146 — 90 2) In allen Orten des Koͤnigreichs, wo ein Orts-Magistrat besteht, ist dieser die 3 esehzliche Behörde, welche mit Genehmigung des Oberamts und mit Vorbehalt Föherer Entscheidung in streitigen Fällen die Bürger und Beisiher nach den ge- sehlichen Vorschriften anzunehmen hat. In Hinsicht auf die Konigl. Residenzstadt Stuttgart verbleibt es jedoch bei den deshalb besonders ertheilten Vorschriften. In den wenigen Kammer-Orten, wo noch keine Gemeinde-Verfassung bestehr, werden die Beisitzer, wie bisher, von der Section der innern Administration un- ter Rücksprache mit der Finanz-BVehörde angenommen. · SowohldieReceptions-GcbührenderBürgerundBcisitzeraltzdic·ährliche Abgaben der Bürger-Steuer und des Beisit-Geldes werden (mit Ausschluß der Cameral-Cassen) von den Gemeinde-Cassen bezogen. Nur wenn wegen der Annahme einer Person zum Bürger oder Beisiter Streit entsteht, welcher zum Vortheil derselben entschieden wird, hat diese neben der Gebühr für die Gemeinde auch noch die gesetzlich bestimmte Tare an die Königl. Casse zu entrichten. Auch bleibt in den vorgedachten Kammer-Orten, so lange nicht eine förmliche Gemcinde-Verfassung daselbst eingeführt wird, die bisherige Eimichtung in Ansehung der Receptions= und Beisitz-Gelder unverändert. 4) In den vormaligen Patrimonial-Orten sind, sowohl was die Annahme der Bür- ger und Beisitzer, als was die Receptions -Gebühren anbelangt, die in der Ge- neral-Verordnung vom ##. December 1810 festgesetzten Bestimmungen zur Richt- schnur zu nehmen. Nach ebendenselben Grundsäßen sind auch die Rechte der Grundherrschaften in Anseyung des Bezügs der jährlichen Bürger= und Beisitz-Gelds-Abgaben abzu- messen. Wer, ohne das volle Unterthanen-Recht zu erhalten, in den Landesschutz aufge- nommen wird, hat sowohl die gesetzliche Receptions-Tare, als auch ein von der Finanz-Behbrde nach Maßgabe seines Vermögens und Gewerbes anzuseßendes jährliches Schutz= und Schirmgeld an die Königl. Cameral-Casse und daneben noch an die Gemeinde, wo er seine Wohnung hat, oder in den obgedachten Kammer-Orten, so lange in denselben eine förmliche Gemeinde-Verfassung nicht eingeführt ist, an die Königl. Cameral-Casse das gewöhnliche Beisitzgeld nach den Bestimmungen der General-Verordnungen vom 15. Januar 1662, 3z. Dec. 1679 und 19. Juli 17y)) zu bezahlen. Da die in den neuen Staaten des Königreichs eingeführt gewesene Bürger-Annahm-= Gebühr den jetzigen, zum Theil sehr veränderten Verhäleissen öfters nicht mehr angemessen, und es darum zu thun ist, daß auch hierin eine gleichförmige Be- handlungsweise mit derjenigen, welche in den Königl. Erbstaaten hergebracht ist, beobachtet werde; so ist die Receptions-Gebühr in diesen neuen Staaten einer Re- vision zu unterwerfen, und unter Rücksichtnahme auf die den Bürgern der darin liegenden Orte zukommenden bürgerlichen Benefizien und etwaigen elgenthümlichen Lokal-Verhälenisse, besonders auf die in dem bereits erwähnten General-Rescript