373" />
        371

bdden  vormaligen  Kammer-Kanzellisten  Feu  ex  leln,  von  Anspach,  und  .
den  vormalligen  Polljzei-Offizianten  Beuz.  von  Dönkelsbühl,  zu  „Kanzellistem;  sämtlich
  bei  der  driteen  Abtheilung  der  Kron-Domaine  Section,  sodann  ,
den«Tutelar-Ratb9-KanzkllisteaLauetzumBuchhalmbetdekStaatsMechnunqh
Sectlon,  und  an  selne  Stellel  6  »  ,
«sendet-Impu-Rxgicmngistgyzqlllsmkhgstzmsey-kippt-Tonstanpgumzsipazelltstm
IseikdemsdulgbTaten-istzyg-uqcnnkn,««such,»·,.  Jst
.  spambgssallabdchstenx«Rest-lot-UnschuquPas-vqctzyte»JechnungsMev«-ksorat«Messilingen
  dem  Rechnungs-Reolsor  Rechfues,  zuon  Herb,  zu  conferiren,  sodann  das  hierdurch
  erledigte,  Reoisorat  in-Horb  mi  dem  von  Rottenburg  zu  vereinigen,  und  dieses  vereinigte
  Reolsorat  dem  Rechnungs-Reolsor  St###  in  Rettenburg  zu  #bertagen.
Se.  Könlg  Mej.  haben  allergn#ä##igßt  gerybt,  **i
verwog  ellerhöchsten  Reseripts  vom  19.  Drr.  die  vacante  Pfariti  Winterbach,  Dibces-Scho#ndo##eDlanus--Kehe
  nch  alldan  uu  1  **  45P
vermdg  allerbdchster  Resoluton  dom  ##.  Der.  dle  erleolgte  ebangellsche  Pfarrei.  Deßstetten,
  Dibese  Urach,  dem  Präceptor  Göhrung  in  Valhingeen
vermdg  allerhbchster  Resolurion  vom  35.  Der.  dle  erledigte  Stadtpfarrel  Dornstetten,
Dibcese  Freudenstadt,  dem  Pfarrer  Walgenmaler  zu  Bergfelden  zu  übertragen;  ond
dem  u  katbolischen  Pfarrel  Eggmaneried,  Oberamis  Waldsee,  nominirten  Vicar
Forstenbaͤusler,  so  wie
vermdg  allerboͤchiter  Resolution  vom  24.  Dec.  dem  zur  katholischen  Stadtpfarrei  Wurach,
  Oberamts  Leutkirch,  noministen-Osees-  Halanber-on  Moospausen  dle  allerhdchste
estärigung  zu  erthellen.

 

Se.  Khnigl.  Maj.  paben  vermbg  ellerbbchsten  Derrets  vom  13.  Dec,  dem  Zimmer-Gesellen
  Adam  Schuler  aus  Dietersweller,  Oberamts  Freudenstadt,  wegen  seiner  Aufopferung
  bei  der  daselbst  entstandenen  Feuersbrunst  die  sllberne  Cloil-Berdienst-Medallle  zu  erthellen
  geruhet.  Stattgart,  in  Kbnigl.  Section  der  Innern  Admintstration,  den  35.  Dec.  311.

 

Die  Kdaigl.  Reichs-General-Ober-Post-Direction  bot  befohlen,  hliemit  bffentlich  bekonm

m  machen,  daß  vom  1.  Jon.  3  13  an  die  bleher  am  Sonntag  und  Momtag  statt  gehabte
Fabrt  mit  dem  Augsburger-Wagen  per  Dillingen,  Hermaringen  und  Heidenheim  nach
Aolen  und  zurück,  aufhbren  soll.  Dagegen  wird  der  diesseltige  Wagen  von  Ulm,  welcher
bisher  am  Samstag  nach  Heidenhelm  gefohren  ist,  nunmehr  von  Ulm  nach  Ankunft  des
t-Gönzburg  daselbst  eintreffenden  Augsburger  Wagens,  am  Sonmag  per  Merenstetten
is  Aalen  abgehen,  dort  auf  die  Rürnberger  Wägen  influiren,  und  sogleich  wenn  er  seino
kadung  auf  diese  abgestoßen,  und  von  demselben  seine  Räckfracht  empfangen  bat,  auf  dem
nämlichen  Weg  noch  Ulm  zurückkehren,  um  dort  auf  obigen  Augsburger  Wegen  seine  Effecten
  abzugeben.  Es  kbnnen  daher  nun  auch  am  Samstag  nach  Ulm,  Günzburs  und  Zus-
        <pb n="374" />
        312

marebausen  daßser  Pockete  bis  Abends  )  kir  aufgegeben  werden,  welche  sodann  mit  dem
Sono##ag  krüß  abgehenden  Postwagen  versendet  werden.  Stuttgart,  den  2  -.  Der.  1311.
Kbnlal.  General-Dostamt.

 

Bitanntmachung.  Bhon  der  in  der  Numiner  54.  des  Reg.  Blatts  d.  J.  angegesgten
  neuen  Ansgabe  der  seitherigen  Jabrgänge  dieses  Blatts  sind  nunmeht  anch  die  Jahrgange
  1808  und  isog  fertig.  Der  Preis  dieser  neuen  Autgabe  ist  folgendermaßen  bestimmtr

der  Jahrgang:  auf  Schrelbpapler:  auf  Druckpapier:

«  Roh·  —  19«..·-«"-·  40  kr.  «
1807.  —  fl.  27  kr.  —  b8  krt.
2808.  —  1  fl.  36  kr.  —  1  fl.  4  .  "

10.  "„  "  48  kr.  J  —  «  öszks
und  werden  solche  ##  Boraussendung  des  Berrag#  auf  dem  Cemtolr  für  das  Sta##-un
  Regierungs-Blat#t  abgegeben.  '  "-  :  .
        <pb n="375" />
        Register
des
Königlich  Württembergischen  Staats=  und  Regierungs-Blattes
dom

Jahr  1811.

 

I.
Chronologtsches  Verzeichniß  der  in  diesem  Bande  enthaltenen  Gesetze  und
Verordnungen.

Von  131  o.

18.  Mai.  Staats-Vertrag  mit  der  Krone  Baiern,  62—67.
1.  Dec.  Gencral.Pardon  für  die  aus  den  neuesten,  von  der  Krone  Baiern  übernommenen,  Besitzungen

*  Deserteurs,  31.

20.  —  Abuist.  Beneral-Verordnung.  Die  Enrichtung  der  Zubringens-Inventarien  der  Eremten
etr.  19.

24.  —  Gereral-  Te„  Das  deutsche  Elementar-Schulwesen  in  den  evangel.  Orten  des  Königreichs
  betr.  —12

3u1.  —  Regulativ  für  die  Amts-Verhältnisse  zwischen  den  Königl.  Landoögten.  und,  den  ihnem  untergrordneten

  Oberämtern,  13—18.
Von  1811.
Januar.

4.  Dekret  des  Koͤnigl.  Ober-Consistoriums.  Die  Classificirung  und  Besetzung  der  Schuldienste  betr.  26.

—  Ehbend.  Die  Schullebrer=  -Conserenzen  bekr.  33  .

7.  Dekret  des  Koͤnigi.  Ob  Collegiums.  Die  Herstellung  der  neuen  Amtsverbands-=Verhältnisse
  belr.

—  Ebend.  Die  Waisen-  urche  Juchtbaus.  Gesälle  betr.  31.

8.  Verordnung.  Die  Rubrieirun  der  oberamtlichen  Berichte  an  den  I.  Ober-Justiz-Senat  betr.  26.
11.  Königl.  Insiiz-Ministerium.  Die  Verpseichrung  und  Immatriculirung  der  in  den  neu  alquirirten,
vormals  Baierischen  Dintrikten,  b.fudlichen  Advolaten  und  Notarien  betr.  35.

12.  Verordnung.  Die  Form  und  Eingabe  der  Suppliken.  betr.  3½.
a1.  Verordnung.  Die  Accise-Emichtung  von  Viktualien,  welche  auf  die  Märkte  gebracht  werden,

betr.  37.
24.  Dekret  des  önigl.  Katholischen  Geistlichen  Raths.  Die  Diäten  und.  Eutschädigung,  der  Kathol.
Schul-Ianshertorcn  betr.  49.
        <pb n="376" />
        46.

##

□—
17.
22.

Fuigl.  —heroronng.  das  einlgen  Städte=  des  Königrelchs  zu  ertheilende  Prädikat,  „Uusere  gu#t
tadt“,  betr.  32.
Dekret  des  Königl.  Ober-Consistoriums.  Die  Schul  -Indfpienten  betr.  39,

Februar.

Kbnigl.  Verordnung.  Die  Aufnahme  der  Rechts-Candidaten  zu  Advokaten  betr.  30.

Die  Haasun  der  Feldmesser  betr.  4-.

Dekrit  des  Aönigl  Katholischen  Geistlichen  Raths,  die  katholischen  Schul-Incipienten  und  Provisoen
  2

r  ..

Aufforderung  des  Königl.  Ober-Kehenhofs  an  die  Besitzer  der  durch  den  Staats-Vertrag  mit  der
Krone  Baiern  vom  26.  Mai  1810  unter  Königl.  Souverainitäf  und  Ober-Lehenherrlichkeit  gefallenen
  Lehen,  die  Muthung  derselben  betr.  45.

Post-Verordnung.  Gegen  die  widerrechtliche  Anrechnung  eines  Portos  von  den  durch  die  Amtsboten
  weiter  beförderten  Briefen  und  Pakeren,  47.

Anordnung  eines  allgemeinen  Familien-Registers  für  das  Königl.  Militär,  40—54.

Verordnuns  des  Koͤnigl.  Ober-Consistoriums.  Die  Vikariats-Tabellen  betr.  566.  Mit  einem  Formular,


Kdnigl.  Verordnung.  Die  neue  Eintheilung  der  Landvogtei  an  der  Jart  be

.  betr.  45.
.  Konigl.  Verorduung.  Die  Erstatrung  vierteljähriger  Berichte  über  die  den  Königl.  Fiskus  detr.  Prozesse

  betr.  53.  Mit  einem  Formular,  ebend.  Beil.

März.

General-Verordnung.  Die  Erhaltung  der  Ufer  an  den  herrschaftl.  Götern  betr.  63.  »

Koͤnigl.  Verordnung.  Die  Mitwirkung  der  Geistlichen  zu  dem  angeordneten  Familien-Register  für
das  Kdnigl.  Militär  betr.  54.

Verordnung  des  Königl.  Ober-Consistoriums.  Die  Gesuche  der  Schullehrer  um  Annahme  von

Schul-Incipienten  betr.  57.

Kdnigl.  Verordnung.  Die  Abstellung  der  Thorsperre  während  des  Gottesdienstes  betr.  68.

Instruktion  ####  die  Inspektoren  der  evangelisch=  lutherischen  Privat-Schullehrer  -Bildungs-Anstalten,
  71—73.

Verordnung.  Dic  ausländischen  Bettelinden  betr.  69.

Die  Erstattung  der  Brandberichte  bei  zusälliger  Abwesenheic  des  ersten  Or#s-Vorstandes  betr.  71.

Kdnigl.  Verordnung.  Die  Umlage  einer  Capital-Steuer  für  das  Jahr  781  bem.  153.

Verordnung.  Wegen  des  bei  den  Nechnungen  der  Amtspflegen,  Communen,  Peiligen  2c.  zu  gebrauchenden
  Stempels,  71.

Aprll.

Königl.  Verordnung.  Dic  Dauer  der  Stuttgarter  Maien-Messe  betr.  Bo.

Vcrordnung.  Die  neue  Kalender-Admodiation  betr.  77.  6

Verordnung  des  Königl.  Ober-Consissoriums.  Die  Beiberichte  der  Dekane  zu  den  Gesuchen  um
Confirmationen  solcher  Kinder,  welche  das  geseszliche  Alter  noch  nicht  erreicht  haben,  bem.  bo-Vorschrift

  fur  die  Geisikichen,  die  Bebandlung  der  Ehesachen  von  Militair-Personen  betr.  76—S0.

Veroruung.  Die  Berichte  über  die  Administrations-Kosten  der  Piorum  Corporum  betr.  75.

Königt.  Brrordnung.  Die  Ausstellung  von  Commun=  und  Rechnungs-Revisoren  betr.  85—188.

Berbot  der  Einsendung  alter  ungewichtiger  französischer  Thaler  an  die  Zucht=  und  Waisenhaué=Mllegkassen,
  0#.

Hauderer-Ordnung,  93—938.
        <pb n="377" />
        ..

*

5

Dekret  des  Königl.  Ober-Consiftoriums  an  sämtliche  Dekane,  die  zu  einer  anders  Bestimmung  abgerusenen
  Müarc  betr.  91.

Verordoung.  Die  Zuziehung  von  Scabinen  bei  Criminal-Inquisitionen  betr.  98.

Erläuterung  mebrerer  Anfragen  in  Stempelsachen,  206.

Amnts-Justruktion  für  die  Rechnungs-Revisoren,  169—116.

Verordnung  des  Kömgl.  Ober-Consistoriume.  Die  Auzeige  von  vakanten  Provisoren  und  Provisoraten
  betr.  00.

Mei.

General-Perordnung  in  Betreff  der  Reisepässe,  191—105.

Vorschrift  für  sämtliche  Cameral-Beamte,  die  gerichtlichen  Göter-Tarationen  zum  Behuf  der  Berechnungen
  von  Leben-Verändcrungo-Gebühren  betr.  206.

Svasgesetz  gegen  die  Salz-Einschwärzung,  205.

-  Die  Einsendung  der  Jahrs-Vergleichungen  zur  Königl.  General-Domanial-Kasse

tr.  100.

Kduigl.  Verordnung.  Die  Auflbsung  einiger  Ober-Zollämter  und  Errichtung  einer  neuen  Ober-Joll-Verwaltung
  an  der  Fertboser-Brücke  betr.  109ß.

Nachtrag  zu  den  Feuer-Polizcigesetzen  vom  13.  April  1806,  das  Herumwandeln  mit  bloßem  Liche
in  den  Scheunen  betr.  :27.

Allgemeine  Vorschrist  für  die  Königl.  Oberforst-  und  Oberämter  in  Absicht  auf  die  jährlich  vorzunehmende
  Hundsschau,  und  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren,  115—117.

Perordnung.  Die  volsständigere  Fassung  der  Beiberichte  zu  Dispensations-Gesuchen  in  Handwerks
sachen  betr.  125.

Polizei-Verordnung.  Dic  neue  Numerirung  der  Häuser  und  Benennung  der  Straßen  in  Stutte
gart  ketr.  140—1  34.

Verordnung.  Wegen  der  Reisepisse  für  Weibspersonen,  welche  im  Auslande  Dienste  suchen,  109

Königl.  Verordnung.  Die  Verlegung  des  Postamts  Neu-Wesierstetten  nach  Luizhausen  bett.  127.

Verbet  der  Ausfuhr  des  rohen  Eisens,  1235.

Kknigl.  Verordnung.  Die  Verlegung  des  Sitzes  des  Obersorstamts  Freudenstadt  nach  Alpirsbach
betr.  127.

Kbnigl.  Verordnung.  Die  Bestrafung  der  im  Zuchtbause  begangenen  Scortationen  betr.  129.

Ministerial-Vorschrist  für  das  Benehmen  der  Königl.  Landvogte  und  Beamten  in  Bezichung  am
die  dssenrliche  Sicherheit,  139—141.

Ernd-General-Rescript,  129.

Verordnung.  Die  ausländischen  Scheidemünzen,  und  die  Einiichtung  der  Sortenzettel  und  Geldrollen
  bei  Geldlieferungen  zu  den  Königl.  Haupt-Kassen  betr.  130.

Kbnigl.  Verordnung.  Die  Numerirung  und  Berennung  der  Linien-Regimenter  der  Cavallerie  und
Infanterie  bei  der  Königl.  Armce  betr.  133.  ii

Kdnigl.  Verordnung.  Die  Fassung  der  Bittschriften  sowohl  an  Se.  Kbnigl.  Maj.  als  an  die
Kbnigl.  Minisierien  und  Collegien  betr.  130.

Junlus.

Verordnung  des  Kônigl.  Ober-Conssteriums.  Die  Vertbeilung  der  Wittwen-Pertionen  betr.  136.

Ministerinen  des  Jünern.  Die  uncerweii#te  Anzeige  der  Ortsvorsteher  ron  schnell  sich  verbreitenden
Krankheiten  bem.  145.

Vererdnung.  Die  Aulegung  und  Schonung  der  Uferbelipflanzungen  betr.  135.  ç

Königl.  Verordnung.  Die  Verlegung  des  e  e  Velingen  nech  Cuzberg,  und  die  Aufhebung
  des  biehzerigen  Grenz-Zollamts  daselbst  bem.  15#
        <pb n="378" />
        m  l-.Weitere

  allerhöchste  Ernennung  von  Staats-Rär

Ministerial-Vorschrift,  die  Gefãngnisse  und  Behandlung  der  Gefangenen  betr.  141—145.

Verordunng.  Die  Erstattung  von  Vaccinations-Berichten  betr.  155.

Verorrdnung  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern.  Wegen  der  Neisen  der  Inlaͤnder  ins  Auslaud,
  149.

Koͤnigl.  Verordab.  Die  Leichname  der  Selbstmörder  betr.  240.
Aufferderung  des  Adnigl.  Ober-Lehenhofs  an  die  Besitger  von  Aktiv  Lehen,  welche  in  den  von  der
Krone  Baiern  nen  acqutrirten  Ländertbeilen  gelegen  sind,  zur  Anzeige  derselben,  157.
Verordnung  des  Kbuigl.  Ober-Justiz-Collegiums.  Die  erforderüüche  Anzeige  der  Königl.  Advokaten
von  ihrem  Aufenthalrsorte  betr.  154.

Köuigl.  Verordnung.  Das  Verbot  der  Auswanderung  betr.  15

Preis-Austheilung  an  die  cvangelisch-lutherischen  deutschen  mn—sk  für  das  Jahr  1610  und
neue  Freise  Frage  fuͤr  1812,  164.

.  Ministerium  des  Innern.  Brkanntmachung  und  Verfuͤgung  in  Betreff  einer  Koͤnigl.  Baierischen

Vrordnung  für  Ausländer  die  ins  Baierische  reisen,  154.
Kdnigl.  Verordnung.  Die  Wirkung  gesetzmäßiger  Strafen  betr.  169.
Neuc  Orgauisation  des  Königl.  Kriegs-Departements,  173.

Jullus.

Allerhöchste  Anordnung  eines  Staats-Raths,  157.
Neue  Organisation  der  beiden  Departements  des  Innern.  und  der  Finanzen,  159—167.
Ordnung  für  die  beiden  Waisenhäuser  zu  Suzart  und  Ludwigsburg,  a65  20b0.
en,  150.
Koͤnigl.  Verorduung.  Das  Praͤdikat  der  Staats-Raͤthe  bete.

Königl.  Verordnung.  Die  Verlegung  der  Obrramtssitze  ——–xn-lD’-  und  Blaufelden  nach.

Künzelsau  und  Gerabronn  betr.  175.
Knigl.  Verordnung.  Die  Uniform  der  Ober=  und  Weg-Inspectoren  betr.  180.

Anigl  Verordnung.  Die  neue  Einrichtung  des  Berg=  Eisen=  und  Salinen  -Departements

17
Königl.  Verordnung.  Die  verbotene  Ausfuhr  des  ungemahlenen  Gipses  betr.  155.
Königl.  Verordnung  wegen  künfeiger  —  der  Geistlichen  und  Armen-Verwaltungen,  ingleichen
  der  dffentlichen  Seiftungen,  17

..  KdmglhBetokdnuag  DeuStudcenlauf  der  Tand-baten  des  evangelischen  Geistlichen  Standes
tr
.  Kbnigl.  Verorddung.  Die  Stadt  Friderichshafen  betr.  #31.

