Nro. 55. 1 8 1 . 35 Köntglich-Württembergtsches Staats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 29. Derember. Köulgl General-Verordnung, die Aufbebung von Steuer-Befreinngen und Nicht-Zulassung dießfallsiger Entse Gigunge= Crsack betr.; d. d. 13. Dec. 1671 2. Wir Hhaben hbchstmißfällsa zu vernehmen nehabt, wie wenig die von Uns bel der Or- ganisation Unseres Reiche zu Grund gelexte Gleichbeit des Abgabe = Systems, und somit die nothoendig daraus fließende und von Uns verfügte Aufbebung vorher bestandeme# Steuer= Befrelungen nach dem einzig wahren Sinn und der reinen, jene Anordnung voll- kommen rechefertlgenden Abslche aofgepommen und in Ausfübrung gesetzt, und wle solche irrige Vorstellungen damlt verknüpft worden, daß noch jetzt hin und wieder von Einzelnen Elnsprüche dagegen haben erhoben, und selbst prozessuallsche Verhandlungen dlehfalls elnge- leltet werden können. Nicht das Staats-Bedüärful½: und esne darauf gegründete Flnanz-Operation gab dle Veranlassang und den Grund jener Aufhebung aller Steuer= Befreiungen, sondern Wir wurden einzig durch die eichtlge Begriife der vollkommensten Gleichhelt, aller Untertbanen ver dem Gesetz und der allgemein lch erstreckenden, keine Ausnahme duldenden glelchen Verpflichrung derselben zu Enutrichtung fämtlicher Staatsabgaben, milhin durch Gerechtig- kelt, Billigkelt und die schonende Räcksscht geleitet, die Wir dem weit geberen Theil Un- serer Unterthanen, welche vorher durch fehlerhafte Verfassung, Mi5brauch der Gewalt und ungerechte Begünstigung ungleich angelegt waren, nach Unsern Regenten-Pftichten schulrlg zu seyn überjeugt waren. Wenn es s#ch durchaus ln keinerlel Hlasicht rechtferilgen läßt, daß zu Gunsten irgeud eines Unterthanen elner Befrrlung von Staats- Abgaben, ju und gerechter Beschwerung der Uebrigen, Stan gegeben werde, so läßt sich eben so wenig mit den strengen. Forderungen der Gerechtigkelt eine Entschétlgung von Seste des Staats für verwelatliche Ansprüche auf jene Befreiung verelaigen, lodem dlese Entschädigunßgslast nur von den übrigen Untertbanen durch erhobte Steuern getragen werden müßte. Do diesem- nach mit dem klaren Sinn der kraft Unserer Souberolnetäts -Rechte erlassenen, von der Gerechtigkeit so laut und streng geforderten Verordnung einer ollgemeln gleichfbrmigen Be- steurung jede Exemistons= oder Sntschädigungsforderung in dleser Bezlehung geradezu im