Nro. 23. 1812. 113 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Sanstag, 30. Mai. Bekanntmachung, die Amts-Instruction der Amtspfleger betreffend. Da für die Amtepfleger dlie nochstehende ibre Amts-Verhälinisse näher bestimmende Instruction allergn iast vorgeschriekben worden ist, so wird solche zur allgemeinen Nach- achtung hlemtt bekannt gemacht. Stuttgart, den 37. Mai 13:2. Königl. Minlsterium des Innern. Kbnigl. Ministerium der Flnanzen. Amts-Instruction für die Amts-Pfleger. K. 1. Amrliche Verrichtungen eines Amtspflegers. Die amtlichen Verrichtungen eines Amter flegere betlehen sich a) entweder auf seine Elgenschaft, als Distrikts= Steuer-Elnnehmer, b.) oder auf seine Eigenschaft, ols Amts= Corporatlons-Rechner. #2.I.) Als Distrikts-Stcucer-Einnehmer. Verfahren, 1) bei dem Srteuer-Einzug. In erster Eigenschaft ist er dem Ober= und Cameralamt untergeordnet; er hat nach der deebalb von dem Ober-Finanzkommcr= Departemem der directen Steuern ergangenen Verordnung vom 20 Sept. 184.-. (Steats= und Reg. Blatt vom J. r50-. pag. 425.) die durch dle Orts-Burgermeister im einzelnen eingegegenen Landes = Steuren von dlesen. zu erheben, und die eingehobenen Orts-Steuer Quoten unminelbar an dle General-Steuer- Casse einzuliefern. Diesem S.euer-Einzugsgeschäfte hat er feine ganze Tbätigkelt unousgesetzt zu widmen, und da er neben dem Ober und Camerol-Amt für die richtige Einliekerung der Steuren verantworu#ch ist, darauf zu sehen, daß die jeden Monat verfallene Steuer-Rate durch 1 .