Königl.  Verordnung.  Die  Uniform  der  zuon  böhern  auf  niedere  Stellemn  versetzten  Kdnigl.  Diener
und  der  Oberamts-Aktuare  betr.  6

.  Konigl.  Verordnung.  Die  von  den  Jastiz--  Beamtem  selbst  zu  sührenden.  Criminal-Untersuchungen.

etr.  #4

Verordnung.  Die  gleichbaldige  Erbffnung  der  ertheilten  Heiraths-Concessionen  betr.  16

Vorschrift  fie,  die  Oberzoll=  und  Ober-Accisc-Aemter,  den.  Einzug  der  Scnagenkan-gaben  von.

den.  Vorspanns-Pferden  betr.  202.
Auguft-Instruktion

  für  die  Kbnigl.  Gensd'armerie,  765—390.

General-Reseripo  Das  neue  Rang-Reglement  berr.  —  Nebst  der  Rangliste  der  Fürstenund
  der  Grafen,  212.

Adnigl.  Berordnung.  Die  Errichtung  eines  besondern  Amoriisations-Fonds  zu  Tilgung,  der  Seaats“
schulden,  201.,
        <pb n="379" />
        O-  p

19.
—

Königl.  Verordnung.  Die  Haustausen  in  Filialen  ohne  Pfarrkirchen  betr.  283.

Konigl.  Verordnung.  Den  Auegangs-Zoll  von  Papier  beir.  11.  .

Strafbestimmnagfut-diejenigeCom·ckiptionspflichtige,welchesichdukchScLbstvetstümmlnng,Aus-,
weichenodetFälschungcudctAusbebungzuentziehensuchen,-s5—2i8.

Einem-neStraßen-Polizei-Okvmsngfür-dieResidcnzstädkeStuktgartnndLudtvigsbutg,23s—-4es.

Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Ruhr,  214.

Köuigl.  Verordnung.  Die  neue  Einrichrung  des  bisberigen  Ober-Justiz-Collegiums  II.  Senars,
unter  der  Benemung:  „Ober-Justiz-Collegium“,  und  die  Benennung  des  bisherigen  Ober-Justig-Collegiums
  1.  Senats  als:  „Criminal-Tribunal“  betr.  215.

Perordnung.  Den  Verkauf  der  gedrucklen  Tormulare  gerichrlicher  Unterpfands-Urkunden  und  Schuldverschreibungen
  betr.  a#10.

Verordnung.  Den  von  ausländischen  Kaufleuten  an  Inländer  verkauften  Regie-Tabak  betr.  3c

Königl.  Verordnung.  Verschiedene  neue  Einrichtungen  in  der  Civil=  und  Criminal-Jusiiz-Verwa
tung  betr.  225  226.

Koͤnigl.  Verordnung.  Das  Rechnungswesen  bei  den  direkten  und  indirelten  Steuern  berr.  229.

Verordnung  an  sämtliche  Koͤnigl.  Kassenbeamte,  die  freie  Aufnahme  der  Koͤnigl.  an  eine  Koͤnigl.
Kasse  addressirten  Gelder  von  den  Postaͤmtern  betr.  242.

September.

Königl.  Verordnung.  Die  Eintheilung  der  Criminal-Räthe  in  die  Landvogteien,  ingleichen  den

Ras  ind  die  Uniform  des  Personals  der  Provincial-Justiz-Collegien  und  der  Criminalathe

  betr.  24:.

General-Berordnung  wegen  der  Cautions-Leistungen  der  Gemeinde-Rechner,  "45.

Königl.  Verordnung.  Die  Bestrafung  der  Entwendung  und  Unterschlagung  von  Königl.  mit  dem
Kinigl  Namen  oder  Wappen  bcezeichneten  Geschirr,  Leinwand,  Tisch=  oder  Weißzeug
etr.  245.

Köuigl.  Verordnong.  Die  Inventarisation  und  Theilung  der  Verlassenschaft  pensionirter  oder  die
mittirter  Offieiere  betr.  255.

Neue  organische  Gesetze  für  die  Universität  Tübingen,  251—355.

Herbst-General-Reseript,  260.  .  ·  **

u1.  Verordnung.  Die  Gerichksbarkeit  in  Ehesachen  der  Jädischen  Einwohner  des  Königreichs
ctr.  201.

General-Verordnung  wegen  der  Vorkheile,  welche  den  neuerworbtenen  von  ihren  vorigen  Regenten
durch  Medaillen  ausgezeichneten  Unterthanen  zukommen  sollen,  261.

Verordnung.  Die  Mittheilung  der  Resolutionen  an  die  Interessenten  betr.  667.

Verordnung  gegen  Post-Defraudationen,  235.  .  ·  »
NachtragzuderPekokdnungvomsQFebr.ssnwegenEcsiattungvtmelxahtcgethchteubn

dtedcnKbnigLiskuöbetreffendcukpkozesshsdm.
Kbnigl.  Verordnung.  Den  Eingangszoll  von  kohen  Holzschwämmen  betr.  261.

Oktober.

General-Rescript.  Einige  nähere  Erläuterungen  und  Bestimmungen  in  Absicht  auf  die  Erhebung
der  Chaussee-Gefalle  bew.  291.  ç  .
detigl.Ve-otdnung·DPreisedcsgcschmiedctmEifenöuuddasdtshekbesiandeneChalam

ie
den-Institut  betr.  388.  »  «  .
Königl·Vetords-ung.DieEtnennungeinetdkittanbthctlungbctvetSectwudethomDomäs

modern-ca
        <pb n="380" />
        14.
27.

18.

23.

26

20.
30.

S1.

Post-Verordnung.  Die  auf  der  Ddresse  don  Postwagen-Effecten  erforderliche  Declaration  ihres  Inhalts
  und  Werths  betr.  2

Verorduunng.  Den  S##mpel  bei  Gaabnißscheinen  zur  Einfuhr  ausländischer  Weine  betr.  293.

dnisl.  Verorduung.  Das  Verbot  des  Auslaufens  der  Königl.  Unterthanen  in  auswärtige  Wallahrtẽ-Orte
  betr.  309.

Einschärfung  der  ergangenen  Verordnung,  die  unmittelbaren  Eingaben  an  Se.  Kbnigl.  Majesti
betr.

Instruktion  4#  die  untern  Eivil-Gerichtestellen  des  Königreichs,  205—30

Königl.  Liersonn.  Die  Abstellung  der  bieherigen  —  „Benee  betr.  3%#4

Zurage  gegen  die  Verheimlichung  eines  Gewehrs,

Königl.  Verordnung.  Die  Verhdre  der  5#wige.  ih  Räthe  betr.  30

Kbut  l  Verordnung.  Die  Atbstellung  isber  im  Monar  August  -!  Jahrmarkts  zu
Stuttgart  und  die  NValängerung  der  Weihnachts-Messe  daselbst  betr.  30

Aufbeben-  n  in  der  Zoll-Ordnung  §.  6z  enthaltenen  Bestimmung  wegen  Ililderung  der  Straa

  r.  vom  236.  Nov.  1906.  Die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  den  Taakshandel
  beir
Kbnigl.  ——  *-  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Hauderer-Ordnung  auf  gemiethete

 

Königl.  Verordnung.  Die  Kleidung  der  evangelischen  Geistlichkeit  im  Kduigreiche  betr.  306

Kduigl.  Verordnung.  Die  Personal-Freiheit  der  in  den  Eivilstand  zuruchrietenpen  milifairischen
Oberärzte  betr.  308.

Eintheilung  der  Königl.  Oberforste  in  Huten,  313—396.

Nevember.

Nähere  Erklárung  des  Verbots  des  nächtlichen  Dreschens,  30.
Verordnung.  Die  Einsendong,  der  Jahrsbau-Ueberschläge  unsd.  Confignationen  betr.  321.
Kbnigl.  Verordnung.  Die  Amtskleidung  der  Professoren  der  Königl.  Universttät  Thhingen  und
der  E  an  den  evangelischen  Gymnasien  und  lareinischen  Schul-Anstalten  im  Königreiche
tr

*§  Verprdnung  wegen  Einlieferung  der  Leichname  an  das  anatomische  Theater  in  Tuͤ-ingen,

  334.

Kbdnigl.  Verordnung.  Die  Wiedererrichtung  des  aselhtnen  Ludwigsburger  Oberforsts  betr.  338.

Kbnigl.  Verordnung.  Die  Erichtung  eines  Fruchtmarkis  in  Stutrgart  betr.  333

Kbnigl.  Verordnung.  Den  Sitz  des  Criminal-Raths  der  Landvogtei  #oennnt  betr.  340.

Infstruktion  für  die  Criminal-Räthe  und  die  Hberamtiente,  in  8  fern  sie  mit  der  —  der
Criminal-Gerichtsbarkeit  beauftragt  sinb,  337—3,

Königl.  Verordnung.  Einbeimische,  mit  eigener  nchen  Reisende  betr.  35.

Erläuterung  des  §.  XII.  Lit.  A.  der  General-Verordnung  vom  15.  Apnil  1609.  Den  Ban  der
Kamine  he#r.  365.

December.

Kdnigl.  Normal-Verorbnung.  Die  freie  Eioib-praris  4  Königl.  Milikair-Oberärzte  betr.  355.

Kbônigl.  Verordnung.  Die  Klein-Aspacher  Hut  betr.  3

Strafgeseg  gegen  Fuhren,  die  einer  Königl.  Post  auf  Pgeberes  Jeichen  nicht  ausweichen,  357.

Vrrordnung.  Das  Verfahren  der  #eichen  Oberbeamten  in  Ansehung  der  ihnen  zukommenden
Diäten  und  Reisekosten  betr.

Kbnigl.  Verordnung.  Die  t  u.  Prämie  für  die  Delatoren  von  Baumverderbern  betr.  357.
        <pb n="381" />
        9
7—  Abvsi-  —  Die  Aufnahnte  der  Candibaten  der  Müdiein  zu.  Fartirirenden.  Verztem
tr
—  Perorduung.  5bie  Reiniguns  des  Süßbolzsasts  ohne  Hläner  in  den  Apotheken  betr.  354.

14.  Königl.  Anordnung  zu  öffentlicher  Aufstellong  von  Kunstwerkeu  und  Producten,  300.
16.  Fruchtmarkt-Orduung  für  die  Köuigl.  Residenzstadt.  Otutigart,  a63.

 

II.
Alphabetischer  Real-Inderx.

A.

Acceise.  Entrichrung  derselben  von  —““h  35.  Einjährige  Accise-Freiheit  der  in  das  Kornhaus  zu

Stuttgart  gebrachten  Früchte,  366

Actuare.  E#  „Actuare,  Uniform  derselben,  181.  Actnare  der  Criminalräthe  228.
Annahme  und  Entlaffung,  erfordertiche  Eigenschasten  und  Obliegenheiten  derselben,  3571  385.

—  der  Unter  angs-Gerichte,  296.  —  der  Oberamrsgerichte,  397.  &amp;amp;J.  7.  —  der  pro-4

  vincial-Justiz-Collegien,  303.  K.  45.  Odbliegenheit  derselben,  ebend.

Adel.  Persdulicher  Adel  der  Staatsräthe,  159.  Vorre  16„  Königl.  Unterthanen,  die  von.  ihren  vorigen:
Regenten  die  Abels-Dekorarion  Sphatten  haben,  »
Avelt?e  GuisbestyekWacsicetNufenmd  Ausland  zvbeobqchtmbabenHHAusi
orderung  an  dieselbe  zur  Anzeige  der  in  den  neu  acquirirten,  vormals  in  Landestheilen
besitzenden  Mriv-o  ghen.,  151.  Wie  es  mit  Ertheilung  der  ven.  aetatis  ad  efl.  lbei

denselben  zu  halten,  161.

Advocaten.  erpflichrung  und  Immatriculirung  der  in  den  neu  acquirirten  Landen  befindlichen,  25.
Was  bei  der  Aa  der  Rechts-Candidaten  unter  dieselbe  zu  beobachten,  39.  357.  Anzeige.
von  ihrem  Aufenthaltsort,  154.  Vorschrift  b  ihrer  Zuziehung  bei  den  vor  den  Oberamtsge-4

  richten  verhandelten  Rechtssachen,  298.  F.  1

Aemter-Besetzungen.  Wer  künftig  auf  nelung.  Anspruch  machen  koͤnne,  226.

Aemter-Combination.  Social-Verhältnisse  der  aufgeldsten,  und  einem  andern  Oberamt  zugetbeilk%
  —m  und  Staabsämter  und  einzelner.  Or#t#e  in  Ansehung  der  Schulden  und  auderer  Prästa-Ae

  —Gs  FPezsonal-Freihei,  der  milktär.  Oberärzte,  die  im  den  Eiilstand-  zurücktreten,  306.  Freie  Eivil-Praris
  der  militär.  Oberärzte,  355.  Was  bei  der  Aufnahme  der  Candidaten  der  Mediein.
zu  practicirenden  Acrzten  zu  beobachten,  357.

Alimenten-Sachen.  Mässen  mündlich  verhandelt  werden,  2097.4

Allma  aden  Die  Strittigkeiten  wegen  ihrer  Vertheilung  werden  an  n  F  rMinhte  verwieen


Allmosen,  Armen  „Anstalte

Amortisastions-Fond,  S##ssch#ldenn

Amtsboten,  s.  Botenwesen.

Amte-  SErbee  uen  ildung  derselben  nach  der  neuesten  Aemter-Eintbeilung,  30.  *

Hinsscht  auf  alte  und  neue  Schulden  und  andere  Prästationen,  e
        <pb n="382" />
        40

Amtspfleger.  Anzahl  und  Perhästaisse  derselben,  29.  21.  Vereinigung  der-  1##  «
iun  der  Ober-Amtepfleg  in  Nagold,  307.  anng  det  Mäwkepsfe  in  Wildbers
Apotheker.  Vorschrift  für  dieselben  zu  Rinigung  des  Süßholzsafrs,  358.
Appellationen.  In  woelchen  Fallen  von  den  Provincial-Justig-Collegien  an  das  Ober-Jusiiz-Coeium
  zu  appelliren,  220.  Wohin  von  den  Untergangs-Gerichten,  206.  Wohin  und  in  welchen
Fänen  von  den  Oberamtsgerichten,  300.  Wo  die  Bitte  um  Restiturion  wegen  Versaumung
der  Appellat.  Förmlichkeiten  anzubringen,  ebend.
Aimee,  Künigliche.  Neue  Benennung  und  Numerirung  der  Linien-Regimenter  der  Cavallerie  und  Infanterie
  bei  dekselben,  132.  Vorgl.  Militär  2c.  #
Armen-Anstalten.  Das  Stuttgarter  Allmosen-Wesen  wird  an  die  Poligei-Direction  verwiesen,  162.
)  melden  ge-  werden  der  Administration  der  Cameral-Verwalter
  übergeben,  und  steben  unter  der  Obcraufsicht  des  Finanz-Departements,  170.  «
Der  Pfründer,  Austheilung  der  Allmosen  und  ichtdes  Sinang  ep  “.  119  Aufahme
Arrestsuchen.  Muüssen  mündlich  verhandelt  werden,  297.  K.  13.  "
Arscnal.  Sccction  der  Arsenal-Direction,  174.  Personale,  ebend.
Auditors.  Obliegenheit  derselben  in  Betreff  der  Familien-Register  für  das  Militär,  49  f.  Behandlung
  der  Ehrsachen  der  Militär-Personen,  78.
Ausfuhr.  Des  vohen  Eisens  verboten,  125.  Ingl.  des  ungemahlenen  Gipses,  175.
UAusgaugs-Geld.  Von  Lurus-Gefäbrten,  291.  293.  In  wiefern  Ausländer  davon  befreit,  297.
Ausgangs-Zoll.  Vom  Papier,  218.  «
Ausland,Auslaavek·Passedeksclben,tot-f.WwiJIilåndctbeiReifentnSAuölaudznbcobachkm
habeq,soz.5.sof.14».JuchefondekehuchdieWcibspcksoncn,soq.153.KöniqLBaictis
sche  Verordnung  für  Auoländer,  die  ins  Baierische  reisen,  154.  Nähere  estimmungen,  das
Ein-  erch  gnd  Auegangs-Geld  der  Auslinder  betr.  292.  Verbot,  ausländ.  Wallfahrks-Orte
u  besuchen,  307.  ,  «  -.
Auswärtige  Angelegenhekten.  Section  derselben  im  Staatsrath,  158.  Von  wem  die  Commnnichkionen.
  mit  Auswärtigen  gepflogen  werden  sollen,  161.  Staats-Verkrag  mit  der  Krone
«  Vaieru,  62  f.
UAuswanderang.  Werbot  derfrlben.,  133.

B.

Baiern.  Scgatwertrag  zaft  dieser  Krone,  63  f.  Neue  Grenzlinie,  ebend.  Kdnigl.  Baicrische  Verordnung
  für  Ausläuder,  die  ins  Baicrische  reisen,  158.  »
Bau-Departements-,Lastdbag-Dcpcncmcut-,ethåltdenNamcnz,,·Scct·t«ot,tbeöLaitdballwcsctcs,·-«"
.ka6.CdcfönndPeksoaalc,scbcnv.  s  »·»»«  .  ,  «  .
—  Hosban-Departement,  Behandlung  der  Geschäfte  bei  demselben,  16)7.  Präsidium,  Chif  des
Böreau,  und  übriges  Personale,  ebend.  «  "
DannkescsikBaufwäkigkeitsuimbssmmüyviich  sverkaudclk  werden,  297.  «
-«--7h-e«toschsf.tsliches.Verotdssungsdzcciiscnuyg»vekJahcobauübetschxågejysid  .B«uco·t«1signa:ionen
  betr.  327.  Strase  der  Saumseligen,  ebend.  ,"»  -.".  «,
Baum.  Pderber.  Die  dern  Migebern  Derselben  zugesicherten  Prämien  follen  bon  den  Erchlbrn  bezollt
-  wcsI«-7.-’  .  -  .·
Beamte.SabokdinakionösVetbålntissegsgkndieLanbvdgkc.,13  fVotschtfftsiitihthiiebinrnIa
Beziehung  auf  oͤffeutliche  Sicherheit,  139  f.  Die  Bestrafung  der  Verfehlungen  in  eibter  Amusführung,
  so  wic  die  Erkenntniß  und  Leirung  der  Comnzissionen  gegen  dieselbe,  geboͤren  zum
Ressort  des  Departements  des  Innern,  161.  Wie  s  mit  ihrer  Euspcusiog  zu  halten,  362.
VBeaigl  Obcramtleuree  22...  I
PBeiberichte.  Was  die  Coucpisien  Der  Bittschriften  diesfalls  zu  beobachten  Faben,  29.  Die  volsstaͤu-
        <pb n="383" />
        dige  Küffüng  dersösben  zu  Handwer's-D.speuferienssachen  wüd  eingeschärsc,  135.  Verql.  Bei-,
  berichte.  «
Deiknechk,»—s.thstwefe-n.  »  ,
qugwcrkr.NeaeEimichmngdcszetgsEisen-mwSa!incn-Dcparxements,Us-Christ-d
,übrigx0«PeI-fvnal,ebend-  s
Berichte-Welchevon-denOberbeammtsnivicLmsdpisgte-ztt«erstaktctt,H.Fotmdcrselhm-,.15.
RubrikinmdekBaichtein«Ckiminak[achen,eä-s.BeibIn-ichte.  ·.
-.(cI-i.odifc-..BekaunpmäichkeikdckLand-oftefütvierichtigeFertigmcgnndEfnfmdnngderelbru,
  )  Mierteljährige  über  die  den  Kdnigk.  Fiskus  keir.  Prozesse,  nebst.  Formular,  53.  262.
Wohin  künftig  dic  Proze#t-Tabellen  einzusenden.,  226.  302.  «
VesokdungcsmsVetlnngfekMkichtbbktsdiederVWalmsdet-piommcorpowm.75.Msoldqu
desPersonal-;dersprsoviukmthsiiz-Eollcgicu,2263deerimiualrathe,-28..Abg-wka
Weinbesoldungen  unter  der  Kelter,  200.  6
Bestand.  (Pacht.)  Die  Erdrterung  rechtlicher  Fragen  bei  herrschaftl.  Bestand-Nachlässen  wird  an  das
Häinigl.  Finanz  Ministerium  verwiesen,  162.  ⅜.
Dettel-Anstalteu.  Verordnung  gegen  den  Eintrikt  auslindischer  Bemel-Juden,  69.
asss  4  34  Kifle  m  Beramtwortlichkeit  der  Landvogte  für  die  richtige  Fertigung  und  Einsendung
derselben,  17.  &amp;amp;C.  15.  "  ,
Vittschkiftem(Eingabm,McmoI-ialien-u.)kamutsdisiivgabederfelses,typ.Obliegenheitdet
ComipisianchkuLMcdckhocte--EinschörfmkgsvcrdiesfallsigmReform-insbesonderedieRads-"keubetk..130.«—Jngl.wegendes-unmittelbarenEingabetkmiSthönigILMaj..29"s..
  »
Bodenweinr.Ethebunverfelbmiasmtmsni,p6o.  «
Botenwesen.  Der  Lohn  der  Amtsboten  soll  nicht  zum  Posiporto  geschlagem  werden,  47.  Verord=*
  mangg  en.  Post-Defraudationcn,  235.  1
Bürean=  em  Einführung  desselben  bei  den  Drpartemenes  des  Inne#rm  und  der  Finanzen,  159.
»  InngbeidemstjcgöidcpartcmcnhIs73..  .
Passe-Lin  süßen  Ernennungdctsclbeuinrdeni.Obst-»III-.—-Jst.dm.Städmm-Residenzen,
end-E.



