75 20 Die sorgfältigere Packung der zu den Königl. Hauptkassen einzusendenden Gelder betr. Da es neuerlich häufig geschieht, daß die Königl. Kassenbeamten bei ihren Geld- Lieferungen zu den Königl. Hauptkassen, in Absicht auf das Sortiren und Einpacken der Gelder nicht die nothige Pünktlichkeit und Sorgfalt beobachten, indem sehr oft Geld-Rollen einkommen, die verschiedene Muͤnz--Sorten enthalten, und nicht von den Kassenbeamten, sondern von Privatpersonen uͤberschrieben, schlecht gesiegelt, und nicht mit dem Amts-Sigill versehen sind; so werden die dießfalls bestehenden fruͤhern, und namentlich die General-Verordnungen vom 24. Mai 1311, Staats= und Reg. Blatt vom 1. Juni 16:11, S. 262, und vom 11. März 1312, Staats= und Reg. Blatt vom 21. März 13:2, S. 158 hiemit nach ihrem ganzen Inhalt, sowohl in Absicht auf die Bestimmungen wegen der Münz-Sorten, als wegen der Verpackung der Gelder, er- neuert, und den Kassenbeamten zur genauesten Vefolgung aufs nachdrücklichste einge- schärft, auch denselben in Beziehung auf lehtern Gegenstand, nämlich das Packen der Gelder noch insbesondere aufgegeben, daß die Scheidemünzen von b kr. und 5kr. Stü- cken nicht in Packete, sondern in Rollen, aber nicht grôßer als zu 10 fl. und 15 fl. gesemmern, und diese, so wie überhaupt alle Geld-Rollen, in dichtes Papier gerollr, die ollen oben und unten mit dem Amts-Sigill versehen, mit dem Namen der Beam- tung und dem Geld= und Sorten-Gehalt bezeichnet seyn müssen. Geld-Rollen, bei welchen diese Bestimmungen nicht beobachtet, und besonders sol- che, die von Privatpersonen überschrieben sind, werden dem betreffenden Beamten auf seine Kosten zurückgeschickt, und überhaupt wird bünftig jede Richtbefolgung der in den vorlicgenden Verordnungen enthaltenen Bestimmungen ohnnachsichtlich geahndet werden. Stuttgart den 27. Februar 16153. K. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelslohe. — Nro. 11. — Den 6. März. Dlie Rechte des Oberlehenberrn und die Sicherstellung oder Entschädigung desselben bei Verwandlung der zu einem Königl. Lehen gehörigen Asterlehengüter betr. Se. Königl. Maj. haben allerhöchst Ihre Willensmeinung und Absicht, die Erleichterung und allmählige Auflösung des Lehenverbandes bei den Vauerngütern auf alle mögliche Weise zu befördern, in der General-Verordnung vom 6. Juli v. J. wic- derholt aungesprochen, und dabei allergnädigst befohlen, daß bei Verwandlung der von der Konigl. Ober-Finanzbammer, und den Corporationen und Stiftungen abbene genden Fohtteießen nach den diesfalls bereits eingeführten Grundsäßen ferner verfahren werden soll. Allerhöchsidieselben finden Sich nun aber auch bewogen, zur Wahrung und Si- cherstellung allerhöchstihrer oberlehenherrlichen Rechte bei Verwandlung der Falllehen in Erblehen, oder in Zinsgüter mit dem vollen Eigenthum, in gutsherrlichen Orten,