# Mkrie-Posten a)Kapitalien: bei öffentlichen Kassen, nach der spezifizirten Beilage bei Privatpersonen, fammarie :. 5) Jieler, Ausstände und andere verzinsliche und unverzinsliche Aktiv-Posten, summarie — :- 4) Passiv-Schulden verzinsliche und unverzinsliche, zusammen — :. Wobei der Unterzeichnete bemerkt, daß er neben denen ad Nr. 3. angefuͤhrten Altiv-Posten an der- malen illigniden und incrigiblen Aktiven noch weiter ausstehen hat, im Ganzen ——i. In Urkund dieß, · den ten 1613 Bestimmung der Strafen, welchen Kdulgl. Unterthawen wegen Annahme fremder Kricgs- Dienste ohne allerhöchste Erlaubniß, unterliegen. Se. Königl. Maj. haben durch allerhöchste Verordnung vom 19. Dec. 1812 zu bestimmen geruht, daß alle ohne allerhöchste Erlaubniß in fremden Kriegsdiensten lchr- Königl. Unterthanen mit Confiscation des Vermögens, und int Beifahungs- alle mit doppelter Capitulations -Zeit oder im Fall der Untüchtigkeit mit sechsjäh- riger Festungsarbeit bestraft werden sollen. Justiz-Section des Königl. Kriegs-Departements. Den Unterricht der Hebammen und der Lebrlinge der Chirurgie betreffend. Aus den Relationen über den Zustand des Medicinal-Wesens im Königreiche ist ersehen worden: 1) daß manche Physici und Geburtshelfer, welche den Hebammen Unterricht ge- ben, und dafür von den Communen bezahlt werden, nicht einmal ein völliges Fantom und eine über ein wirkliches Kinder-Skelet gemachte Puppe besitzen. Da nun ohne diese Hulfmiteel der Unterricht nie erschöpfend seyn kann, so wird verordnet, daß je- der Physikus und Geburtöhelfer, welcher Unterricht in der Geburtshülfe ertheilt, sich damit * soll. Exemplare davon Giund bei dem anatomischen Theater in Tübin= gen um billige Preise zu erhalten. Uebrigens werden die Medicinal-Visitakoren zu- gleich angewiesen, sich dieselbe jedesmal vorzeigen zu lassen, um sich von ihrer Zweck- mäßigkeit zu überzeugen, um diejenigen Geburtshelfer, welche dieser Weisung nicht nachkommen, dazu anhalten zu können. Nicht weniger ist a) bemerkt worden, daß sich in manchen Oberämtern nicht einmal ein vollständi- gess Skelet eines erwachsenen Menschen vorfindet, ungeachtet eine genaue Kenntniß Fsaien gei, Shirurgen, um Verrenkungen, Beinbrüche u. dgl. gehèrig zu behandeln, e böchst wichtig iß. . Nun will man zwar nicht jedem Chirurgen, welcher einen Jungen zu lehren be- rechtigr ist, zumuthen, sich mit einem Skelet zu versehen. Hingegen wird hiemit ver- 2