Cadaver,  sLeichname.

Cameral-Verwalter.  Alles  öffentliche  Permögen,  das  der  Communen  ausgenommem,  wird  denselben
  zur  Administration  übergeben,  170.  «  ’

Tapitalstcuek..Umlage-dekselbenükiskksszx

Casernen.  Section  derselben  bei  dem  Kriegs-Departement,  174.

Cautionen.  Der  Gemeinde-Rechner,  245.  Formular  dazu,  246.

Cavallerie,  Kbnigliche.  Neue  Beneunung.  und  Numerirung;  der  Liniem  #gimenter  kri  derselben,  232.
ZKemontirung,  174.  -  —

Ehalanden.  #ustehurt  derselben,  285.

Chbausseegeld,  f.  Straßenbau-Abgaben.

Chausseen,  f.  Straßen.

ECbefs  der  Sectionen.  Werantwortlichkeit  und  Obliegenbeit  derselben,  159.

Civil-Justiz-Verwaltung,  (.  Justiz-Departement.

Communen.  Nomlnation  derselben  zu  Schuldiensten,  6.

—  Section  des  Commun-Administrations-Wesen,  158.  161.  Cbef  und  übriges  Personale,
  163.  Titel  und  Rong  der  dabei  angeftelltem  Rathe,  ebend.  Die  von  den  Commun-Kassen
  zu  bezahlenden  Diäten  und  Reisekosten  der  Beamten  sollen  künftig.  an.  dieselbe  zur  Modergtion
  und  Dekran#r  eingesandt  werden,  367.,  «
        <pb n="384" />
        Commuu-Rechsungswesen.  Gebrauch  des  Stempelpapiers  bei  den  Rechnangen,  71.  Herabsetzung
  der  Rechnunge-Stellkosten,  chend.  Ausstellung  von  C  Rechuungs-Revisoren,  85  f.
Amts-Infiruction  für  dieselbe,  io9  f.  Cannons-Leistungen  der  Gemeiu#de-Aechucr,  245.  For"

mular  dazu,  246.  g  "

Commun-Sertion  des  Commun-Rechuungswesens,  161.  Chef  uud  übriges  Personale,  163.
Titel  umd  Kang  der  dabei  angestellten  Rathe,  ebend.

Compromiß.  Gestaktung  desselben  in  Rechtssachen,  397.  C.  B.

Concipisten.  Obliegenhrir  derselben  bei  Verfertigung  der  Biurschriften,  29.

Coucure-Sachen.  s.  Gantsachen.

Confirmatiou,  s.  Kirchengebräuche.

Conscription,  Couscriptionspflichtige,  s.  Militair-Conscr.  Militairpfl.

Conti.  Stempel  derselben,  106.  "

Crimtnal-Gerichtsbarkeit,  überhaupt.  Neue  Einrichtungen  in  peinlichen  und  Strafsachen,  32)  (.
er  für  die  Erinrinal-Rärhe  und  die  Oberamtleute,  insofern  sie  mit  ihrer  Ausübung  beaufkragt
  sind.  7  f.

Kriminal-Rätbe.  —–e  und  Geschäftskreis  derselben,  226.  Eintheilung  in  die  Landvogteien,
Rang  und  Uniform,  241.  Sie  sollen  die  Verhère  auf  dem  Ratbhause  ihres  Amtssitzes  vornehmen,
  3%.  Ausführliche  Instruction  für  dieselbe  343  f.  Der  Sigt  des  Criminalrarhs  der  Landvog=.

  tei  Notenberg  wird  nach  Cannstadt  verlegt,  349.  "·

Erimiual-Tabellen.  Vorschriften,  ihre  Versertigung  und  Einsendung  betr.  343.  348.

Criminal-Tribunal.  Der  I.  Ober-Justiz-Senat  erhält  diese  Benennung,  215.  Subordinations-Verhättmisse
  der  Oberamtleute  gegen  solches  in  Ansehung  der  Criminal-Rechtspflege,  343.  J.  39.  —

Ingl##der  Eriminalrätbe,  348.  S.  79.  ·  ,

Criminal-Untersuchungen.  Zuziehung  von  Skabinen  bei  denselben,  S  342.  348.  Sie  solleu

von  den  Justiz-Beemten  selbt  geführt  werden,  181.  347.  (G.  20.  7.  .  66.  Ausnahmen,

cbend.  Die  Verböre  sollen  von  den  Criminalräthen  auf  dem  Rathhause  ibres  Amtssitzes  vorgemommen

  werden,  3064.  Die  Geoneral-Inquisition  liegt  in  der  Rcgel  den  Oberamtleuken

ob,  338.  &amp;amp;.  Jy.  Ausnahmen,  340.  (S.  4.).  34.  L.  25  und  27.  Weitere  diesfallsige  Vorschriften

  för  dieselbe,  358.  K  8.  f.  Die  Special-Ingnisition  ist  von  den  Criminalräthen  zu
führen,  B40.  343.  f.  Diesfallsige  Vorschriften  für  dieselbe,  ebend.

Criminal-Verbaft.  Signalement,  Aufbewahrung,  Bewachung  und  Transport  der  Verbrecher,
142.  145.  197.  198.  Behandlung  der  Gefangenen,  2342.  143  f.  Obliegenbeit  der  Oberamtleute
  in  Bemeff  der  Verhaftung  angeschuldigter  oder  verdichtiger  Personen,  3338.  —  Inhl.  der
Criminalrätbe,  345.  J.  54.  f.  Gefängnisse.  ·

Cnltus.,s·.KiI-chenwcse.u.

D.

Dekane,  der  evangel.  Kirchen.  Oberaufsicht  derselben  uͤber  die  Schulen,  12.  Vorgeschriebene  Vila
riats-Tabellen,  59.  Beiberichte  zu  den  Confirmations  Gesuchen,  80.  Anzeige  der  abgerufeuen
Vilare,  *  —  Der  vakanten  Schul-Provisoren;  99.  Bezahlung  der  geistlichen  Wittwen-Por—-Kionen,
  136.

Dekopisten.  Obliegenbeit  der  bei  den  Provinjial-Justiz-Collegien  angestellten,  Jo.#  #.  44.

Delations-Gebühren.  Von  verbotenen  Calendern,  yy.  Von  Vergeben  gegen  die  Hauderer-Ordung.
  9  KC.  a8.  —  Von  Salz-Einschwärzungecn,  195.  —  Wer  die  von  Baum-Verderbern  bezablen
  soll,  35).

Departements.  Neue  Organisation  des  Departemems  des  Junern  und  der  Fiwanzen,  159.  —  Des
Kricyhs-Departemems  175.  Vergl.  Innere  Administration,  Firanz-Departement.  2c.  1c.
Deserteurs..  Geueral-Pardon  für  die  aus  den  neuesten  vormals  Baierischen  Besitzupgen  gebüriige,

31.  Tnsport  der  Deserteurs,  197.  Serafbestimmung  für  ausweichende  Consar#ke  716.
        <pb n="385" />
        Diäten.  Der  kakhol.  Schul-Juspektorcn,  43.  Stempel  bei  Diäten=  und  Reisekostens-Rechnungen,
«  tos.Vot·schi·iftfs.1·dicchtcitthcsssdekvonCommuintmdStiftungs-LassenJubezah-.
  IcudcndiäteuundReisckosi-·u,Its-.
ViehstahhSkfafgesktzgegcndichnrcnvuugvvnIKdnigLEigentbmmUs.v.Hofdicbstahl.-Wk(2
«  chediebsiaolcvondcnOdem-mitarngustkcrfuchcnmtvzubestrafeu.,358.s.5.
Dispdöisaxjgukm  JuHaudwekkösachem.f..Handwe1-losa»1)c-n.Mindetjährigczf.Min-·
  erjährige.  6  *41  »
DomöaemKron-DomävenDasbisbcrigrLandwinbschaftlicheDepaktcinesitdekK.O.·Finanz-KammekekbsiltveusiamemScktionvct.5(ton-Domåncn,164.RcssomChefundübriges

Personale,  ebend.  Titel  und  Rang  der  dabei  angesteuten  Räthe  2c.  ebend.  Dritte  Abtheilung
derselben,  288.  v.  herrschaftl.  Güter.  «  -  «
General-Domanial  Kasse.  Einsendung  der  Jabrsvergleichungen  zu  derselben,  206.
Köuigl.  Domänen.  Ihre  Verwaltung  hat  die  K.  Hof=  und  Domanen=  Kammer  zu  besorgen,  164.
Dorfgerichte,  (.  Gerichte.
Dreschen.  Nähere  Erklärung  des  Verbots  bei  Nacht  zu  Dreschen,  327.
Durchgang#  Gel#.  Nähere  Besiimmungen  die  Bezahlung  desselben  von  In  =  und  Aueländern
etr.  292
E.
Ehesachen.  Behandlung  derselben  bei  Militäͤr-Personen,  78  f.  Die  Gerichtsbarkekt  in  Ebesachen
der  Juden  wird  dein  K.  Ehegericht  uͤbertragen,  261.  Ehebruchssachen  sind  von  den  Oberamtleuten
  zu  nuntersuchen,  33).
Eid.  Zuziehung  eines  Geistlichen  bei  Abschwbrung  desselben.,  209.
Eingaben,  (.  Birtschriften.  «
Eingangs-Geld.  Nähere  Bestimmung  die  Bezahlung  desselben  von  In=  und  Ausländern  betr.  297.
Eingangs=  zoll  Von  rohen  Holzschwämmen,  237.  «
Eisen.  Die  Ansfuhr  des  rohen  verboten,  125.  Neue  Einrichkung  des  Eisenfaktorie=  Wesens,  175.
Preise  des  geschmicderen  Eisens,  285.  Aufbebung  dee  Chalanden-Jusiiturs,  ebend.
Erlen.  Sollen  au  den  Ufern  der  Bäche  und  Flüsse  gepflanze  werden,  135.  Bestrafung  der  Ercesse
dagegen,  ebend.
Ernd-General-Reseript.  129.
Eremte.  K.  Verordnungen,  die  Errichtung  der  Zubringens-Inventarion  von  denselben  betr.  19.  —
Jährliche  Verzeichnisse  der  neu  verehlichten.,  ebend.

F.

Familien-Register.  Unordnung  eines  allgemeiuen  für  das  Kônigl.  Militär,  49.  f.  Mitwirkung
der  Geisiichen  zu  demselben,  54.  ·«

Felblen.  *  den  Ufern  der  Bäche  und  Flüsse  gepflanzt  werden,  135.  Bestrafung  der  Ercesse
dagegen,  ebend.

geldnh  r.  Erforderliche  Kenntnisse  derer,  die  sich  zur  Prüfung  stellen  wollen,  4.

Feldprediger.  Kleidung  derfelben,  50B.  "6  ⅜l  ,  «

FeuctbckicbtcAnwmfolchczucrsiattcn,-16.H.n-7--—PositioAnbctAbweftnhettbei
erschOrtsvoråanchn.  »

Feuer-Polizei-DicsfalxsigcOblitgenbeitderLandvdgte,16.§.I-2.NachtmgzuHausener-Poltzei-Gesetzen
  vom  15.  Aprll  #60.  in  Betreff  des  verbotenen  Herumwandels  mit  bleßem  Licht
in  den  Scheuren,  127.  Nähere  Erklärung  des  Verbors  des  nächtlichen  Dreschens,  32—  Ellänterung
  des  F.  12.  lit.  A.  der  G.  V.  vom  15.  April  1606,  den  Van  der  Kamine  betr.  305.  Das
polizelliche  bei  Waldbränden  wird  an  das  Kbnigl.  Finanz-Ministerium  verwiesen,  162.
        <pb n="386" />
        14

Fi  uanz-Departe  ment.  Neue  Organisation  desselben  und  Einfuͤhrnng  einer  Gesthäft--Behondlung
nach  dem  Büreau  Spflem,  159.  f.  Berantwortlie  chkeit  und  Obilegenbeit  der  Chefs  und  refertgruden.
  Raͤtbe,  159.  760l  Form  der  Erpeditionen  "60.  Abtbeilung  in  Sektionen,  Ressort  und

Lersonalc,  164.  f.  Die  Oberaufsicht  üder  die  Geisilichen=  und  Armen:  Verwahtungen,  und  alle
andcre  dergleichen  öffentliche.  Snsengen  wird  dem  Fisanz-Departement  über#ragen,  119

Ober=  ———  Bildung  derselben  ans  den  drei  ersten  Sekrionen  des  Findnz2  Departete,

  106.  Titel  und  Rang  der  dabei  angrffellten  Räthe  und  übrigen  Offzianten,  ebend.

Sistun“  Vorsch  rift  zu  Ersiacrung  vierteljähriger  Berichte  über  die  den  K.  Fislus  detreffende  Prozesse
53.  263.  Formular  dazu,  33.  Belil.,

Forst-Deparrement.  Erhält  die  Benennung  „Sektiom  der  Kronforste“"  166.  Chef  und
übriges  Personale,  ebend.

Farstwesen.“  Vorschriften  füf  dieselben  in  Bemeff  der  Hundsschau,  f.  115.  Der  Sitz  des  hfürrsorst
Amts  Freudensiadt  wird  nach  Alpirebach  verlege,  127.  Die  Benennung  „Beilnurcht“  hört  auf,
und  wird  dafür  das  Prädikar  „Unterförsier“  gebraucht,  504.  Eintheilung  der  K.  Oberso#stc  in
Huten,  313.  f.  Wiedererrichtung  des  Ludwigsburger  Sberforsia,  533.  rorduun.  die  Klcin-Aspacher
  Hut  betr.  355.

Franzoͤsische  Thaler,  s.  Geld.

Iremde.  Was  sie  in  Anseoung  der  Pässe  zu  brobachzen.  baben,  dor.  f.

Sriederichsbafen.  Schloß,  und  Stadt,  Freihafen,  187.

Fruchtmarkt.  Enichtung  eines  Frurchmarkte  in  Stantgar,  333.  ruchtmarkt=  50  runng,  363.  f.
Einjährige  Accise-Crribeit  der  ins  Koruhans  daselbst  gebrachten  rüchte,

Fuhrleute.  Sie  müssen  das  Chausseegeld  auch  von  den  Vorspanns  nPlerden-  n  202.  Beftrafung,
  derer,  die  Briese,  Geld,  Waaren.  .  gegen  vie  Post“=  Verordnungen  übernehmen,  285.
Nähere  Bestimmung,  die  Bczahlong  der  bauseegclalle  von  demselben  betr.  292.  Strase  derer,
die  der  Kdnigl.  Post  nicht  ausweichen,

Fürsten  und  Grafen.  Was  sie  bei  Reisen  *  Ausland  zu  beobachten  haben,  1093.  K.  11.  Aufforderung
  an  dieselbe  zur  Anzeige  der  in  den  neu.  Acquirirten,  vormals  Baierischen  Landestheilen
besinenden  Atriv-Lehen,  151.  Wie  cs  mit  Ertheilung  der  ven.  etat.  ad  ell.  bona  admminisir.
bri  denselben  zu  halten,  16r#  Rang,=  Verhülmisse  und  Nanglisie  derselben,  205.  20  7.  272.

G.

Gantsachen.  Stempel=  Gebühr  von.  Plakoten  in  Gantsachen,  106.  Die  Ertheilung  von  Morato-=rien
  wird  an  das  K.  Justiz-Ministerium  verwiesen,  161.  Welche  Ganrsache  von  den  Oberamrsgerichten.
  definitiv  zu  erledigen  und  welche  blos  von  denselben  zu  instrniren,  225.  207.  K.  9.  10.
Mündliches  und  summarisches  Verfabren  bei  denselben,  K.  12.  Ausnahmen,  ebend.  Ws  dei
der  Gantverweisung  zu  beobachten,  300.  K.  25.

Garnisons-Prediger,  (.  Militáär=  Geistlich#e

Gefäbhrte.  Nähere  Bestimmungen  die  Erhebung  der  an  ecgefill  von.  Lurus,  Gefährten  betr.  291.
Welche  Gattungen  von.  Wägen  dazu  gehdren,  ebrnd.  Alle  sollen  der  Kbuigl.  Post  ausweichen,
  357.

Sefänanisse.  Vererdnung,  die  Gefängnisse  und  Behandlung  der  Cesangenen-  betr.  141.  f.  343.
548.  Die  Berichte  darüber  sind  künftig  an  das  Minisictium  des  Innern.  einzusenden,  146.
Transport  der  Gefangenen.,  197.

Gebeime  Rätbe.  Bestimmung  wegen  derselben,  157.

Geistliche,  leen

Geistliche  Srellen,  Kirchendienste.

