D die Oberamts-Gerichte sind zwar die einzigen lompetenten Stellen zu Ver- 61 handlung der Concurssachen in dem ganzen Oberamts-Bezirk. I1) Um jedoch diese zu erleichtern, und so viel möglich allen Beschwerden über Justiz-Verzögerung zuvorzukommen, haben in den Städten, welche nicht Sitze von Ober-Beamten, so wie in Unterämtern, welche mit Distrikts-Amtsschreibern versehen si nd, 1) diese Stadt- oder Amtsschreiber mit Zuziehung der gewöhnlichen Inventur-Be- hoͤrde nach vorheriger Verfuͤgung des Oberamts, die zum Behuf eines anzu- stellenden Gants nèthigen Vermögens-Untersuchungen vorzunehmen, und die Inventarien über den Aktiv= und Passio-Stand ordnungsmäßig zu errichten; nicht weniger haben a) die Magistrate jener Städte und Unterämter in Ansehung aller in dem Stadt- oder Unteramts-Bezirke vorfallenden Concurse alles dasjenige zu besorgen, was ##. Bildung der Gantmasse, besonders auch durch Güterverkauf, Anordnung ihrer erwaltung durch Bestellung eines Curators, zur Aufsicht über letztern, endlich zu sämtlichen administrativen Bestimmungen, die den Güterpflegern nicht über- ssen werden können, gehbrt; jedoch sollen in wichtigen Fällen diese Unterbehör-= den bei den ihnen vorgesehten Oberämtern und den Oberamts-Gerichten anfra- gen, und von diesen Bescheid erwarten; 3) die Gant-Liquidationen und Verweisungen gehören, als Theile der streitigen Gerichesbarkeit stets zur Competenz des Oberamts-Gerichts: es ist daher keinem derselben erlaubt, sich dieser Geschäfte eigenmächtig zu entschlagen: sollten jedoch die Oberamts-Gerichte, besonders die Central-Stadt= und Amteschreiber sich in eenzelnen Fällen und Zeitperioden allzusehr mit Geschäften überladen glauben, so daß nicht alle Gantsachen mit der zu erwartenden Schnelligkeit daselbst abge- than werden könnten: so steht es dem Oberamts-Gericht frei, hierüber Unserm Königl. Ober-Justiz-Collegium die Anzeige zu machen, und unter Anführung aller hier in Berracht kommenden Umstände um Delegation einer oder mehrerer Gantsachen, soviel die Liquidation und Gantverweisung betrifft, an den Sradt- oder Unteramts-Magistrat, und den Stadrt= oder Districts-Amt,sschreiber zu bitten. 4) Unser Konigl. Ober-Justiz-Collegium wird sofort erkennen, ob die gebetene De- ation statt haben könne oder nicht?7 5) Wird die Liquidation an einen Stadt= oder Unteramts-Magistrat delegirt, so wird sie von dem Amtmann, Stadt= oder Distrikts-Akbtuar, und einer aus dem Magistrat zu wählenden Deputation beforgt. Nach geendigter Liquidation werden die Gantakten sogleich an das Oberamts- ericht eingesendet. In Fällen, wo die Competenz des Oberamtsgerichts zur rtheils-Ertheilung eintritt, d. i. bei Massen bis zu 5hoo fl., ist es der Unter- behörde, welche die Liquidation besorgt, erlaubt, zum Behuf einer weitern Er- leichterung der Oberamtsgerichte, ein Project des Urtheils, welches jedoch von dem Oberamts-Gerichte genau zu revidiren, und von demselben jederzeit zu pu- bliciren ist, an dieses mit einzusenden.