Nro. 36. 1812. 187 Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 2z. August. Anordnung einer eigenen Behörde, in Sachen die Gemeinde-Rechte und Allodlfikarion der Lehen betr- Zu Vollilehung der oallerhöchsten Verordnungen vom 6. Jull d. J. in Betreff der bürgerlichen Verhältnise der Einwohner des Kbigreichs in Absicht auf Gemelnde-Verfas- sung und Gemeinhelts -Rechte, so wle wegen Allodlstckrung der Bauern, Lbeben und Ver- wandlung der Falllehen in Erblehen oder volles Elgenthum, paben Se. Königl. Maj- eine besondere Behhrde allergnädlgst angeordnet, welche zufolge allerböchsten Dekrets vom 1). Aug. unter dem Dräsldlo des ersten Chefs der Sekiion der Commun-WVerwaltung, Staatsraths von Otto bestehr, aus den Ober-Reglerungs-Rhen Waltber, v. Hlrr#- linger, Reuß und Läüdecke, aus dem Ober-Justiz-Asessor Relbel und aus den Hof- und Finaonz-Rätben Heligelin, Oeffinger und Waldbauer. Se. Khnigl. Maj. haben dabel den blsberigen Sekretarlats-Assistenten bel der Cemmun-Verwaltungs-Sektion, Bonhbfer, als wirklichen Secrretalr mit der Ver- bindlichkeit allergnädlgst anzustellen geruht, daß er bei der Commun-Verwaltungs- Sektion noch ferner Dienste leiste. Die Kanzelllsten -Dienste hat der Kanzellist Huber bei der Ceommun-Verwaltungs-Sektlon zu versehen. Stuttg. den e. Aug. 18127. Mlnlsterlum des Innern. Die Aufsssellung der Provisoren in den cvangelischen deutsehen Schuleu betr. d. d. 7. Aug. 1312. Da nach der für die evangelisch = deutschen Schulen des Könlgreichs erlassenen General Verordnung die Besetzung der Schulprovisorate dem Kdaigl. Ober-Conslstorium, jekoch mit Beräckslchtigung der billigen Wünsche der Schulle#rer, vorbehalten ist, so siehr sich dasselbe veranlaßt, zur slcheren Errelchung des Zwecks der allerhbchsten Verordnung, und zur Vereinfachung des Geschästes mun Rücksicht auf die Lokal-Bedürfalsse, folgende nähere Bestimmungen hleräber sämtlichen evangellschen Dekanen des Relchs zur genauen VBeobachtung vorzuschrelben. 1) Alle perpetulrliche vom Schulmeister unabhängige Hroolsorate, worunter auch dle Flllalschuldieastte mie Proolsprat: Gehalt gehbren, auch alle Prooisorate in den