Geistliche  D#waalkungen.  Die  Administration  derselben  wird  den.  Camcral-Verwulterm  unter  det

Oberaufsicht  des  Finmanz-Departements  überungen,  179.
        <pb n="387" />
        „Friltiche  Gittwer,  Wittwen.  "  »  «
·«"c:d..Mkboh«abgk,«rl)(isscisec:ud«"bcsi1)nt«kfcsiefranz.Theilen-,nudausläntsischdScheidemüpze«kaIn
"Röuigl.jsi.nscuaisznncbmcshkpksäc-WasdcidcuCrit--Licscrtmgcnzu«dcu».sidtugl.Haupt-Kassen
  zu  berbachten,  130.  Die  an  eine  Koͤuigl.  Hasse  addresürten  Koͤnigl.  Gelder  sollen  von
den  Postamtern  frauco  angenommen  werden,  242.  Waruung  vor  falschen  österreichischen  Kronenthalern,
  223.
General=  Domanial-Kasse,  sDemainen.
Geueral-Pardon,  .  Deserteurs.
—  Salz-Administration,  (.  Salz.  -
—  Staatslassen  -Departement,  s.  Staatskassen.
Gensd'armeric.  (Landdragoner.)  Neue  Orgamsation  und  Instruktion  für  dieselbe,  285.  f.
Gerichte,  überhaupr.  Ersetzung  der  Gerichtssteilen  in  Städten  und  Därfern,  162.  Die  Stadt  und
Dorsgerichte  vrrlieren  die  Gerichtsbarkeit  in  contentiesen  Gegensiänden,  225.  Justruktion  für  die
untern  Civil=  Gerichtsstellen,  205.  Oberaufsicht  der  Provinz-Justiz-Collegien  über  solche,  226.
5%.  Wo  die  Klagen  gegen  sie  anzubringen,  303.  K.  47.
Gerichre,  Sberamt"verchte,  Organisation,  Geschäffskreis  und  Personale  derselben,  225.  246.
297.  (&amp;amp;.  7.  f.)  Unrerordnung  und  Verbältnisse  gegen  die  Provinzial-Justitz-Collegien,  207.  f.
301.  Gerichtliches  Verfahren,  297,  (K.  11.  f.)  Strafbefuguit,  290.  K.  19.  Erceu#ion,  500.
Arellation  von  denselben,  300.  F.  27.  Wo  die  Klagen  gegen  sie  anzubringen,  303  FS.  47.
—  Untergangs-Gerichte.  Organisation,  Ressort  und  Personale  derstsen.  205.  PF.  1.  f.
Gerichtliches  Verfabren,  296.  &amp;amp;C.  5.  Appellation  von  denselben,  ebend.  K.  6.  AufHebung  der
Ober-Unterginge  zu  Stutkgart  uud  Tübingen,  ebend.  F.  ö.
Gerichts  barkeit,  (Cioil-)  Neue  Eimrichtungen,  in  Betreff  derslben,  225.  f.  205.  f.  Vergl.
rrichte.  «
—iaCkimiaalfacheu,f-CkiusinalkGetichtsbakkeir.
—willkübklichr.JaAnsehungderselbtubleibtesbciidcrGeneral-Vetordnung«vom-14.Jäa-s
tin-Bos—19.Janistsos.--6.Zu.
wachr.StrafgkagegeudicVcklpcimliplmngänesicfketvehrhföozp
Gips-DicAaöIabkdeötatgcmablctmssvekbotcu,t75.
GratialinuWasbeiihccchkgcbuugznbeobachtet«-im.

Guͤter,  liegende.  Taxation  derselben  bei  Vhens-Veraͤnderungen,  106.  Die  Dispensation  bei  Guͤter-Verkaͤnsen
  der  Minderjaͤbrigen,  wird  an  das  Koͤnigl.  Justiz-Ministerium  verwiesen,  161.
Güter-Fuhrwesen.  Einschärfung  der  Vrrordnungen  gegen  das  unbefugte  Versenden  von  Briefen,

Geld,  Waaren  2c.  durch  dasselbe,  2635.  Strafe  der  Contravenienten,  ebend.  "
Güter-Verwaltung.WieeömitEctheilusxgoctEklaubuisWu.bei.Mindctjåht,-·gcn«zubaldecy»ich
GuteSkadt,iTSk-idtc.  »  «  l«  ·
.Cymaaficn.DaszuStattgaktwirddmuicdeku·.Smiiuas-«tcnEiåBcziehaugaufdenStudienlaaf

detCaudidakendcsevaugelischcnGeistlichen-Standesgleichgestellt,-180..AmtsklcidungdckspkosicssoseuvndcuevangelischeuGyniaasicn,.553.


H.

Handel.  Fabriken  und  Handel  gezren  zum  Ressort  der  Steucr-Section  des  Finanz-Dev###tements,
164.  Die  Ausfubr  des  roben  Eisene  verboten,  125.  Ingl  des  ungemahlcuen  Gipses,  175.
Die  Häfen  der  Scadt  Friderichshufen  werden  gu  Freihäfenerklär#t,  1821

Handwerks-Sachen.  Stempel  der  Handwerks-Verdienstzerkel,  106.  Verordnung,  die  vollständige

Fassung  der  Beiberichte  zu  Hundwerks-Dispensations-Gesuchen  dem.  125.  Königl.  Verordnung
n  öffentlicher  Aufsiellung  der  gelungensten  Kanstwerke  uund  Produkte  der  Professtonisien  und
Handwerker,  366,
        <pb n="388" />
        1

Hauderer,  Hauderer-Ordnung.  93  1  f.  Abgaben  dar  einheimischen  und  skemden  kohnkutscher  und
Hauderer,  ebend.  Wer  davon  befreit,  95.  K.  9.  Strafe  der  Contravenienten.,  §.  10.  Einzug
und  Verrechnung  der  Hauderer-Geb#ähren,  96.  97.  Alle  gemiethete  Pferde  unkerliegen.
der  Hauderer-Ordnung,  Jo7.  Auch  einhetif  üb  mit  eigener  Equipage  Reisende,  müssen.  Sch.
mit  den  nach  dieser  Ordnung  erforderlichen  Zeugnissen  legitimiren,  551.

rsen  sf.  Taufen.

eirathen.  Der  Militärpersonen,  16.  Einheimischer  Weibspersonen  mit  Ausländern,  155.  Die
Heiraths-Concessionen  sollen  den  Supplikanten  ohne  Verzug  erösfnet  werden,  182.

Herbst-Bericht.  Erstartung  der  Nach-Herbsiberichte,  Bo.

Herbst=  General-Resecriypt,  2596

Herbstsatz.  Künstig  soll  nur  Einer  in  jedem  Oberamtsbezürl  abgehalten  werden,  259.  Ausnahmen
und  näbere  Besfimmungen,  260.

Herrschaft-Güter.  Uferbau,  an  denselben,  53.  Die  Erörterung  rechtlicher  Fragen  bei  Bestand-Nachlässen
  wird  an  das  Finanz-Ministerium  verwiesen,  162.

424„  e  s.  Bau-Departement.  .

of«"-»Disebstahl:BestkaspnsdercnnvendnagvonKönigs.mitdemKdnigl-.Rmeu«ehe-Wappenbeseichneren

  Geschirr.,  Leinwand  2c.  245.  ·

Hofkaplan.  Vorgeschriebene  Kleidung  desselben.,  308.  *1⅞

Halz.  Aufsicht  über  das  Uferholz,  553.  Anlegung  und  Schouung  der  Uferholpflanzungen,  35.  Bestrafung
  der  Ercesse  dagegen,  ebend.  «

Hoslzschwåmmr.x  EiunggOZoIl  von  rohen,  261.

Hunde.  General=  Verordnung  wegen  der  jährlich  vorzunehmenden  Hundsschau,  115„

Huten,  s  Forstwesen.

Jahrs-Verkrihungen.  Einsendung  derselben  zur  General-Domaniak=  Kassc,  106.  ,

Iniukien..JnswieweitsolchevvndmOdemmtlemewzuuntersuchenundzubksikafemZZSsHssss

Innere  Administration,  Departement  des  Innern.  Neue  Organisation  desselben,  und
Einführung  des  Bürcau-Systems,  159.  Abtheilung  in  sechs  Sertionen,  '61.  Verantwortlichkeit
  und  Obliegenheit  der  Chefs  und  referirenden  Rätbe,  160.  Form  der  Expeditionen,

ebend.
—  Sektion  der  Innern  Administration=  Refsfort  derselben,  159.  161.  Form  der  Ausertigungen,
  60.  Chefs  und  uͤbriges  Personale,  162.
Inquisitionen.  s.  Criminal--Untersuchung.
Inventuren.  und  Theilungen.  Errichtung  de  Zohringen  Inventarien  von  eremten.
Personen,  19.  Vornahme  der  Inventuren-  und  Tbeilungen  bei  den  Universität  -Angehdrigen.
zu  Tübingen,  352.  Bei  pensiouirten  oder  dimittirten  Offiziers-,  255.
JInven:  Verordnung  gegen  den  Eintritt  ausländischer  Berel-Juden,  69.  Die  Gerchtsbarkeit  in  dem
esachen  der  Juden  wird  dem  Kdnigl.  Ehegericht=  übeitragen,  26..
JInstis-Departement.  Sektion  der  Iunstiz  im  Staatsrath,  156.  Verweisung  mebrerer  Gegen-Kände
  von  dem  Ressort  der  ehemallgen  Ober.-Regierung  an  das  Julh  *  Departement,  161..
Neue.  Einrichtungen  in  der  Civil=  und  Eriminel-Jgly,  Verwaltng,  228.  f.  295.  f.

—  Ober-Justiz-Collegium.  Der  I.  Senat  erhält  die  Benennung,  „Criminal=  Tribunal“,
215.  Neue  Einrichtung  des  II.  Senats  unter  der  Benennung,  „Ober-Justiz-Collegium,“
edend.  ·

—  Provinztal;  Ju  Collegien.  Enichtung  und  Anzahl  derselben,  226.  Instruktion  für
dieselbe,  JSoo=  f.  Strafbefugniß,  305.  .  47.  Unterordnung  unter  das  Ober-Justiz-Collegium,
ehend  K.  54.  Rang  und  Unisorm,  226.  a4|1.  Vergl.  Gerichte,  Prozesse  2c.
        <pb n="389" />
        17

Instiz  =  Sektion  des  Kriegs-Departemenes.  174-  Chefs  und  Personale,  ebend.  In  weckchen
  P#ual-Fällen  der  Conferiprions-Pflichtigen  vieselbe  zu  erkennen  hat,  217.

K.
Kalen  der.  Neue  Admodiation  derselben,  77.  Preise,  Verbot  der  ungestempelten  auslänwischen,
ebend.
Kamine.  (Rauchfänge.)  Erläuterung  der  General-Verordnung  von  ½8606.  Den  Bau  verfelben

Kassen,  f.  Staats-Kassen.

Keltern.  Herbst-Austalten  in  druselben,  259.  Wein-Abgaben,  ebend.

Kirchendiensie.  Wer  sich  um  einc  evangelische  geistliche  Stelle  melden  duͤrfe,  F—

irchepebrir  chr.  Beiberichte  zu  den  Confirmations-Gesuchen,  60.  ie  Haustaufen

etr.  f.  Taufen.

Kirchenwesen,  (Üüberhaupk.)  Mirwirkung  der  Geistlichen  zu  dem  Familien-Register  für  das  Milirär,
49.  54.  Vorschrift  für  dieselbe  wegen  Behandlung  der  Ehesachen  von  Militä##-Personen,  78.#f-Sektion
  des  Cultus  im  Staatsrath,  158.

—  Eoangelisches.  Aufscht  der  Geistlichen  über  die  Schulen,  11.  Pidagogische  Bildung,
ebend.  St#dienlauf  der  Candidaten  des  zuugelischer  geistlichen  Sraudes,  à70.  Vorgeschriebene
Kleidung  der  evangelischen  Geistlichkeir,  308.  334.

—  Katholisches.  Verbot  des  Auslaufens  in  ausländische  Wallfahrrsorte,  3#).

Kleidung.  Vorgeschriebene  der  evangelischen  Geistlichkeit,  os.  Der  Professoren  der  Untverfität
Tübingen,  und  der  Lehrer  an  den  evangelischen  Gymnafien  und  kateinischen  Schulanfkalten,  333.

Kdnigliche  Domänen,  s.  Domänen.

Königliches  Eigenthum.  Bestrafung  der  Eutwendung  und  Unterschlagung  vom  Könlgl.  Eigenthum
  an  Geschirr,  Leinwand  2c.  245.

Kornhaus-Juspektor.  Obliegeuhciten  veffelben,  363.  f.  Caution,  ebend.

Kornmarkt.  f.  Fruchtmarkt-Korumesser.

  364.  6  v

Krankheiten.  Unverweilte  Anzeige  schnell  fich  verbreitender,  145.  Maßregeln  gegen  bie  Ruhr,  214.

Kriegs-Commissariat.  Sektion  desselben,  375.  Chef  und  Personale,  173.  1771.

Kriegs=  Departement.  Sektion  desselben  im  Staatsrath,  153.  Neue  Organisation,  und  Abtheilung
  iu  acht  Sektionen,  173.  Bürcaumäßige  Bchandiung  der  Geschäfte,  ebend.  Bencunung,
Cbefs  und  übriges  Personale  der  Sektlonen,  2173.  174.

Kriegs-Kasse.  Sektion  der  Kriegskassen-Rechnung  und  Geld-Verpslegung,  175.  Chef  und
übriges  Personale,  ebend.

Krondomänen,  Domänen.

Kronforste,  (Sektion  der)  f.  Forst-Departemenk-Kuhpocken.

  Vorgeschriebene  Vaccinations-Berichte,  145.

Künste.  Kduigl.  Verordnung  die  öffenrliche  Aufstellung  der  Kunstwerke  und  Produkir  brtr.  166.

r□—

kandbauwesen,  (Sektion  des)  [Aau-Departemenék.

Kanddragoner,  (.  Gensd'armerie.

Kandvogkeien,  kandvögte.  Subordinakions-Verhälenisse  der  Khwigl.  Oberbeamfen  8  denselben,
  13.  f.  Belugnisse  der  Landodgte,  14.  Form  ihrer  Erlasse,  15.  F.  7.  Gegenstände  der
Kandvogteilichen  Funkrionen,  16.  &amp;amp;.  r1.  f.  Neue  Eintheilung  des  Landvogtei  =  Bezirks  an  der
Jart,  45.  Obliegenheiten  der  Landvbgte  in  Betreff  der  Pässe,  195.  Vorschrift  für  ihr  Benehmen
  in  Beziehung  auf  bffentliche  Sicherheit,  139.  f.  -.  in  Betreff  der  Gefängnisse
        <pb n="390" />
        L

und  der  Gefangenen,  141.  f.  Communsfation  mit  Auswaͤrtigen,  161.  Ersetzu  iti
der  Schultheißtin,  Buͤrgermeister,  Magillratt  und  Gerichtsverwandien,  lihuns  und  Bestätigung
#ondwirtblschaltliches  #e  s.  Domänen.
ébhen.  Aufforderung  an  die  Besitzer  der  Leben  in  den  neuen  vormals  Bairischen  Landestheil
Muthung  derselben,  45.  Ersordernisse  der  Muthungs=  Eingaben,  Tüschen  a  heien,  #
Anzcige  der  Aktiv=  Lehen,  151.
—  Seiion  der  Leben.  158.  161.  Chef  und  Personale,  163.  Lehen-Probst,  Leheus—
Uric,  101.
Lehens=  Veränderunge  aim.  Was  bei  den  Güter-Tarationen  zum  Behuf  d  i
fallsigen  Gebühren  zu  beobachten,  106.  n  huf  der  Verecknung  der  diesbeichnaue,
  Die  der  Sestnen  selen  auf-  de-  anatomische  Theater  geliefert  werden,  149.  Ernenerte
  Verordnung  wegen  Einlieserung  der  Leichname  an  das  anatomische  Theater  in  Täbt  354.
Lohnkutscher,  s.  Hauderer.  sche  Theater  ia  Tuͤbingtu,  355
Losungssachen.  Werden  an  däs  Justiz-Ministerinm  verwiesen,  161.

M.

Märk#e,  Messen.  Dauer  der  Stirttgarter  Maien-Messe,  806.  Einstellung  des  Jahrmarkts  1
zutt  und  Verlängerung  der  Weihnachts-Messe.  304.  Vergl.  Fruchimchre“  Jabrmarlts  im  Au-Magiislrate.

  Ersetzung  derselben  in  den  Doͤrfern,  162.  —  in  den  Städten,  guten  Staͤdten,  und  Koͤ-uigl.

  Residenzen,  162.  Bestrafung  einer  ohne  Zuziehung  des  Oberaimts  Statt  gehabten  Versammlung
  des  Magistrats  von  Ingelfingen,  76.

Marsch-Gachen.  Diesfallsige  Obliegeuteit  der  Konigl.  Landoogte  und  Oberbeamten,  à7.  X.  14.
Sekmon  derselben  beim  Kriegs=  Departement,  173.  "“

Mediciünal-Wesen.  Sektion  desselben,  61.  Chef  und  Personale,  163.  Freie  Civil=  Praris  der
Militer-Oberärzse,  355.  Was  bei  der  Aufnahme  der  Candidaten  der  Medicin  zu  praknzirenden
Aerzten  zu  beobachten,  357.  Verordn-  wegen  Reinigung  des  Sößhalzsasts  in  den  Apoetheken,  358.

Memorialien,  s.  Bättschriften.

Ml.lde  Stiftungen.  #.  Pia  Corpora,  Stiftungen.

Mrlitär.  Auordunung  eines  allgemeinen  Familien-Registers  für  dasselbe,  40.  Behandlung  der  Ebesechen
  der  Militärpersonrn,  !.  Ausfertigung  der  Paͤsse  fuͤr  dieselbe,  1o4.  Neue  Benennung
uud  Aumexrirung  der  Linien-Regimenter  der  Cavallerie  und  Infanterie  bei  der  Königl.  Armec,
152.  Alle  Administrations-Gegenständr  des  Königl.  Militärs  werden  unter  der  enennung
„Kriegs-Departtment“  vereinigt,  173,  s.  Kriegs-Departement.

Militär-Couseription.  Diesfansige  Obligenbeiten  und  Verhältuisse  der  Königl.  Landodgte  und
Oberbeamten,  16.  J.  13.  Allle  Commscriptions-Angelegenheiten  gehören  zum  Ressort  der  Rekrufltirungs=
  Sekrion  des  Kriegs-Departement.  174.

Militär=  Geisilichkeit.  Mitwirkung  derseiben  zu  dem  Familien  =  Register  für  das  Könial.  Milikir,
  40  353  Behandiung  der  Chesachen  von  Militär-Personen.  76.  Kleidung  der  Leldpredier,

  Zoß.

Militan  chtig.  Sir  #bestimmung  für  diejenige,  welche  sich  durch  Selbstoerstümmlung.,  Ausweichen
  od##  Jälschungen  der  Ausbberung  zu  entziehen  suchen,  275.

WBinderièerige.  Wie  es  ###t  Ertheilung  der  ven.  #lalis  ad  efft  bona  administr.  zu  halten,  161.
Inal.  mit  den  Oispenfoticnen  bei  (Veterveban,  ebend.  Die  Resolutionen  auf  Minorennitätlé“=Disetncitans-
  Geseche  en  den  Sueplifcen  ohne  Verzug  eröffnet  werden,  182.

VMoneirun  9  Sachen.  Settion  derfihrii  bei  dem  Kriegs-Departemem  174.  Chefs  und  Personale,
MWeriid.

Morkierlaum.  Die  CErtleilung  deelben  wird  an  das  Jussiz-Ministerium  verwiesen,  161.

Muͤnze.  Verbot  der  arcläuce.  sortn  Sc,  eidernunze,  150.  Wie  die  Muͤnze  an  die  Konigl.  Hauptkassen
zu  liefern,  151.  T.3  Gd.

Muthung,  (.  Leden.
        <pb n="391" />
        N.

Nachberbstberichte,  s.  Herbstberichte.

Notarien.  Verpflichtung  und  Immamikulirung  der  in  den  neus  acqufrirtem  vermals  Bakrischem:  Distrikten
  befiudlichen,  25.  6

Nullitätenklage.  Wo  sie  angustellen  sen,  300.

