3 segleich für die Erportotlon lns Lbagerbaus, oder verkauft sie sogleich ins Ausland, se wird keine Accise, sondern einzig der oben s. nr. u. bemerkt#e Ausgangszoll eln- gezogen. H Um auf g'eiche Weise den Vlebbandel zu begzuͤnstigen, ist die Bieb-Accise um zwel Drittheile herabgesetzt. Es wird daber von den in loco Friderichshafen geschlos- senen Vlehbaͤndeln eingezogen: 1) Wenn ein Inländer von elnem andern Inländer kauft, Katt # kr. per Gulden, 1 hlr. oder à kr. 2) Wenn ein Auziender an elnen Inländer verkauft, 11 kr. per Gulden, 3 blr oder # kr. 5) * eln Ausländer von eimem Inländer kauft, Ktatt 21 kr. vom Gulden, 3 hle oder 1 kr. neben dem zollordnungsmäßigen Ausgangs-Z0 45 Wenn Auslönder von Ausländern kaufen, gleichfalls nebrn dem zollordnungems- sigen Ein= und Ausgangs Zelle, vom Gulden 3 hlr. m) Um auch die brtlichen Abgaben auf elne den Handel mbglichst begünstigende Welse bewabsueden und zu firiren, soll künftig folgendes Regulativ bestehen: 1) Das Brückengeld ist ganz abgeschafft. „) Des Waaggeld ist von 1 kr. 3 hlr. auf ziel, nemlich auf 3 hlr. vom Centner berabgesegt. 5) Das Lagergeld beträgt: von elnem Centner Kaufmannsgut in der usten Woche o. über die erste Woche blr. über die zweite — kr. über dle dritte — kr. 3 hlr. über die vlerte — kr. sodann von jedem westeren Monat 3 kr. von einem Schfl. Frucht in der ersten Woche o. in der Folge, wdchentlich # hle. von 1 Elmer Wein in der ersten Woche . o. in jeder der folgenden Wechen 3 kr. von 1 Fah Goyps, Salz, Obst, von jeder Weche #1## kr. oon 1 Mählstein auf eben diese Alt. kr. 4) Das Einlad, und Karrengeld beträgt: von 1 Centner Kaufmannegut kr- fürs Ausladern ke. 3 hlr. Einlad- Karrengeld: don 1 Scheffel Fruhtzz)z 2 blr. 5 blr. von : Eimer Wen 3 kr. 2 kr. von 1 Faß Grs Stn 17460 ...kr. 2 kr. von 1 Faß .. krr 2 kr. von 1 Fuder Von Holz, Seein, Näben ie. 6kr. a kr. von 1 Mählstieieiennn 224 kr. 12 kr.