½ 265 5 Nro. 30.— Den 10. Juli. Den Estafferten . Dienst betreffend. Man sindet sich vergnlaßt, in Beziehung und unter Hinweisung auf die Post- Dienst * Instruction nachfolgende Bestimmungen, den Estaffetten-Dienst betreffend, zu geben: . -H.1. Wegen Bezahlung der Estaffetten, welche bei einem Koͤnigl. Postamt zur weitern Beförderung aufgegeben werden, hat es bei dem K. 8. S. 10. der Post-Dienst-In- struction sein Verbleiben, wornach immerhin das Aufgabs-Postamt für die Bezah- lung der aufgegebenen Estaffetten verantwortlich bleibt, die Estaffette mag, gleich viel wohin, ins Inn= oder Ausland gerichtet sepn. - H.2. Hat sich die Person, an welche eine Estaffette spedirt wurde, von dem Orte, wohin die Estaffette addressirt ist, entfernt, so ist die Depesche mit der Brief-Post an das Aufgabs-Postamt retour, unter Recommandation zu senden, wann nicht der Auf- geber auf der Adresse der Deesche bemerkt hat, daß diese dem Adressaten, im Fall er schon abgereißt wäre, per Estaffette nachgeschickt werden soll. C. 3. Kann eine Estaffettal-Depesche von dem Abgabs-Postamt nicht bestellt werden, weil entweder der Adressat nicht zu erfragen, oder abgereißt ist, so ist eine solche Depesche gleichfalls mit der Brief-Post an das Aufgabs-Postamt, unter Recomman- dation zurückzuschicken, wann nicht der Aufgeber auf der Adresse bemerkt hat: daß im Fall die Depesche nicht bestellt werden könne, sie per Estassette zurückgeschickt werden soll. Wornach sich nun sämmtliche Kön. Postämter genau zu achten haben. Decret. Stuttgart, den a#u. Jun. 1813.7 Konigl. Reichs-General-Ober-Post-Direction. Nro. 32. — Den 24. Juli. Königl. Verordnung, die Bestrafung der von Kindern an ihren Eltern verübten korperli- chen Mißhandlungen heir. d. d. 16. Jul. 1813. Friderich, von Gottes Gnuaden König von Württemberg 2c. 2c. 7. Wir haben wahrzunehmen gehabt, daß die von Kindern an ihren Eltern verüb- te Mißhandlungen nicht mit derjenigen Strenge bestraft worden sind, welche ein sol- ches mit freventlicher Verlehung der beiligsten Pflichten begangenes Verbrechen er- fordert, und sehen Uns dadurch veranlaßt, zu verordnen, daß wer sich soweir vergehr, seinen Vater oder seine Mutter, Großvater oder Großmutter, mit vorsäßlicher Hand-