O-Oberämter,

  Oberamtleute,  Oberbramte.  Subordlnations-Verhältnisse  derselben  gegen  die  Landobgke,
13.  15.  S.  7J.  Obliegenbeiten  in  Confcriprions-Pottzei-Marschsachen  2c.  73.  (§.  1.)  16.  (.  11.  f.)
In  Ansihung  der  Rechrepflege,  13.  .  2.  In  Bekreff  der  Pässe,  de#.  205.  140.  J.  5.  Vorschrift
  für  idr  Benehmen  in  Beziebung  auf  öffentliche  Sicherheir,  130.  Obliegenhcit  und  Verantwortlichkeit
  in  Berreff  der  Gefängnisse  und  der  Gefangenen,  „41.  343.  Befugnisse  bei  Erneanung
  der  Bürgermeisters-Magistrets=  und  Gerichtsstellen,  162.  Bestrafung  ibrer  Versehlungen
  in  der  Amtsführang,  Commissionen  gegen  dieselbe  und  Suspension,  161.  Nähere  Bestimmung
  ihres  Wirkungskrrises  in  peinlichen  und  Strafsachen,  237.  Diesfallsige  ausführliche.  In-»

  strakrion  für  dieselbe,  557.  f.  6

Oberamts-Aktuare.  Uniform  derselben,  16

Oberamts-Gerichte,  s.  Gerichte.

Ober-Finanz-Kammer,  s.  Finanz-Departemrnut.

Ober-Justig-Collegium,  f.Justiz-Departement.  #

Ober-Landes-Oekonomie-Gollegium.  Aufbhebung  desselben  und  Vertbeilung  dee  Geschsfte
unter  die  beiden  Sektionem  des  Commun-Admim'strations=  und  Commun-Rechnungswesen,
  161.  s.  Communen.

Ober-Regierung,  s.  Regierung.

P.

Pässe.  Vorschriften  dic  Reisepässe  betr.  105.  f.  140.  K  5.  149.  —  Fuͤr  Weibspersonen,  welche  im
Ausland  Dienste  suchen,  109.  Visirung  der  Pisse  derer,  die  nach  Balern  reisen,  oder  von  daher
kommen,  154.  Berstrafung  der  Conscriptionspflichtigen,  die  Pässe  verfälschen,  3#7.  Zu  einer
Wallfahrt  ins  Ausland  darf  kein  Paß  errheilt  werden,  368

Papler.  Ausgangs-Joll  von  demselben,  216.  6

Patronat-Rechte.  Die  des  akademischen  Senats  zu  Tübingen  hören  auf,  254.

Peinliche-Sachen,  f.  Criminal-Untersuchung  2c.

Personal-Freiheit.  Königl.  Unterthanen  die  von  eiren  vorigen  Regenten  Adels-Dekorationen  und
Verdienst-Medaillen  erhalten  haben,  genießen  solche,  261.  Jugl.  die  Militär=  Obcrärzte,  die  in
den  Civilstand  zurücktreten,  308.

Pferde.  Die  gemietheten  unterliegen  der  Hauderer-Ordnung  und  müssen  die.  Posttaren  bezahlen,  307.

Pflastergeld.  Ganze  Fuhren  mit  Früchten  ins  Kornhaus  zu  Sturtgart  sind  davon  befreir,  366

Pfründer.  Wie  künftig  bei  milden  Susstungen  die  Aufnahme  derselben  geschehen  müsse,  270.

Pis  Corpora.  Verlangter  Bericht  über  die  Verwaltungs-Kosten,  75.  Die  Administratto#m  derselben
wird  den  Cameral=  Verwaltern  unter  der  Oberanfsicht  des  Finanz-Depart.  übertragen,  170.

Polizei,  Polizei-Verordnungen.  Vorschrift  für  das  Benebmen  der  Kdnigl.  Landvögre:  und
Beamten,  in  Bezichung  auf  dffentliche  Sicherbeit,  139.  Die  Gefängnisse  und  Behandlung  derr
Gefangenen  betr.  41.  .  Die  Bestrasung  der  Vergehen  gegen  allgemeine  Landes  Polizei-Perordnung
  gehert  zum  Ressort  des  Departements  des  Innern,  16  11  Yolizeidienst  der  Gensda#men,
  193.  f.  Vechältnisse  der  Criminalräthe  in  Polizeisachen,  388.  Vergl.  Feuer-Polizei.
        <pb n="392" />
        Polizei-Verordnungen  für  Stuttgart.  Neue  Numerirnng  der  Häuser  und  Benennung  der
Straßen,  170.  f.  Das  Allmosenwesen  wird  an  die  Polizei:  Direktion  verwiesen,  162.  Ernenuerte
Straßen  =  Polizei-Ordnung  für  Stutigart  und  Ludwigsburg,  252.  f.

HPosiweseu.  Verbot  der  wide  iuch  lichen  Ausrechnung  des  Lohns  der  Amtsboten,  47.  Einführung
neuer  Posiwagen-Passagier=  Billets,  61.  Hauderer-Ordnung,  93.  f.  Verlegung  des  Postamts
Neu-Westerstetten  vach  Luighausen,  :7.  Vorschrift  wegen  der  Posischeiue,  134.  Stations-Entserunng
  von  Geißlingen  nach  Luizhansen,  und  von  da  nach  Ulm,  156.  Die  an  eine  Kbnig,
Kasse  addressirten  Königl.  Gelder  sollen  von  den  Postämtern  frauko  angenommen  werden,  242.
Verord  nung  gegen  die  Post-Derraudarionen,  285.  Angabe  des  Wertys  und  Inhalts  der  Postwagen
  Effekten,  286.  Ertraposten  müssen  die  Straßenbau-Abgaben  bezablen,  292.  Alle  gemiethete
  Pferde  müssen  die  Handerers  =  Taren  bezahlen,  307.  Was  einbeimische  mit  eigensct
Eguipage  Reiseude  zu  beobachten  haben,  35.  Strafgesetz  gegen  Fuhren,  die  ciner  Königl.  Post
nicht  ausweichen,  357.  Bekanummachung  wegen  Aufgabe  der  Postwagen,  Effekten,  363,  Ingl.
die  bisherige  Fabrt  mit  dem  Angsburger  Posiwagen  nach  Aalen  betr.  371.

Präceptorcu.  Amitskleidung  der  bei  den  evangelischen  Gymnasien  und  lateinischen  Schulanstalten
angestellten,  351-Prälatru.

  Vorgeschriebene  Kleidung  desselben,  306.

Preise.  Für  die  Schullehrer,  166.  —  Für  die  Studierende  zu  Tübingen,  25é.

Professoren.  Amtkleidung  der  bei  der  Königl.  Universirät  Tübingen,  und  bei  den  evangelischen
Seminarien  und  Gymnasien  angestellte:,  333,

Hrotokolle.  Au  coordinirte  Stellen  6%  statt  der  bisberigen  Protokoll-Ertrakte  Noten  zu  erlassen,  160.

Prooinzial=  Justiz-Collegien,  s.  Instiz-Departement=Prozesse.

  Welche  von  den  Oberamts-Gerichten  definitiv  zu  erledigen,  und  welche  blos  von  denselben
zu  insiruiren,  225.  207.  Die  Provinzial-Justiz-Collegien  haben  die  Aufsicht  äber  ihre  Leitung,
  2276.  302.  &amp;amp;  45.  Summarischer  Prozeß  bei  den  Untergangs,  Gerichten,  206.  Welche
Prozesse  vor  den  Oberamts-Gerichten  möündlich  verhandelt  werden  müssen,  207.  S.  13.  Prozessulisches
  Verfahren  bei  diesen  Gerichten,  ebend.  §.  11.  f.  7

Hrozeß:  -Tabellen.  (Berichte.)  Formular  zu  deu  Prozeß=  Berichten  den  Königl.  Fiskus  betr.  53.
262.  Die  Prozeß=  Tabellen  sind  künftig  an  die  Prov.  Instiz-Collegien  einzusenden,  226.  307.
Prozeßberichte  G  Collegien  an  das  Ober-Justiz-Collegium,  305.

Pröfungen,  Der  Schulkebrer,  Schulprovisoren  und  Freeipienmen,  5.  56.  57.  —  der  Feldmmesser,  47.

—  der  Studierenden,  254.

R.

RKang-Reglement.  205.  Ranglisten  der  Fürsten  und  Graofen,  a12.  Rang  des  Personals  der
Prooinzial=  Justiz-Collegien  und  der  Criminal=  Räthe,  241.
Rechnnngs-Departemcuk,  der  Kbuigl.  Ober-Finanz=  Kammer.  Erhält  künftig  die  Bencnnung
.  Sektion  der  Staatsrechnungen“  165.  f.  Staatsrechn.
RNechnungs-Revisoren,  #Commun-Rechnungswesen.
(Rechnungswesen,  der  Känigl.  Kassenbeamten.  Eiusendung  der  Jahrsvergleichuugen,  106.  Gelleferungen
  zu  den  Konigl.  Haupktkassen,  20.
—  der  Communen,  s.  Commun-Rechnnugswesen.
Recht-Candidaten.  Crforderliches  Alrer  derselben  bei  ihrer  Aufnahme  zu  Advokaten,  340.  Was
weiter  dabei  zu  beobachten,  35).
Kekrutirung.  Rekrutirungs-Sektien  bei  dem  Kriegödepartement,  „4.  Ressork,  Ebe's  und
Personale,  ebend.  Brrichterstattung  an  dieseibe  in  Pônal-Fällen  der  Conscriptionspstichtigen,
2:  3.  In  weschen  von  diesen  Fällen  st.  setbst  erker  neu  kann,  ebend.
#Kegierung.  Aufhebung  der  bisberigen  Ober-Regierung  161.  Verthrilung  ihrer  Geschäftr,  161.
.  Junere  Administration.
        <pb n="393" />
        Regierungé-Blatt.  (Etaals  und)  Vestellung  und  Bezabhlung  desselben,  128  Neue  Ausgabe,
28.  Preise  derselben,  272.

Reisekosten.  Königl.  Diener,  s.  Diäten.  ,

Reisende.Wasvondmscivcuinchssdckspåsseznbeobachten--(n.f.154.Ingl.«voueisshcimische-»diemiteigeisequuipagekci.ch,äs-.


Reisepässe.  s.  Pässe.  ·

Mein-  23i7smlg.  kgikh  vicomcoiuiosisundiumbbäcyigvokaieghDr.partcmeutbefokgh»F-Personale,
  ebend.

Resolutionen.  Mittheilung  derselben  an  die  Juteressenten,  261.

Rubriken.  Wiederbolte  Einschärsung  der  ergangenen  Verordnungen  die  Rubriken  der  Bitischriften  an
Se.  Königl.  Maj.,  die  Känigl.  Ministerien  und  Collegten  betr.  130.  «

Ruh-.Mafcxgelustgtuih.teV-kbtritcut»g,ss4.

S.

Salinen.  Neue  Einrichtung  des  Salinen-Departements,  175.  Chef  und  Personale,  ebem.

Salz.  Strafgesetz  gegen  die  Salz-Eiuschwärzung,  105.  General-Salz-Administration,  167.

Scabinen.  Zuziehung  derse  ben  zu  Criminal-Inquisitionen,  98.  342.3%6.  Welche  Personen  zu  Sca-——
  zn  wiben  383  8  5#,  35.  K.  77.  Beridigung,  Obliegenheit  und  Curschädigung  derelben,
  342.  (S.  33.  30.

Scheidemünze,  f.  Münze.  ½½m—

Scheuren.  Nähere  Bestimmung  des  Verbots  mit  bloßem  Licht  in  solche  zu  gehen,  127.

Schuldverschreibungen.  Der  Verkauf  der  Formulare  zu  denselben  ist  dem  Srempelamt  in  Stuttzart
  auoschliellich  übertragen,  219.  Diesfallsige  Verantwortlichkeit  der  Stadt=  und  Amtsschreier,
  ebend.

Schulinspektoren,  katholische.  Diäten  und  Entschädigang  derselben,  43.

Schullehrer.  An  den  evangelischen  deutschen  Elementarschulen.  Anzahl  und  Bildung
derselben,  3.  J.  12.  f.  Prüfung,  5.  S.  23.  f.  Anstellung,  6C.  (&amp;amp;.  25.  f.)  Dienst-Einkommen
and  Subsistenz,  edend.  &amp;amp;.  29.  1  Eintheilung  der  Schuldiensie  im  drei  Klassen,  6.  (K&amp;amp;.  35.  f.)
26.  Annahme  ven  Incipienten,  5).  Preis-Vertheilung  und  neue  Preis=  Frage,  182.  Amtekleidung
  der  Lehrer  an  den  lateinischen  Schulanstalten,  334.

Schullehrer-Conferenzen.  4.  J.  a1.  Allgemeine  Einführung  derfelben,  und  nähere  Bestimmunen,

  33.

Schulkehter  Lesegesellschaften.  5.  K.  22.

Schullehrer-Seminarc.  3.  (6.  14.  f.)  39.  Aufnahme  der  Schul  =  Incipienten  in  solche,  39.
Amftrurien.  fur  gie  Juspektoren  der  cvangel.  luther.  Privat-Schullehrer=  Seminabe,  71.  Verzei
niß  derselben,  73.

Schul-Jucipienten.  Bildung  derselben,  J.  4.  Prüfung,  5.  (K  23.)  Aufnahme  in  die  Schullehrer-Seminare,
  30.  Annahme  von  den  Schullehrern,  57.

Schalprovisoren.  Bildung  derfelben,  4.  .  20.  Prüfurg,  5.  (K  33.)  Anstellung,  6.  K  21.
Salarirung,  7.  C.  33.  Verlangte  Anzeige  der  nicht  angestellten,  99.

Schullehrer,  katholische.  Verordnungen  die  Erbibita  und  Pröfungen  der  Schul-Incipienten  betr.  54.
Von  den  nubediensteten  und  austretenden  Schul-Provisoren  soll  dem  Königl.  Kathol.  Geistl.
Natb  die  Anzcige  gemacht  werden,  cbend.

Schulwesen,  evbangelisches.  Gen.  Verordn.  das  deutsche  Elementar-Schulwesen  in
den  evangl.  Orten  des  Königreichs  betr.  2.  f.

—  Arbeité-(Industrie)  Schalen,  1.  c.  z.  Sonntags=  Schulen,  10.  k.  35.  Schulbücher,
  Verzeichniß  der  für  die  evangel.  deutsche  Elementarschulen  bestimmten,  k.  f.  Anschaffung
derselben,  do.  §.  31.  Schulfonds,  Schulkassen,  12.  J.  4  1.

Schultheißen.  Ernennung  und  Bestätigung  derselben  durch  die  Landvögte,  162.
Schuzvpocken,  #  Kuhpocken.
        <pb n="394" />
        —

Scortationen=  Bestrafung-  der  im,  Zuchthaus  begangenen,  129:  Scottationssachen  sind  von  dru-Lbrea#tie##
  zu  untersuchen,  557.

Sectionen.  Dis  Staaterathe,  157.  —  des  Depart.  des  Innern,  150.  —  der  Finanzen,  167.  —  des
Kriegs-Depart.  173.  s.  die  genanmen  Depart.

Sekretäre.  Bei  dem  Staatsratd,  158.  Obliegenheit  derer  bei  den  beiden  Depart.  des  Innern  und
der  Finanzen.,  150.  Tilel,  105.

Selbst-Eutleibung.  Verordnung  wegen  Einlieferung  der  Leichname  der  Selbstmörder  auf  die.
anatomische  Thaater,  1900.

Selbstverstümmlung.  Bestrafung  der  Militärpflichtigen,  die  sich  durch  absichtliche  Selbstverstümm“
lung  zum  Militärdienst  absolut  unbrauchbar  machen,  205.

SEeminarc.  Für  die  Candidaten  des  evangel.  geistl.  Standes,  179.  Neu  ausgenommene  Zoͤglinge,
283.  Amtskleidung  der  Professoren  an  denselben,  334.  Fuͤr  Schuiledrer,  s.  Schullebrer.

Sicherheits-Austalten.  Oiesfallsige  Oblirgenheit  der  Königl.  Landvogte  un.d  Beaniten,  16.  .  17.
Vorschrist  für  ihr  Benehmen  in  Beziebung  auf  öffentliche  Sicherheit,  159.##f.  Ingl.  für  die
Königl.  Gensd'armerie,  192.  f.  Val.  Polizei.  ·

Sorte-ze-t.tse1.s«invbetjedekGeldllefe1-sngnaht-Königl-HaaptkasseabcizulcgeQIso.Einrichtung
  derselben,  ebend.

Sperrgeld.  Darf  waͤhrend  dem  Gottesdienst  nicht  mehr  unter  den  Thoren  gefordert  werden,  68.

Stnats-Kassen.  Das  General-Staatskassen-Departement  erhalt  kuͤnftig  den.  Namen  „Scktion.
der  Staatskassen“,  167.  Verordnung  die  Geldlieferungen  zu  den  Kdnigl.  Hauprkassen  betr.  150.
Portofreiheit  der  an  eine  Kdnigl.  Kasse  addressirten  Königl.  Gelder,  242.

Staatsrath.  Anordnung  und  Besiimmung  desselben,  157.  Abtheilung  in  Sektionen,  ebend.  Rang,
Tuel  und  personlicher  Adel  der  Staar#sräthe,  157.  159.  Verzeichniß  dersetben,  158.

Staats-Rechnungen.  Das  bisberige  Rechnungs-Departement  der  Ober-Finanz-Kammer  erhält
k#tig  die  Benennung  „Sektion  der  Staatsrechnungen“  105.  Ressort,  Chefs  und
übriges  Personale,  ebend.  Tikel  und  Rang  der  dabei  angestellten  Räthe  2c.  ebend.  Das  gesamte
Rechnungswesen  der  direkten  und  indirekten  Steuern  wird  dieser  Sektion  übertragen,  229.

Staats-und.  Regierun  gs-Blatt.  f.  Regierungs-Blatt.

Staatsschulden.  Errichtung  eines  besondern:  Armortisations-Fonds  zu  Tilgung  derselben,
2e1:  Rumerirung  und  Verlosung  der  Capitalien,  20a.  Welche  von  der  Nrestng  ausgeschlossen,
  ebend.

Staatsvertrag.  Mit  der  Krone  Baiern,  s.  Baiern.

Stadtgerichte,  s.  Gerichre.

Stadtschreiber  Uniform,  Titel  und  Rang  derer,  die  zuvor  höhere  Stellen  bekleideten,  181.  Sie

sind  Aktnuare  bei  den  Untergangs=  und  Oberamts-Gerichten,  29)7.

Städte.  Verzeichnist  derjenigen,  die  das  Prädikat  „Unsere  gure  Stadt“  erhalten,  32.  Ersetzung  der
Bürgermeister-Magistrats=  und  Gerichtsstellen,  162.  Die  Orte  Hofen  und  Buchhorn  werden
unter  dem  Namen  „Stadt  und  Schloß  Friderichshafen“  vereinigt,  und  zu  Freihäsen
erklärt,  181.  Stadt  Stuttgart,  s.  Stuttgart.

Stempelwesen.  Dessen  Gebrauch  bei  den  Rechnungen  der  Amtspflegen,  Communen  2c.,  71.  Erläuterung
  einiger  Anftände  in  Stempelsachen,  106.  Der  Verkauf  der  Formulare  zu.  Schuldverschreibungen
  und  Unterpfands-Urkunden  wird  dem  Stempelamt  in  Sturtgart  ausschließlich
  übertragen,  210.  Stempel  bei  Erlaubnißscheinen  zur  Einfuhr  ansländischer  Weine,  2
Bei  den  Abschriften  von  den  Entscheidungsgründen  der  Provinzial-Justiz-Collegien,  305.  &amp;amp;  51.

