29 Den bisherigen Stadt= und Amtsschreiberei Begirk von Neuenbürg betreffend. Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, auf allerunterthäánigstes Ansu- chen des Stadt= und Amtsschreibers Bolley zu Neuenbürg eine Abtheilung des bis- herigen Stadt= und Amtsschreiberei-Bezirkes allda in eine Central-Stadt= und Amts- schreiberei und eine Amtöschreiberei in Allerhöchstem Rescripte vom 4. dieß dahin al- lergnädigst zu genehmigen, daß der Central-Stelle die Orte Neuenbürg, Feldren- nach mit nzszeiler, Schwann, Conweiler, Dennach, Dobel, Neufah Rothensol, Herrenalb, Bernbach mit Moosbronn und Loffenau, der besondern Amtsschreiberei aber die Orte Ottenhausen mit Rudmersbach, Gräfenhausen, Arnbach, Ober= und Unter-Niebelobach, Birkenfeld, Langenbrand, Engelsbrand, Salmbach, Grumbach, Kapfenhardt, Waldrennach, Kalmbach und Höfen zugewiesen werden. Die Cenrral-Stadt= und Amtsschreiberei ist dem bisherigen Landvogtei-Abktuar Kurz in Ludwigsburg allergnädigst übertragen worden, die Amtsschreiberei hingegen verbleibt dem bisherigen Stadt = und Amtoschreiber Bolley. Stuttgart den 5. April 1813. Kön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. Nro 18. — Den 17. April. Königl. Verordnung in Vekreff der Böürger= und Beisitz= Receprions-Gebübren, ingleichen der Bürger-Steuer, des Beisitz= Geldes und des Schutz= und Schirm-Geldes. Zu Bewirbung einer zweckmäßigen Gleichförmigkeit in Hinsicht auf die Bürger- und Beisitzer-Annahmen und Bürger= und Beisit-Receptions-Gebühren, so wie in Ansehung des jährlich zu entrichtenden Bürger= und Beisig-Geldes und des Schutz= Geldes wird hierdurch in Beziehung auf das allerhöchste General-Rescript vom 6. Juni 1812 mir Aufhebung aller früheren, hier nicht ausdrücklich vorbehaltenen Sta- tuten, Organisations-Bestimmungen, Rechts-Gewohnheiten und anderer Rechts-Nor- men Folgendes allgemein festgeseht: 1) Jeder PKonige Unterthan wird an demjenigen Ort, wo sein Vater zur Zeit sei- ner Geburt Vürger oder Beisitzer war, ohne besondere Aufnahme als geborner Bürger oder Beiseer angesehen, und hat, wenn er in die wirbliche Ausübung der Rechte eines abtiven Gemeinde-Mitglieds eintritr, ausser demsenigen, was die Königl. Gesee wegen Pflanzung fruchtbarer Bäume auf die Allmand, und Anschaffung eines Feuer-Eimers auf das Rathhaus 2c. Lerordnen, weder an die Königl. Cameral-Casse, noch an die Gemeinde, noch an die Grundherrschaft Etwas zu entrichten. Zr Unecheliche Kinder treten in die Rechte ihrer verbürgerten oder den Beisitz ge- nießenden Mütter ein.