58 In diese Rechnung ist nicht nur jeder Einkauf an Tabak mir sorgfältiger Bemerkung, wann, woher, welche Qualität, in welchen Preisen, wie viel, und durch welchen Fuhrmann, sondern auch unter Anführung eben dieser Umstände jeder Verkauf an andere Kaufleute und Krämer, so wie alle Versendungen in das Ausland, und von Monat zu Monat der eigene Detail-Verschluß einzutragen. 3) Diejenigen Kaufleute, welche in größern oder kleinern Quantitäten Tabak an 4) andere inlindische Kaufleute und Krämer verkaufen, haben an jedem OQnuartal tüber alle Verkäufe dieser Art einen zuverläßigen Auszug an die Regie-Direction einzusenden, und damit auf den 1. Novbr. dieses Jahrs den Anfang zu machen. Dieser Auszug muß den Namen und den Wohnort des Abnehmers, auch die Gen#ung und Quantitt des Tabaks, so wie die Zeit und Art der Versendung enthallen. Wer sich in diesen Auszügen oder in der ad Nr. 2 anbefohlenen Buchführung eine Nachláßigkeit zu Schulden kommen läßt, wird mit 20R Rthlr., bei einer absichtli- chen Unrichtigkeit aber mit 30 Rthlr. bestraft. Auf die Wiederholung ist die doppelte Strafe gesetzt, und auf den dritten Fall des Vergehens tritt die Con- fiskation des Vorraths an Tabak, und eine Leibesstrafe von wenigstens drei Mo- naten Festungs-Arrest ein. 5) Auch die Tabaks-Fabrikanten des Königreichs haben eine dem Zweck entsprechende 6) Die in jedem Fabrik-Orte von der Genera Buchführung in ihrem Gewerbe einzuführen, und zu dem Ende #) einen Fabri- kations-Scontro über Empfang und Verarbeitung der rohen Blätter, und b) einen Waaren-Scontro üÜber die fabricirte Waare, und deren Verkauf zu halten, und damit auf den 2. November d. J., wo zugleich in jeder Fabrik mit größter Pünkt- lichkeit ein Sturz vorzunehmen ist, der Afarg l machen. -Direktion der K. Tabaks-Regie aufgestellten Controleurs haben nicht nur über diese Buchführung zu wachen, son- dern auch die Fabrik fleißig zu visitiren, alle Ein- und Ausfuhren zu controliren, dem Sturz, der wenigstens alle zwei Jahre 4 wiederholen ist, beizuwohnen, und überhaupt das Interesse der Regie gegen alle unerlaubte Handlungen der Fabri- kanten zu wahren. Insbesondere haben diese Controleurs, wenn der Fabrikant Blätter vom Aus- lande erwartet, das betreffende Grenz-Zollamt davon zu benachrichtigen, welches sofort die ankommenden Wagen t lombiren, und mit den versfegelten Fracht- briefen an den Controleur zu ad ressern hat, von welchem hinwiederum dem Grenz-Zoller von der wirkiich erfolgten Ankunft der Waare unverweilt Nachricht zu geben ist; würde diese mit dem nächsten Posttag nicht einlaufen, so hat das Grenz-Zollamt unverzüglich eine nähere Untersuchung einzuleiten. Auch die im Inlande erkauften Vlätter sind von dem Accifer in dem Wohnorr des Verkäufers an den Fabrik-Controleur zu addressiren.