Steuern.  Sektion  der  direkten  und  indirekten  Steucrn,  158.  104.  Ressort,  Chef  und
Personale,  16).  Titel  und  Rang  der  dabei  angestellrten  Rärhr  2c.  ebend.  Das  gesamte  Rechnungswesen
  bei  den  direkten  und  indirekten  Steuern,  wird  der  Sektion  der  Staaterechnungen
übertragen,  229.  «  «

Stiftungen,(dssentlichemilde1c.·)DteAdmsinistkatidndekselbeuwikddenCnmemlvetwaltcm-umes
dek.Obkkausfichk«m.Magaz-Departements  uͤbertragen,  179.
        <pb n="395" />
        Strafen.  Welch:  Straf  Erkenn#tnige  zum  Resfort  des  A#nigl.  Juchiz-Ministeriums,  und  welche  für
das  Departement  d’e  Innern  geoercu,  101.  Die  Wirkung  der  Strasen  ersirecke  sih  kur  auf
die  Verbrecher,  und  ist  der  Core  der  öbrigen  Jamillen=  nieder  unnachtheilig,  169.  Nähere  Bestimmung
  des  Wirkungetreises  der  Oberbeamten  in  Stra'sa#en,  227.  05-  .  Die  B.Kimmung
der  Zoll-Ordnung,  X.  B2.  wegen  Mildernug  der  Strasen  bei  einfaltigen  Mensihen  wird  au  geboben,
  307.  Schleuniger  Vozug  der  erkannten  Strafen,  3.81.  307.  ·

S.ttaßcn,dsscmliche(Ct)atss"sem.)·ek-kiondciöStrasirndauwcfch158.161.Präsidmh
EhefundübrtgcCPe1-soualr,163.2.-33.Ober-Chauj1·cc«-Jntcssdant,243.UnifokmderLbev
undW-sg-Juspcktvrcts,Iso.

Straßenbau-Abgaben,  (SChausseegeld.)  Soll  auch  von  den  Vorspanns-Pferden  der  Fubrleute
erhoben  werden,  202.  Erlauterungen  und  nähere  Bestimmungen,  die  Erhebung  der  Chaussec-Gefälle
  betr.  291.  Das  an  die  Communen  zu  entrichtende  Weggeld  darf  nicht  davon  abgcgogen
  werden,  293.  Gebühr  für  die  Cbaussgegeld-Patente,  ebend.

Straseen-Polizei-Ordnung,  für  die  Residenzen  Stuttgart  und  Ludwigsburg,  331.  f.

Streife.  Vorschriften  für  die  Königl.  Landvogte  und  Oberbeamten  in  Betreff  derselden,  16.  +.  11.
139.  140.  —  Fär  die  Gensd'aimen,  195.  198.  ç

Studien.  Stadienlauf  der  Candidaten  des  cvangelischen  Geistlichen  Standes,  179.  Vergl.  Universität
  Tübingen.

Stuttgart.  Erhält  das  Prädikat  „Unsere  guke  Stadt“  32.  Dauer  der  Maien-Messe,  80.  Neue

umerirung  der  Häuser  und  Benennung  der  Straßen,  120.  Ihr  Allmosenwesen  wird  an  die
Polizei-Direktion  verwicsen,  162.  Erneuerte  Straßen-Polizei-Ordnung  231.  f.  Einstellung
des  Jahrmarkis  im  August,  und  Perlängerung  der  Weihnachts-Messe.,  3o#.  Fruchtmarkt  daselbst,
  s.  Fruchtmarkt.

Süßbolzsaft.  Vorschrift  ziegen  dessen  Reinigung,  358.

Soudikate-Klage.  Wo  solche  anzubringen,  oo.

T.

Tadaks-Handel.  Verordnung  den  von  ausländischen  Kaufleuren  an  Inländrr  verkauften  Regie-Tabak
  betr.  319.  Erlänterung  der  General-Verordnung  vom  26.  Nov.  1808.  die  Bestraung
  der  Vergehen  gegen  den  Tabaks-Handel  betr.  309.

Tabalss-Regie.  Die  General-Direktion  derselben  behä#lr  ihre  bisherige  Verfassung,  267.
Welche  Straf-Fälle  ihr  vorgelegt  werden  sollen,  509ß.

Taufen.  Verordnung  die  Haustaufen  in  Filialien  ohne  Pfarrkirchen  betr.  313.

Tteilungen  f#.  Invdenturen  und  Theilungen.

Thore.  ürsen  während  dem  Gottesdienst  nicht  mehr  gesperrt  werden,  68.

Titel.  Da  bei  den  Sektionen  der  Ober-Ginanz-Kammer  anges#ellen  Räthe  und  Diener,  165.—  der
von  höhern  auf  niederere  Stellen  versetzten  Königl.  Diener,  481.

Trauungen.  Der  Militärpersonen.  78.  f.

Trotschken.  Chaufsscegeld  von  denselben,  291.

1.

Uferbau,  Userbolz-Pfleuzungen,  (.  Wasserbau.

Unisorm.  Der  Ober=  und  Weg-Inspektor#n,  1680.  —  der  von  böhern  auf  uiederere  Stecken  versesken
Königl.  Diener,  131.  —  der  Oberanns-Akeuac,  87.  —O  des  Persenas  der  Trovinzial=  Juiois-Collrgien,
  24.  —  der  Criminalrärhe,  ebend.  Vorgeschrirene  Kleidung  der  evangelischen  Gristlichen

  rc.,  #.  Hleidung.

Universität  Tübiugen.  Neue  orgönische  Gese:  für  dieselbe,  25:.  Ober-Curator,  ebend.  K.  1.
Curater,  §.  a.  Wohnsitz  und  Wirkungs-Hreis  deFelben,  §.  a—g.  Gerichtsbarkeit,  Justititar,
        <pb n="396" />
        24

252.  K.  5.  Eigene  Commission  in  Swassachen,  F.  6.  Ernennung  und  Amtsverhälenisse  des
Rektors,  3253.  #.  20.  —  des  Kanzlers,  &amp;amp;.  11.  Verwalt  des  Universiräcs=  Funck,  &amp;amp;.  12.
Studienplau,  .  14.  f.  Pruͤfungen,  K  #.  Preise  für  Stud'rende,  K.  22.  Akademische
Institure,  K.  :5.  Anfbebuns  aller  Privilegien  2c.,  welche  diesen  Gesetzen  eurgegen  sind,  §.  a1.
Amtekleidung  dre  Rektors,  des  Kanzlers  und  der  Professoren,  333.

Unrerförster,  f.  Forstwesen.  «

UntekgcngöfachcthBleibendcndokfgekichtenüberlasse-»Its-AndsühklicherMkmfürdik
Utncsgnngök(-«etichkc,29d,f.Gctichte.  '

Unterpfands-Urkunden.  Der  Verkauf  der  Formulare  dazu  ist  dem  Königl.  Stempelamt  in
Siatgert  —  übernagen,  s19.  Diefallsige  Verantwortlichkeit  der  Stadt=  und  Amtsreiber,

  ebend.

V.

Vaccination,  s.  Kuhpocken.
Vaganten.  Was  die  Criminalräthe  in  Betreff  derselben  zu  beobachten  haben,  341.  C.  27.)  246.

K.  44.
Wasallen.  Aufforderung  an  dieselbe  zur  Muthung  der  in  den  nenen  vormals  Bairischen  Landestheilen
  besitzenden  Lehen,  45.  Erfordernisse  der  Muthungs-E'ngaben,  ebend.  Vergl.  Lehen-Berdi
  Meseilll,  Vorrechte  der  Königl.  Unterthanen,  die  solche  von  ihren  vorigen  Rcgenten
baben,  36.
Vikare.  Was  in  Ansehung  der  zo  einer  audern  Bestimmung  abgerufenen  zu  heobachten,  .
Vikariats-Tabellen.  Verordnung  die  Form  und  Einfeudeen  derselben  betr.,  58.  Formulars

dazu,  59.
Wikrnualien.  Accise  davon,  33.
Vorspann.  Das  Chausseegeld  soll  auch  von  den  Vorspanns-Pferden  der  Fuhrleute  erhoben  werden,

  3201.
W.

Wagen.  Mber  Bestimmungen,  das  Chausseegeld  von  den  Berner-Korb-eltern  =  und  Bauernagen
  betr.,  391.

Waidgang.  Streieigkeiten  darübe  werden  an  das  Kbnigl=  Justiz-Ministerium  verwiesen,  167.

Waisenhäuser.  Verordnung  den  Einzug  und  die  Lieferung  ihrer  Gefälle  betr.,  21.  Neue  Eintheilung
  der  Obereinbringereien,  ebend.  Perbot  der  Annahme  und  Einsendung  alter  franzdstscher
  Thaler,  die  das  Gewicht  nicht  haben,  91.  Ordnung  für  die  beiden  Waisenhäuser
  zu  Suttgart  und  Ludwigsburg,  #25.  «  ,  .  ·  «

Buchhand-DasPolizeilicheheiWaldbtäadmwitdandastnigLFmaansuistmnmvw
wiesen,  162.

Wallfartben,  Das  Auslaufen  in  auswärtige  Wallfarthsorte  ist  den  Königl.  Unterthanen  verboten,
  307.

Wafferbau.  Verordnung  den  Uferbau  und  die  Erhaltung  der  User  an  den  herrschaftlichen  Gürern
betr.,  53.  Anlegung  und  Schonung  der  Uferholzpflanzungen,  135.  Bestrafung  der  Ercesse
dagegen,  ebend.  Sektiou  des  Wasser-Bauwesens,  2158.  161.  Präßdenk,  Chef  und
übriges  Personale,  103.  ·

Weggeld.DasandichmmunenzuemächtendevakfmchthnMChausscegclvabgezogmwets
den,  202.

Wea-Inspektoren.  Uniform  derselben,  Bo#.  ·  ·

Weibliches  Geschlecht.  Verordnung  in  Betreff  der  Reisepaͤsse  für  Weibs-Personen,  welche  im
Auslande  Dienste  suchen,  100.  Was  bei  denen,  die  sich  an  einen  Ausländer  verheirathen  wollen,
  zu  bcobachten,  153.
        <pb n="397" />
        Weiden-  Aupflanzung  derselben  an  den  Ufern  der  Bäche  und  Flässe,  335.  Besirafung  der  Ercesse

agegen,  ebend.  .

Wein.  BVorschriften  in  Betreff  des  Einzugs  und  der  Behandlung  der  berrschaftlichen  Wein-Gesälle,
—  Abgaber  unter  den  Felrern,  360.  Szempel  der  Erlanbuißschrine  zur  Einfuhr  auständischer

  Weine,  23937.  ·  ·  ’·  «

Wein-Besoldungen,  s.  Besoldungen.

Weinlese.  Vorschrift  für  die  Königl.  Kameral-Beamten  in  Betreff  derselben,  359-Wein-Tabellen.

  260.  "

Wildekei.JstvoadenObekfokst-undObcköintemgemeinschaftlichzuuntetfnchens,337.

WittwcknzVerordnungdieBczahlungdec-geistlichenWitwen-Ponioncubett.st-Z.



Jebenden.  Alle  herrschaftliche  Zehenden,  so  wie  die  Theil=  und  Landgarben-Gefälle  sollen  verliehem
werden,  129.  Von  den  wieder  zum  Fruchrbau  gerichtetemr  Aeckern  soll  der  Natural-Zehend  eingegogen,
  und  die  Zehend-Surrogat-Gelder  in  Abgang  verrechner  werden,  ebend.

Jeugen.  Vorschrist  für  die  Oberamtleute  wegen  der  Zeugen-  Torob  in  Criminal-Fällen,  339.
Ingl.  für  die  Criminal-Rärhe,  346.  H.  61  f.

oll.  Ausgangszoll  vom  Papier,  326.  Eingangszgoll  von-  rohen  Holzschwimmen,  33672-Aufbe
  ung  der  in  der  Joll-Ordnung  §&amp;amp;.  Es-  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  Milderung  der
Strafen  bei  einfalrigen  Menschen,  307.  «  «

Iollämter.AvstdsungcinigchollämtekundEkkfchtnngeines-:neuenObcr«-3ol1vcnvaltan·,req,
Ists-Hing  Ober-Jollamts  Vaihingen,  nach  Enzberg,  und  Aufhebung  des-  Crenz,  Kruamor.
daselbst,  139.  4

Jubringene-Invenkarien,  s.  Invenkuren.  ,

Zucht-passenVerordnungvmEinzuguaddieLiefckungihkerGeföllebctr«-NencEiutbck
lung  der  Ober-Einbringereien,  ebend.  Verbot  der  Annahme  und  Einsendung  alter  französischer
Thaler,  dic  das  Gewicht  nicht  haben,  91.  Bestrafung  der  im  ZJuchthause  begangenen  Stortationen,
  129.
        <pb n="398" />
        26

Mpirspach,  127.
Altenburg,  64.
Archshofen,  66.
Aslelfingen,  63.

Balmertsbofen,  64.
Bartenstein,  45.
Baumgries,  64.
Benzenzimmern,  64.
Berighofen,  61.
Vernhardsweiler,  65.
Blaufelden,
Bostendorf  „

Buchßorn,  181.
Buckenweller,  65.
Hügebo  65.
urgberg,
Burgsaall,  66.  7

Cannstadt,  34
Creglingen,  45.

Demingen,  64.
Dörzbach,  45.
Dürkensiettet,  65.
Duttnsiein,  64.

Eck,  64.
Eglingen,  64.
Egloss,  63.
Elrichtromm,  64.
Euwangen,  33.
Enzberg,  15
Enzenweiler,  65.—

III.

OrtRegifter.

63.

66.

,  66.

,  127.

,  283.
„161.

   
 
  

 

 

Ingelsingen,  76.  175.
Ihny,  63.

Kaltenwang,  64.
inz  unfech,  65.
Koͤ  Fugen-  4.
Kreßberg,  65
Künzelsau,  175.

Langenau,  6
Lautenbach,  65.
Leurkirch,  63.  109.
Lohrbof,  66.
Ludwigsburg,  333.

 

tußbonsen  ,  12y7.  156.
65.

Lustenan,

Metzholz,  65.
Michelbach,  65.

Nagold,  367.
Neuravcneburg,  62.
Neustaͤdtlein,  65.
Neuwesterstetten,  127.
Niederstogingen,  63

Oberbronn,  6é.
Dberdeuffietten,  88.
Oberstelzhausen,
Oberstotzingen,  6
Oberthalfingen,  63.
Oberwilfingen,  6
Oggeuhausen,  63.

Pflaumloch,  64

Raͤdtlein,  65.
Raibach,  65.
Ramiugen,  63.
Regeroweiler,  64.
Reinsburg,  65.
eitsaren,  65.—
Rcutlingen,  32.

Reichelbach,  65.
,  63.
,  65.

   
  
 
 

,  66.

-  2

—

 

Tettnang,  692.
Trauchburg,  63.
Trugenhofen,  6.
Tübingen,  52.

Ulm,  32.  65.  156.
Unterbronn,  64.

Umerdenfsterten,  65.
Unterstelzhausen,  65.
Unterwilfingen,  64.
Uzmemmingen,  64.—

Vaihingen,  139.
Volkerrshausen,  65.

Wachbach,  45.
Waldbergerhof,  653
Waldenbuch,  294.
Waldmaunehofen,  66.
Wangen,  65.
Weiden,

Weidenbofe,  66.
Weiferoholen,  65
Weiler,  62.

Wurzach,  109.
        <pb n="399" />
        abel,  283.  235.
Abelc,  165.  227.
Abraham,  329.
Abr,  150.
Adam,  38.  556.
Ade,  37.
Adelmanu,  6o0.
v.  Adelsheim,
Aekerle,  230.
Aich,  293.
Aichele,  155.
Alermann,  370.

Alber,  220.  294.  323.
Albrecht,  183.  314.  316.
Albus,  358.

Almaler,  326.

v.  Altrof,  27

v.  Amerongen,  132.

107.

Amman,  152.  328.
Ampfer,  324.
Amthor,  P5.  228.  241.
Appolt.

v.  Arand,  W.  220.  249.
263.

Arleder,  63.

Arnold,  41.  56.  74.  90.
134.  24-.  264.

Gr.  v.  Abpremont-Lyn=  v.
den,  212.

Atz,  46.

Baader,  359.
Baas  z.  22.
Bücker#,  262.

Backmeisier,  73.  137.  164.

324.

3600.
Bädrr,  316.
v.  Baͤr,  39.  23.
Bär,  315.  361.
Bärenstecher,  148.

IV.
Personen  Negißer.

Bäßler,  2393.  Berger,  77.  3235.
Bäucrle,  249.  Berzan  82.
Bauerlen,  21z.  290.  v.  Berlichingen,  150.  159.
Bäumlein,  283.  v.  Berndes,  100.
Bader,  146.  Bernhardt,  23.  66.

Gr.  v.  Beroldingen,  118.
Berrer,  315.

Bertolin,  à367.
Bertrand,  43.

v.  Vesserer,  230.  325.
Besserer,  324.

Bagnato,  45.
Baier,  506.  31
Baierhammer,
Baldauf,  289.
d.  Baldinger,  324.
Gr.  v.  Balcure,  346.

21.

Banzbaf,  48.  322.  Best,  317.
Baronser,  327.  Hetulius  68.  147.
Bartensteiner,  289.  „176.
Barth,  213.  6.  320.  v.  Wiolr,  133.
Baß,  60.  315.  322  Betzler,  116.
Baßmann,  372.  Benerkin,  163.
v.  Batz,  118.  310.  Beutenmüller,  263.
Batzing,  36.  Beverle,  204.
Bauder,  322.  325.  .  Raben-stun,  132.  147.
v.  Bauer,  133.  351
Baer-  43.  55.  83.  152.  Birll.  56.

316.  513.  324.356.559.  e  151.
Daumann,  67.  9a.  265.  Bigg,  3

306.  Bilcher,  3
v.  Baumbach,  14).  Bilfinger,  166.  107.  175.
Baumgartner,  319.  Binder,  33.  8F5.  165.  221.

v.  Bauer,  331.
Becherr,  229.
Beche,  58.
Bechrer,  41.

Ririle,  322.
Hta  520.
v.  Bismork,  „B31.

Bechener,  S12.  320.

Beck,  88.  220.  2).  burg,  91.

Beckler,  214.  Blluger,  17v.
Beeh,  82.  Buseb,  320.

Behr,  322.  Biner,  67.

Bek,  525.  nteuhdr.  131.
Berdel,  368.  2.  Blarer,  83.
Bender,  324.  Blau,  162.

Bene,  222.  Blech,  370.

Benz,  1a,  80.  165.  37  1.  v.  Bl.  eitel,  135.  349.

Bleibel,  162.

Beuzinger,  333.  323.
Blesung,  34.  100.

Berblinger,  349.

Bornäun

27

Bloß,  r65.

Bdck,  230.
Boͤckel,  248.
Böcklen,  257.
Boͤgel,  322.
Boͤhm,  370.
Bokl,  a5

v.  Boͤmelberg,  180.
v.  Bodmann,  vo.  33r.
v.  Boger,  173.
Bolm,  250.

 

Bohmbard,  289.
Bohner,  322.  3235.
Bohnhöfer,  283.
Bolay,  323.
Boley,  3577.

Boll,  258.

Boller,  319.

Bolz,  20.  320.
Bonz,  28..

Bopp,  319.  353-152.



Bosch,  285

Boser,  325.

v.  Bouwinghausen,  bo-  64.
Bozenhard,  126.  2360.
Bräumin,  351.  352.

242.  262.  313.  317.  318  b.  Braudenburg,  118.

Braun,  56.  81.  220.  225.
14.  325.

Brecht,  86.  203.

Gr.  .  Bissingen-Nippen-  Bregenzer=  170.
B

reisch,  *7.
Breitendach,  349.
Breithaupt,  10.

v.  Brritschwerdt,  153.  159=163.

