4# Es wlrd deswegen die Beobachtung der Ministerlak-Worschrift vom 6. Junl 1811. wlederbolt mit der Erinnerung elngeschärft, daß die Khnigl. Landvogtel-Aemter mle allem Ernste daorauf drungen. sollen, damit nach dem HF. 6. und g. jener Vorschrift dle Werwabrung mehrerer Gefangenen In ebendemselben Gefängnise mbglichst vermieden wlrd, mehrere gesährliche Inqulstten, nie zusammengelegt, dle Gefangenwärter ober angehalten werden, die Gefängussse ost und mit Vorslcht zu olslilren, dabel auch die Strobsäcke und Lelntücher und den Naum unterhalb der Bettstellen sorgfällig zu durch- suchen, und dle Vistrationen nach Erforderuif auch mehrmals zur Nochtzele, vom Ein- tritte der Nacht ble zum Anbruche des Tages, zu verschledenen Zelten vorzunehmen. Es olrd jedoch, besonders für dle nächtllchen Visteationen, die weltere Vorslcht-empfob= len, daß den Gefangenwärtern noch eine vertraute Person dazn beigegeben werde. Stuttgart, den 10. August 1812. Kbn. Ministerlum des Innern. Straf.-Erkenntnisse des Koͤnigl. Criminal-Tribunals. Ad Mand. Sacr. Heg. Mej. Unterm 3. Juli ist der zu Mergenthelm verbaftete Adam Schwemmer, von Wel- K#sbelm, wegen Widersetzlichkelt gegen dle Polizel= Wache, neben Ersatz der Kosten, zu- einjährlger Festungsstrafe verurtheilt worden. Eodem wurde der in Untersuchung gekommene Burgermeister Christlan Frledrich- Schmid, von Ebingen, wegen des bei der ihm anvertrauten Stade-Casse gesetzten Rests neben. Ersatz der Kosten und der Rest= Summe samt Verzugs-Zinsen, von selnem Amte casstrt, zu jeder öffentlichen Anstellung für unfählg erklärt, und zu sechsmonatlicher seiner k#uperlichen Constliutlon angemessenen Zuchthaus = Arbelt verurthellt. Am. J. Juli wurde der zu Ludwigsburg verhaftete Gottlieb Münfluger, don Schmie, wegen — — gegen die. Obrigkelt und dabei sich erlaubten thaͤtlichen Miß- bandlung" des Orts-Schultheltzen, se wle wegen Injurleung anderer obrigkeltlichen Per- sonen, neben Bezahlung der Kosten, zu dritthalbjähriger Zuchthausstrase verurtbellt und. zuglelch verordnet, daß er nach Erstehung dleser. Strafe unter besondere polizelllche Auf- sicht in selnem. Wohnort geletzt werden soll. REodem: ist der zu Mergenthelm verhaftete Johann Jacharsas Roth'-, von. Wolfs-- keaut, wegen mehrerer in consortio mit Jaunern verübten quallsteirten Dlebstähle, und- ehebrecherlschen Conkublnats= neben, dem Ersatz den Schadens. und aller Kosten, mie einer zublfjährigen Festungsarbelt belegt worden. Eodem wurde in Untersuchungs-Sachem gegen dle zu Heldenbhelm: wegen Falsch-- mänzens in Umersuchung gekommenen Personen folgendes verordnet 2. 1), Johann Sebastian Gaer, von Kiulgsbronn, ist wegen Fabrleatlon und Ero- gailon falscher Wärttemberg. Münzen, statt der nach dem Gesetze verwirkten Strafe des Strangs ex capite gratiae mit lebenslänglicher Zuchthaussteafe, neben Verurthel- lung in seine Arrest= und Defenslons= und lel der Untersuchungskotten belegt worden.