  3537.

Bressand,  15).

v.  Bräuning,  137.
213.  248.  S10.  330.

Breutling,  4.

Brinzinger,  *-  358.

Brodbeck,
        <pb n="400" />
        28

 

 

 

 

 

 

Brodbag,  34.  v.  Cornotte,  360.  Dünger,  109.  Ertner,  412.  J41.
Broß,  33.  Crebert,  42.  Duͤrr,  314.  3426.  ECschenbrenuner,  36-.
Bräk,  258.  Dürrmann,  325.  Eschenmaier,  86.  349.
v.  Brukmann,  177.  Däbn,  4  v.  Dungern,  à.  Esenwein,  à23.
v.  Brunow,  229.  v  m—  Jod-  v.  Duttenbofy,  46#.  166.  Essig,  357.
v.  Buch,  36.  Dauasl,  288.  v.  Duvernoy),  165.  1753.  Stenibergn,  54.
Buchholz,  324.  Danner,  322.  325.  Etzel,  315.
Duchwalo,  7.  317.  318.  Daunmolf=  359.  Ebart,  118,  *  Cuppert,  316.
Buck,  Zꝛs.  Dapp,  226.  Eberth,  156.  Epth,  1õo.  a64.
v.  Bahl,  27.  133.  330.  Daser,  89.  290.  Ebner,  317.  v.  Czdorf,  lo#.
v.  Bähler,  42.  158.  762.  Daub,  44.  25).  Eckert,  ##20.  Egel,  286.
Bühler,  27.  Daumüller,  323.  Egeler,  312.
Bührer,  177.  Et.  v.  Degenfeld-Schom-  Eggard,  3  5.  dabern  3o.  119.  275.  264.
Bährle,  118.  164.  burg,  331.  v.  Eglaffstein,  137.  382.  305.  31.  39.
Bübrlen,  325.  Deiß,  335.  Ebemann,  314.  320.  323.
v.  Bülow,  533.  360.  Deißler,  257.  Ehinger,  350.  Faber  du  Four,  107.
Bürkle,  250.  253.  355.  Deißner,  329.  v.  Ebrenfeld,  110.  aller,  41.
Bünner,  239.  356.  Deker,  55.  376.  Wotfei  Fäer,  Go  126.
Burger,  74.  293.  Denk,  233.  Ehrle,.  v.  ——  60.  131
Durzbard,  7o.  Denumger,  92.  v.  Timsi  *—  100.  174.  530.
urk,  353.  Denzel,  68.  74  177.  Eisele,  360.  Faulbeltk  243.
Burkart,  34.  v.  Dernbach,  87.  Eiselen,  248.  v.  Fechbelm,  36.
Burkhardt,  293.  Derkinger,  P257.  Eisemann,  223.  echt,  171.
Burniz,  248.  Dettelbacher,  32.  Eisenlobr,  73.  175.  356.  Feder,  165.
Burth,  326.  Dektinger,  165.  332.  Eisenmenger,  218.  Febleisen,  364.
Gr.  v.  Byland,  248.  Dick,  256.  Eiser,  244.  cile,  569.
v.  Diedel,  170.  Errler,  317.  elling,  131.
v.  Cammerer,  83.  163.  Hiemer,  257.  Elbe,  3  6.  eser,  32.
Cantner,  315.  Diems,  249.  v.  Ellrichsbausen,  42.  100.  Feucht,  2a6.  170.
Capoll,  va.  Diener,  125.  Ellwert,  263.  Feuchter,  256.
Carl,  314.  Dieterich,  227.  Elsaͤsser,  163.  318.  euerlein,  165.  371.
v.  Casenova,  370.  Dietmann,  325.  Elser,  47.  eyertag,  219
v.  Casselmann,  135.  Fuͤrst  v.  Dierrcchstein,  217.  Elzer,  5.  Feyrer,  134.
Castello,  162.  Dietsch,  1768.  Emmer,  151.  ezer,
Christian,  119.  165.  Gr.  v.  Dillen,  330.  Enderle,  366.  Fichtbauer,  56.
Chbrisiliecb,  68.  v.  Dillen,  37  16).  175.  310.  Endres,  28.  ichtuer,  318.
Christmann,  Jo.  228.  24  1.  v.  Dizinger,  183.  v.  Engel,  170.  248.  v.  Fink,  13).
Clemm,  162.  Dizinger,  230.  Engel,  136.  27.  Fink,  36.
Clemmer,  239.  Dobclmann,  166.  Enslin,  165.A  371.  Kirntaber,  56.
Cleß,  263.  Dobler,  146.  Entenmann,  136.  140.  Fischer,  34.  85.  107  „71.
Cladius,  290.  v.  Donopp,  36.  35.  Entreß,  167.  229.  257.  283.
v.  Coignard-  224.  Doͤrnacher,  316.  311.  v.  Euzberg,  219.  3.6.  3  o.  3#3.  35.
Er.  v.  Coligw,  551.  Dorufeld,  87.  Gr.  v.  Enzenberg,  56.  356.  356.  3590.
Fürst  v.  Colloredo-Manns-Dorsch,  167.  Epple,  29.  327.  Flammer,  329.
seld,  212.  Dreher,  613.  Gr.  v.  Erbach-Warten=  Flott,,  87.
Conrad,  55.  317.  Dresch,  263.  berg-Roth,  27.  Fleischer,  328.
Conradi,  38.  Drescher,  137.  316.  361.  Erbe,  vo.  Fleischl  auer,  —.  383.
Constand,  170.  Dra#ßler,  31.  Erber,  169.  316.  Slesschm  ann,  "64.
v.  Consiant,  370.  v.  Düngcr,  158.  165.  166.  Erbard,  56.  v.  Ilemming,  170.

 

Constanzer,  371.  173.  177.  Erler,  55.  Zoͤht,  164.  326.
        <pb n="401" />
        oͤttinger,  a89.  317.
Foichtig,  118.  163.
ollinger,  39.
orstenhäusler,  371.
Forstner,  174.
raas,  36.
rank,  86.  150.  317.
rankc,  —
ankenstein,  3418.
v.  Franquemont,  134.
Franz,  25
Frei,  3  250.  323.
4.  Freiberg,  146.  15.  159.
reiberger,  327.
Frey,  353.
riderici,  88.
sriedel,  126.
Fries,  325.
i  nennget,  182.
risch,  86.  105
riz,  152.  319.
röhlich,  33  166.
röschle,  2
rosner,  361.
roͤhner,  34.
Gr.  v.  zabars,  263.
romm,  47.
rueth,  257.
ruth,  349.
uchs,  35.  36.  313.
Vr.  v.  Fugger-Kirchberg,

21°.

öhrlen,  3#4.

Zoͤrnlein,  325.

Forster,  289.
v.

S

 

Fuͤrst  v.  Fuͤrstenberg,  212.

Furthmuͤller,  287.
Furtmuͤller,  31b.

Gänsle,  41.

Gaͤnzle,  220.

Gaͤrtner,  377.

v.  Gaisberg,  133.  243.
311.  331.

Gaisser,  242.

Gaikwi,  37e.
sand,

Ganser,  2.

"  defb  224.

d  *  6.

„66.
Ger-  S#14.  316.  31J.
319.  321.  320.  334.

Gebhardt,  4146.

Geier,  155.
Geiger,  r  316.
di  15

ElNW  1

v.  Gemmingen,  16.
Genkinger,  349.
Gentner,  314.  320.
v.  Georgii,  174.

Georgii,  Wa.  3168
Gerber,  3  164
Gerbard,

Gerlach,  5X%  57.  360.

Gerock,  263.

Gerster,  2#1  7.  3a#1.  324.
Geß,

Geßner,  165.

Geyer,  85.  315.  370.
Gfroͤrer,  122,  321.
Gik,  146.

v.  Gimmi,  134.
Glaser,  177.  184.  315.
Glauner,  68.

v.  Gloͤden,  23.

 

Grammlich,  zb#.

Gratian,
Grattenauer,  56.

Greis,  „86.

56.  1.  282.  283.  Gro
Grog  5.7

*r
Gruis,  155.

Grand-Richard,  332.

Sio.

rau,  148.

H

)  v.  Freudenstein

v.  Sen  5J.  G.  1.

Gruling,  317.

Gricb,  258.

Griesinger,  318.
Gricsmaier,  320.

Groͤil  v.  Griuimenstein,
203.  2

Groͤninger  315.
Grözinger,  87.

oé,  37.  HI-Gro

  oß,  77

 

10.
162.  335.
Großbayer,  328
Gruber,  81.  318.
Grüb,  83.

rrünwald,  329.

166.

Grü·er,  57.

 

Glückber-  116.  Grüemann,  B5.
Gmelin,  36.  255.  305.  Grundler,  417.
Godelmann,  344.  v.  Gültlingen,  331.
Göhring,  55  Göünther,  39.
Göhrung,  371.  Gürr,  32-.
EötZz,  36.  Guldin,  58.
Goͤriz,  36.  166.  Gandlach,  136.
Gez,  686.  121.  165.  224.  Guuser,  321.  237.
251.  324.  Gunzert,  89.  311.  323.
Gobtl  5525.  334.  Gutbrod,  P9.  317.
St  Gutl,  36P.
Gold,  377.  Gwinner,  227.
Golther,  213.  255.  Zos.
Grab,  115.  Haas,  325.  332.
Gräber,  163.  Ha#sts,  255.
Graͤsle,  221.  Hakerkern,  158.
Gräslen,  165.  Häberl.,  223.
Gräslin,  320.  Häberlen,  324.
Gr.  v.  Graͤveniz,  141.  Habich,  353.

Habiörcutint  ger,  Ia6.

Hame  ,

29

bäsele,  22.
bäfler,  150.

sag

bäwdie,  38.  di9.

darcher,  20.

Täring,  321.  324.

wree,  50  1.

arlin,  249.

hädusermann,  287.

aͤusler,  70.  317.

aͤußler,  323.

Hafner,  43.  4  323.

dagenbuch,  3

Hager,  313.  38.  319.

Hagmaier,  10.

ahn,  165.  7.  39.

daist,  266.

v.  Haller,  174.

Fa  24.  358.
Hallwachs,  35.  286.
amman,  3720.
ammer,.  3*  321.  336.

398  6
v.  Hardegg,  163.

Hardt,  m7

Harm,  337.
Harmensen,  287.

bnrt  137.  318.

Hartig,  ga.

v.  Harärich,  33#.

Hartmann,  83.  466.  177.
204.  2

Haslander,  377.

Haßlecher,  87.

Haßler,  157.

Hanbensack,  152.  171.

Hauber

.

 

.
4
4
4
7
.l
–
H
H
H

85.
dauboltt  v.  Einsiedel,  3652
Hauff,  162.  227.  55.
Haufler,  58.
v.  Haug,  33.
Haug,  147.
Haupt,  315.
Hausch-  20.
Hauser,  317.
Haneccker,  322.
Haußer,  344.
Dauemann,  379.
Hapd,  315.
        <pb n="402" />
        Ham,  361.
Seßbe  63.
Hechtie,  41.
Hecker,  863.  335.
v.  Heel,  360.
Hefele,  70.
Hcbl,  275.
Heigelin,  340.
Heimbach,  70.
Heimsch,  5b0.
Heludel,  164.
Heinich,  338.
Heinz,  177.

o  107.  65.
Helm,  3.“.

He  mdenser,  256.
#.  ger,  *
Hune,  370.
Heuseler,  166.
Heu#nger,  203.
Heueter,  315.
Heußler,  39.
Henzler,  *
Heuzlerin,  247.

iee  55.

.  Herda,  175.
Fe#erthen  354.
H#ermam,  .

v.  Herrmann,  177.

errfmann,  de.  214.
Hertkorn,  53.

Herwig,  361.  366.
d  Herz,  105.
Heriberger,  2343.  257.
Hegeg,  203.

Heß,  321.
Helmansperger,  216.
Hettenberger,  315.
Hettich,  106.
Hettler,  37.  213.
Hetzinger,  23).

 

Heugelln,  2J.  163.  163.
66.

Hus
Heyler  ,  180.
DOezel,  No.

 

 

 

Hezer,  o-  dt,  Si9.  b.  Kahlden,  281.
Hiemer,  165.  arkheimen  12J.  Kaiser,  246.  140.  ör,.
Hilde,  129.  65.  v.  Horustein,  93.  17H.1  34.  322.  333.
Hildenbrand,  318.  140.  3%.  Kamerdit,  131.
Hiller,  3  #6.  41.  31.  3Hos  ,  B8.  350.  1  Wisd-  147.
Himmel,  88.  uber,  373.  v.  Kapf,  168.  159.
Himpel,  v00.  uberich,  319.  Kapf,  37.  8J.  105.  367.
Hinfinger,  314.  uͤbschmann,  164a.  v.  Kapff,  356.
Hipp,  229.  uͤnersdorf,  ðo.  Katzmaicer,  36.
v.  Hirrlinger,  162.  163.  Huͤttenschmid,  171.  Kanfer,  320.
Hirsch,  ö  82.  319.  pufnagel,  227.  Kaufmann,  323.
Hirzel,  Hummel,  6:8.  241.  282.  v.  Kauffmann,  173.  175.
et  13.  321.  323.  Kauffmann,  I6.  56.  170.
Hohlne#  48.  167.  Humpf,  376.  Kaula,  200.
.  Hochstetter,  129.  v.  Hunoltstein,  166.  351.  Kausser,  o.  141.
Pochptler,  227.  Husuadel,  233.  Keba,  :
Hüror,  63.  Kebl,  163.
Hotz,  164.  v.  Jacobi,  50/.  Keil,  280.
Hoͤschele,  22  Jeobt  10  T  289.  d.  Kelleubach,  133.  331.
v.  Hoͤvel,  133.  v.  J  42.  165.  166.  Keller,  30.  4é4.  68.  13-Hoffacker,
  349.  147.  313.  3a  .
Hoffmann,  233.  “  1#  165.  172.  a82.  323.  324.
Hofmann,  33.  317.  318.  Jetller,  35.  Kemler,  39.
51.  321.  312.  301.  Jenisch,  327.  Kemmier,  30  4.  3.8.  323.
Hobbach,  118.  10  .  Gr.  v.  Aiiftn,  29½.  Kempf,  165.
Ptz.  v  Hobenlohe,  132.  J  26  Keppel,  320.

33.  360  .  Kexpeler,  32r.
—  hienete  Kirchbers  5  27.  343.  Keprle¾  85.  250.  237..

33.  Imhof,  147.  512.  517.  330.  370.
—  eih  angenburg,  3  as,  371.  Kerler,  305.  378.

hler,  325.  A#in  aab.  241.  290.

Fürsh  baliriet-  wamn  Joos,  705.

stein,  Ippich,  3:19.  v.  geric,  163.  166.  174-—
  4reee  -  Jartberg,  A  15  175.  245.  330

Gr.  v.  Irenbutg-Vdin-  Keßler,  46.
—  tete-grpele  en,  212.  v.  Kettler,  99  367.

Oebringen,  56  Jerdingt  74.  Neverleker,  359.

—  Hobeunlohe-  Schillings=  Ißler,  3  326.  v.  Kielmann,  356.

fuͤrst,  242.  Jung  *  55.  86.  329.  Kielmann,  83.  151.  155.

Hober,  326.  Kies,  236.
Hohl,  131.  gungtt,  242.  Kinzelmann,  149-Holl,
  289.  Junzinger,  221.  15.  319.  Kinzinger,  260.
Holland,  305.  Kipp,  4.

L  3  ams  *r  Kipple,  265.
H.  Nber,  36.  162.  Alchber-  316.

1•7  Käfer,  3609.  Kitzinger,  89.
Holzwarth,  177.  Kälin,  201.  224.  Klaiber,  87.  230.  295.
Hopf,  24.  44.  85.  349.  Kämmerer,  40.  315.

Hopser,  165.  Käppel,  Klapp,  170.
Hopt,  a30.  Kaͤrlen,  32  Klaus,  324.
        <pb n="403" />
        p.  Klein,  163.
Läine  15%.  173.

Kräutle,  243.
v.  Kraft,  35..

Kleiner,  125.  152.  167.  Kraft,  20.  319.

AKinkchhr  v  126.  197.

Kleiz,  —5

Kramer,  3-5.
ranz,  2½13,  16  7.

v.  LVerogen,  127.  335.  Krauch,  31).

Klenk,  37e.
Kling,  121.  762.

Kraus,  314.  316.
Krauß,  6#2  329.

v.  K  iinkowtehm,  6.  u29.  Krauter,  317.

Niinel,  13.
Klotz,  G.
Klumpp,  81.  345.
Knapp,  158.
706.  105.  31
Knaus,  3a9.

b.  Kniestedr,  36.  Aa.  243.  Krumbacher,  316.
Kniewasser,  324.  Krumraier,  67.
Knbpfle,  321.  Käbel,  58.
Knbrr,  229.  Käber,  34.
Kndrzer,  83.  101.  2I1  15%.

335.  4r  .  Küchel,  363.
Knoll,  264.  Kümmerer,  167.
Knorpp,  349.  v.  Künsberg,  281.
Knorr,  315  ler,  150.
Kobel,  70.  86.  Kußue,  118.  227.
v.  Koch,  1  322

Krazer,  100.
Kuutel  5  6.
Kreß,

50.
̃.  164.  Kretschmann,  227.

Krieger,  323.
Krinim,  284

 

147.
Koch,  0##.  305.  514.  5  1fl.  Kull,  3#3

Laux,  55.  Lupold,  88.  132.

v.  Kavensiein,  52-  Luʒ,  ———n
Lebergern,  268.

Lechler,  137.  Mrag,  3f#l  24.

Lederer,  2612.  Ma.  Vold,  ½
LDedermann,  174.  Mack,  87

Leiberich,  37/.  Mäger,  135

einslier,  166.  Mändle,  3419.

Leipheimer,  325.
Leippran  %  Mänle,  333.

 

Lengert,  s

Lenz,  %  705.  I.  Märtkle,  256.

*  Mortilin,  :4.  348.  241.
Leonbard,  248.  Mäule,  318.  319.
Lesuire,  13).  Mat.l,  160.

Letsch,  223  v  Maier,  36.  „3.  163.

Maier,  38  105.  1•.5.
Gr.  v.  Leutrum,  10).  222.  249.  34.  1.
Lenze,  176.  33  325.  3325.  336.
Leppold,  168.  370.
Leyrer,  361.  Mailädoer  Jos.
Lichtenberger,  24-.  Majer,  48.  60.  155.  29.
Liebermeister,  3353.  320
Liedlinger,  119.  Mak,  66.  *  324.
a88.  v.  Lienhardt,  170.  174.  Mande,
Liesching,  240.  Gr.  v.  Mindesslohe,  566.,
v.  E—  242  M  70.

 

370.  360.  369.  Kupfer,  358.  Lindel,  Man  356.  359.  366.
Kochl,  305.  Kurz,  44.  67.  92.  161.  v.  deigesn  90.  156.  168.  Mame  ½s,  3.0
watge,  a311.  320.  321.  0.  163.  205.  Mar#uaror,  132.

324.  Kutter,  356.  364  did  310.  370.  v.  Marteus,  Bo.  a49.
v.  Koͤnig,  83  Kuttler,  325.  v.  Linde,  134.  Marr,  17607  "
Kbnig,  1  305.  3½6.  Kuttroff,  515.  397.  Link,  338.  Ma  316.  337.
ist,  366.  assenbach,  133.  153.

Gr.  v.  Vlönigseg.  „Aulen=  Lächner,  177.  Liz,  346.  163.  105.  160.  174.

dorf,  212.  Laͤmmlen,  370.  v.  Lob,  163.  Mast,  33..
v.  Könneriz.,  36.  Laiber,  :49.  Lochmüller,  36.  #.  Maucker,  134.  137.
Köstliu,  74  Laistner,  316.  Lddel,  16.  244.
Kobl,  321  v.  Lalance,  82.  Loͤffler,  33,  Maurer,  69.  371.  4.6.
Kohler,  60  Landbeck,  r*  Löster,  K0.  333.  358.
Kobnle,  321.  Landenberger,  342.  335.  Fürst  v.  Em  Wert-  *  Maydell,  118.
Kolb,  323  Landes,  269.  hein  Mayer,  Fadnk.
Kolesch,  204  v.  Lang,  .  69.  310.  Gr.  v.  nustein-  -Wert-  Mae  äi.  40.  Bi.  Oa.
Kornbeck,  37  Lang,  70.  B1.  337.  335.  heini,  212.  fit.  87.  152.  305.
Kormheur,  303.  325.  Lobbauer,  165.  3#1K.  *E½  240.  353
Kower,  326,  —.  .  92  Lorenz,  75.  Maple,  36
Krach,  361.  Ranzerse  1½0  Lotter,  107.  Marr,  234.
Krämer  4u.  152.  224.  Laub,  314.  Luͤdeke,  aug.  356.  Meanin,  283.

314.  3½.  3a5.  Lauer,  119.  318.  371.  v.  Luͤzow,  137.  3423.  Mepl,  314.  3  6.

Kränole,  314,  „

Lauser,  33.

Ludwig,  468.  Mehlen,  280.
        <pb n="404" />
        82
Meile,  247.

v  Meisrimmel,

Meister,  203.

Memminger,  263.

v.  Mengen,  100.

o.  Menoth,  156.  331.
erkle,  516.

Merz,  341.

Mersch,

10.

8  3  222.  243.  Sbebmüller35.  311.  3127.  Pfeilsticker,  86.  !#i  36.

3,5.

3  B.  3a  1.  3.5.  334-—.


2.  32  316.  de,  pieräer  2r9  36.

**“  ,

v  Manch-agen,  100.

Muͤnchmaier,  375.
Münzing,  305.
Mukeusuß,  287.

Fuͤrst  v.  V  deernich-  Dinne  Mundorf,  182.
bun  Ochsenhausen,  Mundorf,  v65.

Mehlet  ,  ZIS

Mezgeäkosh  258.  34.

354
Michaelis,  267.
Mienhard,  180.
v.  Millau,  “  183.
v.  Miller,

Muschgai,

Mutschler  349.  2  30.
v.  Mylius,  165.  167.  331.

Nabholz,  326.
Nadig,  4.
Nagel,  rssmt
Natterer,  162.

v.  Nausesler,  170.

e  5.  rm—i  228.  Neef,  107.
Neff,  55.

Milz  B.
v.  Misani,  133.

,  30.
-  ling,  366.  263.
v.  Moll,

5  53.  337.
Mohr,  326.
Moilet,  68.
Mokler  48.  256.
Gri  v.  Mont  s:  6#.
Mdorike,  ½
Morlok,  7
Mbrtel,  1°7.

Motz,  228.  241.
zur:  224.

Muff,

Müstbach  u.
Mühleisen,  347.
Müuhni,  513.

v.  Mülinen,  37.
v.  Maller,  33.  243.

EG#nm-e  222

Neidharde,  66.

Gr.  v.  r**  212.

v.  Nerow,  131.
Nerpel,  *
Nefiel,

chs,  176.
Oecha#le,  822.
Oehlenheinz,  246.
Oelschläger,  183.  P250.
Hehme,  4
Oesterlen,  357.

v.  Oetinger,  331.  335.
Prinzo.  ingem  Woalle-.

stein
Fürst  v.  ———n–b-·q
stein,  212
—  Oertingen  -  Spielberg,
212.
Dettinger,  91.
Offinger,  165.
Ohniker,  33:.
v.  Oldershausen,  200.

Ostander,  287.
Oswald,  315.
Oßwald,  66.
v.  Osten,  171.
Otho,  320.

v.  hualt,  6#-  100.  Ott.

Neuddrfer,  321.

7
Neumeister,  23.
Neuner,  2577.

v.  Neurath,  158.
Nezer,  3#6.
Nicolai,  178.
Niemetz,  162.
Niethammer,  688.
ill,  149.

Nipp

Nollenberger,  248.

 

fels,  163.
Nowack,  150.
Nusch,  227.

v.  Oberkirch,  37.

Müller,3  7  117.  1446.  Obermaicr,  16

Nonnenmacher,  335.
Br.  v.  Normann-Ebren=  Peter,  33.

165.  288.  v.  Pfaff,  166.

v.  Otto,  158.  16.

l,  158.  163.  168.  Neuffen  56.  58.  16é.  Ono,  548.

Gr.  v.  Ortweiler,  129.

Pabst,

v.  -½  ".n  132.  331.
Paret,  294.

Parrot,  118.

Paul,  155.

r,  228.

320  Paur
Nrdiinge  165.166.  175.  Payer,  146.

Pelz,  317
v.  Porglab,  unt

.—

Pfister,  223.
Pfisterer,  330.
Pizer,  3a1.
Pfizmaier,  86.  319.
pfleghaar,  326.
pfluͤger,  55.  362.
v.  ii  .  331.
Pie  enz,  31
Pistorius,  70.
v.  Planiz,  83.  113.
Plartmacher,  100.
Platz,  107
Plessing,  r04.  224.  317.
Gr.  v.  Plettenberg,  212.
Plieniuger,  360.
Plochmann,  320.
v.  Podevils,  36.
v.  Pollniz,  133.  330.
d.  Pollandr,  134.
Poppele,  39.
Prahl,  319.  337.
Priclmayer,  71.
Probst,  162.  227.
Prohaska,  „4.
Proß,  350.  369.

v  Prömmer,  23.
Gr.  v.  Pückler-Limpurg,

212.  243.  331.  361.

Pulvermuͤller,  183.

Gr.  v.  Quadt-Ißny,  73.
212.

Rabausch,  126.
v.  Raben,  293.
Rärichl  S1.
ahm,  109.
Raith,  22.
Rappolt,  165.
Naser,  282.
b.  Raßler,  30.
Raßmann,  349.
Rath,  1265.  5.
Rau,  263.  69.  5:7.  312.

5#4.—
ch,  326.
v.  Rauchhaupt,  do.
Rauner,  329.
Raunest,  —

S——

 

 

—
        <pb n="405" />
        Kausenberger,  74.

Rebmann,  1:

Gr.  v.  Rechberg  ,  777.

Rechfues,  85.  571.

Gr.  v.  Nechtern=  eimpurg=Speckfeld,
  a#s.

Redlin,  2z0.

Redwiz,  314.  3265.

Reibel,  243.  314.

Reicherr,  73.  176.  319.

Reichlin,  75.

v.  Reichlin=  Mdeg,  367.
eif,  131.

Reiching,  350.

Reinbeck,  84.

Reiner,  163.

RKeinhard,  36r.

v.  Reinhardr,  3#ro.

Reinhardt,  69.  65.  335.

Gr.  v.  Reischach,  —

Reisig,  #58.

Reisser,  969.

 

v.  n.

Reitter,  a.6.  325.
Remmeie,  450.
Remshardt,  367.
Renner,  350.  324.  335.
Renz,  73.  163.  267.

Reusch  .
v«cllß,l585163-33«I
Reuß,  162.

 

Reuter,  316.
Reutter,  314.  316.  333.
Rerer,

v.  Rheinwald,  174.
Richrer,  180.  214.
Riecke,  73.  203.  23.
Kiecker,  367.

v.  Riedesel,  158.

Rie  el,  319.  370.
ieger,  181.
NRicher  80.  315.  325.

Rie  raf,  61.—
Rieker,  5ö  332.

Ries

Hiee,t  I,  35.  336.
Rierm  ug  ãäos.

Mist,  116.

Ritter,  a20

—

Rock,  87.,

v.  Rbder,  171.  203.  331.
Roͤder,  155.

Abbnee,  „2

snn  76.
v.  *1v  o.  173.  154.
Roͤmer,
osch,  228.  241.  324.
RNoe,  177.  305.
Röslin,  257.
Rößle,  55.
Roh,  315.
Roller,  88.  316
Romig,  316.  322
Romler,  163.
Raualder  330.
28  4.  230.  241.

nossshemn  92.
Rosezky,  165.  F
Roth,  127.  2
Rothe,  286.
Rottmann,  34.

*“  167.
Rödind  ,  283.  2
Näkabse  386.  *
Rämelin  213.  361.
Rudolph,  41.

Rueß,  45.
Auft.

Rupprecht,  219.  164.
Ruthardr,  80R.

Sachs,  317.

Saile,  148

Sailer,  136:

d.  St.  Amand,

v  St.  André,  36  11  3.

Fürst  v.  Salm-Kraut  eim,
s- 



—
E  „  233.  338:
t

Gr.  *  Fan  K  Kranreim,
246

Sonenz,  311.

Sortler,  162.  227.  316.
auf,

Sauter,  10.  177.

Schaaf,  256.

Schaar,  3:4.

Sphhi.  4733

cwaͤfen  41.  83.  136.
29
Schiusen.  266.

Schäufelen,  334#.
Gr.  v.  Schäsberg,  —
d.  Schad,  277.
Schabe,  118.
358.

  
    
   

—258
Scheich,  2  5*5
v.  Scheler,  1

Schellng,  52r  5n3.  314.
320.
von  Caslell,

r.
305.

*

 
 
    
  
 
     
  
 
  

,  7761

270.

67.

,  42.  166
293.

228.  241.
„220.
203.

,  207.

155.
,  70.  46

33

 

Schlumberger,  289.  3z7.
Schmadel,  W90.

Schmander,  3a4.

Schmanz,  325.

Schmi,  47½.  46  77.  8#1.
88.  227.  1  706.  204-227.
  201.  315.  310.
5354.  33  329.  353
356.  359.  361.

echnsnnh  5.
Schmirbäuser,  146.

d.  Schmidlin,  156.  JJ#
Schmidlin,  103.  360#.
v.  Schmidt,  147.

Schmidt#,  88
Schmies,  32  6.
Schmitz

v;  ¶wllenbms-·
  349.,

„rab.
281.  322.

156

   
 

6%  Schottenstein,  ,

16
E,hrubo  —
Schrank,  226.
Schreiner,  44.
v.  Schroͤder,  1817.
        <pb n="406" />
        55

Schrokt,  247.
Schübel,  12).
Schübler,  37.
Schüßler,  37.
Schuͤtt,  151.

v  Schuͤz,  36.  Sie.
Schüz,  171.  256.
Schuh,  146.
Schuhmann,  146.
Schuler,  27.  371
Schultes,  361.

v.  Spulbeß,  4.

Schulz,  3
Schupgert  326.
Schwall,  515.

v.  Schwarz,  311.
Schwarz,  4.  38.
353.  223.  o  5.
.  360.

Ag.
Seiß,

Stain,  36

Bo.  Stapf,
Seiz,  J3.  108.  323.  353.  v.  4  n  .  133.

Sercr,  162.

v.  Seubert,  (65.
Senberr,  224.
Senbotd,  10  1.  358.
Eenboth,  163.
Scyffart,  204.  244.
Senssert,  163.  *
Sicherer,  168.
Slegler,“  5.55.
Stezwert  359.

Cigel,
-  iren,.  318.
Sippel,  35.
Sirt,  187.
Süle  #Gh  320.

v.  Soden,  163.  163.

diet  Schwarzenters,  Sn  57#.

  
  
      
   
   
 

,  127.
„14.  164.
7  315.

„,  391.  336.
314.

,  256.

„,  320.
,  372.
1  162.  215.
55½  33.
#.  Seebach,  163.248.  28.
Seeburger,  155.
v.  Seeger,  164  166.  167.

183.  245.  5311.  340.
Seeger  73.  165.  403.

Seeb,  313.

Seele,  48##

Seemüller,  258.

Seerieder,  326.

v.  Seibold,  85.  133.

Seibold,  320.  3237.

Seiboth,  570.

Seidel  46.

p.  Etidenberger/  100.
143.

Seiferbeld,  365.
Seifried,  335.

-

 

ommer,  165.
Sorg,  319.  326.
Sorn,  1341.  293.
v.  Späth,  230.

Speidel,  283.
Spengler,  180.

v.  Spetb,  133.
Spieß,  329.
Spindler,  „8.  306.

 

v.  Spietler,  165.  166.

r*——.
Spieulen,  50.  167.
v.  Spizenberg,  132.
Spizig,  325.
Spöhr,  316.
Sprandel,  318.
Springer  171.
Sproͤsser,  15.
Sbedelmtgn  221.

212.
Stängel,  87.
Ständlin,  288.
Stalbl,  35.  88.
Stableler,  35.
Staib,  32#fl.
Staigmann,  390.

v.  Stain,  245.  24.

166.

 

  
 
  
  
  
  
 

Epaͤtb,  23.  1.  8#.  164.  Sticrlen,  37.
Spamagel,  ½56.  316.

Sctaudenmaier,  26j.
Steeb,  294.
Steffelin,  ros.  163.
Steidle,  B  165.
½

,  108.  147.
„  227.  28.
66.

„  337.

 

-  42·
„24)  .
„1224.

343.

Sicen  4½
Steusel,  37.

218.
Stierlin,
Stok,  198.  377.  324.
Stokmaier,  147.  164.  203.
Stolz,  221.
Stoppel,  33.  326.
Storr,  164.  163,

Stoß  b.

257.  Stotz,  z3  103.  313.  371.

Straub,  290.
So#bel,  259.
Strizel,  3a6.
Ströbele,  220.
Strohmaier,  322.
Stüber,  283.
Stäke,  55.  336.

Br.  v.  Stadion-Stadion,  Stürmer,  37.

 

Stözle,  23.
v.  Stumpe,  331.
v.  Suteow,=  a.
Suͤlzer,  2

Gr.  v.  Taube,  64.
v.  Taubenbeim,  „53.  243.

Tauber,  257.

Prz.  v.  Taris,  1435.

Teichmann,  3198:

v.  Teen  12.

Te  eufel..

Teulscherich,  322.

Tertor,  „/74.

v.  Theobald,  158.  467.

Theurer,  513.  367.

Thierrauch,  152.

Thomas,  32o.

Thon,  335.

Tbrän,  *“

Tbürner,

Fürst  r.  d  und  Toas.
212.

Thym,  283.

v.  Tidemann,  37.

Tidemann,  170.

Gr.  9  Zoriing  Guttenzclh

krand.  68.  324.
Trauncker,  317.
Trautwein,  2320.
Trefz,  3#14.
Treft  163.
Trester,  323.
Treut,  306.
Treutle,  323.
Trerel,  320.
Trieb,  à14.
Troitzsch,  147.
Trottenbach,  326.
Tschan,  211.
v.  Tscheppe,  92.

 

v.  58  153.  16  .  16.  7n  *

Taglieber,  238.  4.

Uber,  3-2.
Gr.  33  Uerkäl,  10.  223.
v.  urtin,  166.  332.
Ubl,  119.  245.  215.  dig
3:1.  334.  324%
utland-  33*  165.
Unat,  317.
er,  2i.
un  id,  325.
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        Anterkircher,  41.  Walhner,  13é4.  Weigenm  er,  371.  Woͤrner,  46.  136.  312.
Walobau.r,  105.  Weiger,  325.  Woblbach,  „19.
Valois,  36.  Gr.  v.  Waldbott-Bassen-MWeik,  27.  1638.  Lohlgemuth,  (.
Peir,  o.  6.  324.  beim,  212.  Weiland,  33.  Wohllaib,  355.
v.  *  Sie.  311.  Gr.  v.  Waldburg,  48.  Weinland,  216.  330.  Wolf,  es.  244.
Fuͤrst  v.  Waldhg-  olf-  Käbksners,  22.  Wolsart,  55.
—  ½½6.  egg  u.  Waldsec,  „12:.  Weiß,  k  86.  868.  v.  Wolf,  70.
Vetter,  2689.  397.  Fürst  v.  Waldburg-  Zeil-  #%  Wolf  200.
Veyl,  86.  Trauchburg,  212.  Weissenaucr,  314.  Wolfskel,  26P.  531.
v.  Vischer,  271.  174.  Gr.  v.  Waldburg-  Zeil-  Weissenstein,  116.  Wucherke,  o.  3%.
Vischer  46.  263.  3:4.  Tauchburg,  9I.  157.  v.  Weisser,  158.  165.331.  %  von  Württemberg,

l  316.  545.  32#6.  leisser,  764.  uis,

äilchgien.  1Jo.  331.  Gr.  .  e  Pvrmont,  Wasmaun—  150.  Prinz  von  Wrtiembetg
Vochezer,  228.  —  Welden,  36  J.  33r.  Alerander  2#0.
Vötter,  220.  Walker,  7“  7  Wäln,  174.  175.  Pr.  von  Würtremberg,
Vogel,  150.  213.  34.  317.  v.  Wallbrunn  ,  83.  Marie,  255.

75.  353  Prz.  v.  Walleestcin,  330.  Wessct  Wust.  23.
Vogelsaug,  55s.  Walser,  237.  Gr.  v.  könbten,  136.  v.  Wundt,  33.
Vogelmann,  3,5.  365.  v.  Walcfeben,  246.  Welz,  166.  Wurm,  109.  «
Vogenberger,  330.  Balter,  *  249.  321.  Boe.  370.  Warst,  39.
Vogr,  3½.  326.  Wenz,
Voigt,  278.  Walther,  86.  Wepfer,  !4#  175.  a90.  Zaͤb,  250.
Volmar,  345.  Walz,  74.  B87.  127.  163.  v.  Werneck,  37.  1664.  Zäh.  49.
Vollmer,  147.  313.  314.  316.  3  0  Werncr,  73.  322.  Zahn,  314.  316.
3409.  324.  325.  Wanderer,  354.  325.  Wernle,  55.  P/K  515.  317.  318.
Bollmeller,  341.  v.  a  euheim,  158.  159.  Werthes,  36.  533.  6384.
Volz,  57.  Wiomaic,  162.  r-Wanat,
  262.  314.  317.  Widmann,  47.  287.  319.  3  .  *6  —
Wuchs,  43.  318.  363.  ,  31
Wacher,  360.  Warth,  165.  166.  Wiedmann,  36.  107.  150.  —  v  Zeppeluh  13751
Uacokek,isssüiWassumausyzso  Wiener,  345.
*  141.  165.  169.  Waßner,  136.  v.  Wiesenhütten,  331.  *  B1.

-23.  Weber,  73.  116.  126.  Wiffel,  70.  ieger,  184.
Waggershäuser,  223.  164.  176.  264.  v.  Wikede,  170.  iegler,  85.  127.  128.
v.  Wogner,  133.  310.  v.  Wechmar,  99.67.  Wild,  à#57.  133.

Wagner,  55.  bo.  70.  Bi.  v.  Weckberliu,  158.  159.  v.  Wimpfen,  alis.  v.  Zigesar,  215.
2  .  132.  316.  5771.  Weckberlin,  262.  257).  Fürstv.  Windischgräz,  32.  Zimmerle,  31.
5  edckind,  321  Winter,  332.  Zimmermann,  150.

vi  ml4.  37.  Wege,  306.  Wirth,  5..  zobel,  323.
Woio,  Wegscheid,  40.  Gr.  v.  Wirtgenstein,  212.  Zoller,  2:4.
m  371.  Webner,  310.  Wittich,  weigan,  318.

Waizel,  Weidenho39.  v.  Whlwach,  162.  248.  weigle,  176.  a14.
Wme  137.  3#4.  Weigelen,  257.  Worn,  136.  3  wirner,  359.

55
      </div>
    </body>
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</TEI>
